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213_1980 AT

213. Internationale Energie-Agentur; Durchführungsübereinkommen eines Forschungs- und Entwicklungsprogrammes für eine rationelle Energieverwendung durch eine stufenweise Energienutzung samt Anhang I

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 213. Internationale Energie-Agentur; Durchführungsübereinkommen eines Forschungs- und Entwicklungsprogrammes für eine rationelle Energieverwendung durch eine stufenweise Energienutzung samt Anhang I

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 3 lit. c, Art. 6 lit. f und Art. 11

lit. d verfassungsändernd sind, samt Anhang I, von dem Ziffer 7 lit. a und i verfassungsändernd ist,

wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Vertragschließenden Parteien,

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die

Vertragschließenden Parteien, die entweder Regierungen

oder internationale Organisationen sind

oder aber Parteien, die von ihren jeweiligen

Regierungen gemäß Artikel III der vom Verwaltungsrat

der Internationalen Energie-Agentur

(im folgenden als „die Agentur" bezeichnet) am

28. Juli 1975 beschlossenen Richtlinien für die

Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Forschung

und Entwicklung im Energiebereich namhaft

gemacht wurden, sich im Einklang mit diesem

Übereinkommen an der Errichtung und Durchführung

eines Forschungs- und Entwicklungsprogrammes

für eine rationelle Energieverwendung

durch eine stufenweise Energienutzung (im

folgenden als „das Programm" bezeichnet) beteiligen

wollen;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß jene

Vertragschließenden Parteien, die Regierungen

sind, sowie die Regierungen der anderen Vertragschließenden

Parteien (im folgenden zusammenfassend

als „die Regierungen" bezeichnet) an der

Agentur beteiligt sind und sich in Artikel 41 de5

Übereinkommens über ein Internationales

Energieprogramm (im folgenden als das „I.E.P.-

Übereinkommen" bezeichnet) bereit erklärt

haben, in den in Artikel 42 des I.E.P.-Überein-

kommens bezeichneten. Bereichen nationale

Programme in die Wege zu leiten, einschließlich

der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet

der rationellen Energieverwendung, auf dem das

Programm durchgeführt wird;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die

Regierungen am 16. März 1977 im Verwaltungsrat

der Agentur dem Programm als einer

Sondertätigkeit im Sinne des Artikels 65 des

I.E.P.-Übereinkommens ihre Genehmigung erteilt

haben;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die

Agentur die Errichtung des Programmes als einen

wichtigen Bestandteil der internationalen Zusammenarbeit

bei der Forschung und Entwicklung

auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung

anerkannt hat;

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

ZIELSETZUNGEN

(a) Wirkungsbereich: Das von den Vertragschließenden

Parteien im Rahmen dieses

Übereinkommens auszuführende Programm

besteht aus gemeinsamer Forschung, Entwicklung,

Vorführungen sowie einem Informationsaustausch

über eine rationelle Energieverwendung

durch eine stufenweise Energienutzung.

(b) Art der Durchführung: Die Vertragschließenden

Parteien führen das Programm

durch, indem sie eines oder mehrere der Projekte

übernehmen (im folgenden als „Projekt" oder

„Projekte" bezeichnet), von denen jedes nach

Artikel 2 dieses Übereinkommens der Beteiligung

durch zwei oder mehrere Vertragschließende

Parteien offensteht. Die Vertragschließenden

Parteien, die sich an einem bestimmten Projekt

beteiligen, sind für die Zwecke dieses Projektes

in diesem Übereinkommen als „Teilnehmer"

bezeichnet.

(c) Projektkoordination und Zusammenarbeit

Die Vertragschließenden

Parteien werden bei der Koordinierung der

Arbeit im Rahmen der verschiedenen Projekte

zusammenarbeiten und danach trachten, auf der

Grundlage einer entsprechenden Kosten-Nutzen-

Teilung die Zusammenarbeit unter den an den

verschiedenen Projekten Beteiligten dahingehend

zu fördern, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit

aller Vertragschließenden Parteien auf

dem Gebiet der rationellen Energieverwendung

durch eine stufenweise Energienutzung zu verstärken.

Artikel 2

BEZEICHNUNG UND EINLEITUNG VON

PROJEKTEN

(a) Bezeichnung: Die von den Teilnehmern

übernommenen Projekte sind in den

Anhängen dieses Übereinkommens näher bezeichnet.

Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens

bekräftigt jede Vertragschließende Partei

ihre Absicht, sich an einem oder an mehreren

der Projekte zu beteiligen, indem sie dem Exekutivdirektor

der Agentur eine Note über die

Teilnahme an dem entsprechenden Anhang oder

den entsprechenden Anhängen übergibt, und der

für jedes Projekt Beauftragte hat dem Exekutivdirektor

der Agentur eine Note über die

Annahme des das Projekt enthaltenden Anhangs

zu geben. Danach ist jedes Projekt gemäß den

in den Artikeln 2 bis 11 dieses Übereinkommens

angegebenen Verfahren auszuführen, sofern der

jeweilige Anhang nicht ausdrücklich etwas

anderes vorsieht.

(b) Einleitung zusätzlicher Projekte

Zusätzliche Projekte können von jeder

Vertragschließenden Partei auf folgende Weise in

die Wege geleitet werden

(1) eine Vertragschließende Partei, die ein

neues Projekt in die Wege feiten will, hat

einer Vertragschließenden Partei oder

mehreren Vertragschließenden Parteien

einen Anhangsentwurf zur Genehmigung

vorzulegen, der in der Form dem diesem

Übereinkommen beigefügten Anhang entspricht

und eine Beschreibung des Arbeitsumfanges

und der Bedingungen des zur

Durchführung vorgeschlagenen Projektes

enthält;

(2) vereinbaren zwei oder mehrere Vertragschließende

Parteien die Durchführung eines

neuen Projektes, dann haben sie den

Anhangsentwurf dem Exekutivkomitee zur

Genehmigung gemäß Artikel 3 Abs. e Z. 2

dieses Übereinkommens vorzulegen; der

genehmigte Anhangsentwurf wird daraufhin

Bestandteil dieses Übereinkommens; die

Note über die Beteiligung an einem Projekt

seitens der Vertragschließenden Parteien

sowie die Annahme durch den Beauftragten

sind dem Exekutivdirektor in der in

Absatz a oben vorgesehenen Weise zur

Kenntnis zu bringen;

(3) bei der Durchführung der verschiedenen

Projekte haben die Teilnehmer ihre Tätigkeiten

zu koordinieren, um eine Vervielfachung

der Tätigkeiten zu vermeiden.

(c) Geltung der die Projekte enthaltenden

Anhänge: Jeder Anhang ist nur

für die Teilnehmer sowie für den Beauftragten für

dieses Projekt bindend und beeinträchtigt in

keiner Weise die Rechte oder Pflichten der

anderen Vertragschließenden Parteien.

Artikel 3

DAS EXEKUTIVKOMITEE

(a) Oberaufsicht: Die Aufsicht über das

Programm obliegt dem gemäß diesem Artikel

gebildeten Exekutivkomitee.

(b) Mitglieder: Dem Exekutivkomitee

gehört je ein von jeder Vertragschließenden Partei

namhaft gemachtes Mitglied an; jede Vertragschließende

Partei ernennt überdies «in Ersatzmitglied

für das Exekutivkomitee für den Fall,

daß ihr namhaft gemachtes Mitglied seine Funktion

nicht ausüben kann.

