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213_1989 AT

213. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika samt Anhängen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 213. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika samt Anhängen

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (in

der Folge „die Vertragsparteien" genannt);

Vom Wunsche geleitet, ein auf dem wirtschaftlichen

Wettbewerb zwischen Fluglinienunternehmen

beruhendes internationales Luftverkehrssystem mit

möglichst geringen staatlichen Eingriffen und

Regelungen zu fördern;

Vom Wunsche geleitet, die Ausweitung der im

internationalen Luftverkehr bestehenden Entwicklungsmöglichkeiten

zu erleichtern;

Vom Wunsche geleitet, den Fluglinienunternehmen

zu ermöglichen, Reisenden und Frachtern eine

Vielfalt von Auswahldiensten zu den niedrigsten

Preisen anzubieten, die keine Kampf- oder Diskriminierungstarife

sind und keine mißbräuchliche

Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung

darstellen, und bestrebt, einzelne Fluglinienunternehmen

zu ermutigen, innovative und konkurrenzfähige

Preise zu entwickeln und einzuführen;

Vom Wunsche geleitet, für ein Höchstmaß an

Schutz und Sicherheit im internationalen Luftverkehr

zu sorgen, und in Bekräftigung ihrer tiefen

Besorgnis über Handlungen und Bedrohungen

gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen, welche

die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden,

sich nachteilig auf den Betrieb des Fluglinienverkehrs

auswirken und das öffentliche Vertrauen

in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben;

Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944

in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten

Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt;

Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949 und

Vom Wunsche geleitet, ein Abkommen über den

kommerziellen Fluglinienverkehr abzuschließen;

Haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern

nicht etwas anderes bestimmt ist, bedeutet der Ausdruck

a) „Luftfahrtbehörden" im Falle der Österreichischen

Bundesregierung den Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

und im Falle der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika das „Department of

Transportation" (Verkehrsministerium) oder

dessen Nachfolgeinstitution;

b) „Abkommen" dieses Abkommen und seine

Anhänge einschließlich aller Änderungen;

c) „Fluglinienverkehr" den planmäßigen Luftverkehr,

der durch Luftfahrzeuge zur öffentlichen

Beförderung von Fluggästen, Gepäck,

Fracht und Post, getrennt oder in Kombination,

gegen Entgelt oder Miete betrieben

wird;

d) „Konvention" das am 7. Dezember 1944 in

Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte

Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

einschließlich

i) jeder Änderung, die gemäß Artikel 94

Absatz a der Konvention in Kraft getreten

und von beiden Vertragsparteien ratifiziert

worden ist, sowie

ii) jedes gemäß Artikel 90 der Konvention

angenommenen Anhangs oder jeder

Änderung dazu, sofern ein derartiger

Anhang oder eine solche Änderung für

beide Vertragsparteien zum maßgeblichen

Zeitpunkt in Kraft steht;

e) „Namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen"

ein gemäß Artikel 3 dieses Abkommens

namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;

f) „Preis" jeden Tarif, jede Rate oder jedes Entgelt,

die von Fluglinienunternehmen, einschließlich

ihrer Agenten, für die Beförderung

von Fluggästen (einschließlich ihres Gepäckes)

und/oder Fracht (ausgenommen Post)

im Fluglinienverkehr eingehoben werden, und

die Bedingungen für die Anwendbarkeit eines

solchen Preises, sowie Entgelte und Bedingungen

für Nebendienste;

g) „Internationaler Fluglinienverkehr" einen

Fluglinienverkehr, der durch den Luftraum

über dem Gebiet von mehr als einem Staat

führt;

h) „Nichtgewerbliche Landung" eine Landung

im Fluglinienverkehr zu jedem anderen

Zweck als zum Aufnehmen und/oder Absetzen

von Fluggästen, Gepäck, Fracht und/

oder Post;

i) „Hoheitsgebiet" die Landgebiete, die unter

der Souveränität, Gebietshoheit, dem Protektorat

oder der Treuhandschaft einer Vertragspartei

stehen, und deren angrenzende

Hoheitsgewässer;

j) „Benutzungsentgelt" ein Entgelt, das von

Fluglinienunternehmen für die Bereitstellung

von Flughafen-, Flugnavigations- oder Flugsicherheitseinrichtungen

und -leistungen verlangt

wird;

k) „Volle wirtschaftliche Kosten" die direkten

Kosten für die Bereitstellung von Leistungen

zuzüglich eines angemessenen Zuschlages für

den allgemeinen Verwaltungsaufwand.

Artikel 2

Gewährung von Verkehrsrechten

1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei

für die Durchführung des internationalen

Fluglinienverkehrs durch die Fluglinienunternehmen

der anderen Vertragspartei

die folgenden Rechte

a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung

zu überfliegen;

b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen

zu nichtgewerblichen Zwecken

durchzuführen, und

c) die Rechte, die anderweitig in diesem

Abkommen festgelegt sind.

2. Keine Bestimmung in Absatz 1 dieses Artikels

ist dahingehend auszulegen, daß den Fluglinienunternehmen

einer Vertragspartei das

Recht eingeräumt wird, sich am Fluglinienverkehr

zwischen Punkten im Hoheitsgebiet der

anderen Vertragspartei zu beteiligen.

Artikel 3

Namhaftmachung und Bewilligung

1. Jede Vertragspartei hat das Recht, ein oder

mehrere Fluglinienunternehmen zur Durchführung

des internationalen Fluglinienverkehrs

gemäß diesem Abkommen namhaft zu

machen sowie derartige Namhaftmachungen

zurückzuziehen oder abzuändern. Diese

Namhaftmachungen werden der anderen

Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem

Wege übermittelt werden.

2. Bei Erhalt einer derartigen Namhaftmachung

sowie von Anträgen vom namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen für Betriebsbewilligungen

und technische Genehmigungen in

der vorgeschriebenen Form und Weise hat die

andere Vertragspartei entsprechende Bewilligungen

und Genehmigungen unter möglichst

kurzer Verfahrensdauer zu erteilen, vorausgesetzt,

daß

a) ein substantieller Teil des Eigentums und

die effektive Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens

bei der Vertragspartei, die es

namhaft gemacht hat, ihren Staatsangehörigen

oder bei beiden liegen;

b) das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

in der Lage ist, den Bestimmungen

der Gesetze und Vorschriften nachzukommen,

die von der Vertragspartei, die den

Antrag oder die Anträge prüft, üblicherweise

auf den Betrieb im internationalen

Fluglinienverkehr angewendet werden,

und

c) die Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat, die in Artikel

6 (Sicherheit) und Artikel 7 (Sicherheit

der Luftfahrt) angegebenen Normen aufrechterhält

und vollzieht.

