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214_1947 AT

214. Verordnung: Organisation der Verbrauchssteuer- und Monopolverwaltung erster Instanz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 214. Verordnung: Organisation der Verbrauchssteuer- und Monopolverwaltung erster Instanz.

Auf Grund des § 29, Abs. (1), des Behörden-

Überleitungsgesetzes vom 20. Juli 1945, St. G. Bl.

Nr. 94, wird verordnet

§ 1. (1) Bei den Finanzämtern werden Abteilungen

für Verbrauchssteuern und Monopole

(Verbrauchssteuerabteilungen) errichtet, die innerhalb

des örtlichen Wirkungsbereiches des Finanzamts

alle Amtsgeschäfte, welche bisher den

Hauptzollämtern auf dem Gebiete der Verbrauchssteuern

und Monopole zustanden, übernehmen.

(2) Die Steueraufsichtsämter werden aufgelöst.

Die von ihnen wahrgenommenen Aufgaben

gehen auf die Finanzämter über. Soweit Steueraufsichtsämter

am Sitz der Finanzämter bestanden

haben, werden ihre Aufgaben von, den

Verbrauchssteuerabteilungen übernommen. Die

Aufgaben der sonstigen Steueraufsichtsämter

werden von den Steueraufsichtsstellen der

Finanzämter verwaltet. Diese sind zur Mitwirkung

in Verbrauchssteuer- und Monopolangelegenheiten

und als Hilfs- und Auskunftsstellen

in anderen Albgabenangelegenheiten heranzuziehen.

(3) Die bisherige Zuständigkeit der Hauptzollämter

zur Behandlung von Strafsachen in Verbrauchssteuer-

und Monopolangelegenheiten geht

im Bereich jeder Finanzlandesdirektion auf

jenes Finanzamt über, dem die Steuerstrafsachen

zugewiesen sind.

(4) Unberührt bleibt die Handhabung der Verbrauchssteuer-

und Monopolvorschriften durch

die zuständigen Dienststellen der Zollverwaltung

bei aus dem Auslande eingeführten Waren.

§ 2. (1) Das Bundesministerium für Finanzen

kann aus Zweckmäßigkeitsgründen die Verbrauchssteuerabteilungen

mehrerer Finanzämter

bei einem Finanzamt zusammenlegen oder eigene

Finanzämter für Verbrauchssteuern und Monopole

errichten.

(2) Ferner kann das (Rundesministerium für

Finanzen Steueraufsichtsstellen aus Zweckmäßigkeitsgründen

neu errichten, auflassen oder einem

anderen Finanzamt, als den örtlich zuständigen,

unterstellen.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt am 1. September

1947 in Kraft.

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