213. Beschluß Nr. 2/1973 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
ABÄNDERUNG DES ARTIKELS 4 UND DES
ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Die Bestimmungen des Artikels 2 des Teils I
des Anhangs B sind auch von Norwegen in allen
Fällen anzuwenden, in denen die Bedingungen
für die Anwendung des Artikels 25 Absatz 1
des Teils I des Anhangs B erfüllt sind, und zwar
auch dann, wenn in Norwegen das Abkommen
über die Errichtung einer Freihandelszone mit der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
noch nicht in Kraft ist.
2. Dieser Beschluß wird an dem Tag wirksam,
an dem der Ratsbeschluß Nr. 1/1973 Der Beschluß Nr. 1/1973 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 141/1973 verlautbart in Kraft
tritt.
3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.