213. Internationale Energie-Agentur; Durchführungsübereinkommen eines Forschungs- und Entwicklungsprogrammes für eine rationelle Energieverwendung durch eine stufenweise Energienutzung samt Anhang I
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 3 lit. c, Art. 6 lit. f und Art. 11
lit. d verfassungsändernd sind, samt Anhang I, von dem Ziffer 7 lit. a und i verfassungsändernd ist,
wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Vertragschließenden Parteien,
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die
Vertragschließenden Parteien, die entweder Regierungen
oder internationale Organisationen sind
oder aber Parteien, die von ihren jeweiligen
Regierungen gemäß Artikel III der vom Verwaltungsrat
der Internationalen Energie-Agentur
(im folgenden als „die Agentur" bezeichnet) am
28. Juli 1975 beschlossenen Richtlinien für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Forschung
und Entwicklung im Energiebereich namhaft
gemacht wurden, sich im Einklang mit diesem
Übereinkommen an der Errichtung und Durchführung
eines Forschungs- und Entwicklungsprogrammes
für eine rationelle Energieverwendung
durch eine stufenweise Energienutzung (im
folgenden als „das Programm" bezeichnet) beteiligen
wollen;
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß jene
Vertragschließenden Parteien, die Regierungen
sind, sowie die Regierungen der anderen Vertragschließenden
Parteien (im folgenden zusammenfassend
als „die Regierungen" bezeichnet) an der
Agentur beteiligt sind und sich in Artikel 41 de5
Übereinkommens über ein Internationales
Energieprogramm (im folgenden als das „I.E.P.-
Übereinkommen" bezeichnet) bereit erklärt
haben, in den in Artikel 42 des I.E.P.-Überein-
kommens bezeichneten. Bereichen nationale
Programme in die Wege zu leiten, einschließlich
der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet
der rationellen Energieverwendung, auf dem das
Programm durchgeführt wird;
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die
Regierungen am 16. März 1977 im Verwaltungsrat
der Agentur dem Programm als einer
Sondertätigkeit im Sinne des Artikels 65 des
I.E.P.-Übereinkommens ihre Genehmigung erteilt
haben;
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die
Agentur die Errichtung des Programmes als einen
wichtigen Bestandteil der internationalen Zusammenarbeit
bei der Forschung und Entwicklung
auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung
anerkannt hat;
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
ZIELSETZUNGEN
(a) Wirkungsbereich: Das von den Vertragschließenden
Parteien im Rahmen dieses
Übereinkommens auszuführende Programm
besteht aus gemeinsamer Forschung, Entwicklung,
Vorführungen sowie einem Informationsaustausch
über eine rationelle Energieverwendung
durch eine stufenweise Energienutzung.
(b) Art der Durchführung: Die Vertragschließenden
Parteien führen das Programm
durch, indem sie eines oder mehrere der Projekte
übernehmen (im folgenden als „Projekt" oder
„Projekte" bezeichnet), von denen jedes nach
Artikel 2 dieses Übereinkommens der Beteiligung
durch zwei oder mehrere Vertragschließende
Parteien offensteht. Die Vertragschließenden
Parteien, die sich an einem bestimmten Projekt
beteiligen, sind für die Zwecke dieses Projektes
in diesem Übereinkommen als „Teilnehmer"
bezeichnet.
(c) Projektkoordination und Zusammenarbeit
Die Vertragschließenden
Parteien werden bei der Koordinierung der
Arbeit im Rahmen der verschiedenen Projekte
zusammenarbeiten und danach trachten, auf der
Grundlage einer entsprechenden Kosten-Nutzen-
Teilung die Zusammenarbeit unter den an den
verschiedenen Projekten Beteiligten dahingehend
zu fördern, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit
aller Vertragschließenden Parteien auf
dem Gebiet der rationellen Energieverwendung
durch eine stufenweise Energienutzung zu verstärken.
Artikel 2
BEZEICHNUNG UND EINLEITUNG VON
PROJEKTEN
(a) Bezeichnung: Die von den Teilnehmern
übernommenen Projekte sind in den
Anhängen dieses Übereinkommens näher bezeichnet.
Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens
bekräftigt jede Vertragschließende Partei
ihre Absicht, sich an einem oder an mehreren
der Projekte zu beteiligen, indem sie dem Exekutivdirektor
der Agentur eine Note über die
Teilnahme an dem entsprechenden Anhang oder
den entsprechenden Anhängen übergibt, und der
für jedes Projekt Beauftragte hat dem Exekutivdirektor
der Agentur eine Note über die
Annahme des das Projekt enthaltenden Anhangs
zu geben. Danach ist jedes Projekt gemäß den
in den Artikeln 2 bis 11 dieses Übereinkommens
angegebenen Verfahren auszuführen, sofern der
jeweilige Anhang nicht ausdrücklich etwas
anderes vorsieht.
(b) Einleitung zusätzlicher Projekte
Zusätzliche Projekte können von jeder
Vertragschließenden Partei auf folgende Weise in
die Wege geleitet werden
(1) eine Vertragschließende Partei, die ein
neues Projekt in die Wege feiten will, hat
einer Vertragschließenden Partei oder
mehreren Vertragschließenden Parteien
einen Anhangsentwurf zur Genehmigung
vorzulegen, der in der Form dem diesem
Übereinkommen beigefügten Anhang entspricht
und eine Beschreibung des Arbeitsumfanges
und der Bedingungen des zur
Durchführung vorgeschlagenen Projektes
enthält;
(2) vereinbaren zwei oder mehrere Vertragschließende
Parteien die Durchführung eines
neuen Projektes, dann haben sie den
Anhangsentwurf dem Exekutivkomitee zur
Genehmigung gemäß Artikel 3 Abs. e Z. 2
dieses Übereinkommens vorzulegen; der
genehmigte Anhangsentwurf wird daraufhin
Bestandteil dieses Übereinkommens; die
Note über die Beteiligung an einem Projekt
seitens der Vertragschließenden Parteien
sowie die Annahme durch den Beauftragten
sind dem Exekutivdirektor in der in
Absatz a oben vorgesehenen Weise zur
Kenntnis zu bringen;
(3) bei der Durchführung der verschiedenen
Projekte haben die Teilnehmer ihre Tätigkeiten
zu koordinieren, um eine Vervielfachung
der Tätigkeiten zu vermeiden.
(c) Geltung der die Projekte enthaltenden
Anhänge: Jeder Anhang ist nur
für die Teilnehmer sowie für den Beauftragten für
dieses Projekt bindend und beeinträchtigt in
keiner Weise die Rechte oder Pflichten der
anderen Vertragschließenden Parteien.
Artikel 3
DAS EXEKUTIVKOMITEE
(a) Oberaufsicht: Die Aufsicht über das
Programm obliegt dem gemäß diesem Artikel
gebildeten Exekutivkomitee.
(b) Mitglieder: Dem Exekutivkomitee
gehört je ein von jeder Vertragschließenden Partei
namhaft gemachtes Mitglied an; jede Vertragschließende
Partei ernennt überdies «in Ersatzmitglied
für das Exekutivkomitee für den Fall,
daß ihr namhaft gemachtes Mitglied seine Funktion
nicht ausüben kann.