(c) Aufgaben: Dem Exekutivkomitee obliegt

folgendes

(1) es beschließt für jedes Jahr mit Einstimmigkeit

das Arbeitsprogramm und, wenn

vorgesehen, auch das Budget für jedes

Projekt sowie ein andeutungsweises Arbeitsprogramm

und Budget für die folgenden

zwei Jahre; das Exekutivkomitee kann im

Rahmen des Arbeitsprogrammes und

Budgets gegebenenfalls Änderungen vornehmen;

(2) es stellt jene Richtlinien und Vorschriften

auf, die für die einwandfreie Durchführung

des Projekts erforderlich sind, einschließlich

der in Artikel 6 dieses Übereinkommens

vorgesehenen finanziellen Vorschriften;

(3) es nimmt die anderen, ihm durch dieses

Übereinkommen und seine Anhänge übertragenen

Aufgaben wahr und

(4) es berät über alle Angelegenheiten, die ihm

von einem der Beauftragten oder von einer

Vertragschließenden Partei unterbreitet

werden.

(d) Verfahrensweise: Das Exekutivkomitee

hat seine Aufgaben im Einklang mit den

folgenden Verfahrensweisen wahrzunehmen

(1) das Exekutivkomitee wählt alljährlich

einen Vorsitzenden und einen oder mehrere

Stellvertretende Vorsitzende;

(2) das Exekutivkomitee kann jene Unterorgane

schaffen und sich jene Geschäftsordnung

geben, die für sein ordnungsgemäßes

Funktionieren erforderlich sind.

Ein Vertreter der Agentur und ein Vertreter

des Beauftragten (in seiner Eigenschaft

als solcher) können an den Sitzungen

des Exekutivkomitees und seiner Unterorgane

in beratender Funktion teilnehmen;

(3) das Exekutivkomitee tritt zweimal jährlich

zu ordentlichen Sitzungen zusammen;

auf Verlangen einer Vertragschließenden

Partei, die die Notwendigkeit eines solchen

Schrittes nachweisen kann, ist eine Sondersitzung

einzuberufen;

(4) die Sitzungen des Exekutivkomitees finden

zu der vom Komitee bestimmten Zeit und

in dem dafür gewählten Büro oder den

dafür bestimmten Büros statt;

(5) spätestens achtundzwanzig Tage vor jeder

Sitzung des Exekutivkomitees ist der Zeitpunkt,

Ort und Zweck der Satzung jeder

Vertragschließenden Partei und anderen zur

Teilnahme an der Sitzung berechtigten

Personen oder Rechtsträgern anzukündigen;

eine Ankündigung braucht an Personen

oder Rechtsträger, denen sie sonst zustehen

würde, dann nicht zu ergehen, wenn vor

oder nach der Sitzung ein Verzicht auf die

Ankündigung ausgesprochen wird;

(6) das Quorum für die Geschäftsfähigkeit

ermittelt sich bei Sitzungen des Exekutivkomitees

nach dem Schlüssel: die Hälfte der

Mitglieder plus eins (abzüglich allfällig

entstehender Bruchzahlen), mit der Maßgabe,

daß jeder sich auf ein bestimmtes

Projekt beziehende Antrag ein wie oben

genanntes Quorum der von den Teilnehmern

an jenem Projekt namhaft

gemachten Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern

bedingt.

(e) Stimmabgabe

(1) Fällt das Exekutivkomitee bezüglich eines

bestimmten Projektes eine Entscheidung

oder gibt es darüber eine Empfehlung ab,

dann gilt folgendes

(i) ist nach diesem Übereinkommen Einstimmigkeit

erforderlich, so handelt es

mit Zustimmung jener Mitglieder oder

Ersatzmitglieder, die von den Teilnehmern

an jenem Projekt namhaft

gemacht wurden und die anwesend

sind und mitstimmen;

(ii) wird in diesem Übereinkommen keine

ausdrückliche Abstimmungsregelung getroffen,

so handelt es durch Mehrheitsvotum

jener Mitglieder oder Ersatzmitglieder,

die von den Teilnehmern an

jenem Projekt namhaft gemacht wurden

und die anwesend sind und mitstimmen.

(2) In allen anderen Fällen, in denen dieses

Übereinkommen die Handlungsweise des

Exekutivkomitees durch Einstimmigkeit

ausdrücklich erfordert, bedarf es der Zustimmung

jedes anwesenden und mitstimmenden

Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes,

und hinsichtlich aller anderen Entscheidungen

und Empfehlungen, für die in diesem

Übereinkommen keine ausdrückliche

Abstimmungsregelung getroffen wird, han-

delt das Exekutivkomitee durch Mehrheitsvotum

der anwesenden und mitstimmenden

Mitglieder oder Ersatzmitglieder. Hat eine

Regierung mehr als eine Vertragschließende

Partei zu diesem Übereinkommen namhaft

gemacht, so besitzen diese Vertragschließenden

Parteien nach diesem Absatz nur eine

Stimme.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 oben genannten

Entscheidungen und Empfehlungen

können mit Zustimmung jedes dazu befugten

Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes auf

dem Postweg, per Fernschreiber oder auf

dem Telegrammweg gefaßt werden, ohne

daß die Einberufung einer Sitzung erforderlich

ist. In einem solchen Fall ist — wie bei

einer Sitzung — die Einstimmigkeit oder

Mehrheit jener Mitglieder erforderlich. Der

Vorsitzende des Exekutivkomitees ist dafür

verantwortlich, daß alle Mitglieder von

jeder gemäß diesem Absatz getroffenen

Entscheidung oder Empfehlung verständigt

werden.

(f) Berichterstattung: Das Exekutivkomitee

hat der Agentur regelmäßig — zumindest

jährlich — über die Entwicklung des Programmes

Bericht zu erstatten.

Artikel 4

DIE BEAUFTRAGTEN

(a) Bestellung: Die Teilnehmer haben in

dem jeweiligen Anhang für jedes Projekt einen

Beauftragten namhaft zu machen. Bezugnahmen

in diesem Übereinkommen auf den Beauftragten

gelten für jeden Beauftragten bezüglich jenes

Projektes, für das er die Verantwortung trägt.

(b) Handlungsvollmachtim Namen

der Teilnehmer: Vorbehaltlich der Bestimmung

des geltenden Anhanges

(1) sind alle für die Durchführung eines Projektes

erforderlichen Rechtsgeschäfte von

dem für das Projekt Beauftragten im

Namen der Teilnehmer zu vollziehen;

(2) besitzt der Beauftragte — zum Nutzen

der Teilnehmer — den Rechtsanspruch auf

alle Vermögensrechte, die dem Projekt zufallen

oder dafür erworben werden.

Der Beauftragte hat das Projekt im Einklang mit

den Gesetzen seines Landes unter eigener Aufsicht

durchzuführen und die Verantwortung

gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens

dafür zu tragen.

(c) Kostenvergütung: Das Exekutivkomitee

kann verfügen, daß dem Beauftragten

in seiner Funktion als solchem die im Sinne

dieses Übereinkommens entstandenen Auslagen

und Kosten aus den von den Teilnehmern nach

Artikel 6 dieses Übereinkommens zur Verfügung

gestellten Geldmitteln vergütet werden.

