213. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika samt Anhängen
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (in
der Folge „die Vertragsparteien" genannt);
Vom Wunsche geleitet, ein auf dem wirtschaftlichen
Wettbewerb zwischen Fluglinienunternehmen
beruhendes internationales Luftverkehrssystem mit
möglichst geringen staatlichen Eingriffen und
Regelungen zu fördern;
Vom Wunsche geleitet, die Ausweitung der im
internationalen Luftverkehr bestehenden Entwicklungsmöglichkeiten
zu erleichtern;
Vom Wunsche geleitet, den Fluglinienunternehmen
zu ermöglichen, Reisenden und Frachtern eine
Vielfalt von Auswahldiensten zu den niedrigsten
Preisen anzubieten, die keine Kampf- oder Diskriminierungstarife
sind und keine mißbräuchliche
Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung
darstellen, und bestrebt, einzelne Fluglinienunternehmen
zu ermutigen, innovative und konkurrenzfähige
Preise zu entwickeln und einzuführen;
Vom Wunsche geleitet, für ein Höchstmaß an
Schutz und Sicherheit im internationalen Luftverkehr
zu sorgen, und in Bekräftigung ihrer tiefen
Besorgnis über Handlungen und Bedrohungen
gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen, welche
die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden,
sich nachteilig auf den Betrieb des Fluglinienverkehrs
auswirken und das öffentliche Vertrauen
in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben;
Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944
in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten
Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt;
Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949 und
Vom Wunsche geleitet, ein Abkommen über den
kommerziellen Fluglinienverkehr abzuschließen;
Haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern
nicht etwas anderes bestimmt ist, bedeutet der Ausdruck
a) „Luftfahrtbehörden" im Falle der Österreichischen
Bundesregierung den Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
und im Falle der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika das „Department of
Transportation" (Verkehrsministerium) oder
dessen Nachfolgeinstitution;
b) „Abkommen" dieses Abkommen und seine
Anhänge einschließlich aller Änderungen;
c) „Fluglinienverkehr" den planmäßigen Luftverkehr,
der durch Luftfahrzeuge zur öffentlichen
Beförderung von Fluggästen, Gepäck,
Fracht und Post, getrennt oder in Kombination,
gegen Entgelt oder Miete betrieben
wird;
d) „Konvention" das am 7. Dezember 1944 in
Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte
Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
einschließlich
i) jeder Änderung, die gemäß Artikel 94
Absatz a der Konvention in Kraft getreten
und von beiden Vertragsparteien ratifiziert
worden ist, sowie
ii) jedes gemäß Artikel 90 der Konvention
angenommenen Anhangs oder jeder
Änderung dazu, sofern ein derartiger
Anhang oder eine solche Änderung für
beide Vertragsparteien zum maßgeblichen
Zeitpunkt in Kraft steht;
e) „Namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen"
ein gemäß Artikel 3 dieses Abkommens
namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;
f) „Preis" jeden Tarif, jede Rate oder jedes Entgelt,
die von Fluglinienunternehmen, einschließlich
ihrer Agenten, für die Beförderung
von Fluggästen (einschließlich ihres Gepäckes)
und/oder Fracht (ausgenommen Post)
im Fluglinienverkehr eingehoben werden, und
die Bedingungen für die Anwendbarkeit eines
solchen Preises, sowie Entgelte und Bedingungen
für Nebendienste;
g) „Internationaler Fluglinienverkehr" einen
Fluglinienverkehr, der durch den Luftraum
über dem Gebiet von mehr als einem Staat
führt;
h) „Nichtgewerbliche Landung" eine Landung
im Fluglinienverkehr zu jedem anderen
Zweck als zum Aufnehmen und/oder Absetzen
von Fluggästen, Gepäck, Fracht und/
oder Post;
i) „Hoheitsgebiet" die Landgebiete, die unter
der Souveränität, Gebietshoheit, dem Protektorat
oder der Treuhandschaft einer Vertragspartei
stehen, und deren angrenzende
Hoheitsgewässer;
j) „Benutzungsentgelt" ein Entgelt, das von
Fluglinienunternehmen für die Bereitstellung
von Flughafen-, Flugnavigations- oder Flugsicherheitseinrichtungen
und -leistungen verlangt
wird;
k) „Volle wirtschaftliche Kosten" die direkten
Kosten für die Bereitstellung von Leistungen
zuzüglich eines angemessenen Zuschlages für
den allgemeinen Verwaltungsaufwand.
Artikel 2
Gewährung von Verkehrsrechten
1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei
für die Durchführung des internationalen
Fluglinienverkehrs durch die Fluglinienunternehmen
der anderen Vertragspartei
die folgenden Rechte
a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung
zu überfliegen;
b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen
zu nichtgewerblichen Zwecken
durchzuführen, und
c) die Rechte, die anderweitig in diesem
Abkommen festgelegt sind.
2. Keine Bestimmung in Absatz 1 dieses Artikels
ist dahingehend auszulegen, daß den Fluglinienunternehmen
einer Vertragspartei das
Recht eingeräumt wird, sich am Fluglinienverkehr
zwischen Punkten im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei zu beteiligen.
Artikel 3
Namhaftmachung und Bewilligung
1. Jede Vertragspartei hat das Recht, ein oder
mehrere Fluglinienunternehmen zur Durchführung
des internationalen Fluglinienverkehrs
gemäß diesem Abkommen namhaft zu
machen sowie derartige Namhaftmachungen
zurückzuziehen oder abzuändern. Diese
Namhaftmachungen werden der anderen
Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem
Wege übermittelt werden.
2. Bei Erhalt einer derartigen Namhaftmachung
sowie von Anträgen vom namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen für Betriebsbewilligungen
und technische Genehmigungen in
der vorgeschriebenen Form und Weise hat die
andere Vertragspartei entsprechende Bewilligungen
und Genehmigungen unter möglichst
kurzer Verfahrensdauer zu erteilen, vorausgesetzt,
daß
a) ein substantieller Teil des Eigentums und
die effektive Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens
bei der Vertragspartei, die es
namhaft gemacht hat, ihren Staatsangehörigen
oder bei beiden liegen;
b) das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
in der Lage ist, den Bestimmungen
der Gesetze und Vorschriften nachzukommen,
die von der Vertragspartei, die den
Antrag oder die Anträge prüft, üblicherweise
auf den Betrieb im internationalen
Fluglinienverkehr angewendet werden,
und
c) die Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat, die in Artikel
6 (Sicherheit) und Artikel 7 (Sicherheit
der Luftfahrt) angegebenen Normen aufrechterhält
und vollzieht.