(c) Aufgaben: Dem Exekutivkomitee obliegt
folgendes
(1) es beschließt für jedes Jahr mit Einstimmigkeit
das Arbeitsprogramm und, wenn
vorgesehen, auch das Budget für jedes
Projekt sowie ein andeutungsweises Arbeitsprogramm
und Budget für die folgenden
zwei Jahre; das Exekutivkomitee kann im
Rahmen des Arbeitsprogrammes und
Budgets gegebenenfalls Änderungen vornehmen;
(2) es stellt jene Richtlinien und Vorschriften
auf, die für die einwandfreie Durchführung
des Projekts erforderlich sind, einschließlich
der in Artikel 6 dieses Übereinkommens
vorgesehenen finanziellen Vorschriften;
(3) es nimmt die anderen, ihm durch dieses
Übereinkommen und seine Anhänge übertragenen
Aufgaben wahr und
(4) es berät über alle Angelegenheiten, die ihm
von einem der Beauftragten oder von einer
Vertragschließenden Partei unterbreitet
werden.
(d) Verfahrensweise: Das Exekutivkomitee
hat seine Aufgaben im Einklang mit den
folgenden Verfahrensweisen wahrzunehmen
(1) das Exekutivkomitee wählt alljährlich
einen Vorsitzenden und einen oder mehrere
Stellvertretende Vorsitzende;
(2) das Exekutivkomitee kann jene Unterorgane
schaffen und sich jene Geschäftsordnung
geben, die für sein ordnungsgemäßes
Funktionieren erforderlich sind.
Ein Vertreter der Agentur und ein Vertreter
des Beauftragten (in seiner Eigenschaft
als solcher) können an den Sitzungen
des Exekutivkomitees und seiner Unterorgane
in beratender Funktion teilnehmen;
(3) das Exekutivkomitee tritt zweimal jährlich
zu ordentlichen Sitzungen zusammen;
auf Verlangen einer Vertragschließenden
Partei, die die Notwendigkeit eines solchen
Schrittes nachweisen kann, ist eine Sondersitzung
einzuberufen;
(4) die Sitzungen des Exekutivkomitees finden
zu der vom Komitee bestimmten Zeit und
in dem dafür gewählten Büro oder den
dafür bestimmten Büros statt;
(5) spätestens achtundzwanzig Tage vor jeder
Sitzung des Exekutivkomitees ist der Zeitpunkt,
Ort und Zweck der Satzung jeder
Vertragschließenden Partei und anderen zur
Teilnahme an der Sitzung berechtigten
Personen oder Rechtsträgern anzukündigen;
eine Ankündigung braucht an Personen
oder Rechtsträger, denen sie sonst zustehen
würde, dann nicht zu ergehen, wenn vor
oder nach der Sitzung ein Verzicht auf die
Ankündigung ausgesprochen wird;
(6) das Quorum für die Geschäftsfähigkeit
ermittelt sich bei Sitzungen des Exekutivkomitees
nach dem Schlüssel: die Hälfte der
Mitglieder plus eins (abzüglich allfällig
entstehender Bruchzahlen), mit der Maßgabe,
daß jeder sich auf ein bestimmtes
Projekt beziehende Antrag ein wie oben
genanntes Quorum der von den Teilnehmern
an jenem Projekt namhaft
gemachten Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern
bedingt.
(e) Stimmabgabe
(1) Fällt das Exekutivkomitee bezüglich eines
bestimmten Projektes eine Entscheidung
oder gibt es darüber eine Empfehlung ab,
dann gilt folgendes
(i) ist nach diesem Übereinkommen Einstimmigkeit
erforderlich, so handelt es
mit Zustimmung jener Mitglieder oder
Ersatzmitglieder, die von den Teilnehmern
an jenem Projekt namhaft
gemacht wurden und die anwesend
sind und mitstimmen;
(ii) wird in diesem Übereinkommen keine
ausdrückliche Abstimmungsregelung getroffen,
so handelt es durch Mehrheitsvotum
jener Mitglieder oder Ersatzmitglieder,
die von den Teilnehmern an
jenem Projekt namhaft gemacht wurden
und die anwesend sind und mitstimmen.
(2) In allen anderen Fällen, in denen dieses
Übereinkommen die Handlungsweise des
Exekutivkomitees durch Einstimmigkeit
ausdrücklich erfordert, bedarf es der Zustimmung
jedes anwesenden und mitstimmenden
Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes,
und hinsichtlich aller anderen Entscheidungen
und Empfehlungen, für die in diesem
Übereinkommen keine ausdrückliche
Abstimmungsregelung getroffen wird, han-
delt das Exekutivkomitee durch Mehrheitsvotum
der anwesenden und mitstimmenden
Mitglieder oder Ersatzmitglieder. Hat eine
Regierung mehr als eine Vertragschließende
Partei zu diesem Übereinkommen namhaft
gemacht, so besitzen diese Vertragschließenden
Parteien nach diesem Absatz nur eine
Stimme.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 oben genannten
Entscheidungen und Empfehlungen
können mit Zustimmung jedes dazu befugten
Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes auf
dem Postweg, per Fernschreiber oder auf
dem Telegrammweg gefaßt werden, ohne
daß die Einberufung einer Sitzung erforderlich
ist. In einem solchen Fall ist — wie bei
einer Sitzung — die Einstimmigkeit oder
Mehrheit jener Mitglieder erforderlich. Der
Vorsitzende des Exekutivkomitees ist dafür
verantwortlich, daß alle Mitglieder von
jeder gemäß diesem Absatz getroffenen
Entscheidung oder Empfehlung verständigt
werden.
(f) Berichterstattung: Das Exekutivkomitee
hat der Agentur regelmäßig — zumindest
jährlich — über die Entwicklung des Programmes
Bericht zu erstatten.
Artikel 4
DIE BEAUFTRAGTEN
(a) Bestellung: Die Teilnehmer haben in
dem jeweiligen Anhang für jedes Projekt einen
Beauftragten namhaft zu machen. Bezugnahmen
in diesem Übereinkommen auf den Beauftragten
gelten für jeden Beauftragten bezüglich jenes
Projektes, für das er die Verantwortung trägt.
(b) Handlungsvollmachtim Namen
der Teilnehmer: Vorbehaltlich der Bestimmung
des geltenden Anhanges
(1) sind alle für die Durchführung eines Projektes
erforderlichen Rechtsgeschäfte von
dem für das Projekt Beauftragten im
Namen der Teilnehmer zu vollziehen;
(2) besitzt der Beauftragte — zum Nutzen
der Teilnehmer — den Rechtsanspruch auf
alle Vermögensrechte, die dem Projekt zufallen
oder dafür erworben werden.
Der Beauftragte hat das Projekt im Einklang mit
den Gesetzen seines Landes unter eigener Aufsicht
durchzuführen und die Verantwortung
gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens
dafür zu tragen.
(c) Kostenvergütung: Das Exekutivkomitee
kann verfügen, daß dem Beauftragten
in seiner Funktion als solchem die im Sinne
dieses Übereinkommens entstandenen Auslagen
und Kosten aus den von den Teilnehmern nach
Artikel 6 dieses Übereinkommens zur Verfügung
gestellten Geldmitteln vergütet werden.
(d) Austausch: Sollte das Exekutivkomitee
den Wunsch hegen, einen Beauftragten durch
eine andere Regierung oder einen anderen Rechtsträger
abzulösen, so kann es mit einstimmigem
Beschluß und bei Zustimmung einer solchen
Regierung oder eines solchen Rechtsträgers den
bisherigen Beauftragten austauschen. Hinweise
in diesem Übereinkommen auf den „Beauftragten"
beziehen sich auf alle Regierungen oder
Rechtsträger, die dazu ausgewählt wurden, den
ursprünglichen Beauftragten nach diesem Absatz
abzulösen.
