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214. Verordnung: Lastverteilungsverordnung 1952.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 214. Verordnung: Lastverteilungsverordnung 1952.

Auf Grund des Lastverteilungsgesetzes 1952,

BGBl. Nr. 207, wird verordnet

1. ABSCHNITT.

Organisation der Lastverteilung.

§ 1. Grundsätze.

Zur Sicherstellung der infolge des Krieges und

seiner Nachwirkungen gefährdeten Elektrizitätsversorgung

wird die Versorgung der Verbraucher

mit elektrischer Energie geregelt

1. durch Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen;

2. durch Anordnungen zur Stromerzeugung.

§ 2. Dringlichkeit s- und Schaltstufen.

(1) Für Verbraucher mit einem uneingeschränkten

Stromverbrauch von mindestens 1000 kWh

monatlich wird die Abgabe der verfügbaren elektrischen

Energie aus den der öffentlichen Versorgung

dienenden Netzen entsprechend der

gesamtwirtschaftlichen Bedeutung ihrer Produktion

mengenmäßig gestaffelt (Dringlichkeitsstufen);

der unter Bedachtnahme auf die Dringlichkeitsstufen

zulässige Höchstverbrauch wird

jeweils durch die Schaltstufen bestimmt.

(2) Die Schaltstufen werden jeweils entsprechend

dem Umfang des gesicherten Aufkommens

an elektrischer Energie und unter Bedachtnahme

auf die zur Verfügung stehenden Energiequellen

aufgerufen.

(3) Die jeweils aufgerufene Schaltstufe wird

gemäß § 3 Abs. 2 des Lastverteilungsgesetzes

1952 kundgemacht.

§ 3. Landesgruppenlisten.

(1) Die Landeslastverteiler haben das Stromversorgungsnetz

ihres Bundeslandes in Netzgruppen

mit möglichst gleicher Anschlußleistung

einzuteilen und die Netzgruppen im Hinblick auf

notwendig werdende gebietsweise Gruppenabschaltungen

(§ 8 Abs. 1 lit. c) zu reihen (Landesgruppenliste).

(2) Hiezu sind Vorschläge von den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

des Bundeslandes

durch den Landeslastverteiler einzuholen;

überdies haben die Landeslastverteiler die Entwürfe

der Landesgruppenlisten dem Lastverteilungsbeirat

für ihr Bundesland zur Beratung und

sodann dem Landeshauptmann zur Genehmigung

vorzulegen.

(3) Die Landesgruppenliste ist nach § 5 Abs. 2

des Lastverteilungsgesetzes 1952 kundzumachen.

2. ABSCHNITT.

Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen.

§ 4. Langfristige Stromverbrauchs-

Beschränkungsmaßnahmen.

Wenn die Versorgung mit elektrischer Energie

während eines längeren Zeitraumes gefährdet ist,

kommen als langfristige Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen

folgende Beschränkungen

des Verbrauches an elektrischer Energie

durch bestimmte Verbrauchergruppen oder Einzelverbraucher

in Betracht

1. Mengenmäßige Beschränkungen;

2. Beschränkungen hinsichtlich der Leistung;

3. Beschränkungen auf bestimmte Tage oder

Tagesstunden;

4. das Verbot der Benützung bestimmter

Stromverbrauchsgeräte und deren Plombierung

sowie das Verbot der Benützung des elektrischen

Stromes zu bestimmten Zwecken, und zwar allgemein

oder an bestimmten Tagen oder Tagesstunden

oder bis zu einer gewissen Menge oder

Leistung.

§ 5. Strombezugsgenehmigungen.

(1) Für Verbraucher mit einem uneingeschränkten

Stromverbrauch von mindestens 1000 kWh

monatlich wird die zulässige Höchstverbrauchsmenge

an elektrischer Energie durch Strombezugsgenehmigungen

bestimmt.

(2) In den Strombezugsgenehmigungen wird

die zulässige monatliche Höchstverbrauchsmenge

an elektrischer Energie gestaffelt nach Dringlichkeitsstufen

(§ 2) festgestellt; bei Aufruf einer

Schaltstufe gelten die für die freigegebenen

Dringlichkeitsstufen zugemessenen Strommengen

als zulässige Höchstverbrauchsmenge.

(3) Die Strömbezugsgenehmigungen werden

vom Landeslastverteiler, bei Verbrauchern jedoch,

deren Verbrauch durch den Bundeslastverteiler

gesondert geregelt wird, vom Bundeslastverteiler

erteilt.

