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213_2002 AT

213. Verordnung: 2. Änderung der Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 213. Verordnung: 2. Änderung der Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000

Auf Grund des § 99 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet

Die Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000, BGBl. II Nr. 496/1999, zuletzt geändert durch

die Verordnung BGBl. II Nr. 167/2001, wird wie folgt geändert

1. § 1 7. Anstrich lautet

„– Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung

(EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte

gemeinschaftliche Beihilfenregelungen, ABl. Nr. L 127 vom 12. Dezember 2001, S 11.“

2. § 4 Abs. 1 Z 4 lit. a lautet

„a) Kulturpflanzenflächen (Getreide- und Eiweißpflanzenflächen; Ölsaaten-, Öllein-, Faserlein-,

Faserhanf- und Süßlupinenflächen einschließlich Sortenangabe und im Falle von Faserhanf der

Angabe der Saatgutmenge pro Hektar; bei gleichzeitigem Anbau als nachwachsende Rohstoffe

auf stillgelegten Flächen die Angabe der Art, der Sorten und des zu erwarteten Ertrags) und Stilllegungsflächen

(förderfähige Flächen im Sinne der in § 1 genannten Rechtsvorschriften einschließlich

der Angabe von Art, Sorte und voraussichtlichen Ertrag pro Schlag im Falle des darauf

erfolgenden Anbaus von nachwachsenden Rohstoffen),“

3. Nach § 4 Abs. 1 Z 4 lit. h wird folgende lit. i angefügt

„i) Körnerhülsenfrüchteflächen, einschließlich Sortenangabe im Falle des Anbaus von Wicken,“

4. § 4 Abs. 2 und 2a entfallen.

5. § 4 Abs. 3 Z 3 lautet

„3. im Falle der Verwendung von Nachbausaatgut den Rechnungsbeleg über den Saatgutbezug des

Vorjahres,“

6. § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a lautet

„a) für Faserlein (Flachs) die Saatgutetiketten oder der Rechnungsbeleg mit Kontrollnummer (Partienummer)

oder das Saatgutanerkennungszertifikat zum Nachweis der verwendeten Sorte, im

Falle der Verwendung von Nachbausaatgut Kopien der genannten Unterlagen des Ausgangssaatguts,“

7. § 5 Abs. 3 lautet

„(3) Soweit im Zuge von Zusammenlegungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)

Nr. 2316/1999 Erzeugern anstelle beihilfefähiger Flächen nicht beihilfefähige Flächen zugeteilt werden

oder auf Grund einer Neueinteilung beihilfefähige Flächen mit nicht beihilfefähigen Flächen zusammengelegt

werden, haben die betroffenen Erzeuger die Umwandlung von nicht beihilfefähigen Flächen in

beihilfefähige Flächen bei der AMA zu beantragen. Der Antrag ist bis zum 15. Dezember, der dem Jahr

der Antragstellung auf Flächenzahlung voran geht, bei der in § 4 Abs. 1 genannten Stelle einzureichen

und von dieser unverzüglich an die AMA weiterzuleiten. Dem Antrag sind Unterlagen anzuschließen, aus

denen hervorgeht, dass jene Flächen, die im Rahmen der Zusammenlegung in beihilfefähige Flächen

umgewandelt werden sollen, die im Rahmen desselben Programms als nicht mehr beihilfefähig betrachte-

ten Flächen um höchstens 5% zuzüglich 0,3 ha, soweit es sich um nicht eigenständig bewirtschaftbare

Restflächen der neuen beihilfefähigen Flächen handelt, überschreiten.“

8. In § 6 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „sowie des Ölsaatendurchschnittertrages multipliziert mit 1,95“ .

9. § 6 Abs. 3 lautet

„(3) Jede einzelne beantragte Anbaufläche beihilfefähiger Kulturpflanzen sowie gemäß der Verordnung

(EG) Nr. 1577/96 beihilfefähiger Körnerleguminosen muss mindestens 0,1 ha betragen oder ein

Feldstück im Sinne des § 3 Abs. 3 darstellen und von unveränderlichen Grenzen umgeben sein.“

10. § 7 samt Überschrift lautet

„Ölsaaten

§ 7. (1) Der Anspruch auf Flächenzahlungen für Raps oder Rübsen ist auf die Verwendung von zertifiziertem

Saatgut von Doppel–Null–Sorten beschränkt, die gemäß der Richtlinie 70/457/EWG des Rates

als solche notifiziert und in den Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgenommen

worden sind.

(2) Unbeschadet Abs. 1 besteht der Anspruch auf Flächenzahlungen für mit Raps und Rübsen eingesäte

Flächen der in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 angeführten Saatgutkategorien. Für

den Anbau von Futterraps besteht kein Anspruch auf Flächenzahlungen.“

11. In § 9 Abs. 4 Z 3 entfällt die Wortfolge „ab dem Wirtschaftsjahr 2002/2003“.

12. § 11 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. Begrünung mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen gemäß Anhang I der Verordnung (EG)

Nr. 1251/1999 in Reinsaat oder mit Mischungen mit einem Kulturpflanzenanteil von über 50%,“

13. § 11 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. eine andere landwirtschaftliche Erzeugung als jene zur Produktion nachwachsender Rohstoffe,

sowie jede andere landwirtschaftliche Nutzung oder jede Zuführung zu einem Erwerbszweck, die

bzw. der mit dem Anbau von Kulturpflanzen unvereinbar ist,“

14. § 11 Abs. 5 Z 3 lautet

„3. Erhaltung der Stilllegungsflächen in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand unter

Hintanhaltung einer Verwaldung, Verbuschung oder Verödung durch entsprechende Pflegemaßnahmen.“

