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213_1983 AT

213. Verordnung: Übertragung von Bundesstraßenteilstrecken an die Tauernautobahn Aktiengesellschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 213. Verordnung: Übertragung von Bundesstraßenteilstrecken an die Tauernautobahn Aktiengesellschaft

Auf Grund des Artikels IV §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes,

BGBl. Nr. 591/1982, mit dem eine

Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-

Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem die Planung

und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken

übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz

1973 geändert wird, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Teilstrecke der A 10 Tauern Autobahn von

Spittal/Drau bis Villach (A 2) wird zur Planung

und Errichtung der Tauernautobahn Aktiengesellschaft

übertragen.

Nach Fertigstellung von verkehrswirksamen

Abschnitten sind diese Strecken dem Bund (Bundesstraßenverwaltung)

zur Erhaltung zu übergeben.

Die Übertragung zur Planung und Errichtung

erfolgt mit sofortiger Wirkung.

Der Bauzeit- und Kostenrahmen ist in der

Anlage enthalten. Der Bauzeit- und Kostenrahmen

wird durch die gemäß § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 591/1982 vom Bundesminister für

Bauten und Technik zu genehmigenden Bauzeit-

und Kostenpläne den Erfordernissen jeweils angepaßt.

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