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213_1973 AT

213. Beschluß Nr. 2/1973 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 213. Beschluß Nr. 2/1973 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

ABÄNDERUNG DES ARTIKELS 4 UND DES

ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Die Bestimmungen des Artikels 2 des Teils I

des Anhangs B sind auch von Norwegen in allen

Fällen anzuwenden, in denen die Bedingungen

für die Anwendung des Artikels 25 Absatz 1

des Teils I des Anhangs B erfüllt sind, und zwar

auch dann, wenn in Norwegen das Abkommen

über die Errichtung einer Freihandelszone mit der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der

Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

noch nicht in Kraft ist.

2. Dieser Beschluß wird an dem Tag wirksam,

an dem der Ratsbeschluß Nr. 1/1973 Der Beschluß Nr. 1/1973 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 141/1973 verlautbart in Kraft

tritt.

3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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