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213_1968 AT

213. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 213. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr

Nach Mitteilung des Generalsekretariates der

Vereinten Nationen haben folgende weitere

Staaten das Abkommen über Zollerleichterungen

im Reiseverkehr (BGBl. Nr. 131/1956, letzte

Kundmachung betreffend den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 44/1967) ratifiziert beziehungsweise

sind diesem beigetreten

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikation- beziehungsweise Beitrittsurkunde

Australien 6. Jänner 1967

Irland 14. August 1967

Uruguay 8. September 1967

Folgende Staaten haben zu den angeführten

Daten erklärt, sich auch nach Erlangung der

staatlichen Selbständigkeit an dieses Abkommen

gebunden zu erachten

Syrien am 19. Juli 1962

(mit Vorbehalt)

Malta am 3. Jänner 1966

Singapur am 22. November

1966

Syrien hat sich das Recht vorbehalten, Reisenden,

die während ihres Aufenthaltes im Lande

eine Beschäftigung — gegen oder ohne Entgelt —

aufnehmen, die im genannten Abkommen vorgesehenen

Vorrechte und Erleichterungen zu versagen.

Malta hat am 28. Feber 1966 mitgeteilt, daß

es den durch das Vereinigte Königreich von

Großbritannien und Nordirland anläßlich der

Erstreckung des Geltungsbereiches dieses Abkommens

im Namen Maltas erklärten Vorbehalt

nicht aufrechthalte.

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