Artikel 4

Widerruf von Bewilligungen

1. Jede Vertragspartei kann die Betriebsbewilligungen

und technischen Genehmigungen

eines von der anderen Vertragspartei namhaft

gemachten Fluglinienunternehmens widerrufen,

aussetzen oder einschränken, wenn

a) ein substantieller Teil des Eigentums und

die effektive Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens

nicht bei der anderen Vertragspartei,

ihren Staatsangehörigen oder

bei beiden liegen,

b) dieses Fluglinienunternehmen es unterlassen

hat, die in Artikel 5 (Anwendung von

Gesetzen) genannten Gesetze und Vorschriften

zu befolgen, oder

c) die andere Vertragspartei die in Artikel 6

(Sicherheit) angegebenen Normen nicht

aufrechterhält und vollzieht.

2. Die in diesem Artikel festgelegten Rechte

werden nur nach Beratung mit der anderen

Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, daß eine

sofortige Maßnahme erforderlich ist, um weiteres

Zuwiderhandeln gegen die lit. 1 b oder

1 c dieses Artikels zu verhindern.

3. Dieser Artikel beschränkt nicht die Rechte

einer Vertragspartei, den Fluglinienverkehr

gemäß den Bestimmungen des Artikels 7

(Sicherheit der Luftfahrt) auszusetzen, zu

beschränken oder ihm Bedingungen aufzuerlegen.

Artikel 5

Anwendung von Gesetzen

1. Beim Ein- und Ausflug sowie während des

Aufenthaltes im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei

sind ihre Gesetze und Vorschriften

betreffend Betrieb und Navigation von Luftfahrzeugen

von den Fluglinienunternehmen

der anderen Vertragspartei zu befolgen.

2. Beim Ein- und Ausflug sowie während des

Aufenthaltes im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei

sind ihre Gesetze und Vorschriften

betreffend den Ein- und Ausflug von Fluggästen,

Besatzungsmitgliedern oder Fracht in

Luftfahrzeugen in ihr oder aus ihrem

Hoheitsgebiet (einschließlich Einreise-, Abfertigungs-,

Sicherheits-, Einwanderungs-, Paß-,

Zoll- und Quarantänevorschriften oder, im

Falle von Post, Postvorschriften) von diesen

Fluggästen und Besatzungsmitgliedern bzw.

in deren Namen sowie hinsichtlich von Fracht

von den Fluglinienunternehmen der anderen

Vertragspartei zu befolgen.

Artikel 6

Sicherheit

1. Jede Vertragspartei hat die Lufttüchtigkeitszeugnisse,

Befähigungszeugnisse und Ausweise,

die von der anderen Vertragspartei

ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und

noch gültig sind, für den Betrieb des in diesem

Abkommen vorgesehenen Fluglinienverkehrs

als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, daß

die Anforderungen für diese Zeugnisse oder

Ausweise zumindest den Mindestnormen entsprechen,

die auf Grund der Konvention

jeweils festgelegt werden können. Jede Vertragspartei

kann jedoch für Flüge über ihr

eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung der

Gültigkeit von Befähigungszeugnissen und

Ausweisen verweigern, die ihren eigenen

Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei

ausgestellt oder für gültig erklärt worden

sind.

2. Jede Vertragspartei kann um Beratungen über

die von der anderen Vertragspartei aufrechterhaltenen

Sicherheitsnormen betreffend

Luftfahrteinrichtungen, Besatzung, Luftfahrzeuge

und Betrieb der namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen ersuchen. Stellt eine

Vertragspartei nach solchen Beratungen fest,

daß auf diesen Gebieten die andere Vertragspartei

Sicherheitsnormen und Erfordernisse,

die zumindest den Mindestnormen entsprechen,

welche auf Grund der Konvention

jeweils festgelegt werden können, nicht wirksam

aufrechterhält und vollzieht, so werden

der anderen Vertragspartei diese Feststellung

und die notwendigen Schritte zur Erfüllung

dieser Mindestnormen bekanntgegeben; die

andere Vertragspartei hat sodann geeignete

Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Jede Vertragspartei

behält sich das Recht vor, für den

Fall, daß die andere Vertragspartei keine solchen

geeigneten Maßnahmen innerhalb eines

angemessenen Zeitraumes ergreift, die

Betriebsbewilligung oder die technische

Genehmigung für ein oder mehrere von der

anderen Vertragspartei nahmhaft gemachte

Fluglinienunternehmen zurückzuhalten, zu

widerrufen oder zu beschränken.

Artikel 7

Sicherheit der Luftfahrt

1. Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen

Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien,

daß ihre Verpflichtung, in ihren

gegenseitigen Beziehungen die Sicherheit der

Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen

zu schützen, einen integralen Bestandteil dieser

Beziehungen bildet.

2. Die Vertragsparteien gewähren einander auf

Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen

der widerrechtlichen Inbesitznahme

von Luftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche

Handlungen gegen die Sicherheit von

Fluggästen, Besatzungsmitgliedern, Luftfahrzeugen,

Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen

sowie jede sonstige Bedrohung der

Sicherheit der Luftfahrt zu verhindern.

3. Die Vertragsparteien handeln in Übereinstimmung

mit den Bestimmungen des am 14. September

1963 in Tokio unterzeichneten

Abkommens über strafbare und. bestimmte

andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene

Handlungen, Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974 des am 16. Dezember

1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens

zur Bekämpfung der widerrechtlichen

Inbesitznahme von Luftfahrzeugen Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974

und des am 23. September 1971 in Montreal

unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung

widerrechtlicher Handlungen gegen

die Sicherheit der Zivilluftfahrt. Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974

4. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen

Beziehungen in Übereinstimmung mit

den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

festgelegten und als Anhänge zum

Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

bezeichneten Sicherheitsnormen für die

Luftfahrt und — soweit sie von ihnen angewendet

werden — den empfohlenen Verfahren;

sie tragen dafür Sorge, daß die Betreiber

von Luftfahrzeugen, die bei ihnen registriert

sind oder den Hauptgeschäftssitz oder ständigen

Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben,

sowie die Flughafenhalter in ihrem Hoheitsgebiet

in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen

für die Luftfahrt handeln.

Jede Vertragspartei hat der anderen Vertragspartei

im voraus ihre Absicht bekanntzugeben,

eine Abweichung hinsichtlich dieser

Bestimmungen mitzuteilen.

5. Beide Vertragsparteien kommen überein, die

von der anderen Vertragspartei geforderten

Sicherheitsbestimmungen für die Einreise in

das Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei

zu befolgen und geeignete Maßnahmen

zu ergreifen, um die Luftfahrzeuge zu schüt-

zen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder,

die von ihnen mitgeführten Gegenstände

sowie die Fracht und die Vorräte an Bord

sowohl vor dem Einsteigen und Beladen als

auch währenddessen einer Kontrolle zu

unterziehen. Jede der Vertragsparteien hat

weiters jedwede Aufforderung der anderen

Vertragspartei zur Ergreifung von Sondermaßnahmen

zum Schutz vor einer ganz

bestimmten Bedrohung wohlwollend zu

berücksichtigen.

