213. Verordnung: Abänderung der Grundwasserschwellenwertverordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 33f WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der WRG-Novelle 1997, BGBl. I
Nr. 74/1997, wird verordnet
Die Grundwasserschwellenwertverordnung, BGBl. Nr. 502/1991, wird wie folgt geändert
1. In § 1 Z 1 entfallen die Wortfolgen „unzusammenhängend oder“ und „und Grenzflächenkräfte“.
2. § 2 Abs. 2 lautet
„(2) Ein allfällig im Grundwasser bei Untersuchungen flächenhaft vorgefundener, in Anlage A nicht
genannter Inhaltsstoff gemäß der Trinkwasser-Pestizidverordnung, BGBl. Nr. 448/1991, ist im Einzelfall
zu bewerten. Dabei hat zu gelten, daß der Schwellenwert eines solchen Grundwasserinhaltsstoffes mit
60% des ihm zugehörigen Trinkwassergrenzwertes gemäß der Trinkwasser-Pestizidverordnung, BGBl.
Nr. 448/1991, anzusetzen ist. Sofern das 0,6fache des Trinkwassergrenzwertes kleiner oder gleich
0,0001 mg/l ist, gilt 0,0001 mg/l als Schwellenwert. Liegt der Trinkwassergrenzwert unter 0,0001 mg/l,
dann gilt er auch als Schwellenwert.“
3. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Schwellenwerte gemäß Abs. 1 und 2 für Grundwasserinhaltsstoffe dienen ausschließlich
der Bezeichnung von Grundwassersanierungsgebieten und der Verfügung von Nutzungsbeschränkungen
und Reinhaltemaßnahmen gemäß § 33f Abs. 2 und 3 WRG 1959. Sie sind nicht anzuwenden in einem
Grundwassergebiet oder in einem Teilbereich eines Grundwassergebietes (§ 4 Abs. 3), bei welchem die
Grundwasserbeschaffenheit ausschließlich
1. durch geogene oder sonstige nicht anthropogen verursachte Vorgänge oder
2. durch Einträge aus einem Oberflächengewässer
derart beeinflußt wird, daß es zu Überschreitungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 kommt.“
4. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „Auf repräsentative Flächenverteilung der Meßstellen in einem
Grundwassergebiet in hydrologischer und in grundwasserbeschaffenheitsmäßiger Hinsicht ist zu achten;“
durch die Wortfolge „Die flächenhafte Verteilung von Meßstellen gemäß Abs. 1 in einem
Grundwassergebiet hat unter Beachtung der hydrologischen und grundwasserbeschaffenheitsmäßigen
Gegebenheiten derart zu erfolgen, daß ein aussagekräftiges Bild der Wasserbeschaffenheit des
Grundwasservorkommens erhalten wird;“ ersetzt.
5. In § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „durch die Beschränkung der Sanierungsmaßnahmen auf diesen
Teilbereich die Grundwasserbeschaffenheit im nicht als Sanierungsgebiet bezeichneten Restbereich nicht
derart beeinflußt wird, daß dort die Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht eingehalten werden
können“ durch die Wortfolge „durch die Bezeichnung des Teilbereiches als Sanierungsgebiet die
Voraussetzungen zur Bezeichnung eines weiteren Sanierungsgebietes gemäß Abs. 1 und 2 im
verbleibenden Restbereich des Grundwassergebietes aufrecht bleiben“ ersetzt.
6. § 4 Abs. 4 lautet
„(4) Liegen bei systematischen Untersuchungen der Grundwasserbeschaffenheit eines Grundwassergebietes
gemäß § 3 Meßergebnisse vor, die Überschreitungen von Grundwasserschwellenwerten der
Anlage A auf Grund örtlich begrenzter Einwirkungen auf die Beschaffenheit des Grundwassers zeigen,
ohne daß die Kriterien des Abs. 1 und 2 erfüllt werden, so ist gegen diese Einwirkungen nach den
sonstigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 einzuschreiten.“
7. Der bisherige § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt
„(2) Liegen an einer Meßstelle gemäß § 3 Abs. 2 Messungen der Grundwasserbeschaffenheit
bezüglich eines Grundwasserinhaltsstoffes der Anlage A oder des § 2 Abs. 2 mit einer geringeren als in
§ 3 Abs. 3 geforderten Häufigkeit vor, so können auch diese Messungen für die Beurteilung der
Gefährdung der Grundwasserbeschaffenheit an der Meßstelle herangezogen werden, wenn nicht weniger
als drei Meßwerte den zugehörigen Schwellenwert im Sinne des § 4 Abs. 1 überschreiten, und die
Gesamtanzahl der verfügbaren Meßwerte nicht kleiner ist als fünf.“
8. Anlage A Z 1 lautet
„1. Aluminium 0,12 mg/l“
ber. als Al
9. Anlage A Z 8 lautet
„8. Natrium 90 mg/l“
ber. als Na
10. Anlage A Z 9 lautet
„9. Nickel 0,03 mg/l“
ber. als Ni
11. Anlage A Z 12 lautet
„12. Ammonium 0,3 mg/l“
ber. als NH4
12. Anlage A Z 17 lautet
„17. Nitrit 0,06 mg/l“
ber. als NO2
13. Anlage A Z 18 lautet
„18. Nitrat 45 mg/l“
ber. als NO3
14. Anlage A Z 19 lautet
„19. Phosphat (Ortho) 0,3 mg/l“
ber. als PO4
15. Anlage A Z 31 lautet
„31. Summe der polychlorierten 0,06 µg/l“
Biphenyle (Referenzstoffe
Congenere Nr. 28, Nr. 52, Nr. 101, Nr. 136, Nr. 153 und
Nr. 180 nach IUPAC-Bezeichnung)
16. Anlage A Z 32 lautet
„32. Benzol 1 µg/l“
17. Anlage A Z 33 lautet
„33. Toluol 6 µg/l“
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Kroatien am 11. Oktober 1997 seine
Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und
Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. III Nr. 153/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 197/1997) hinterlegt.