Artikel 4
Widerruf von Bewilligungen
1. Jede Vertragspartei kann die Betriebsbewilligungen
und technischen Genehmigungen
eines von der anderen Vertragspartei namhaft
gemachten Fluglinienunternehmens widerrufen,
aussetzen oder einschränken, wenn
a) ein substantieller Teil des Eigentums und
die effektive Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens
nicht bei der anderen Vertragspartei,
ihren Staatsangehörigen oder
bei beiden liegen,
b) dieses Fluglinienunternehmen es unterlassen
hat, die in Artikel 5 (Anwendung von
Gesetzen) genannten Gesetze und Vorschriften
zu befolgen, oder
c) die andere Vertragspartei die in Artikel 6
(Sicherheit) angegebenen Normen nicht
aufrechterhält und vollzieht.
2. Die in diesem Artikel festgelegten Rechte
werden nur nach Beratung mit der anderen
Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, daß eine
sofortige Maßnahme erforderlich ist, um weiteres
Zuwiderhandeln gegen die lit. 1 b oder
1 c dieses Artikels zu verhindern.
3. Dieser Artikel beschränkt nicht die Rechte
einer Vertragspartei, den Fluglinienverkehr
gemäß den Bestimmungen des Artikels 7
(Sicherheit der Luftfahrt) auszusetzen, zu
beschränken oder ihm Bedingungen aufzuerlegen.
Artikel 5
Anwendung von Gesetzen
1. Beim Ein- und Ausflug sowie während des
Aufenthaltes im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei
sind ihre Gesetze und Vorschriften
betreffend Betrieb und Navigation von Luftfahrzeugen
von den Fluglinienunternehmen
der anderen Vertragspartei zu befolgen.
2. Beim Ein- und Ausflug sowie während des
Aufenthaltes im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei
sind ihre Gesetze und Vorschriften
betreffend den Ein- und Ausflug von Fluggästen,
Besatzungsmitgliedern oder Fracht in
Luftfahrzeugen in ihr oder aus ihrem
Hoheitsgebiet (einschließlich Einreise-, Abfertigungs-,
Sicherheits-, Einwanderungs-, Paß-,
Zoll- und Quarantänevorschriften oder, im
Falle von Post, Postvorschriften) von diesen
Fluggästen und Besatzungsmitgliedern bzw.
in deren Namen sowie hinsichtlich von Fracht
von den Fluglinienunternehmen der anderen
Vertragspartei zu befolgen.
Artikel 6
Sicherheit
1. Jede Vertragspartei hat die Lufttüchtigkeitszeugnisse,
Befähigungszeugnisse und Ausweise,
die von der anderen Vertragspartei
ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und
noch gültig sind, für den Betrieb des in diesem
Abkommen vorgesehenen Fluglinienverkehrs
als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, daß
die Anforderungen für diese Zeugnisse oder
Ausweise zumindest den Mindestnormen entsprechen,
die auf Grund der Konvention
jeweils festgelegt werden können. Jede Vertragspartei
kann jedoch für Flüge über ihr
eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung der
Gültigkeit von Befähigungszeugnissen und
Ausweisen verweigern, die ihren eigenen
Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei
ausgestellt oder für gültig erklärt worden
sind.
2. Jede Vertragspartei kann um Beratungen über
die von der anderen Vertragspartei aufrechterhaltenen
Sicherheitsnormen betreffend
Luftfahrteinrichtungen, Besatzung, Luftfahrzeuge
und Betrieb der namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen ersuchen. Stellt eine
Vertragspartei nach solchen Beratungen fest,
daß auf diesen Gebieten die andere Vertragspartei
Sicherheitsnormen und Erfordernisse,
die zumindest den Mindestnormen entsprechen,
welche auf Grund der Konvention
jeweils festgelegt werden können, nicht wirksam
aufrechterhält und vollzieht, so werden
der anderen Vertragspartei diese Feststellung
und die notwendigen Schritte zur Erfüllung
dieser Mindestnormen bekanntgegeben; die
andere Vertragspartei hat sodann geeignete
Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Jede Vertragspartei
behält sich das Recht vor, für den
Fall, daß die andere Vertragspartei keine solchen
geeigneten Maßnahmen innerhalb eines
angemessenen Zeitraumes ergreift, die
Betriebsbewilligung oder die technische
Genehmigung für ein oder mehrere von der
anderen Vertragspartei nahmhaft gemachte
Fluglinienunternehmen zurückzuhalten, zu
widerrufen oder zu beschränken.
Artikel 7
Sicherheit der Luftfahrt
1. Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen
Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien,
daß ihre Verpflichtung, in ihren
gegenseitigen Beziehungen die Sicherheit der
Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen
zu schützen, einen integralen Bestandteil dieser
Beziehungen bildet.
2. Die Vertragsparteien gewähren einander auf
Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen
der widerrechtlichen Inbesitznahme
von Luftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche
Handlungen gegen die Sicherheit von
Fluggästen, Besatzungsmitgliedern, Luftfahrzeugen,
Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen
sowie jede sonstige Bedrohung der
Sicherheit der Luftfahrt zu verhindern.
3. Die Vertragsparteien handeln in Übereinstimmung
mit den Bestimmungen des am 14. September
1963 in Tokio unterzeichneten
Abkommens über strafbare und. bestimmte
andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene
Handlungen, Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974 des am 16. Dezember
1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens
zur Bekämpfung der widerrechtlichen
Inbesitznahme von Luftfahrzeugen Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974
und des am 23. September 1971 in Montreal
unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung
widerrechtlicher Handlungen gegen
die Sicherheit der Zivilluftfahrt. Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974
4. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen
Beziehungen in Übereinstimmung mit
den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
festgelegten und als Anhänge zum
Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
bezeichneten Sicherheitsnormen für die
Luftfahrt und — soweit sie von ihnen angewendet
werden — den empfohlenen Verfahren;
sie tragen dafür Sorge, daß die Betreiber
von Luftfahrzeugen, die bei ihnen registriert
sind oder den Hauptgeschäftssitz oder ständigen
Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben,
sowie die Flughafenhalter in ihrem Hoheitsgebiet
in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen
für die Luftfahrt handeln.
Jede Vertragspartei hat der anderen Vertragspartei
im voraus ihre Absicht bekanntzugeben,
eine Abweichung hinsichtlich dieser
Bestimmungen mitzuteilen.
5. Beide Vertragsparteien kommen überein, die
von der anderen Vertragspartei geforderten
Sicherheitsbestimmungen für die Einreise in
das Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei
zu befolgen und geeignete Maßnahmen
zu ergreifen, um die Luftfahrzeuge zu schüt-
zen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder,
die von ihnen mitgeführten Gegenstände
sowie die Fracht und die Vorräte an Bord
sowohl vor dem Einsteigen und Beladen als
auch währenddessen einer Kontrolle zu
unterziehen. Jede der Vertragsparteien hat
weiters jedwede Aufforderung der anderen
Vertragspartei zur Ergreifung von Sondermaßnahmen
zum Schutz vor einer ganz
bestimmten Bedrohung wohlwollend zu
berücksichtigen.
