214. Verordnung: Lastverteilungsverordnung 1952.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Lastverteilungsgesetzes 1952,
BGBl. Nr. 207, wird verordnet
1. ABSCHNITT.
Organisation der Lastverteilung.
§ 1. Grundsätze.
Zur Sicherstellung der infolge des Krieges und
seiner Nachwirkungen gefährdeten Elektrizitätsversorgung
wird die Versorgung der Verbraucher
mit elektrischer Energie geregelt
1. durch Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen;
2. durch Anordnungen zur Stromerzeugung.
§ 2. Dringlichkeit s- und Schaltstufen.
(1) Für Verbraucher mit einem uneingeschränkten
Stromverbrauch von mindestens 1000 kWh
monatlich wird die Abgabe der verfügbaren elektrischen
Energie aus den der öffentlichen Versorgung
dienenden Netzen entsprechend der
gesamtwirtschaftlichen Bedeutung ihrer Produktion
mengenmäßig gestaffelt (Dringlichkeitsstufen);
der unter Bedachtnahme auf die Dringlichkeitsstufen
zulässige Höchstverbrauch wird
jeweils durch die Schaltstufen bestimmt.
(2) Die Schaltstufen werden jeweils entsprechend
dem Umfang des gesicherten Aufkommens
an elektrischer Energie und unter Bedachtnahme
auf die zur Verfügung stehenden Energiequellen
aufgerufen.
(3) Die jeweils aufgerufene Schaltstufe wird
gemäß § 3 Abs. 2 des Lastverteilungsgesetzes
1952 kundgemacht.
§ 3. Landesgruppenlisten.
(1) Die Landeslastverteiler haben das Stromversorgungsnetz
ihres Bundeslandes in Netzgruppen
mit möglichst gleicher Anschlußleistung
einzuteilen und die Netzgruppen im Hinblick auf
notwendig werdende gebietsweise Gruppenabschaltungen
(§ 8 Abs. 1 lit. c) zu reihen (Landesgruppenliste).
(2) Hiezu sind Vorschläge von den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
des Bundeslandes
durch den Landeslastverteiler einzuholen;
überdies haben die Landeslastverteiler die Entwürfe
der Landesgruppenlisten dem Lastverteilungsbeirat
für ihr Bundesland zur Beratung und
sodann dem Landeshauptmann zur Genehmigung
vorzulegen.
(3) Die Landesgruppenliste ist nach § 5 Abs. 2
des Lastverteilungsgesetzes 1952 kundzumachen.
2. ABSCHNITT.
Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen.
§ 4. Langfristige Stromverbrauchs-
Beschränkungsmaßnahmen.
Wenn die Versorgung mit elektrischer Energie
während eines längeren Zeitraumes gefährdet ist,
kommen als langfristige Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen
folgende Beschränkungen
des Verbrauches an elektrischer Energie
durch bestimmte Verbrauchergruppen oder Einzelverbraucher
in Betracht
1. Mengenmäßige Beschränkungen;
2. Beschränkungen hinsichtlich der Leistung;
3. Beschränkungen auf bestimmte Tage oder
Tagesstunden;
4. das Verbot der Benützung bestimmter
Stromverbrauchsgeräte und deren Plombierung
sowie das Verbot der Benützung des elektrischen
Stromes zu bestimmten Zwecken, und zwar allgemein
oder an bestimmten Tagen oder Tagesstunden
oder bis zu einer gewissen Menge oder
Leistung.
§ 5. Strombezugsgenehmigungen.
(1) Für Verbraucher mit einem uneingeschränkten
Stromverbrauch von mindestens 1000 kWh
monatlich wird die zulässige Höchstverbrauchsmenge
an elektrischer Energie durch Strombezugsgenehmigungen
bestimmt.
(2) In den Strombezugsgenehmigungen wird
die zulässige monatliche Höchstverbrauchsmenge
an elektrischer Energie gestaffelt nach Dringlichkeitsstufen
(§ 2) festgestellt; bei Aufruf einer
Schaltstufe gelten die für die freigegebenen
Dringlichkeitsstufen zugemessenen Strommengen
als zulässige Höchstverbrauchsmenge.
(3) Die Strömbezugsgenehmigungen werden
vom Landeslastverteiler, bei Verbrauchern jedoch,
deren Verbrauch durch den Bundeslastverteiler
gesondert geregelt wird, vom Bundeslastverteiler
erteilt.
