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213_1963 AT

213. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend die Finanzierung gewisser Erziehungs- und Kulturaustauschprogramme.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 213. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend die Finanzierung gewisser Erziehungs- und Kulturaustauschprogramme.

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika;

In dem Wunsche, Programme zur weiteren

Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen

der österreichischen Bevölkerung und der

Bevölkerung der Vereinigten Staaten von Amerika

durch Kontakte auf dem Gebiete der Erziehung

und Kultur fortzusetzen und auszubauen;

Unter Bedachtnahme darauf, daß solche Programme

in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen

zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika, unterzeichnet in Washington

am 6. Juni 1950, abgeändert und ergänzt

durch Notenwechsel vom 6. Juni 1955 sowie

durch Notenwechsel vom 9. Jänner und 13. März

1961, durchgeführt worden sind, und zwar mit

Mitteln, die von den Vereinigten Staaten von

Amerika zur Verfügung gestellt wurden, darunter

Beträge in Landeswährung, die Österreich im

Wege der Überschußgüter-Regelung gezahlt hat;

Unter Bedachtnahme auf den wechselseitigen

Nutzen, der aus derartigen Programmen gezogen

wird, und auf den Wunsch der beiden Regierungen,

zur Finanzierung und Durchführung

solcher Programme im Interesse einer weiteren

Festigung der internationalen Zusammenarbeit

beizutragen und hiebei einander zu unterstützen;

Sind wie folgt übereingekommen

ARTIKEL 1

Es wird eine Kommission mit der Bezeichnung

„Österreichisch-Amerikanische Erziehungskommission"

(im folgenden kurz als „die Kommission"

bezeichnet) eingesetzt, welche an die

Stelle der bisherigen United States Educational

Commission in Austria tritt. Diese Kommission

wird von der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Vereinigten Staaten von

Amerika als eine binationale Organisation anerkannt,

die zur Erleichterung der Durchführung

eines Erziehungs- und Kulturprogramms geschaffen

und eingerichtet wird, welches mit Mitteln,

die der Kommission für den erwähnten Zweck

zur Verfügung gestellt werden, finanziert wird.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 3

des vorliegenden Abkommens unterliegt die

Kommission weder der innerstaatlichen Gesetz-

gebung Österreichs noch derjenigen der Vereinigten

Staaten von Amerika, soweit dieselbe

die Inanspruchnahme und Verausgabung von Geldern

und Krediten in Landeswährung sowie den

Erwerb und die Verwendung von Vermögen für

Zwecke, die im vorliegenden Abkommen festgelegt

sind, betrifft. Bezüglich der Mittel und

des Vermögens, welches allenfalls mit diesen Mitteln

zur Förderung der erwähnten Zwecke erworben

wird, genießt die Kommission seitens der

Österreichischen Bundesregierung jene Befreiungen

und Immunitäten, die einer fremden Regierung

zustehen.

Die Mittel, die gemäß dem vorliegenden Abkommen

und im Rahmen der darin festgelegten

Bedingungen und Beschränkungen zur Verfügung

gestellt werden (einschließlich jedes Zuwachses

an aus Veranlagung oder anderer Verwendung

anfallenden Zinsen oder sonstigen Erträgen)

werden von der Kommission verwendet für

(1) die Finanzierung von Studien, Forschungen,

Unterricht und anderen Erziehungstätigkeiten

(i) von oder für Staatsangehörige

Österreichs in amerikanischen

Schulen oder Lehranstalten innerhalb oder

außerhalb des Gebietes der Vereinigten

Staaten von Amerika und (ii) von oder

für Staatsangehörige der Vereinigten Staaten

von Amerika in Österreich;

(2) die Finanzierung von Besuchen und eines

wechselseitigen Austausches von Studenten,

Praktikanten, Lehrern, Lehrbeauftragten

und Professoren zwischen Österreich und

den Vereinigten Staaten von Amerika; und

(3) die Finanzierung anderweitiger Erziehungs- und

Kulturprogramme und Tätigkeiten,

die in dem gemäß Artikel 3 des vorliegenden

Abkommens genehmigten Voranschlägen

vorgesehen sind.

ARTIKEL 2

Zur Förderung der genannten Zwecke kann

die Kommission unter Beobachtung der Bestimmungen

des vorliegenden Abkommens alle Befugnisse

ausüben, die zur Erreichung der Ziele

dieses Abkommens notwendig sind. Dabei kann

sie

(1) Programme in Übereinstimmung mit den

Zwecken des vorliegenden Abkommens

planen, annehmen und durchführen.

(2) Dem Board of Foreign Scholarships der

Vereinigten Staaten von Amerika Studenten,

Praktikanten, Forschungsstipendiaten,

Lehrer, Lehrbeauftragte und Professoren,

die in Österreich ansässig sind, sowie

österreichische Institutionen zur Teilnahme

am Programm empfehlen.

(3) Studenten, Praktikanten, Forschungsstipendiaten,

Lehrer, Lehrbeauftragte und Professoren,

die in den Vereinigten Staaten von

Amerika ansässig sind und die vom Board

of Foreign Scholarships zur Teilnahme am

Programm vorgeschlagen werden, genehmigen

und ihnen einen Platz zuweisen.