(e) Rücktritt: Ein Beauftragter hat das
Recht, jederzeit zurückzutreten, indem er das
Exekutivkomitee diesbezüglich davon schriftlich
benachrichtigt, sofern
(1) ein Teilnehmer oder ein von einem Teilnehmer
namhaft gemachter Rechtsträger
zum betreffenden Zeitpunkt bereit ist, die
Pflichten und Obliegenheiten des Beauftragten
zu übernehmen und das Exekutivkomitee
und die anderen Vertragschließenden
Parteien diesbezüglich spätestens drei
Monate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit
des Rücktritts auf schriftlichem Wege
unterrichtet; und
(2) diesem Teilnehmer oder diesem Rechtsträger
vom Exekutivkomitee einstimmig
die Genehmigung erteilt wird.
(f) Rechnungslegung: Ein Beauftragter,
der ausgetauscht wird oder als Beauftragter
zurücktritt, hat dem Exekutivkomitee über alle
Geldmittel oder sonstigen Aktiva, die er im
Laufe der Durchführung seiner Aufgaben als
Beauftragter für das Projekt gesammelt oder
erworben hat, Rechnung zu legen.
(g) Übertragung von Rechten: Wird
nach den Absätzen d oder e oben ein anderer
Beauftragter bestellt, so hat der bisherige Beauftragte
dem neuen Beauftragten alle für das
Projekt erworbenen Eigentumsrechte zu übertragen.
Artikel 5
VERWALTUNG UND PERSONAL
(a) Leitung des Projekts: Jeder Beauftragte
ist dem Exekutivkomitee für die Durchführung
der ihm übertragenen Projekte im Sinne
dieses Übereinkommens, des jeweiligen, das Projekt
enthaltenden Anhanges sowie der Entscheidung
des Exekutivkomitees verantwortlich.
(b) Informationen und Berichterstattung
Jeder Beauftragte hat dem Exekutivkomitee
diejenigen Informationen über das
Projekt zu geben, die das Komitee anfordert und
ihm alljährlich, spätestens zwei Monate nach
Ende des Finanzjahres, einen Bericht über den
Zustand des Projektes vorzulegen.
(c) Dag Personal: Es ist die Aufgabe des
Beauftragten, das für die Durchführung des ihm
übertragenen Projektes erforderliche Personal
gemäß den vom Exekutivkomitee erlassenen Bestimmungen
zu beschäftigen. Der Beauftragte
kann auch gegebenenfalls sich die Dienste jenes
Personals zunutze machen, das von anderen Teilnehmern
(oder Organisationen oder sonstigen
von den Vertragschließenden Parteien namhaft
gemachten Rechtsträgern) beschäftigt und dem
Beauftragten auf dem Dienstwege oder auf
anderem Wege zur Verfügung gestellt wird.
Dieses Personal ist von seinen jeweiligen Dienstgebern
zu entlohnen und unterliegt, außer wo
dieses Obereinkommen etwas anderes vorsieht,
den von seinen Dienstgebern festgelegten Dienstbedingungen.
Die Vertragschließenden Parteien
sind berechtigt, im Rahmen des Budgets des Projekts
gemäß Artikel 6 Abs. f Z. 6 dieses Übereinkommens
die angemessenen Kosten für eine
solche Entlohnung einzufordern oder für diese
Kosten eine entsprechende Anrechnung zu erhalten.
Artikel 6
FINANZIERUNG
(a) Individualverpflichtung: Jeder
Teilnehmer hat die ihm aus der Durchführung
dieses Übereinkommens entstehenden Kosten zu
tragen, einschließlich der Kosten für die Ausarbeitung
oder Übermittlung von Berichten und
für die Vergütung der seinen Beschäftigten im
Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen
Projektes entstandenen Reise- und sonstigen
Spesen, es sei denn, es wird für solche Ausgaben
verfügt, daß sie aus dem im Absatz g unten
genannten gemeinsamen Fonds vergütet werden.
(b) Gemeinsame Geldverpflichtungen
Teilnehmer, die einen Teil der
Kosten an einem bestimmten Projekt tragen
wollen, haben dies in dem jeweiligen, das Projekt
enthaltenden Anhang zu vereinbaren. Die
Zuteilung solcher Kostenbeiträge (ob in Form
von Bargeld, Dienstleistungen, geistigem Eigentum
oder Sachleistungen) und die Verwendung
dieser Beiträge unterliegt den vom Exekutivkomitee
gemäß diesem Artikel getroffenen
Vorschriften und Entscheidungen.
(c) Bestimmungen für Beschaffung,
Ausgaben: Das Exekutivkomitee
kann mit einstimmigem Beschluß die zur ordnungsgemäßen
Finanzgebarung jedes Projekts
erforderlichen Vorschriften erlassen, die nötigenfalls
folgendes enthalten
(1) die Budget- und Beschaffungsverfahren,
deren sich der Beauftragte bei Zahlungen
aus dem gemeinsamen Fonds zu bedienen
hat, der von den Teilnehmern für das
Projekt unterhalten werden kann; oder
bei der Vergabe von Verträgen im Namen
der Teilnehmer;
(2) die Mindestaufwandshöhe, ab der eine
Genehmigung seitens des Exekutivkomitees
erforderlich ist, einschließlich von
Ausgabenposten, die eine Auszahlung von
Geldern an den Beauftragten beinhalten,
welche nicht für den üblichen Gehalts- und
Verwaltungsaufwand bestimmt sind,
den das Exekutivkomitee bereits im
Rahmen des Budgetverfahrens genehmigt
hat.
Der Beauftragte hat bei der Ausgabe gemeinsamer
Geldmittel die Notwendigkeit zu berücksichtigen,
eine gerechte Aufteilung dieser Geldmittel
in den Ländern der Teilnehmer zu gewährleisten,
wo sich dies mit der möglichst
effizienten technischen und finanziellen Durchführung
des Projektes völlig vereinbaren läßt,
(d) Budgetgutschrift der Einkünfte
Alle Einkünfte, die aus dem Projekt
entstehen, sind dem Budget des Projekts gutzuschreiben.
(e) Buchführung: Das vom Beauftragten
verwendete Buchführungssystem muß den im
Lande, dem der Beauftragte angehört, allgemein
anerkannten Bilanzierungsrichtlinien entsprechen
und ist durchwegs anzuwenden.
