213. Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Sri Lanka samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Republik Sri Lanka,
Als Vertragsparteien des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember
1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt
wurde,
Von dem Wunsche geleitet, in Ergänzung
des genannten Abkommens ein Abkommen zum
Zwecke der Errichtung von Fluglinien zwischen
ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu
schließen,
Sind wie folgt übereingekommen
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern
nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert
a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention"
das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur
Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über
die Internationale Zivilluftfahrt und
schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention
angenommenen Anhänge sowie
Änderungen der Anhänge oder der Konvention
gemäß deren Artikel 90 und 94
ein, sofern diese Anhänge und Änderungen
von beiden Vertragschließenden Teilen
angenommen wurden;
b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"
im Falle der Österreichischen Bundesregierung
das Bundesministerium für
Verkehr, und im Falle der Regierung der
Republik Sri Lanka das Ministerium für
Schiffahrt, Luftfahrt und Fremdenverkehr
und/oder jede Person oder Stelle, die zur
Ausübung der gegenwärtig von den genannten
Behörden ausgeübten Funktionen
ermächtigt ist;
c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes
Fluglinienunternehmen" ein gemäß Artikel
3 des vorliegenden Abkommens namhaft
gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;
d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet" in
bezug auf einen Staat die Landgebiete und
die daran angrenzenden Hoheitsgewässer
unter der Souveränität des betreffenden
Staates;
e) haben die Ausdrücke „Fluglinie", „Internationale
Fluglinie", „Fluglinienunternehmen"
und „nicht kommerzielle Landung"
die in Artikel 96 der Konvention festgelegte
Bedeutung;
f) bedeutet „Beförderungsangebot" in bezug
auf ein Luftfahrzeug die auf einer Flugstrecke
oder einem Streckenabschnitt verfügbare
Nutzlast dieses Luftfahrzeuges; und
g) bedeutet „Beförderungsangebot" in bezug
auf „vereinbarte Fluglinie" das Beförderungsangebot
des auf dieser Fluglinie eingesetzten
Luftfahrzeuges multipliziert mit der
von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines
gegebenen Zeitraumes auf einer gegebenen
Flugstrecke oder einem Streckenabschnitt
betriebenen Frequenz.
ARTIKEL 2
Verkehrsrechte
1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem
anderen Vertragschließenden Teil die in diesem
Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke
der Errichtung internationaler Fluglinien auf den
im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten
Flugstrecken, die in der Folge als „vereinbarte
Fluglinien", beziehungsweise „festgelegte
Flugstrecken" bezeichnet werden.
2. Das von jedem Vertragschließenden Teil namhaft
gemachte Fluglinienunternehmen genießt
während des Betriebes einer vereinbarten Fluglinie
auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden
Rechte
a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles ohne Landung zu überfliegen;
b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu
nicht kommerziellen Zwecken durchzuführen;
und
c) im genannten Hoheitsgebiet an den Punkten
auf den festgelegten Flugstrecken zu
landen, um im Rahmen des internationalen
Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post
abzusetzen und aufzunehmen.
3. Keine Bestimmung des Absatzes 1 dieses
Artikels ist so auszulegen, daß sie dem Fluglinienunternehmen
eines Vertragschließenden
Teiles das Recht gibt, im Hoheitsgebiet des anderen
Vertragschließenden Teiles Fluggäste,
Fracht und Post, deren Bestimmungsort im
Hoheitsgebiet dieses anderen Vertragschließenden
Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
ARTIKEL 3
Erforderliche Bewilligungen
1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
dem anderen Vertragschließenden Teil ein Fluglinienunternehmen
für den Betrieb der vereinbarten
Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken
schriftlich namhaft zu machen.
2. Nach Erhalt dieser Namhaftmachung erteilt
der andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich
der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses
Artikels und des Anhanges zum vorliegenden
Abkommen dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
unverzüglich die entsprechenden!
Betriebsbewilligungen.
3. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
durch schriftliche Benachrichtigung des anderen
Vertragschließenden Teiles die Namhaftmachung
eines Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und
ein anderes namhaft zu machen.
4. Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden
Teiles können von dem durch den,
anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen den Nachweis
verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen
jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen,
die von diesen Luftfahrtbehörden normaler- und
billigerweise gemäß den Bestimmungen der Konvention
auf den Betrieb internationaler Fluglinien
angewendet werden.
5. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels
genannten Betriebsbewilligung zu verweigern
oder einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
für die Ausübung der in Artikel 2 des
vorliegenden Abkommens festgelegten Rechte die
ihm notwendig erscheinenden Bedingungen aufzuerlegen,
wenn dem genannten Vertragschließenden
Teil nicht nachgewiesen wird, daß ein.
wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche
Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens
bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat, oder
seinen Staatsangehörigen liegen.