(d) Austausch: Sollte das Exekutivkomitee

den Wunsch hegen, einen Beauftragten durch

eine andere Regierung oder einen anderen Rechtsträger

abzulösen, so kann es mit einstimmigem

Beschluß und bei Zustimmung einer solchen

Regierung oder eines solchen Rechtsträgers den

bisherigen Beauftragten austauschen. Hinweise

in diesem Übereinkommen auf den „Beauftragten"

beziehen sich auf alle Regierungen oder

Rechtsträger, die dazu ausgewählt wurden, den

ursprünglichen Beauftragten nach diesem Absatz

abzulösen.

(e) Rücktritt: Ein Beauftragter hat das

Recht, jederzeit zurückzutreten, indem er das

Exekutivkomitee diesbezüglich davon schriftlich

benachrichtigt, sofern

(1) ein Teilnehmer oder ein von einem Teilnehmer

namhaft gemachter Rechtsträger

zum betreffenden Zeitpunkt bereit ist, die

Pflichten und Obliegenheiten des Beauftragten

zu übernehmen und das Exekutivkomitee

und die anderen Vertragschließenden

Parteien diesbezüglich spätestens drei

Monate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit

des Rücktritts auf schriftlichem Wege

unterrichtet; und

(2) diesem Teilnehmer oder diesem Rechtsträger

vom Exekutivkomitee einstimmig

die Genehmigung erteilt wird.

(f) Rechnungslegung: Ein Beauftragter,

der ausgetauscht wird oder als Beauftragter

zurücktritt, hat dem Exekutivkomitee über alle

Geldmittel oder sonstigen Aktiva, die er im

Laufe der Durchführung seiner Aufgaben als

Beauftragter für das Projekt gesammelt oder

erworben hat, Rechnung zu legen.

(g) Übertragung von Rechten: Wird

nach den Absätzen d oder e oben ein anderer

Beauftragter bestellt, so hat der bisherige Beauftragte

dem neuen Beauftragten alle für das

Projekt erworbenen Eigentumsrechte zu übertragen.

Artikel 5

VERWALTUNG UND PERSONAL

(a) Leitung des Projekts: Jeder Beauftragte

ist dem Exekutivkomitee für die Durchführung

der ihm übertragenen Projekte im Sinne

dieses Übereinkommens, des jeweiligen, das Projekt

enthaltenden Anhanges sowie der Entscheidung

des Exekutivkomitees verantwortlich.

(b) Informationen und Berichterstattung

Jeder Beauftragte hat dem Exekutivkomitee

diejenigen Informationen über das

Projekt zu geben, die das Komitee anfordert und

ihm alljährlich, spätestens zwei Monate nach

Ende des Finanzjahres, einen Bericht über den

Zustand des Projektes vorzulegen.

(c) Dag Personal: Es ist die Aufgabe des

Beauftragten, das für die Durchführung des ihm

übertragenen Projektes erforderliche Personal

gemäß den vom Exekutivkomitee erlassenen Bestimmungen

zu beschäftigen. Der Beauftragte

kann auch gegebenenfalls sich die Dienste jenes

Personals zunutze machen, das von anderen Teilnehmern

(oder Organisationen oder sonstigen

von den Vertragschließenden Parteien namhaft

gemachten Rechtsträgern) beschäftigt und dem

Beauftragten auf dem Dienstwege oder auf

anderem Wege zur Verfügung gestellt wird.

Dieses Personal ist von seinen jeweiligen Dienstgebern

zu entlohnen und unterliegt, außer wo

dieses Obereinkommen etwas anderes vorsieht,

den von seinen Dienstgebern festgelegten Dienstbedingungen.

Die Vertragschließenden Parteien

sind berechtigt, im Rahmen des Budgets des Projekts

gemäß Artikel 6 Abs. f Z. 6 dieses Übereinkommens

die angemessenen Kosten für eine

solche Entlohnung einzufordern oder für diese

Kosten eine entsprechende Anrechnung zu erhalten.

Artikel 6

FINANZIERUNG

(a) Individualverpflichtung: Jeder

Teilnehmer hat die ihm aus der Durchführung

dieses Übereinkommens entstehenden Kosten zu

tragen, einschließlich der Kosten für die Ausarbeitung

oder Übermittlung von Berichten und

für die Vergütung der seinen Beschäftigten im

Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen

Projektes entstandenen Reise- und sonstigen

Spesen, es sei denn, es wird für solche Ausgaben

verfügt, daß sie aus dem im Absatz g unten

genannten gemeinsamen Fonds vergütet werden.

(b) Gemeinsame Geldverpflichtungen

Teilnehmer, die einen Teil der

Kosten an einem bestimmten Projekt tragen

wollen, haben dies in dem jeweiligen, das Projekt

enthaltenden Anhang zu vereinbaren. Die

Zuteilung solcher Kostenbeiträge (ob in Form

von Bargeld, Dienstleistungen, geistigem Eigentum

oder Sachleistungen) und die Verwendung

dieser Beiträge unterliegt den vom Exekutivkomitee

gemäß diesem Artikel getroffenen

Vorschriften und Entscheidungen.

(c) Bestimmungen für Beschaffung,

Ausgaben: Das Exekutivkomitee

kann mit einstimmigem Beschluß die zur ordnungsgemäßen

Finanzgebarung jedes Projekts

erforderlichen Vorschriften erlassen, die nötigenfalls

folgendes enthalten

(1) die Budget- und Beschaffungsverfahren,

deren sich der Beauftragte bei Zahlungen

aus dem gemeinsamen Fonds zu bedienen

hat, der von den Teilnehmern für das

Projekt unterhalten werden kann; oder

bei der Vergabe von Verträgen im Namen

der Teilnehmer;

(2) die Mindestaufwandshöhe, ab der eine

Genehmigung seitens des Exekutivkomitees

erforderlich ist, einschließlich von

Ausgabenposten, die eine Auszahlung von

Geldern an den Beauftragten beinhalten,

welche nicht für den üblichen Gehalts- und

Verwaltungsaufwand bestimmt sind,

den das Exekutivkomitee bereits im

Rahmen des Budgetverfahrens genehmigt

hat.

Der Beauftragte hat bei der Ausgabe gemeinsamer

Geldmittel die Notwendigkeit zu berücksichtigen,

eine gerechte Aufteilung dieser Geldmittel

in den Ländern der Teilnehmer zu gewährleisten,

wo sich dies mit der möglichst

effizienten technischen und finanziellen Durchführung

des Projektes völlig vereinbaren läßt,

(d) Budgetgutschrift der Einkünfte

Alle Einkünfte, die aus dem Projekt

entstehen, sind dem Budget des Projekts gutzuschreiben.

(e) Buchführung: Das vom Beauftragten

verwendete Buchführungssystem muß den im

Lande, dem der Beauftragte angehört, allgemein

anerkannten Bilanzierungsrichtlinien entsprechen

und ist durchwegs anzuwenden.