(4) Der Elektrizitätsversorgungsunternehmung,

die den betreffenden Verbraucher versorgt, ist

die Strombezugsgenehmigung bekanntzugeben.

(5) Verbraucher, deren Verbrauch erst nach

Anordnung von Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen

das nach Abs. 1 erforderliche

Ausmaß erreicht, haben binnen 14 Tagen nach

Eintritt dieser Voraussetzung um eine Strombezugsgenehmigung

anzusuchen.

§ 6. Allgemeine Stromverbrauchsregelung.

(1) Beschränkungen des Verbrauches an elektrischer

Energie hinsichtlich der Menge oder der

Leistung (§ 4 Z. 1 und 2) für Verbraucher mit

einem uneingeschränkten Stromverbrauch von

weniger als 1000 kWh monatlich sowie Beschränkungen

des Verbrauches an elektrischer

Energie durch bestimmte Verbrauchergruppen

nach § 4 Z. 3 und 4 werden gemäß § 3 Abs. 2

des Lastverteilungsgesetzes 1952 als bundeseinheitliche

Verteilungsregelung des Bundeslastverteilers

kundgemacht („Allgemeine Stromverbrauchsregelung").

(2) Die Allgemeine Stromverbrauchsregelung

ist dem Lastverteilungsbeirat für Österreich zur

Beratung vorzulegen; bei Gefahr im Verzuge ist

sie ihm nachträglich, sobald als möglich, zu

unterbreiten.

§ 7. Durchführung langfristiger

Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen.

(1) Hat der Bundeslastverteiler langfristige

Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen angeordnet

(§ 12), so haben die Landeslastverteiler

unverzüglich. Maßnahmen nach § 4 durch

Kundmachung (§ 5 Abs. 2 des Lastverteilungsgesetzes

1952) für das betreffende Bundesland in

Wirksamkeit zu setzen, sofern sich nicht aus der

Stromlage ergibt, daß eine Abweichung von

der bundeseinheitlichen Verteilungsregelung zu

keiner Gefahr einer Überschreitung des Landesverbrauchskontingentes

führen wird. In der

Kundmachung ist auf die Allgemeine Stromverbrauchsregelung

(§ 6) und auf die Rechtsfolgen

des unzulässigen Mehrverbrauches elektrischer

Energie (§§ 3 a und 12 des Lastverteilungsgesetzes

1952) hinzuweisen.

(2) Zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer

Härten kann der Landeslastverteiler von

den in der Allgemeinen Stromverbrauchsregelung

(§ 6) angeordneten Maßnahmen auf Antrag des

Verbrauchers in gesondert gelagerten Einzelfällen

Ausnahmen gewähren, soweit die Gewährung

solcher Ausnahmen in der Allgemeinen

Stromverbrauchsregelung vorgesehen ist.

(3) Wenn die Einhaltung des Landesverbrauchskontingentes

langfristige Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen

erforderlich macht und

Anordnungen solcher Art als bundeseinheitliche

Verteilungsregelung nicht bestehen, sind sie vom

Landeslastverteiler unter sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 und

des § 6 anzuordnen und kundzumachen (§ 5

Abs. 2 des Lastverteilungsgesetzes 1952); der

Landeslastverteiler hat den Landeshauptmann,

dieser das Bundesministerium für Verkehr und

verstaatlichte Betriebe im Wege des Bundeslastverteilers

von den beabsichtigten Maßnahmen

vorher zu verständigen. Die Anordnung langfristiger

Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen

durch den Landeslastverteiler hat zu

unterbleiben oder ist abzuändern, bereits getroffene

Maßnahmen aber sind aufzuheben oder zu

erleichtern, soweit und solange der Bundeslastverteiler

einer Überschreitung des Landesverbrauchskontingentes

zustimmt.

(4) Für Verbraucher, deren Verbrauch durch

den Bundeslastverteiler gesondert geregelt wird

(§ 3 Abs. 1 lit. b des Lastverteilungsgesetzes

1952), trifft der Bundeslastverteiler die langfristigen

Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen

unter ehester Verständigung des Landeshauptmannes.

(5) Nach den Bestimmungen der Abs. 1, 3

und 4 sowie des § 6 ist auch zu verfahren, wenn

langfristige Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen

geändert oder aufgehoben werden.

