214. Bundesgesetz: 5. Opferfürsorgegesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1947, BGBl.
Nr. 183, über die Fürsorge für die Opfer des
Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich
und die Opfer politischer Verfolgung
(Opferfürsorgegesetz) in der geltenden Fassung
wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. Im § 3 Abs. 2 sind die Worte „31. Dezember
1949" zu ersetzen durch die Worte „31. Dezember
1951". Der zweite Satz des Abs. 2 entfällt.
2. § 11 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten wie folgt
„2. Zur Sicherung des Lebensunterhaltes an
alle Inhaber einer Amtsbescheinigung auf die
Dauer und in dem Ausmaße, als diese nicht in
der Lage sind, ihren Lebensunterhalt in ausreichendem
Ausmaße selbst zu bestreiten oder
von anderen zur Alimentation gesetzlich heranziehbaren
Personen zu erhalten (Unterhaltsrente).
Als ausreichendes Ausmaß in diesem
Sinne wird das Höchstausmaß der Unterhaltsrente
verstanden. Dieses Ausmaß wird für Anspruchsberechtigte
nach § 1 Abs. 1 lit. d oder e
oder Abs. 3 ab 1. Oktober 1950 für Opfer, hinterbliebene
Elternpaare und männliche Empfänger
von Elternteilrenten mit 491 S, für alle
übrigen mit 461 S für jeden Kalendermonat berechnet.
Beträgt die Erwerbsunfähigkeit 75 und
mehr Prozent, so sind Renten nach Z. 1 bei
der Bestimmung des Ausmaßes nicht anzurechnen."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.