213. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Verletzung verursachen oder unterschiedslos wirken können samt Protokollen I, II und III
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des
Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Verletzung verursachen oder unterschiedslos
wirken können samt Protokollen I, II und III (BGBl. Nr. 464/1983, letzte Kundmachung des
Geltungsbereichs BGBl. Nr. 955/1994) hinterlegt
Datum der Hinterlegung
Staaten: der Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunde
Argentinien 2. Oktober 1995
Belgien 7. Februar 1995
Brasilien 3. Oktober 1995
Irland 13. März 1995
Israel (nur Protokoll I und II) 22. Februar 1995
Italien 20. Jänner 1995
Jordanien
(nur Protokoll I und III) 19. Oktober 1995
Malta 26. Juni 1995
Rumänien 26. Juli 1995
Südafrika 13. September 1995
Togo 4. Dezember 1995
Uganda 14. November 1995
Uruguay 6. Oktober 1994
Vereinigte Staaten
(nur Protokoll I und II) 24. März 1995
Vereinigtes Königreich 13. Februar 1995
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte
erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Argentinien
Die Argentinische Republik meldet ausdrücklich den Vorbehalt an, daß alle im Übereinkommen und
seinen Protokollen I, II und III enthaltenen Bezugnahmen auf die Zusatzprotokolle von 1977 zu den
Genfer Abkommen von 1949 im Lichte der Auslegungserklärungen in der Beitrittsurkunde der Argentinischen
Republik zu den genannten Zusatzprotokollen von 1977 auszulegen sind.
Israel
1. Erklärungen
a) Hinsichtlich des im Artikel 1 des Übereinkommens definierten Anwendungsbereichs wird die
Regierung des Staates Israel die Bestimmungen des Übereinkommens und jener dazugehörigen
Protokolle, die Israel für sich als bindend anerkannt hat, auf alle bewaffneten Konflikte im Sinne
des den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 gemeinsamen Artikels 2, an denen reguläre
bewaffnete Streitkräfte von Staaten beteiligt sind, sowie auf alle bewaffneten Konflikte im Sinne
des den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 gemeinsamen Artikels 3 anwenden.
b) Artikel 7 Absatz 4 des Übereinkommens hat keine Wirkung.
c) Die Anwendung dieses Übereinkommens hat keine Auswirkung auf den rechtlichen Status von
Konfliktsparteien.
2. Auffassungserläuterungen
a) Die Regierung des Staates Israel geht davon aus, daß die Einhaltung seitens der Kommandanten
und anderer Personen, die für die Planung, Anordnung oder Durchführung von Angriffen, auf
die das Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle anzuwenden sind, verantwortlich
sind, nicht auf Grund von später bekanntwerdenden Informationen zu beurteilen ist, sondern auf
Grund der Informationen geprüft werden muß, die ihnen zum Zeitpunkt der Durchführung solcher
Aktionen zur Verfügung standen.
b) Hinsichtlich Protokoll I geht die Regierung von Israel davon aus, daß die Verwendung von Plastik
oder ähnlichen Materialien für Zünder oder andere nicht zur Verursachung von Verletzungen
bestimmte Waffenteile nicht verboten ist.
c) Hinsichtlich Protokoll II geht die Regierung von Israel von folgendem aus
i) Jede Verpflichtung zur Aufzeichnung des Standorts fernverlegter Minen nach Artikel 5 Absatz
1 lit. a bezieht sich auf den Standort der Minenfelder und nicht auf den Standort einzelner
fernverlegter Minen;
ii) Der Begriff vorgeplant im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 lit. a bedeutet, daß die Position des
in Frage stehenden Minenfeldes im vorhinein festzulegen war, so daß eine genaue Aufzeichnung
der Lage des Minenfeldes bei seiner Verlegung möglich ist.
Vereinigte Staaten
(1) VORBEHALT. Artikel 7 Absatz 4 lit. b gilt für die Vereinigten Staaten nicht.