6. Ein auf diese Weise namhaft gemachtes
und zugelassenes Fluglinienunternehmen kann
jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien
aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den
Bestimmungen von Artikel 11 des vorliegenden
Abkommens festgesetzter Tarif in bezug auf diese
Fluglinie in Kraft ist.
ARTIKEL 4
Untersagung und Widerruf
1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder
einem von dem anderen Vertragschließenden Teil
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die
Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens
festgelegten Rechte zu untersagen oder
für die Ausübung dieser Rechte die von ihm
als erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen
a) wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß
ein wesentlicher Teil des Eigentums und die
tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens
bei dem Vertragschließenden
Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft
gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen
liegen; oder
b) wenn dieses Fluglinienunternehmen die Gesetze
oder Vorschriften des Vertragschließenden
Teiles, der diese Rechte gewährt,
nicht befolgt; oder
c) wenn es das Fluglinienunternehmen in
anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß
der im vorliegenden Abkommen festgelegten
Bedingungen durchzuführen.
2. Sofern nicht unverzüglich der Widerruf, die
Untersagung oder die Auferlegung der in Absatz
1 dieses Artikels genannten Bedingungen
erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze
oder Vorschriften zu verhindern, wird
dieses Recht erst nach Beratung mit dem anderen
Vertragschließenden Teil ausgeübt. In diesem
Fall haben die Beratungen innerhalb eines Zeitraumes
von sechzig (60) Tagen nachdem ein
Vertragschließender Teil um diese Beratung ersucht
hat, zu beginnen.
3. Falls ein Vertragschließender Teil von seinem
Recht Gebrauch macht, eine Betriebsbewilligung
zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel
2 des vorliegenden Abkommens genannten
Rechte zu untersagen, hat das von dem anderen
Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
unverzüglich den Betrieb der
vereinbarten Fluglinien einzustellen und falls ein
Vertragschließender Teil für die Ausübung der in
Artikel 2 genannten Rechte Bedingungen auferlegt
hat, müssen diese Bedingungen von dem
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des
anderen Vertragschließenden Teiles erfüllt werden.
ARTIKEL 5
Kapazitätsvorschriften
Der Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf
den festgelegten Flugstrecken unterliegt den folgenden
Bedingungen:.
1. Die Fluglinienunternehmen beider Vertragschließender
Teile haben in gerechter und gleicher
Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten
Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken.
2. Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien
hat das Fluglinienunternehmen eines jeden Vertragschließenden
Teiles die Interessen des Fluglinienunternehmens
des anderen Vertragschließenden
Teiles zu berücksichtigen, um die Fluglinien,
die das letztere auf denselben Flugstrecken oder
einem Teil hievon bereitstellt, nicht ungebührlich
zu beeinträchtigen.
3. Die vereinbarten Fluglinien, die von den
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der
Vertragschließenden Teile bereitgestellt werden,
haben in engem Verhältnis zur Verkehrsnachfrage
der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken
zu stehen, und ihr Hauptzweck ist die
Bereitstellung eines Beförderungsangebotes,
welches ausreicht, um die laufende und normalerweise
voraussehbare Nachfrage nach Beförderung
von Fluggästen, Fracht und Post zwischen dem
Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der
das Fluglinienunternehmen namhaft macht, und
den letztlichen Bestimmungsländern des Verkehrs
zu decken.
4. Vorsorge für die Beförderung von Fluggästen,
Fracht und Post, die an Punkten auf den
festgelegten Flugstrecken in den Hoheitsgebieten
anderer Staaten als des das Fluglinienunternehmen
namhaft machenden Staates aufgenommen und
abgesetzt werden, ist nach dem allgemeinen
Grundsatz zu treffen, daß sich das Beförderungsangebot
zu richten hat nach
a) der Verkehrsnachfrage zwischen dem Ursprungsland
und den Bestimmungsländern;
b) der Verkehrsnachfrage des Gebietes, welches
das Fluglinienunternehmen durchfliegt,
unter Berücksichtigung lokaler und regionaler
Fluglinien, die von Fluglinienunternehmen
der in dem Gebiet gelegenen
Staaten errichtet wurden; und
c) den Erfordernissen des Flugliniendurchgangsverkehrs.
