213. Verordnung: 2. Änderung der Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 99 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet
Die Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000, BGBl. II Nr. 496/1999, zuletzt geändert durch
die Verordnung BGBl. II Nr. 167/2001, wird wie folgt geändert
1. § 1 7. Anstrich lautet
„– Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung
(EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte
gemeinschaftliche Beihilfenregelungen, ABl. Nr. L 127 vom 12. Dezember 2001, S 11.“
2. § 4 Abs. 1 Z 4 lit. a lautet
„a) Kulturpflanzenflächen (Getreide- und Eiweißpflanzenflächen; Ölsaaten-, Öllein-, Faserlein-,
Faserhanf- und Süßlupinenflächen einschließlich Sortenangabe und im Falle von Faserhanf der
Angabe der Saatgutmenge pro Hektar; bei gleichzeitigem Anbau als nachwachsende Rohstoffe
auf stillgelegten Flächen die Angabe der Art, der Sorten und des zu erwarteten Ertrags) und Stilllegungsflächen
(förderfähige Flächen im Sinne der in § 1 genannten Rechtsvorschriften einschließlich
der Angabe von Art, Sorte und voraussichtlichen Ertrag pro Schlag im Falle des darauf
erfolgenden Anbaus von nachwachsenden Rohstoffen),“
3. Nach § 4 Abs. 1 Z 4 lit. h wird folgende lit. i angefügt
„i) Körnerhülsenfrüchteflächen, einschließlich Sortenangabe im Falle des Anbaus von Wicken,“
4. § 4 Abs. 2 und 2a entfallen.
5. § 4 Abs. 3 Z 3 lautet
„3. im Falle der Verwendung von Nachbausaatgut den Rechnungsbeleg über den Saatgutbezug des
Vorjahres,“
6. § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a lautet
„a) für Faserlein (Flachs) die Saatgutetiketten oder der Rechnungsbeleg mit Kontrollnummer (Partienummer)
oder das Saatgutanerkennungszertifikat zum Nachweis der verwendeten Sorte, im
Falle der Verwendung von Nachbausaatgut Kopien der genannten Unterlagen des Ausgangssaatguts,“
7. § 5 Abs. 3 lautet
„(3) Soweit im Zuge von Zusammenlegungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)
Nr. 2316/1999 Erzeugern anstelle beihilfefähiger Flächen nicht beihilfefähige Flächen zugeteilt werden
oder auf Grund einer Neueinteilung beihilfefähige Flächen mit nicht beihilfefähigen Flächen zusammengelegt
werden, haben die betroffenen Erzeuger die Umwandlung von nicht beihilfefähigen Flächen in
beihilfefähige Flächen bei der AMA zu beantragen. Der Antrag ist bis zum 15. Dezember, der dem Jahr
der Antragstellung auf Flächenzahlung voran geht, bei der in § 4 Abs. 1 genannten Stelle einzureichen
und von dieser unverzüglich an die AMA weiterzuleiten. Dem Antrag sind Unterlagen anzuschließen, aus
denen hervorgeht, dass jene Flächen, die im Rahmen der Zusammenlegung in beihilfefähige Flächen
umgewandelt werden sollen, die im Rahmen desselben Programms als nicht mehr beihilfefähig betrachte-
ten Flächen um höchstens 5% zuzüglich 0,3 ha, soweit es sich um nicht eigenständig bewirtschaftbare
Restflächen der neuen beihilfefähigen Flächen handelt, überschreiten.“
8. In § 6 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „sowie des Ölsaatendurchschnittertrages multipliziert mit 1,95“ .
9. § 6 Abs. 3 lautet
„(3) Jede einzelne beantragte Anbaufläche beihilfefähiger Kulturpflanzen sowie gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 1577/96 beihilfefähiger Körnerleguminosen muss mindestens 0,1 ha betragen oder ein
Feldstück im Sinne des § 3 Abs. 3 darstellen und von unveränderlichen Grenzen umgeben sein.“
10. § 7 samt Überschrift lautet
„Ölsaaten
§ 7. (1) Der Anspruch auf Flächenzahlungen für Raps oder Rübsen ist auf die Verwendung von zertifiziertem
Saatgut von Doppel–Null–Sorten beschränkt, die gemäß der Richtlinie 70/457/EWG des Rates
als solche notifiziert und in den Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgenommen
worden sind.
(2) Unbeschadet Abs. 1 besteht der Anspruch auf Flächenzahlungen für mit Raps und Rübsen eingesäte
Flächen der in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 angeführten Saatgutkategorien. Für