(2) ERKLÄRUNG. Die Vereinigten Staaten erklären im Hinblick auf den in Artikel 1 des Übereinkommens
definierten Anwendungsbereich, daß die Vereinigten Staaten die Bestimmungen des Übereinkommens,
des Protokolls I und des Protokolls II auf alle bewaffneten Konflikte im Sinne der den Genfer
Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949 gemeinsamen Artikel 2 und 3
anwenden werden.
(3) AUFFASSUNGSERLÄUTERUNG. Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, daß Artikel 6
Absatz 1 des Protokolls II den Umbau beweglicher Gegenstände, die zu einem anderen Verwendungszweck
als dem von Sprengfallen angefertigt wurden, zur Verwendung als Sprengfallen nicht verbietet,
sofern der Umbau Absatz 1 lit. b des genannten Artikels nicht verletzt.
(4) AUFFASSUNGSERLÄUTERUNG. Die Vereinigten Staaten sind der Auffassung, daß der vierte
Absatz der Präambel zu dem Übereinkommen, der sich inhaltlich auf die Bestimmungen von Artikel 35
Absatz 3 und Artikel 55 Absatz 1 des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen zum Schutze der
Opfer des Krieges vom 12. August 1949 bezieht, nur für Staaten gilt, die diese Bestimmungen angenommen
haben.
Vereinigtes Königreich
a) Allgemeines
i) Der Begriff „bewaffneter Konflikt“ bezeichnet an sich und im jeweiligen Zusammenhang
eine Art Situation, die nicht durch die Begehung gewöhnlicher Verbrechen, einschließlich
Akte des Terrorismus, ob abgesprochen oder isoliert, herbeigeführt wird.
ii) Das Vereinigte Königreich wird sich in bezug auf keine Situation, an der es beteiligt ist, als
durch irgendeine Erklärung, die beansprucht, für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 4 abgegeben
zu werden, gebunden erachten, falls das Vereinigte Königreich nicht ausdrücklich anerkannt
hat, daß sie von einer Stelle abgegeben wurde, die im echten Sinne ein Organ ist, das
ein Volk vertritt, welches an einem bewaffneten Konflikt der Art, für die der genannte Absatz
gilt, beteiligt ist.
iii) Die Begriffe „Zivilperson“ und „Zivilbevölkerung“ haben die gleiche Bedeutung wie in
Artikel 50 des Ersten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen von 1949. Zivilpersonen
genießen den Schutz dieses Übereinkommens, sofern und solange sie sich nicht direkt an
den Feindseligkeiten beteiligen.
iv) Militärische Kommandanten und andere Personen, die für die Planung von Angriffen, die
Entscheidung über sie oder ihre Durchführung verantwortlich sind, müssen zu den Entscheidungen
notwendigerweise auf Grund ihrer Beurteilung der Informationen aus allen ihnen
zum betreffenden Zeitpunkt zumutbar zur Verfügung stehenden Quellen gelangen.
b) Zu Protokoll II Artikel 2 und Protokoll III Artikel 1
Ein spezifisches Landstück kann ein militärisches Ziel sein, wenn wegen seiner Lage oder anderer in
diesem Artikel angegebener Gründe seine gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung
unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen
Vorteil darstellt.
c) Zu Protokoll II Artikel 3
Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs soll sich der von einem Angriff erwartete militärische
Vorteil auf den Vorteil beziehen, der von dem Angriff im ganzen und nicht nur von vereinzelten oder
besonderen Teilen des Angriffs erwartet wird.
d) Zu Protokoll III Artikel 2
Das Vereinigte Königreich nimmt die Bestimmungen von Artikel 2 Abs. 2 und 3 unter der Voraussetzung
an, daß der Wortlaut der genannten Absätze dieses Artikels nicht bedeutet, daß der Einsatz von
Brandwaffen oder sonstigen Waffen, Geschoßen oder Kriegsmaterialien aus der Luft weniger genau oder
weniger zur gezielten Durchführung geeignet ist als alle anderen Mittel des Einsatzes oder ein bestimmtes
solches Mittel.