6. Kommt es zu einem Zwischenfall widerrechtlicher
Inbesitznahme eines Luftfahrzeuges
oder sonstiger widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern,
Luftfahrzeugen, Flughäfen
und Luftfahrteinrichtungen oder droht ein
derartiger Zwischenfall, so gewähren die Vertragsparteien
einander Hilfe durch erleichterten
Informationsfluß und sonstige geeignete
Maßnahmen zur schnellen und sicheren Beendigung
eines derartigen Zwischenfalles oder
der Gefahr eines solchen.
7. Sollte eine Vertragspartei von den in diesem
Artikel für die Luftfahrt vorgesehenen Sicherheitsbestimmungen
für die Luftfahrt abweichen,
so können die Luftfahrtbehörden der
anderen Vertragspartei um sofortige Beratungen
mit den Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei
ersuchen. Das Nichtzustandekommen
einer zufriedenstellenden Vereinbarung
innerhalb von dreißig (30) Tagen vom Zeitpunkt
eines solchen Ersuchens stellt einen
ausreichenden Grund dar, die Betriebsbewilligung
einer oder mehrerer Fluglinienunternehmen
dieser Vertragspartei zurückzuhalten, zu
widerrufen, zu beschränken oder Bedingungen
aufzuerlegen. Sollte der Schutz vor einer
unmittelbaren oder außergewöhnlichen Bedrohung
der Sicherheit von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern
oder Luftfahrzeugen erforderlich
sein, so kann eine Vertragspartei —
unbeschadet der in diesem Absatz vorgesehenen
Konsultationen — einstweilige Maßnahmen
vor Ablauf von dreißig (30) Tagen ergreifen.
Artikel 8
Wirtschaftliche Möglichkeiten
1. Die Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei
können im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei Büros zur Verkaufsförderung
und zum Verkauf von Flugliniendiensten
errichten.
2. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
einer Vertragspartei können in Übereinstimmung
mit den Gesetzen und Vorschriften
der anderen Vertragspartei betreffend Einreise,
Aufenthalt und Beschäftigung ihr eige-
nes Führungs-, Verkaufs-, Betriebs-, technisches
und sonstiges Fachpersonal, das zur
Bereitstellung von Flugliniendiensten erforderlich
ist, in das Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei bringen und dort beschäftigen.
3. a) Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
kann seine eigene Bodenabfertigung
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
(„self-handling") durchführen
— oder nach seiner Wahl — die Dienste
der Bodenabfertigung ganz oder teilweise
durch einen dazu ermächtigten Vertreter
durchführen lassen. Das Recht der eigenen
Abfertigung ist nur physischen Beschränkungen
unterworfen, die sich aus Erwägungen
hinsichtlich Flughafensicherheit
ergeben. Wo auf Grund dieser Erwägungen
eine eigene Abfertigung nicht in Frage
kommt, haben die Dienste der Bodenabfertigung
allen Fluglinienunternehmen
gleichermaßen zur Verfügung zu stehen;
die Entgelte werden auf Grundlage der
Kosten der erbrachten Leistungen festgesetzt,
wobei diese Leistungen hinsichtlich
Art und Qualität den Leistungen einer
möglichen eigenen Abfertigung vergleichbar
zu sein haben.
b) Jede Vertragspartei behält sich das Recht
vor, von einem oder mehreren namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen der
anderen Vertragspartei den Abschluß eines
Vertrages mit einem oder mehreren
bestimmten Vertretern für die Durchführung
von Diensten der Bodenabfertigung
im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei
für den Fall zu verlangen, daß
i) auf Grund von innerstaatlichen Gesetzen,
Vorschriften oder auf Grund von
Erwägungen der Flughafenleitung der
anderen Vertragspartei die Zulassung
von konkurrierenden Vertretern ausgeschlossen
ist, mit denen ein von der
ersten Vertragspartei namhaft
gemachtes Fluglinienunternehmen
einen Vertrag über die gänzliche oder
teilweise Durchführung von Diensten
der Bodenabfertigung im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei
abschließen kann, und
ii) das von der ersten Vertragspartei
namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
in unbilliger und/oder diskriminierender
Weise behandelt wird.
c) Das in lit. b genannte Recht wird nur nach
Beratungen mit der anderen Vertragspartei
ausgeübt, es sei denn, daß die Ergreifung
einer sofortigen Maßnahme gemäß den
innerstaatlichen Gesetzen der ersten Vertragspartei
erforderlich ist.
4. Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
kann den Verkauf von Flugliniendien-
sten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
selbst und, nach Ermessen des Fluglinienunternehmens,
durch Agenten vornehmen.
Jedes Fluglinienunternehmen kann derartige
Beförderungsdienste verkaufen, und
jedermann steht es frei, solche Beförderungsleistungen
in der Währung des betreffenden
Hoheitsgebietes oder in frei konvertierbarer
Währung zu kaufen.
5. Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
kann auf Verlangen die über die lokalen
Ausgaben hinaus erzielten lokalen Einnahmen
umtauschen und in sein Land überweisen.
Umtausch und Überweisung werden prompt
und ohne Einschränkungen und Besteuerung
zu dem auf die laufenden Geschäfte und
Überweisungen anwendbaren Wechselkurs
gestattet.
Artikel 9
Zölle und Gebühren
1. Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
einer Vertragspartei im internationalen
Fluglinienverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge
sowie deren an Bord befindliche
übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffe,
technische Verbrauchsvorräte, Ersatzteile
(einschließlich Triebwerke), Bordvorräte
(einschließlich — aber nicht beschränkt auf
— Nahrungsmittel, Getränke und Alkohol,
Tabak und andere für den Verkauf an oder
die Verwendung durch Fluggäste während
des Fluges bestimmte Produkte in beschränkter
Menge) und andere Gegenstände, die ausschließlich
im Zusammenhang mit dem
Betrieb oder der Bedienung von im internationalen
Fluglinienverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen
an Bord verwendet werden oder
dazu bestimmt sind, sind auf Grundlage der
Gegenseitigkeit von allen Importbeschränkungen
und allen Zöllen, Inspektionsgebühren
und sonstigen nicht auf Kosten der bereitgestellten
Leistung beruhenden Abgaben,
Gebühren und Steuern, die von den nationalen
Behörden bei der Ankunft im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei auferlegt werden,
befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände
und Vorräte an Bord des
Luftfahrzeuges verbleiben.
