213. Verordnung: Übertragung von Bundesstraßenteilstrecken an die Tauernautobahn Aktiengesellschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels IV §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes,
BGBl. Nr. 591/1982, mit dem eine
Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-
Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem die Planung
und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken
übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz
1973 geändert wird, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Teilstrecke der A 10 Tauern Autobahn von
Spittal/Drau bis Villach (A 2) wird zur Planung
und Errichtung der Tauernautobahn Aktiengesellschaft
übertragen.
Nach Fertigstellung von verkehrswirksamen
Abschnitten sind diese Strecken dem Bund (Bundesstraßenverwaltung)
zur Erhaltung zu übergeben.
Die Übertragung zur Planung und Errichtung
erfolgt mit sofortiger Wirkung.
Der Bauzeit- und Kostenrahmen ist in der
Anlage enthalten. Der Bauzeit- und Kostenrahmen
wird durch die gemäß § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 591/1982 vom Bundesminister für
Bauten und Technik zu genehmigenden Bauzeit-
und Kostenpläne den Erfordernissen jeweils angepaßt.