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213_2000 AT

213. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen (AEV Halbleiterbauelemente)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 213. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen (AEV Halbleiterbauelemente)

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Wirtschaft und Arbeit verordnet

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder

Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A

festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten

1. Herstellen von Halbleiterbauelementen (Gleichrichter, Transistoren, Dioden, Thyristoren, Triacs,

integrierte Schaltungen und Ähnliche) einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlungen;

2. Herstellen von Solar- und Fotozellen einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlungen;

3. Herstellen von keramischen Bauteilen für elektronische Anwendungen;

4. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);

2. Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV);

3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);

4. Abwasser aus der Herstellung von Leiterplatten (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV);

5. Abwasser aus der Herstellung von Grundstoffen für Halbleiterbauelemente (raw wafers);

6. Häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV

ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten des

Abs. 2 anfällt. Fällt im Zuge eines Herstellungsvorganges gemäß Abs. 2 Abwasser aus einem

galvanischen Prozess an, so ist dieses Abwasser als Teilstrom im Sinne des § 4 Abs. 7 Z 1 AAEV derart

zu behandeln, dass für einen maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Emissionswert

entsprechend der Abwasseremissionsverordnung für den Herkunftsbereich Behandlung und Beschichtung

metallischer Oberflächen (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV) vor der Vereinigung mit sonstigem (Ab)Wasser

eingehalten wird.

(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der

Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß

Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen

gewährleistet ist, können unter anderem folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben

oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem

Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)

1. Verminderung des Wasserverbrauches und Abwasseranfalles durch

– Einsatz wassersparender Spültechniken (zB Mehrfachkaskaden, Tauchspritzspülen, Leitfähigkeitsweichen

usw.),

– Auftrennung der Spülwässer in für die Mehrfachverwendung geeignete und ungeeignete

Teilströme mit Mehrfachverwendung der geeigneten Spülwässer nach Zwischenreinigung (zB

durch Ionentausch, Membrantechnik und ähnlichem),

– weitestgehende Kreislaufführung von Wasser aus der Abluftwäsche,

– Weiterverwendung schwach belasteter Teilströme in anderen Bereichen (zB als Kühlwasser,

Reinigungswasser, Waschwasser in der Abluftwäsche, in der Galvanik oder der Leiterplattenherstellung),

– Einsatz von Speicherbecken zur Sammlung von Spritzverlusten, Reinigungswässern oder

Leckagen,

– Weiterverwenden verbrauchter Prozesslösungen (zB Säuren, organische Lösemittel);

2. vom Prozessabwasser gesonderte Erfassung und Behandlung von Retentat aus der Reinstwasseraufbereitung

und Behandlung entsprechend der AEV Wasseraufbereitung (zB mittels Membranverfahren);

3. Verzicht auf den Einsatz von gasförmigen Halogenen, soweit dies auf Grund der angewandten

Produktionsverfahren möglich ist; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz halogenierter

organischer Lösungsmittel, sofern die Gefahr besteht, dass diese mit Wasser in Kontakt kommen

können;

4. Verzicht auf den Einsatz von Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften,

soweit dies auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich ist; Beachtung der ökotoxikologischen

Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe; weitestgehender

Verzicht auf den Einsatz von Polyaminocarbonsäuren und deren Salzen;

5. bevorzugter Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Verfahren zur Zerstörung von

Komplexbildnern; bei Einsatz chemischer Verfahren bevorzugte Anwendung von Ozon, Wasserstoffperoxid

oder anderer Persauerstoffverbindungen; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz

von Chlor oder chlorabspaltenden Chemikalien;

6. gesonderte Erfassung und Reinigung arsen-, cadmium-, selen- und komplexbildnerhaltiger Abwasserteilströme;

7. Einsatz von Pufferbecken zur Abminderung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;

8. Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren

für einzelne Teilströme (zB Oxidation/Reduktion, Fällung/Flockung, Extraktion, Membrantechnik,

Elektrolyse) und für das Gesamtabwasser (zB Neutralisation, Sedimentation, Filtration,

Fällung/Flockung, Ionentausch);

9. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der Rückstände aus der Produktion und

Verarbeitung sowie der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren

Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe

gemäß § 33a WRG 1959 erfasst

Toxizität (Nr. 2), Antimon (Nr. 5), Arsen (Nr. 6), Blei (Nr. 7), Cadmium (Nr. 9), Chrom-Gesamt (Nr. 10),

Kupfer (Nr. 11), Molybdän (Nr. 12), Nickel (Nr. 13), Selen (Nr. 14), Zink (Nr. 15), Zinn (Nr. 16),

Ammonium (Nr. 17), AOX (Nr. 24), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 25), POX (Nr. 26) und BTXE

(Nr. 28).

§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche

Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der

Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der

Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 28 der Anlage A gilt

als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind

als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht

mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).

2.Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages

anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2-Fache der Emissionsbegrenzung nicht

überschreiten.

3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;

der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten

werden.

4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel

durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert

eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 28 der Anlage A ermittelt, der zwischen der

Emissionsbegrenzung und deren 1,5-Fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der

Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als

eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.

2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung

und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B

enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß

§ 1 Abs. 1 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen

Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der

AAEV) zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.

BGBlPdf 213. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über soziale Sicherheit

Auf Grund des Artikels 23 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der

Republik Polen über soziale Sicherheit Kundgemacht in BGBl. III Nr. 212/2000 vom 7. September 1998 – im Folgenden als Abkommen

bezeichnet – haben die zuständigen Behörden, und zwar

– in der Republik Österreich

die Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen und der Bundesminister für

Wirtschaft und Arbeit,

– in der Republik Polen

der Minister für Arbeit und Sozialpolitik und die Ministerin für Gesundheit,

die zur Durchführung des Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen festgelegt und Folgendes

vereinbart

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In dieser Vereinbarung werden die in Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben

Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.

Artikel 2

Verbindungsstellen

Verbindungsstellen nach Artikel 24 des Abkommens sind

1. in der Republik Österreich

a) für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

b) für das Arbeitslosengeld

Landesgeschäftsstelle Niederösterreich des Arbeitsmarktservice;

2. in der Republik Polen

a) für die Geldleistungen aus der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Rentenversicherung

Sozialversicherungsanstalt, Landwirtschaftliche Sozialversicherungskasse für die Sozialversicherung

der Landwirte,

b) für die Sachleistungen

Ministerium für Gesundheit,

c) für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Landesarbeitsamt.

Artikel 3

Aufgaben der Verbindungsstellen

(1) Den Verbindungsstellen obliegen die im Abkommen und in dieser Vereinbarung festgelegten

Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen

oder deren Beauftragten in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu

unterstützen.

(2) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter

festzulegen.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 4

Entsendungen von Dienstnehmern, Wahl der Rechtsvorschriften des Entsendestaates

(1) In den Fällen der Artikel 7 und 8 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen

Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass für den

Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.

(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen

– bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,

– bei Anwendung der polnischen Rechtsvorschriften von den zuständigen Stellen der Sozialversicherungsanstalt.

ABSCHNITT III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 5

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

(1) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat

die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der

betreffenden Person auszustellen

– in der Republik Österreich

vom Träger der Krankenversicherung,

– in der Republik Polen

von dem in Betracht kommenden Träger der Gesundheits- oder Krankenversicherung.

(2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den in

Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der

Bescheinigung ersuchen.

Artikel 6

Gewährung von Sachleistungen

(1) Für die Anwendung des Artikels 11 Absätze 1, 2 und 4 des Abkommens hat die betreffende

Person dem für die Gewährung von Sachleistungen in Betracht kommenden Träger des Aufenthaltsortes

zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen. Legt die

betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so hat der zuständige Träger über Ersuchen des Trägers

des Aufenthaltsortes nachträglich eine solche Bescheinigung auszustellen.

(2) Der Träger des Aufenthaltsortes hat die Krankenkontrolle durchzuführen, als handle es sich um

einen eigenen Versicherten; der zuständige Träger ist vom Ergebnis der Kontrolle zu unterrichten.

(3) Wird Krankenhauspflege gewährt, so hat der Träger des Aufenthaltsortes dem zuständigen Träger

unverzüglich den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus und die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes

sowie den Tag der Entlassung mitzuteilen.

