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214_1950 AT

214. Bundesgesetz: 5. Opferfürsorgegesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 214. Bundesgesetz: 5. Opferfürsorgegesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1947, BGBl.

Nr. 183, über die Fürsorge für die Opfer des

Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich

und die Opfer politischer Verfolgung

(Opferfürsorgegesetz) in der geltenden Fassung

wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. Im § 3 Abs. 2 sind die Worte „31. Dezember

1949" zu ersetzen durch die Worte „31. Dezember

1951". Der zweite Satz des Abs. 2 entfällt.

2. § 11 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten wie folgt

„2. Zur Sicherung des Lebensunterhaltes an

alle Inhaber einer Amtsbescheinigung auf die

Dauer und in dem Ausmaße, als diese nicht in

der Lage sind, ihren Lebensunterhalt in ausreichendem

Ausmaße selbst zu bestreiten oder

von anderen zur Alimentation gesetzlich heranziehbaren

Personen zu erhalten (Unterhaltsrente).

Als ausreichendes Ausmaß in diesem

Sinne wird das Höchstausmaß der Unterhaltsrente

verstanden. Dieses Ausmaß wird für Anspruchsberechtigte

nach § 1 Abs. 1 lit. d oder e

oder Abs. 3 ab 1. Oktober 1950 für Opfer, hinterbliebene

Elternpaare und männliche Empfänger

von Elternteilrenten mit 491 S, für alle

übrigen mit 461 S für jeden Kalendermonat berechnet.

Beträgt die Erwerbsunfähigkeit 75 und

mehr Prozent, so sind Renten nach Z. 1 bei

der Bestimmung des Ausmaßes nicht anzurechnen."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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