(f) Arbeitsprogramm und Budget,
Buchhaltung: Sollten die Teilnehmer vereinbaren,
einen gemeinsamen Fonds für die
Begleichung von Verpflichtungen im Rahmen
des Arbeitsprogrammes und Budgets des Projekts
zu unterhalten, so sind die Bilanzen
folgendermaßen zu führen, es sei denn, das
Exekutivkomitee beschließt einstimmig etwas
anderes
(1) das Finanzjahr des Projekts entspricht
dem Finanzjahr des Beauftragten;
(2) bis spätestens drei Monate vor Anfang
jedes Finanzjahres hat der Beauftragte den
Voranschlag eines Programmes und Budgets
sowie ein andeutungsweises Arbeitsprogramm
und Budget für die folgenden
zwei Jahre zu erstellen und dem Exekutivkomitee
zur Genehmigung vorzulegen;
(3) der Beauftragte hat vollständige, getrennte
Finanzaufzeichnungen zu führen, die eindeutig
alle Geldmittel und Sachwerte auszuweisen
haben, welche im Zusammenhang
mit dem Projekt in die Verwahrung
oder in den Besitz des Beauftragten gelangen;
(4) spätestens drei Monate nach Ablauf
jedes Finanzjahres hat der Beauftragte den
vom Exekutivkomitee bestimmten Rechnungsprüfern
die für das Projekt geführte
Jahresabrechnung zur Prüfung vorzulegen;
nach Beendigung der alljährlichen Rechnungsprüfung
hat der Beauftragte die
Rechnungsbücher sowie den Bericht der
Rechnungsprüfer dem Exekutivkomitee
zur Genehmigung vorzulegen;
(5) alle vom Beauftragten geführten Rechnungsbücher
und Aufzeichnungen sind für
einen Zeitraum von mindestens drei
Jahren nach dem Zeitpunkt der Beendigung
des Projekts aufzubewahren';
(6) wo es der maßgebende Anhang vorsieht,
hat ein Teilnehmer, der dem Projekt
Dienst-, Sachleistungen oder geistiges
Eigentum zur Verfügung stellt, den Anspruch
auf eine vom Exekutivkomitee
einstimmig festgesetzte Anrechnung auf
seinen Beitrag (oder auf eine Vergütung,
falls der Wert der betreffenden Dienstleistungen
die Höhe des Beitrages des
Teilnehmers übersteigt); solche Anrechnungen
für Dienstleistungen des Personals
werden nach einem vom Exekutivkomitee
genehmigten, vereinbarten Tarif berechnet
und haben auch sämtliche Lohnnebenkosten
zu berücksichtigen.
(g) Beitragsleistung zum gemeinsamen
Fonds: Sollten die Teilnehmer die
Einrichtungen eines gemeinsamen Fonds im
Rahmen des jährlichen Arbeitsprogrammes und
Budgets für das Projekt vereinbaren, sind die
seitens der Teilnehmer an einem Projekt
fälligen Beiträge an den Beauftragten in der
Währung seines Landes und unter Einhaltung
der vom Exekutivkomitee einstimmig festgesetzten
Termine und sonstigen Bedingungen
auszuzahlen, dies jedoch mit Maßgabe folgender
Bestimmungen
(1) die bei dem Beauftragten einlaufenden
Beiträge dürfen ausschließlich in Übereinstimmung
mit dem Arbeitsprogramm und
Budget verwendet werden;
(2) für den Beauftragten besteht erst dann
eine Verpflichtung, an dem Projekt
Arbeiten durchzuführen, wenn Beiträge
im Ausmaß von mindestens fünfzig Prozent
(in bar) des jeweils fälligen Gesamtbetrages
eingelangt sind.
(h) Nebendienste: Nach Übereinkunft
zwischen dem Exekutivkomitee und dem Beauftragten
kann dieser für die Durchführung eines
Projektes Nebendienste beistellen, wobei deren
Rosten, einschließlich Gemeinkosten, die in
diesem Zusammenhang anfallen, aus den
Budgetmitteln für das Projekt beglichen werden
können.
(i) Steuern: Der Beauftragte hat alle von
der Regierung oder den Gemeinden eingehobenen
Steuern und ähnlichen Abgaben (außer
Einkommensteuer) sowie jene, die ihm im Zusammenhang
mit einem Projekt entstehen, als im
Rahmen des Budgets während der Durchführung
dieses Projekts entstandene Auslagen zu
erstatten; der Beauftragte hat jedoch danach
zu trachten, die größtmögliche Befreiung von
solchen Steuern zu erwirken.
(j) Buchprüfung: Jede Vertragschließende
Partei ist berechtigt, ausschließlich auf eigene
Kosten die Buchführung bei allen Arbeiten an
einem Projekt, für die gemeinsame Geldmittel
aufgebracht werden, unter folgenden Bedingungen
zu prüfen
(1) der Beauftragte muß den anderen Teilnehmern
die Möglichkeit geben, an solchen
Buchprüfungen auf Kostenteilungsbasis
teilzunehmen;
(2) Bücher und Aufzeichnungen über die
Tätigkeiten des Beauftragten, die nicht für
das Projekt durchgeführt werden, sind aus
einer solchen Rechnungsprüfung auszuschließen,
doch wenn der betreffende Teilnehmer
eine Überprüfung von Budgetbelastungsposten
verlangt, welche auf
Dienstleistungen des Beauftragten an das
Projekt zurückgehen, dann kann er auf
eigene Kosten von den Rechnungsprüfern
des Beauftragten diesbezüglich eine entsprechende
Prüfungsbescheinigung einholen;
(3) für jedes Kalenderjahr darf höchstens eine
solche Rechnungsprüfung verlangt werden;
(4) jede solche Rechnungsprüfung darf von
höchstens drei Vertretern der Teilnehmer
durchgeführt werden.
Artikel 7
INFORMATIONEN UND GEISTIGES
EIGENTUM
Es wird erwartet, daß für jedes gemäß diesem
Übereinkommen vereinbarte Projekt der geltende
Anhang Bestimmungen über Informationen
und geistiges Eigentum enthalten wird.
Die vom Verwaltungsrat der Internationalen
Energieagentur am 21. November 1975 beschlossenen
„Allgemeinen Richtlinien betreffend Auskunftserteilung
und geistiges Eigentum" sind bei
der Abfassung solcher Bestimmungen zu berücksichtigen.
Artikel 8
HAFTUNG UND VERSICHERUNG
(a) Die Haftung des Beauftragten
Der Beauftragte hat bei der Erfüllung seiner
Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens
in jeder Hinsicht mit der angemessenen Sorgfalt
und Vorsicht unter Einhaltung aller einschlägigen
Gesetze und Vorschriften vorzugehen.
Sofern in diesem Artikel keine andere Regelung
getroffen wird, gehen die Kosten aller Sachschäden
sowie alle mit Forderungen und Klagen
verbundenen Ausgaben und sonstige Kosten,
die aus Arbeiten erwachsen, welche mit den
gemeinsamen Geldmitteln für ein Projekt durchgeführt
werden, zu Lasten des Budgets dieses
Projektes; diejenigen Kosten und Auslagen, die
aus anderen für ein Projekt durchgeführten
Arbeiten erwachsen, sind dem Budget dieses
Projektes anzulasten, falls der für dieses Projekt
maßgebliche Anhang dies vorsieht oder das
Exekutivkomitee einstimmig eine dahin gehende
Entscheidung trifft.
(b) Versicherungen: Der Beauftragte
hat dem Exekutivkomitee alle erforderlichen
Haftpflicht-, Brandschaden- und sonstigen Versicherungen
vorzuschlagen und die entsprechenden
Versicherungen nach Weisung des Exekutivkomitees
zu unterhalten. Die Kosten des
Abschlusses und der Aufrechterhaltung von
Versicherungen gehen zu Lasten des Budgets des
Projektes.
(c) Entschädigung Vertragschließender
Parteien: Der Beauftragte ist in
seiner Eigenschaft als solcher verpflichtet, die
Teilnehmer für die Kosten aller Sachschäden
sowie alle damit in Verbindung stehenden
gesetzlichen Haftungen, Forderungen, Klagen,
Kosten und Aufwendungen schadlos zu halten,
sofern diese
(1) daraus erwachsen, daß der Beauftragte es
verabsäumt, eine solche Versicherung aufrechtzuerhalten,
die ihm nach Absatz b
oben obliegen kann, oder
(2) aus grober Fahrlässigkeit oder Mutwillen
seitens Beamter oder Angestellter des
Beauftragten bei der Durchführung ihrer
Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens
erwachsen.
