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213_1996 AT

213. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Verletzung verursachen oder unterschiedslos wirken können samt Protokollen I, II und III

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 213. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Verletzung verursachen oder unterschiedslos wirken können samt Protokollen I, II und III

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des

Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Verletzung verursachen oder unterschiedslos

wirken können samt Protokollen I, II und III (BGBl. Nr. 464/1983, letzte Kundmachung des

Geltungsbereichs BGBl. Nr. 955/1994) hinterlegt

Datum der Hinterlegung

Staaten: der Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde

Argentinien 2. Oktober 1995

Belgien 7. Februar 1995

Brasilien 3. Oktober 1995

Irland 13. März 1995

Israel (nur Protokoll I und II) 22. Februar 1995

Italien 20. Jänner 1995

Jordanien

(nur Protokoll I und III) 19. Oktober 1995

Malta 26. Juni 1995

Rumänien 26. Juli 1995

Südafrika 13. September 1995

Togo 4. Dezember 1995

Uganda 14. November 1995

Uruguay 6. Oktober 1994

Vereinigte Staaten

(nur Protokoll I und II) 24. März 1995

Vereinigtes Königreich 13. Februar 1995

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte

erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Argentinien

Die Argentinische Republik meldet ausdrücklich den Vorbehalt an, daß alle im Übereinkommen und

seinen Protokollen I, II und III enthaltenen Bezugnahmen auf die Zusatzprotokolle von 1977 zu den

Genfer Abkommen von 1949 im Lichte der Auslegungserklärungen in der Beitrittsurkunde der Argentinischen

Republik zu den genannten Zusatzprotokollen von 1977 auszulegen sind.

Israel

1. Erklärungen

a) Hinsichtlich des im Artikel 1 des Übereinkommens definierten Anwendungsbereichs wird die

Regierung des Staates Israel die Bestimmungen des Übereinkommens und jener dazugehörigen

Protokolle, die Israel für sich als bindend anerkannt hat, auf alle bewaffneten Konflikte im Sinne

des den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 gemeinsamen Artikels 2, an denen reguläre

bewaffnete Streitkräfte von Staaten beteiligt sind, sowie auf alle bewaffneten Konflikte im Sinne

des den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 gemeinsamen Artikels 3 anwenden.

b) Artikel 7 Absatz 4 des Übereinkommens hat keine Wirkung.

c) Die Anwendung dieses Übereinkommens hat keine Auswirkung auf den rechtlichen Status von

Konfliktsparteien.

2. Auffassungserläuterungen

a) Die Regierung des Staates Israel geht davon aus, daß die Einhaltung seitens der Kommandanten

und anderer Personen, die für die Planung, Anordnung oder Durchführung von Angriffen, auf

die das Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle anzuwenden sind, verantwortlich

sind, nicht auf Grund von später bekanntwerdenden Informationen zu beurteilen ist, sondern auf

Grund der Informationen geprüft werden muß, die ihnen zum Zeitpunkt der Durchführung solcher

Aktionen zur Verfügung standen.

b) Hinsichtlich Protokoll I geht die Regierung von Israel davon aus, daß die Verwendung von Plastik

oder ähnlichen Materialien für Zünder oder andere nicht zur Verursachung von Verletzungen

bestimmte Waffenteile nicht verboten ist.

c) Hinsichtlich Protokoll II geht die Regierung von Israel von folgendem aus

i) Jede Verpflichtung zur Aufzeichnung des Standorts fernverlegter Minen nach Artikel 5 Absatz

1 lit. a bezieht sich auf den Standort der Minenfelder und nicht auf den Standort einzelner

fernverlegter Minen;

ii) Der Begriff vorgeplant im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 lit. a bedeutet, daß die Position des

in Frage stehenden Minenfeldes im vorhinein festzulegen war, so daß eine genaue Aufzeichnung

der Lage des Minenfeldes bei seiner Verlegung möglich ist.

Vereinigte Staaten

(1) VORBEHALT. Artikel 7 Absatz 4 lit. b gilt für die Vereinigten Staaten nicht.

