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213_1982 AT

213. Verordnung: Kunststeinerzeuger-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 213. Verordnung: Kunststeinerzeuger-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung

für das Handwerk der Kunststeinerzeuger (§ 94

Z 43 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,

BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Bereiten eines Kunststeinmischgutes,

2. Herstellen von Formen,

3. Zurichten und Anbringen der Bewehrung,

4. Lagern des Produktes während der normgemäßen

Abbindezeit,

5. Oberflächenbearbeitung (Schleifen, Spachteln,

Stocken, Krönein, Scharrieren, Spitzen,

Schaben, Polieren und Absäuern).

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die

Meisterprüfungskommission sind auszuführen

1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines

einteiligen oder eines mehrteiligen Prüfungsstückes

dienen, sowie

2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum

Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei

den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht

nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß

vom Prüfling in 26 Stunden erwartet werden können.

Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

ist nach 28 Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung

besteht aus einer schriftlichen und einer

mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachrechnen (§ 4) und Fachzeichnen

(§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben

muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen

und im Gegenstand Fachzeichnen jeweils

in drei Stunden erwartet werden können. Die

schriftliche Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften

(§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer

in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als

30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Fachrechnen

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen

hat je eine Aufgabe aus den Bereichen

1. Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,

2. Fachkalkulation (Materialbedarfs- und

-kostenberechnung, Preisberechnung, Anboterstellung)

zu umfassen.

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen

hat nach Angabe zu umfassen

1. Maßstäbliches Zeichnen im Grundriß, Aufriß

und Schnitt von Werkstücken einschließlich

Konstruktionen von Stiegenanlagen,

2. Anfertigen von Schablonen.

Fachkunde

§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling

Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen

1. Werkstoffkunde

a) Vorkommen, Eigenschaften und Verarbeitung

der für die Kunststeinherstellung

gebräuchlichsten Rohstoffe,

b) Zement und Gesteinsarten sowie ihre Unterschiede

in bezug auf Härte,

c) Mischungen, die für die Kunststeinherstellung

am häufigsten verwendet werden,

d) Bewehrung,

e) Aufbewahrung, Lagerung und Möglichkeiten

der Anwendung der Rohstoffe,

f) Korngrößenzusammenstellung, Treib- und

Schwunderscheinungen,

g) Schäden durch Witterungseinflüsse, Materialfehler

und fehlerhafte Bearbeitung,

h) Isolierstoffe, Dichtungs- und Härtemittel

gegen Zerstörung und Abnutzung,

i) Möglichkeiten der Verwendung chemischer

Hilfsstoffe,

j) Farbstoffe, die bei der Kunststeinherstellung

verwendet werden;

2. Werkzeug- und Gerätekunde

Arbeitsgeräte, Maschinen, Arbeitsgerüste und

ihre Wartung.

Fachliche Sondervorschriften

§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften

sind dem Prüfling Fragen über einschlägige

1. Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung

und des Arbeitsschutzes,

2. ÖNORMEN

zu stellen.

Schlußbestimmungen

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1982 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-

theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden

Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen

Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen

treten, soweit sie sich auf das

Handwerk der Kunststeinerzeuger beziehen,

gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des

31. Juli 1982 außer Kraft.

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