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213_1977 AT

213. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinde Lurnfeld

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 213. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinde Lurnfeld

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 100

Drautal Straße wird im Bereich der Gemeinde

Lurnfeld wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 46,500, verläuft im wesentlichen in gestreckter

Linienführung südlich der alten Straße,

wobei je zweimal die Bahnlinie der ÖBB Bleiburg

—Innichen und der Draufluß überbrückt sowie

der Kalvarienberg in einem Tunnel unterfahren

wird und bindet bei km 51,930 wieder

in die bestehende Straßentrasse ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Lurnfeld aufliegenden

Planunterlagen (Katastermaßstab 1 :2880) zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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