2. Weiters sind auf Grundlage der Gegenseitigkeit
von diesen Abgaben, Zöllen, Steuern und
anderen Gebühren — mit Ausnahme der
Gebühren, die auf Kosten für erbrachte Leistungen
beruhen — befreit
a) Bordvorräte innerhalb der von den Behörden
dieser Vertragspartei festgesetzten
angemessenen Grenzen, die im Hoheitsgebiet
einer Vertragspartei an Bord
genommen wurden und zur Verwendung
an Bord eines Luftfahrzeuges eines der
anderen Vertragspartei namhaft gemach-
ten Fluglinienunternehmens, das im internationalen
Fluglinienverkehr eingesetzt ist,
bestimmt sind, selbst wenn diese Vorräte
während des Fluges über dem Hoheitsgebiet,
in dem sie an Bord genommen wurden,
verwendet werden sollen;
b) Bodenausrüstung und Ersatzteile (einschließlich
Triebwerke), die in das
Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zum
Zwecke des Service, der Wartung oder der
Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt
werden, die von dem namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen der
anderen Vertragspartei im internationalen
Fluglinienverkehr eingesetzt werden;
c) Treib- und Schmierstoffe und technische
Verbrauchsvorräte, die zur Versorgung
eines Luftfahrzeuges eines namhaft
gemachten Fluglinienunternehmens einer
Vertragspartei im internationalen Fluglinienverkehr
bestimmt sind, selbst wenn
diese Vorräte während des Fluges über
dem Hoheitsgebiet, in dem sie an Bord
genommen wurden, verwendet werden
sollen.
3. Es kann verlangt werden, daß die in Absatz 1
und 2 genannte Ausrüstung und Vorräte
unter Aufsicht und Kontrolle der entsprechenden
Behörden bleiben.
4. Die in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmen
sind auch dort anwendbar, wo die namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen einer
Vertragspartei mit einem anderen Fluglinienunternehmen,
das in gleicher Weise solche
Ausnahmen von der anderen Vertragspartei
genießt, einen Vertrag bezüglich der Zurverfügungstellung
und Überweisung der in den
Absätzen 1 und 2 dieses Artikels festgelegten
Punkte im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
geschlossen haben.
Artikel 10
Benutzungsentgelte
1. Die den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der anderen Vertragspartei von den
für Entgelte zuständigen Behörden oder
Organen auferlegten Benutzungsentgelte
haben gerecht, angemessen, nichtdiskriminierend
und unter den Benutzergruppen in billiger
und gerechter Weise verteilt zu sein. Auf
jeden Fall werden Benutzungsentgelte allen
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
jeder Vertragspartei unter Bedingungen auferlegt,
die nicht ungünstiger sein dürfen, als
die günstigsten Bedingungen, die irgendeinem
anderen Fluglinienunternehmen zugutekommen.
2. Die den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der anderen Vertragspartei auferlegten
Benutzungsentgelte können einen gerechten
und billigen Anteil der den zuständigen
Behörden und Organen entstandenen vollen
wirtschaftlichen Kosten für die Bereitstellung
der Flughafen-, der Flugnavigations- und
Flugsicherheitseinrichtungen und -leistungen
widerspiegeln, dürfen diesen aber nicht überschreiten,
und können im Falle von Flughafenentgelten
eine angemessene Ertragsrate
nach Abschreibung vorsehen. Einrichtungen
und Leistungen, für die Entgelte verlangt werden,
sind auf effizienter und wirtschaftlicher
Basis bereitzustellen. Änderungen bei den
Benutzungsentgelten werden im voraus mit
ausreichender Vorankündigung vorgenommen.
Jede Vertragspartei fördert Beratungen
zwischen den für Entgelte zuständigen Behörden
oder Organen in ihrem Hoheitsgebiet
und Fluglinienunternehmen, welche die Leistungen
und Einrichtungen in Anspruch nehmen,
und ermutigen die für Entgelte zuständigen
Behörden oder Organe und die Fluglinienunternehmen,
jene Informationen im
erforderlichen Maße auszutauschen, die eine
genaue Überprüfung der Angemessenheit der
Entgelte ermöglichen.
Artikel 11
Fairer Wettbewerb
1. Jede Vertragspartei gibt den namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien
in fairer und gleicher Weise Gelegenheit,
in dem durch dieses Abkommen erfaßten
internationalen Fluglinienverkehr miteinander
in Wettbewerb zu treten.
2. Jede Vertragspartei ergreift alle geeigneten
Maßnahmen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches,
um alle Formen von Diskriminierung
oder unfairen Wettbewerbspraktiken zu
beseitigen, welche sich auf die Wettbewerbsposition
der Fluglinienunternehmen der anderen
Vertragspartei nachteilig auswirken.
3. Beim Betrieb des in diesem Abkommen
genannten Fluglinienverkehrs durch die namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen einer
jeden Vertragspartei hat das Interesse der
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der anderen Vertragspartei Berücksichtigung
zu finden, um den Linienverkehr, den letztere
auf der gesamten oder auf Teilen derselben
Flugstrecke bereitstellen, nicht ungebührlich
zu beeinflussen. Der von den namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen im Rahmen
dieses Abkommens der Öffentlichkeit
zur Verfügung gestellte Fluglinienverkehr hat
in engem Verhältnis zur entsprechenden Verkehrsnachfrage
der Öffentlichkeit zu stehen.
4. Es ist die Hauptaufgabe des von einem namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen im
Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten
Flüglinienverkehrs eine Verkehrskapazität
zur Verfügung zu stellen, die der Verkehrsnachfrage
zwischen dem Heimatstaat des
Fluglinienunternehmens und den endgültigen
Bestimmungsländern dieses Verkehrs entspricht.
Das Recht, auf diesem Linienverkehr
internationalen Verkehr, der für dritte Staaten
bestimmt ist und aus dritten Staaten
kommt, an einem oder mehreren Punkten auf
den in diesem Abkommen festgelegten Strecken
aufzunehmen oder abzusetzen, ist nach
den allgemeinen Grundsätzen einer ordnungsgemäßen
Entwicklung, zu der sich
beide Vertragsparteien bekennen, auszuüben
und unterliegt dem allgemeinen Grundsatz,
daß sich die Kapazität richtet nach
a) der Verkehrsnachfrage zwischen dem
Herkunftsland und den endgültigen
Bestimmungsländern des Verkehrs;
b) den Erfordernissen des Durchgangslinienverkehrs
und
c) der Verkehrsnachfrage in dem vom Fluglinienunternehmen
durchquerten Gebiet
unter Berücksichtigung der örtlichen und
regionalen Fluglinien.
5. Keine der Vertragsparteien darf einseitig dem
oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der anderen Vertragspartei Beschränkungen
hinsichtlich Kapazität, Frequenz,
Flugplanung oder Luftfahrzeugtype im
Zusammenhang mit Fluglinienverkehr auf
den in Anhang I dieses Abkommens festgelegten
Flugstrecken auferlegen, außer, wenn es
aus Gründen des Zolls, aus technischen,
betrieblichen oder Umweltschutzgründen
unter einheitlichen Bedingungen im Einklang
mit Artikel 15 der Konvention erforderlich ist.
6. Verlangt eine Vertragspartei die Vorlage von
Flug- oder Betriebsplänen, so hat sie den Verwaltungsaufwand
in Form von Vorlageerfordernissen
für die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der anderen Vertragspartei
so gering wie möglich zu halten.
