213. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen (AEV Halbleiterbauelemente)
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit verordnet
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder
Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A
festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten
1. Herstellen von Halbleiterbauelementen (Gleichrichter, Transistoren, Dioden, Thyristoren, Triacs,
integrierte Schaltungen und Ähnliche) einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlungen;
2. Herstellen von Solar- und Fotozellen einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlungen;
3. Herstellen von keramischen Bauteilen für elektronische Anwendungen;
4. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);
2. Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV);
3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);
4. Abwasser aus der Herstellung von Leiterplatten (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV);
5. Abwasser aus der Herstellung von Grundstoffen für Halbleiterbauelemente (raw wafers);
6. Häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.
(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV
ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten des
Abs. 2 anfällt. Fällt im Zuge eines Herstellungsvorganges gemäß Abs. 2 Abwasser aus einem
galvanischen Prozess an, so ist dieses Abwasser als Teilstrom im Sinne des § 4 Abs. 7 Z 1 AAEV derart
zu behandeln, dass für einen maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Emissionswert
entsprechend der Abwasseremissionsverordnung für den Herkunftsbereich Behandlung und Beschichtung
metallischer Oberflächen (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV) vor der Vereinigung mit sonstigem (Ab)Wasser
eingehalten wird.
(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der
Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß
Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen
gewährleistet ist, können unter anderem folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben
oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem
Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)
1. Verminderung des Wasserverbrauches und Abwasseranfalles durch
– Einsatz wassersparender Spültechniken (zB Mehrfachkaskaden, Tauchspritzspülen, Leitfähigkeitsweichen
usw.),
– Auftrennung der Spülwässer in für die Mehrfachverwendung geeignete und ungeeignete
Teilströme mit Mehrfachverwendung der geeigneten Spülwässer nach Zwischenreinigung (zB
durch Ionentausch, Membrantechnik und ähnlichem),
– weitestgehende Kreislaufführung von Wasser aus der Abluftwäsche,
– Weiterverwendung schwach belasteter Teilströme in anderen Bereichen (zB als Kühlwasser,
Reinigungswasser, Waschwasser in der Abluftwäsche, in der Galvanik oder der Leiterplattenherstellung),
– Einsatz von Speicherbecken zur Sammlung von Spritzverlusten, Reinigungswässern oder
Leckagen,
– Weiterverwenden verbrauchter Prozesslösungen (zB Säuren, organische Lösemittel);
2. vom Prozessabwasser gesonderte Erfassung und Behandlung von Retentat aus der Reinstwasseraufbereitung
und Behandlung entsprechend der AEV Wasseraufbereitung (zB mittels Membranverfahren);
3. Verzicht auf den Einsatz von gasförmigen Halogenen, soweit dies auf Grund der angewandten
Produktionsverfahren möglich ist; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz halogenierter
organischer Lösungsmittel, sofern die Gefahr besteht, dass diese mit Wasser in Kontakt kommen
können;
4. Verzicht auf den Einsatz von Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften,
soweit dies auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich ist; Beachtung der ökotoxikologischen
Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe; weitestgehender
Verzicht auf den Einsatz von Polyaminocarbonsäuren und deren Salzen;
5. bevorzugter Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Verfahren zur Zerstörung von
Komplexbildnern; bei Einsatz chemischer Verfahren bevorzugte Anwendung von Ozon, Wasserstoffperoxid
oder anderer Persauerstoffverbindungen; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz
von Chlor oder chlorabspaltenden Chemikalien;
6. gesonderte Erfassung und Reinigung arsen-, cadmium-, selen- und komplexbildnerhaltiger Abwasserteilströme;
7. Einsatz von Pufferbecken zur Abminderung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;
8. Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren
für einzelne Teilströme (zB Oxidation/Reduktion, Fällung/Flockung, Extraktion, Membrantechnik,
Elektrolyse) und für das Gesamtabwasser (zB Neutralisation, Sedimentation, Filtration,
Fällung/Flockung, Ionentausch);
9. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der Rückstände aus der Produktion und
Verarbeitung sowie der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren
Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe
gemäß § 33a WRG 1959 erfasst
Toxizität (Nr. 2), Antimon (Nr. 5), Arsen (Nr. 6), Blei (Nr. 7), Cadmium (Nr. 9), Chrom-Gesamt (Nr. 10),
Kupfer (Nr. 11), Molybdän (Nr. 12), Nickel (Nr. 13), Selen (Nr. 14), Zink (Nr. 15), Zinn (Nr. 16),
Ammonium (Nr. 17), AOX (Nr. 24), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 25), POX (Nr. 26) und BTXE
(Nr. 28).
