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213_1971 AT

213. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Gleichwertigkeit eines Unterrichtes mit dem Berufsschulunterricht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 213. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Gleichwertigkeit eines Unterrichtes mit dem Berufsschulunterricht

Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes,

BGBl. Nr. 241/1962, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht vom 5. Dezember 1966, BGBl.

Nr. 279, über die Gleichwertigkeit eines Unterrichtes

mit dem Berufsschulunterricht wird wie

folgt geändert

1. Die §§ 1 und 2 haben zu lauten

„§ 1. (1) Die Voraussetzung der Gleichwertigkeit

eines bereits mit Erfolg besuchten Unterrichtes

mit dem Unterricht einer gewerblichen,

kaufmännischen] oder hauswirtschaftlichen Berufsschule

im Sinne des § 23 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes

ist in den in den folgenden Bestimmungen

geregelten Fällen gegeben. Hiebei

finden die Bestimmungen der §§ 3 bis 8 nur insoweit

Anwendung, als nicht § 2 in Betracht

kommt.

(2) Soweit in den §§ 2 bis 8 die Gleichwertigkeit

nicht festgestellt wird, bleibt deren Feststellung

im Einzelfall gemäß § 23 Abs. 1 letzter

Satz des Schulpflichtgesetzes dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst auf Antrag des Landesschulrates

vorbehalten.

§ 2. (1) Dem Besuch der gewerblichen oder

kaufmännischen Berufsschule ist der Besuch einer

anderen Schule in dem Ausmaß gleichwertig, als

mit dem erfolgreichen Besuch dieser Schule der

Ersatz der Lehrzeit in dem Lehrberuf, auf Grund

dessen die Berufsschulpflicht gegeben wäre, verbunden

ist. Wenn dadurch die Gleichwertigkeit

nicht für alle Schulstufen der Berufsschule gegeben

ist, gilt sie für die jeweils untersten Schulstufen

der Berufsschule.

(2) Sofern der erfolgreiche Besuch einer oder

mehrerer Schulstufen einer Schule die Lehrzeit

nicht im Ausmaße eines oder mehrerer voller

Jahre ersetzt, ist Abs. 1 so anzuwenden, als ob

das Lehrjahr, für das nur ein teilweiser Lehrzeitersatz

gegeben wird, zur Gänze ersetzt

würde.

(3) Dem Besuch einer hauswirtschaftlichen Berufsschule

ist gleichwertig

a) hinsichtlich der ersten Klasse der erfolgreiche

Bestich einer Schulstufe einer mittleren

oder höheren Schule nach Erfüllung

der allgemeinen Schulpflicht, soweit nicht

lit. b anzuwenden ist,

b) zur Gänze der erfolgreiche Besuch einer

Schulstufe einer mittleren oder höheren

Schule für wirtschaftliche Frauenberufe

oder der erfolgreiche Besuch von zwei

Schulstufen einer sonstigen mittleren oder

höheren Schule, jeweils nach Erfüllung der

allgemeinen Schulpflicht.

2. An die Stelle der lit. b, c und d des § 3

haben folgende Bestimmungen zu treten

„b) der erfolgreiche Besuch des Pflichtgegenstandes

Staatsbürgerkunde während einer

Schulstufe an einer mittleren oder höheren

Schule nach Erfüllung der allgemeinen

Schulpflicht;

c) der erfolgreiche Besuch des Pflichtgegenstandes

Staatsbürgerkunde an einer anderen

gewerblichen oder kaufmännischen Berufsschule."

3. Die lit. b bis d des § 4 haben wie folgt zu

lauten

„b) der erfolgreiche Besuch sämtlicher im

Lehrplan einer berufsbildenden mittleren

oder höheren Schule vorgesehenen kaufmännischen

und betriebswirtschaftlichen

Pflichtgegenstände (wie Betriebs- und

Rechtskunde, Betriebslehre und Technische

Kalkulation, Betriebswirtschaftslehre), sofern

im Lehrplan hiefür insgesamt

aa) mindestens vier Jahreswochenstunden,

soweit es sich um die Gleichwertigkeit

bezüglich der gewerblichen Berufsschulen

handelt, und

bb) mindestens neun Jahreswochenstunden,.

soweit es sich um die Gleichwertigkeit

bezüglich der kaufmännischen Berufsschulen

handelt,

vorgesehen sind;

c) bezüglich der gewerblichen Berufsschulen

der erfolgreiche Besuch der betriebswirtschaftlichen

Unterrichtsgegenstände an einer

anderen gewerblichen oder der kaufmännischen

Unterrichtsgegenstände an einer

kaufmännischen Berufsschule;

d) bezüglich der kaufmännischen Berufsschule

der erfolgreiche Besuch der kaufmännischen

Unterrichtsgegenstände an einer anderen

kaufmännischen Berufsschule."

4. § 9 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Unter mittleren und höheren Schulen

sind die im Schulorganisationsgesetz, BGBl.

Nr. 242/1962, geregelten mittleren und höheren

Schulen einschließlich ihrer Sonderformen und

die diesen entsprechenden land- und forstwirtschaftlichen

Schulen zu verstehen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1971

in Kraft.

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