(4) Der Elektrizitätsversorgungsunternehmung,
die den betreffenden Verbraucher versorgt, ist
die Strombezugsgenehmigung bekanntzugeben.
(5) Verbraucher, deren Verbrauch erst nach
Anordnung von Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen
das nach Abs. 1 erforderliche
Ausmaß erreicht, haben binnen 14 Tagen nach
Eintritt dieser Voraussetzung um eine Strombezugsgenehmigung
anzusuchen.
§ 6. Allgemeine Stromverbrauchsregelung.
(1) Beschränkungen des Verbrauches an elektrischer
Energie hinsichtlich der Menge oder der
Leistung (§ 4 Z. 1 und 2) für Verbraucher mit
einem uneingeschränkten Stromverbrauch von
weniger als 1000 kWh monatlich sowie Beschränkungen
des Verbrauches an elektrischer
Energie durch bestimmte Verbrauchergruppen
nach § 4 Z. 3 und 4 werden gemäß § 3 Abs. 2
des Lastverteilungsgesetzes 1952 als bundeseinheitliche
Verteilungsregelung des Bundeslastverteilers
kundgemacht („Allgemeine Stromverbrauchsregelung").
(2) Die Allgemeine Stromverbrauchsregelung
ist dem Lastverteilungsbeirat für Österreich zur
Beratung vorzulegen; bei Gefahr im Verzuge ist
sie ihm nachträglich, sobald als möglich, zu
unterbreiten.
§ 7. Durchführung langfristiger
Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen.
(1) Hat der Bundeslastverteiler langfristige
Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen angeordnet
(§ 12), so haben die Landeslastverteiler
unverzüglich. Maßnahmen nach § 4 durch
Kundmachung (§ 5 Abs. 2 des Lastverteilungsgesetzes
1952) für das betreffende Bundesland in
Wirksamkeit zu setzen, sofern sich nicht aus der
Stromlage ergibt, daß eine Abweichung von
der bundeseinheitlichen Verteilungsregelung zu
keiner Gefahr einer Überschreitung des Landesverbrauchskontingentes
führen wird. In der
Kundmachung ist auf die Allgemeine Stromverbrauchsregelung
(§ 6) und auf die Rechtsfolgen
des unzulässigen Mehrverbrauches elektrischer
Energie (§§ 3 a und 12 des Lastverteilungsgesetzes
1952) hinzuweisen.
(2) Zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer
Härten kann der Landeslastverteiler von
den in der Allgemeinen Stromverbrauchsregelung
(§ 6) angeordneten Maßnahmen auf Antrag des
Verbrauchers in gesondert gelagerten Einzelfällen
Ausnahmen gewähren, soweit die Gewährung
solcher Ausnahmen in der Allgemeinen
Stromverbrauchsregelung vorgesehen ist.
(3) Wenn die Einhaltung des Landesverbrauchskontingentes
langfristige Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen
erforderlich macht und
Anordnungen solcher Art als bundeseinheitliche
Verteilungsregelung nicht bestehen, sind sie vom
Landeslastverteiler unter sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 und
des § 6 anzuordnen und kundzumachen (§ 5
Abs. 2 des Lastverteilungsgesetzes 1952); der
Landeslastverteiler hat den Landeshauptmann,
dieser das Bundesministerium für Verkehr und
verstaatlichte Betriebe im Wege des Bundeslastverteilers
von den beabsichtigten Maßnahmen
vorher zu verständigen. Die Anordnung langfristiger
Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen
durch den Landeslastverteiler hat zu
unterbleiben oder ist abzuändern, bereits getroffene
Maßnahmen aber sind aufzuheben oder zu
erleichtern, soweit und solange der Bundeslastverteiler
einer Überschreitung des Landesverbrauchskontingentes
zustimmt.
(4) Für Verbraucher, deren Verbrauch durch
den Bundeslastverteiler gesondert geregelt wird
(§ 3 Abs. 1 lit. b des Lastverteilungsgesetzes
1952), trifft der Bundeslastverteiler die langfristigen
Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen
unter ehester Verständigung des Landeshauptmannes.
(5) Nach den Bestimmungen der Abs. 1, 3
und 4 sowie des § 6 ist auch zu verfahren, wenn
langfristige Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen
geändert oder aufgehoben werden.
