213. Bundesgesetz: Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, in
der Fassung der Kundmachungen BGBl.
Nr. 409/1980 und 577/1980 wird wie folgt geändert
1. Im § 6 Abs. 3 erster Satz sind die Worte
„Gast- und Schankgewerbe und im Beherbergungswesen"
durch das Wort „Gastgewerbe" zu ersetzen.
2. § 7 Abs. 2 bis 4 haben zu lauten
„(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht
1. für die Beschäftigung bei Musikaufführungen,
Theatervorstellungen, öffentlichen Schaustellungen,
Darbietungen, Lustbarkeiten, Filmaufnahmen,
im Gastgewerbe und in Betrieben,
in denen ununterbrochen mit Schichtwechsel
gearbeitet wird, im Rahmen der sonst
zulässigen Sonn- und Feiertagsarbeit;
2. für die Beschäftigung in Betrieben, für die
Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist,
wenn die wöchentliche Ruhezeit für die
gesamte Belegschaft auf einen bestimmten
Werktag fällt;
3. für die Beschäftigung in Betrieben, für die
Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist,
wenn im Betrieb insgesamt nicht mehr als fünf
Dienstnehmer regelmäßig beschäftigt sind
und außer der werdenden oder stillenden
Mutter nur noch ein Dienstnehmer beschäftigt
ist, der eine gleichartige Beschäftigung
ausüben kann.
(3) Auf Antrag des Dienstgebers kann das
Arbeitsinspektorat im Einzelfall weitere Ausnahmen
bewilligen, wenn dies aus betrieblichen Gründen
unerläßlich ist.
(4) Die Dienstnehmerin hat in der auf die Sonntagsarbeit
folgenden Kalenderwoche Anspruch auf
eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens
36 Stunden (Wochenruhe), in der auf die Feiertagsarbeit
folgenden Woche Anspruch auf eine ununterbrochene
Ruhezeit von mindestens 24 Stunden
im Anschluß an eine Nachtruhe. Die Ruhezeit hat
einen ganzen Wochentag einzuschließen. Während
dieser Ruhezeit darf die Dienstnehmerin nicht
beschäftigt werden."
3. Der bisherige Abs. 4 des § 7 erhält die
Bezeichnung Abs. 5.
Artikel II
Inkrafttreten und Vollziehung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1984 in
Kraft.
(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes richtet sich nach § 39.