214. Verordnung: Verordnung, womit die Höhe der Mehrgebühren nach dem Lastverteilungsgesetz festgesetzt wird.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 a des Bundesgesetzes vom
6. März 1946, B. G. Bl. Nr. 83, über Maßnahmen
zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung
(Lastverteilungsgesetz) in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 1. Juli 1948, B.G.Bl. Nr. 147,
betreffend Änderungen des Lastverteilungsgesetzes
(Lastverteilungs-Novelle 1948) wird verordnet
§ 1. Die Höhe der Mehrgebühren, die durch
die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen von
den Stromverbrauchern für die entgegen den
Stromverbrauch-Beschränkungsmaßnahmen unzulässigerweise
mehrverbrauchte elektrische Energie
einzuheben sind, wird wie folgt festgesetzt
Die Mehrgebühr bei Pauschalabnehmern ist
nach der Anzahl der Kilowattstunden zu bemessen,
die von der Elektrizitätsversorgungsunternehmung
bei Berechnung der Nachzahlung
für einen gleichartigen pauschalvertragswidrigen
Strombezug zugrunde gelegt würde; es wird
hiebei vermutet, daß der festgestellte unzulässige
Mehrverbrauch seit Inkrafttreten der Stromverbrauch-
Beschränkungsmaßnahmen, längstens
jedoch seit sechs Monaten, stattgefunden hat.
§ 2. Zur Vermeidung unbilliger sozialer und
wirtschaftlicher Härten kann auf Antrag des
Betroffenen in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen
der Landeslastverteiler, bei Verbrauchern
jedoch, die unmittelbar vom Bundeslastverteiler
gesteuert werden, der Bundeslastverteiler
die Höhe der Mehrgebühren ermäßigen.