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213_1964 AT

213. Bundesgesetz: Schaffung einer Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der IX. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1964.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 213. Bundesgesetz: Schaffung einer Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der IX. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1964.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Für den persönlichen und vorbildlichen

Einsatz bei der Vorbereitung und Durchführung

der IX. Olympischen Winterspiele Innsbruck

1964 wird die österreichische Olympia-Medaille

— im folgenden kurz Medaille genannt — geschaffen.

§ 2. Sie kann Personen verliehen werden, die

durch öffentliches oder privates Wirken besondere

und gemeinnützige Leistungen anläßlich der

Vorbereitung und Durchführung der IX. Olym-

pischen Winterspiele Innsbruck 1964 vollbracht

und so das Ansehen der Republik Österreich gefördert

haben.

§ 3. Die Verleihung der Medaille erfolgt durch

den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung.

§ 4. (1) Personen, denen die Medaille verliehen

worden ist, sind berechtigt, sich als Besitzer der

Medaille zu bezeichnen und die Medaille zur

Uniform und Zivilkleidung zu tragen. Andere

Vorrechte sind mit dem Besitz der Medaille nicht

verbunden. Die Medaille geht in das Eigentum

des Beliehenen über.

(2) Die Präsidentschaftskanzlei hat dem Beliehenen

eine Urkunde über die Verleihung auszustellen.

§ 5. Die Medaille ist kreisrund, versilbert und

wird an einem Band getragen. Die näheren Bestimmungen

über die Ausstattung der Medaille,

die Art des Tragens und die Verleihungsurkunde

hat die Bundesregierung im Verordnungswege zu

erlassen.

§ 6. Die Medaille darf von anderen Personen

weder in der Öffentlichkeit getragen, noch zu

Lebzeiten des Besitzers in das Eigentum anderer

Personen übertragen werden.

§ 7. Von der Verleihung ausgeschlossen sind

Personen, die wegen eines Verbrechens oder

eines aus Gewinnsucht begangenen oder die

öffentliche Sittlichkeit verletzenden Vergehens

oder wegen einer solchen Übertretung rechtskräftig

verurteilt worden sind, es sei denn, daß

die Verurteilung getilgt worden ist oder daß die

Rechtsfolgen endgültig nachgesehen sind.

§ 8. (1) Die mit der Verleihung der Medaille

verbundenen Kosten sind von Amts wegen zu

tragen.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten

Eingaben, Beilagen und Zeugnisse sind von den

Stempel- und den Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben

sowie den Gerichts- und

Justizverwaltungsgebühren befreit.

§ 9. Wer den Bestimmungen des § 6 zuwiderhandelt

oder die Medaille in einer ihre Bedeutung

herabwürdigenden Weise verwendet, begeht

eine Verwaltungsübertretung und ist von der

Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich

einer Bundespolizeibehörde von

dieser mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im

Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu

zwei Wochen zu bestrafen.

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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