(f) Arbeitsprogramm und Budget,

Buchhaltung: Sollten die Teilnehmer vereinbaren,

einen gemeinsamen Fonds für die

Begleichung von Verpflichtungen im Rahmen

des Arbeitsprogrammes und Budgets des Projekts

zu unterhalten, so sind die Bilanzen

folgendermaßen zu führen, es sei denn, das

Exekutivkomitee beschließt einstimmig etwas

anderes

(1) das Finanzjahr des Projekts entspricht

dem Finanzjahr des Beauftragten;

(2) bis spätestens drei Monate vor Anfang

jedes Finanzjahres hat der Beauftragte den

Voranschlag eines Programmes und Budgets

sowie ein andeutungsweises Arbeitsprogramm

und Budget für die folgenden

zwei Jahre zu erstellen und dem Exekutivkomitee

zur Genehmigung vorzulegen;

(3) der Beauftragte hat vollständige, getrennte

Finanzaufzeichnungen zu führen, die eindeutig

alle Geldmittel und Sachwerte auszuweisen

haben, welche im Zusammenhang

mit dem Projekt in die Verwahrung

oder in den Besitz des Beauftragten gelangen;

(4) spätestens drei Monate nach Ablauf

jedes Finanzjahres hat der Beauftragte den

vom Exekutivkomitee bestimmten Rechnungsprüfern

die für das Projekt geführte

Jahresabrechnung zur Prüfung vorzulegen;

nach Beendigung der alljährlichen Rechnungsprüfung

hat der Beauftragte die

Rechnungsbücher sowie den Bericht der

Rechnungsprüfer dem Exekutivkomitee

zur Genehmigung vorzulegen;

(5) alle vom Beauftragten geführten Rechnungsbücher

und Aufzeichnungen sind für

einen Zeitraum von mindestens drei

Jahren nach dem Zeitpunkt der Beendigung

des Projekts aufzubewahren';

(6) wo es der maßgebende Anhang vorsieht,

hat ein Teilnehmer, der dem Projekt

Dienst-, Sachleistungen oder geistiges

Eigentum zur Verfügung stellt, den Anspruch

auf eine vom Exekutivkomitee

einstimmig festgesetzte Anrechnung auf

seinen Beitrag (oder auf eine Vergütung,

falls der Wert der betreffenden Dienstleistungen

die Höhe des Beitrages des

Teilnehmers übersteigt); solche Anrechnungen

für Dienstleistungen des Personals

werden nach einem vom Exekutivkomitee

genehmigten, vereinbarten Tarif berechnet

und haben auch sämtliche Lohnnebenkosten

zu berücksichtigen.

(g) Beitragsleistung zum gemeinsamen

Fonds: Sollten die Teilnehmer die

Einrichtungen eines gemeinsamen Fonds im

Rahmen des jährlichen Arbeitsprogrammes und

Budgets für das Projekt vereinbaren, sind die

seitens der Teilnehmer an einem Projekt

fälligen Beiträge an den Beauftragten in der

Währung seines Landes und unter Einhaltung

der vom Exekutivkomitee einstimmig festgesetzten

Termine und sonstigen Bedingungen

auszuzahlen, dies jedoch mit Maßgabe folgender

Bestimmungen

(1) die bei dem Beauftragten einlaufenden

Beiträge dürfen ausschließlich in Übereinstimmung

mit dem Arbeitsprogramm und

Budget verwendet werden;

(2) für den Beauftragten besteht erst dann

eine Verpflichtung, an dem Projekt

Arbeiten durchzuführen, wenn Beiträge

im Ausmaß von mindestens fünfzig Prozent

(in bar) des jeweils fälligen Gesamtbetrages

eingelangt sind.

(h) Nebendienste: Nach Übereinkunft

zwischen dem Exekutivkomitee und dem Beauftragten

kann dieser für die Durchführung eines

Projektes Nebendienste beistellen, wobei deren

Rosten, einschließlich Gemeinkosten, die in

diesem Zusammenhang anfallen, aus den

Budgetmitteln für das Projekt beglichen werden

können.

(i) Steuern: Der Beauftragte hat alle von

der Regierung oder den Gemeinden eingehobenen

Steuern und ähnlichen Abgaben (außer

Einkommensteuer) sowie jene, die ihm im Zusammenhang

mit einem Projekt entstehen, als im

Rahmen des Budgets während der Durchführung

dieses Projekts entstandene Auslagen zu

erstatten; der Beauftragte hat jedoch danach

zu trachten, die größtmögliche Befreiung von

solchen Steuern zu erwirken.

(j) Buchprüfung: Jede Vertragschließende

Partei ist berechtigt, ausschließlich auf eigene

Kosten die Buchführung bei allen Arbeiten an

einem Projekt, für die gemeinsame Geldmittel

aufgebracht werden, unter folgenden Bedingungen

zu prüfen

(1) der Beauftragte muß den anderen Teilnehmern

die Möglichkeit geben, an solchen

Buchprüfungen auf Kostenteilungsbasis

teilzunehmen;

(2) Bücher und Aufzeichnungen über die

Tätigkeiten des Beauftragten, die nicht für

das Projekt durchgeführt werden, sind aus

einer solchen Rechnungsprüfung auszuschließen,

doch wenn der betreffende Teilnehmer

eine Überprüfung von Budgetbelastungsposten

verlangt, welche auf

Dienstleistungen des Beauftragten an das

Projekt zurückgehen, dann kann er auf

eigene Kosten von den Rechnungsprüfern

des Beauftragten diesbezüglich eine entsprechende

Prüfungsbescheinigung einholen;

(3) für jedes Kalenderjahr darf höchstens eine

solche Rechnungsprüfung verlangt werden;

(4) jede solche Rechnungsprüfung darf von

höchstens drei Vertretern der Teilnehmer

durchgeführt werden.

Artikel 7

INFORMATIONEN UND GEISTIGES

EIGENTUM

Es wird erwartet, daß für jedes gemäß diesem

Übereinkommen vereinbarte Projekt der geltende

Anhang Bestimmungen über Informationen

und geistiges Eigentum enthalten wird.

Die vom Verwaltungsrat der Internationalen

Energieagentur am 21. November 1975 beschlossenen

„Allgemeinen Richtlinien betreffend Auskunftserteilung

und geistiges Eigentum" sind bei

der Abfassung solcher Bestimmungen zu berücksichtigen.

Artikel 8

HAFTUNG UND VERSICHERUNG

(a) Die Haftung des Beauftragten

Der Beauftragte hat bei der Erfüllung seiner

Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens

in jeder Hinsicht mit der angemessenen Sorgfalt

und Vorsicht unter Einhaltung aller einschlägigen

Gesetze und Vorschriften vorzugehen.

Sofern in diesem Artikel keine andere Regelung

getroffen wird, gehen die Kosten aller Sachschäden

sowie alle mit Forderungen und Klagen

verbundenen Ausgaben und sonstige Kosten,

die aus Arbeiten erwachsen, welche mit den

gemeinsamen Geldmitteln für ein Projekt durchgeführt

werden, zu Lasten des Budgets dieses

Projektes; diejenigen Kosten und Auslagen, die

aus anderen für ein Projekt durchgeführten

Arbeiten erwachsen, sind dem Budget dieses

Projektes anzulasten, falls der für dieses Projekt

maßgebliche Anhang dies vorsieht oder das

Exekutivkomitee einstimmig eine dahin gehende

Entscheidung trifft.

(b) Versicherungen: Der Beauftragte

hat dem Exekutivkomitee alle erforderlichen

Haftpflicht-, Brandschaden- und sonstigen Versicherungen

vorzuschlagen und die entsprechenden

Versicherungen nach Weisung des Exekutivkomitees

zu unterhalten. Die Kosten des

Abschlusses und der Aufrechterhaltung von

Versicherungen gehen zu Lasten des Budgets des

Projektes.

