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213_1999 AT

213. Verordnung: Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 213. Verordnung: Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird verordnet

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 130 für

die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer

wie folgt aufgeteilt wird

Salzburg..................................................... 50

Tirol........................................................... 60

Vorarlberg ................................................. 20

§ 2. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der den genannten Bundesländern

mit Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beschäftigung von

Ausländern im Sommerfremdenverkehr, BGBl. II Nr. 166/1999, zugeteilten Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen

nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser

Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Oktober 1999 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 1999 außer Kraft.

BGBlPdf 213. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Georgien am 4. August 1999 seine

Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr

(CMR) (BGBl. Nr. 138/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 171/1999)

hinterlegt.

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