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213_1978 AT

213. Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Sri Lanka samt Anhang

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 213. Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Sri Lanka samt Anhang

(Übersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Republik Sri Lanka,

Als Vertragsparteien des Abkommens über die

Internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember

1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt

wurde,

Von dem Wunsche geleitet, in Ergänzung

des genannten Abkommens ein Abkommen zum

Zwecke der Errichtung von Fluglinien zwischen

ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu

schließen,

Sind wie folgt übereingekommen

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern

nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert

a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention"

das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur

Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über

die Internationale Zivilluftfahrt und

schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention

angenommenen Anhänge sowie

Änderungen der Anhänge oder der Konvention

gemäß deren Artikel 90 und 94

ein, sofern diese Anhänge und Änderungen

von beiden Vertragschließenden Teilen

angenommen wurden;

b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"

im Falle der Österreichischen Bundesregierung

das Bundesministerium für

Verkehr, und im Falle der Regierung der

Republik Sri Lanka das Ministerium für

Schiffahrt, Luftfahrt und Fremdenverkehr

und/oder jede Person oder Stelle, die zur

Ausübung der gegenwärtig von den genannten

Behörden ausgeübten Funktionen

ermächtigt ist;

c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes

Fluglinienunternehmen" ein gemäß Artikel

3 des vorliegenden Abkommens namhaft

gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;

d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet" in

bezug auf einen Staat die Landgebiete und

die daran angrenzenden Hoheitsgewässer

unter der Souveränität des betreffenden

Staates;

e) haben die Ausdrücke „Fluglinie", „Internationale

Fluglinie", „Fluglinienunternehmen"

und „nicht kommerzielle Landung"

die in Artikel 96 der Konvention festgelegte

Bedeutung;

f) bedeutet „Beförderungsangebot" in bezug

auf ein Luftfahrzeug die auf einer Flugstrecke

oder einem Streckenabschnitt verfügbare

Nutzlast dieses Luftfahrzeuges; und

g) bedeutet „Beförderungsangebot" in bezug

auf „vereinbarte Fluglinie" das Beförderungsangebot

des auf dieser Fluglinie eingesetzten

Luftfahrzeuges multipliziert mit der

von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines

gegebenen Zeitraumes auf einer gegebenen

Flugstrecke oder einem Streckenabschnitt

betriebenen Frequenz.

ARTIKEL 2

Verkehrsrechte

1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem

anderen Vertragschließenden Teil die in diesem

Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke

der Errichtung internationaler Fluglinien auf den

im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten

Flugstrecken, die in der Folge als „vereinbarte

Fluglinien", beziehungsweise „festgelegte

Flugstrecken" bezeichnet werden.

2. Das von jedem Vertragschließenden Teil namhaft

gemachte Fluglinienunternehmen genießt

während des Betriebes einer vereinbarten Fluglinie

auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden

Rechte

a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles ohne Landung zu überfliegen;

b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu

nicht kommerziellen Zwecken durchzuführen;

und

c) im genannten Hoheitsgebiet an den Punkten

auf den festgelegten Flugstrecken zu

landen, um im Rahmen des internationalen

Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post

abzusetzen und aufzunehmen.

3. Keine Bestimmung des Absatzes 1 dieses

Artikels ist so auszulegen, daß sie dem Fluglinienunternehmen

eines Vertragschließenden

Teiles das Recht gibt, im Hoheitsgebiet des anderen

Vertragschließenden Teiles Fluggäste,

Fracht und Post, deren Bestimmungsort im

Hoheitsgebiet dieses anderen Vertragschließenden

Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

ARTIKEL 3

Erforderliche Bewilligungen

1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

dem anderen Vertragschließenden Teil ein Fluglinienunternehmen

für den Betrieb der vereinbarten

Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken

schriftlich namhaft zu machen.