(6) Die Anordnung langfristiger Stromverbrauchs-

Beschränkungsmaßnahmen durch den

Bundeslastverteiler ist dem Lastverteilungsbeirat

für Österreich, die Anordnung und

Kundmachung durch den Landeslastverteiler

nach Abs. 3 dem Lastverteilungsbeirat für

das betreffende Bundesland zur Beratung vorzulegen;

bei Gefahr im Verzuge sind diese

Maßnahmen nachträglich, sobald als möglich, den

Lastverteilungsbeiräten zu unterbreiten.

§ 8. Kurzfristige Stromverbrauchs-

Beschränkungsmaßnahmen.

(1) Als kurzfristige Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen

kommen folgende Beschränkungen

des Verbrauches an elektrischer Energie

durch bestimmte Verbrauchergruppen oder Einzelverbraucher

in Betracht

a) die in § 4 aufgezählten Maßnahmen;

b) Abschaltungen von Einzelverbrauchern

und Verbrauchergruppen;

c) gebietsweise Gruppenabschaltungen.

(2) Abschaltungen nach Abs. 1 lit. b sind nur

zu verfügen, wenn andere, die Versorgung weniger

beeinträchtigende Maßnahmen nicht genügen

oder wenn nicht mit Bestimmtheit anzunehmen

ist; daß gelindere Maßnahmen den

angestrebten Zweck erreichen werden.

(3) Gebietsweise Gruppenabschaltungen können

insbesondere dann angeordnet werden, wenn die

Gefahr besteht, daß ohne solche Maßnahmen im

Verbundnetz die Frequenz unter 47'5 Hz sinkt.

Im übrigen gelten sinngemäß die in Abs. 2 genannten

Voraussetzungen. Gebietsweise Gruppenabschaltungen

sind in der Reihenfolge der

Landesgruppenliste (§ 3) vorzunehmen.

(4) Wird die Versorgung mit elektrischer Energie

infolge unvorhergesehener Ereignisse durch

plötzliche oder kurzfristige wesentliche Verminderungen

der zur Verfügung stehenden Strommenge

gefährdet, die nur durch Senkungen des

Stromverbrauches ausgeglichen werden können,

so ist vorerst die Durchführung kurzfristiger

Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen vom

Bundeslastverteiler anzuordnen. Der Bundeslastverteiler

hat hiebei anzugeben, welches Ergebnis

hiedurch erreicht werden muß. Die Bestimmungen

des § 7 Abs. 4 gelten sinngemäß.

(5) Sofern der Landeslastverteiler das

vom Bundeslastverteiler angeforderte Ergebnis

(Abs. 4) nicht durch andere, die Landesversorgung

weniger beeinträchtigende Vorkehrungen

erreicht, hat er unverzüglich gemäß der Anordnung

des Bundeslastverteilers (Abs. 4) die erforderlichen

Maßnahmen (Abs. 1, 2 und 3) zu

treffen und sie den in Betracht kommenden

Elektrizitätsversorgungsunternehmungen mitzuteilen.

Die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

haben bei gebietsweisen Gruppenabschaltungen

die notwendigen Trennungen und

Abschaltungen der Gruppen vorzunehmen.

(6) Die Maßnahmen des Landeslastverteilers,

die Verbrauchergruppen betreffen, sind nach § 5

Abs. 2 des Lastverteilungsgesetzes 1952 kundzumachen,

es wäre denn, daß alle in Betracht

kommenden Verbraucher verständigt werden.

Maßnahmen, die Einzelverbraucher betreffen,

sind diesen gesondert bekanntzugeben. Bei Gefahr

im Verzuge sind sowohl die Verbrauchergruppen

als auch die Einzelverbraucher betreffenden

Maßnahmen sogleich in geeigneter Weise,

allenfalls unter Heranziehung des Rundfunks,

bekanntzugeben; die Kundmachung gemäß § 5

Abs. 2 des Lastverteilungsgesetzes 1952 und die

Verständigung der betroffenen Einzelverbraucher

ist in solchen Fällen sobald als möglich, wenn

auch erst nachträglich, zu veranlassen. Diese Bestimmungen

gelten auch für die Abänderung

oder Aufhebung kurzfristiger Stromverbrauchs-

Beschränkungsmaßnahmen.

(7) Vom Bundeslastverteiler angeordnete kurzfristige

Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen

sind in angemessener kürzester Frist laufend

dem ständigen Arbeitsausschuß des Lastverteilungsbeirates

für Österreich nachträglich zu

unterbreiten.