(6) Die Anordnung langfristiger Stromverbrauchs-
Beschränkungsmaßnahmen durch den
Bundeslastverteiler ist dem Lastverteilungsbeirat
für Österreich, die Anordnung und
Kundmachung durch den Landeslastverteiler
nach Abs. 3 dem Lastverteilungsbeirat für
das betreffende Bundesland zur Beratung vorzulegen;
bei Gefahr im Verzuge sind diese
Maßnahmen nachträglich, sobald als möglich, den
Lastverteilungsbeiräten zu unterbreiten.
§ 8. Kurzfristige Stromverbrauchs-
Beschränkungsmaßnahmen.
(1) Als kurzfristige Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen
kommen folgende Beschränkungen
des Verbrauches an elektrischer Energie
durch bestimmte Verbrauchergruppen oder Einzelverbraucher
in Betracht
a) die in § 4 aufgezählten Maßnahmen;
b) Abschaltungen von Einzelverbrauchern
und Verbrauchergruppen;
c) gebietsweise Gruppenabschaltungen.
(2) Abschaltungen nach Abs. 1 lit. b sind nur
zu verfügen, wenn andere, die Versorgung weniger
beeinträchtigende Maßnahmen nicht genügen
oder wenn nicht mit Bestimmtheit anzunehmen
ist; daß gelindere Maßnahmen den
angestrebten Zweck erreichen werden.
(3) Gebietsweise Gruppenabschaltungen können
insbesondere dann angeordnet werden, wenn die
Gefahr besteht, daß ohne solche Maßnahmen im
Verbundnetz die Frequenz unter 47'5 Hz sinkt.
Im übrigen gelten sinngemäß die in Abs. 2 genannten
Voraussetzungen. Gebietsweise Gruppenabschaltungen
sind in der Reihenfolge der
Landesgruppenliste (§ 3) vorzunehmen.
(4) Wird die Versorgung mit elektrischer Energie
infolge unvorhergesehener Ereignisse durch
plötzliche oder kurzfristige wesentliche Verminderungen
der zur Verfügung stehenden Strommenge
gefährdet, die nur durch Senkungen des
Stromverbrauches ausgeglichen werden können,
so ist vorerst die Durchführung kurzfristiger
Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen vom
Bundeslastverteiler anzuordnen. Der Bundeslastverteiler
hat hiebei anzugeben, welches Ergebnis
hiedurch erreicht werden muß. Die Bestimmungen
des § 7 Abs. 4 gelten sinngemäß.
(5) Sofern der Landeslastverteiler das
vom Bundeslastverteiler angeforderte Ergebnis
(Abs. 4) nicht durch andere, die Landesversorgung
weniger beeinträchtigende Vorkehrungen
erreicht, hat er unverzüglich gemäß der Anordnung
des Bundeslastverteilers (Abs. 4) die erforderlichen
Maßnahmen (Abs. 1, 2 und 3) zu
treffen und sie den in Betracht kommenden
Elektrizitätsversorgungsunternehmungen mitzuteilen.
Die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
haben bei gebietsweisen Gruppenabschaltungen
die notwendigen Trennungen und
Abschaltungen der Gruppen vorzunehmen.
(6) Die Maßnahmen des Landeslastverteilers,
die Verbrauchergruppen betreffen, sind nach § 5
Abs. 2 des Lastverteilungsgesetzes 1952 kundzumachen,
es wäre denn, daß alle in Betracht
kommenden Verbraucher verständigt werden.
Maßnahmen, die Einzelverbraucher betreffen,
sind diesen gesondert bekanntzugeben. Bei Gefahr
im Verzuge sind sowohl die Verbrauchergruppen
als auch die Einzelverbraucher betreffenden
Maßnahmen sogleich in geeigneter Weise,
allenfalls unter Heranziehung des Rundfunks,
bekanntzugeben; die Kundmachung gemäß § 5
Abs. 2 des Lastverteilungsgesetzes 1952 und die
Verständigung der betroffenen Einzelverbraucher
ist in solchen Fällen sobald als möglich, wenn
auch erst nachträglich, zu veranlassen. Diese Bestimmungen
gelten auch für die Abänderung
oder Aufhebung kurzfristiger Stromverbrauchs-
Beschränkungsmaßnahmen.
(7) Vom Bundeslastverteiler angeordnete kurzfristige
Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen
sind in angemessener kürzester Frist laufend
dem ständigen Arbeitsausschuß des Lastverteilungsbeirates
für Österreich nachträglich zu
unterbreiten.