6. Kommt es zu einem Zwischenfall widerrechtlicher

Inbesitznahme eines Luftfahrzeuges

oder sonstiger widerrechtlicher Handlungen

gegen die Sicherheit von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern,

Luftfahrzeugen, Flughäfen

und Luftfahrteinrichtungen oder droht ein

derartiger Zwischenfall, so gewähren die Vertragsparteien

einander Hilfe durch erleichterten

Informationsfluß und sonstige geeignete

Maßnahmen zur schnellen und sicheren Beendigung

eines derartigen Zwischenfalles oder

der Gefahr eines solchen.

7. Sollte eine Vertragspartei von den in diesem

Artikel für die Luftfahrt vorgesehenen Sicherheitsbestimmungen

für die Luftfahrt abweichen,

so können die Luftfahrtbehörden der

anderen Vertragspartei um sofortige Beratungen

mit den Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei

ersuchen. Das Nichtzustandekommen

einer zufriedenstellenden Vereinbarung

innerhalb von dreißig (30) Tagen vom Zeitpunkt

eines solchen Ersuchens stellt einen

ausreichenden Grund dar, die Betriebsbewilligung

einer oder mehrerer Fluglinienunternehmen

dieser Vertragspartei zurückzuhalten, zu

widerrufen, zu beschränken oder Bedingungen

aufzuerlegen. Sollte der Schutz vor einer

unmittelbaren oder außergewöhnlichen Bedrohung

der Sicherheit von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern

oder Luftfahrzeugen erforderlich

sein, so kann eine Vertragspartei —

unbeschadet der in diesem Absatz vorgesehenen

Konsultationen — einstweilige Maßnahmen

vor Ablauf von dreißig (30) Tagen ergreifen.

Artikel 8

Wirtschaftliche Möglichkeiten

1. Die Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei

können im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei Büros zur Verkaufsförderung

und zum Verkauf von Flugliniendiensten

errichten.

2. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

einer Vertragspartei können in Übereinstimmung

mit den Gesetzen und Vorschriften

der anderen Vertragspartei betreffend Einreise,

Aufenthalt und Beschäftigung ihr eige-

nes Führungs-, Verkaufs-, Betriebs-, technisches

und sonstiges Fachpersonal, das zur

Bereitstellung von Flugliniendiensten erforderlich

ist, in das Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei bringen und dort beschäftigen.

3. a) Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

kann seine eigene Bodenabfertigung

im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

(„self-handling") durchführen

— oder nach seiner Wahl — die Dienste

der Bodenabfertigung ganz oder teilweise

durch einen dazu ermächtigten Vertreter

durchführen lassen. Das Recht der eigenen

Abfertigung ist nur physischen Beschränkungen

unterworfen, die sich aus Erwägungen

hinsichtlich Flughafensicherheit

ergeben. Wo auf Grund dieser Erwägungen

eine eigene Abfertigung nicht in Frage

kommt, haben die Dienste der Bodenabfertigung

allen Fluglinienunternehmen

gleichermaßen zur Verfügung zu stehen;

die Entgelte werden auf Grundlage der

Kosten der erbrachten Leistungen festgesetzt,

wobei diese Leistungen hinsichtlich

Art und Qualität den Leistungen einer

möglichen eigenen Abfertigung vergleichbar

zu sein haben.

b) Jede Vertragspartei behält sich das Recht

vor, von einem oder mehreren namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen der

anderen Vertragspartei den Abschluß eines

Vertrages mit einem oder mehreren

bestimmten Vertretern für die Durchführung

von Diensten der Bodenabfertigung

im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei

für den Fall zu verlangen, daß

i) auf Grund von innerstaatlichen Gesetzen,

Vorschriften oder auf Grund von

Erwägungen der Flughafenleitung der

anderen Vertragspartei die Zulassung

von konkurrierenden Vertretern ausgeschlossen

ist, mit denen ein von der

ersten Vertragspartei namhaft

gemachtes Fluglinienunternehmen

einen Vertrag über die gänzliche oder

teilweise Durchführung von Diensten

der Bodenabfertigung im Hoheitsgebiet

der anderen Vertragspartei

abschließen kann, und

ii) das von der ersten Vertragspartei

namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

in unbilliger und/oder diskriminierender

Weise behandelt wird.

c) Das in lit. b genannte Recht wird nur nach

Beratungen mit der anderen Vertragspartei

ausgeübt, es sei denn, daß die Ergreifung

einer sofortigen Maßnahme gemäß den

innerstaatlichen Gesetzen der ersten Vertragspartei

erforderlich ist.

4. Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

kann den Verkauf von Flugliniendien-

sten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

selbst und, nach Ermessen des Fluglinienunternehmens,

durch Agenten vornehmen.

Jedes Fluglinienunternehmen kann derartige

Beförderungsdienste verkaufen, und

jedermann steht es frei, solche Beförderungsleistungen

in der Währung des betreffenden

Hoheitsgebietes oder in frei konvertierbarer

Währung zu kaufen.

5. Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

kann auf Verlangen die über die lokalen

Ausgaben hinaus erzielten lokalen Einnahmen

umtauschen und in sein Land überweisen.

Umtausch und Überweisung werden prompt

und ohne Einschränkungen und Besteuerung

zu dem auf die laufenden Geschäfte und

Überweisungen anwendbaren Wechselkurs

gestattet.

Artikel 9

Zölle und Gebühren

1. Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

einer Vertragspartei im internationalen

Fluglinienverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge

sowie deren an Bord befindliche

übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffe,

technische Verbrauchsvorräte, Ersatzteile

(einschließlich Triebwerke), Bordvorräte

(einschließlich — aber nicht beschränkt auf

— Nahrungsmittel, Getränke und Alkohol,

Tabak und andere für den Verkauf an oder

die Verwendung durch Fluggäste während

des Fluges bestimmte Produkte in beschränkter

Menge) und andere Gegenstände, die ausschließlich

im Zusammenhang mit dem

Betrieb oder der Bedienung von im internationalen

Fluglinienverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen

an Bord verwendet werden oder

dazu bestimmt sind, sind auf Grundlage der

Gegenseitigkeit von allen Importbeschränkungen

und allen Zöllen, Inspektionsgebühren

und sonstigen nicht auf Kosten der bereitgestellten

Leistung beruhenden Abgaben,

Gebühren und Steuern, die von den nationalen

Behörden bei der Ankunft im Hoheitsgebiet

der anderen Vertragspartei auferlegt werden,

befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände

und Vorräte an Bord des

Luftfahrzeuges verbleiben.

