214. Verordnung: Organisation der Verbrauchssteuer- und Monopolverwaltung erster Instanz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29, Abs. (1), des Behörden-
Überleitungsgesetzes vom 20. Juli 1945, St. G. Bl.
Nr. 94, wird verordnet
§ 1. (1) Bei den Finanzämtern werden Abteilungen
für Verbrauchssteuern und Monopole
(Verbrauchssteuerabteilungen) errichtet, die innerhalb
des örtlichen Wirkungsbereiches des Finanzamts
alle Amtsgeschäfte, welche bisher den
Hauptzollämtern auf dem Gebiete der Verbrauchssteuern
und Monopole zustanden, übernehmen.
(2) Die Steueraufsichtsämter werden aufgelöst.
Die von ihnen wahrgenommenen Aufgaben
gehen auf die Finanzämter über. Soweit Steueraufsichtsämter
am Sitz der Finanzämter bestanden
haben, werden ihre Aufgaben von, den
Verbrauchssteuerabteilungen übernommen. Die
Aufgaben der sonstigen Steueraufsichtsämter
werden von den Steueraufsichtsstellen der
Finanzämter verwaltet. Diese sind zur Mitwirkung
in Verbrauchssteuer- und Monopolangelegenheiten
und als Hilfs- und Auskunftsstellen
in anderen Albgabenangelegenheiten heranzuziehen.
(3) Die bisherige Zuständigkeit der Hauptzollämter
zur Behandlung von Strafsachen in Verbrauchssteuer-
und Monopolangelegenheiten geht
im Bereich jeder Finanzlandesdirektion auf
jenes Finanzamt über, dem die Steuerstrafsachen
zugewiesen sind.
(4) Unberührt bleibt die Handhabung der Verbrauchssteuer-
und Monopolvorschriften durch
die zuständigen Dienststellen der Zollverwaltung
bei aus dem Auslande eingeführten Waren.
§ 2. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
kann aus Zweckmäßigkeitsgründen die Verbrauchssteuerabteilungen
mehrerer Finanzämter
bei einem Finanzamt zusammenlegen oder eigene
Finanzämter für Verbrauchssteuern und Monopole
errichten.
(2) Ferner kann das (Rundesministerium für
Finanzen Steueraufsichtsstellen aus Zweckmäßigkeitsgründen
neu errichten, auflassen oder einem
anderen Finanzamt, als den örtlich zuständigen,
unterstellen.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt am 1. September
1947 in Kraft.