213. Verordnung: Untersagung der Herausgabe oder Anwendung von Preisempfehlungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 36 l des Kartellgesetzes 1959,
BGBl. Nr. 272, in der Fassung der 5. Kartellgesetznovelle,
BGBl. Nr. 241/1968, wird verordnet
§ 1. Für die nachstehend angeführte Warengattung
wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr
Preisempfehlungen, sofern sie nicht gemäß
§ 1 Abs. 2 lit. b des Kartellgesetzes 1959 in der
Fassung der 4. Kartellgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 174/1962, als Kartell gelten und nicht Empfehlungen
von Kalkulationsrichtlinien gemäß
§ 36 c des Kartellgesetzes 1959 in der Fassung
der 4. Kartellgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 174/1962,
sind, herauszugeben oder anzuwenden
Möbel für Wohnzwecke, ausgenommen
Garten- und Campingmöbel.
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung
werden gemäß § 48 b des Kartellgesetzes
1959 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
Geldstrafe bis zu 60.000 Schilling oder mit
Arrest bis zu acht Wochen bestraft.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. August 1970
in Kraft und verliert mit 31. Juli 1972 ihre
Wirksamkeit.