Artikel 9
LEGISLATIVE BESTIMMUNGEN
(a) Erfüllung von Formalitäten
Jeder Teilnehmer hat im Rahmen der einschlägigen
Gesetzgebung nach besten Kräften zu
trachten, die Erfüllung der Formalitäten zu
erleichtern, die mit den zur Durchführung des
Projekts, an dem er sich beteiligt, erforderlichen
Ortsveränderungen von Personen, Einfuhren von
Material und Geräten und Geldüberweisungen
verbunden sind.
(b) Geltende Gesetze: Bei der Durchführung
dieses Übereinkommens und seiner
Anhänge unterliegen die Teilnehmer im Bedarfsfall
der Zuteilung von Geldmitteln durch die
entsprechende Regierungsbehörde sowie den für
die jeweiligen Beteiligten geltenden Verfassungen,
Gesetzen und Vorschriften, einschließlich,
jedoch nicht ausschließlich, den Gesetzen, die
Zahlungsverbote für Provisionen, Rabatte, Vermittlungsgebühren
oder Erfolgshonorare an
Personen vorsehen, die mit der Beschaffung von
Regierungsverträgen beauftragt sind, oder für
Teile solcher Verträge, die Regierungsbeamten
zukommen.
(c) Beschlüsse des IEA-Verwaltungsrats
Die Teilnehmer an den verschiedenen
Projekten haben in entsprechender
Weise den Richtlinien für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung
im Energiebereich sowie allfälligen Abänderungen
derselben und anderen dieses Gebiet betreffenden
Beschlüssen des Verwaltungsrats der
Agentur Rechnung zu tragen. Die Aufhebung
der Richtlinien berührt dieses Übereinkommen
nicht, es bleibt vielmehr gemäß den vorliegenden
Bestimmungen in Kraft.
(d) Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Jede Meinungsverschiedenheit
zwischen den Vertragschließenden Parteien
betreffend die Auslegung oder Anwendung
dieses Übereinkommens, die nicht auf dem Verhandlungswege
oder nach einem sonstigen vereinbarten
Schlichtungsverfahren beigelegt wird,
ist einem Schiedsgericht vorzulegen, das aus drei
Schiedsrichtern besteht, welche von den betroffenen
Vertragschließenden Parteien zu bestimmen
sind, wobei letztere auch den Vorsitzenden
des Schiedsgerichtes bestimmten. Können sich die
betroffenen Vertragschließenden Parteien bezüglich
der Zusammensetzung des Schiedsgerichts
oder bezüglich der Auswahl des Vorsitzenden
nicht einigen, so übt auf Ersuchen einer der
Vertragschließenden Parteien der Präsident des
Internationalen Gerichtshofs diese Verpflichtungen
aus. Das Schiedsgericht hat über jede solche
Meinungsverschiedenheit unter Bezugnahme auf
die Bestimmungen dieses Übereinkommens und
allfälliger einschlägiger Gesetze und Vorschriften
zu entscheiden, und seine Entscheidung über
eine Tatsachenfrage ist endgültig und für die
Vertragschließenden Parteien bindend. Beauftragte,
die keine Vertragschließenden Parteien
sind, werden zum Zwecke dieses Absatzes als
solche betrachtet.
Artikel 10
AUFNAHME UND RÜCKTRITT VERTRAGSCHLIESSENDER
PARTEIEN
(a) Aufnahme neuer Vertragschließender
Parteien: Agenturländer
Auf einstimmige Einladung seitens des Exekutivkomitees
steht die Aufnahme in dieses Übereinkommen
der Regierung jedes an der Agentur beteiligten
Landes offen (oder einer von der betreffenden
Regierung namhaft gemachten nationales
Behörde, öffentlichen Körperschaft, privaten
Organisation, Unternehmung oder sonstigen
Stelle), die dieses Übereinkommen unterzeichnet
oder ihm beitritt, die Rechte und Pflichten einer
Vertragschließenden Partei übernimmt und als
Teilnehmer an mindestens einem Projekt von
den anderen Teilnehmern an eben diesem Projekt
einstimmig aufgenommen wird. Diese Aufnahme
einer Vertragschließenden Partei wird
bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens
durch die neue Vertragschließende Partei oder
ihres Beitritts dazu sowie der Erklärung ihrer
Teilnahme an einem Anhang oder mehreren
Anhängen und bei der Annahme aller dazu
erfolgenden Abänderungen wirksam.
(b) Beitritt neuer Vertragschließender
Parteien: andere OECD-
Mitglieder: Die Regierung jedes Mitgliedstaates
der Organisation für Wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung, der nicht an
der Agentur beteiligt ist, kann auf einstimmigen
Vorschlag des Exekutivkomitees vom Verwaltungsrat
der Agentur dazu eingeladen werden,
unter den in Absatz a oben genannten Bedingungen
eine Vertragschließende Partei dieses
Übereinkommens zu werden (oder eine nationale
Behörde, öffentliche Körperschaften, private
Organisation, Unternehmung oder sonstige
Stelle dafür namhaft zu machen).
(c) Beteiligung seitens der Europäischen
Gemeinschaften: Die Europäischen
Gemeinschaften können sich an diesem
Übereinkommen im Einklang mit den vom
Exekutivkomitee einstimmig zu treffenden Vereinbarungen
beteiligen.
(d) Beitritt neuer Projektsteilnehmer
Jede Vertragschließende Partei kann
sich mit einhelliger Zustimmung der Teilnehmer
an einem Projekt an demselben beteiligen. Diese
Beteiligung wird mit der Zusendung einer Note
der Teilnahme an dem entsprechenden Projektanhang
an den Exekutivdirektor der Agentur
sowie der Annahme aller darauffolgenden Abänderungen
dieses Anhangs wirksam.
(e) Beiträge: Das Exekutivkomitee kann
als Bedingung für die Zulassung zur Beteiligung
fordern, daß die neue Vertragschließende Partei
oder der neue Teilnehmer (in Form von Bargeld,
Dienst- oder Sachleistungen) einen ange-
messenen Anteil an den vorangegangenen
Budgetausgaben jedes Projekts, an dem sie sich
beteiligt, leistet.
(f) Ablöse von Vertragschließenden
Parteien: Mit einstimmiger Genehmigung
des Exekutivkomitees und auf Ersuchen
einer Regierung kann eine von jener Regierung
namhaft gemachte Vertragschließende Partei von
einer anderen Partei abgelöst werden. Im Falle
einer solchen Ablöse übernimmt die ablösende
Partei gemäß den Bestimmungen von Absatz a
oben im Einklang mit der darin festgelegten
Verfahrensweise die Rechte und Pflichten einer
Vertragschließenden Partei.