(8) Soweit die Einhaltung des Landesverbrauchskontingentes
kurzfristige Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen
erfordert, obliegt deren
Anordnung dem Landeslastverteiler; die Bestimmungen
der Abs. 5 und 6 und des § 7 Abs. 3
sind sinngemäß anzuwenden.
§ 9. Anschlußbeschränkungen.
(1) Bei Anschluß neuer Anlagen mit einer Anschlußleistung
von mehr als 100 kW sowie bei
Erweiterung eines bestehenden Anschlusses um
mehr als 100 kW darf die Versorgung aus dem
öffentlichen Netz erst nach Genehmigung durch
den Bundeslastverteiler aufgenommen werden.
(2) Anträge auf Genehmigung nach Abs. 1
sind von der Elektrizitätsversorgungsunternehmung
beim Landeslastverteiler einzureichen.
§ 10. Pflichten der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen.
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmungen,
die elektrische Energie an Letztverbraucher abgeben,
sind verpflichtet, ihre Abnehmer auf die
Einhaltung der Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen
(§§ 4 bis 8) laufend zu überprüfen
sowie Zuwiderhandlungen gegen diese Maßnahmen
und das Ausmaß eines unzulässigen
Mehrverbrauches an elektrischer Energie festzustellen.
(2) Soweit die Beschaffung von Zählern möglich
ist, kann der Landeslastverteiler die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
verhalten,
bei Pauschalabnehmern zur Feststellung eines unzulässigen
Mehrverbrauches an elektrischer Energie
Zähler einzubauen; die Pauschalabnehmer
sind verpflichtet, die Kontrolle ihres Stromverbrauches
zu den genannten Zwecken durch die
vom Landeslastverteiler angeordneten Zähler zu
dulden.
(3) Wenn das Verbot der Benützung bestimmter
Stromverbrauchsgeräte und deren Plombierung
(§ 4 Z. 4) als Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahme
angeordnet ist, kann sich der
Landeslastverteiler der Elektrizitätsversorgungsunternehmung
zur Durchführung der Plombierung
und zur Entfernung der Plomben bedienen.
§ 11. Berichterstattung.
Der Landeslastverteiler ist verpflichtet, dem
Landeshauptmann fortlaufend über alle Fragen
der Elektrizitätsversorgung, der Energieerzeugung
und der Lastverteilung in seinem Tätigkeitsbereich
Bericht zu erstatten; der Landeshauptmann
hat fortlaufend über diese Fragen im
Wege des Bundeslastverteilers an das Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe
zu berichten.
§ 12. Anordnungen des Bundeslastverteilers.
Anordnungen des Bundeslastverteilers über
Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen sind,
sofern es sich nicht um die Allgemeine Stromverbrauchsregelung
(§ 6) oder andere kundgemachte
bundeseinheitliche Verteilungsregelungen
oder um Maßnahmen handelt, die der Bundeslastverteiler
unmittelbar trifft (§ 5 Abs. 3, § 7
Abs. 4 und § 8 Abs. 4 letzter Satz), an den
Landeshauptmann zu richten.
3. ABSCHNITT.
Anordnungen zur Stromerzeugung.
§ 13. Anweisungen an Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
und
Besitzer von Eigenanlagen.
(1) Wenn es zur Sicherstellung der Versorgung
mit elektrischer Energie unbedingt notwendig
ist, kann der Bundeslastverteiler, soweit dadurch
bestehende wasserrechtliche Verpflichtungen oder
gleichgeartete Rechte nicht berührt werden,
Elektrizitätsversorgungsunternehmungen und Besitzer
von Eigenanlagen zur Erzeugung elektrischer
Energie anweisen, entsprechend den Erzeugungsanlagen
und sonstigen gegebenen Voraussetzungen
Strom einer bestimmten Menge
oder einer bestimmten Leistung zu erzeugen und
nach seinen besonderen Anweisungen zur Lieferung
in das Verbundnetz oder sonst für die
öffentliche Stromversorgung zur Verfügung zu
stellen; Anlagen zur Erzeugung elektrischer
Energie gelten hiebei insoweit als Eigenanlagen,
als sie nicht der öffentlichen Stromversorgung
dienen.
(2) In den Anordnungen nach Abs. 1, die sich
auf Eigenanlagen beziehen, ist Vorsorge zu treffen,
daß die durch die Eigenanlagen versorgten
Werke, Betriebe und sonstigen Stromverbraucher
hinsichtlich des Ausmaßes der Stromversorgung
nicht ungünstiger gestellt sind als die ständig
durch das der öffentlichen Stromversorgung
dienende Netz versorgten Stromabnehmer gleicher
Art.