2. Weiters sind auf Grundlage der Gegenseitigkeit

von diesen Abgaben, Zöllen, Steuern und

anderen Gebühren — mit Ausnahme der

Gebühren, die auf Kosten für erbrachte Leistungen

beruhen — befreit

a) Bordvorräte innerhalb der von den Behörden

dieser Vertragspartei festgesetzten

angemessenen Grenzen, die im Hoheitsgebiet

einer Vertragspartei an Bord

genommen wurden und zur Verwendung

an Bord eines Luftfahrzeuges eines der

anderen Vertragspartei namhaft gemach-

ten Fluglinienunternehmens, das im internationalen

Fluglinienverkehr eingesetzt ist,

bestimmt sind, selbst wenn diese Vorräte

während des Fluges über dem Hoheitsgebiet,

in dem sie an Bord genommen wurden,

verwendet werden sollen;

b) Bodenausrüstung und Ersatzteile (einschließlich

Triebwerke), die in das

Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zum

Zwecke des Service, der Wartung oder der

Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt

werden, die von dem namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen der

anderen Vertragspartei im internationalen

Fluglinienverkehr eingesetzt werden;

c) Treib- und Schmierstoffe und technische

Verbrauchsvorräte, die zur Versorgung

eines Luftfahrzeuges eines namhaft

gemachten Fluglinienunternehmens einer

Vertragspartei im internationalen Fluglinienverkehr

bestimmt sind, selbst wenn

diese Vorräte während des Fluges über

dem Hoheitsgebiet, in dem sie an Bord

genommen wurden, verwendet werden

sollen.

3. Es kann verlangt werden, daß die in Absatz 1

und 2 genannte Ausrüstung und Vorräte

unter Aufsicht und Kontrolle der entsprechenden

Behörden bleiben.

4. Die in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmen

sind auch dort anwendbar, wo die namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen einer

Vertragspartei mit einem anderen Fluglinienunternehmen,

das in gleicher Weise solche

Ausnahmen von der anderen Vertragspartei

genießt, einen Vertrag bezüglich der Zurverfügungstellung

und Überweisung der in den

Absätzen 1 und 2 dieses Artikels festgelegten

Punkte im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

geschlossen haben.

Artikel 10

Benutzungsentgelte

1. Die den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der anderen Vertragspartei von den

für Entgelte zuständigen Behörden oder

Organen auferlegten Benutzungsentgelte

haben gerecht, angemessen, nichtdiskriminierend

und unter den Benutzergruppen in billiger

und gerechter Weise verteilt zu sein. Auf

jeden Fall werden Benutzungsentgelte allen

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

jeder Vertragspartei unter Bedingungen auferlegt,

die nicht ungünstiger sein dürfen, als

die günstigsten Bedingungen, die irgendeinem

anderen Fluglinienunternehmen zugutekommen.

2. Die den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der anderen Vertragspartei auferlegten

Benutzungsentgelte können einen gerechten

und billigen Anteil der den zuständigen

Behörden und Organen entstandenen vollen

wirtschaftlichen Kosten für die Bereitstellung

der Flughafen-, der Flugnavigations- und

Flugsicherheitseinrichtungen und -leistungen

widerspiegeln, dürfen diesen aber nicht überschreiten,

und können im Falle von Flughafenentgelten

eine angemessene Ertragsrate

nach Abschreibung vorsehen. Einrichtungen

und Leistungen, für die Entgelte verlangt werden,

sind auf effizienter und wirtschaftlicher

Basis bereitzustellen. Änderungen bei den

Benutzungsentgelten werden im voraus mit

ausreichender Vorankündigung vorgenommen.

Jede Vertragspartei fördert Beratungen

zwischen den für Entgelte zuständigen Behörden

oder Organen in ihrem Hoheitsgebiet

und Fluglinienunternehmen, welche die Leistungen

und Einrichtungen in Anspruch nehmen,

und ermutigen die für Entgelte zuständigen

Behörden oder Organe und die Fluglinienunternehmen,

jene Informationen im

erforderlichen Maße auszutauschen, die eine

genaue Überprüfung der Angemessenheit der

Entgelte ermöglichen.

Artikel 11

Fairer Wettbewerb

1. Jede Vertragspartei gibt den namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien

in fairer und gleicher Weise Gelegenheit,

in dem durch dieses Abkommen erfaßten

internationalen Fluglinienverkehr miteinander

in Wettbewerb zu treten.

2. Jede Vertragspartei ergreift alle geeigneten

Maßnahmen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches,

um alle Formen von Diskriminierung

oder unfairen Wettbewerbspraktiken zu

beseitigen, welche sich auf die Wettbewerbsposition

der Fluglinienunternehmen der anderen

Vertragspartei nachteilig auswirken.

3. Beim Betrieb des in diesem Abkommen

genannten Fluglinienverkehrs durch die namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen einer

jeden Vertragspartei hat das Interesse der

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der anderen Vertragspartei Berücksichtigung

zu finden, um den Linienverkehr, den letztere

auf der gesamten oder auf Teilen derselben

Flugstrecke bereitstellen, nicht ungebührlich

zu beeinflussen. Der von den namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen im Rahmen

dieses Abkommens der Öffentlichkeit

zur Verfügung gestellte Fluglinienverkehr hat

in engem Verhältnis zur entsprechenden Verkehrsnachfrage

der Öffentlichkeit zu stehen.

4. Es ist die Hauptaufgabe des von einem namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen im

Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten

Flüglinienverkehrs eine Verkehrskapazität

zur Verfügung zu stellen, die der Verkehrsnachfrage

zwischen dem Heimatstaat des

Fluglinienunternehmens und den endgültigen

Bestimmungsländern dieses Verkehrs entspricht.

Das Recht, auf diesem Linienverkehr

internationalen Verkehr, der für dritte Staaten

bestimmt ist und aus dritten Staaten

kommt, an einem oder mehreren Punkten auf

den in diesem Abkommen festgelegten Strecken

aufzunehmen oder abzusetzen, ist nach

den allgemeinen Grundsätzen einer ordnungsgemäßen

Entwicklung, zu der sich

beide Vertragsparteien bekennen, auszuüben

und unterliegt dem allgemeinen Grundsatz,

daß sich die Kapazität richtet nach

a) der Verkehrsnachfrage zwischen dem

Herkunftsland und den endgültigen

Bestimmungsländern des Verkehrs;

b) den Erfordernissen des Durchgangslinienverkehrs

und

c) der Verkehrsnachfrage in dem vom Fluglinienunternehmen

durchquerten Gebiet

unter Berücksichtigung der örtlichen und

regionalen Fluglinien.

5. Keine der Vertragsparteien darf einseitig dem

oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der anderen Vertragspartei Beschränkungen

hinsichtlich Kapazität, Frequenz,

Flugplanung oder Luftfahrzeugtype im

Zusammenhang mit Fluglinienverkehr auf

den in Anhang I dieses Abkommens festgelegten

Flugstrecken auferlegen, außer, wenn es

aus Gründen des Zolls, aus technischen,

betrieblichen oder Umweltschutzgründen

unter einheitlichen Bedingungen im Einklang

mit Artikel 15 der Konvention erforderlich ist.

6. Verlangt eine Vertragspartei die Vorlage von

Flug- oder Betriebsplänen, so hat sie den Verwaltungsaufwand

in Form von Vorlageerfordernissen

für die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der anderen Vertragspartei

so gering wie möglich zu halten.

