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213_1969 AT

213. Verordnung: Durchführung der Vermittlung schwer vermittelbarer Personen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 213. Verordnung: Durchführung der Vermittlung schwer vermittelbarer Personen

Auf Grund des § 16 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 31/1969, wird verordnet

§ 1. (1) Nachstehend angeführte Personengruppen

sind bei der Arbeits- und Lehrstellenvermittlung

besonders zu berücksichtigen, sofern

deren Vermittlung im Hinblick auf ihre persönlichen

Verhältnisse, wie körperliche oder psychische

Behinderung, erschwert ist

a) körperlich Behinderte, wie am Stütz- oder

Bewegungsapparat Behinderte, chronisch

organisch Erkrankte, Sinnesbehinderte;

b) psychisch Behinderte, wie an Geistesschwäche,

Psychosen oder Neurosen Leidende

und Anfallskranke;

c) Personen, bei denen eine soziale Fehlanpassung

vorliegt;

d) Personen, bei denen sonstige Umstände,

wie Schwangerschaft, Betreuungs- oder

Sorgepflicht, fortgeschrittenes Alter, Mangel

an schulischen Voraussetzungen für eine Erwerbstätigkeit,

vorliegen.

§ 2. (1) Für Arbeitsuchende im Sinne des § 1

Abs. 1 sind dauerhafte Lösungen ihrer Beschäftigungsprobleme

anzustreben. Vor ihrer Zusammenführung

mit Arbeitgebern sind alle in Betracht

kommenden Maßnahmen zu ergreifen, um

eine Anpassung dieser Personen an geeignete Arbeitsplätze

unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage

herbeizuführen.

(2) Zu den Maßnahmen gemäß Abs. 1, die den

Zwecken einer möglichst dauerhaften Lösung der

Beschäftigungsprobleme von schwer vermittelbaren

Personen entsprechend zu gestalten sind,

zählen insbesondere die Gewährung von Beihilfen

gemäß den §§ 19 Abs. 1, 21 Abs. 1 bis 3 und

27 Abs. 1 lit. a und c des Arbeitsmarktförderungsgesetzes.

§ 3. (1) Vor Durchführung von Maßnahmen

gemäß § 2 ist die Art der Behinderung erforderlichenfalls

durch Einholung ärztlicher oder

psychologischer Gutachten festzustellen. Die Einholung

bzw. die Weitergabe solcher Gutachten

hat die Zustimmung des Betroffenen, bei Minderjährigen

überdies die Zustimmung des Erziehungsberechtigten

(§ 39 Jugendwohlfahrtsgesetz,

BGBl. Nr. 99/1954), bei Personen, die aus einem

anderen Grund nicht eigenberechtigt sind, überdies

die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters

zur Voraussetzung.

(2) Verweigert der Arbeitsuchende die Zustimmung

(Abs. 1), obwohl ein Gutachten für die

Feststellung der Art der Behinderung unbedingt

erforderlich ist, so ist eine besondere Berücksichtigung

bei der Arbeits- und Lehrstellenvermittlung

im Sinne dieser Verordnung ausgeschlossen.

(3) Bei erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung,

bei einem Berufswechsel und vor Einleitung

von Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 1 lit. b des

Arbeitsmarktförderungsgesetzes sind die Dienste

der Berufsberatung der Arbeitsmarktverwaltung

in Anspruch zu nehmen.

(4) Die körperlichen und psychischen Anforderungen,

die der Arbeitsplatz an den Arbeitsuchenden

stellt, sind zu erheben.

§ 4. Personen, deren Lehrverhältnis ohne

eigenes Verschulden vorzeitig aufgelöst wurde,

sind bei der Lehrstellenvermittlung besonders zu

berücksichtigen; im übrigen finden die Vorschriften

der §§ 2 und 3 sinngemäß Anwendung.

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