2. Nach Erhalt dieser Namhaftmachung erteilt

der andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich

der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses

Artikels und des Anhanges zum vorliegenden

Abkommen dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

unverzüglich die entsprechenden!

Betriebsbewilligungen.

3. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

durch schriftliche Benachrichtigung des anderen

Vertragschließenden Teiles die Namhaftmachung

eines Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und

ein anderes namhaft zu machen.

4. Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden

Teiles können von dem durch den,

anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen den Nachweis

verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen

jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen,

die von diesen Luftfahrtbehörden normaler- und

billigerweise gemäß den Bestimmungen der Konvention

auf den Betrieb internationaler Fluglinien

angewendet werden.

5. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels

genannten Betriebsbewilligung zu verweigern

oder einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

für die Ausübung der in Artikel 2 des

vorliegenden Abkommens festgelegten Rechte die

ihm notwendig erscheinenden Bedingungen aufzuerlegen,

wenn dem genannten Vertragschließenden

Teil nicht nachgewiesen wird, daß ein.

wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche

Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens

bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat, oder

seinen Staatsangehörigen liegen.

6. Ein auf diese Weise namhaft gemachtes

und zugelassenes Fluglinienunternehmen kann

jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien

aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den

Bestimmungen von Artikel 11 des vorliegenden

Abkommens festgesetzter Tarif in bezug auf diese

Fluglinie in Kraft ist.

ARTIKEL 4

Untersagung und Widerruf

1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder

einem von dem anderen Vertragschließenden Teil

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die

Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens

festgelegten Rechte zu untersagen oder

für die Ausübung dieser Rechte die von ihm

als erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen

a) wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß

ein wesentlicher Teil des Eigentums und die

tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens

bei dem Vertragschließenden

Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft

gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen

liegen; oder

b) wenn dieses Fluglinienunternehmen die Gesetze

oder Vorschriften des Vertragschließenden

Teiles, der diese Rechte gewährt,

nicht befolgt; oder

c) wenn es das Fluglinienunternehmen in

anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß

der im vorliegenden Abkommen festgelegten

Bedingungen durchzuführen.

2. Sofern nicht unverzüglich der Widerruf, die

Untersagung oder die Auferlegung der in Absatz

1 dieses Artikels genannten Bedingungen

erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze

oder Vorschriften zu verhindern, wird

dieses Recht erst nach Beratung mit dem anderen

Vertragschließenden Teil ausgeübt. In diesem

Fall haben die Beratungen innerhalb eines Zeitraumes

von sechzig (60) Tagen nachdem ein

Vertragschließender Teil um diese Beratung ersucht

hat, zu beginnen.

3. Falls ein Vertragschließender Teil von seinem

Recht Gebrauch macht, eine Betriebsbewilligung

zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel

2 des vorliegenden Abkommens genannten

Rechte zu untersagen, hat das von dem anderen

Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

unverzüglich den Betrieb der

vereinbarten Fluglinien einzustellen und falls ein

Vertragschließender Teil für die Ausübung der in

Artikel 2 genannten Rechte Bedingungen auferlegt

hat, müssen diese Bedingungen von dem

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des

anderen Vertragschließenden Teiles erfüllt werden.

ARTIKEL 5

Kapazitätsvorschriften

Der Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf

den festgelegten Flugstrecken unterliegt den folgenden

Bedingungen:.

1. Die Fluglinienunternehmen beider Vertragschließender

Teile haben in gerechter und gleicher

Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten

Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken.

2. Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien

hat das Fluglinienunternehmen eines jeden Vertragschließenden

Teiles die Interessen des Fluglinienunternehmens

des anderen Vertragschließenden

Teiles zu berücksichtigen, um die Fluglinien,

die das letztere auf denselben Flugstrecken oder

einem Teil hievon bereitstellt, nicht ungebührlich

zu beeinträchtigen.