§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche
Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der
Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der
Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 28 der Anlage A gilt
als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind
als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht
mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
2.Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages
anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2-Fache der Emissionsbegrenzung nicht
überschreiten.
3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;
der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten
werden.
4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel
durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert
eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 28 der Anlage A ermittelt, der zwischen der
Emissionsbegrenzung und deren 1,5-Fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der
Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als
eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung
und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B
enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß
§ 1 Abs. 1 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen
Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der
AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.
Auf Grund des Artikels 23 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der
Republik Polen über soziale Sicherheit Kundgemacht in BGBl. III Nr. 212/2000 vom 7. September 1998 – im Folgenden als Abkommen
bezeichnet – haben die zuständigen Behörden, und zwar
– in der Republik Österreich
die Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen und der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit,
– in der Republik Polen
der Minister für Arbeit und Sozialpolitik und die Ministerin für Gesundheit,
die zur Durchführung des Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen festgelegt und Folgendes
vereinbart
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In dieser Vereinbarung werden die in Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben
Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.
Artikel 2
Verbindungsstellen
Verbindungsstellen nach Artikel 24 des Abkommens sind
1. in der Republik Österreich
a) für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
b) für das Arbeitslosengeld
Landesgeschäftsstelle Niederösterreich des Arbeitsmarktservice;
2. in der Republik Polen
a) für die Geldleistungen aus der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Rentenversicherung
Sozialversicherungsanstalt, Landwirtschaftliche Sozialversicherungskasse für die Sozialversicherung
der Landwirte,
b) für die Sachleistungen
Ministerium für Gesundheit,
c) für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Landesarbeitsamt.
Artikel 3
Aufgaben der Verbindungsstellen
(1) Den Verbindungsstellen obliegen die im Abkommen und in dieser Vereinbarung festgelegten
Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen
oder deren Beauftragten in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu
unterstützen.
(2) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter
festzulegen.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 4
Entsendungen von Dienstnehmern, Wahl der Rechtsvorschriften des Entsendestaates
(1) In den Fällen der Artikel 7 und 8 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen
Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass für den
Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.
(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
– bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,
– bei Anwendung der polnischen Rechtsvorschriften von den zuständigen Stellen der Sozialversicherungsanstalt.
ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 5
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
(1) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat
die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der
betreffenden Person auszustellen
– in der Republik Österreich
vom Träger der Krankenversicherung,
– in der Republik Polen
von dem in Betracht kommenden Träger der Gesundheits- oder Krankenversicherung.
(2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den in
Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der
Bescheinigung ersuchen.
Artikel 6
Gewährung von Sachleistungen
(1) Für die Anwendung des Artikels 11 Absätze 1, 2 und 4 des Abkommens hat die betreffende
Person dem für die Gewährung von Sachleistungen in Betracht kommenden Träger des Aufenthaltsortes
zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen. Legt die
betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so hat der zuständige Träger über Ersuchen des Trägers
des Aufenthaltsortes nachträglich eine solche Bescheinigung auszustellen.
(2) Der Träger des Aufenthaltsortes hat die Krankenkontrolle durchzuführen, als handle es sich um
einen eigenen Versicherten; der zuständige Träger ist vom Ergebnis der Kontrolle zu unterrichten.
(3) Wird Krankenhauspflege gewährt, so hat der Träger des Aufenthaltsortes dem zuständigen Träger
unverzüglich den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus und die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes
sowie den Tag der Entlassung mitzuteilen.
