214_1951
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214. Verordnung: Abänderung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 214. Verordnung: Abänderung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz.
1951_214_0 214. Verordnung: Abänderung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz.
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Auf Grund des § 4 Z. 4 des Umsatzsteuergesetzes
in der Fassung des Steueränderungsgesetzes
1951 vom 20. Juli 1951, BGBl.
Nr. 191, wird verordnet
§ 1. Die Durchführungsbestimmungen zum
Umsatzsteuergesetz vom 23. Dezember 1938,
Deutsches RGBl. I S. 1935, werden wie folgt
geändert
In § 28 Abs. 2 wird nach Z. 8 eingefügt
„8 a. Grieß aus Getreide ohne Nährmittelzusatz;".
§ 2. Die Bestimmung des § 1 tritt am
16. Juli 1951 in Kraft und ist auf Lieferungen
im Großhandel anzuwenden, die nach dem
15. Juli 1951 durchgeführt werden.