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213_1985 AT

213. Rücktritt Österreichs von der Internationalen Übereinkunft über Milcherzeugnisse

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 213. Rücktritt Österreichs von der Internationalen Übereinkunft über Milcherzeugnisse

Der Nationalrat hat beschlossen

Der nachstehende Rücktritt, der verfassungsändernd ist, wird genehmigt.

Rücktritt von der Internationalen Übereinkunft über Milcherzeugnisse (Verfassungsbestimmung)

„Der Bundespräsident erklärt im Namen der Republik Österreich den Rücktritt von der Internationalen

Übereinkunft über Milcherzeugnisse, BGBl. Nr. 329/1980, gemäß Artikel VIII Absatz 8 lit. a dieser

Übereinkunft."

Der Rücktritt wird gemäß Artikel VIII Absatz 8 lit. a der Übereinkunft über Milcherzeugnisse am

9. Juni 1985 wirksam.

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