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213. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chemiewerker

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 213. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chemiewerker

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Chemiewerker gliedert sich in eine praktische

und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Prüfarbeit,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Fachrechnen,

b) Fachkunde,

c) Spezielle Fachkunde.

Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt

schriftlich.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung

sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung

des Lehrzieles der letzten Klasse der

fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung

BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

umfaßt

1. Die Durchführung und Erklärung der nachstehenden

betriebstechnischen Arbeiten

a) Brechen, Schroten, Mahlen; Sieben, Sichten,

Klassieren, Entstauben; Verdampfen,

Destillieren in Kolonnen; Dekatieren,

Filtrieren mittels Nutschen, Filterpressen,

Drehfiltern, Druckfiltern; Zentrifugieren

mittels Flüssigkeitszentrifugen

und Schälzentrifugen; Bedienung verschiedener

Rührer, Kneter und Emulgiermaschinen;

Trocknen fester, flüssiger und

gasförmiger Stoffe; Stecken von Blindscheiben;

Einlegen von Dichtungen;

b) die Bedienung chemisch-technologischer

Apparate und die Erklärung ihrer Funktion;

c) das Lesen von Apparateskizzen und Produktionsschemen.

2. Die Durchführung von zwei betriebsanalytischen

Bestimmungen.

3. Die Erklärung von zwei meßtechnischen Ablesungen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis

jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die

Fertigkeiten aus sämtlichen in Abs. 1 angeführten

Bereichen zu umfassen hat und die in der Regel

in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden

kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"

ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor

der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie

hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu

entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings

festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen

der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über

Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind

mit einzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand

„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht

übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall

erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine

zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht

möglich erscheint.

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für eine

größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt

werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung

des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der

Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil

zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben

nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand

„Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel-

und Tabellenbehelfen zulässig.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings

sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen"

umfaßt die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe

aus sämtlichen nachstehenden Bereichen

Volums- und Gewichtsberechnung,

Einsatz- und Ausbeuteberechnung,

Physikalische Berechnung (Arbeit, Leistung,

Wirkungsgrad),

Gasgesetze,

Mischungsrechnung.

(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie

in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand

ist nach 80 Minuten zu beenden.

(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"

umfaßt die stichwortartige Durchführung je einer

Aufgabe aus jedem der nachstehenden Bereiche

Chemische Grundbegriffe,

Grundlagen der anorganischen Chemie,

Grundlagen der organischen Chemie,

Grundlagen der Wärmelehre,

Elektrische Grundbegriffe.

(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 80 Minuten zu beenden.

(9) Die Prüfung im Gegenstand „Spezielle

Fachkunde" umfaßt die stichwortartige Durch-

führung je einer Aufgabe aus jedem der nachstehenden

Bereiche

Werkstoffkunde,

Maschinenkunde,

Apparatekunde,

Verfahrenskunde (chemische Technologie),

Arbeitsverfahren.

(10) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 80 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände

mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die

gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist

die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend"

bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Wurde die Leistung des Prüflings in einem

oder zwei Gegenständen der praktischen oder

theoretischen Prüfung mit „nichtgenügend" bewertet,

hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung

der festgestellten Mängel an Fertigkeiten

und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung

zuzulassen, die frühestens drei, spätestens

sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung

zu liegen hat. Ansonsten darf

die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate

nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung

liegen.

Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Chemielaborant

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Chemiewerker

abgelegt werden. Diese umfaßt die Gegenstände

„Prüfarbeit" und „Fachgespräch".

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Chemiewerker ist

im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974

anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1974 in

Kraft.

(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem

1. Mai 1974 zur Lehrabschlußprüfung angetreten

sind, diese nicht bestanden haben und die bis

30. November 1974 zu einer Wiederholungsprüfung

antreten, tritt diese Verordnung mit 1. Dezember

1974 in Kraft.

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