Artikel 12
Preiserstellung
1. Jede Vertragspartei läßt zu, daß die Preise für
Fluglinienverkehr durch jedes namhaft
gemachte Fluglinienunternehmen auf Grundlage
von kommerziellen marktpolitischen
Erwägungen festgelegt werden. Eingriffe seitens
der Vertragsparteien beschränken sich
auf die Verhinderung von Kampf- oder unbilligen
Diskriminierungspreisen oder -praktiken,
auf den Schutz der Konsumenten vor
unangemessen hohen oder restriktiven Prei-
sen infolge Mißbrauches einer marktbeherrschenden
Stellung und auf den Schutz der
Fluglinienunternehmen vor Preisen, die auf
Grund direkter oder indirekter staatlicher
Subvention oder Unterstützung künstlich
niedrig gehalten werden.
2. Keine Vertragspartei unternimmt einseitige
Schritte, um die Einführung oder Beibehaltung
eines Preises zu verhindern, der von
einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der anderen Vertragspartei für internationalen
Fluglinienverkehr zwischen den
Hoheitsgebieten der beiden Vertragsparteien
vorgeschlagen oder angeboten wird, ausgenommen
im Falle der Einführung eines Preises,
wenn
a) der erste Punkt des Reiseweges (wie durch
das Luftbeförderungsdokument ausgewiesen)
im eigenen Hoheitsgebiet liegt und
b) im Falle von Preisen für die Beförderung
von Personen im Linienverkehr, wenn der
vorgeschlagene Preis auch außerhalb der
im Anhang II festgelegten Zonen liegt.
Jede Abänderung dieses Anhanges wird
zwischen den entsprechenden Behörden
der beiden Vertragsparteien vereinbart.
3. Erlauben beide Vertragsparteien den namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen, an den
Preiskoordinierungsmaßnahmen des Internationalen
Luftverkehrsverbandes (IATA) oder
in einem anderen Forum für die Koordinierung
von Luftverkehrstarifen teilzunehmen
und haben beide Vertragsparteien eine IATA-
Tarifvereinbarung oder eine andere Vereinbarung
über Luftverkehrstarife für einen Markt
zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien
genehmigt, so werden die von den
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
entsprechend dieser Tarifvereinbarung vorgelegten
Preise für jene Märkte, die Gegenstand
dieser Vereinbarung sind, von beiden Vertragsparteien
genehmigt. Hat sich jedoch ein
namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen
dafür entschieden, sich nicht an eine solche
Vereinbarung zu halten, so werden die von
diesem Fluglinienunternehmen vorgeschlagenen
Preise in Übereinstimmung mit den in
diesem Artikel enthaltenen Zielen und Verfahren
überprüft; die Nichtbeteiligung eines
Fluglinienunternehmens an solchen Preiskoordinierungsmaßnahmen
oder die Nichtübereinstimmung
eines Preises mit den Bedingungen
einer IATA-Tarifvereinbarung oder einer
anderen Vereinbarung über Flugtarife stellen
als solche keinen gültigen Grund für die
Ablehnung eines Preises durch eine der beiden
Vertragsparteien dar.
4. Jede Vertragspartei kann verlangen, daß die
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der anderen Vertragspartei die von ihnen
beantragten Preise, welche sie nach oder von
ihrem Hoheitsgebiet einheben, ihren Luftfahrtbehörden
vorlegen. Derartige Vorlagen
können innerhalb von nicht mehr als dreißig
(30) Tagen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt
des Inkrafttretens verlangt werden. In Einzelfällen
kann eine Vertragspartei einen kürzeren
als den normalerweise vorgesehenen Zeitraum
für die Vorlage zugestehen. Gestattet
eine Vertragspartei einem Fluglinienunternehmen
die Vorlage eines Preises innerhalb kurzer
Frist, so tritt der Preis für den Verkehr,
der seinen Ursprung im Hoheitsgebiet dieser
Vertragspartei hat, zum beantragten Zeitpunkt
in Kraft.
5. Ist eine Vertragspartei mit einem Preis nicht
einverstanden, der von einem namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen der anderen
Vertragspartei für den internationalen
Fluglinienverkehr zwischen den Hoheitsgebieten
der Vertragsparteien oder von einem
Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei
für den internationalen Fluglinienverkehr
zwischen dem Hoheitsgebiet der ersten
Vertragspartei und einem Drittstaat — in beiden
Fällen einschließlich Verkehr auf Interlinien-
oder Intralinienbasis — vorgeschlagen
wurde, so hat sie der anderen Vertragspartei
so bald wie möglich die Gründe dafür
bekanntzugeben, in keinem Fall jedoch später
als fünfzehn (15) Tage nach dem Vorlagedatum.
Jede Vertragspartei kann dann Beratungen
beantragen, die sobald wie möglich abgehalten
werden, auf jeden Fall aber nicht später
als dreißig (30) Tage nach Erhalt der
Bekanntgabe des mangelnden Einverständnisses.
Die Vertragsparteien haben laufend
zusammenzuarbeiten, um die für eine begründete
Beschlußfassung die in dieser Frage notwendigen
Informationen sicherzustellen.
Wird die Ablehnung nicht, wie in diesem
Absatz vorgesehen, bekanntgegeben, so wird
der Preis als genehmigt betrachtet und tritt
zum vorgeschlagenen Zeitpunkt in Kraft.
6. Erzielen die Vertragsparteien über einen
ursprünglich abgelehnten Preis Einigung, so
unternimmt es jede Vertragspartei nach
besten Kräften, diese Einigung in Kraft zu
setzen. Verhindert eine Vertragspartei das
Inkrafttreten eines beantragten Preises gemäß
den Bestimmungen der Absätze 2 und 5, so
bleibt der bisher geltende vergleichbare Preis
aufrecht.
7. Ungeachtet der Absätze 2 und 5 gestattet jede
Vertragspartei
a) jedem Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei,
jeden genehmigten Linienflugpreis,
einschließlich einer Kombination
von Preisen, für den internationalen Fluglinienverkehr
zwischen den Hoheitsgebieten
der Vertragsparteien anzuwenden, und
b) jedem Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei,
jeden genehmigten Linienflugpreis,
einschließlich einer Kombination
von Preisen über Punkte im Hoheitsgebiet
einer oder beider Vertragsparteien für den
internationalen Fluglinienverkehr zwischen
den Hoheitsgebieten der anderen
Vertragspartei und einem Drittstaat anzuwenden,
und
c) jedem Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei,
Preise für den internationalen
Fluglinienverkehr vom Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei zu demjenigen der
ersten Vertragspartei festzusetzen, welche
genehmigten Linienflugpreisen für den
internationalen Fluglinienverkehr zwischen
der anderen Vertragspartei und
einem an die erste Vertragspartei angrenzenden
Land entsprechen.