(3) Ist auf Grund einer Verfügung nach Abs. 1
eine Eigenanlage an das Verbundnetz oder an
ein sonstiges, der allgemeinen Stromversorgung
dienendes Netz oder ist eine Elektrizitätsversorgungsunternehmung
an das Verbundnetz
anzuschließen, so sind die Kosten des Anschlusses
entsprechend den dadurch erreichten Wirtschaft-
lichen Vorteilen zwischen dem Stromlieferer und
dem Strombezieher aufzuteilen. Die Kosten des
auf Grund einer Anordnung nach Abs. 1 zur
Verfügung gestellten Stromes sind durch jene
Elektrizitätsversorgungsunternehmungen zu ersetzen,
denen dieser Strom zukommt. Die Bestimmungen
des § 10 des Lastverteilungsgesetzes
1952 werden hiedurch nicht berührt.
(4) Verfügungen nach Abs. 1 und der Zeitpunkt
ihres Wirksamkeitsbeginnes sind den für
den Betrieb der Elektrizitätsversorgungsunternehmung
oder der Eigenanlage verantwortlichen
Personen unverzüglich auf schnellstem Wege mitzuteilen
und ihnen gleichzeitig die Verfügung und
der Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes schriftlich
bekanntzugeben; die Verfügung tritt mit dem
auf schnellstem Wege mitgeteilten Zeitpunkt in
Kraft, wenn auch die schriftliche Bekanntgabe
erst nach diesem Zeitpunkt zugestellt wird.
4. ABSCHNITT.
Mehrgebühren.
§ 14. Höhe der Mehrgebühren.
(1) Bei Tarifabnehmern wird die Höhe der
Mehrgebühren wie folgt festgesetzt
(2) Bei Sonderabnehmern wird die Höhe der
Mehrgebühren wie folgt festgesetzt
(3) Bei Pauschalabnehmern wird die Höhe der
Mehrgebühren mit dem Fünffachen des monatlichen
Pauschalbetrages festgesetzt.
(4) Pauschalabnehmer, bei denen ein unzulässiger
Mehrverbrauch mittels eines gemäß § 10
Abs. 2 eingebauten Zählers festgestellt wurde,
sind bei Berechnung der Mehrgebühren als
Tarifabnehmer (Abs. 1) zu behandeln, es wäre
denn, daß eine nach Abs. 3 vorgenommene Berechnung
der Mehrgebühren einen geringeren
Betrag ergibt.
§ 15. Einhebung der Mehrgebühren.
(1) Die Mehrgebühren sind von den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen,
die elektrische
Energie an Letztverbraucher abgeben, auf Grund
des festgestellten Mehrverbrauches (§ 10 Abs. 1)
unverzüglich zu berechnen, vorzuschreiben und
einzuheben.
(2) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
haben sich zur Einhebung der Mehrgebühren aller
Mittel zu bedienen, die ihnen nach den allgemeinen
Stromabgabebedingnissen gegen Stromabnehmer
zustehen, welche die Verpflichtungen
nach den allgemeinen Stromabgabebedingnissen
nicht einhalten. Erfolgt die Stromabgabe auf
Grund eines Stromlieferungsvertrages, so haben
sie sich aller Mittel zu bedienen, die ihnen gegen
Vertragsbrüchige Stromabnehmer zur Verfügung
stehen.
(3) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
haben die Hälfte der eingehobenen Mehrgebühren
dem Bundesministerium für Verkehr
und verstaatlichte Betriebe abzuführen.
(4) Der Landeslastverteiler hat die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
auf die Einhaltung
ihrer Pflichten nach Abs. 1, 2 und 3
laufend zu überprüfen und sie zur Erfüllung
anzuhalten.
§ 16. Ermäßigung der Mehrgebühren.
(1) Anträge auf Ermäßigung der Mehrgebühren
nach § 3 a Abs. 3 des Lastverteilungsgesetzes 1952
sind bei der Elektrizitätsversorgungsunternehmung,
welche die Mehrgebühr vorgeschrieben
hat, binnen 14 Tagen nach Erhalt der Vorschreibung
einzubringen und von den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
mit einer Stellungnahme
an den Landeslastverteiler weiterzuleiten;
der Landeslastverteiler hat Anträge,
zu deren Entscheidung der Bundeslastverteiler
zuständig ist, an diesen zu übermitteln. Die
Fälligkeit der Mehrgebühr wird durch das Einbringen
eines Ermäßigungsantrages nicht berührt.
