213. Bundesgesetz: Dienstpragmatik-Novelle 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, wird
wie folgt geändert
Der § 28 samt Überschrift erhält folgende
Fassung
„Dienstzeit
§ 28. (1) Wenn der Beamte nicht vom Dienst
enthoben oder seine Abwesenheit vom Dienst
gerechtfertigt ist, hat er die im Dienstplan vorgeschriebenen
Dienststunden einzuhalten.
(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten
beträgt 42 Stunden und vom 1. Jänner
1975 an 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist
unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse
und der berechtigten Interessen der
Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig
und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen.
Soweit nicht zwingende dienstliche oder
sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen,
sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage
dienstfrei zu halten.
(3) Soweit nicht dienstliche oder sonstige
öffentliche Interessen entgegenstehen, kann abweichend
von der Regelung des Abs. 2 die gleitende
Dienstzeit eingeführt werden. Unter gleitender
Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit
zu verstehen, bei der der Beamte den Beginn
und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb
festgesetzter Grenzen (Gleitzeit) selbst
bestimmen kann und während des übrigen Teiles
der Dienstzeit (Blockzeit) jedenfalls Dienst zu
versehen hat. Bei gleitender Dienstzeit ist vorzusorgen,
daß die Erfüllung der regelmäßigen
Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt
gewährleistet ist.
(4) Bei mehrschichtigem Dienst oder bei Wechseldienst
ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan
zu erstellen; hiebei darf im Schicht- oder Wechseldienstturnus
die regelmäßige Wochendienstzeit
im mehrwöchigen Durchschnitt nicht überschritten
werden. Ist bei mehrschichtigem Dienst oder
bei Wechseldienst regelmäßig an Sonn- oder (Feiertagen
Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise
zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten
unter Festsetzung einer entsprechenden Ersatzruhezeit
eingeteilt, so gilt der Dienst an dem
Sonn- oder Feiertag als Werktagsdienst; wird
der Beamte während der Ersatzruhezeit zur
Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst
als Sonntagsdienst.
(5) Für Beamte, in deren Dienstzeit auf Grund
der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in
erheblichem Umfang Dienstbereitschaft bzw.
Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische
Maßnahmen nicht vermieden werden können,
kann die Bundesregierung durch Verordnung
bestimmen, daß der Dienstplan eine längere
als die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit
umfaßt.
(6) Der Beamte hat auf Anordnung über die
im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden
hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den
auf Anordnung geleisteten Überstunden sind —
ausgenommen bei gleitender Dienstzeit — Überstunden
gleichzuhalten, wenn
1. der Beamte einen zur Anordnung der Überstunde
Befugten nicht erreichen konnte,
2. die Leistung der Überstunde zur Abwehr
eines Schadens unverzüglich notwendig war,
3. die Notwendigkeit der Leistung der Überstunde
nicht auf Umstände zurückgeht, die
von dem Beamten, der die Überstunden geleistet
hat, hätten vermieden werden können,
4. der Beamte diese Überstunden spätestens
innerhalb einer Woche nach der Leistung
schriftlich meldet. Ist der Beamte durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
ohne sein Verschulden verhindert die
Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um
die Dauer der Verhinderung.
Überstunden sind entweder durch Freizeit auszugleichen
oder nach den besoldungsrechtlichen
Vorschriften abzugelten.
(7) Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.
Wird ein Beamter im Rahmen einer Rufbereitschaft
zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit
während der er Dienst zu versehen hat, als
Dienstzeit."
Artikel II
(1) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes dürfen bereits ab der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit der
Maßgabe erlassen werden, daß sie nicht früher
als die Bestimmung dieses Bundesgesetzes, zu
deren Durchführung sie erlassen werden, in Kraft
treten.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. I
bestehende Regelungen, die eine kürzere
Wochendienstzeit als § 28 Abs. 2 Dienstpragmatik
vorsehen, bleiben so lange unberührt, als
sich aus § 28 Abs. 2 keine gleiche oder kürzere
Wochendienstzeit ergibt.
Artikel III
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember
1972 in Kraft.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung, in den Angelegenheiten
jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister
betraut.