213. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum
Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
Rechte (BGBl. Nr. 591/1978, letzte Kundmachung
des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 333/1987) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung
bzw. Beitrittsurkunde
Algerien 12. September 1989
Äquatorialguinea 25. September 1987
Burundi 9. Mai 1990
Irland 8. Dezember 1989
Demokratischer Jemen 9. Februar 1987
Republik Korea 10. April 1990
Staaten
Datum der Hinterlegung
der Ratifikations-
bzw. Beitrittsurkunde
Malta 13. September 1990
Somalia 24. Jänner 1990
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations-
bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten
nachstehende Vorbehalte erklärt
Irland
Artikel 6 Absatz 5
Sollte vor Einführung weiterer Gesetze, durch die
die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 5 volle
Wirksamkeit erlangen, ein Fall eintreten, der nicht
durch die Bestimmungen der bestehenden Gesetze
gedeckt ist, wird die Regierung von Irland ihren
Verpflichtungen auf Grund des Paktes in Ausübung
ihrer Befugnis nachkommen, die Umwandlung der
Todesstrafe zu empfehlen.
Artikel 10 Absatz 2
Irland bekennt sich zu den in Artikel 10 Absatz 2
genannten Grundsätzen und führt diese, soweit
praktisch möglich, durch. Es behält sich das Recht
vor, die vollständige Durchführung dieser Grundsätze
als schrittweise zu verwirklichende Ziele
anzusehen.
Artikel 14
Irland behält sich das Recht vor, in Übereinstimmung
mit den gängigen Verfahren geringfügige
Vergehen nach dem Militärrecht im Schnellverfahren
zu behandeln, was nicht in jeder Hinsicht den
Erfordernissen des Artikels 14 des Paktes entspricht.
Irland äußert den Vorbehalt, daß die Bereitstellung
einer Entschädigung für ein Fehlurteil unter
den in Absatz 6 des Artikels 14 dargelegten
Umständen eher durch Verwaltungsverfahren als
auf Grund spezifischer Gesetzesbestimmungen
erfolgen kann.
Artikel 19 Absatz 2
Irland behält sich das Recht vor, für Rundfunk-
Unternehmen ein Monopol einzuräumen oder eine
Lizenz zu verlangen.
Artikel 20 Absatz 1
Irland anerkennt den Grundsatz von Absatz 1 des
Artikels 20 und führt ihn soweit wie möglich durch.
Im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der
Formulierung einer bestimmten Straftat, die auf
nationaler Ebene der Rechtsprechung in einer Form
unterliegt, die die allgemeinen, von der Völkergemeinschaft
anerkannten Rechtsgrundsätze wie auch
das Recht auf freie Meinungsäußerung widerspiegelt,
behält sich Irland das Recht vor, Überlegungen
über die Möglichkeit der Einführung einiger
gesetzlicher Zusätze oder Abwandlungen bestehender
Gesetze bis zu jenem späteren Zeitpunkt
aufzuschieben, den es zur Erreichung des Zieles von
Absatz 1 des Artikels 20 für notwendig erachtet.
Artikel 23 Absatz 4
Irland anerkennt die Verpflichtungen aus Absatz
4 des Artikels 23 mit der Maßgabe, daß die
Bestimmung nicht irgendein Recht enthält, eine
Auflösung der Ehe zu erreichen.
Republik Korea
Die Regierung der Republik Korea erklärt, daß
die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 5 und 7, des
Art. 22 und des Art. 23 Abs. 4 des Paktes in dem
Maße angewendet werden, soweit sie mit den
Bestimmungen der örtlichen, in der Verfassung der
Republik Korea verankerten Gesetzgebung übereinstimmen.
Malta
1. Artikel 13 — Die Regierung von Malta
bekräftigt die in Artikel 13 festgelegten Grundsätze.
Doch kann sie unter den gegenwärtigen Umständen
nicht völlig den Bestimmungen dieses Artikels
entsprechen.