ARTIKEL 6
Anwendbarkeit von Gesetzen und Vorschriften
1. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden
Teiles betreffend den Ein- oder Ausflug
von Luftfahrzeugen im internationalen Luftverkehr
in sein beziehungsweise aus seinem
Hoheitsgebiet, oder betreffend den Betrieb und
die Navigation solcher Luftfahrzeuge innerhalb
seines Hoheitsgebietes, gelten für die Luftfahrzeuge
des von dem anderen Vertragschließenden
Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
und sind von diesen Luftfahrzeugen beim Einflug
in das Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden
Teiles oder beim Verlassen desselben
sowie während des Aufenthaltes in diesem
Hoheitsgebiet einzuhalten.
2. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden
Teiles betreffend den Ein- oder
Ausflug von Fluggästen, Besatzungen oder Fracht
in sein beziehungsweise aus seinem Hoheitsgebiet,
einschließlich der Einreise-, Abfertigungs-, Einwanderungs-,
Paß-, Zoll- und Quarantänevorschriften,
sind von den oder in bezug auf die genannten
Fluggäste und Besatzungen oder in bezug
auf die Fracht des Fluglinienunternehmens oder
der Fluglinienunternehmen dem anderen Vertragschließenden
Teil beim Einflug in das Hoheitsgebiet
des ersten Vertragschließenden Teiles oder
beim Verlassen desselben sowie während des Aufenthaltes
in diesem Hoheitsgebiet einzuhalten.
ARTIKEL 7
Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse
und Ausweise, die von einem Vertragschließenden
Teil ausgestellt oder als gültig erklärt wurden
und noch gültig sind, werden von dem anderen
Vertragschließenden Teil für den Betrieb der vereinbarten
Fluglinien als gültig anerkannt. Jeder
Vertragschließende Teil behält sich jedoch das
Recht vor, für den Flug über seinem eigenen
Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen
und Ausweisen, die seinen eigenen
Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt
oder als gültig erklärt wurden, zu verweigern.
ARTIKEL 8
Bewilligung von Flugplänen
Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
eines jeden Vertragschließenden Teiles hat die
Flugpläne einschließlich der zum Einsatz gelangenden
Luftfahrzeugtypen den Luftfahrtbehörden
des anderen Vertragschließenden Teiles spätestens
dreißig Tage vor der Eröffnung von Fluglinien
auf den festgelegten Flugstrecken zur Bewilligung
vorzulegen. Dies gilt auch für spätere Änderungen.
In Sonderfällen kann diese Frist vorbehaltlich
der Zustimmung der genannten Behörden verkürzt
werden.
ARTIKEL 9
Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben
1. Die vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
jedes Vertragschließenden Teiles auf
internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge
sowie deren übliche Ausrüstung, Kraft-
und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte (einschließlich
Nahrungsmittel, Getränke und Tabak)
sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet des
anderen Vertragschließenden Teiles von allen
Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben
öder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß
diese Ausrüstung und Vorräte bis zur Wiederausfuhr
an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
2. Weiters sind von den genannten Zöllen und
Steuern mit Ausnahme der für geleistete Dienste
zu entrichtenden Entgelte befreit
a) Bordvorräte innerhalb der durch die Behörden
eines Vertragschließenden Teiles
festgesetzten Beschränkung, die im Hoheitsgebiet
dieses Vertragschließenden Teiles an
Bord genommen werden und zur Verwendung
an Bord des auf einer festgelegten
Flugstrecke des anderen Vertragschließenden
Teiles eingesetzten Luftfahrzeuges bestimmt
sind;
b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet eines
Vertragschließenden Teiles zur Wartung
oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen
eingeführt werden, die auf einer festgelegten
Flugstrecke von dem namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen des anderen
Vertragschließenden Teiles eingesetzt
werden;
c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorräte
für Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von
dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
des anderen Vertragschließenden
Teiles auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt
werden, selbst wenn diese Vorräte
auf dem Flug über dem Hoheitsgebiet
jenes Vertragschließenden Teiles, in dem
sie an Bord genommen wurden, verwendet
werden sollen.
Es kann verlangt werden, daß die unter Buchstaben
a, b und c genannten Waren unter Zollaufsicht
oder -kontrolle verbleiben.
3. Die übliche Bordausrüstung sowie die an
Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden
Teiles verbleibenden Waren und Vorräte
dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden
dieses Hoheitsgebietes ausgeladen werden.
In diesem Fall können sie bis zur Wiederausfuhr
oder anderweitigen Verfügung gemäß
den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten
Behörden gestellt werden.
ARTIKEL 10
Direkter Transitverkehr
Fluggäste, die sich auf der Durchreise durch das
Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles
befinden, werden keiner Kontrolle unterzogen.
Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr
ist von Zöllen und ähnlichen Abgäben befreit.
