213. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chemiewerker
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Chemiewerker gliedert sich in eine praktische
und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Prüfarbeit,
b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Fachrechnen,
b) Fachkunde,
c) Spezielle Fachkunde.
Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt
schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung
sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung
des Lehrzieles der letzten Klasse der
fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung
BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
umfaßt
1. Die Durchführung und Erklärung der nachstehenden
betriebstechnischen Arbeiten
a) Brechen, Schroten, Mahlen; Sieben, Sichten,
Klassieren, Entstauben; Verdampfen,
Destillieren in Kolonnen; Dekatieren,
Filtrieren mittels Nutschen, Filterpressen,
Drehfiltern, Druckfiltern; Zentrifugieren
mittels Flüssigkeitszentrifugen
und Schälzentrifugen; Bedienung verschiedener
Rührer, Kneter und Emulgiermaschinen;
Trocknen fester, flüssiger und
gasförmiger Stoffe; Stecken von Blindscheiben;
Einlegen von Dichtungen;
b) die Bedienung chemisch-technologischer
Apparate und die Erklärung ihrer Funktion;
c) das Lesen von Apparateskizzen und Produktionsschemen.
2. Die Durchführung von zwei betriebsanalytischen
Bestimmungen.
3. Die Erklärung von zwei meßtechnischen Ablesungen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis
jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die
Fertigkeiten aus sämtlichen in Abs. 1 angeführten
Bereichen zu umfassen hat und die in der Regel
in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden
kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"
ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor
der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie
hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu
entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings
festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen
der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über
Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind
mit einzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand
„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht
übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall
erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine
zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht
möglich erscheint.
Durchführung der theoretischen Prüfung
§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für eine
größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt
werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung
des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der
Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil
zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben
nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand
„Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel-
und Tabellenbehelfen zulässig.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings
sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen"
umfaßt die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe
aus sämtlichen nachstehenden Bereichen
Volums- und Gewichtsberechnung,
Einsatz- und Ausbeuteberechnung,
Physikalische Berechnung (Arbeit, Leistung,
Wirkungsgrad),
Gasgesetze,
Mischungsrechnung.
(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie
in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand
ist nach 80 Minuten zu beenden.
(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"
umfaßt die stichwortartige Durchführung je einer
Aufgabe aus jedem der nachstehenden Bereiche
Chemische Grundbegriffe,
Grundlagen der anorganischen Chemie,
Grundlagen der organischen Chemie,
Grundlagen der Wärmelehre,
Elektrische Grundbegriffe.
(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 80 Minuten zu beenden.
(9) Die Prüfung im Gegenstand „Spezielle
Fachkunde" umfaßt die stichwortartige Durch-
führung je einer Aufgabe aus jedem der nachstehenden
Bereiche
Werkstoffkunde,
Maschinenkunde,
Apparatekunde,
Verfahrenskunde (chemische Technologie),
Arbeitsverfahren.
(10) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 80 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände
mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die
gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist
die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend"
bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Wurde die Leistung des Prüflings in einem
oder zwei Gegenständen der praktischen oder
theoretischen Prüfung mit „nichtgenügend" bewertet,
hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung
der festgestellten Mängel an Fertigkeiten
und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung
zuzulassen, die frühestens drei, spätestens
sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung
zu liegen hat. Ansonsten darf
die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate
nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung
liegen.
Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Chemielaborant
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Chemiewerker
abgelegt werden. Diese umfaßt die Gegenstände
„Prüfarbeit" und „Fachgespräch".
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Chemiewerker ist
im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974
anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1974 in
Kraft.
(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem
1. Mai 1974 zur Lehrabschlußprüfung angetreten
sind, diese nicht bestanden haben und die bis
30. November 1974 zu einer Wiederholungsprüfung
antreten, tritt diese Verordnung mit 1. Dezember
1974 in Kraft.