Artikel 12

Preiserstellung

1. Jede Vertragspartei läßt zu, daß die Preise für

Fluglinienverkehr durch jedes namhaft

gemachte Fluglinienunternehmen auf Grundlage

von kommerziellen marktpolitischen

Erwägungen festgelegt werden. Eingriffe seitens

der Vertragsparteien beschränken sich

auf die Verhinderung von Kampf- oder unbilligen

Diskriminierungspreisen oder -praktiken,

auf den Schutz der Konsumenten vor

unangemessen hohen oder restriktiven Prei-

sen infolge Mißbrauches einer marktbeherrschenden

Stellung und auf den Schutz der

Fluglinienunternehmen vor Preisen, die auf

Grund direkter oder indirekter staatlicher

Subvention oder Unterstützung künstlich

niedrig gehalten werden.

2. Keine Vertragspartei unternimmt einseitige

Schritte, um die Einführung oder Beibehaltung

eines Preises zu verhindern, der von

einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der anderen Vertragspartei für internationalen

Fluglinienverkehr zwischen den

Hoheitsgebieten der beiden Vertragsparteien

vorgeschlagen oder angeboten wird, ausgenommen

im Falle der Einführung eines Preises,

wenn

a) der erste Punkt des Reiseweges (wie durch

das Luftbeförderungsdokument ausgewiesen)

im eigenen Hoheitsgebiet liegt und

b) im Falle von Preisen für die Beförderung

von Personen im Linienverkehr, wenn der

vorgeschlagene Preis auch außerhalb der

im Anhang II festgelegten Zonen liegt.

Jede Abänderung dieses Anhanges wird

zwischen den entsprechenden Behörden

der beiden Vertragsparteien vereinbart.

3. Erlauben beide Vertragsparteien den namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen, an den

Preiskoordinierungsmaßnahmen des Internationalen

Luftverkehrsverbandes (IATA) oder

in einem anderen Forum für die Koordinierung

von Luftverkehrstarifen teilzunehmen

und haben beide Vertragsparteien eine IATA-

Tarifvereinbarung oder eine andere Vereinbarung

über Luftverkehrstarife für einen Markt

zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien

genehmigt, so werden die von den

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

entsprechend dieser Tarifvereinbarung vorgelegten

Preise für jene Märkte, die Gegenstand

dieser Vereinbarung sind, von beiden Vertragsparteien

genehmigt. Hat sich jedoch ein

namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen

dafür entschieden, sich nicht an eine solche

Vereinbarung zu halten, so werden die von

diesem Fluglinienunternehmen vorgeschlagenen

Preise in Übereinstimmung mit den in

diesem Artikel enthaltenen Zielen und Verfahren

überprüft; die Nichtbeteiligung eines

Fluglinienunternehmens an solchen Preiskoordinierungsmaßnahmen

oder die Nichtübereinstimmung

eines Preises mit den Bedingungen

einer IATA-Tarifvereinbarung oder einer

anderen Vereinbarung über Flugtarife stellen

als solche keinen gültigen Grund für die

Ablehnung eines Preises durch eine der beiden

Vertragsparteien dar.

4. Jede Vertragspartei kann verlangen, daß die

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der anderen Vertragspartei die von ihnen

beantragten Preise, welche sie nach oder von

ihrem Hoheitsgebiet einheben, ihren Luftfahrtbehörden

vorlegen. Derartige Vorlagen

können innerhalb von nicht mehr als dreißig

(30) Tagen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt

des Inkrafttretens verlangt werden. In Einzelfällen

kann eine Vertragspartei einen kürzeren

als den normalerweise vorgesehenen Zeitraum

für die Vorlage zugestehen. Gestattet

eine Vertragspartei einem Fluglinienunternehmen

die Vorlage eines Preises innerhalb kurzer

Frist, so tritt der Preis für den Verkehr,

der seinen Ursprung im Hoheitsgebiet dieser

Vertragspartei hat, zum beantragten Zeitpunkt

in Kraft.

5. Ist eine Vertragspartei mit einem Preis nicht

einverstanden, der von einem namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen der anderen

Vertragspartei für den internationalen

Fluglinienverkehr zwischen den Hoheitsgebieten

der Vertragsparteien oder von einem

Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei

für den internationalen Fluglinienverkehr

zwischen dem Hoheitsgebiet der ersten

Vertragspartei und einem Drittstaat — in beiden

Fällen einschließlich Verkehr auf Interlinien-

oder Intralinienbasis — vorgeschlagen

wurde, so hat sie der anderen Vertragspartei

so bald wie möglich die Gründe dafür

bekanntzugeben, in keinem Fall jedoch später

als fünfzehn (15) Tage nach dem Vorlagedatum.

Jede Vertragspartei kann dann Beratungen

beantragen, die sobald wie möglich abgehalten

werden, auf jeden Fall aber nicht später

als dreißig (30) Tage nach Erhalt der

Bekanntgabe des mangelnden Einverständnisses.

Die Vertragsparteien haben laufend

zusammenzuarbeiten, um die für eine begründete

Beschlußfassung die in dieser Frage notwendigen

Informationen sicherzustellen.

Wird die Ablehnung nicht, wie in diesem

Absatz vorgesehen, bekanntgegeben, so wird

der Preis als genehmigt betrachtet und tritt

zum vorgeschlagenen Zeitpunkt in Kraft.

6. Erzielen die Vertragsparteien über einen

ursprünglich abgelehnten Preis Einigung, so

unternimmt es jede Vertragspartei nach

besten Kräften, diese Einigung in Kraft zu

setzen. Verhindert eine Vertragspartei das

Inkrafttreten eines beantragten Preises gemäß

den Bestimmungen der Absätze 2 und 5, so

bleibt der bisher geltende vergleichbare Preis

aufrecht.

7. Ungeachtet der Absätze 2 und 5 gestattet jede

Vertragspartei

a) jedem Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei,

jeden genehmigten Linienflugpreis,

einschließlich einer Kombination

von Preisen, für den internationalen Fluglinienverkehr

zwischen den Hoheitsgebieten

der Vertragsparteien anzuwenden, und

b) jedem Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei,

jeden genehmigten Linienflugpreis,

einschließlich einer Kombination

von Preisen über Punkte im Hoheitsgebiet

einer oder beider Vertragsparteien für den

internationalen Fluglinienverkehr zwischen

den Hoheitsgebieten der anderen

Vertragspartei und einem Drittstaat anzuwenden,

und

c) jedem Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei,

Preise für den internationalen

Fluglinienverkehr vom Hoheitsgebiet der

anderen Vertragspartei zu demjenigen der

ersten Vertragspartei festzusetzen, welche

genehmigten Linienflugpreisen für den

internationalen Fluglinienverkehr zwischen

der anderen Vertragspartei und

einem an die erste Vertragspartei angrenzenden

Land entsprechen.