(8) Soweit die Einhaltung des Landesverbrauchskontingentes

kurzfristige Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen

erfordert, obliegt deren

Anordnung dem Landeslastverteiler; die Bestimmungen

der Abs. 5 und 6 und des § 7 Abs. 3

sind sinngemäß anzuwenden.

§ 9. Anschlußbeschränkungen.

(1) Bei Anschluß neuer Anlagen mit einer Anschlußleistung

von mehr als 100 kW sowie bei

Erweiterung eines bestehenden Anschlusses um

mehr als 100 kW darf die Versorgung aus dem

öffentlichen Netz erst nach Genehmigung durch

den Bundeslastverteiler aufgenommen werden.

(2) Anträge auf Genehmigung nach Abs. 1

sind von der Elektrizitätsversorgungsunternehmung

beim Landeslastverteiler einzureichen.

§ 10. Pflichten der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen.

(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmungen,

die elektrische Energie an Letztverbraucher abgeben,

sind verpflichtet, ihre Abnehmer auf die

Einhaltung der Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen

(§§ 4 bis 8) laufend zu überprüfen

sowie Zuwiderhandlungen gegen diese Maßnahmen

und das Ausmaß eines unzulässigen

Mehrverbrauches an elektrischer Energie festzustellen.

(2) Soweit die Beschaffung von Zählern möglich

ist, kann der Landeslastverteiler die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

verhalten,

bei Pauschalabnehmern zur Feststellung eines unzulässigen

Mehrverbrauches an elektrischer Energie

Zähler einzubauen; die Pauschalabnehmer

sind verpflichtet, die Kontrolle ihres Stromverbrauches

zu den genannten Zwecken durch die

vom Landeslastverteiler angeordneten Zähler zu

dulden.

(3) Wenn das Verbot der Benützung bestimmter

Stromverbrauchsgeräte und deren Plombierung

(§ 4 Z. 4) als Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahme

angeordnet ist, kann sich der

Landeslastverteiler der Elektrizitätsversorgungsunternehmung

zur Durchführung der Plombierung

und zur Entfernung der Plomben bedienen.

§ 11. Berichterstattung.

Der Landeslastverteiler ist verpflichtet, dem

Landeshauptmann fortlaufend über alle Fragen

der Elektrizitätsversorgung, der Energieerzeugung

und der Lastverteilung in seinem Tätigkeitsbereich

Bericht zu erstatten; der Landeshauptmann

hat fortlaufend über diese Fragen im

Wege des Bundeslastverteilers an das Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe

zu berichten.

§ 12. Anordnungen des Bundeslastverteilers.

Anordnungen des Bundeslastverteilers über

Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen sind,

sofern es sich nicht um die Allgemeine Stromverbrauchsregelung

(§ 6) oder andere kundgemachte

bundeseinheitliche Verteilungsregelungen

oder um Maßnahmen handelt, die der Bundeslastverteiler

unmittelbar trifft (§ 5 Abs. 3, § 7

Abs. 4 und § 8 Abs. 4 letzter Satz), an den

Landeshauptmann zu richten.

3. ABSCHNITT.

Anordnungen zur Stromerzeugung.

§ 13. Anweisungen an Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

und

Besitzer von Eigenanlagen.

(1) Wenn es zur Sicherstellung der Versorgung

mit elektrischer Energie unbedingt notwendig

ist, kann der Bundeslastverteiler, soweit dadurch

bestehende wasserrechtliche Verpflichtungen oder

gleichgeartete Rechte nicht berührt werden,

Elektrizitätsversorgungsunternehmungen und Besitzer

von Eigenanlagen zur Erzeugung elektrischer

Energie anweisen, entsprechend den Erzeugungsanlagen

und sonstigen gegebenen Voraussetzungen

Strom einer bestimmten Menge

oder einer bestimmten Leistung zu erzeugen und

nach seinen besonderen Anweisungen zur Lieferung

in das Verbundnetz oder sonst für die

öffentliche Stromversorgung zur Verfügung zu

stellen; Anlagen zur Erzeugung elektrischer

Energie gelten hiebei insoweit als Eigenanlagen,

als sie nicht der öffentlichen Stromversorgung

dienen.

(2) In den Anordnungen nach Abs. 1, die sich

auf Eigenanlagen beziehen, ist Vorsorge zu treffen,

daß die durch die Eigenanlagen versorgten

Werke, Betriebe und sonstigen Stromverbraucher

hinsichtlich des Ausmaßes der Stromversorgung

nicht ungünstiger gestellt sind als die ständig

durch das der öffentlichen Stromversorgung

dienende Netz versorgten Stromabnehmer gleicher

Art.