2. Artikel 14 Absatz 2 — Die Regierung von
Malta erklärt, daß sie Absatz 2 des Artikels 14 des
Paktes dahingehend auslegt, daß er nicht irgendein
bestimmtes Gesetz daran hindert, einer nach diesem
Gesetz angeklagten Person die Beweislast für
bestimmte Tatsachen aufzuerlegen.
3. Artikel 14 Absatz 6 — Obzwar die Regierung
von Malta den Grundsatz der Entschädigung für
rechtswidrige Haft anerkennt, ist es derzeit noch
nicht möglich, einen solchen Grundsatz in Übereinstimmung
mit Artikel 14 Absatz 6 des Paktes
durchzuführen.
4. Artikel 19 — In dem Wunsche, jede Unsicherheit
bei der Anwendung von Artikel 19 des Paktes
zu vermeiden, erklärt die Regierung von Malta, daß
die Verfassung von Malta gestattet, daß Beamten
des öffentlichen Dienstes hinsichtlich ihrer freien
Meinungsäußerung solche Einschränkungen auferlegt
werden, die vernünftigerweise in einer demokratischen
Gesellschaft zu rechtfertigen sind. Der
Verhaltenskodex von Beamten des öffentlichen
Dienstes in Malta gestattet ihnen nicht, während
ihrer Arbeitszeit oder in den Amtsräumen an
politischen Diskussionen oder anderen politischen
Aktivitäten aktiv teilzunehmen.
Die Regierung von Malta behält sich ebenfalls das
Recht vor, Artikel 19 insofern nicht anzuwenden,
als dies mit dem Gesetz 1 aus 1987 mit dem Titel
„Gesetz zur Regelung der Einschränkungen von
politischen Betätigungen von Ausländern" voll zu
vereinbaren ist, und zwar in Übereinstimmung mit
Artikel 16 der Konvention von Rom (1950) zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
oder mit Abschnitt 41 Absatz 2 lit. a (ii) der
Verfassung von Malta.
5. Artikel 20 — Die Regierung von Malta legt
Artikel 20 im Einklang mit den von den Artikeln 19
und 21 des Paktes übertragenen Rechten aus, behält
sich jedoch das Recht vor, für die Zwecke des
Artikels 20 keine gesetzliche Regelung einzuführen.
6. Artikel 22 — Die Regierung von Malta behält
sich das Recht vor, Artikel 22 insoweit nicht
anzuwenden, als bestehende gesetzliche Maßnahmen
mit diesem Artikel nicht voll vereinbar sind.
Nachstehende Staaten haben Erklärungen gemäß
Artikel 41 des Paktes abgegeben
Staaten: Datum der Abgabe der Erklärung
Algerien 12. September 1989
Belgien 5. März 1987
Chile 7. September 1990
Gambia 9. Juni 1988
Irland 8. Dezember 1989
Kongo 7. Juli 1989
Republik Korea 10. April 1990
Malta 13. September 1990
Polen 25. September 1990
Spanien 21. Dezember 1988
(für die Dauer von
fünf Jahren)
Ungarn 7. September 1988
Belgien (mit Wirksamkeit vom 18. Juni 1987) und
Malta haben erklärt, daß sie die Zuständigkeit des
Ausschusses anerkennen, sofern der betreffende
andere Vertragsstaat mindestens zwölf Monate vor
der Vorlage einer Mitteilung betreffend Belgien
bzw. Malta eine Erklärung gemäß Art. 41 abgegeben
hat, daß er die Zuständigkeit des Ausschusses
zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen
über ihn selbst anerkennt.
Chile anerkennt die Zuständigkeit des Ausschusses
in allen jenen Fällen, die seit dem 11. März 1990
anhängig sind.
Gemäß weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs
der Vereinten Nationen haben nachstehende
Staaten die anläßlich der Hinterlegung ihrer
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalte
wie folgt teilweise zurückgenommen
Finnland — Zu Art. 9 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 3
lit. d mit Wirksamkeit vom 26. Juli
1990 und
Frankreich — Zu Art. 19 mit Wirksamkeit vom
22. März 1988.