In dieser Verwendung bedeutet der Ausdruck

„anwenden" das Recht, einen gleichen oder ähnlichen

Preis oder einen Preis, der durch eine Kombination

von Preisen auf direkter, Interlinien- oder

Intralinienbasis zustande kommt, rechtzeitig und

durch Anwendung der notwendigen Beschleunigungsverfahren

beizubehalten oder einzuführen,

ungeachtet der Unterschiede in den Bedingungen,

einschließlich dieser — aber nicht auf diese

beschränkt — die sich auf Flughäfen, Streckenführung,

Entfernungen, Zeitplanung, Anschlußverbindungen,

Luftfahrzeugtype, Art des Luftfahrzeuges

oder Wechsel des Luftfahrzeuges beziehen.

Artikel 13

Beratungen

Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei

können jederzeit um Beratungen über dieses

Abkommen ersuchen. Diese Beratungen haben zum

frühestmöglichen Zeitpunkt zu beginnen, jedoch

nicht später als sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt

des Ersuchens.

Jede Abänderung oder Revision dieses Abkommens

oder seiner Anhänge als Ergebnis dieser Beratungen

wird durch eine formelle Vereinbarung

bestätigt.

Artikel 14

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. Jede Meinungsverschiedenheit aus diesem

Abkommen, die nicht in der ersten Runde formeller

Beratungen gelöst werden kann — ausgenommen

diejenigen, die unter Artikel 12

Absatz 5 (Preisfestsetzung) fallen — kann

durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien

einer Person oder einem Gremium

zur Entscheidung vorgelegt werden. Verein-

baren die Vertragsparteien dies nicht, wird die

Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen einer

der Vertragsparteien einem Schiedsgerichtsverfahren

gemäß dem nachstehenden Verfahren

zur Entscheidung unterbreitet.

2. Das Schiedsgerichtsverfahren wird durch ein

aus drei Schiedsrichtern bestehendes Schiedsgericht

durchgeführt, das sich wie folgt

zusammensetzt

a) Innerhalb von dreißig (30) Tagen nach

Erhalt des Ersuchens um ein Schiedsgerichtsverfahren

ernennt jede Vertragspartei

einen Schiedsrichter. Innerhalb von

sechzig (60) Tagen nach der so erfolgten

Ernennung der beiden Schiedsrichter

bestellen diese einvernehmlich einen dritten

Schiedsrichter, der den Vorsitz des

Schiedsgerichtes führt.

b) Wenn eine der Vertragsparteien es verabsäumt,

einen Schiedsrichter zu ernennen

oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht

gemäß lit. a dieses Absatzes bestellt wird,

kann jede Vertragspartei den Präsidenten

des Internationalen Gerichtshofes ersuchen,

den oder die erforderlichen Schiedsrichter

innerhalb von 30 Tagen zu bestellen.

Besitzt der Präsident des Internationalen

Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit

einer der beiden Vertragsparteien, so hat

der ranghöchste Vizepräsident, der aus

diesem Grunde nicht ausscheidet, die

Ernennung vorzunehmen.

3. Wenn nicht anders bestimmt, hat das Schiedsgericht

die Grenzen seiner Tätigkeit gemäß

diesem Abkommen zu bestimmen und sein

Verfahren selbst festzulegen. Auf Anordnung

des Schiedsgerichtes oder auf Ersuchen einer

der beiden Vertragsparteien wird eine Besprechung

nicht später als fünfzehn (15) Tage

nach vollständiger Einsetzung des Schiedsgerichtes

abgehalten, um die genauen Streitpunkte

und die spezifischen Verfahrensregeln

zu bestimmen.

4. Wenn nicht anders bestimmt, legt jede Vertragspartei

innerhalb von 45 Tagen vom Zeitpunkt

der vollständigen Einsetzung des

Schiedsgerichtes einen Schriftsatz vor. Gegenschriften

haben spätestens 60 Tage danach zu

erfolgen. Das Schiedsgericht führt auf Ersuchen

einer der Parteien oder nach freiem

Ermessen innerhalb von 15 Tagen nach dem

Fälligwerden der Gegenschriften eine Anhörung

durch.

5. Das Schiedsgericht ist bestrebt, eine schriftliche

Entscheidung innerhalb von dreißig (30)

Tagen nach Abschluß der Anhörung oder,

wenn keine Anhörung stattgefunden hat, nach

dem Zeitpunkt der Unterbreitung beider

Gegenschriften zu fällen. Die Entscheidung

wird mit Stimmenmehrheit gefällt.

6. Die Vertragsparteien können Ansuchen um

Klarstellung der Entscheidung innerhalb von

fünfzehn (15) Tagen, nachdem sie gefällt

wurde, unterbreiten, und jede Klarstellung

wird innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach

diesem Ersuchen erteilt.

7. Jede Vertragspartei unternimmt im Einklang

mit ihrer innerstaatlichen Rechtslage die

Inkraftsetzung aller Entscheidungen und

Sprüche des Schiedsgerichtes.

8. Die Kosten des Schiedsgerichtes, einschließlich

der Honorare und Aufwendungen für die

Schiedsrichter, werden von den Vertragsparteien

zu gleichen Teilen getragen. Alle durch

den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes

im Zusammenhang mit den Verfahren

des Absatzes 2 b dieses Artikels enstandenen

Auslagen werden als Teil der Kosten des

Schiedsgerichtes betrachtet.

Artikel 15

Beendigung

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei

jederzeit schriftlich ihren Entschluß bekanntgeben,

dieses Abkommen zu kündigen. Eine solche

Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation zu übermitteln. Der

Generalsekretär der Vereinten Nationen ist gleichfalls

davon in Kenntnis zu setzen. Dieses Abkommen

tritt um Mitternacht (am Ort des Erhalts der

Kündigung durch die andere Vertragspartei)

unmittelbar vor Ablauf des ersten Jahres nach dem

Zeitpunkt des Erhaltes der Kündigung durch die

andere Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung

nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich

zurückgezogen wird.

Artikel 16

Multilaterale Übereinkommen

Tritt ein von beiden Vertragsparteien angenommenes

multilaterales Übereinkommen über einen

Gegenstand dieses Akommens in Kraft, so wird

dieses Abkommen so geändert, daß es mit den

Bestimmungen des multilateralen Übereinkommens

im Einklang steht.

Artikel 17

Registrierung bei ICAO

Dieses Abkommen und alle Änderungen dazu

sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

und beim Generalsekretär der Vereinten

Nationen zu registrieren.

Artikel 18

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt sechzig (60) Tage nach

dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Ver-

tragsparteien einander in einem diplomatischen

Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die

Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren

jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt

worden sind.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren

jeweiligen Regierungen gehörig befugten Unterfertigten

das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Wien, am 16. März 1989 in

zweifacher Ausfertigung in deutscher und englischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

FÜR DIE ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG

Thomas Klestil m. p.

FÜR DIE REGIERUNG DER VEREINIGTEN

STAATEN VON AMERIKA

Henry A. Grunwald m. p.

