213. Verordnung: Kunststeinerzeuger-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung
für das Handwerk der Kunststeinerzeuger (§ 94
Z 43 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten
1. Bereiten eines Kunststeinmischgutes,
2. Herstellen von Formen,
3. Zurichten und Anbringen der Bewehrung,
4. Lagern des Produktes während der normgemäßen
Abbindezeit,
5. Oberflächenbearbeitung (Schleifen, Spachteln,
Stocken, Krönein, Scharrieren, Spitzen,
Schaben, Polieren und Absäuern).
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die
Meisterprüfungskommission sind auszuführen
1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines
einteiligen oder eines mehrteiligen Prüfungsstückes
dienen, sowie
2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum
Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei
den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht
nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß
vom Prüfling in 26 Stunden erwartet werden können.
Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
ist nach 28 Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung
besteht aus einer schriftlichen und einer
mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachrechnen (§ 4) und Fachzeichnen
(§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben
muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen
und im Gegenstand Fachzeichnen jeweils
in drei Stunden erwartet werden können. Die
schriftliche Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften
(§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer
in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als
30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
Fachrechnen
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen
hat je eine Aufgabe aus den Bereichen
1. Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,
2. Fachkalkulation (Materialbedarfs- und
-kostenberechnung, Preisberechnung, Anboterstellung)
zu umfassen.
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen
hat nach Angabe zu umfassen
1. Maßstäbliches Zeichnen im Grundriß, Aufriß
und Schnitt von Werkstücken einschließlich
Konstruktionen von Stiegenanlagen,
2. Anfertigen von Schablonen.
Fachkunde
§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling
Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen
1. Werkstoffkunde
a) Vorkommen, Eigenschaften und Verarbeitung
der für die Kunststeinherstellung
gebräuchlichsten Rohstoffe,
b) Zement und Gesteinsarten sowie ihre Unterschiede
in bezug auf Härte,
c) Mischungen, die für die Kunststeinherstellung
am häufigsten verwendet werden,
d) Bewehrung,
e) Aufbewahrung, Lagerung und Möglichkeiten
der Anwendung der Rohstoffe,
f) Korngrößenzusammenstellung, Treib- und
Schwunderscheinungen,
g) Schäden durch Witterungseinflüsse, Materialfehler
und fehlerhafte Bearbeitung,
h) Isolierstoffe, Dichtungs- und Härtemittel
gegen Zerstörung und Abnutzung,
i) Möglichkeiten der Verwendung chemischer
Hilfsstoffe,
j) Farbstoffe, die bei der Kunststeinherstellung
verwendet werden;
2. Werkzeug- und Gerätekunde
Arbeitsgeräte, Maschinen, Arbeitsgerüste und
ihre Wartung.
Fachliche Sondervorschriften
§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften
sind dem Prüfling Fragen über einschlägige
1. Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung
und des Arbeitsschutzes,
2. ÖNORMEN
zu stellen.
Schlußbestimmungen
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1982 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-
theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden
Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen
Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen
treten, soweit sie sich auf das
Handwerk der Kunststeinerzeuger beziehen,
gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des
31. Juli 1982 außer Kraft.