213. Bundesgesetz: Schaffung einer Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der IX. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1964.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Für den persönlichen und vorbildlichen
Einsatz bei der Vorbereitung und Durchführung
der IX. Olympischen Winterspiele Innsbruck
1964 wird die österreichische Olympia-Medaille
— im folgenden kurz Medaille genannt — geschaffen.
§ 2. Sie kann Personen verliehen werden, die
durch öffentliches oder privates Wirken besondere
und gemeinnützige Leistungen anläßlich der
Vorbereitung und Durchführung der IX. Olym-
pischen Winterspiele Innsbruck 1964 vollbracht
und so das Ansehen der Republik Österreich gefördert
haben.
§ 3. Die Verleihung der Medaille erfolgt durch
den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung.
§ 4. (1) Personen, denen die Medaille verliehen
worden ist, sind berechtigt, sich als Besitzer der
Medaille zu bezeichnen und die Medaille zur
Uniform und Zivilkleidung zu tragen. Andere
Vorrechte sind mit dem Besitz der Medaille nicht
verbunden. Die Medaille geht in das Eigentum
des Beliehenen über.
(2) Die Präsidentschaftskanzlei hat dem Beliehenen
eine Urkunde über die Verleihung auszustellen.
§ 5. Die Medaille ist kreisrund, versilbert und
wird an einem Band getragen. Die näheren Bestimmungen
über die Ausstattung der Medaille,
die Art des Tragens und die Verleihungsurkunde
hat die Bundesregierung im Verordnungswege zu
erlassen.
§ 6. Die Medaille darf von anderen Personen
weder in der Öffentlichkeit getragen, noch zu
Lebzeiten des Besitzers in das Eigentum anderer
Personen übertragen werden.
§ 7. Von der Verleihung ausgeschlossen sind
Personen, die wegen eines Verbrechens oder
eines aus Gewinnsucht begangenen oder die
öffentliche Sittlichkeit verletzenden Vergehens
oder wegen einer solchen Übertretung rechtskräftig
verurteilt worden sind, es sei denn, daß
die Verurteilung getilgt worden ist oder daß die
Rechtsfolgen endgültig nachgesehen sind.
§ 8. (1) Die mit der Verleihung der Medaille
verbundenen Kosten sind von Amts wegen zu
tragen.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten
Eingaben, Beilagen und Zeugnisse sind von den
Stempel- und den Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben
sowie den Gerichts- und
Justizverwaltungsgebühren befreit.
§ 9. Wer den Bestimmungen des § 6 zuwiderhandelt
oder die Medaille in einer ihre Bedeutung
herabwürdigenden Weise verwendet, begeht
eine Verwaltungsübertretung und ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich
einer Bundespolizeibehörde von
dieser mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im
Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu
zwei Wochen zu bestrafen.
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.