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213_1997 AT

213. Verordnung: Abänderung der Grundwasserschwellenwertverordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 213. Verordnung: Abänderung der Grundwasserschwellenwertverordnung

Auf Grund des § 33f WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der WRG-Novelle 1997, BGBl. I

Nr. 74/1997, wird verordnet

Die Grundwasserschwellenwertverordnung, BGBl. Nr. 502/1991, wird wie folgt geändert

1. In § 1 Z 1 entfallen die Wortfolgen „unzusammenhängend oder“ und „und Grenzflächenkräfte“.

2. § 2 Abs. 2 lautet

„(2) Ein allfällig im Grundwasser bei Untersuchungen flächenhaft vorgefundener, in Anlage A nicht

genannter Inhaltsstoff gemäß der Trinkwasser-Pestizidverordnung, BGBl. Nr. 448/1991, ist im Einzelfall

zu bewerten. Dabei hat zu gelten, daß der Schwellenwert eines solchen Grundwasserinhaltsstoffes mit

60% des ihm zugehörigen Trinkwassergrenzwertes gemäß der Trinkwasser-Pestizidverordnung, BGBl.

Nr. 448/1991, anzusetzen ist. Sofern das 0,6fache des Trinkwassergrenzwertes kleiner oder gleich

0,0001 mg/l ist, gilt 0,0001 mg/l als Schwellenwert. Liegt der Trinkwassergrenzwert unter 0,0001 mg/l,

dann gilt er auch als Schwellenwert.“

3. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Schwellenwerte gemäß Abs. 1 und 2 für Grundwasserinhaltsstoffe dienen ausschließlich

der Bezeichnung von Grundwassersanierungsgebieten und der Verfügung von Nutzungsbeschränkungen

und Reinhaltemaßnahmen gemäß § 33f Abs. 2 und 3 WRG 1959. Sie sind nicht anzuwenden in einem

Grundwassergebiet oder in einem Teilbereich eines Grundwassergebietes (§ 4 Abs. 3), bei welchem die

Grundwasserbeschaffenheit ausschließlich

1. durch geogene oder sonstige nicht anthropogen verursachte Vorgänge oder

2. durch Einträge aus einem Oberflächengewässer

derart beeinflußt wird, daß es zu Überschreitungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 kommt.“

4. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „Auf repräsentative Flächenverteilung der Meßstellen in einem

Grundwassergebiet in hydrologischer und in grundwasserbeschaffenheitsmäßiger Hinsicht ist zu achten;“

durch die Wortfolge „Die flächenhafte Verteilung von Meßstellen gemäß Abs. 1 in einem

Grundwassergebiet hat unter Beachtung der hydrologischen und grundwasserbeschaffenheitsmäßigen

Gegebenheiten derart zu erfolgen, daß ein aussagekräftiges Bild der Wasserbeschaffenheit des

Grundwasservorkommens erhalten wird;“ ersetzt.

5. In § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „durch die Beschränkung der Sanierungsmaßnahmen auf diesen

Teilbereich die Grundwasserbeschaffenheit im nicht als Sanierungsgebiet bezeichneten Restbereich nicht

derart beeinflußt wird, daß dort die Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht eingehalten werden

können“ durch die Wortfolge „durch die Bezeichnung des Teilbereiches als Sanierungsgebiet die

Voraussetzungen zur Bezeichnung eines weiteren Sanierungsgebietes gemäß Abs. 1 und 2 im

verbleibenden Restbereich des Grundwassergebietes aufrecht bleiben“ ersetzt.

6. § 4 Abs. 4 lautet

„(4) Liegen bei systematischen Untersuchungen der Grundwasserbeschaffenheit eines Grundwassergebietes

gemäß § 3 Meßergebnisse vor, die Überschreitungen von Grundwasserschwellenwerten der

Anlage A auf Grund örtlich begrenzter Einwirkungen auf die Beschaffenheit des Grundwassers zeigen,

ohne daß die Kriterien des Abs. 1 und 2 erfüllt werden, so ist gegen diese Einwirkungen nach den

sonstigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 einzuschreiten.“

7. Der bisherige § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt

„(2) Liegen an einer Meßstelle gemäß § 3 Abs. 2 Messungen der Grundwasserbeschaffenheit

bezüglich eines Grundwasserinhaltsstoffes der Anlage A oder des § 2 Abs. 2 mit einer geringeren als in

§ 3 Abs. 3 geforderten Häufigkeit vor, so können auch diese Messungen für die Beurteilung der

Gefährdung der Grundwasserbeschaffenheit an der Meßstelle herangezogen werden, wenn nicht weniger

als drei Meßwerte den zugehörigen Schwellenwert im Sinne des § 4 Abs. 1 überschreiten, und die

Gesamtanzahl der verfügbaren Meßwerte nicht kleiner ist als fünf.“

8. Anlage A Z 1 lautet

„1. Aluminium 0,12 mg/l“

ber. als Al

9. Anlage A Z 8 lautet

„8. Natrium 90 mg/l“

ber. als Na

10. Anlage A Z 9 lautet

„9. Nickel 0,03 mg/l“

ber. als Ni

11. Anlage A Z 12 lautet

„12. Ammonium 0,3 mg/l“

ber. als NH4

12. Anlage A Z 17 lautet

„17. Nitrit 0,06 mg/l“

ber. als NO2

13. Anlage A Z 18 lautet

„18. Nitrat 45 mg/l“

ber. als NO3

14. Anlage A Z 19 lautet

„19. Phosphat (Ortho) 0,3 mg/l“

ber. als PO4

15. Anlage A Z 31 lautet

„31. Summe der polychlorierten 0,06 µg/l“

Biphenyle (Referenzstoffe

Congenere Nr. 28, Nr. 52, Nr. 101, Nr. 136, Nr. 153 und

Nr. 180 nach IUPAC-Bezeichnung)

16. Anlage A Z 32 lautet

„32. Benzol 1 µg/l“

17. Anlage A Z 33 lautet

„33. Toluol 6 µg/l“

BGBlPdf 213. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Kroatien am 11. Oktober 1997 seine

Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und

Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. III Nr. 153/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. III Nr. 197/1997) hinterlegt.

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