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213. Bundesgesetz: Dienstpragmatik-Novelle 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 213. Bundesgesetz: Dienstpragmatik-Novelle 1972

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, wird

wie folgt geändert

Der § 28 samt Überschrift erhält folgende

Fassung

„Dienstzeit

§ 28. (1) Wenn der Beamte nicht vom Dienst

enthoben oder seine Abwesenheit vom Dienst

gerechtfertigt ist, hat er die im Dienstplan vorgeschriebenen

Dienststunden einzuhalten.

(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten

beträgt 42 Stunden und vom 1. Jänner

1975 an 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist

unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse

und der berechtigten Interessen der

Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig

und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen.

Soweit nicht zwingende dienstliche oder

sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen,

sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage

dienstfrei zu halten.

(3) Soweit nicht dienstliche oder sonstige

öffentliche Interessen entgegenstehen, kann abweichend

von der Regelung des Abs. 2 die gleitende

Dienstzeit eingeführt werden. Unter gleitender

Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit

zu verstehen, bei der der Beamte den Beginn

und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb

festgesetzter Grenzen (Gleitzeit) selbst

bestimmen kann und während des übrigen Teiles

der Dienstzeit (Blockzeit) jedenfalls Dienst zu

versehen hat. Bei gleitender Dienstzeit ist vorzusorgen,

daß die Erfüllung der regelmäßigen

Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt

gewährleistet ist.

(4) Bei mehrschichtigem Dienst oder bei Wechseldienst

ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan

zu erstellen; hiebei darf im Schicht- oder Wechseldienstturnus

die regelmäßige Wochendienstzeit

im mehrwöchigen Durchschnitt nicht überschritten

werden. Ist bei mehrschichtigem Dienst oder

bei Wechseldienst regelmäßig an Sonn- oder (Feiertagen

Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise

zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten

unter Festsetzung einer entsprechenden Ersatzruhezeit

eingeteilt, so gilt der Dienst an dem

Sonn- oder Feiertag als Werktagsdienst; wird

der Beamte während der Ersatzruhezeit zur

Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst

als Sonntagsdienst.

(5) Für Beamte, in deren Dienstzeit auf Grund

der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in

erheblichem Umfang Dienstbereitschaft bzw.

Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische

Maßnahmen nicht vermieden werden können,

kann die Bundesregierung durch Verordnung

bestimmen, daß der Dienstplan eine längere

als die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit

umfaßt.

(6) Der Beamte hat auf Anordnung über die

im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden

hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den

auf Anordnung geleisteten Überstunden sind —

ausgenommen bei gleitender Dienstzeit — Überstunden

gleichzuhalten, wenn

1. der Beamte einen zur Anordnung der Überstunde

Befugten nicht erreichen konnte,

2. die Leistung der Überstunde zur Abwehr

eines Schadens unverzüglich notwendig war,

3. die Notwendigkeit der Leistung der Überstunde

nicht auf Umstände zurückgeht, die

von dem Beamten, der die Überstunden geleistet

hat, hätten vermieden werden können,

4. der Beamte diese Überstunden spätestens

innerhalb einer Woche nach der Leistung

schriftlich meldet. Ist der Beamte durch ein

unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis

ohne sein Verschulden verhindert die

Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um

die Dauer der Verhinderung.

Überstunden sind entweder durch Freizeit auszugleichen

oder nach den besoldungsrechtlichen

Vorschriften abzugelten.

(7) Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.

Wird ein Beamter im Rahmen einer Rufbereitschaft

zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit

während der er Dienst zu versehen hat, als

Dienstzeit."

Artikel II

(1) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes dürfen bereits ab der

Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit der

Maßgabe erlassen werden, daß sie nicht früher

als die Bestimmung dieses Bundesgesetzes, zu

deren Durchführung sie erlassen werden, in Kraft

treten.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. I

bestehende Regelungen, die eine kürzere

Wochendienstzeit als § 28 Abs. 2 Dienstpragmatik

vorsehen, bleiben so lange unberührt, als

sich aus § 28 Abs. 2 keine gleiche oder kürzere

Wochendienstzeit ergibt.

Artikel III

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember

1972 in Kraft.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung, in den Angelegenheiten

jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister

betraut.

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