(g) Rücktritt: Jede Vertragschließende
Partei kann von diesem Übereinkommen oder
von jedem Projekt entweder mit einstimmiger
Genehmigung des Exekutivkomitees zurücktreten
oder durch schriftliche Rücktrittserklärung
an den Exekutivdirektor der Agentur,
wobei jedoch eine solche Erklärung erst zwei
Jahre nach Abschluß dieses Übereinkommens
erfolgen kann. Der Rücktritt einer Vertragschließenden
Partei gemäß diesem Absatz
hat keinerlei Auswirkungen auf die Rechte und
Pflichten der anderen Vertragschließenden Parteien,
mit der Ausnahme, daß, wenn die anderen
Vertragschließenden Parteien zu einem gemeinsamen
Fonds für ein Projekt eingezahlt haben,
ihre verhältnismäßigen Anteile am Projektbudget
auf Grund eines solchen Rücktritts entsprechend
zu berücksichtigen sind.
(h) Statusänderung einer Vertragschließenden
Partei: Eine Vertragschließende
Partei, die keine Regierung oder
internationale Organisation ist, hat das Exekutivkomitee
von jeder wichtigen Veränderung
ihres Status oder ihrer Eigentumsverhältnisse
bzw. vom Eintritt ihres Konkurses oder der
Einleitung eines Liquidationsverfahrens unverzüglich
zu benachrichtigen. Das Exekutivkomitee
hat festzustellen, ob eine Veränderung des
Status der Vertragschließenden Partei die Interessen
der anderen Vertragschließenden Parteien
wesentlich berührt; stellt das Exekutivkomitee
dies fest, dann gilt, falls das Exekutivkomitee
nicht auf einstimmigen Beschluß der anderen
Vertragschließenden Parteien anders entscheidet,
folgendes
(1) bezüglich der betreffenden Vertragschließenden
Partei wird angenommen,
daß sie zu einem vom Exekutivkomitee
festzusetzenden Termin im Sinne von
Absatz g oben von diesem Übereinkommen
zurückgetreten ist; und
(2) das Exekutivkomitee lädt die Regierung,
von der die betreffende Vertragschließende
Partei namhaft gemacht worden war, ein,
innerhalb von drei Monaten nach dem
Rücktritt jener Vertragschließenden-Partei
einen anderen Rechtsträger als Vertragschließende
Partei namhaft zu machen;
wird dies vom Exekutivkomitee einstimmig
gebilligt, dann wird eine solche
Organisation ab jenem Zeitpunkt zu einer
Vertragschließenden Partei, zu dem sie das
Übereinkommen unterzeichnet oder ihm
beitritt und dem Exekutivdirektor der
Agentur eine Note der Teilnahme an
einem oder an mehreren Anhängen übermittelt.
(i) Versäumnis bei der Erfüllung
von Vertragsverpflichtungen: Bezüglich
jeder Vertragschließenden Partei, welche
es verabsäumt, ihre Verpflichtungen aus diesem
Übereinkommen innerhalb von sechzig Tagen
nach Erhalt einer Benachrichtigung, die den
Grund der Versäumnis angibt und sich auf
diesen Absatz beruft, zu erfüllen, kann das
Exekutivkomitee auf Grund eines einstimmigen
Beschlusses annehmen, daß sie von diesem Übereinkommen
zurückgetreten ist.
Artikel 11
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(a) Dauer des Übereinkommens
Dieses Übereinkommen bleibt zunächst für einen
Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt
seines Abschlusses in Kraft und bleibt in der
Folge weiter aufrecht, solange die Vertragschließenden
Parteien nicht einstimmig seine
Beendigung beschließen.
(b) Rechtsbeziehungen zwischen
den Vertragschließenden Parteien
bzw. Beteiligten: Aus keiner Bestimmung
dieses Übereinkommens ist ein Gesellschaftsverhältnis
zwischen einzelnen Vertragschließenden
Parteien oder Beteiligten abzuleiten.
(c) Beendigung: Nach Beendigung dieses
Übereinkommens oder eines Anhanges dazu hat
das Exekutivkomitee mit einstimmigem Beschluß
Vorkehrungen für die Liquidation der Vermögenswerte
des Projekts oder der Projekte zu
treffen. Im Falle einer solchen Liquidation hat
das Exekutivkomitee, soweit möglich, die Vermögenswerte
des Projekts bzw. deren Erlös entsprechend
den Beiträgen zu verteilen, welche die
Teilnehmer vom Beginn der Durchführung des
Projekts an geleistet haben, wobei die Beiträge
sowie allfällige offene Verpflichtungen früherer
Vertragschließender Parteien zu berücksichtigen
sind. Meinungsverschiedenheiten mit einer
früheren Vertragschließenden Partei über den
ihr nach diesem Absatz zugestandenen Anteil
sind im Sinne von Artikel 9 Absatz d dieses
Übereinkommens beizulegen, und zu diesem
Zweck gilt auch eine frühere Vertragschließende
Partei als Vertragschließende Partei.
(d) Abänderung: Dieses Übereinkommen
kann vom Exekutivkomitee jederzeit einstimmig
abgeändert werden, und jeder Anhang zu
diesem Übereinkommen kann vom Exekutivkomitee
jederzeit auf einstimmigen Beschluß der
Teilnehmer an dem Projekt, auf das sich der
Anhang bezieht, abgeändert werden. Diese
Abänderungen treten in einer vom Exekutivkomitee
bestimmten Weise in Kraft, wobei es
nach der Abstimmungsregel vorzugehen hat,
die für die Beschließung der Annahme der
Abänderung gilt.
(e) Hinterlegung: Die Urschrift dieses
Übereinkommens wird beim Exekutivdirektor
der Agentur hinterlegt und jeder Vertragschließenden
Partei ist eine beglaubigte Abschrift
zuzustellen. Je eine Abschrift dieses Übereinkommens
geht sämtlichen Teilnehmerländern
der Agentur sowie allen Mitgliedstaaten der
Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung und den Europäischen
Gemeinschaften zu.
Geschehen zu Paris, am 16. März 1977
Anhang I
GEMEINSAME STUDIE ÜBER EINE STUFENWEISE
ENERGIENUTZUNG: ERRICHTUNG
VON SCHWERPUNKTEN FÜR
EINE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM
GEBIET DER FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG
1. Begriffsbestimmung und Ziel
(a) Begriffsbestimmung: Bei der
stufenweisen Energienutzung handelt es sich um
die Verwendung der derzeit ungenützten Energie,
gewöhnlich Wärmeenergie, um sie Endzwecken,
wie zum Beispiel der Erzeugung von Strom,
Prozeßwärme oder Raumwärme zuzuführen, die
ansonsten durch Primärenergiequellen gedeckt
würden.
(b) Ziel: Das Ziel der Gemeinsamen Studie ist
die Erstellung eines umfassenden Programmplanes
zur Erhöhung der Chancen des technischen
und wirtschaftlichen Erfolges von
Forschungs- und Entwicklungsprojekten auf den
vier Hauptgebieten der stufenweisen Energienutzung
(1) rein elektrizitätserzeugende Systeme;
(2) kombinierte Systeme;
(3) rein wärmeerzeugende Systeme;
(4) Gesamtsysteme.
Folgende Beispiele sind vielleicht für eine Erwägung
von besonderem Interesse
— der Dreifachdampfprozeß;
— das Total Integrated Energy System;
— Wärmegewinnung aus Industrieabgasen
mittels des Gasturbinenprozesses;
— Wärmegewinnung aus einem Diesellastkraftwagenmotor
mittels des Dampfturbinenprozesses.
Detaillierte Hintergrundinformationen über
die Gemeinsame Studie finden sich im Dokument
IEA/CRD(76)40 vom 14. Jänner 1977.
