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213_1981 AT

213. Verordnung: Kundmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 213. Verordnung: Kundmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293,

wird verordnet

Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates

vom 11. Dezember 1980 zur Änderung

der Ausführungsordnung zum Europäischen

Patentübereinkommen hat dadurch zu erfolgen,

daß der Beschluß im Österreichischen Patentamt

(Wien 1., Kohlmarkt 8 bis 10) zur Einsicht während

der Amtsstunden aufgelegt wird.

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