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213_1987 AT

213. Bundesgesetz: Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 (14. StVO-Novelle)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 213. Bundesgesetz: Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 (14. StVO-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.

Nr. 159, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz

BGBl. Nr. 105/1986 und in der Fassung der Kundmachung

BGBl. Nr. 449/1986, wird wie folgt geändert

1. Im § 20 Abs. 3 haben die Worte „von Abs. 2

abweichenden" zu entfallen.

2. Dem § 27 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Die eingeschaltete Warnleuchte gilt als ausreichender

Hinweis auf Gefahren im Sinne des § 43

Abs. 6"

3. § 43 Abs. 1 lit. b hat zu lauten

„b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit

oder Flüssigkeit des sich bewegenden

oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs,

die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder

Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung

oder Beschaffenheit eines an der

Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes

oder wenn und insoweit es die Sicherheit

eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der

Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,

1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen

oder Verkehrsverbote,

insbesondere die Erklärung von Straßen

zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder

Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder

Parkverbote und dergleichen, zu

erlassen,

2. den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten

vorzuschreiben, insbesondere

bestimmte Gruppen von der Benützung

einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen

oder sie auf besonders

bezeichnete Straßenteile zu verweisen;"

4. Im § 43 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1 a

eingefügt

„(1 a) Sofern es sich nicht um Arbeitsfahrten im

Sinne des § 27 Abs. 1 handelt, hat die Behörde zur

Durchführung von Arbeiten auf oder neben einer

Straße (§ 90 Abs. 1), die zwar vorhersehbar sind

und entsprechend geplant werden können, bei

denen aber die für die Arbeitsdurchführung erforderlichen

Verkehrsregelungen örtlich und/oder

zeitlich nicht genau vorherbestimmbar sind, durch

Verordnung die aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit

oder Flüssigkeit des Verkehrs oder zur

Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen

erforderlichen Verkehrsbeschränkungen,

Verkehrsverbote und/oder Verkehrsgebote zu

erlassen. In diesen Fällen sind die Organe des Bauführers

ermächtigt, nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung

den örtlichen und zeitlichen Umfang

der von der Behörde verordneten Verkehrsmaßnahmen

durch die Anbringung oder Sichtbarmachung

der betreffenden Straßenverkehrszeichen

mit der Wirkung zu bestimmen, als ob der örtliche

und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt

worden wäre. Der Zeitpunkt und der Ort (Bereich)

der Anbringung (Sichtbarmachung) ist von den

Organen des Bauführers in einem Aktenvermerk

(§ 16 AVG 1950) festzuhalten."

5. § 43 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen,

insbesondere durch Lärm, Geruch oder

Schadstoffe, hat die Behörde, wenn und insoweit es

zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt

oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich

ist, durch Verordnung

a) für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken

für alle oder für bestimmte Fahrzeugarten

oder für Fahrzeuge mit bestimmten

Ladungen dauernde oder zeitweise Verkehrsbeschränkungen

oder Verkehrsverbote

zu erlassen,

b) zu bestimmen, daß mit bestimmten Arten von

Fahrzeugen oder mit Fahrzeugen mit

bestimmten Ladungen nur bestimmte Straßen

oder bestimmte Arten von Straßen befahren

werden dürfen (Routenbindung) oder

c) zu bestimmen, daß in bestimmten Gebieten

oder auf bestimmten Straßen Vorrichtungen

zur Abgabe von Schallzeichen nicht betätigt

werden dürfen, es sei denn, daß ein solches

Zeichen das einzige Mittel ist, um Gefahren

von Personen abzuwenden (Hupverbot).

Bei der Erlassung solcher Verordnungen ist

einerseits auf den angestrebten Zweck und andererseits

auf die Bedeutung der Verkehrsbeziehungen

und der Verkehrserfordernisse Bedacht zu nehmen."

6. Im § 52 Z 13 d wird in der Beschreibung des

Zeichens nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt

„Wird dieses Zeichen auf der linken Straßenseite

angebracht, so bezieht sich die Kurzparkzonenregelung

nur auf diese Straßenseite."

7. § 89a Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wird durch einen Gegenstand auf der

Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug,

mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein,

durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen

der Verkehr beeinträchtigt, so hat die

Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne

weiteres Verfahren zu veranlassen. Die Entfernung

ist ferner ohne weiteres Verfahren zu veranlassen

a) bei einem Gegenstand, bei dem zu vermuten

ist, daß sich dessen der Inhaber entledigen

wollte, sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln

abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger

und

b) bei einem Gegenstand (Fahrzeug, Container

und dergleichen), der im Bereich eines Halte-

und Parkverbotes abgestellt ist, das aus Gründen

der Sicherheit erlassen worden und

durch das Vorschriftszeichen nach § 52

Z 13 b mit einer Zusatztafel mit der Aufschrift

„Abschleppzone" kundgemacht ist."

8. § 94 hat zu lauten

„§ 94. Zuständigkeit des Bundesministers

für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr

Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der

Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

1. für die Erlassung der ihm in diesem Bundesgesetz

ausdrücklich vorbehaltenen Verordnungen,

2. für die Erlassung von Verordnungen, die

Autobahnen betreffen, sofern hiefür nicht die

Landesregierung zuständig ist,

3. für die Erlassung von Verordnungen, mit

denen Bundesstraßen zu Autostraßen oder

Vorrangstraßen erklärt werden, und

4. für Vorschreibungen gemäß § 98 Abs. 3, die

Einrichtungen zur Regelung und Sicherung

des Verkehrs auf Autobahnen betreffen,

sofern hiefür nicht die Landesregierung

zuständig ist."

9. § 94 a Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,

sofern sich nicht eine andere Zuständigkeit ergibt,

die Landesregierung. Diese ist jedenfalls zuständig

1. für die Erteilung der Bewilligung nach § 90

für Arbeiten auf oder neben einer Autobahn,

2. für die Erlassung der im Zusammenhang mit

der Erteilung der Bewilligung nach Z 1 erforderlichen

Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote

und/oder Verkehrsgebote (§ 43

Abs. 1 a),

3. für im Zusammenhang mit der Erteilung der

Bewilligung nach Z 1 erforderliche Vorschreibungen

gemäß § 98 Abs. 3 und

4. für die Handhabung der Verkehrspolizei

(§ 94 b lit. a) auf Autobahnen."

10. § 94 a Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Landesregierung kann sich im örtlichen

Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden zur

Vollziehung des Abs. 1 Z 4 auch der Sicherheitswacheorgane

dieser Behörden bedienen."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1987 in

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr betraut, soweit die Vollziehung nicht

den Ländern zusteht und insoweit den Landesregierungen

obliegt.

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