Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213_1970 AT

213. Verordnung: Untersagung der Herausgabe oder Anwendung von Preisempfehlungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 213. Verordnung: Untersagung der Herausgabe oder Anwendung von Preisempfehlungen

Auf Grund des § 36 l des Kartellgesetzes 1959,

BGBl. Nr. 272, in der Fassung der 5. Kartellgesetznovelle,

BGBl. Nr. 241/1968, wird verordnet

§ 1. Für die nachstehend angeführte Warengattung

wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr

Preisempfehlungen, sofern sie nicht gemäß

§ 1 Abs. 2 lit. b des Kartellgesetzes 1959 in der

Fassung der 4. Kartellgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 174/1962, als Kartell gelten und nicht Empfehlungen

von Kalkulationsrichtlinien gemäß

§ 36 c des Kartellgesetzes 1959 in der Fassung

der 4. Kartellgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 174/1962,

sind, herauszugeben oder anzuwenden

Möbel für Wohnzwecke, ausgenommen

Garten- und Campingmöbel.

§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung

werden gemäß § 48 b des Kartellgesetzes

1959 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit

Geldstrafe bis zu 60.000 Schilling oder mit

Arrest bis zu acht Wochen bestraft.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. August 1970

in Kraft und verliert mit 31. Juli 1972 ihre

Wirksamkeit.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →