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213_1991 AT

213. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 213. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten

ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum

Internationalen Pakt über bürgerliche und politische

Rechte (BGBl. Nr. 591/1978, letzte Kundmachung

des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 333/1987) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung

bzw. Beitrittsurkunde

Algerien 12. September 1989

Äquatorialguinea 25. September 1987

Burundi 9. Mai 1990

Irland 8. Dezember 1989

Demokratischer Jemen 9. Februar 1987

Republik Korea 10. April 1990

Staaten

Datum der Hinterlegung

der Ratifikations-

bzw. Beitrittsurkunde

Malta 13. September 1990

Somalia 24. Jänner 1990

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations-

bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten

nachstehende Vorbehalte erklärt

Irland

Artikel 6 Absatz 5

Sollte vor Einführung weiterer Gesetze, durch die

die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 5 volle

Wirksamkeit erlangen, ein Fall eintreten, der nicht

durch die Bestimmungen der bestehenden Gesetze

gedeckt ist, wird die Regierung von Irland ihren

Verpflichtungen auf Grund des Paktes in Ausübung

ihrer Befugnis nachkommen, die Umwandlung der

Todesstrafe zu empfehlen.

Artikel 10 Absatz 2

Irland bekennt sich zu den in Artikel 10 Absatz 2

genannten Grundsätzen und führt diese, soweit

praktisch möglich, durch. Es behält sich das Recht

vor, die vollständige Durchführung dieser Grundsätze

als schrittweise zu verwirklichende Ziele

anzusehen.

Artikel 14

Irland behält sich das Recht vor, in Übereinstimmung

mit den gängigen Verfahren geringfügige

Vergehen nach dem Militärrecht im Schnellverfahren

zu behandeln, was nicht in jeder Hinsicht den

Erfordernissen des Artikels 14 des Paktes entspricht.

Irland äußert den Vorbehalt, daß die Bereitstellung

einer Entschädigung für ein Fehlurteil unter

den in Absatz 6 des Artikels 14 dargelegten

Umständen eher durch Verwaltungsverfahren als

auf Grund spezifischer Gesetzesbestimmungen

erfolgen kann.

Artikel 19 Absatz 2

Irland behält sich das Recht vor, für Rundfunk-

Unternehmen ein Monopol einzuräumen oder eine

Lizenz zu verlangen.

Artikel 20 Absatz 1

Irland anerkennt den Grundsatz von Absatz 1 des

Artikels 20 und führt ihn soweit wie möglich durch.

Im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der

Formulierung einer bestimmten Straftat, die auf

nationaler Ebene der Rechtsprechung in einer Form

unterliegt, die die allgemeinen, von der Völkergemeinschaft

anerkannten Rechtsgrundsätze wie auch

das Recht auf freie Meinungsäußerung widerspiegelt,

behält sich Irland das Recht vor, Überlegungen

über die Möglichkeit der Einführung einiger

gesetzlicher Zusätze oder Abwandlungen bestehender

Gesetze bis zu jenem späteren Zeitpunkt

aufzuschieben, den es zur Erreichung des Zieles von

Absatz 1 des Artikels 20 für notwendig erachtet.

Artikel 23 Absatz 4

Irland anerkennt die Verpflichtungen aus Absatz

4 des Artikels 23 mit der Maßgabe, daß die

Bestimmung nicht irgendein Recht enthält, eine

Auflösung der Ehe zu erreichen.

Republik Korea

Die Regierung der Republik Korea erklärt, daß

die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 5 und 7, des

Art. 22 und des Art. 23 Abs. 4 des Paktes in dem

Maße angewendet werden, soweit sie mit den

Bestimmungen der örtlichen, in der Verfassung der

Republik Korea verankerten Gesetzgebung übereinstimmen.

Malta

1. Artikel 13 — Die Regierung von Malta

bekräftigt die in Artikel 13 festgelegten Grundsätze.

Doch kann sie unter den gegenwärtigen Umständen

nicht völlig den Bestimmungen dieses Artikels

entsprechen.

2. Artikel 14 Absatz 2 — Die Regierung von

Malta erklärt, daß sie Absatz 2 des Artikels 14 des

Paktes dahingehend auslegt, daß er nicht irgendein

bestimmtes Gesetz daran hindert, einer nach diesem

Gesetz angeklagten Person die Beweislast für

bestimmte Tatsachen aufzuerlegen.

3. Artikel 14 Absatz 6 — Obzwar die Regierung

von Malta den Grundsatz der Entschädigung für

rechtswidrige Haft anerkennt, ist es derzeit noch

nicht möglich, einen solchen Grundsatz in Übereinstimmung

mit Artikel 14 Absatz 6 des Paktes

durchzuführen.

4. Artikel 19 — In dem Wunsche, jede Unsicherheit

bei der Anwendung von Artikel 19 des Paktes

zu vermeiden, erklärt die Regierung von Malta, daß

die Verfassung von Malta gestattet, daß Beamten

des öffentlichen Dienstes hinsichtlich ihrer freien

Meinungsäußerung solche Einschränkungen auferlegt

werden, die vernünftigerweise in einer demokratischen

Gesellschaft zu rechtfertigen sind. Der

Verhaltenskodex von Beamten des öffentlichen

Dienstes in Malta gestattet ihnen nicht, während

ihrer Arbeitszeit oder in den Amtsräumen an

politischen Diskussionen oder anderen politischen

Aktivitäten aktiv teilzunehmen.

Die Regierung von Malta behält sich ebenfalls das

Recht vor, Artikel 19 insofern nicht anzuwenden,

als dies mit dem Gesetz 1 aus 1987 mit dem Titel

„Gesetz zur Regelung der Einschränkungen von

politischen Betätigungen von Ausländern" voll zu

vereinbaren ist, und zwar in Übereinstimmung mit

Artikel 16 der Konvention von Rom (1950) zum

Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

oder mit Abschnitt 41 Absatz 2 lit. a (ii) der

Verfassung von Malta.

5. Artikel 20 — Die Regierung von Malta legt

Artikel 20 im Einklang mit den von den Artikeln 19

und 21 des Paktes übertragenen Rechten aus, behält

sich jedoch das Recht vor, für die Zwecke des

Artikels 20 keine gesetzliche Regelung einzuführen.

6. Artikel 22 — Die Regierung von Malta behält

sich das Recht vor, Artikel 22 insoweit nicht

anzuwenden, als bestehende gesetzliche Maßnahmen

mit diesem Artikel nicht voll vereinbar sind.

Nachstehende Staaten haben Erklärungen gemäß

Artikel 41 des Paktes abgegeben

Staaten: Datum der Abgabe der Erklärung

Algerien 12. September 1989

Belgien 5. März 1987

Chile 7. September 1990

Gambia 9. Juni 1988

Irland 8. Dezember 1989

Kongo 7. Juli 1989

Republik Korea 10. April 1990

Malta 13. September 1990

Polen 25. September 1990

Spanien 21. Dezember 1988

(für die Dauer von

fünf Jahren)

Ungarn 7. September 1988

Belgien (mit Wirksamkeit vom 18. Juni 1987) und

Malta haben erklärt, daß sie die Zuständigkeit des

Ausschusses anerkennen, sofern der betreffende

andere Vertragsstaat mindestens zwölf Monate vor

der Vorlage einer Mitteilung betreffend Belgien

bzw. Malta eine Erklärung gemäß Art. 41 abgegeben

hat, daß er die Zuständigkeit des Ausschusses

zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen

über ihn selbst anerkennt.

Chile anerkennt die Zuständigkeit des Ausschusses

in allen jenen Fällen, die seit dem 11. März 1990

anhängig sind.

Gemäß weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs

der Vereinten Nationen haben nachstehende

Staaten die anläßlich der Hinterlegung ihrer

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalte

wie folgt teilweise zurückgenommen

Finnland — Zu Art. 9 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 3

lit. d mit Wirksamkeit vom 26. Juli

1990 und

Frankreich — Zu Art. 19 mit Wirksamkeit vom

22. März 1988.

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