(c) Entschädigung Vertragschließender

Parteien: Der Beauftragte ist in

seiner Eigenschaft als solcher verpflichtet, die

Teilnehmer für die Kosten aller Sachschäden

sowie alle damit in Verbindung stehenden

gesetzlichen Haftungen, Forderungen, Klagen,

Kosten und Aufwendungen schadlos zu halten,

sofern diese

(1) daraus erwachsen, daß der Beauftragte es

verabsäumt, eine solche Versicherung aufrechtzuerhalten,

die ihm nach Absatz b

oben obliegen kann, oder

(2) aus grober Fahrlässigkeit oder Mutwillen

seitens Beamter oder Angestellter des

Beauftragten bei der Durchführung ihrer

Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens

erwachsen.

Artikel 9

LEGISLATIVE BESTIMMUNGEN

(a) Erfüllung von Formalitäten

Jeder Teilnehmer hat im Rahmen der einschlägigen

Gesetzgebung nach besten Kräften zu

trachten, die Erfüllung der Formalitäten zu

erleichtern, die mit den zur Durchführung des

Projekts, an dem er sich beteiligt, erforderlichen

Ortsveränderungen von Personen, Einfuhren von

Material und Geräten und Geldüberweisungen

verbunden sind.

(b) Geltende Gesetze: Bei der Durchführung

dieses Übereinkommens und seiner

Anhänge unterliegen die Teilnehmer im Bedarfsfall

der Zuteilung von Geldmitteln durch die

entsprechende Regierungsbehörde sowie den für

die jeweiligen Beteiligten geltenden Verfassungen,

Gesetzen und Vorschriften, einschließlich,

jedoch nicht ausschließlich, den Gesetzen, die

Zahlungsverbote für Provisionen, Rabatte, Vermittlungsgebühren

oder Erfolgshonorare an

Personen vorsehen, die mit der Beschaffung von

Regierungsverträgen beauftragt sind, oder für

Teile solcher Verträge, die Regierungsbeamten

zukommen.

(c) Beschlüsse des IEA-Verwaltungsrats

Die Teilnehmer an den verschiedenen

Projekten haben in entsprechender

Weise den Richtlinien für die Zusammenarbeit

auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung

im Energiebereich sowie allfälligen Abänderungen

derselben und anderen dieses Gebiet betreffenden

Beschlüssen des Verwaltungsrats der

Agentur Rechnung zu tragen. Die Aufhebung

der Richtlinien berührt dieses Übereinkommen

nicht, es bleibt vielmehr gemäß den vorliegenden

Bestimmungen in Kraft.

(d) Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Jede Meinungsverschiedenheit

zwischen den Vertragschließenden Parteien

betreffend die Auslegung oder Anwendung

dieses Übereinkommens, die nicht auf dem Verhandlungswege

oder nach einem sonstigen vereinbarten

Schlichtungsverfahren beigelegt wird,

ist einem Schiedsgericht vorzulegen, das aus drei

Schiedsrichtern besteht, welche von den betroffenen

Vertragschließenden Parteien zu bestimmen

sind, wobei letztere auch den Vorsitzenden

des Schiedsgerichtes bestimmten. Können sich die

betroffenen Vertragschließenden Parteien bezüglich

der Zusammensetzung des Schiedsgerichts

oder bezüglich der Auswahl des Vorsitzenden

nicht einigen, so übt auf Ersuchen einer der

Vertragschließenden Parteien der Präsident des

Internationalen Gerichtshofs diese Verpflichtungen

aus. Das Schiedsgericht hat über jede solche

Meinungsverschiedenheit unter Bezugnahme auf

die Bestimmungen dieses Übereinkommens und

allfälliger einschlägiger Gesetze und Vorschriften

zu entscheiden, und seine Entscheidung über

eine Tatsachenfrage ist endgültig und für die

Vertragschließenden Parteien bindend. Beauftragte,

die keine Vertragschließenden Parteien

sind, werden zum Zwecke dieses Absatzes als

solche betrachtet.

Artikel 10

AUFNAHME UND RÜCKTRITT VERTRAGSCHLIESSENDER

PARTEIEN

(a) Aufnahme neuer Vertragschließender

Parteien: Agenturländer

Auf einstimmige Einladung seitens des Exekutivkomitees

steht die Aufnahme in dieses Übereinkommen

der Regierung jedes an der Agentur beteiligten

Landes offen (oder einer von der betreffenden

Regierung namhaft gemachten nationales

Behörde, öffentlichen Körperschaft, privaten

Organisation, Unternehmung oder sonstigen

Stelle), die dieses Übereinkommen unterzeichnet

oder ihm beitritt, die Rechte und Pflichten einer

Vertragschließenden Partei übernimmt und als

Teilnehmer an mindestens einem Projekt von

den anderen Teilnehmern an eben diesem Projekt

einstimmig aufgenommen wird. Diese Aufnahme

einer Vertragschließenden Partei wird

bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens

durch die neue Vertragschließende Partei oder

ihres Beitritts dazu sowie der Erklärung ihrer

Teilnahme an einem Anhang oder mehreren

Anhängen und bei der Annahme aller dazu

erfolgenden Abänderungen wirksam.

(b) Beitritt neuer Vertragschließender

Parteien: andere OECD-

Mitglieder: Die Regierung jedes Mitgliedstaates

der Organisation für Wirtschaftliche

Zusammenarbeit und Entwicklung, der nicht an

der Agentur beteiligt ist, kann auf einstimmigen

Vorschlag des Exekutivkomitees vom Verwaltungsrat

der Agentur dazu eingeladen werden,

unter den in Absatz a oben genannten Bedingungen

eine Vertragschließende Partei dieses

Übereinkommens zu werden (oder eine nationale

Behörde, öffentliche Körperschaften, private

Organisation, Unternehmung oder sonstige

Stelle dafür namhaft zu machen).

(c) Beteiligung seitens der Europäischen

Gemeinschaften: Die Europäischen

Gemeinschaften können sich an diesem

Übereinkommen im Einklang mit den vom

Exekutivkomitee einstimmig zu treffenden Vereinbarungen

beteiligen.

(d) Beitritt neuer Projektsteilnehmer

Jede Vertragschließende Partei kann

sich mit einhelliger Zustimmung der Teilnehmer

an einem Projekt an demselben beteiligen. Diese

Beteiligung wird mit der Zusendung einer Note

der Teilnahme an dem entsprechenden Projektanhang

an den Exekutivdirektor der Agentur

sowie der Annahme aller darauffolgenden Abänderungen

dieses Anhangs wirksam.

(e) Beiträge: Das Exekutivkomitee kann

als Bedingung für die Zulassung zur Beteiligung

fordern, daß die neue Vertragschließende Partei

oder der neue Teilnehmer (in Form von Bargeld,

Dienst- oder Sachleistungen) einen ange-

messenen Anteil an den vorangegangenen

Budgetausgaben jedes Projekts, an dem sie sich

beteiligt, leistet.

(f) Ablöse von Vertragschließenden

Parteien: Mit einstimmiger Genehmigung

des Exekutivkomitees und auf Ersuchen

einer Regierung kann eine von jener Regierung

namhaft gemachte Vertragschließende Partei von

einer anderen Partei abgelöst werden. Im Falle

einer solchen Ablöse übernimmt die ablösende

Partei gemäß den Bestimmungen von Absatz a

oben im Einklang mit der darin festgelegten

Verfahrensweise die Rechte und Pflichten einer

Vertragschließenden Partei.

