213. Verordnung: Durchführung der Vermittlung schwer vermittelbarer Personen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 16 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 31/1969, wird verordnet
§ 1. (1) Nachstehend angeführte Personengruppen
sind bei der Arbeits- und Lehrstellenvermittlung
besonders zu berücksichtigen, sofern
deren Vermittlung im Hinblick auf ihre persönlichen
Verhältnisse, wie körperliche oder psychische
Behinderung, erschwert ist
a) körperlich Behinderte, wie am Stütz- oder
Bewegungsapparat Behinderte, chronisch
organisch Erkrankte, Sinnesbehinderte;
b) psychisch Behinderte, wie an Geistesschwäche,
Psychosen oder Neurosen Leidende
und Anfallskranke;
c) Personen, bei denen eine soziale Fehlanpassung
vorliegt;
d) Personen, bei denen sonstige Umstände,
wie Schwangerschaft, Betreuungs- oder
Sorgepflicht, fortgeschrittenes Alter, Mangel
an schulischen Voraussetzungen für eine Erwerbstätigkeit,
vorliegen.
§ 2. (1) Für Arbeitsuchende im Sinne des § 1
Abs. 1 sind dauerhafte Lösungen ihrer Beschäftigungsprobleme
anzustreben. Vor ihrer Zusammenführung
mit Arbeitgebern sind alle in Betracht
kommenden Maßnahmen zu ergreifen, um
eine Anpassung dieser Personen an geeignete Arbeitsplätze
unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage
herbeizuführen.
(2) Zu den Maßnahmen gemäß Abs. 1, die den
Zwecken einer möglichst dauerhaften Lösung der
Beschäftigungsprobleme von schwer vermittelbaren
Personen entsprechend zu gestalten sind,
zählen insbesondere die Gewährung von Beihilfen
gemäß den §§ 19 Abs. 1, 21 Abs. 1 bis 3 und
27 Abs. 1 lit. a und c des Arbeitsmarktförderungsgesetzes.
§ 3. (1) Vor Durchführung von Maßnahmen
gemäß § 2 ist die Art der Behinderung erforderlichenfalls
durch Einholung ärztlicher oder
psychologischer Gutachten festzustellen. Die Einholung
bzw. die Weitergabe solcher Gutachten
hat die Zustimmung des Betroffenen, bei Minderjährigen
überdies die Zustimmung des Erziehungsberechtigten
(§ 39 Jugendwohlfahrtsgesetz,
BGBl. Nr. 99/1954), bei Personen, die aus einem
anderen Grund nicht eigenberechtigt sind, überdies
die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters
zur Voraussetzung.
(2) Verweigert der Arbeitsuchende die Zustimmung
(Abs. 1), obwohl ein Gutachten für die
Feststellung der Art der Behinderung unbedingt
erforderlich ist, so ist eine besondere Berücksichtigung
bei der Arbeits- und Lehrstellenvermittlung
im Sinne dieser Verordnung ausgeschlossen.
(3) Bei erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung,
bei einem Berufswechsel und vor Einleitung
von Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 1 lit. b des
Arbeitsmarktförderungsgesetzes sind die Dienste
der Berufsberatung der Arbeitsmarktverwaltung
in Anspruch zu nehmen.
(4) Die körperlichen und psychischen Anforderungen,
die der Arbeitsplatz an den Arbeitsuchenden
stellt, sind zu erheben.
§ 4. Personen, deren Lehrverhältnis ohne
eigenes Verschulden vorzeitig aufgelöst wurde,
sind bei der Lehrstellenvermittlung besonders zu
berücksichtigen; im übrigen finden die Vorschriften
der §§ 2 und 3 sinngemäß Anwendung.