213. Bundesgesetz: Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 (14. StVO-Novelle)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.
Nr. 159, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz
BGBl. Nr. 105/1986 und in der Fassung der Kundmachung
BGBl. Nr. 449/1986, wird wie folgt geändert
1. Im § 20 Abs. 3 haben die Worte „von Abs. 2
abweichenden" zu entfallen.
2. Dem § 27 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Die eingeschaltete Warnleuchte gilt als ausreichender
Hinweis auf Gefahren im Sinne des § 43
Abs. 6"
3. § 43 Abs. 1 lit. b hat zu lauten
„b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit
oder Flüssigkeit des sich bewegenden
oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs,
die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder
Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung
oder Beschaffenheit eines an der
Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes
oder wenn und insoweit es die Sicherheit
eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der
Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen
oder Verkehrsverbote,
insbesondere die Erklärung von Straßen
zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder
Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder
Parkverbote und dergleichen, zu
erlassen,
2. den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten
vorzuschreiben, insbesondere
bestimmte Gruppen von der Benützung
einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen
oder sie auf besonders
bezeichnete Straßenteile zu verweisen;"
4. Im § 43 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1 a
eingefügt
„(1 a) Sofern es sich nicht um Arbeitsfahrten im
Sinne des § 27 Abs. 1 handelt, hat die Behörde zur
Durchführung von Arbeiten auf oder neben einer
Straße (§ 90 Abs. 1), die zwar vorhersehbar sind
und entsprechend geplant werden können, bei
denen aber die für die Arbeitsdurchführung erforderlichen
Verkehrsregelungen örtlich und/oder
zeitlich nicht genau vorherbestimmbar sind, durch
Verordnung die aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit
oder Flüssigkeit des Verkehrs oder zur
Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen
erforderlichen Verkehrsbeschränkungen,
Verkehrsverbote und/oder Verkehrsgebote zu
erlassen. In diesen Fällen sind die Organe des Bauführers
ermächtigt, nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung
den örtlichen und zeitlichen Umfang
der von der Behörde verordneten Verkehrsmaßnahmen
durch die Anbringung oder Sichtbarmachung
der betreffenden Straßenverkehrszeichen
mit der Wirkung zu bestimmen, als ob der örtliche
und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt
worden wäre. Der Zeitpunkt und der Ort (Bereich)
der Anbringung (Sichtbarmachung) ist von den
Organen des Bauführers in einem Aktenvermerk
(§ 16 AVG 1950) festzuhalten."
5. § 43 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen,
insbesondere durch Lärm, Geruch oder
Schadstoffe, hat die Behörde, wenn und insoweit es
zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt
oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich
ist, durch Verordnung
a) für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken
für alle oder für bestimmte Fahrzeugarten
oder für Fahrzeuge mit bestimmten
Ladungen dauernde oder zeitweise Verkehrsbeschränkungen
oder Verkehrsverbote
zu erlassen,
b) zu bestimmen, daß mit bestimmten Arten von
Fahrzeugen oder mit Fahrzeugen mit
bestimmten Ladungen nur bestimmte Straßen
oder bestimmte Arten von Straßen befahren
werden dürfen (Routenbindung) oder
c) zu bestimmen, daß in bestimmten Gebieten
oder auf bestimmten Straßen Vorrichtungen
zur Abgabe von Schallzeichen nicht betätigt
werden dürfen, es sei denn, daß ein solches
Zeichen das einzige Mittel ist, um Gefahren
von Personen abzuwenden (Hupverbot).
Bei der Erlassung solcher Verordnungen ist
einerseits auf den angestrebten Zweck und andererseits
auf die Bedeutung der Verkehrsbeziehungen
und der Verkehrserfordernisse Bedacht zu nehmen."
6. Im § 52 Z 13 d wird in der Beschreibung des
Zeichens nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt
„Wird dieses Zeichen auf der linken Straßenseite
angebracht, so bezieht sich die Kurzparkzonenregelung
nur auf diese Straßenseite."
7. § 89a Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Wird durch einen Gegenstand auf der
Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug,
mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein,
durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen
der Verkehr beeinträchtigt, so hat die
Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne
weiteres Verfahren zu veranlassen. Die Entfernung
ist ferner ohne weiteres Verfahren zu veranlassen
a) bei einem Gegenstand, bei dem zu vermuten
ist, daß sich dessen der Inhaber entledigen
wollte, sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln
abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger
und
b) bei einem Gegenstand (Fahrzeug, Container
und dergleichen), der im Bereich eines Halte-
und Parkverbotes abgestellt ist, das aus Gründen
der Sicherheit erlassen worden und
durch das Vorschriftszeichen nach § 52
Z 13 b mit einer Zusatztafel mit der Aufschrift
„Abschleppzone" kundgemacht ist."
8. § 94 hat zu lauten
„§ 94. Zuständigkeit des Bundesministers
für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr
Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
1. für die Erlassung der ihm in diesem Bundesgesetz
ausdrücklich vorbehaltenen Verordnungen,
2. für die Erlassung von Verordnungen, die
Autobahnen betreffen, sofern hiefür nicht die
Landesregierung zuständig ist,
3. für die Erlassung von Verordnungen, mit
denen Bundesstraßen zu Autostraßen oder
Vorrangstraßen erklärt werden, und
4. für Vorschreibungen gemäß § 98 Abs. 3, die
Einrichtungen zur Regelung und Sicherung
des Verkehrs auf Autobahnen betreffen,
sofern hiefür nicht die Landesregierung
zuständig ist."
9. § 94 a Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,
sofern sich nicht eine andere Zuständigkeit ergibt,
die Landesregierung. Diese ist jedenfalls zuständig
1. für die Erteilung der Bewilligung nach § 90
für Arbeiten auf oder neben einer Autobahn,
2. für die Erlassung der im Zusammenhang mit
der Erteilung der Bewilligung nach Z 1 erforderlichen
Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote
und/oder Verkehrsgebote (§ 43
Abs. 1 a),
3. für im Zusammenhang mit der Erteilung der
Bewilligung nach Z 1 erforderliche Vorschreibungen
gemäß § 98 Abs. 3 und
4. für die Handhabung der Verkehrspolizei
(§ 94 b lit. a) auf Autobahnen."
10. § 94 a Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Landesregierung kann sich im örtlichen
Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden zur
Vollziehung des Abs. 1 Z 4 auch der Sicherheitswacheorgane
dieser Behörden bedienen."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1987 in
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr betraut, soweit die Vollziehung nicht
den Ländern zusteht und insoweit den Landesregierungen
obliegt.