(g) Rücktritt: Jede Vertragschließende

Partei kann von diesem Übereinkommen oder

von jedem Projekt entweder mit einstimmiger

Genehmigung des Exekutivkomitees zurücktreten

oder durch schriftliche Rücktrittserklärung

an den Exekutivdirektor der Agentur,

wobei jedoch eine solche Erklärung erst zwei

Jahre nach Abschluß dieses Übereinkommens

erfolgen kann. Der Rücktritt einer Vertragschließenden

Partei gemäß diesem Absatz

hat keinerlei Auswirkungen auf die Rechte und

Pflichten der anderen Vertragschließenden Parteien,

mit der Ausnahme, daß, wenn die anderen

Vertragschließenden Parteien zu einem gemeinsamen

Fonds für ein Projekt eingezahlt haben,

ihre verhältnismäßigen Anteile am Projektbudget

auf Grund eines solchen Rücktritts entsprechend

zu berücksichtigen sind.

(h) Statusänderung einer Vertragschließenden

Partei: Eine Vertragschließende

Partei, die keine Regierung oder

internationale Organisation ist, hat das Exekutivkomitee

von jeder wichtigen Veränderung

ihres Status oder ihrer Eigentumsverhältnisse

bzw. vom Eintritt ihres Konkurses oder der

Einleitung eines Liquidationsverfahrens unverzüglich

zu benachrichtigen. Das Exekutivkomitee

hat festzustellen, ob eine Veränderung des

Status der Vertragschließenden Partei die Interessen

der anderen Vertragschließenden Parteien

wesentlich berührt; stellt das Exekutivkomitee

dies fest, dann gilt, falls das Exekutivkomitee

nicht auf einstimmigen Beschluß der anderen

Vertragschließenden Parteien anders entscheidet,

folgendes

(1) bezüglich der betreffenden Vertragschließenden

Partei wird angenommen,

daß sie zu einem vom Exekutivkomitee

festzusetzenden Termin im Sinne von

Absatz g oben von diesem Übereinkommen

zurückgetreten ist; und

(2) das Exekutivkomitee lädt die Regierung,

von der die betreffende Vertragschließende

Partei namhaft gemacht worden war, ein,

innerhalb von drei Monaten nach dem

Rücktritt jener Vertragschließenden-Partei

einen anderen Rechtsträger als Vertragschließende

Partei namhaft zu machen;

wird dies vom Exekutivkomitee einstimmig

gebilligt, dann wird eine solche

Organisation ab jenem Zeitpunkt zu einer

Vertragschließenden Partei, zu dem sie das

Übereinkommen unterzeichnet oder ihm

beitritt und dem Exekutivdirektor der

Agentur eine Note der Teilnahme an

einem oder an mehreren Anhängen übermittelt.

(i) Versäumnis bei der Erfüllung

von Vertragsverpflichtungen: Bezüglich

jeder Vertragschließenden Partei, welche

es verabsäumt, ihre Verpflichtungen aus diesem

Übereinkommen innerhalb von sechzig Tagen

nach Erhalt einer Benachrichtigung, die den

Grund der Versäumnis angibt und sich auf

diesen Absatz beruft, zu erfüllen, kann das

Exekutivkomitee auf Grund eines einstimmigen

Beschlusses annehmen, daß sie von diesem Übereinkommen

zurückgetreten ist.

Artikel 11

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(a) Dauer des Übereinkommens

Dieses Übereinkommen bleibt zunächst für einen

Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt

seines Abschlusses in Kraft und bleibt in der

Folge weiter aufrecht, solange die Vertragschließenden

Parteien nicht einstimmig seine

Beendigung beschließen.

(b) Rechtsbeziehungen zwischen

den Vertragschließenden Parteien

bzw. Beteiligten: Aus keiner Bestimmung

dieses Übereinkommens ist ein Gesellschaftsverhältnis

zwischen einzelnen Vertragschließenden

Parteien oder Beteiligten abzuleiten.

(c) Beendigung: Nach Beendigung dieses

Übereinkommens oder eines Anhanges dazu hat

das Exekutivkomitee mit einstimmigem Beschluß

Vorkehrungen für die Liquidation der Vermögenswerte

des Projekts oder der Projekte zu

treffen. Im Falle einer solchen Liquidation hat

das Exekutivkomitee, soweit möglich, die Vermögenswerte

des Projekts bzw. deren Erlös entsprechend

den Beiträgen zu verteilen, welche die

Teilnehmer vom Beginn der Durchführung des

Projekts an geleistet haben, wobei die Beiträge

sowie allfällige offene Verpflichtungen früherer

Vertragschließender Parteien zu berücksichtigen

sind. Meinungsverschiedenheiten mit einer

früheren Vertragschließenden Partei über den

ihr nach diesem Absatz zugestandenen Anteil

sind im Sinne von Artikel 9 Absatz d dieses

Übereinkommens beizulegen, und zu diesem

Zweck gilt auch eine frühere Vertragschließende

Partei als Vertragschließende Partei.

(d) Abänderung: Dieses Übereinkommen

kann vom Exekutivkomitee jederzeit einstimmig

abgeändert werden, und jeder Anhang zu

diesem Übereinkommen kann vom Exekutivkomitee

jederzeit auf einstimmigen Beschluß der

Teilnehmer an dem Projekt, auf das sich der

Anhang bezieht, abgeändert werden. Diese

Abänderungen treten in einer vom Exekutivkomitee

bestimmten Weise in Kraft, wobei es

nach der Abstimmungsregel vorzugehen hat,

die für die Beschließung der Annahme der

Abänderung gilt.

(e) Hinterlegung: Die Urschrift dieses

Übereinkommens wird beim Exekutivdirektor

der Agentur hinterlegt und jeder Vertragschließenden

Partei ist eine beglaubigte Abschrift

zuzustellen. Je eine Abschrift dieses Übereinkommens

geht sämtlichen Teilnehmerländern

der Agentur sowie allen Mitgliedstaaten der

Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit

und Entwicklung und den Europäischen

Gemeinschaften zu.

Geschehen zu Paris, am 16. März 1977

Anhang I

GEMEINSAME STUDIE ÜBER EINE STUFENWEISE

ENERGIENUTZUNG: ERRICHTUNG

VON SCHWERPUNKTEN FÜR

EINE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM

GEBIET DER FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG

1. Begriffsbestimmung und Ziel

(a) Begriffsbestimmung: Bei der

stufenweisen Energienutzung handelt es sich um

die Verwendung der derzeit ungenützten Energie,

gewöhnlich Wärmeenergie, um sie Endzwecken,

wie zum Beispiel der Erzeugung von Strom,

Prozeßwärme oder Raumwärme zuzuführen, die

ansonsten durch Primärenergiequellen gedeckt

würden.

(b) Ziel: Das Ziel der Gemeinsamen Studie ist

die Erstellung eines umfassenden Programmplanes

zur Erhöhung der Chancen des technischen

und wirtschaftlichen Erfolges von

Forschungs- und Entwicklungsprojekten auf den

vier Hauptgebieten der stufenweisen Energienutzung

(1) rein elektrizitätserzeugende Systeme;

(2) kombinierte Systeme;

(3) rein wärmeerzeugende Systeme;

(4) Gesamtsysteme.

Folgende Beispiele sind vielleicht für eine Erwägung

von besonderem Interesse

— der Dreifachdampfprozeß;

— das Total Integrated Energy System;

— Wärmegewinnung aus Industrieabgasen

mittels des Gasturbinenprozesses;

— Wärmegewinnung aus einem Diesellastkraftwagenmotor

mittels des Dampfturbinenprozesses.

Detaillierte Hintergrundinformationen über

die Gemeinsame Studie finden sich im Dokument

IEA/CRD(76)40 vom 14. Jänner 1977.