(4) Sachleistungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens sind, soweit sie nach den

Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaates vorgesehen sind

1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter

orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;

2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht orthopädisch);

3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;

4. Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen Körperteile), die benutzt werden, um die

unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände richtig anzupassen;

5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;

6. Hörgeräte;

7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlussprothesen der Mundhöhle;

8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;

9. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;

10. Blindenführhunde;

11. Kuren und ähnliche Behandlungen;

12. Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Wiedereingliederung;

13. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und Ähnliches, deren Anschaffungskosten 150 Euro

übersteigen.

Sind solche Leistungen wegen unbedingter Dringlichkeit gewährt worden, so hat der Träger des Aufenthaltsortes

dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.

Artikel 7

Erstattung der Kosten von Sachleistungen bei Nichteinhaltung des vorgesehenen Verfahrens

Die entstandenen Aufwendungen sind auf Antrag der betreffenden Person vom zuständigen Träger

nach den für den Träger des Aufenthaltsortes maßgebenden Sätzen zu erstatten, sofern die vorgesehenen

Verfahrensregelungen nicht eingehalten werden konnten. Dieser Träger hat dem zuständigen Träger auf

dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Artikel 8

Zahlung von Geldleistungen

Geldleistungen sind den Berechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen; Artikel 6 Absatz 2

gilt entsprechend.

Kapitel 2

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 9

Gewährung von Sachleistungen

In den Fällen des Artikels 14 Absatz 1 des Abkommens sind die Artikel 6 und 7 entsprechend

anzuwenden.

Artikel 10

Zahlung von Geldleistungen

Die zuständigen Träger haben Renten und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten

zu zahlen.

Artikel 11

Statistiken

Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten haben Statistiken über die nach dem Abkommen

an die Berechtigten vorgenommenen Zahlungen auszutauschen. Die Zusammenstellung dieser Statistiken

erfolgt jährlich in einer von den Verbindungsstellen festzulegenden Form und ist der anderen Seite zu

übermitteln.

Kapitel 3

Alter, Invalidität und Tod (Pensionen und Renten)

Artikel 12

Bearbeitung der Leistungsanträge

(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über jeden Leistungsantrag, auf den

Abschnitt III Kapitel 3 in Verbindung mit Artikel 27 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, unter

Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.

(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung

erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.

(3) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu

unterrichten.

Artikel 13

Zahlung von Geldleistungen

Die zuständigen Träger haben Pensionen, Renten und andere Geldleistungen direkt an die

Anspruchsberechtigten zu zahlen.

Artikel 14

Statistiken

Auf Pensionen und Renten ist Artikel 11 entsprechend anzuwenden.

Kapitel 4

Arbeitslosigkeit

Artikel 15

Gewährung von Leistungen

In den Fällen der Artikel 21 und 22 des Abkommens hat die betreffende Person dem zuständigen

Träger des einen Vertragsstaates eine Bescheinigung des zuständigen Trägers des anderen Vertragsstaates

vorzulegen, aus der die Versicherungszeiten, die sie nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

zurückgelegt hat, und Zeiten, während derer sie Arbeitslosengeld vom anderen Vertragsstaat

bezogen hat, hervorgehen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann die

Verbindungsstelle des einen Vertragsstaates die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates um

Ausstellung und Übermittlung einer solchen Bescheinigung ersuchen.

ABSCHNITT IV

FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 16

Kostenerstattung

Für die Durchführung des Artikels 13 und des Artikels 14 Absatz 3 des Abkommens ist der

Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluss des Leistungsfalles oder für jedes

Kalendervierteljahr geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu

erfüllen.

ABSCHNITT V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Geltungsdauer

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt solange wie das

Abkommen in Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 19. September 2000 in zwei Urschriften in deutscher und polnischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen der Republik Österreich

Siedl

Für den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Republik Österreich

Ehrenreich

Für den Minister für Arbeit und Sozialpolitik der Republik Polen

Gozdka

Für die Ministerin für Gesundheit der Republik Polen

Wierzbę

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 17 mit 1. Dezember 2000 in Kraft.

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