213. Verordnung: Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird verordnet
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 130 für
die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer
wie folgt aufgeteilt wird
Salzburg..................................................... 50
Tirol........................................................... 60
Vorarlberg ................................................. 20
§ 2. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der den genannten Bundesländern
mit Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beschäftigung von
Ausländern im Sommerfremdenverkehr, BGBl. II Nr. 166/1999, zugeteilten Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen
nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser
Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Oktober 1999 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 1999 außer Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Georgien am 4. August 1999 seine
Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr
(CMR) (BGBl. Nr. 138/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 171/1999)
hinterlegt.