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213_1998 AT

213. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 213. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club

Gemäß § 140b des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 102/1997 wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Übertragung

von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club, BGBl. Nr. 394/1994, in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 241/1996 wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lautet

„(1) Die Zuständigkeit für die Durchführung von Verwaltungsverfahren einschließlich der Entscheidungsbefugnis

für die

1. Ausstellung von Flugschülerausweisen,

2. Ausstellung von Zivilluftfahrt-Personalausweisen für Segelflieger, Fallschirmspringer, Freiballonfahrer

und Sonderpiloten für Hänge- und Paragleiter (§ 1 Zivilluftfahrt-Personalverordnung

– ZLPV),

3. Ausstellung von Zivilluftfahrt-Personalausweisen auf Grund ausländischer Zivilluftfahrerscheine

für die in Z 2 genannten Kategorien (Anerkennung im Sinne des § 39 Luftfahrtgesetz),

4. Verlängerung der in Z 2 genannten Berechtigungen (§ 11 ZLPV),

5. Erneuerung ruhender Berechtigungen (§ 13 ZLPV) für die in Z 2 genannten Kategorien,

6. Ausstellung der Lehrberechtigung für die in Z 2 genannten Kategorien,

6a. Bildung der Prüfungskommissionen und Ernennung der Prüfer für die in Z 2 und 6 genannten

Kategorien (§§ 35 und 36 Luftfahrtgesetz),

7. Führung des Luftfahrzeugregisters für Segelflugzeuge und Freiballone (§ 16 Luftfahrtgesetz),

8. Zulassung von Fallschirmen und Hänge- und Paragleitern (§ 13 Luftfahrtgesetz),

9. Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für Fallschirme und Hänge- und Paragleiter (§ 27

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerätverordnung 1995 – ZLLV 1995),

10. Musterprüfung von Fallschirmen und Hänge- und Paragleitern (§ 32 ZLLV 1995),

11. Anerkennung ausländischer Musterprüfungen von Fallschirmen und Hänge- und Paragleitern

(§ 36 ZLLV 1995),

12. Erteilung der Ausbildungsbewilligung für Zivilluftfahrerschulen, Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung,

Untersagung des Ausbildungsbetriebes und Widerruf der Ausbildungsbewilligung

für Hänge- und Paragleiter, Fallschirme und Freiballone (§§ 42, 44, 45 und 46 Luftfahrtgesetz),

13. Anerkennung ausländischer Stückprüfungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter (§ 39 ZLLV

1995),

14. Erteilung von Erprobungsbewilligungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter (§ 7 Abs. 3

LFG, § 42 ZLLV 1995),

15. Nachprüfung von Fallschirmen, Hänge- und Paragleitern (§ 40 Abs. 1 Z 5 ZLLV 1995),

16. Nachprüfung von Segelflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 6 und 8 ZLLV 1995),

17. Nachprüfung von Luftfahrzeugen mit einer Abflugmasse von höchstens 450 kg zweisitzig oder

300 kg einsitzig und einer Flächenbelastung von höchstens 25 kg/m² oder einer Überziehgeschwindigkeit

unter 65 km/h (Ultraleichtflugzeuge – § 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 6 und 8 ZLLV

1995),

18. Bewilligung von Instandhaltungshilfsbetrieben, Instandhaltungsbetrieben und Entwicklungs- und

Herstellungsbetrieben für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter (§§ 54, 55 und 56 Abs. 1 ZLLV

1995),

wird dem Österreichischen Aero Club übertragen. Für diese Aufgaben besteht Betriebspflicht.“

2. Im § 1 Abs. 3 wird das Zitat „§ 1 Z 16“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 16 und 17“ ersetzt.

3. Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 1 Abs. 1 und 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 213/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.“

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