(2) Die Lastverteilungsorgane haben unverzüglich
die betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
von der Ermäßigung einer
Mehrgebühr in Kenntnis zu setzen; der Bundeslastverteiler
hat in solchen Fällen überdies auch
den Landeslastverteiler zu verständigen.
(3) Wenn die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
die Bezahlung von Mehrgebühren
gerichtlich geltend machen, haben sie gleichzeitig
den Namen und die Anschrift des betreffenden
Stromabnehmers sowie den geltend gemachten
Mehrgebührenbetrag dem Landeslastverteiler bekanntzugeben.
§ 17. Berichte der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen.
Jeweils bis zum 15. eines jeden Monates haben
die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen für
den Vormonat, getrennt nach Tarifabnehmern,
Sonderabnehmern und Pauschalabnehmern, dem
Landeslastverteiler, der auch weitere Angaben
verlangen kann, einen schriftlichen Bericht zu
erstatten, aus dem ersichtlich ist
a) die Summe der vorgeschriebenen Mehrgebühren;
b) die Summe der eingehobenen Mehrgebühren;
c) die Summe der gewährten Ermäßigungen
(§ 3 a Abs. 3 des Lastverteilungsgesetzes
1952); vom Bundeslastverteiler gewährte
Ermäßigungen sind gesondert zu zählen;
d) die Summe der an das Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe
abgeführten Mehrgebührenbeträge (§ 15
Abs. 3).
§ 18. Meldung der Landeslastverteiler.
(1) Der Landeslastverteiler hat die eingelangten
Berichte (§ 17) zusammenzufassen und nach
Überprüfung sowie allfälliger Ergänzung als
monatliche Meldung über die Einhebung von
Mehrgebühren an den Landeshauptmann zu
übersenden; der Landeshauptmann hat sie in
zweifacher Ausfertigung dem Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe so rechtzeitig
vorzulegen, daß sie längstens bis zum
Letzten eines jeden Monates dort eintreffen.
(2) Die monatliche Meldung über die Einhebung
von Mehrgebühren hat unter Zugrundelegung
der Einteilung nach § 17 die aus diesen
Berichten (§ 17) sich ergebenden Gesamtziffern
für den Vormonat zu enthalten; überdies ist die
Anzahl der Verbraucher anzuführen, gegen
welche die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
im Vormonat die Bezahlung von Mehrgebühren
gerichtlich geltend gemacht haben
(§ 16 Abs. 3).
5. ABSCHNITT.
Kosten der Lastverteilung.
§ 19. Feststellung.
(1) Die Kosten der Lastverteilung sind für jedes
Kalenderjahr von den Aufwandsträgern bis
längstens 31. März des darauffolgenden Jahres
dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe bekanntzugeben.
(2) Die geltend gemachten Kostenbeträge sind
nach Sach- und Personal aufwand zu trennen und
innerhalb dieser beiden Gruppen nach den
Grundsätzen der Buchführung aufzugliedern,
wobei insbesondere die Zahl und die Funktionen
der beschäftigten Personen anzugeben sind.
(3) Als Kosten der Lastverteilung gelten nur
Aufwendungen, die anläßlich des Vollzuges der
Bestimmungen des Lastverteilungsgesetzes durch
die Lastverteilungsorgane erwachsen. Kosten für
Kontrollmaßnahmen (§ 10) oder anläßlich der
Einhebung von Mehrgebühren aufgelaufene
Kosten (§ 15) oder Aufwendungen aus sonstigen,
den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
obliegenden Verpflichtungen oder Kosten, für
die gemäß § 10 des Lastverteilungsgesetzes 1952
eine Entschädigung nicht begehrt werden kann,
zählen jedenfalls nicht zu den Kosten der Lastverteilung.
(4) Die Kosten der Lastverteilung werden vom
Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe überprüft und festgestellt.
6. ABSCHNITT.
Schlußbestimmungen.
§ 20. Aufhebung von Bestimmungen.
Die mit Verordnung des Bundesministeriums
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom
2. November 1951, BGBl. Nr. 243, wieder in
Kraft gesetzte Lastverteilungsverordnung 1949,
BGBl. Nr. 232, in der Fassung der Kundmachung
vom 24. März 1952, BGBl. Nr. 75, wird aufgehoben.