ANHANG I

Fluglinienverkehr

Abschnitt 1

Die von einer Vertragspartei für diesen Anhang

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sind

gemäß den Bestimmungen hinsichtlich ihrer Namhaftmachung

berechtigt, internationalen Fluglinienverkehr

durchzuführen

1. zwischen Punkten auf den folgenden Flugstrecken

und

2. zwischen Punkten auf solchen Flugstrecken

und Punkten in Drittstaaten über Punkte im

Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei, die

die Fluglinienunternehmen namhaft gemacht

hat.

A. Flugstrecken für ein oder mehrere von der

Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

1. Von den Vereinigten Staaten von Amerika

über Zwischenpunkte nach Wien und darüber

hinaus.

Nicht mehr als drei US-Fluglinienunternehmen

dürfen diese Flugstrecke während derselben

Verkehrssaison bedienen, wobei nicht

mehr als zwei US-Fluglinienunternehmen

diese Flugstrecke von New York aus während

derselben Verkehrssaison bedienen dürfen.

Diese Fluglinienunternehmen dürfen während

derselben Verkehrssaison nicht denselben

Zwischenpunkt oder denselben Punkt darüber

hinaus bedienen.

Vor der Sommersaison 1991 kann der Flugliniendienst

nach Wien über zwei Zwischenpunkte

und zwei Punkte darüber hinaus

betrieben werden. Diese zwei Zwischenpunkte

können frei gewählt werden, dürfen

aber nicht Paris, Düsseldorf oder München

umfassen. Die Punkte darüber hinaus können

Budapest und Bukarest sein.

Mit Beginn der Sommersaison 1991 kann die

Fluglinie nach Wien entweder über die zwei

Zwischenpunkte und die oben genannten

zwei Punkte darüber hinaus oder über drei

Zwischenpunkte und einen Punkt darüber

hinaus während derselben Verkehrssaison

bedient werden. Der dritte Zwischenpunkt

wird zwischen den beiden Vertragsparteien

bis spätestens 1. Februar 1991 vereinbart.

Wird ein dritter Zwischenpunkt benutzt, so

kann der eine Punkt darüber hinaus wahlweise

Budapest oder Bukarest sein.

Während der Dauer dieses Anhanges kann

ein US-Fluglinienunternehmen sowohl Budapest

als auch Bukarest in derselben Verkehrssaison

bedienen, wenn kein anderes US-Fluglinienunternehmen

einen Punkt darüber hinaus

bedient und nur zwei Zwischenpunkte

bedient werden.

2. Von einem oder mehreren Punkten in den

Vereinigten Staaten von Amerika, mit Ausnahme

von New York, über Zwischenpunkte

nach Wien.

Flugstrecke zwei kann nur für reine Frachtflüge

verwendet werden.

B. Flugstrecken für ein oder mehrere von der

Österreichischen Bundesregierung namhaft

gemachte Fluglinienunternehmen

1. Von Österreich nach New York.

2. Von Österreich über einen Zwischenpunkt

nach einen Punkt in den Vereinigten Staaten

von Amerika, der von der Österreichischen

Bundesregierung bestimmt wird.

C. Die Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien

können unter ihren Zwischenpunkten

wechseln und die US-Fluglinienunternehmen

können unter den Punkten darüber hinaus nach

Bekanntgabe an die Luftfahrtbehörden der

anderen Vertragspartei sechzig (60) Tage im

voraus zum jeweiligen Beginn einer Verkehrssaison

wechseln.

Abschnitt 2

Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

kann auf einem oder allen Flügen nach seiner Wahl

Flüge in einer oder beiden Richtungen ohne Richtungs-

oder geographische Beschränkungen betreiben,

Punkte auf der Flugstrecke in jeder Reihen-

folge bedienen und Zwischenlandungen an einem

oder mehreren Punkten außerhalb des Hoheitsgebietes

der Vertragspartei, die dieses Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat, auslassen, ohne

ein Recht zur Beförderung von sonst auf Grund

dieses Abkommens zulässigem Verkehr zu verlieren.

Abschnitt 3

Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

kann auf einem oder allen Flügen nach seiner Wahl

Luftfahrzeuge im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

oder an Punkten in Drittländern wechseln,

vorausgesetzt, daß

a) hinsichtlich des Wechsels des Luftfahrzeuges

im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

Flüge jenseits des Punktes des Wechsels des

Luftfahrzeuges mit einem einzigen Luftfahrzeug

durchgeführt werden, dessen Kapazität

bei den vom Heimatstaat ausgehenden Diensten

kleiner oder gleich, bei hereinkommenden

Diensten größer oder gleich ist als die des

ankommenden Luftfahrzeuges, und

b) die Luftfahrzeuge für solche Flüge im Zusammenhang

mit dem hereinkommenden bzw.

ausgehenden Luftfahrzeugen planmäßig festgelegt

werden, wobei jedoch im Falle einer

Flugverzögerung durch unvorhergesehene

betriebliche oder technische Schwierigkeiten

der oder die weiterführenden Flüge ohne

Rücksicht auf die Erfordernisse dieses Absatzes

durchgeführt werden dürfen.

Abschnitt 4

Die Bestimmungen dieses Anhanges treten drei

Jahre nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens

wieder außer Kraft, sofern von den Vertragsparteien

nichts anderes vereinbart wird. Die Vertragsparteien

kommen überein, ein Jahr vor dem Zeitpunkt

des Außerkrafttretens zu beraten, ob die

Bestimmungen des Anhanges beibehalten oder

abgeändert werden sollen.

Keine Bestimmung dieses Abschnittes ist darauf

gerichtet, eine andere Bestimmung des Abkommens

betreffend Beratungen, Aussetzung oder Beendigung

von Flugdiensten oder Beendigung des

Abkommens abzuändern.

ANHANG II

Zonen der Tarifflexibilität

Für die Anwendung des Artikels 12 Absatz 2

werden Zonen der Tarifflexibilität errichtet, indem

auf die entsprechenden Richtpreise der Tabelle 1

unten die prozentuellen Bandbreiten der entsprechenden

Zonen der Tabelle 2 unten angewendet

werden.

Begriffsbestimmungen

1. „First class-Tarif" und „Business dass-Tarif"

werden von dem Flugunternehmen definiert,

das den Tarif errichtet.

2. „Economy-Tarif" bedeutet einen Tarif, bei

dem der angebotene Raum einem Sitzabstand

von nicht mehr als 34 Zoll entspricht und sich

in einer Reihe nicht weniger als 9 Sitze in

einer Boeing 747, 8 in einer DC 10 und

L-1011, 7 in einer A310 und B-767 und 5 in

einem schmal-gebauten Luftfahrzeug befinden.

