214. Bundesgesetz: Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Für Zwecke der Förderung des Warenverkehrs
mit dem Auslande wird ein Beitrag als
ausschließliche Bundesabgabe erhoben. Dieser
Beitrag ist unter der Bezeichnung „Außenhandelsförderungsbeitrag"
bei der Ausfuhr vom Absender
und bei der Einfuhr vom Empfänger der
Waren oder von der Person, welche die zollamtliche
Abfertigung veranlaßt, zu entrichten.
§ 2. (1) Beitragspflichtig sind die Absender und
Empfänger aller Waren, die im Handelsverkehr
mit dem Zollauslande über die Grenzen des Zollgebietes
aus- oder eingeführt werden.
(2) Der Beitragspflicht unterliegen nicht
a) die gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Verkehr
vom 30. Mai 1933, BGBl. Nr. 241, in der
Fassung der Verordnung des Bundeskanzleramtes
vom 12. Juni 1950, BGBl. Nr. 143,
betreffend die Statistik des auswärtigen
Handels, von der handelsstatistischen Anmeldung
befreiten Sendungen,
b) alle übrigen Waren, die im Vormerkverkehr
abgefertigt werden oder deren Aus- oder
Einfuhr nicht im Handelsverkehr erfolgt,
c) der Lohnveredlungsverkehr mit Ausnahme
der Waren, die für den Arbeitslohn aus-
oder eingeführt werden, und
d) Durchfuhrsendungen.
§ 3. Die Höhe des Außenhandelsförderungsbeitrages
ist nach Anhörung des Bundesministeriums
für Finanzen und der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft in einem Tausendsatz
vom Wert der aus- oder eingeführten Waren
durch Verordnung festzulegen. Der Betrag darf
drei vom Tausend nicht übersteigen.
§ 4. Der Außenhandelsförderungsbeitrag ist
anläßlich der zollamtlichen Abfertigung bei Einfuhrsendungen
in barem, bei Ausfuhrsendungen
mit amtlichen Beitragsmarken zu entrichten. Unternehmungen,
die regelmäßig umfangreiche
Ausfuhrsendungen in das Zollausland durchführen,
kann auf Antrag die nachträgliche Barentrichtung
des Beitrages vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau bewilligt werden.
§ 5. (1) Zur Deckung der Kosten, die dem
Bund bei der Durchführung der Aufgaben nach
dem Außenhandelsverkehrsgesetz erwachsen,
dient ein Betrag von höchstens 25 v. H., nach
Wegfall dieser Aufgaben zur Deckung der
Kosten von Ausfuhrförderungsmaßnahmen ein
Betrag von höchstens 10 v. H. des Gesamtjahresaufkommens
an Beiträgen; die Unkosten, die
dem Bund bei der Durchführung dieses Gesetzes
erwachsen, mindern das Gesamtjahresaufkommen.
(2) Der verbleibende Rest des Gesamtjahresaufkommens
ist der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft zur Deckung der Kosten ihrer
im Interesse der Außenhandelsförderung entfalteten
Tätigkeit, insbesondere der zu diesem
Zwecke im Auslande unterhaltenen Einrichtungen
(Außenhandelsstellen) zur Gänze zur Verfügung
zu stellen.
(3) Aus den im Abs. 2 genannten Beträgen sind
weiters auch jene Kosten zu decken, die öffentlich-
rechtlichen Körperschaften durch eine im
Auftrage der Bundesregierung entfaltete Tätigkeit
im Interesse der Außenhandelsförderung erwachsen.
§ 6. Die Gebarung der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft mit den gemäß § 5 Abs. 2
und 3 dieses Bundesgesetzes zur Verfügung gestellten
Eingängen aus dem Gesamtaufkommen
der Außenhandelsförderungsbeiträge ist gesondert
von der sonstigen Gebarung zu führen.
Unbeschadet der nach dem Handelskammergesetz
vorgesehenen Überprüfung unterliegt die Gebarung
mit diesen Mitteln der Kontrolle des
Rechnungshofes.
§ 7. Die Bundeskammer hat der Bundesregierung
alljährlich einen Bericht über ihre im Sinne
dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit zu erstatten.
§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tage
der Kundmachung in Kraft. Mit dem gleichen
Zeitpunkt wird § 11 des Außenhandelsverkehrsgesetzes
1953, BGBl. Nr. 118/1953, in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 29. Juni 1954,
BGBl. Nr. 114, außer Kraft gesetzt.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des § 5 Abs. 1, soweit er die
Durchführung der Aufgaben nach dem Außenhandelsverkehrsgesetz
zum Gegenstand hat, und
hinsichtlich des § 6, soweit er die Kontrolle nach
dem Handelskammergesetz betrifft, das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau, hinsichtlich
des § 7 die Bundesregierung, im übrigen
aber das Bundesministerium für Finanzen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau betraut.