213. Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt
Die Republik Österreich und die Republik
Finnland haben,
vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit
auf den Gebieten des Unterrichts, der Kultur,
der Wissenschaft und der Kunst zu fördern
und dadurch die freundschaftlichen Beziehungen
zwischen den beiden Ländern zu vertiefen,
vereinbart, das vorliegende Abkommen abzuschließen
und sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Wissenschaft
und der Forschung, des Bildungswesens und
der Erziehung, der Kunst und Kultur und des
Sports im Rahmen der Bestimmungen dieses
Abkommens.
Artikel 2
Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten
Kontakten zwischen den Akademien der Wissenschaften,
den Universitäten und anderen wissenschaftlichen
Einrichtungen. Sie unterstützen zu
diesem Zweck die Ausübung einer Lehrtätigkeit,
die Abhaltung von Gastvorträgen oder befristete
wissenschaftliche Arbeit durch Universitätslehrer
und Forscher des anderen Landes.
Artikel 3
Die Vertragsparteien gewähren einander angemessene
Jahres- und Kurzstipendien für Studierende
und absolvierte Akademiker der Universitäten
und künstlerischen Hochschulen.
Artikel 4
Die Vertragsparteien unterstützen die Arbeit
von Wissenschaftern und Forschern des anderen
Landes durch die Erleichterung des Zuganges
zu kulturellen und wissenschaftlichen Institutionen,
wie Bibliotheken, Archiven und Museen.
Artikel 5
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit
zwischen Bibliotheken, Einrichtungen der
Denkmalpflege und Museen durch Austausch
von Informationen, Dokumentationen und durch
gegenseitige Einladung von Experten.
Artikel 6
(1) Die Vertragsparteien unterstützen einen
Expertenaustausch auf dem Gebiet des allgemeinbildenden
und des berufsbildenden Schulwesens,
der Lehrerbildung und der Erwachsenenbildung.
(2) Die Vertragsparteien ermutigen weiters
zum Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der
Jugendarbeit sowie zu direkten Kontakten zwischen
den in Frage kommenden Institutionen
und Organisationen beider Länder.
Artikel 7
Die Vertragsparteien ermutigen zur Durchführung
von Ausstellungen im anderen Land
und erleichtern die Beteiligung an solchen Veranstaltungen.
Die Modalitäten der Durchführung
sind jeweils einvernehmlich festzulegen.
Artikel 8
Die Vertragsparteien ermutigen zu Gastspielen
von Theatern, Künstlerensembles und einzelnen
Künstlern und zur Aufführung von Theater-
und Musikwerken von Autoren und Komponisten
des anderen Landes. Sie unterstützen das Auftreten
junger Künstler.
Artikel 9
Die Vertragsparteien ermutigen zur Übersetzung
und Herausgabe von hervorragenden
literarischen und wissenschaftlichen Werken des
anderen Landes sowie zur Einladung von Übersetzern.
Artikel 10
Die Vertragsparteien ermutigen Institutionen,
Vereinigungen und Organisationen beider Länder
zu Tätigkeiten, die den Zielen dieses Abkommens
entsprechen.
Artikel 11
Die Vertragsparteien sind bemüht, im Rahmen
ihrer Möglichkeiten Kontakte und Austausch
im Filmwesen beider Länder zu unterstützen.
Artikel 12
Die Vertragsparteien begrüßen die direkte
Zusammenarbeit zwischen den Organisationen
des Rundfunks und Fernsehens in beiden Ländern.
Artikel 13
Die Vertragsparteien ermutigen zur Intensivierung
der Beziehungen auf den Gebieten des
Sports durch Zusammenarbeit der entsprechenden
Organisationen.
Artikel 14
Vertreter der Vertragsparteien werden nach
Bedarf oder auf Wunsch einer Vertragspartei
abwechselnd in einem der beiden Staaten zusammentreten,
um die bisherige Durchführung
des Abkommens zu überprüfen und um Empfehlungen
für die weitere kulturelle Zusammenarbeit
auszuarbeiten.
Artikel 15
Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Es tritt
am ersten Tag des dritten Monats in Kraft,
der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden
ausgetauscht werden.
Artikel 16
Dieses Abkommen wird für die Dauer von
fünf Jahren abgeschlossen und wird jeweils um
weitere fünf Jahre verlängert, sofern nicht eine
der Vertragsparteien dieses Abkommen schriftlich
auf diplomatischem Wege mindestens sechs
Monate vor Ablauf der Frist kündigt.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten
Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Helsinki, am 5. Mai 1978, in
zwei Urschriften in deutscher und finnischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Heinrich Pfusterschmid-
Hardtenstein m. p.
Für die Republik Finnland
Matti Tuovinen m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 4. Mai 1979 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 15
am 1. August 1979 in Kraft.