213. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 140b des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 102/1997 wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Übertragung
von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club, BGBl. Nr. 394/1994, in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 241/1996 wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 lautet
„(1) Die Zuständigkeit für die Durchführung von Verwaltungsverfahren einschließlich der Entscheidungsbefugnis
für die
1. Ausstellung von Flugschülerausweisen,
2. Ausstellung von Zivilluftfahrt-Personalausweisen für Segelflieger, Fallschirmspringer, Freiballonfahrer
und Sonderpiloten für Hänge- und Paragleiter (§ 1 Zivilluftfahrt-Personalverordnung
– ZLPV),
3. Ausstellung von Zivilluftfahrt-Personalausweisen auf Grund ausländischer Zivilluftfahrerscheine
für die in Z 2 genannten Kategorien (Anerkennung im Sinne des § 39 Luftfahrtgesetz),
4. Verlängerung der in Z 2 genannten Berechtigungen (§ 11 ZLPV),
5. Erneuerung ruhender Berechtigungen (§ 13 ZLPV) für die in Z 2 genannten Kategorien,
6. Ausstellung der Lehrberechtigung für die in Z 2 genannten Kategorien,
6a. Bildung der Prüfungskommissionen und Ernennung der Prüfer für die in Z 2 und 6 genannten
Kategorien (§§ 35 und 36 Luftfahrtgesetz),
7. Führung des Luftfahrzeugregisters für Segelflugzeuge und Freiballone (§ 16 Luftfahrtgesetz),
8. Zulassung von Fallschirmen und Hänge- und Paragleitern (§ 13 Luftfahrtgesetz),
9. Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für Fallschirme und Hänge- und Paragleiter (§ 27
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerätverordnung 1995 – ZLLV 1995),
10. Musterprüfung von Fallschirmen und Hänge- und Paragleitern (§ 32 ZLLV 1995),
11. Anerkennung ausländischer Musterprüfungen von Fallschirmen und Hänge- und Paragleitern
(§ 36 ZLLV 1995),
12. Erteilung der Ausbildungsbewilligung für Zivilluftfahrerschulen, Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung,
Untersagung des Ausbildungsbetriebes und Widerruf der Ausbildungsbewilligung
für Hänge- und Paragleiter, Fallschirme und Freiballone (§§ 42, 44, 45 und 46 Luftfahrtgesetz),
13. Anerkennung ausländischer Stückprüfungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter (§ 39 ZLLV
1995),
14. Erteilung von Erprobungsbewilligungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter (§ 7 Abs. 3
LFG, § 42 ZLLV 1995),
15. Nachprüfung von Fallschirmen, Hänge- und Paragleitern (§ 40 Abs. 1 Z 5 ZLLV 1995),
16. Nachprüfung von Segelflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 6 und 8 ZLLV 1995),
17. Nachprüfung von Luftfahrzeugen mit einer Abflugmasse von höchstens 450 kg zweisitzig oder
300 kg einsitzig und einer Flächenbelastung von höchstens 25 kg/m² oder einer Überziehgeschwindigkeit
unter 65 km/h (Ultraleichtflugzeuge – § 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 6 und 8 ZLLV
1995),
18. Bewilligung von Instandhaltungshilfsbetrieben, Instandhaltungsbetrieben und Entwicklungs- und
Herstellungsbetrieben für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter (§§ 54, 55 und 56 Abs. 1 ZLLV
1995),
wird dem Österreichischen Aero Club übertragen. Für diese Aufgaben besteht Betriebspflicht.“
2. Im § 1 Abs. 3 wird das Zitat „§ 1 Z 16“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 16 und 17“ ersetzt.
3. Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 1 Abs. 1 und 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 213/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.“