den Anbau von Futterraps besteht kein Anspruch auf Flächenzahlungen.“
11. In § 9 Abs. 4 Z 3 entfällt die Wortfolge „ab dem Wirtschaftsjahr 2002/2003“.
12. § 11 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. Begrünung mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen gemäß Anhang I der Verordnung (EG)
Nr. 1251/1999 in Reinsaat oder mit Mischungen mit einem Kulturpflanzenanteil von über 50%,“
13. § 11 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. eine andere landwirtschaftliche Erzeugung als jene zur Produktion nachwachsender Rohstoffe,
sowie jede andere landwirtschaftliche Nutzung oder jede Zuführung zu einem Erwerbszweck, die
bzw. der mit dem Anbau von Kulturpflanzen unvereinbar ist,“
14. § 11 Abs. 5 Z 3 lautet
„3. Erhaltung der Stilllegungsflächen in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand unter
Hintanhaltung einer Verwaldung, Verbuschung oder Verödung durch entsprechende Pflegemaßnahmen.“
15. In § 12 Abs. 1 wird folgender letzter Satz angefügt
„Im Falle des Anbaus von nachwachsenden Rohstoffen auf Stilllegungsflächen gemäß Art. 19 Abs. 1 Z 3
der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 gilt § 11.“
16. § 12 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. Pro Anbaufläche und Stilllegungsperiode ist nur der Anbau und die Beantragung einer Kulturart
möglich. Untersaaten sind der AMA zusammen mit der Verpflichtungserklärung gemäß § 4 zu
melden. Der Anbau von Futterraps für die Erzeugung von Biogas ist ausgeschlossen.“
17. § 12 Abs. 2 Z 3 lautet
„3. Das geerntete Ausgangserzeugnis ist auf einer geeichten, öffentlichen Waage zu verwiegen. Der
Wiegezettel ist am Betrieb für Kontrollzwecke aufzubewahren. Im Falle einer Ganzpflanzenverarbeitung
hat eine volumetrische Mengenermittlung zu erfolgen. Das Erntegut ist unmittelbar
nach der Ernte mit von der AMA zugelassenen Denaturierungsmitteln auf eine Weise zu denaturieren,
dass eine andere als die unter diesem Absatz vorgesehene Nutzung ausgeschlossen werden
kann.“
18. § 12 Abs. 2 Z 7 lautet
„7. Der Biogasanlagenbetreiber hat als Endverarbeiter im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999
Aufzeichnungen zu führen, aus denen die geernteten Mengen, sowie die Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
der Verarbeitung aufgeschlüsselt nach Erzeugern und Anlieferungsdatum, ersichtlich
sind.“
19. § 12 Abs. 3 Z 3 lautet
„3. Das geerntete Ausgangserzeugnis ist auf einer geeichten, öffentlichen Waage zu verwiegen. Der
Wiegezettel ist am Betrieb für Kontrollzwecke aufzubewahren. Im Falle einer Ganzpflanzenverarbeitung
hat eine volumetrische Mengenermittlung zu erfolgen. Das Erntegut ist unmittelbar
nach der Ernte mit von der AMA zugelassenen Denaturierungsmitteln auf eine Weise zu denaturieren,
dass eine andere als die unter diesem Absatz vorgesehene Nutzung ausgeschlossen werden
kann.“
20. In § 15 wird der Begriff „Vertrag“ durch die Wortfolge „Vertrag und in jeder Verpflichtungserklärung“
ersetzt.
21. § 18 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. im Falle des Anbaus nachwachsender Rohstoffe der Aufkäufer, der Erstverarbeiter, der Endverarbeiter,
jede zwischengeschaltete Lieferpartei (Händler) sowie Betreiber von Biogasanlagen und
Anlagen zur Verfeuerung und zur Erzeugung von Energie oder Biobrennstoff gemäß § 4 Abs. 1
Z 7a“
22. Dem § 18 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) Soweit bei einer Kontrolle durch Fernerkundung keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden,
kann davon abgesehen werden, dass dem betroffenen Betriebsinhaber die Gelegenheit zur Unterzeichnung
des Prüfberichtes gegeben wird.“
23. Die §§ 19 und 20 entfallen.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-
bzw. Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme
und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. III Nr. 153/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 127/2002) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Moldau 30. Mai 2002
Monaco 10. Mai 2002
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben diese Staaten folgende
Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Moldau
Moldau erklärt, dass das Übereinkommen auf das von den Behörden der selbsternannten Republik
Transnistrien kontrollierte Gebiet bis zur endgültigen Beilegung des Konflikts in dieser Region keine
Anwendung findet.
Monaco
Artikel 2
In Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Monaco, dass Abs. 1 dieses Artikels
nur auf die Geldwäsche von Erträgen einer Straftat, wie sie in Art. 218 bis 218-3 des Strafgesetzbuches
des Fürstentums Monaco vorgesehen ist und bestraft wird, und auf die Geldwäsche von Erträgen aus
dem Drogenhandel, wie er in Art. 4-1 b, 4-3 und 4-4 des Gesetzes No. 890 vom 1. Juli 1970 über Sucht-
gifte, ergänzt durch das Gesetz No. 1157 vom 23. Dezember 1992, vorgesehen ist und bestraft wird, Anwendung
findet.
Artikel 6
In Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt Monaco, dass Abs. 1 dieses Artikels
nur auf die Geldwäsche von Erträgen einer Straftat, wie sie in Art. 218 bis 218-3 des Strafgesetzbuches
des Fürstentums Monaco vorgesehen ist und bestraft wird, und auf die Geldwäsche von Erträgen aus
dem Drogenhandel, wie er in Art. 4-1 b, 4-3 und 4-4 des Gesetzes No. 890 vom 1. Juli 1970 über Suchtgifte,
ergänzt durch das Gesetz No. 1157 vom 23. Dezember 1992, vorgesehen ist und bestraft wird, Anwendung
findet.
Artikel 14
In Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Monaco, dass Art. 14 Abs. 2
nur vorbehaltlich seiner Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge seiner Rechtsordnung Anwendung
findet.
Artikel 21
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 Buchstabe b des Übereinkommens erklärt Monaco, dass die
Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch die zuständigen Behörden Monacos zu erfolgen hat.
Artikel 25
In Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens müssen die in Abschnitt 7 dieses
Übereinkommens genannten Ersuchen und die ihnen beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in
die französische Sprache versehen sein.
Artikel 32
In Übereinstimmung mit Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Monaco, dass die von ihm
nach Abschnitt 7 dieses Übereinkommens zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel
ohne seine vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei nicht in anderen als
in dem Ersuchen bezeichneten Untersuchungen und Verfahren verwendet oder übermittelt werden dürfen.