3. Die vereinbarten Fluglinien, die von den

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der

Vertragschließenden Teile bereitgestellt werden,

haben in engem Verhältnis zur Verkehrsnachfrage

der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken

zu stehen, und ihr Hauptzweck ist die

Bereitstellung eines Beförderungsangebotes,

welches ausreicht, um die laufende und normalerweise

voraussehbare Nachfrage nach Beförderung

von Fluggästen, Fracht und Post zwischen dem

Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der

das Fluglinienunternehmen namhaft macht, und

den letztlichen Bestimmungsländern des Verkehrs

zu decken.

4. Vorsorge für die Beförderung von Fluggästen,

Fracht und Post, die an Punkten auf den

festgelegten Flugstrecken in den Hoheitsgebieten

anderer Staaten als des das Fluglinienunternehmen

namhaft machenden Staates aufgenommen und

abgesetzt werden, ist nach dem allgemeinen

Grundsatz zu treffen, daß sich das Beförderungsangebot

zu richten hat nach

a) der Verkehrsnachfrage zwischen dem Ursprungsland

und den Bestimmungsländern;

b) der Verkehrsnachfrage des Gebietes, welches

das Fluglinienunternehmen durchfliegt,

unter Berücksichtigung lokaler und regionaler

Fluglinien, die von Fluglinienunternehmen

der in dem Gebiet gelegenen

Staaten errichtet wurden; und

c) den Erfordernissen des Flugliniendurchgangsverkehrs.

ARTIKEL 6

Anwendbarkeit von Gesetzen und Vorschriften

1. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden

Teiles betreffend den Ein- oder Ausflug

von Luftfahrzeugen im internationalen Luftverkehr

in sein beziehungsweise aus seinem

Hoheitsgebiet, oder betreffend den Betrieb und

die Navigation solcher Luftfahrzeuge innerhalb

seines Hoheitsgebietes, gelten für die Luftfahrzeuge

des von dem anderen Vertragschließenden

Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

und sind von diesen Luftfahrzeugen beim Einflug

in das Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden

Teiles oder beim Verlassen desselben

sowie während des Aufenthaltes in diesem

Hoheitsgebiet einzuhalten.

2. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden

Teiles betreffend den Ein- oder

Ausflug von Fluggästen, Besatzungen oder Fracht

in sein beziehungsweise aus seinem Hoheitsgebiet,

einschließlich der Einreise-, Abfertigungs-, Einwanderungs-,

Paß-, Zoll- und Quarantänevorschriften,

sind von den oder in bezug auf die genannten

Fluggäste und Besatzungen oder in bezug

auf die Fracht des Fluglinienunternehmens oder

der Fluglinienunternehmen dem anderen Vertragschließenden

Teil beim Einflug in das Hoheitsgebiet

des ersten Vertragschließenden Teiles oder

beim Verlassen desselben sowie während des Aufenthaltes

in diesem Hoheitsgebiet einzuhalten.

ARTIKEL 7

Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse

und Ausweise, die von einem Vertragschließenden

Teil ausgestellt oder als gültig erklärt wurden

und noch gültig sind, werden von dem anderen

Vertragschließenden Teil für den Betrieb der vereinbarten

Fluglinien als gültig anerkannt. Jeder

Vertragschließende Teil behält sich jedoch das

Recht vor, für den Flug über seinem eigenen

Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen

und Ausweisen, die seinen eigenen

Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt

oder als gültig erklärt wurden, zu verweigern.

ARTIKEL 8

Bewilligung von Flugplänen

Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

eines jeden Vertragschließenden Teiles hat die

Flugpläne einschließlich der zum Einsatz gelangenden

Luftfahrzeugtypen den Luftfahrtbehörden

des anderen Vertragschließenden Teiles spätestens

dreißig Tage vor der Eröffnung von Fluglinien

auf den festgelegten Flugstrecken zur Bewilligung

vorzulegen. Dies gilt auch für spätere Änderungen.