(3) Ist auf Grund einer Verfügung nach Abs. 1

eine Eigenanlage an das Verbundnetz oder an

ein sonstiges, der allgemeinen Stromversorgung

dienendes Netz oder ist eine Elektrizitätsversorgungsunternehmung

an das Verbundnetz

anzuschließen, so sind die Kosten des Anschlusses

entsprechend den dadurch erreichten Wirtschaft-

lichen Vorteilen zwischen dem Stromlieferer und

dem Strombezieher aufzuteilen. Die Kosten des

auf Grund einer Anordnung nach Abs. 1 zur

Verfügung gestellten Stromes sind durch jene

Elektrizitätsversorgungsunternehmungen zu ersetzen,

denen dieser Strom zukommt. Die Bestimmungen

des § 10 des Lastverteilungsgesetzes

1952 werden hiedurch nicht berührt.

(4) Verfügungen nach Abs. 1 und der Zeitpunkt

ihres Wirksamkeitsbeginnes sind den für

den Betrieb der Elektrizitätsversorgungsunternehmung

oder der Eigenanlage verantwortlichen

Personen unverzüglich auf schnellstem Wege mitzuteilen

und ihnen gleichzeitig die Verfügung und

der Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes schriftlich

bekanntzugeben; die Verfügung tritt mit dem

auf schnellstem Wege mitgeteilten Zeitpunkt in

Kraft, wenn auch die schriftliche Bekanntgabe

erst nach diesem Zeitpunkt zugestellt wird.

4. ABSCHNITT.

Mehrgebühren.

§ 14. Höhe der Mehrgebühren.

(1) Bei Tarifabnehmern wird die Höhe der

Mehrgebühren wie folgt festgesetzt

(2) Bei Sonderabnehmern wird die Höhe der

Mehrgebühren wie folgt festgesetzt

(3) Bei Pauschalabnehmern wird die Höhe der

Mehrgebühren mit dem Fünffachen des monatlichen

Pauschalbetrages festgesetzt.

(4) Pauschalabnehmer, bei denen ein unzulässiger

Mehrverbrauch mittels eines gemäß § 10

Abs. 2 eingebauten Zählers festgestellt wurde,

sind bei Berechnung der Mehrgebühren als

Tarifabnehmer (Abs. 1) zu behandeln, es wäre

denn, daß eine nach Abs. 3 vorgenommene Berechnung

der Mehrgebühren einen geringeren

Betrag ergibt.

§ 15. Einhebung der Mehrgebühren.

(1) Die Mehrgebühren sind von den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen,

die elektrische

Energie an Letztverbraucher abgeben, auf Grund

des festgestellten Mehrverbrauches (§ 10 Abs. 1)

unverzüglich zu berechnen, vorzuschreiben und

einzuheben.

(2) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

haben sich zur Einhebung der Mehrgebühren aller

Mittel zu bedienen, die ihnen nach den allgemeinen

Stromabgabebedingnissen gegen Stromabnehmer

zustehen, welche die Verpflichtungen

nach den allgemeinen Stromabgabebedingnissen

nicht einhalten. Erfolgt die Stromabgabe auf

Grund eines Stromlieferungsvertrages, so haben

sie sich aller Mittel zu bedienen, die ihnen gegen

Vertragsbrüchige Stromabnehmer zur Verfügung

stehen.

(3) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

haben die Hälfte der eingehobenen Mehrgebühren

dem Bundesministerium für Verkehr

und verstaatlichte Betriebe abzuführen.

(4) Der Landeslastverteiler hat die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

auf die Einhaltung

ihrer Pflichten nach Abs. 1, 2 und 3

laufend zu überprüfen und sie zur Erfüllung

anzuhalten.

§ 16. Ermäßigung der Mehrgebühren.

(1) Anträge auf Ermäßigung der Mehrgebühren

nach § 3 a Abs. 3 des Lastverteilungsgesetzes 1952

sind bei der Elektrizitätsversorgungsunternehmung,

welche die Mehrgebühr vorgeschrieben

hat, binnen 14 Tagen nach Erhalt der Vorschreibung

einzubringen und von den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

mit einer Stellungnahme

an den Landeslastverteiler weiterzuleiten;

der Landeslastverteiler hat Anträge,

zu deren Entscheidung der Bundeslastverteiler

zuständig ist, an diesen zu übermitteln. Die

Fälligkeit der Mehrgebühr wird durch das Einbringen

eines Ermäßigungsantrages nicht berührt.

