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214_1954 AT

214. Bundesgesetz: Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 214. Bundesgesetz: Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Für Zwecke der Förderung des Warenverkehrs

mit dem Auslande wird ein Beitrag als

ausschließliche Bundesabgabe erhoben. Dieser

Beitrag ist unter der Bezeichnung „Außenhandelsförderungsbeitrag"

bei der Ausfuhr vom Absender

und bei der Einfuhr vom Empfänger der

Waren oder von der Person, welche die zollamtliche

Abfertigung veranlaßt, zu entrichten.

§ 2. (1) Beitragspflichtig sind die Absender und

Empfänger aller Waren, die im Handelsverkehr

mit dem Zollauslande über die Grenzen des Zollgebietes

aus- oder eingeführt werden.

(2) Der Beitragspflicht unterliegen nicht

a) die gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Verkehr

vom 30. Mai 1933, BGBl. Nr. 241, in der

Fassung der Verordnung des Bundeskanzleramtes

vom 12. Juni 1950, BGBl. Nr. 143,

betreffend die Statistik des auswärtigen

Handels, von der handelsstatistischen Anmeldung

befreiten Sendungen,

b) alle übrigen Waren, die im Vormerkverkehr

abgefertigt werden oder deren Aus- oder

Einfuhr nicht im Handelsverkehr erfolgt,

c) der Lohnveredlungsverkehr mit Ausnahme

der Waren, die für den Arbeitslohn aus-

oder eingeführt werden, und

d) Durchfuhrsendungen.

§ 3. Die Höhe des Außenhandelsförderungsbeitrages

ist nach Anhörung des Bundesministeriums

für Finanzen und der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft in einem Tausendsatz

vom Wert der aus- oder eingeführten Waren

durch Verordnung festzulegen. Der Betrag darf

drei vom Tausend nicht übersteigen.

§ 4. Der Außenhandelsförderungsbeitrag ist

anläßlich der zollamtlichen Abfertigung bei Einfuhrsendungen

in barem, bei Ausfuhrsendungen

mit amtlichen Beitragsmarken zu entrichten. Unternehmungen,

die regelmäßig umfangreiche

Ausfuhrsendungen in das Zollausland durchführen,

kann auf Antrag die nachträgliche Barentrichtung

des Beitrages vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau bewilligt werden.

§ 5. (1) Zur Deckung der Kosten, die dem

Bund bei der Durchführung der Aufgaben nach

dem Außenhandelsverkehrsgesetz erwachsen,

dient ein Betrag von höchstens 25 v. H., nach

Wegfall dieser Aufgaben zur Deckung der

Kosten von Ausfuhrförderungsmaßnahmen ein

Betrag von höchstens 10 v. H. des Gesamtjahresaufkommens

an Beiträgen; die Unkosten, die

dem Bund bei der Durchführung dieses Gesetzes

erwachsen, mindern das Gesamtjahresaufkommen.

(2) Der verbleibende Rest des Gesamtjahresaufkommens

ist der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft zur Deckung der Kosten ihrer

im Interesse der Außenhandelsförderung entfalteten

Tätigkeit, insbesondere der zu diesem

Zwecke im Auslande unterhaltenen Einrichtungen

(Außenhandelsstellen) zur Gänze zur Verfügung

zu stellen.

(3) Aus den im Abs. 2 genannten Beträgen sind

weiters auch jene Kosten zu decken, die öffentlich-

rechtlichen Körperschaften durch eine im

Auftrage der Bundesregierung entfaltete Tätigkeit

im Interesse der Außenhandelsförderung erwachsen.

§ 6. Die Gebarung der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft mit den gemäß § 5 Abs. 2

und 3 dieses Bundesgesetzes zur Verfügung gestellten

Eingängen aus dem Gesamtaufkommen

der Außenhandelsförderungsbeiträge ist gesondert

von der sonstigen Gebarung zu führen.

Unbeschadet der nach dem Handelskammergesetz

vorgesehenen Überprüfung unterliegt die Gebarung

mit diesen Mitteln der Kontrolle des

Rechnungshofes.

§ 7. Die Bundeskammer hat der Bundesregierung

alljährlich einen Bericht über ihre im Sinne

dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit zu erstatten.

§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tage

der Kundmachung in Kraft. Mit dem gleichen

Zeitpunkt wird § 11 des Außenhandelsverkehrsgesetzes

1953, BGBl. Nr. 118/1953, in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 29. Juni 1954,

BGBl. Nr. 114, außer Kraft gesetzt.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des § 5 Abs. 1, soweit er die

Durchführung der Aufgaben nach dem Außenhandelsverkehrsgesetz

zum Gegenstand hat, und

hinsichtlich des § 6, soweit er die Kontrolle nach

dem Handelskammergesetz betrifft, das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau, hinsichtlich

des § 7 die Bundesregierung, im übrigen

aber das Bundesministerium für Finanzen im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau betraut.

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