213. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinde Lurnfeld
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 100
Drautal Straße wird im Bereich der Gemeinde
Lurnfeld wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 46,500, verläuft im wesentlichen in gestreckter
Linienführung südlich der alten Straße,
wobei je zweimal die Bahnlinie der ÖBB Bleiburg
—Innichen und der Draufluß überbrückt sowie
der Kalvarienberg in einem Tunnel unterfahren
wird und bindet bei km 51,930 wieder
in die bestehende Straßentrasse ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Lurnfeld aufliegenden
Planunterlagen (Katastermaßstab 1 :2880) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.