(2) Die Lastverteilungsorgane haben unverzüglich

die betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

von der Ermäßigung einer

Mehrgebühr in Kenntnis zu setzen; der Bundeslastverteiler

hat in solchen Fällen überdies auch

den Landeslastverteiler zu verständigen.

(3) Wenn die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

die Bezahlung von Mehrgebühren

gerichtlich geltend machen, haben sie gleichzeitig

den Namen und die Anschrift des betreffenden

Stromabnehmers sowie den geltend gemachten

Mehrgebührenbetrag dem Landeslastverteiler bekanntzugeben.

§ 17. Berichte der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen.

Jeweils bis zum 15. eines jeden Monates haben

die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen für

den Vormonat, getrennt nach Tarifabnehmern,

Sonderabnehmern und Pauschalabnehmern, dem

Landeslastverteiler, der auch weitere Angaben

verlangen kann, einen schriftlichen Bericht zu

erstatten, aus dem ersichtlich ist

a) die Summe der vorgeschriebenen Mehrgebühren;

b) die Summe der eingehobenen Mehrgebühren;

c) die Summe der gewährten Ermäßigungen

(§ 3 a Abs. 3 des Lastverteilungsgesetzes

1952); vom Bundeslastverteiler gewährte

Ermäßigungen sind gesondert zu zählen;

d) die Summe der an das Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe

abgeführten Mehrgebührenbeträge (§ 15

Abs. 3).

§ 18. Meldung der Landeslastverteiler.

(1) Der Landeslastverteiler hat die eingelangten

Berichte (§ 17) zusammenzufassen und nach

Überprüfung sowie allfälliger Ergänzung als

monatliche Meldung über die Einhebung von

Mehrgebühren an den Landeshauptmann zu

übersenden; der Landeshauptmann hat sie in

zweifacher Ausfertigung dem Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe so rechtzeitig

vorzulegen, daß sie längstens bis zum

Letzten eines jeden Monates dort eintreffen.

(2) Die monatliche Meldung über die Einhebung

von Mehrgebühren hat unter Zugrundelegung

der Einteilung nach § 17 die aus diesen

Berichten (§ 17) sich ergebenden Gesamtziffern

für den Vormonat zu enthalten; überdies ist die

Anzahl der Verbraucher anzuführen, gegen

welche die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

im Vormonat die Bezahlung von Mehrgebühren

gerichtlich geltend gemacht haben

(§ 16 Abs. 3).

5. ABSCHNITT.

Kosten der Lastverteilung.

§ 19. Feststellung.

(1) Die Kosten der Lastverteilung sind für jedes

Kalenderjahr von den Aufwandsträgern bis

längstens 31. März des darauffolgenden Jahres

dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte

Betriebe bekanntzugeben.

(2) Die geltend gemachten Kostenbeträge sind

nach Sach- und Personal aufwand zu trennen und

innerhalb dieser beiden Gruppen nach den

Grundsätzen der Buchführung aufzugliedern,

wobei insbesondere die Zahl und die Funktionen

der beschäftigten Personen anzugeben sind.

(3) Als Kosten der Lastverteilung gelten nur

Aufwendungen, die anläßlich des Vollzuges der

Bestimmungen des Lastverteilungsgesetzes durch

die Lastverteilungsorgane erwachsen. Kosten für

Kontrollmaßnahmen (§ 10) oder anläßlich der

Einhebung von Mehrgebühren aufgelaufene

Kosten (§ 15) oder Aufwendungen aus sonstigen,

den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

obliegenden Verpflichtungen oder Kosten, für

die gemäß § 10 des Lastverteilungsgesetzes 1952

eine Entschädigung nicht begehrt werden kann,

zählen jedenfalls nicht zu den Kosten der Lastverteilung.

(4) Die Kosten der Lastverteilung werden vom

Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte

Betriebe überprüft und festgestellt.

6. ABSCHNITT.

Schlußbestimmungen.

§ 20. Aufhebung von Bestimmungen.

Die mit Verordnung des Bundesministeriums

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom

2. November 1951, BGBl. Nr. 243, wieder in

Kraft gesetzte Lastverteilungsverordnung 1949,

BGBl. Nr. 232, in der Fassung der Kundmachung

vom 24. März 1952, BGBl. Nr. 75, wird aufgehoben.

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