213. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Gleichwertigkeit eines Unterrichtes mit dem Berufsschulunterricht
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes,
BGBl. Nr. 241/1962, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht vom 5. Dezember 1966, BGBl.
Nr. 279, über die Gleichwertigkeit eines Unterrichtes
mit dem Berufsschulunterricht wird wie
folgt geändert
1. Die §§ 1 und 2 haben zu lauten
„§ 1. (1) Die Voraussetzung der Gleichwertigkeit
eines bereits mit Erfolg besuchten Unterrichtes
mit dem Unterricht einer gewerblichen,
kaufmännischen] oder hauswirtschaftlichen Berufsschule
im Sinne des § 23 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes
ist in den in den folgenden Bestimmungen
geregelten Fällen gegeben. Hiebei
finden die Bestimmungen der §§ 3 bis 8 nur insoweit
Anwendung, als nicht § 2 in Betracht
kommt.
(2) Soweit in den §§ 2 bis 8 die Gleichwertigkeit
nicht festgestellt wird, bleibt deren Feststellung
im Einzelfall gemäß § 23 Abs. 1 letzter
Satz des Schulpflichtgesetzes dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst auf Antrag des Landesschulrates
vorbehalten.
§ 2. (1) Dem Besuch der gewerblichen oder
kaufmännischen Berufsschule ist der Besuch einer
anderen Schule in dem Ausmaß gleichwertig, als
mit dem erfolgreichen Besuch dieser Schule der
Ersatz der Lehrzeit in dem Lehrberuf, auf Grund
dessen die Berufsschulpflicht gegeben wäre, verbunden
ist. Wenn dadurch die Gleichwertigkeit
nicht für alle Schulstufen der Berufsschule gegeben
ist, gilt sie für die jeweils untersten Schulstufen
der Berufsschule.
(2) Sofern der erfolgreiche Besuch einer oder
mehrerer Schulstufen einer Schule die Lehrzeit
nicht im Ausmaße eines oder mehrerer voller
Jahre ersetzt, ist Abs. 1 so anzuwenden, als ob
das Lehrjahr, für das nur ein teilweiser Lehrzeitersatz
gegeben wird, zur Gänze ersetzt
würde.
(3) Dem Besuch einer hauswirtschaftlichen Berufsschule
ist gleichwertig
a) hinsichtlich der ersten Klasse der erfolgreiche
Bestich einer Schulstufe einer mittleren
oder höheren Schule nach Erfüllung
der allgemeinen Schulpflicht, soweit nicht
lit. b anzuwenden ist,
b) zur Gänze der erfolgreiche Besuch einer
Schulstufe einer mittleren oder höheren
Schule für wirtschaftliche Frauenberufe
oder der erfolgreiche Besuch von zwei
Schulstufen einer sonstigen mittleren oder
höheren Schule, jeweils nach Erfüllung der
allgemeinen Schulpflicht.
2. An die Stelle der lit. b, c und d des § 3
haben folgende Bestimmungen zu treten
„b) der erfolgreiche Besuch des Pflichtgegenstandes
Staatsbürgerkunde während einer
Schulstufe an einer mittleren oder höheren
Schule nach Erfüllung der allgemeinen
Schulpflicht;
c) der erfolgreiche Besuch des Pflichtgegenstandes
Staatsbürgerkunde an einer anderen
gewerblichen oder kaufmännischen Berufsschule."
3. Die lit. b bis d des § 4 haben wie folgt zu
lauten
„b) der erfolgreiche Besuch sämtlicher im
Lehrplan einer berufsbildenden mittleren
oder höheren Schule vorgesehenen kaufmännischen
und betriebswirtschaftlichen
Pflichtgegenstände (wie Betriebs- und
Rechtskunde, Betriebslehre und Technische
Kalkulation, Betriebswirtschaftslehre), sofern
im Lehrplan hiefür insgesamt
aa) mindestens vier Jahreswochenstunden,
soweit es sich um die Gleichwertigkeit
bezüglich der gewerblichen Berufsschulen
handelt, und
bb) mindestens neun Jahreswochenstunden,.
soweit es sich um die Gleichwertigkeit
bezüglich der kaufmännischen Berufsschulen
handelt,
vorgesehen sind;
c) bezüglich der gewerblichen Berufsschulen
der erfolgreiche Besuch der betriebswirtschaftlichen
Unterrichtsgegenstände an einer
anderen gewerblichen oder der kaufmännischen
Unterrichtsgegenstände an einer
kaufmännischen Berufsschule;
d) bezüglich der kaufmännischen Berufsschule
der erfolgreiche Besuch der kaufmännischen
Unterrichtsgegenstände an einer anderen
kaufmännischen Berufsschule."
4. § 9 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Unter mittleren und höheren Schulen
sind die im Schulorganisationsgesetz, BGBl.
Nr. 242/1962, geregelten mittleren und höheren
Schulen einschließlich ihrer Sonderformen und
die diesen entsprechenden land- und forstwirtschaftlichen
Schulen zu verstehen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1971
in Kraft.