(4) Sachleistungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens sind, soweit sie nach den
Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaates vorgesehen sind
1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter
orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;
2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht orthopädisch);
3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
4. Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen Körperteile), die benutzt werden, um die
unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände richtig anzupassen;
5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;
6. Hörgeräte;
7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlussprothesen der Mundhöhle;
8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;
9. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;
10. Blindenführhunde;
11. Kuren und ähnliche Behandlungen;
12. Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Wiedereingliederung;
13. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und Ähnliches, deren Anschaffungskosten 150 Euro
übersteigen.
Sind solche Leistungen wegen unbedingter Dringlichkeit gewährt worden, so hat der Träger des Aufenthaltsortes
dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.
Artikel 7
Erstattung der Kosten von Sachleistungen bei Nichteinhaltung des vorgesehenen Verfahrens
Die entstandenen Aufwendungen sind auf Antrag der betreffenden Person vom zuständigen Träger
nach den für den Träger des Aufenthaltsortes maßgebenden Sätzen zu erstatten, sofern die vorgesehenen
Verfahrensregelungen nicht eingehalten werden konnten. Dieser Träger hat dem zuständigen Träger auf
dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Artikel 8
Zahlung von Geldleistungen
Geldleistungen sind den Berechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen; Artikel 6 Absatz 2
gilt entsprechend.
Kapitel 2
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 9
Gewährung von Sachleistungen
In den Fällen des Artikels 14 Absatz 1 des Abkommens sind die Artikel 6 und 7 entsprechend
anzuwenden.
Artikel 10
Zahlung von Geldleistungen
Die zuständigen Träger haben Renten und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten
zu zahlen.
Artikel 11
Statistiken
Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten haben Statistiken über die nach dem Abkommen
an die Berechtigten vorgenommenen Zahlungen auszutauschen. Die Zusammenstellung dieser Statistiken
erfolgt jährlich in einer von den Verbindungsstellen festzulegenden Form und ist der anderen Seite zu
übermitteln.
Kapitel 3
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen und Renten)
Artikel 12
Bearbeitung der Leistungsanträge
(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über jeden Leistungsantrag, auf den
Abschnitt III Kapitel 3 in Verbindung mit Artikel 27 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, unter
Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.
(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung
erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
(3) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu
unterrichten.
Artikel 13
Zahlung von Geldleistungen
Die zuständigen Träger haben Pensionen, Renten und andere Geldleistungen direkt an die
Anspruchsberechtigten zu zahlen.
Artikel 14
Statistiken
Auf Pensionen und Renten ist Artikel 11 entsprechend anzuwenden.
Kapitel 4
Arbeitslosigkeit
Artikel 15
Gewährung von Leistungen
In den Fällen der Artikel 21 und 22 des Abkommens hat die betreffende Person dem zuständigen
Träger des einen Vertragsstaates eine Bescheinigung des zuständigen Trägers des anderen Vertragsstaates
vorzulegen, aus der die Versicherungszeiten, die sie nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
zurückgelegt hat, und Zeiten, während derer sie Arbeitslosengeld vom anderen Vertragsstaat
bezogen hat, hervorgehen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann die
Verbindungsstelle des einen Vertragsstaates die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates um
Ausstellung und Übermittlung einer solchen Bescheinigung ersuchen.
ABSCHNITT IV
FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 16
Kostenerstattung
Für die Durchführung des Artikels 13 und des Artikels 14 Absatz 3 des Abkommens ist der
Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluss des Leistungsfalles oder für jedes
Kalendervierteljahr geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu
erfüllen.
ABSCHNITT V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 17
Geltungsdauer
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt solange wie das
Abkommen in Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 19. September 2000 in zwei Urschriften in deutscher und polnischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen der Republik Österreich
Siedl
Für den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Republik Österreich
Ehrenreich
Für den Minister für Arbeit und Sozialpolitik der Republik Polen
Gozdka
Für die Ministerin für Gesundheit der Republik Polen
Wierzbę
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 17 mit 1. Dezember 2000 in Kraft.