3. „Discount-Tarif bedeutet jeden Tarif, der

die Bedingungen einer der nachstehenden

lit. erfüllt

a) ein Tarif, der im Falle eines verbindlichen

Rückfluges und einer Mindestaufenthaltsdauer

von nicht weniger als 7 Tagen, eingeschlossen

der Tag des Rückfluges, nicht

jedoch der Tag des Abfluges, gewährt

wird;

b) ein Tarif, der im Falle eines verbindlichen

Rückfluges gewährt wird und wenn die

Buchung und vollständige Bezahlung

sowie die Ausstellung der Beförderungsdokumente

sowohl für den Hin- als auch für

den Rückflug erfolgt

i) nicht weniger als 7 Tage vor dem Hinflug

mit einer Storno- oder Umbuchungsgebühr

von nicht weniger als

20% des bezahlten Tarifes;

ü) nicht weniger als 14 Tage vor dem

Hinflug mit einer Storno- oder Umbuchungsgebühr

von nicht weniger als

10% des bezahlten Tarifes;

c) ein Tarif für eine Incentive-Reise, wobei

die Gruppe aus 10 oder mehr Beschäftigten

und/oder Vertretern desselben Unternehmens

und den begleitenden Ehegatten

besteht und die Teilnehmer weder direkt

noch indirekt die Reise bezahlen (dies findet

auch auf einen einfachen Flug — entweder

Hin- oder Rückflug — Anwendung,

wenn für eine Richtung ein anderes

Verkehrsmittel verwendet wird);

d) ein Tarif, der im Falle eines verbindlichen

Rückfluges gewährt wird, wenn die voll-

ständige Bezahlung und die Ausstellung

der Beförderungsdokumente sowohl für

den Hin- als auch für den Rückflug zum

Zeitpunkt der Buchung erfolgt, keine

andere Reiseunterbrechung als diejenige

am Umkehrpunkt und mit einer Storno- oder

Umbuchungsgebühr von nicht weniger

als 15% des bezahlten Tarifes.

4. „Deep discount-Tarif" bedeutet jeden Tarif,

der die Bedingungen einer der nachstehenden

lit. erfüllt

a) ein Tarif, der gewährt wird im Falle eines

verbindlichen Rückfluges, einer Mindestaufenthaltsdauer

von nicht weniger als

6 Tagen, eingeschlossen der Tag des

Rückfluges, nicht jedoch der Tag des

Abfluges, die Buchung und vollständige

Bezahlung sowie die Ausstellung der

Beförderungsdokumente sowohl für den

Hin- als auch für den Rückflug nicht

weniger als 21 Tage vor dem Abflug

erfolgt, mit einer Storno- oder Umbuchungsgebühr

von nicht weniger als 10%

des bezahlten Tarifes, unter der Bedingung

jedoch, daß keine Gebühr für Storno

oder Umbuchung, die vor der Mindestvorverkaufsdauer

erfolgte, eingehoben werden

muß;

b) ein Tarif, der im Falle eines verbindlichen

Rückfluges, eines Bodenarrangements von

nicht weniger als US-$ 15 (oder des

Gegenwertes) pro Tag für die Dauer der

Reise und einer Mindestaufenthaltsdauer

von nicht weniger als 6 Tagen gewährt

wird.

Im Falle, daß der Hinflug am Donnerstag,

Freitag oder Samstag beginnt, wird das

Erfordernis der Mindestaufenthaltsdauer

als erfüllt erachtet, wenn der Rückflug am

folgenden Sonntag oder Montag beginnt;

c) ein Tarif, der gewährt wird im Falle eines

verbindlichen Rückfluges, einer Mindestaufenthaltsdauer

von nicht weniger als

6 Tagen, eingeschlossen der Tag des

Rückfluges, nicht jedoch der Tag des Hinfluges,

einer Storno- oder Umbuchungsgebühr

von nicht weniger als 10% des

bezahlten Tarifes, wenn die vollständige

Bezahlung und die Ausstellung der Beförderungsdokumente

sowohl für den Hinais

auch für den Rückflug zum Zeitpunkt

der Buchung erfolgt;

d) ein Tarif, der im Falle eines verbindlichen

Rückfluges gewährt wird, wenn die

Buchung und die vollständige Bezahlung

sowie die Ausstellung der Beförderungsdokumente

nicht weniger als 21 Tage vor der

Reise erfolgt, mit einer Storno- oder

Umbuchungsgebühr von nicht weniger als

25% des bezahlten Tarifes;

e) ein Tarif für eine Incentive-Reise, wobei

die Gruppe aus 10 oder mehr Beschäftigten

und/oder Vertretern desselben Unternehmens

und den begleitenden Ehegatten

besteht und die Teilnehmer weder direkt

noch indirekt die Reise bezahlen, im Falle

eines verbindlichen Rückfluges und einer

Mindestaufenthaltsdauer von nicht weniger

als 4 Tagen und einer maximalen Aufenthaltsdauer

von nicht mehr als

14 Tagen, eingeschlossen der Tag des

Rückfluges, nicht jedoch der Tag des

Abfluges, wenn die Buchung und die vollständige

Bezahlung sowie die Ausstellung

der Beförderungsdokumente sowohl für

den Hin- als auch für den Rückflug nicht

weniger als 15 Tage vor dem Abflug

erfolgt und die Storno- oder Umbuchungsgebühr

nicht weniger als 10% des

bezahlten Tarifes beträgt;

f) ein Tarif, der gewährt wird im Falle eines

verbindlichen Rückfluges und bei einer

Storno- oder Umbuchungsgebühr von

nicht weniger als US-$ 75 (oder des

Gegenwertes) oder 10% des bezahlten

Tarifes, und wenn die vollständige Bezahlung

und die Ausstellung der Beförderungsdokumente

sowohl für den Hin- als

auch den Rückflug zum Zeitpunkt der

Buchung erfolgt. Der transatlantische Hinflug

muß am Donnerstag, Freitag oder

Samstag angetreten werden, der transatlantische

Rückflug am folgenden Sonntag

oder Montag;

g) ein Tarif, der gewährt wird im Falle eines

verbindlichen Rückfluges, einer Mindestaufenthaltsdauer

von nicht weniger als

7 Tagen, eingeschlossen der Tag des

Rückfluges, nicht jedoch der Tag des

Abfluges, mit einer Storno- oder Umbuchungsgebühr

von nicht weniger als US-

$ 100 (oder des Gegenwertes), und wenn

die vollständige Bezahlung und die Ausstellung

der Beförderungsdokumente

sowohl für den Hin- als auch für den

Rückflug zum Zeitpunkt der Buchung

erfolgt, die frühestens 48 Stunden vor dem

Abflug vom Abgangspunkt der Reise erfolgen

darf.

TABELLE 1

Richtpreise für Hin- und Rückflug Die Richtpreise in den Spalten gelten für Hin- und Rückflug. Die Richtpreise für Einfachflüge ergeben sich durch

Halbierung der entsprechenden Hin- und Rückflugtarife.

TABELLE 2

Zonen der Tarifflexibilität

Die Mitteilungen gemäß Art. 18 des Abkommens wurden am 16. März 1989 bzw. 3. April 1989 abgegeben;

das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 18 mit 2. Juni 1989 in Kraft.

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