ARTIKEL 11
Beförderungstarife
1. Die vom Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden
Teiles für die Beförderung von
oder nach dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles einzuhebenden Tarife sind
unter gebührender Berücksichtigung aller erheblicher
Faktoren, einschließlich der Betriebskosten,
eines angemessenen Gewinnes, sowie der gebotenen
Leistungen (wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit)
und der von anderen Fluglinienunternehmen
auf den festgelegten Flugstrecken
oder Abschnitten hievon angewendeten Tarife, in
angemessener Höhe festzusetzen.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten
Tarife sind, wenn möglich, von den beteiligten
Fluglinienunternehmen beider Vertragschließender
Teile und, soweit dies für zweckmäßig erachtet
wird, nach Beratung mit anderen Fluglinienunternehmen,
welche dieselbe Strecke zur
Gänze oder zum Teil befliegen, zu vereinbaren;
diese Vereinbarung ist, wenn möglich, durch das
Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen
Luftverkehrsverbandes zu treffen.
3. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind
den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile spätestens sechzig (60) Tage vor dem vorgeschlagenen
Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung
vorzulegen; in Sonderfällen kann
diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der
genannten Behörden verkürzt werden.
4. Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
nicht auf einen dieser Tarife
einigen oder kann aus einem anderen Grund ein
Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2
dieses Artikels nicht festgesetzt werden, oder gibt
ein Vertragschließender Teil während der ersten
dreißig (30) Tage der in Absatz 3 genannten
sechzigtägigen Frist bekannt, daß er mit einem
gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses
Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden
ist, haben sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile zu bemühen, die Tarife zu
vereinbaren.
5. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes
3 dieses Artikels tritt ein Tarif nur nach
Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden
beider Vertragschließender Teile in Kraft.
6. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels
festgesetzten Tarife bleiben so lange in Kraft,
bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses
Artikels festgelegt sind.
ARTIKEL 12
Überweisung der Nettoeinnahmen
Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des
anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, den
im Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden
Teiles erzielten Überschuß der Einnahmen über
die Ausgaben ohne Beschränkungen zum jeweils
geltenden Wechselkurs an seine Zentrale zu überweisen.
Die Überweisungen müssen jedoch gemäß
den Devisenbestimmungen des Vertragschließenden
Teiles, in dessen Hoheitsgebiet die Einnahmen
erzielt wurden, erfolgen.
ARTIKEL 13
Statistik
Die Luftfahrtbehörden eines jeden Vertragschließenden
Teiles haben den Luftfahrtbehörden
des anderen Vertragschließenden Teiles auf dessen
Ersuchen periodische oder andere statistische
Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die billigerweise
zum Zwecke der Überprüfung des Beförderungsangebotes,
das von dem namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen des ersten Vertragschließenden
Teiles auf der vereinbarten Fluglinie
bereitgestellt wird, verlangt werden können. Diese
Unterlagen müssen alle Angaben enthalten, die
zur Feststellung des Verkehrsaufkommens, das
vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
auf den vereinbarten Fluglinien befördert wurde,
sowie zur Feststellung der Herkunfts- und Bestimmungsorte
dieses Verkehrs erforderlich sind.
ARTIKEL 14
Flughafengebühren und ähnliche Gebühren
Die von jedem Vertragschließenden Teil für
die Benützung von Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen
durch Luftfahrzeuge des namhaft
gemachten Fluglinienunternehmens des
anderen Vertragschließenden Teiles eingehobenen
Gebühren dürfen nicht höher sein als jene Gebühren,
die von seinen nationalen Fluglinienunternehmen,
welche internationale Fluglinien
betreiben, bezahlt werden.
ARTIKEL 15
Vertretung, Ausstellung von Flugscheinen und
Werbung
1. Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften
eines jeden Vertragschließenden Teiles sowie der
Genehmigung durch die zuständigen Behörden ist
das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
eines jeden Vertragschließenden Teiles berechtigt,
im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles im Interesse des Betriebes der vereinbarten
Fluglinien seine eigene, mit technischem
und kaufmännischem Personal besetzte Vertretung
zu unterhalten. Die Luftfahrtbehörden der
beiden Vertragschließenden Teile haben der genannten
Vertretung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
jede mögliche Hilfe zu leisten.
2. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
jedes Vertragschließenden Teiles hat
weiters vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften
des anderen Vertragschließenden Teiles
die Möglichkeit, Beförderungsdokumente auszustellen
und seine Geschäftstätigkeit im Hoheitsgebiet
des anderen Vertragschließenden Teiles
durch Werbung zu fördern.