2. Mittel
Es wird eine solidarisch finanzierte Gemeinsame
Studie durchgeführt, deren Aufgabenbereich
folgende Elemente umfassen wird
(a) die Durchführung einer vorbereitenden
Marktforschung zur Standortbestimmung
der größten Bedürfnisse auf dem industriellen
und kommerziellen Markt sowie der
sich aus der Wohnbeheizung ergebenden
Bedürfnisse;
(b) die Durchführung einer Studie über den
letzten Stand der Technologie, um zu
gewährleisten, daß alle relevanten Entwicklungen
Berücksichtigung finden;
(c) die Durchführung von vorläufigen Wirtschaftsanalysen
aller Technologien und
Prozesse, die den Marktbedürfnissen entsprechen.
Diese Analysen werden einheitlich
angewandt, um beim Vergleich alternativer
Methoden den Einsatz etwaiger
Kosten-Nutzen-Methoden zu ermöglichen;
(d) zur Bewertung der Erfolgsmöglichkeiten
einzelner Projekte, die Durchführung
einer Untersuchung aller Technologien und
Prozesse, die den Marktbedürfnissen zu
entsprechen scheinen, im Hinblick auf die
einer kommerziellen Verwertung im Wege
stehenden möglichen Hindernisse. Die zu
prüfenden Hindernisbereiche sollen die
folgenden Bereiche einschließen, jedoch
nicht ausschließen
— Technik
— Einrichtungen
— Gesellschaft
— Umwelt
— Wirtschaft;
(e) die Programmschwerpunkte für eine
gemeinsame Forschung und Entwicklung
auf jedem der vier Hauptgebiete werden
auf Grund der Ergebnisse der ersten vier
Phasen erstellt und sollen einen Plan für
eine mögliche Weitergabe technologischer
Erkenntnisse enthalten;
(f) die Pflichten jedes an den oben genannten
Punkten der Gemeinsamen Studie Beteiligten
werden im detaillierten Arbeitsplan
abgegrenzt sein, den der Beauftragte dem
Exekutivkomitee gemäß Absatz 3 unten
vorlegt.
3. Aufgaben des Beauftragten
(a) Der Beauftragte erstellt mit Hilfe der
anderen Beteiligten einen Gesamt- und
Detailarbeitsplan, einschließlich der Methodik
und des Zeitplanes. Dieser Plan wird
dem Exekutivkomitee innerhalb von drei
Monaten nach dem Tage des Arbeitsbeginnes
an diesem Projekt zur Genehmigung
vorgelegt. Als Tag des Arbeitsbeginnes
an diesem Projekt wird der dreißigste Tag
nach Abgabe der Note über die Beteiligung
durch jene Beteiligten angenommen, deren
kumulative Anteile an der Jahresbeitragsleistung
fünfzig Prozent übersteigen.
(b) Der Beauftragte ist für die Einbeziehung
aller Ergebnisse in die Schlußberichte und
Unterlagen verantwortlich. Gegebenenfalb
werden diese Berichte empfohlene neue
Projektanhänge für zusätzliche Tätigkeiten
enthalten.
(c) Der Beauftragte hat Vorkehrungen für
regelmäßige Tagungen von Experten auf
dem Beteich der stufenweisen Energienutzung
zu treffen, um auf dem Gebiet
eine Zusammenarbeit herbeizuführen.
4. Finanzierung
(a) Die bei der Durchführung dieses Projektes
entstandenen Ausgaben werden von den
Beteiligten zu den unten angegebenen
Anteilen gemäß Artikel 6 Abs. g des Übereinkommens
solidarisch getragen. Solche
Ausgaben sollen $ 250000,— pro Jahr
nicht übersteigen — Preisniveau und
Wechselkurs Oktober 1976 —, außer mit
einstimmiger Genehmigung des Exekutivkomitees.
Das Exekutivkomitee hat mit
Einstimmigkeit an der in diesem Absatz
genannten Summe mindesten» jährlich
Anpassungen vorzunehmen, um Wechselkursänderungen
und Preisniveauverschiebungen
im Lande des Beauftragten Rechnung
zu tragen und damit zu gewährleisten,
daß die erforderlichen Realressourcen für
die Durchführung der Studie weiterhin
zur Verfügung stehen. Sollten bei solchen
Wechselkursen oder Preisniveaus erhebliche
Schwankungen auftreten, so hat das Exekutivkomitee
einstimmig zu entscheiden,
ob das Arbeitsprogramm den verfügbaren
Geldmitteln angepaßt werden soll.
(b) Zur Festsetzung der finanziellen Beiträge
zur Gemeinsamen Studie ist der Beitragsschlüssel
der Agentur anzuwenden. Zu
diesem Zwecke sind die Agentur-Prozentsätze
der Beteiligten anteilig zu erhöhen,
sodaß die Gesamtsumme 100% ergibt. Ist
der Beitragsschlüssel der Agentur auf einen
Beteiligten nicht anwendbar (zum Beispiel
die Europäischen Gemeinschaften), so hat
das Exekutivkomitee einstimmig für diesen
Beteiligten einen Prozentsatz festzusetzen.
(c) Nach einem Anfangszeitraum von zwei
Jahren hat das Exekutivkomitee einstimmig
die Anteile zu vereinbaren, zu denen
die bei der Durchführung des Projekts
angefallenen Aufwendungen von den
Beteiligten für jeden darauffolgenden Zeitraum
getragen werden sollen.
5. Zeitraum
Diese Vereinbarung bleibt zunächst für einen
Zeitraum von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt
ihres Abschlusses in Kraft und bleibt in der
Folgezeit aufrecht, solange das Exekutivkomitee
nicht einstimmig seine Beendigung beschließt.
6. Beauftragter
United States Energy Research and Development
Administration.
7. Information und geistiges Eigentum
(a) Befugnisse des Exekutivkomitees
Die Veröffentlichung, Verteilung,
Weitergabe, Sicherung sowie der Eigentumsanspruch
an den aus diesem Anhang I
zu dem IEA-Durchführungsübereinkommen
eines Forschungs- und Entwicklungsprogrammes
für eine rationelle Energieverwendung
durch eine stufenweise Energienutzung
(im folgenden „Anhang I"
genannt) entstehenden Informationen sowie
an dem daraus entstehenden geistigen
Eigentum sind vom Exekutivkomitee im
Einklang mit diesem Übereinkommen
einstimmig festzulegen.
(b) Veröffentlichungsrecht: Nur
nach Maßgabe der für Urheberrechte geltenden
Einschränkungen haben die am
Anhang I beteiligten das Recht, alle im
Rahmen von Anhang I zur Verfügung
gestellten oder sich daraus ergebenden
Informationen, ausgenommen geschützte
Informationen, zu veröffentlichen.
(c) Geschützte Informationen
Die am Anhang I Beteiligten haben im
Einklang mit diesem Absatz, den Gesetzen
ihres jeweiligen Landes sowie dem Völkerrecht
alle zur Wahrnehmung geschützter
Informationen erforderlichen Maßnahmen
zu treffen. Für die Zwecke dieses Anhanges
sind unter dem Begriff „geschützte Informationen"
Informationen vertraulicher
Natur, wie Betriebsgeheimnisse und
„know-how", zu verstehen (zum Beispiel
Computerprogramme, Konstruktionswege
und -techniken, die diemische Zusammensetzung
von Stoffen, oder Herstellungsmethoden,
Verfahren oder Bearbeitungsarten),
die entsprechend gekennzeichnet
sind, sofern solche Informationen
(1) nicht allgemein bekannt oder aus
anderen Quellen der Öffentlichkeit
zugänglich sind;
(2) von den Eigentümern nicht bereits
früher anderen Personen ohne die
Verpflichtung zu ihrer vertraulichen
Behandlung zur Verfügung gestellt
wurden; und
(3) sich nicht bereits im Besitz des sich am
Anhang I beteiligenden Empfängerstaates
ohne die Verpflichtung zu ihrer
vertraulichen Behandlung befinden.
