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214_1948 AT

214. Verordnung: Verordnung, womit die Höhe der Mehrgebühren nach dem Lastverteilungsgesetz festgesetzt wird.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 214. Verordnung: Verordnung, womit die Höhe der Mehrgebühren nach dem Lastverteilungsgesetz festgesetzt wird.

Auf Grund des § 3 a des Bundesgesetzes vom

6. März 1946, B. G. Bl. Nr. 83, über Maßnahmen

zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung

(Lastverteilungsgesetz) in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 1. Juli 1948, B.G.Bl. Nr. 147,

betreffend Änderungen des Lastverteilungsgesetzes

(Lastverteilungs-Novelle 1948) wird verordnet

§ 1. Die Höhe der Mehrgebühren, die durch

die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen von

den Stromverbrauchern für die entgegen den

Stromverbrauch-Beschränkungsmaßnahmen unzulässigerweise

mehrverbrauchte elektrische Energie

einzuheben sind, wird wie folgt festgesetzt

Die Mehrgebühr bei Pauschalabnehmern ist

nach der Anzahl der Kilowattstunden zu bemessen,

die von der Elektrizitätsversorgungsunternehmung

bei Berechnung der Nachzahlung

für einen gleichartigen pauschalvertragswidrigen

Strombezug zugrunde gelegt würde; es wird

hiebei vermutet, daß der festgestellte unzulässige

Mehrverbrauch seit Inkrafttreten der Stromverbrauch-

Beschränkungsmaßnahmen, längstens

jedoch seit sechs Monaten, stattgefunden hat.

§ 2. Zur Vermeidung unbilliger sozialer und

wirtschaftlicher Härten kann auf Antrag des

Betroffenen in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen

der Landeslastverteiler, bei Verbrauchern

jedoch, die unmittelbar vom Bundeslastverteiler

gesteuert werden, der Bundeslastverteiler

die Höhe der Mehrgebühren ermäßigen.

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