213. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der
Vereinten Nationen haben folgende weitere
Staaten das Abkommen über Zollerleichterungen
im Reiseverkehr (BGBl. Nr. 131/1956, letzte
Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 44/1967) ratifiziert beziehungsweise
sind diesem beigetreten
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikation- beziehungsweise Beitrittsurkunde
Australien 6. Jänner 1967
Irland 14. August 1967
Uruguay 8. September 1967
Folgende Staaten haben zu den angeführten
Daten erklärt, sich auch nach Erlangung der
staatlichen Selbständigkeit an dieses Abkommen
gebunden zu erachten
Syrien am 19. Juli 1962
(mit Vorbehalt)
Malta am 3. Jänner 1966
Singapur am 22. November
1966
Syrien hat sich das Recht vorbehalten, Reisenden,
die während ihres Aufenthaltes im Lande
eine Beschäftigung — gegen oder ohne Entgelt —
aufnehmen, die im genannten Abkommen vorgesehenen
Vorrechte und Erleichterungen zu versagen.
Malta hat am 28. Feber 1966 mitgeteilt, daß
es den durch das Vereinigte Königreich von
Großbritannien und Nordirland anläßlich der
Erstreckung des Geltungsbereiches dieses Abkommens
im Namen Maltas erklärten Vorbehalt
nicht aufrechthalte.