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213_1979 AT

213. Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 213. Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt

Die Republik Österreich und die Republik

Finnland haben,

vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit

auf den Gebieten des Unterrichts, der Kultur,

der Wissenschaft und der Kunst zu fördern

und dadurch die freundschaftlichen Beziehungen

zwischen den beiden Ländern zu vertiefen,

vereinbart, das vorliegende Abkommen abzuschließen

und sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Wissenschaft

und der Forschung, des Bildungswesens und

der Erziehung, der Kunst und Kultur und des

Sports im Rahmen der Bestimmungen dieses

Abkommens.

Artikel 2

Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten

Kontakten zwischen den Akademien der Wissenschaften,

den Universitäten und anderen wissenschaftlichen

Einrichtungen. Sie unterstützen zu

diesem Zweck die Ausübung einer Lehrtätigkeit,

die Abhaltung von Gastvorträgen oder befristete

wissenschaftliche Arbeit durch Universitätslehrer

und Forscher des anderen Landes.

Artikel 3

Die Vertragsparteien gewähren einander angemessene

Jahres- und Kurzstipendien für Studierende

und absolvierte Akademiker der Universitäten

und künstlerischen Hochschulen.

Artikel 4

Die Vertragsparteien unterstützen die Arbeit

von Wissenschaftern und Forschern des anderen

Landes durch die Erleichterung des Zuganges

zu kulturellen und wissenschaftlichen Institutionen,

wie Bibliotheken, Archiven und Museen.

Artikel 5

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit

zwischen Bibliotheken, Einrichtungen der

Denkmalpflege und Museen durch Austausch

von Informationen, Dokumentationen und durch

gegenseitige Einladung von Experten.

Artikel 6

(1) Die Vertragsparteien unterstützen einen

Expertenaustausch auf dem Gebiet des allgemeinbildenden

und des berufsbildenden Schulwesens,

der Lehrerbildung und der Erwachsenenbildung.

(2) Die Vertragsparteien ermutigen weiters

zum Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der

Jugendarbeit sowie zu direkten Kontakten zwischen

den in Frage kommenden Institutionen

und Organisationen beider Länder.

Artikel 7

Die Vertragsparteien ermutigen zur Durchführung

von Ausstellungen im anderen Land

und erleichtern die Beteiligung an solchen Veranstaltungen.

Die Modalitäten der Durchführung

sind jeweils einvernehmlich festzulegen.

Artikel 8

Die Vertragsparteien ermutigen zu Gastspielen

von Theatern, Künstlerensembles und einzelnen

Künstlern und zur Aufführung von Theater-

und Musikwerken von Autoren und Komponisten

des anderen Landes. Sie unterstützen das Auftreten

junger Künstler.

Artikel 9

Die Vertragsparteien ermutigen zur Übersetzung

und Herausgabe von hervorragenden

literarischen und wissenschaftlichen Werken des

anderen Landes sowie zur Einladung von Übersetzern.

Artikel 10

Die Vertragsparteien ermutigen Institutionen,

Vereinigungen und Organisationen beider Länder

zu Tätigkeiten, die den Zielen dieses Abkommens

entsprechen.

Artikel 11

Die Vertragsparteien sind bemüht, im Rahmen

ihrer Möglichkeiten Kontakte und Austausch

im Filmwesen beider Länder zu unterstützen.

Artikel 12

Die Vertragsparteien begrüßen die direkte

Zusammenarbeit zwischen den Organisationen

des Rundfunks und Fernsehens in beiden Ländern.

Artikel 13

Die Vertragsparteien ermutigen zur Intensivierung

der Beziehungen auf den Gebieten des

Sports durch Zusammenarbeit der entsprechenden

Organisationen.

Artikel 14

Vertreter der Vertragsparteien werden nach

Bedarf oder auf Wunsch einer Vertragspartei

abwechselnd in einem der beiden Staaten zusammentreten,

um die bisherige Durchführung

des Abkommens zu überprüfen und um Empfehlungen

für die weitere kulturelle Zusammenarbeit

auszuarbeiten.

Artikel 15

Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Es tritt

am ersten Tag des dritten Monats in Kraft,

der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden

ausgetauscht werden.

Artikel 16

Dieses Abkommen wird für die Dauer von

fünf Jahren abgeschlossen und wird jeweils um

weitere fünf Jahre verlängert, sofern nicht eine

der Vertragsparteien dieses Abkommen schriftlich

auf diplomatischem Wege mindestens sechs

Monate vor Ablauf der Frist kündigt.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten

Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Helsinki, am 5. Mai 1978, in

zwei Urschriften in deutscher und finnischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Heinrich Pfusterschmid-

Hardtenstein m. p.

Für die Republik Finnland

Matti Tuovinen m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 4. Mai 1979 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 15

am 1. August 1979 in Kraft.

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