In Sonderfällen kann diese Frist vorbehaltlich

der Zustimmung der genannten Behörden verkürzt

werden.

ARTIKEL 9

Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben

1. Die vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

jedes Vertragschließenden Teiles auf

internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge

sowie deren übliche Ausrüstung, Kraft-

und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte (einschließlich

Nahrungsmittel, Getränke und Tabak)

sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet des

anderen Vertragschließenden Teiles von allen

Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben

öder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß

diese Ausrüstung und Vorräte bis zur Wiederausfuhr

an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.

2. Weiters sind von den genannten Zöllen und

Steuern mit Ausnahme der für geleistete Dienste

zu entrichtenden Entgelte befreit

a) Bordvorräte innerhalb der durch die Behörden

eines Vertragschließenden Teiles

festgesetzten Beschränkung, die im Hoheitsgebiet

dieses Vertragschließenden Teiles an

Bord genommen werden und zur Verwendung

an Bord des auf einer festgelegten

Flugstrecke des anderen Vertragschließenden

Teiles eingesetzten Luftfahrzeuges bestimmt

sind;

b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet eines

Vertragschließenden Teiles zur Wartung

oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen

eingeführt werden, die auf einer festgelegten

Flugstrecke von dem namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen des anderen

Vertragschließenden Teiles eingesetzt

werden;

c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorräte

für Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von

dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

des anderen Vertragschließenden

Teiles auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt

werden, selbst wenn diese Vorräte

auf dem Flug über dem Hoheitsgebiet

jenes Vertragschließenden Teiles, in dem

sie an Bord genommen wurden, verwendet

werden sollen.

Es kann verlangt werden, daß die unter Buchstaben

a, b und c genannten Waren unter Zollaufsicht

oder -kontrolle verbleiben.

3. Die übliche Bordausrüstung sowie die an

Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden

Teiles verbleibenden Waren und Vorräte

dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden

dieses Hoheitsgebietes ausgeladen werden.

In diesem Fall können sie bis zur Wiederausfuhr

oder anderweitigen Verfügung gemäß

den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten

Behörden gestellt werden.

ARTIKEL 10

Direkter Transitverkehr

Fluggäste, die sich auf der Durchreise durch das

Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles

befinden, werden keiner Kontrolle unterzogen.

Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr

ist von Zöllen und ähnlichen Abgäben befreit.

ARTIKEL 11

Beförderungstarife

1. Die vom Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden

Teiles für die Beförderung von

oder nach dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles einzuhebenden Tarife sind

unter gebührender Berücksichtigung aller erheblicher

Faktoren, einschließlich der Betriebskosten,

eines angemessenen Gewinnes, sowie der gebotenen

Leistungen (wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit)

und der von anderen Fluglinienunternehmen

auf den festgelegten Flugstrecken

oder Abschnitten hievon angewendeten Tarife, in

angemessener Höhe festzusetzen.

2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten

Tarife sind, wenn möglich, von den beteiligten

Fluglinienunternehmen beider Vertragschließender

Teile und, soweit dies für zweckmäßig erachtet

wird, nach Beratung mit anderen Fluglinienunternehmen,

welche dieselbe Strecke zur

Gänze oder zum Teil befliegen, zu vereinbaren;

diese Vereinbarung ist, wenn möglich, durch das

Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen

Luftverkehrsverbandes zu treffen.

3. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind

den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile spätestens sechzig (60) Tage vor dem vorgeschlagenen

Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung

vorzulegen; in Sonderfällen kann

diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der

genannten Behörden verkürzt werden.

4. Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

nicht auf einen dieser Tarife

einigen oder kann aus einem anderen Grund ein

Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2

dieses Artikels nicht festgesetzt werden, oder gibt

ein Vertragschließender Teil während der ersten

dreißig (30) Tage der in Absatz 3 genannten

sechzigtägigen Frist bekannt, daß er mit einem

gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses

Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden

ist, haben sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile zu bemühen, die Tarife zu

vereinbaren.

5. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes

3 dieses Artikels tritt ein Tarif nur nach

Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden

beider Vertragschließender Teile in Kraft.

6. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels

festgesetzten Tarife bleiben so lange in Kraft,

bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses

Artikels festgelegt sind.

ARTIKEL 12

Überweisung der Nettoeinnahmen

Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des

anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, den

im Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden

Teiles erzielten Überschuß der Einnahmen über

die Ausgaben ohne Beschränkungen zum jeweils

geltenden Wechselkurs an seine Zentrale zu überweisen.

Die Überweisungen müssen jedoch gemäß

den Devisenbestimmungen des Vertragschließenden

Teiles, in dessen Hoheitsgebiet die Einnahmen

erzielt wurden, erfolgen.

ARTIKEL 13

Statistik

Die Luftfahrtbehörden eines jeden Vertragschließenden

Teiles haben den Luftfahrtbehörden

des anderen Vertragschließenden Teiles auf dessen

Ersuchen periodische oder andere statistische

Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die billigerweise

zum Zwecke der Überprüfung des Beförderungsangebotes,

das von dem namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen des ersten Vertragschließenden

Teiles auf der vereinbarten Fluglinie

bereitgestellt wird, verlangt werden können. Diese

Unterlagen müssen alle Angaben enthalten, die

zur Feststellung des Verkehrsaufkommens, das

vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

auf den vereinbarten Fluglinien befördert wurde,

sowie zur Feststellung der Herkunfts- und Bestimmungsorte

dieses Verkehrs erforderlich sind.

ARTIKEL 14

Flughafengebühren und ähnliche Gebühren

Die von jedem Vertragschließenden Teil für

die Benützung von Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen

durch Luftfahrzeuge des namhaft

gemachten Fluglinienunternehmens des

anderen Vertragschließenden Teiles eingehobenen

Gebühren dürfen nicht höher sein als jene Gebühren,

die von seinen nationalen Fluglinienunternehmen,

welche internationale Fluglinien

betreiben, bezahlt werden.

ARTIKEL 15

Vertretung, Ausstellung von Flugscheinen und

Werbung

1. Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften

eines jeden Vertragschließenden Teiles sowie der

Genehmigung durch die zuständigen Behörden ist

das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

eines jeden Vertragschließenden Teiles berechtigt,

im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles im Interesse des Betriebes der vereinbarten

Fluglinien seine eigene, mit technischem

und kaufmännischem Personal besetzte Vertretung

zu unterhalten. Die Luftfahrtbehörden der

beiden Vertragschließenden Teile haben der genannten

Vertretung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben

jede mögliche Hilfe zu leisten.

2. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

jedes Vertragschließenden Teiles hat

weiters vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften

des anderen Vertragschließenden Teiles

die Möglichkeit, Beförderungsdokumente auszustellen

und seine Geschäftstätigkeit im Hoheitsgebiet

des anderen Vertragschließenden Teiles

durch Werbung zu fördern.

ARTIKEL 16

Beratungen und Abänderungen

1. Im Geiste enger Zusammenarbeit beraten

sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile von Zeit zu Zeit, um die Anwendung

und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen

des vorliegenden Abkommens und des dazugehörigen

Anhanges zu gewährleisten.

2. Wenn einer der Vertragschließenden Teile es

für wünschenswert hält, eine Bestimmung des

vorliegenden Abkommens abzuändern, kann er

um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden

Teil ersuchen; diese Beratung, die zwischen

den Luftfahrtbehörden stattfinden und

mündlich oder schriftlich geführt werden kann,

hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60)

Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu

beginnen. Eine auf diese Weise vereinbarte Abänderung

tritt sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung

durch diplomatischen Notenwechsel in

Kraft.