Es ist die Pflicht jedes Beteiligten, der
geschützte Informationen vergibt, die
Informationen als solche zu bezeichnen
und sicherzustellen, daß sie entsprechend
gekennzeichnet sind.
(d) Beistellung sachdienlicher Informationen
durch die Regierungen
Der Beauftragte soll die Regierungen
aller an der Agentur beteiligten Länder
dazu ermutigen, ihm alle ihnen bekannten
und für das Projekt maßgeblichen
veröffentlichten oder sonstwie frei verfügbaren
Informationen zur Verfügung zu
stellen oder anzugeben.
(e) Beistellung sachdienlicher Informationen
durch die Beteiligten
Jeder Beteiligte erklärt sich
bereit, dem Beauftragten alle bereits vorhandenen
Informationen zu übergeben —
sowie jene Informationen, die nicht im
Zusammenhang mit dem Projekt entstanden
—, die der Beauftragte benötigt, um
seine Aufgaben im Rahmen dieses Projektes
wahrzunehmen; ebenso alle Informationen
die dem Beteiligten frei verfügbar sind
und deren Weitergabe keinen vertragsrechtlichen
und/oder gemeinrechtlichen
Beschränkungen unterliegt
(1) verursacht die Beschaffung solcher
Informationen dem Beteiligten keine
wesentlichen Kosten, sind sie dem
Projekt kostenlos zur Verfügung zu
stellen;
(2) entstehen dem Beteiligten aus der
Beschaffung solcher Informationen
nennenswerte Kosten, dann sind dem
Projekt jene Gebühren anzulasten, die
zwischen dem Beauftragten und dem
Beteiligten mit Genehmigung des
Exekutivkomitees vereinbart werden.
(f) Verwendung vertraulicher
Informationen: Hat ein Beteiligter
Zugang zu vertraulichen Informationen,
die dem Beauftragten in der Durchführung
von Studien, Schätzungen, Analysen oder
Auswertungen nützlich wären, so können
solche Informationen dem Beauftragten
mitgeteilt werden; sie dürfen jedoch
weder als Teile von Berichten oder sonstigen
Dokumenten aufscheinen noch an die
anderen Beteiligten weitergegeben werden,
außer es wird dies zwischen dem Beauftragten
und dem die Informationen beistellenden
Beteiligten vereinbart.
(g) Erwerb von Informationen
für das Projekt: Jeder Beteiligte hat
den Beauftragten von dem Vorhandensein
von Informationen zu unterrichten, die für
das Projekt von Wert sein können, jedoch
nicht frei erhältlich sind, und der Beteiligte
hat danach zu trachten, die Informationen
dem Projekt zu vernünftigen Bedingungen
zur Verfügung zu stellen; in diesem Fall
kann das Exekutivkomitee einstimmig den
Erwerb solcher Informationen beschließen.
(h) Berichte über die im Rahmen
des Projektes geleistete Arbeit
Der Beauftragte hat dem Exekutivkomitee
Berichte über alle im Rahmen
des Projektes durchgeführten Arbeiten
vorzulegen sowie über deren Ergebnisse,
einschließlich der Schätzungen, Analysen,
Auswertungen und sonstigen Unterlagen;
dies gilt jedoch nicht für geschützte Informationen.
(i) Urheberrechte: Das Exekutivkomitee
oder jedes von ihm bestellte Mitglied
kann die geeigneten Maßnahmen ergreifen,
die zum Schutze von urheberrechtlichem
Material, das im Rahmen des Projektes
entstand, erforderlich sind. Erworbene
Urheberrechte sind Eigentum des Beauftragten,
jedoch mit der Maßgabe, daß die
am Anhang I beteiligten solches Material
vervielfältigen und verteilen, aber nicht im
Hinblick auf Gewinn veröffentlichen dürfen,
außer das Exekutivkomitee verfügt
etwas anderes.
(j) Urheber: Jeder am Anhang I Beteiligte
wird unbeschadet jeglicher in seinen Staatsgesetzen
vorgesehenen Autorenrechte alle
notwendigen Schritte unternehmen, um
von seinen Autoren die für die Durchführung
der Bestimmungen dieses Artikels
erforderliche Zusammenarbeit zu erwirken.
Jeder am Anhang I Beteiligte wird die
Verpflichtung übernehmen, die nach den
Gesetzen seines Landes für seine Arbeitnehmer
geltenden Gebühren oder Vergütungen
zu zahlen.
8. Zusatzbestimmungen
Jeder Beteiligte ist anzuhalten, eine Einzelperson
zur Unterstützung des Beauftragten bei
der Leitung des Projekts namhaft zu machen.
In diesem Fall werden die finanziellen Vereinbarungen
für die Reise-, Tages- und Gehaltskosten
durch einstimmigen Beschluß des Exekutivkomitees
entschieden.
9. Ergebnisse
Diese gemeinsamen Tätigkeiten führen zu
folgenden Ergebnissen
(a) Ein Bericht für jede analysierte Technologie
mit folgenden Angaben
(1) Beschreibung der Technologie;
(2) technisches Potential;
(3) durchführende Industriezweige;
(4) Wirtschaftspotential;
(5) Durchführungsstudie;
(6) Beschreibung der Erfordernisse;
(7) Vorschlag eines Plans;
(8) Vorschläge für gemeinsame Folgeprojekte;
(b) Ein zusammenfassender Bericht bei Fertigstellung
der Gemeinsamen Studie mit einer
vollständigen Übersicht der analysierten
Technologien und der Beschreibung aller
spezifischen gemeinsamen Fund E-Folgeprojekte,
die im Zuge der Gemeinsamen
Studie ermittelt wurden. Der Bericht enthält
einen im Zuge der Gemeinsamen
Studie entwickelten Kosten-, Leistungs- und
Marktdatenkatalog bezüglich der
Technologien für eine stufenweise Energienutzung.
Jeder Teilnehmer hat das Recht
auf eine Abschrift aller Berichte über die
Ergebnisse der gemeinsamen Tätigkeiten
im Rahmen dieses Projektes.
Jeder Beteiligte ist dazu berechtigt, eine Abschrift
jedes Berichtes über die Ergebnisse der gemeinsamen
Tätigkeiten im Rahmen dieses Projektes
zu erhalten.
10. Projektteilnehmer
Folgende Vertragschließende Parteien beteiligen
sich an diesem Projekt
die Republik Österreich,
die Kernforschungsanlage Jülich G. in. b. H.
{Deutschland),
der Schwedische Rat für Energieentwicklung
(Schweden),
das Amt für Wissenschaft und Forschung des
Eidgenössischen Departement des Inneren
(Schweiz),
die United States Energy Research and Development
Administration (Vereinigte Staaten
von Amerika),
die Stichting Energie Underzoek Zentrum
(Niederlande).
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 9. Juli 1979 beim Exekutivdirektor der Internationalen Energie-Agentur
hinterlegt; das Durchführungsübereinkommen ist für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.