2. Mittel

Es wird eine solidarisch finanzierte Gemeinsame

Studie durchgeführt, deren Aufgabenbereich

folgende Elemente umfassen wird

(a) die Durchführung einer vorbereitenden

Marktforschung zur Standortbestimmung

der größten Bedürfnisse auf dem industriellen

und kommerziellen Markt sowie der

sich aus der Wohnbeheizung ergebenden

Bedürfnisse;

(b) die Durchführung einer Studie über den

letzten Stand der Technologie, um zu

gewährleisten, daß alle relevanten Entwicklungen

Berücksichtigung finden;

(c) die Durchführung von vorläufigen Wirtschaftsanalysen

aller Technologien und

Prozesse, die den Marktbedürfnissen entsprechen.

Diese Analysen werden einheitlich

angewandt, um beim Vergleich alternativer

Methoden den Einsatz etwaiger

Kosten-Nutzen-Methoden zu ermöglichen;

(d) zur Bewertung der Erfolgsmöglichkeiten

einzelner Projekte, die Durchführung

einer Untersuchung aller Technologien und

Prozesse, die den Marktbedürfnissen zu

entsprechen scheinen, im Hinblick auf die

einer kommerziellen Verwertung im Wege

stehenden möglichen Hindernisse. Die zu

prüfenden Hindernisbereiche sollen die

folgenden Bereiche einschließen, jedoch

nicht ausschließen

— Technik

— Einrichtungen

— Gesellschaft

— Umwelt

— Wirtschaft;

(e) die Programmschwerpunkte für eine

gemeinsame Forschung und Entwicklung

auf jedem der vier Hauptgebiete werden

auf Grund der Ergebnisse der ersten vier

Phasen erstellt und sollen einen Plan für

eine mögliche Weitergabe technologischer

Erkenntnisse enthalten;

(f) die Pflichten jedes an den oben genannten

Punkten der Gemeinsamen Studie Beteiligten

werden im detaillierten Arbeitsplan

abgegrenzt sein, den der Beauftragte dem

Exekutivkomitee gemäß Absatz 3 unten

vorlegt.

3. Aufgaben des Beauftragten

(a) Der Beauftragte erstellt mit Hilfe der

anderen Beteiligten einen Gesamt- und

Detailarbeitsplan, einschließlich der Methodik

und des Zeitplanes. Dieser Plan wird

dem Exekutivkomitee innerhalb von drei

Monaten nach dem Tage des Arbeitsbeginnes

an diesem Projekt zur Genehmigung

vorgelegt. Als Tag des Arbeitsbeginnes

an diesem Projekt wird der dreißigste Tag

nach Abgabe der Note über die Beteiligung

durch jene Beteiligten angenommen, deren

kumulative Anteile an der Jahresbeitragsleistung

fünfzig Prozent übersteigen.

(b) Der Beauftragte ist für die Einbeziehung

aller Ergebnisse in die Schlußberichte und

Unterlagen verantwortlich. Gegebenenfalb

werden diese Berichte empfohlene neue

Projektanhänge für zusätzliche Tätigkeiten

enthalten.

(c) Der Beauftragte hat Vorkehrungen für

regelmäßige Tagungen von Experten auf

dem Beteich der stufenweisen Energienutzung

zu treffen, um auf dem Gebiet

eine Zusammenarbeit herbeizuführen.

4. Finanzierung

(a) Die bei der Durchführung dieses Projektes

entstandenen Ausgaben werden von den

Beteiligten zu den unten angegebenen

Anteilen gemäß Artikel 6 Abs. g des Übereinkommens

solidarisch getragen. Solche

Ausgaben sollen $ 250000,— pro Jahr

nicht übersteigen — Preisniveau und

Wechselkurs Oktober 1976 —, außer mit

einstimmiger Genehmigung des Exekutivkomitees.

Das Exekutivkomitee hat mit

Einstimmigkeit an der in diesem Absatz

genannten Summe mindesten» jährlich

Anpassungen vorzunehmen, um Wechselkursänderungen

und Preisniveauverschiebungen

im Lande des Beauftragten Rechnung

zu tragen und damit zu gewährleisten,

daß die erforderlichen Realressourcen für

die Durchführung der Studie weiterhin

zur Verfügung stehen. Sollten bei solchen

Wechselkursen oder Preisniveaus erhebliche

Schwankungen auftreten, so hat das Exekutivkomitee

einstimmig zu entscheiden,

ob das Arbeitsprogramm den verfügbaren

Geldmitteln angepaßt werden soll.

(b) Zur Festsetzung der finanziellen Beiträge

zur Gemeinsamen Studie ist der Beitragsschlüssel

der Agentur anzuwenden. Zu

diesem Zwecke sind die Agentur-Prozentsätze

der Beteiligten anteilig zu erhöhen,

sodaß die Gesamtsumme 100% ergibt. Ist

der Beitragsschlüssel der Agentur auf einen

Beteiligten nicht anwendbar (zum Beispiel

die Europäischen Gemeinschaften), so hat

das Exekutivkomitee einstimmig für diesen

Beteiligten einen Prozentsatz festzusetzen.

(c) Nach einem Anfangszeitraum von zwei

Jahren hat das Exekutivkomitee einstimmig

die Anteile zu vereinbaren, zu denen

die bei der Durchführung des Projekts

angefallenen Aufwendungen von den

Beteiligten für jeden darauffolgenden Zeitraum

getragen werden sollen.

5. Zeitraum

Diese Vereinbarung bleibt zunächst für einen

Zeitraum von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt

ihres Abschlusses in Kraft und bleibt in der

Folgezeit aufrecht, solange das Exekutivkomitee

nicht einstimmig seine Beendigung beschließt.

6. Beauftragter

United States Energy Research and Development

Administration.

7. Information und geistiges Eigentum

(a) Befugnisse des Exekutivkomitees

Die Veröffentlichung, Verteilung,

Weitergabe, Sicherung sowie der Eigentumsanspruch

an den aus diesem Anhang I

zu dem IEA-Durchführungsübereinkommen

eines Forschungs- und Entwicklungsprogrammes

für eine rationelle Energieverwendung

durch eine stufenweise Energienutzung

(im folgenden „Anhang I"

genannt) entstehenden Informationen sowie

an dem daraus entstehenden geistigen

Eigentum sind vom Exekutivkomitee im

Einklang mit diesem Übereinkommen

einstimmig festzulegen.

(b) Veröffentlichungsrecht: Nur

nach Maßgabe der für Urheberrechte geltenden

Einschränkungen haben die am

Anhang I beteiligten das Recht, alle im

Rahmen von Anhang I zur Verfügung

gestellten oder sich daraus ergebenden

Informationen, ausgenommen geschützte

Informationen, zu veröffentlichen.

(c) Geschützte Informationen

Die am Anhang I Beteiligten haben im

Einklang mit diesem Absatz, den Gesetzen

ihres jeweiligen Landes sowie dem Völkerrecht

alle zur Wahrnehmung geschützter

Informationen erforderlichen Maßnahmen

zu treffen. Für die Zwecke dieses Anhanges

sind unter dem Begriff „geschützte Informationen"

Informationen vertraulicher

Natur, wie Betriebsgeheimnisse und

„know-how", zu verstehen (zum Beispiel

Computerprogramme, Konstruktionswege

und -techniken, die diemische Zusammensetzung

von Stoffen, oder Herstellungsmethoden,

Verfahren oder Bearbeitungsarten),

die entsprechend gekennzeichnet

sind, sofern solche Informationen

(1) nicht allgemein bekannt oder aus

anderen Quellen der Öffentlichkeit

zugänglich sind;

(2) von den Eigentümern nicht bereits

früher anderen Personen ohne die

Verpflichtung zu ihrer vertraulichen

Behandlung zur Verfügung gestellt

wurden; und

(3) sich nicht bereits im Besitz des sich am

Anhang I beteiligenden Empfängerstaates

ohne die Verpflichtung zu ihrer

vertraulichen Behandlung befinden.