ARTIKEL 16
Beratungen und Abänderungen
1. Im Geiste enger Zusammenarbeit beraten
sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile von Zeit zu Zeit, um die Anwendung
und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen
des vorliegenden Abkommens und des dazugehörigen
Anhanges zu gewährleisten.
2. Wenn einer der Vertragschließenden Teile es
für wünschenswert hält, eine Bestimmung des
vorliegenden Abkommens abzuändern, kann er
um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden
Teil ersuchen; diese Beratung, die zwischen
den Luftfahrtbehörden stattfinden und
mündlich oder schriftlich geführt werden kann,
hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60)
Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu
beginnen. Eine auf diese Weise vereinbarte Abänderung
tritt sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung
durch diplomatischen Notenwechsel in
Kraft.
3. Abänderungen des Anhanges werden zwischen
den zuständigen Behörden der Vertragschließenden
Teile vereinbart und treten sechzig
(60) Tage nach dem Tag des diplomatischen
Notenwechsels in Kraft.
ARTIKEL 17
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Wenn zwischen den Vertragschließenden
Teilen eine Meinungsverschiedenheit über die
Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens
entsteht, haben sich die Vertragschließenden
Teile in erster Linie zu bemühen, diese auf dem
Verhandlungswege beizulegen.
2. Kommen die Vertragschließenden Teile auf
dem Verhandlungswege zu keiner Einigung,
können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit
einer Person oder einem Organ zur Entscheidung
vorzulegen, oder es kann die Meinungsverschiedenheit
auf Ersuchen eines Vertragschließenden
Teiles einem Schiedsgericht von drei
Schiedsrichtern zur Beilegung vorgelegt werden,
wobei je ein Schiedsrichter von jedem Vertragschließenden
Teil namhaft zu machen und der
dritte von den beiden auf diese Weise namhaft
gemachten Schiedsrichtern zu ernennen ist. Jeder
Vertragschließende Teil hat innerhalb eines Zeitraumes
von sechzig (60) Tagen vom Zeitpunkt des
Empfanges einer diplomatischen Note eines Ver-
tragschließenden Teiles durch den anderen, in der
um eine schiedsrichterliche Entscheidung ersucht
wird, einen Schiedsrichter namhaft zu machen,
und der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines
weiteren Zeitraumes von sechzig (60) Tagen zu
ernennen. Wenn einer der Vertragschließenden
Teile verabsäumt, innerhalb des festgelegten Zeitraumes
einen Schiedsrichter namhaft zu machen
oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb
des festgesetzten Zeitraumes ernannt wird,
so kann jeder Vertragschließende Teil an den
Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
das Ersuchen richten, einen
oder erforderlichenfalls mehrere Schiedsrichter zu
ernennen. Auf jeden Fall hat der dritte Schiedsrichter
Staatsangehöriger eines dritten Staates zu
sein und den Vorsitz im Schiedsgericht zu führen.
3. Die Vertragschließenden Teile verpflichten
sich, jede nach Absatz 2 dieses Artikels ergangene
Entscheidung zu befolgen.
4. Wenn und solange es einer der beiden Vertragschließenden
Teile oder das namhaft gemachte
Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden
Teiles verabsäumt, eine nach Absatz 2 dieses Artikels
ergangene Entscheidung zu befolgen, kann
der andere Vertragschließende Teil alle Rechte
oder Privilegien, die er auf Grund des vorliegenden
Abkommens dem säumigen Vertragschließenden
Teil oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
des Vertragschließenden Teiles
gewährt hat, einschränken, vorenthalten oder
widerrufen.
ARTIKEL 18
Kündigung
Jeder Vertragschließende Teil kann dem anderen
Vertragschließenden Teil jederzeit seinen
Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen
zu kündigen; diese Mitteilung ist gleichzeitig
der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen
Fall läuft das Abkommen zwölf (12) Monate
nach dem Zeitpunkt des Empfanges der Mitteilung
durch den anderen Vertragschließenden
Teil ab, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf
dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen
wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch
den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt
die Kündigung vierzehn (14) Tage nach ihrem
Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation
als eingegangen.
ARTIKEL 19
Registrierung
Das vorliegende Abkommen und alle Abänderungen
desselben werden bei der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation registriert.
ARTIKEL 20
Inkrafttreten
Das vorliegende Abkommen tritt sechzig Tage
nach dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung in
Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten,
von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß
bevollmächtigt, das vorliegende Abkommen
unterzeichnet.
Geschehen in Colombo am 15. Feber 1978
in englischer Sprache.
Für die Österreichische
Bundesregierung
W. Schallenberg
Für die Regierung der
Republik Sri Lanka
Wimala Kannangara
ANHANG
Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 20 am 16. April 1978 in Kraft getreten.