In dieser Verwendung bedeutet der Ausdruck
„anwenden" das Recht, einen gleichen oder ähnlichen
Preis oder einen Preis, der durch eine Kombination
von Preisen auf direkter, Interlinien- oder
Intralinienbasis zustande kommt, rechtzeitig und
durch Anwendung der notwendigen Beschleunigungsverfahren
beizubehalten oder einzuführen,
ungeachtet der Unterschiede in den Bedingungen,
einschließlich dieser — aber nicht auf diese
beschränkt — die sich auf Flughäfen, Streckenführung,
Entfernungen, Zeitplanung, Anschlußverbindungen,
Luftfahrzeugtype, Art des Luftfahrzeuges
oder Wechsel des Luftfahrzeuges beziehen.
Artikel 13
Beratungen
Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei
können jederzeit um Beratungen über dieses
Abkommen ersuchen. Diese Beratungen haben zum
frühestmöglichen Zeitpunkt zu beginnen, jedoch
nicht später als sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt
des Ersuchens.
Jede Abänderung oder Revision dieses Abkommens
oder seiner Anhänge als Ergebnis dieser Beratungen
wird durch eine formelle Vereinbarung
bestätigt.
Artikel 14
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Jede Meinungsverschiedenheit aus diesem
Abkommen, die nicht in der ersten Runde formeller
Beratungen gelöst werden kann — ausgenommen
diejenigen, die unter Artikel 12
Absatz 5 (Preisfestsetzung) fallen — kann
durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien
einer Person oder einem Gremium
zur Entscheidung vorgelegt werden. Verein-
baren die Vertragsparteien dies nicht, wird die
Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen einer
der Vertragsparteien einem Schiedsgerichtsverfahren
gemäß dem nachstehenden Verfahren
zur Entscheidung unterbreitet.
2. Das Schiedsgerichtsverfahren wird durch ein
aus drei Schiedsrichtern bestehendes Schiedsgericht
durchgeführt, das sich wie folgt
zusammensetzt
a) Innerhalb von dreißig (30) Tagen nach
Erhalt des Ersuchens um ein Schiedsgerichtsverfahren
ernennt jede Vertragspartei
einen Schiedsrichter. Innerhalb von
sechzig (60) Tagen nach der so erfolgten
Ernennung der beiden Schiedsrichter
bestellen diese einvernehmlich einen dritten
Schiedsrichter, der den Vorsitz des
Schiedsgerichtes führt.
b) Wenn eine der Vertragsparteien es verabsäumt,
einen Schiedsrichter zu ernennen
oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht
gemäß lit. a dieses Absatzes bestellt wird,
kann jede Vertragspartei den Präsidenten
des Internationalen Gerichtshofes ersuchen,
den oder die erforderlichen Schiedsrichter
innerhalb von 30 Tagen zu bestellen.
Besitzt der Präsident des Internationalen
Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit
einer der beiden Vertragsparteien, so hat
der ranghöchste Vizepräsident, der aus
diesem Grunde nicht ausscheidet, die
Ernennung vorzunehmen.
3. Wenn nicht anders bestimmt, hat das Schiedsgericht
die Grenzen seiner Tätigkeit gemäß
diesem Abkommen zu bestimmen und sein
Verfahren selbst festzulegen. Auf Anordnung
des Schiedsgerichtes oder auf Ersuchen einer
der beiden Vertragsparteien wird eine Besprechung
nicht später als fünfzehn (15) Tage
nach vollständiger Einsetzung des Schiedsgerichtes
abgehalten, um die genauen Streitpunkte
und die spezifischen Verfahrensregeln
zu bestimmen.
4. Wenn nicht anders bestimmt, legt jede Vertragspartei
innerhalb von 45 Tagen vom Zeitpunkt
der vollständigen Einsetzung des
Schiedsgerichtes einen Schriftsatz vor. Gegenschriften
haben spätestens 60 Tage danach zu
erfolgen. Das Schiedsgericht führt auf Ersuchen
einer der Parteien oder nach freiem
Ermessen innerhalb von 15 Tagen nach dem
Fälligwerden der Gegenschriften eine Anhörung
durch.
5. Das Schiedsgericht ist bestrebt, eine schriftliche
Entscheidung innerhalb von dreißig (30)
Tagen nach Abschluß der Anhörung oder,
wenn keine Anhörung stattgefunden hat, nach
dem Zeitpunkt der Unterbreitung beider
Gegenschriften zu fällen. Die Entscheidung
wird mit Stimmenmehrheit gefällt.
6. Die Vertragsparteien können Ansuchen um
Klarstellung der Entscheidung innerhalb von
fünfzehn (15) Tagen, nachdem sie gefällt
wurde, unterbreiten, und jede Klarstellung
wird innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach
diesem Ersuchen erteilt.
7. Jede Vertragspartei unternimmt im Einklang
mit ihrer innerstaatlichen Rechtslage die
Inkraftsetzung aller Entscheidungen und
Sprüche des Schiedsgerichtes.
8. Die Kosten des Schiedsgerichtes, einschließlich
der Honorare und Aufwendungen für die
Schiedsrichter, werden von den Vertragsparteien
zu gleichen Teilen getragen. Alle durch
den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes
im Zusammenhang mit den Verfahren
des Absatzes 2 b dieses Artikels enstandenen
Auslagen werden als Teil der Kosten des
Schiedsgerichtes betrachtet.
Artikel 15
Beendigung
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei
jederzeit schriftlich ihren Entschluß bekanntgeben,
dieses Abkommen zu kündigen. Eine solche
Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation zu übermitteln. Der
Generalsekretär der Vereinten Nationen ist gleichfalls
davon in Kenntnis zu setzen. Dieses Abkommen
tritt um Mitternacht (am Ort des Erhalts der
Kündigung durch die andere Vertragspartei)
unmittelbar vor Ablauf des ersten Jahres nach dem
Zeitpunkt des Erhaltes der Kündigung durch die
andere Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung
nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich
zurückgezogen wird.
Artikel 16
Multilaterale Übereinkommen
Tritt ein von beiden Vertragsparteien angenommenes
multilaterales Übereinkommen über einen
Gegenstand dieses Akommens in Kraft, so wird
dieses Abkommen so geändert, daß es mit den
Bestimmungen des multilateralen Übereinkommens
im Einklang steht.
Artikel 17
Registrierung bei ICAO
Dieses Abkommen und alle Änderungen dazu
sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
und beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen zu registrieren.
Artikel 18
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt sechzig (60) Tage nach
dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Ver-
tragsparteien einander in einem diplomatischen
Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die
Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren
jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt
worden sind.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren
jeweiligen Regierungen gehörig befugten Unterfertigten
das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in Wien, am 16. März 1989 in
zweifacher Ausfertigung in deutscher und englischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
FÜR DIE ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG
Thomas Klestil m. p.
FÜR DIE REGIERUNG DER VEREINIGTEN
STAATEN VON AMERIKA
Henry A. Grunwald m. p.
ANHANG I
Fluglinienverkehr
Abschnitt 1
Die von einer Vertragspartei für diesen Anhang
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sind
gemäß den Bestimmungen hinsichtlich ihrer Namhaftmachung
berechtigt, internationalen Fluglinienverkehr
durchzuführen
1. zwischen Punkten auf den folgenden Flugstrecken
und
2. zwischen Punkten auf solchen Flugstrecken
und Punkten in Drittstaaten über Punkte im
Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei, die
die Fluglinienunternehmen namhaft gemacht
hat.
A. Flugstrecken für ein oder mehrere von der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
1. Von den Vereinigten Staaten von Amerika
über Zwischenpunkte nach Wien und darüber
hinaus.
Nicht mehr als drei US-Fluglinienunternehmen
dürfen diese Flugstrecke während derselben
Verkehrssaison bedienen, wobei nicht
mehr als zwei US-Fluglinienunternehmen
diese Flugstrecke von New York aus während
derselben Verkehrssaison bedienen dürfen.
Diese Fluglinienunternehmen dürfen während
derselben Verkehrssaison nicht denselben
Zwischenpunkt oder denselben Punkt darüber
hinaus bedienen.
Vor der Sommersaison 1991 kann der Flugliniendienst
nach Wien über zwei Zwischenpunkte
und zwei Punkte darüber hinaus
betrieben werden. Diese zwei Zwischenpunkte
können frei gewählt werden, dürfen
aber nicht Paris, Düsseldorf oder München
umfassen. Die Punkte darüber hinaus können
Budapest und Bukarest sein.
Mit Beginn der Sommersaison 1991 kann die
Fluglinie nach Wien entweder über die zwei
Zwischenpunkte und die oben genannten
zwei Punkte darüber hinaus oder über drei
Zwischenpunkte und einen Punkt darüber
hinaus während derselben Verkehrssaison
bedient werden. Der dritte Zwischenpunkt
wird zwischen den beiden Vertragsparteien
bis spätestens 1. Februar 1991 vereinbart.
Wird ein dritter Zwischenpunkt benutzt, so
kann der eine Punkt darüber hinaus wahlweise
Budapest oder Bukarest sein.
Während der Dauer dieses Anhanges kann
ein US-Fluglinienunternehmen sowohl Budapest
als auch Bukarest in derselben Verkehrssaison
bedienen, wenn kein anderes US-Fluglinienunternehmen
einen Punkt darüber hinaus
bedient und nur zwei Zwischenpunkte
bedient werden.
2. Von einem oder mehreren Punkten in den
Vereinigten Staaten von Amerika, mit Ausnahme
von New York, über Zwischenpunkte
nach Wien.
Flugstrecke zwei kann nur für reine Frachtflüge
verwendet werden.
B. Flugstrecken für ein oder mehrere von der
Österreichischen Bundesregierung namhaft
gemachte Fluglinienunternehmen
1. Von Österreich nach New York.
2. Von Österreich über einen Zwischenpunkt
nach einen Punkt in den Vereinigten Staaten
von Amerika, der von der Österreichischen
Bundesregierung bestimmt wird.
C. Die Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien
können unter ihren Zwischenpunkten
wechseln und die US-Fluglinienunternehmen
können unter den Punkten darüber hinaus nach
Bekanntgabe an die Luftfahrtbehörden der
anderen Vertragspartei sechzig (60) Tage im
voraus zum jeweiligen Beginn einer Verkehrssaison
wechseln.
Abschnitt 2
Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
kann auf einem oder allen Flügen nach seiner Wahl
Flüge in einer oder beiden Richtungen ohne Richtungs-
oder geographische Beschränkungen betreiben,
Punkte auf der Flugstrecke in jeder Reihen-
folge bedienen und Zwischenlandungen an einem
oder mehreren Punkten außerhalb des Hoheitsgebietes
der Vertragspartei, die dieses Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat, auslassen, ohne
ein Recht zur Beförderung von sonst auf Grund
dieses Abkommens zulässigem Verkehr zu verlieren.
Abschnitt 3
Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
kann auf einem oder allen Flügen nach seiner Wahl
Luftfahrzeuge im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
oder an Punkten in Drittländern wechseln,
vorausgesetzt, daß
a) hinsichtlich des Wechsels des Luftfahrzeuges
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
Flüge jenseits des Punktes des Wechsels des
Luftfahrzeuges mit einem einzigen Luftfahrzeug
durchgeführt werden, dessen Kapazität
bei den vom Heimatstaat ausgehenden Diensten
kleiner oder gleich, bei hereinkommenden
Diensten größer oder gleich ist als die des
ankommenden Luftfahrzeuges, und
b) die Luftfahrzeuge für solche Flüge im Zusammenhang
mit dem hereinkommenden bzw.
ausgehenden Luftfahrzeugen planmäßig festgelegt
werden, wobei jedoch im Falle einer
Flugverzögerung durch unvorhergesehene
betriebliche oder technische Schwierigkeiten
der oder die weiterführenden Flüge ohne
Rücksicht auf die Erfordernisse dieses Absatzes
durchgeführt werden dürfen.
Abschnitt 4
Die Bestimmungen dieses Anhanges treten drei
Jahre nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens
wieder außer Kraft, sofern von den Vertragsparteien
nichts anderes vereinbart wird. Die Vertragsparteien
kommen überein, ein Jahr vor dem Zeitpunkt
des Außerkrafttretens zu beraten, ob die
Bestimmungen des Anhanges beibehalten oder
abgeändert werden sollen.
Keine Bestimmung dieses Abschnittes ist darauf
gerichtet, eine andere Bestimmung des Abkommens
betreffend Beratungen, Aussetzung oder Beendigung
von Flugdiensten oder Beendigung des
Abkommens abzuändern.
ANHANG II
Zonen der Tarifflexibilität
Für die Anwendung des Artikels 12 Absatz 2
werden Zonen der Tarifflexibilität errichtet, indem
auf die entsprechenden Richtpreise der Tabelle 1
unten die prozentuellen Bandbreiten der entsprechenden
Zonen der Tabelle 2 unten angewendet
werden.
Begriffsbestimmungen
1. „First class-Tarif" und „Business dass-Tarif"
werden von dem Flugunternehmen definiert,
das den Tarif errichtet.
2. „Economy-Tarif" bedeutet einen Tarif, bei
dem der angebotene Raum einem Sitzabstand
von nicht mehr als 34 Zoll entspricht und sich
in einer Reihe nicht weniger als 9 Sitze in
einer Boeing 747, 8 in einer DC 10 und
L-1011, 7 in einer A310 und B-767 und 5 in
einem schmal-gebauten Luftfahrzeug befinden.