Es ist die Pflicht jedes Beteiligten, der

geschützte Informationen vergibt, die

Informationen als solche zu bezeichnen

und sicherzustellen, daß sie entsprechend

gekennzeichnet sind.

(d) Beistellung sachdienlicher Informationen

durch die Regierungen

Der Beauftragte soll die Regierungen

aller an der Agentur beteiligten Länder

dazu ermutigen, ihm alle ihnen bekannten

und für das Projekt maßgeblichen

veröffentlichten oder sonstwie frei verfügbaren

Informationen zur Verfügung zu

stellen oder anzugeben.

(e) Beistellung sachdienlicher Informationen

durch die Beteiligten

Jeder Beteiligte erklärt sich

bereit, dem Beauftragten alle bereits vorhandenen

Informationen zu übergeben —

sowie jene Informationen, die nicht im

Zusammenhang mit dem Projekt entstanden

—, die der Beauftragte benötigt, um

seine Aufgaben im Rahmen dieses Projektes

wahrzunehmen; ebenso alle Informationen

die dem Beteiligten frei verfügbar sind

und deren Weitergabe keinen vertragsrechtlichen

und/oder gemeinrechtlichen

Beschränkungen unterliegt

(1) verursacht die Beschaffung solcher

Informationen dem Beteiligten keine

wesentlichen Kosten, sind sie dem

Projekt kostenlos zur Verfügung zu

stellen;

(2) entstehen dem Beteiligten aus der

Beschaffung solcher Informationen

nennenswerte Kosten, dann sind dem

Projekt jene Gebühren anzulasten, die

zwischen dem Beauftragten und dem

Beteiligten mit Genehmigung des

Exekutivkomitees vereinbart werden.

(f) Verwendung vertraulicher

Informationen: Hat ein Beteiligter

Zugang zu vertraulichen Informationen,

die dem Beauftragten in der Durchführung

von Studien, Schätzungen, Analysen oder

Auswertungen nützlich wären, so können

solche Informationen dem Beauftragten

mitgeteilt werden; sie dürfen jedoch

weder als Teile von Berichten oder sonstigen

Dokumenten aufscheinen noch an die

anderen Beteiligten weitergegeben werden,

außer es wird dies zwischen dem Beauftragten

und dem die Informationen beistellenden

Beteiligten vereinbart.

(g) Erwerb von Informationen

für das Projekt: Jeder Beteiligte hat

den Beauftragten von dem Vorhandensein

von Informationen zu unterrichten, die für

das Projekt von Wert sein können, jedoch

nicht frei erhältlich sind, und der Beteiligte

hat danach zu trachten, die Informationen

dem Projekt zu vernünftigen Bedingungen

zur Verfügung zu stellen; in diesem Fall

kann das Exekutivkomitee einstimmig den

Erwerb solcher Informationen beschließen.

(h) Berichte über die im Rahmen

des Projektes geleistete Arbeit

Der Beauftragte hat dem Exekutivkomitee

Berichte über alle im Rahmen

des Projektes durchgeführten Arbeiten

vorzulegen sowie über deren Ergebnisse,

einschließlich der Schätzungen, Analysen,

Auswertungen und sonstigen Unterlagen;

dies gilt jedoch nicht für geschützte Informationen.

(i) Urheberrechte: Das Exekutivkomitee

oder jedes von ihm bestellte Mitglied

kann die geeigneten Maßnahmen ergreifen,

die zum Schutze von urheberrechtlichem

Material, das im Rahmen des Projektes

entstand, erforderlich sind. Erworbene

Urheberrechte sind Eigentum des Beauftragten,

jedoch mit der Maßgabe, daß die

am Anhang I beteiligten solches Material

vervielfältigen und verteilen, aber nicht im

Hinblick auf Gewinn veröffentlichen dürfen,

außer das Exekutivkomitee verfügt

etwas anderes.

(j) Urheber: Jeder am Anhang I Beteiligte

wird unbeschadet jeglicher in seinen Staatsgesetzen

vorgesehenen Autorenrechte alle

notwendigen Schritte unternehmen, um

von seinen Autoren die für die Durchführung

der Bestimmungen dieses Artikels

erforderliche Zusammenarbeit zu erwirken.

Jeder am Anhang I Beteiligte wird die

Verpflichtung übernehmen, die nach den

Gesetzen seines Landes für seine Arbeitnehmer

geltenden Gebühren oder Vergütungen

zu zahlen.

8. Zusatzbestimmungen

Jeder Beteiligte ist anzuhalten, eine Einzelperson

zur Unterstützung des Beauftragten bei

der Leitung des Projekts namhaft zu machen.

In diesem Fall werden die finanziellen Vereinbarungen

für die Reise-, Tages- und Gehaltskosten

durch einstimmigen Beschluß des Exekutivkomitees

entschieden.

9. Ergebnisse

Diese gemeinsamen Tätigkeiten führen zu

folgenden Ergebnissen

(a) Ein Bericht für jede analysierte Technologie

mit folgenden Angaben

(1) Beschreibung der Technologie;

(2) technisches Potential;

(3) durchführende Industriezweige;

(4) Wirtschaftspotential;

(5) Durchführungsstudie;

(6) Beschreibung der Erfordernisse;

(7) Vorschlag eines Plans;

(8) Vorschläge für gemeinsame Folgeprojekte;

(b) Ein zusammenfassender Bericht bei Fertigstellung

der Gemeinsamen Studie mit einer

vollständigen Übersicht der analysierten

Technologien und der Beschreibung aller

spezifischen gemeinsamen Fund E-Folgeprojekte,

die im Zuge der Gemeinsamen

Studie ermittelt wurden. Der Bericht enthält

einen im Zuge der Gemeinsamen

Studie entwickelten Kosten-, Leistungs- und

Marktdatenkatalog bezüglich der

Technologien für eine stufenweise Energienutzung.

Jeder Teilnehmer hat das Recht

auf eine Abschrift aller Berichte über die

Ergebnisse der gemeinsamen Tätigkeiten

im Rahmen dieses Projektes.

Jeder Beteiligte ist dazu berechtigt, eine Abschrift

jedes Berichtes über die Ergebnisse der gemeinsamen

Tätigkeiten im Rahmen dieses Projektes

zu erhalten.

10. Projektteilnehmer

Folgende Vertragschließende Parteien beteiligen

sich an diesem Projekt

die Republik Österreich,

die Kernforschungsanlage Jülich G. in. b. H.

{Deutschland),

der Schwedische Rat für Energieentwicklung

(Schweden),

das Amt für Wissenschaft und Forschung des

Eidgenössischen Departement des Inneren

(Schweiz),

die United States Energy Research and Development

Administration (Vereinigte Staaten

von Amerika),

die Stichting Energie Underzoek Zentrum

(Niederlande).

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 9. Juli 1979 beim Exekutivdirektor der Internationalen Energie-Agentur

hinterlegt; das Durchführungsübereinkommen ist für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.

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