3. Abänderungen des Anhanges werden zwischen

den zuständigen Behörden der Vertragschließenden

Teile vereinbart und treten sechzig

(60) Tage nach dem Tag des diplomatischen

Notenwechsels in Kraft.

ARTIKEL 17

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. Wenn zwischen den Vertragschließenden

Teilen eine Meinungsverschiedenheit über die

Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens

entsteht, haben sich die Vertragschließenden

Teile in erster Linie zu bemühen, diese auf dem

Verhandlungswege beizulegen.

2. Kommen die Vertragschließenden Teile auf

dem Verhandlungswege zu keiner Einigung,

können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit

einer Person oder einem Organ zur Entscheidung

vorzulegen, oder es kann die Meinungsverschiedenheit

auf Ersuchen eines Vertragschließenden

Teiles einem Schiedsgericht von drei

Schiedsrichtern zur Beilegung vorgelegt werden,

wobei je ein Schiedsrichter von jedem Vertragschließenden

Teil namhaft zu machen und der

dritte von den beiden auf diese Weise namhaft

gemachten Schiedsrichtern zu ernennen ist. Jeder

Vertragschließende Teil hat innerhalb eines Zeitraumes

von sechzig (60) Tagen vom Zeitpunkt des

Empfanges einer diplomatischen Note eines Ver-

tragschließenden Teiles durch den anderen, in der

um eine schiedsrichterliche Entscheidung ersucht

wird, einen Schiedsrichter namhaft zu machen,

und der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines

weiteren Zeitraumes von sechzig (60) Tagen zu

ernennen. Wenn einer der Vertragschließenden

Teile verabsäumt, innerhalb des festgelegten Zeitraumes

einen Schiedsrichter namhaft zu machen

oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb

des festgesetzten Zeitraumes ernannt wird,

so kann jeder Vertragschließende Teil an den

Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

das Ersuchen richten, einen

oder erforderlichenfalls mehrere Schiedsrichter zu

ernennen. Auf jeden Fall hat der dritte Schiedsrichter

Staatsangehöriger eines dritten Staates zu

sein und den Vorsitz im Schiedsgericht zu führen.

3. Die Vertragschließenden Teile verpflichten

sich, jede nach Absatz 2 dieses Artikels ergangene

Entscheidung zu befolgen.

4. Wenn und solange es einer der beiden Vertragschließenden

Teile oder das namhaft gemachte

Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden

Teiles verabsäumt, eine nach Absatz 2 dieses Artikels

ergangene Entscheidung zu befolgen, kann

der andere Vertragschließende Teil alle Rechte

oder Privilegien, die er auf Grund des vorliegenden

Abkommens dem säumigen Vertragschließenden

Teil oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

des Vertragschließenden Teiles

gewährt hat, einschränken, vorenthalten oder

widerrufen.

ARTIKEL 18

Kündigung

Jeder Vertragschließende Teil kann dem anderen

Vertragschließenden Teil jederzeit seinen

Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen

zu kündigen; diese Mitteilung ist gleichzeitig

der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen

Fall läuft das Abkommen zwölf (12) Monate

nach dem Zeitpunkt des Empfanges der Mitteilung

durch den anderen Vertragschließenden

Teil ab, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf

dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen

wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch

den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt

die Kündigung vierzehn (14) Tage nach ihrem

Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation

als eingegangen.

ARTIKEL 19

Registrierung

Das vorliegende Abkommen und alle Abänderungen

desselben werden bei der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation registriert.

ARTIKEL 20

Inkrafttreten

Das vorliegende Abkommen tritt sechzig Tage

nach dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung in

Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten,

von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß

bevollmächtigt, das vorliegende Abkommen

unterzeichnet.

Geschehen in Colombo am 15. Feber 1978

in englischer Sprache.

Für die Österreichische

Bundesregierung

W. Schallenberg

Für die Regierung der

Republik Sri Lanka

Wimala Kannangara

ANHANG

Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 20 am 16. April 1978 in Kraft getreten.

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