3. „Discount-Tarif bedeutet jeden Tarif, der
die Bedingungen einer der nachstehenden
lit. erfüllt
a) ein Tarif, der im Falle eines verbindlichen
Rückfluges und einer Mindestaufenthaltsdauer
von nicht weniger als 7 Tagen, eingeschlossen
der Tag des Rückfluges, nicht
jedoch der Tag des Abfluges, gewährt
wird;
b) ein Tarif, der im Falle eines verbindlichen
Rückfluges gewährt wird und wenn die
Buchung und vollständige Bezahlung
sowie die Ausstellung der Beförderungsdokumente
sowohl für den Hin- als auch für
den Rückflug erfolgt
i) nicht weniger als 7 Tage vor dem Hinflug
mit einer Storno- oder Umbuchungsgebühr
von nicht weniger als
20% des bezahlten Tarifes;
ü) nicht weniger als 14 Tage vor dem
Hinflug mit einer Storno- oder Umbuchungsgebühr
von nicht weniger als
10% des bezahlten Tarifes;
c) ein Tarif für eine Incentive-Reise, wobei
die Gruppe aus 10 oder mehr Beschäftigten
und/oder Vertretern desselben Unternehmens
und den begleitenden Ehegatten
besteht und die Teilnehmer weder direkt
noch indirekt die Reise bezahlen (dies findet
auch auf einen einfachen Flug — entweder
Hin- oder Rückflug — Anwendung,
wenn für eine Richtung ein anderes
Verkehrsmittel verwendet wird);
d) ein Tarif, der im Falle eines verbindlichen
Rückfluges gewährt wird, wenn die voll-
ständige Bezahlung und die Ausstellung
der Beförderungsdokumente sowohl für
den Hin- als auch für den Rückflug zum
Zeitpunkt der Buchung erfolgt, keine
andere Reiseunterbrechung als diejenige
am Umkehrpunkt und mit einer Storno- oder
Umbuchungsgebühr von nicht weniger
als 15% des bezahlten Tarifes.
4. „Deep discount-Tarif" bedeutet jeden Tarif,
der die Bedingungen einer der nachstehenden
lit. erfüllt
a) ein Tarif, der gewährt wird im Falle eines
verbindlichen Rückfluges, einer Mindestaufenthaltsdauer
von nicht weniger als
6 Tagen, eingeschlossen der Tag des
Rückfluges, nicht jedoch der Tag des
Abfluges, die Buchung und vollständige
Bezahlung sowie die Ausstellung der
Beförderungsdokumente sowohl für den
Hin- als auch für den Rückflug nicht
weniger als 21 Tage vor dem Abflug
erfolgt, mit einer Storno- oder Umbuchungsgebühr
von nicht weniger als 10%
des bezahlten Tarifes, unter der Bedingung
jedoch, daß keine Gebühr für Storno
oder Umbuchung, die vor der Mindestvorverkaufsdauer
erfolgte, eingehoben werden
muß;
b) ein Tarif, der im Falle eines verbindlichen
Rückfluges, eines Bodenarrangements von
nicht weniger als US-$ 15 (oder des
Gegenwertes) pro Tag für die Dauer der
Reise und einer Mindestaufenthaltsdauer
von nicht weniger als 6 Tagen gewährt
wird.
Im Falle, daß der Hinflug am Donnerstag,
Freitag oder Samstag beginnt, wird das
Erfordernis der Mindestaufenthaltsdauer
als erfüllt erachtet, wenn der Rückflug am
folgenden Sonntag oder Montag beginnt;
c) ein Tarif, der gewährt wird im Falle eines
verbindlichen Rückfluges, einer Mindestaufenthaltsdauer
von nicht weniger als
6 Tagen, eingeschlossen der Tag des
Rückfluges, nicht jedoch der Tag des Hinfluges,
einer Storno- oder Umbuchungsgebühr
von nicht weniger als 10% des
bezahlten Tarifes, wenn die vollständige
Bezahlung und die Ausstellung der Beförderungsdokumente
sowohl für den Hinais
auch für den Rückflug zum Zeitpunkt
der Buchung erfolgt;
d) ein Tarif, der im Falle eines verbindlichen
Rückfluges gewährt wird, wenn die
Buchung und die vollständige Bezahlung
sowie die Ausstellung der Beförderungsdokumente
nicht weniger als 21 Tage vor der
Reise erfolgt, mit einer Storno- oder
Umbuchungsgebühr von nicht weniger als
25% des bezahlten Tarifes;
e) ein Tarif für eine Incentive-Reise, wobei
die Gruppe aus 10 oder mehr Beschäftigten
und/oder Vertretern desselben Unternehmens
und den begleitenden Ehegatten
besteht und die Teilnehmer weder direkt
noch indirekt die Reise bezahlen, im Falle
eines verbindlichen Rückfluges und einer
Mindestaufenthaltsdauer von nicht weniger
als 4 Tagen und einer maximalen Aufenthaltsdauer
von nicht mehr als
14 Tagen, eingeschlossen der Tag des
Rückfluges, nicht jedoch der Tag des
Abfluges, wenn die Buchung und die vollständige
Bezahlung sowie die Ausstellung
der Beförderungsdokumente sowohl für
den Hin- als auch für den Rückflug nicht
weniger als 15 Tage vor dem Abflug
erfolgt und die Storno- oder Umbuchungsgebühr
nicht weniger als 10% des
bezahlten Tarifes beträgt;
f) ein Tarif, der gewährt wird im Falle eines
verbindlichen Rückfluges und bei einer
Storno- oder Umbuchungsgebühr von
nicht weniger als US-$ 75 (oder des
Gegenwertes) oder 10% des bezahlten
Tarifes, und wenn die vollständige Bezahlung
und die Ausstellung der Beförderungsdokumente
sowohl für den Hin- als
auch den Rückflug zum Zeitpunkt der
Buchung erfolgt. Der transatlantische Hinflug
muß am Donnerstag, Freitag oder
Samstag angetreten werden, der transatlantische
Rückflug am folgenden Sonntag
oder Montag;
g) ein Tarif, der gewährt wird im Falle eines
verbindlichen Rückfluges, einer Mindestaufenthaltsdauer
von nicht weniger als
7 Tagen, eingeschlossen der Tag des
Rückfluges, nicht jedoch der Tag des
Abfluges, mit einer Storno- oder Umbuchungsgebühr
von nicht weniger als US-
$ 100 (oder des Gegenwertes), und wenn
die vollständige Bezahlung und die Ausstellung
der Beförderungsdokumente
sowohl für den Hin- als auch für den
Rückflug zum Zeitpunkt der Buchung
erfolgt, die frühestens 48 Stunden vor dem
Abflug vom Abgangspunkt der Reise erfolgen
darf.
TABELLE 1
Richtpreise für Hin- und Rückflug Die Richtpreise in den Spalten gelten für Hin- und Rückflug. Die Richtpreise für Einfachflüge ergeben sich durch
Halbierung der entsprechenden Hin- und Rückflugtarife.
TABELLE 2
Zonen der Tarifflexibilität
Die Mitteilungen gemäß Art. 18 des Abkommens wurden am 16. März 1989 bzw. 3. April 1989 abgegeben;
das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 18 mit 2. Juni 1989 in Kraft.