(2) ERKLÄRUNG. Die Vereinigten Staaten erklären im Hinblick auf den in Artikel 1 des Übereinkommens

definierten Anwendungsbereich, daß die Vereinigten Staaten die Bestimmungen des Übereinkommens,

des Protokolls I und des Protokolls II auf alle bewaffneten Konflikte im Sinne der den Genfer

Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949 gemeinsamen Artikel 2 und 3

anwenden werden.

(3) AUFFASSUNGSERLÄUTERUNG. Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, daß Artikel 6

Absatz 1 des Protokolls II den Umbau beweglicher Gegenstände, die zu einem anderen Verwendungszweck

als dem von Sprengfallen angefertigt wurden, zur Verwendung als Sprengfallen nicht verbietet,

sofern der Umbau Absatz 1 lit. b des genannten Artikels nicht verletzt.

(4) AUFFASSUNGSERLÄUTERUNG. Die Vereinigten Staaten sind der Auffassung, daß der vierte

Absatz der Präambel zu dem Übereinkommen, der sich inhaltlich auf die Bestimmungen von Artikel 35

Absatz 3 und Artikel 55 Absatz 1 des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen zum Schutze der

Opfer des Krieges vom 12. August 1949 bezieht, nur für Staaten gilt, die diese Bestimmungen angenommen

haben.

Vereinigtes Königreich

a) Allgemeines

i) Der Begriff „bewaffneter Konflikt“ bezeichnet an sich und im jeweiligen Zusammenhang

eine Art Situation, die nicht durch die Begehung gewöhnlicher Verbrechen, einschließlich

Akte des Terrorismus, ob abgesprochen oder isoliert, herbeigeführt wird.

ii) Das Vereinigte Königreich wird sich in bezug auf keine Situation, an der es beteiligt ist, als

durch irgendeine Erklärung, die beansprucht, für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 4 abgegeben

zu werden, gebunden erachten, falls das Vereinigte Königreich nicht ausdrücklich anerkannt

hat, daß sie von einer Stelle abgegeben wurde, die im echten Sinne ein Organ ist, das

ein Volk vertritt, welches an einem bewaffneten Konflikt der Art, für die der genannte Absatz

gilt, beteiligt ist.

iii) Die Begriffe „Zivilperson“ und „Zivilbevölkerung“ haben die gleiche Bedeutung wie in

Artikel 50 des Ersten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen von 1949. Zivilpersonen

genießen den Schutz dieses Übereinkommens, sofern und solange sie sich nicht direkt an

den Feindseligkeiten beteiligen.

iv) Militärische Kommandanten und andere Personen, die für die Planung von Angriffen, die

Entscheidung über sie oder ihre Durchführung verantwortlich sind, müssen zu den Entscheidungen

notwendigerweise auf Grund ihrer Beurteilung der Informationen aus allen ihnen

zum betreffenden Zeitpunkt zumutbar zur Verfügung stehenden Quellen gelangen.

b) Zu Protokoll II Artikel 2 und Protokoll III Artikel 1

Ein spezifisches Landstück kann ein militärisches Ziel sein, wenn wegen seiner Lage oder anderer in

diesem Artikel angegebener Gründe seine gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung

unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen

Vorteil darstellt.

c) Zu Protokoll II Artikel 3

Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs soll sich der von einem Angriff erwartete militärische

Vorteil auf den Vorteil beziehen, der von dem Angriff im ganzen und nicht nur von vereinzelten oder

besonderen Teilen des Angriffs erwartet wird.

d) Zu Protokoll III Artikel 2

Das Vereinigte Königreich nimmt die Bestimmungen von Artikel 2 Abs. 2 und 3 unter der Voraussetzung

an, daß der Wortlaut der genannten Absätze dieses Artikels nicht bedeutet, daß der Einsatz von

Brandwaffen oder sonstigen Waffen, Geschoßen oder Kriegsmaterialien aus der Luft weniger genau oder

weniger zur gezielten Durchführung geeignet ist als alle anderen Mittel des Einsatzes oder ein bestimmtes

solches Mittel.

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