15. In § 12 Abs. 1 wird folgender letzter Satz angefügt

„Im Falle des Anbaus von nachwachsenden Rohstoffen auf Stilllegungsflächen gemäß Art. 19 Abs. 1 Z 3

der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 gilt § 11.“

16. § 12 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. Pro Anbaufläche und Stilllegungsperiode ist nur der Anbau und die Beantragung einer Kulturart

möglich. Untersaaten sind der AMA zusammen mit der Verpflichtungserklärung gemäß § 4 zu

melden. Der Anbau von Futterraps für die Erzeugung von Biogas ist ausgeschlossen.“

17. § 12 Abs. 2 Z 3 lautet

„3. Das geerntete Ausgangserzeugnis ist auf einer geeichten, öffentlichen Waage zu verwiegen. Der

Wiegezettel ist am Betrieb für Kontrollzwecke aufzubewahren. Im Falle einer Ganzpflanzenverarbeitung

hat eine volumetrische Mengenermittlung zu erfolgen. Das Erntegut ist unmittelbar

nach der Ernte mit von der AMA zugelassenen Denaturierungsmitteln auf eine Weise zu denaturieren,

dass eine andere als die unter diesem Absatz vorgesehene Nutzung ausgeschlossen werden

kann.“

18. § 12 Abs. 2 Z 7 lautet

„7. Der Biogasanlagenbetreiber hat als Endverarbeiter im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999

Aufzeichnungen zu führen, aus denen die geernteten Mengen, sowie die Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse

der Verarbeitung aufgeschlüsselt nach Erzeugern und Anlieferungsdatum, ersichtlich

sind.“

19. § 12 Abs. 3 Z 3 lautet

„3. Das geerntete Ausgangserzeugnis ist auf einer geeichten, öffentlichen Waage zu verwiegen. Der

Wiegezettel ist am Betrieb für Kontrollzwecke aufzubewahren. Im Falle einer Ganzpflanzenverarbeitung

hat eine volumetrische Mengenermittlung zu erfolgen. Das Erntegut ist unmittelbar

nach der Ernte mit von der AMA zugelassenen Denaturierungsmitteln auf eine Weise zu denaturieren,

dass eine andere als die unter diesem Absatz vorgesehene Nutzung ausgeschlossen werden

kann.“

20. In § 15 wird der Begriff „Vertrag“ durch die Wortfolge „Vertrag und in jeder Verpflichtungserklärung“

ersetzt.

21. § 18 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. im Falle des Anbaus nachwachsender Rohstoffe der Aufkäufer, der Erstverarbeiter, der Endverarbeiter,

jede zwischengeschaltete Lieferpartei (Händler) sowie Betreiber von Biogasanlagen und

Anlagen zur Verfeuerung und zur Erzeugung von Energie oder Biobrennstoff gemäß § 4 Abs. 1

Z 7a“

22. Dem § 18 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Soweit bei einer Kontrolle durch Fernerkundung keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden,

kann davon abgesehen werden, dass dem betroffenen Betriebsinhaber die Gelegenheit zur Unterzeichnung

des Prüfberichtes gegeben wird.“

23. Die §§ 19 und 20 entfallen.

BGBlPdf 213. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-

bzw. Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme

und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. III Nr. 153/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. III Nr. 127/2002) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Moldau 30. Mai 2002

Monaco 10. Mai 2002

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben diese Staaten folgende

Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Moldau

Moldau erklärt, dass das Übereinkommen auf das von den Behörden der selbsternannten Republik

Transnistrien kontrollierte Gebiet bis zur endgültigen Beilegung des Konflikts in dieser Region keine

Anwendung findet.

Monaco

Artikel 2

In Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Monaco, dass Abs. 1 dieses Artikels

nur auf die Geldwäsche von Erträgen einer Straftat, wie sie in Art. 218 bis 218-3 des Strafgesetzbuches

des Fürstentums Monaco vorgesehen ist und bestraft wird, und auf die Geldwäsche von Erträgen aus

dem Drogenhandel, wie er in Art. 4-1 b, 4-3 und 4-4 des Gesetzes No. 890 vom 1. Juli 1970 über Sucht-

gifte, ergänzt durch das Gesetz No. 1157 vom 23. Dezember 1992, vorgesehen ist und bestraft wird, Anwendung

findet.

Artikel 6

In Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt Monaco, dass Abs. 1 dieses Artikels

nur auf die Geldwäsche von Erträgen einer Straftat, wie sie in Art. 218 bis 218-3 des Strafgesetzbuches

des Fürstentums Monaco vorgesehen ist und bestraft wird, und auf die Geldwäsche von Erträgen aus

dem Drogenhandel, wie er in Art. 4-1 b, 4-3 und 4-4 des Gesetzes No. 890 vom 1. Juli 1970 über Suchtgifte,

ergänzt durch das Gesetz No. 1157 vom 23. Dezember 1992, vorgesehen ist und bestraft wird, Anwendung

findet.

Artikel 14

In Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Monaco, dass Art. 14 Abs. 2

nur vorbehaltlich seiner Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge seiner Rechtsordnung Anwendung

findet.

Artikel 21

In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 Buchstabe b des Übereinkommens erklärt Monaco, dass die

Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch die zuständigen Behörden Monacos zu erfolgen hat.

Artikel 25

In Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens müssen die in Abschnitt 7 dieses

Übereinkommens genannten Ersuchen und die ihnen beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in

die französische Sprache versehen sein.

Artikel 32

In Übereinstimmung mit Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Monaco, dass die von ihm

nach Abschnitt 7 dieses Übereinkommens zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel

ohne seine vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei nicht in anderen als

in dem Ersuchen bezeichneten Untersuchungen und Verfahren verwendet oder übermittelt werden dürfen.

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