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213_1984 AT

213. Bundesgesetz: Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 213. Bundesgesetz: Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, in

der Fassung der Kundmachungen BGBl.

Nr. 409/1980 und 577/1980 wird wie folgt geändert

1. Im § 6 Abs. 3 erster Satz sind die Worte

„Gast- und Schankgewerbe und im Beherbergungswesen"

durch das Wort „Gastgewerbe" zu ersetzen.

2. § 7 Abs. 2 bis 4 haben zu lauten

„(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht

1. für die Beschäftigung bei Musikaufführungen,

Theatervorstellungen, öffentlichen Schaustellungen,

Darbietungen, Lustbarkeiten, Filmaufnahmen,

im Gastgewerbe und in Betrieben,

in denen ununterbrochen mit Schichtwechsel

gearbeitet wird, im Rahmen der sonst

zulässigen Sonn- und Feiertagsarbeit;

2. für die Beschäftigung in Betrieben, für die

Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist,

wenn die wöchentliche Ruhezeit für die

gesamte Belegschaft auf einen bestimmten

Werktag fällt;

3. für die Beschäftigung in Betrieben, für die

Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist,

wenn im Betrieb insgesamt nicht mehr als fünf

Dienstnehmer regelmäßig beschäftigt sind

und außer der werdenden oder stillenden

Mutter nur noch ein Dienstnehmer beschäftigt

ist, der eine gleichartige Beschäftigung

ausüben kann.

(3) Auf Antrag des Dienstgebers kann das

Arbeitsinspektorat im Einzelfall weitere Ausnahmen

bewilligen, wenn dies aus betrieblichen Gründen

unerläßlich ist.

(4) Die Dienstnehmerin hat in der auf die Sonntagsarbeit

folgenden Kalenderwoche Anspruch auf

eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens

36 Stunden (Wochenruhe), in der auf die Feiertagsarbeit

folgenden Woche Anspruch auf eine ununterbrochene

Ruhezeit von mindestens 24 Stunden

im Anschluß an eine Nachtruhe. Die Ruhezeit hat

einen ganzen Wochentag einzuschließen. Während

dieser Ruhezeit darf die Dienstnehmerin nicht

beschäftigt werden."

3. Der bisherige Abs. 4 des § 7 erhält die

Bezeichnung Abs. 5.

Artikel II

Inkrafttreten und Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1984 in

Kraft.

(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes richtet sich nach § 39.

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