(4) Dem Board of Foreign Scholarships jene

Qualifikationsrichtlinien zur Auswahl von

Teilnehmern an den Programmen empfehlen,

die sie zur Erreichung der Zwecke und

Ziele dieses Abkommens für notwendig

erachtet.

(5) Den Finanzbevollmächtigten der Kommission

oder eine andere von der Kommission

bestimmte Person zur Entgegennahme von

Geldmitteln ermächtigen, die auf Bankkonten

im Namen der Kommission zu

hinterlegen sind. Die Bestellung des Finanzbevollmächtigten

oder jener anderen zu

bestimmenden Person ist von der Österreichischen

Bundesregierung und vom

Außenminister der Vereinigten Staaten von

Amerika zu genehmigen. Der Finanzbevollmächtigte

hinterlegt die eingegangenen

Geldmittel bei jener Depotstelle bzw.

jenen Depotstellen, die von der Österreichischen

Bundesregierung und vom Außenminister

der Vereinigten Staaten von Amerika

genehmigt sind; er kann die Geldmittel

in jenem Ausmaß, in dem sie nicht

für die laufende Tätigkeit benötigt werden,

in solchen Wertpapieren anlegen, die von

der Österreichischen Bundesregierung und

vom Außenminister der Vereinigten Staaten

von Amerika genehmigt werden.

(6) Die Ausgabe von Geldmitteln sowie die

Zuerkennung von Stipendien und Vorschüssen

für die genehmigten Zwecke des vorliegenden

Abkommens einschließlich der

Bezahlung von in diesem Zusammenhang

auflaufenden Kosten für Beförderung,

Unterricht, Lebensunterhalt und von anderen

Spesen genehmigen.

(7) Für die periodische Überprüfung der

Bücher des Finanzbevollmächtigten der

Kommission, wie sie durch die von der

Österreichischen Bundesregierung und vom

Außenminister der Vereinigten Staaten von

Amerika genehmigten Buchprüfer angeordnet

werden, sorgen.

(8) Einen geschäftsführenden Direktor oder

Funktionär sowie Verwaltungs- und Büropersonal

anstellen, deren Gehälter und

Löhne festsetzen und auszahlen sowie aus

den gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens

zur Verfügung gestellten Mitteln

andere notwendig erachtete Verwaltungsausgaben

bestreiten.

(9) Im Namen der Kommission, soweit dies

für notwendig und wünschenswert erachtet

wird, Vermögen erwerben, besitzen und

darüber verfügen;

(10) Erziehungs- und Kulturprogramme sowie

andere Tätigkeiten, welche den Zwecken

des vorliegenden Abkommens entsprechen,

aber nicht mit Geldern finanziert werden,

die im Rahmen des vorliegenden Abkommens

zur Verfügung gestellt werden, durchführen,

bei deren Durchführung mitwirken

oder dieselben auf andere Weise erleichtern;

dies jedoch unter der Voraussetzung,

daß derartige Programme und

Tätigkeiten und die Rolle der Kommission

dabei in Jahres- oder Sonderberichten, wie

sie in Artikel 6 dieses Abkommens vorgesehen

sind, an die Österreichische Bundesregierung

und den Außenminister der

Vereinigten Staaten von Amerika in vollem

Umfang dargelegt werden, sowie unter der

weiteren Voraussetzung, daß weder von

der Österreichischen Bundesregierung noch

vom Außenminister der Vereinigten Staaten

von Amerika gegen die von der Kommission

ausgeübte oder ihr zugedachte

Funktion Einwände erhoben werden.

ARTIKEL 3

Alle Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen

sowie Ausgaben der Kommission erfolgen in

Übereinstimmung mit einem Jahresbudget, welches

von der Österreichischen Bundesregierung

und dem Außenminister der Vereinigten Staaten

von Amerika genehmigt wird.

ARTIKEL 4

Die Kommission setzt sich aus zehn Mitgliedern

zusammen, von denen fünf österreichische

Staatsangehörige und fünf Staatsangehörige der

Vereinigten Staaten von Amerika sind. Außerdem

sind ein Vertreter der Österreichischen

Bundesregierung im Ministerrang und der leitende

Beamte der diplomatischen Mission der

Vereinigten Staaten von Amerika in Österreich

(in der Folge als „Missionschef" bezeichnet)

Ehrenvorsitzende der Kommission.

Die Österreichische Bundesregierung hat die

Befugnis, die österreichischen Staatsangehörigen

in die Kommission zu bestellen und sie zu entheben.

Der Missionschef hat die Befugnis, die

Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von

Amerika, von denen mindestens zwei Beamte

des Auswärtigen Dienstes der Vereinigten Staaten

von Amerika in Österreich sind, in die Kommission

zu ernennen und sie zu entheben.

Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einen

Vorsitzenden, dem das Stimmrecht zusteht.

Die Mitglieder üben ihre Funktion vom Zeitpunkt

ihrer Bestellung bis zum jeweils darauffolgenden

31. Dezember aus und können wieder

bestellt werden. Auf Grund von Rücktritten,

Wohnsitzverlegungen außerhalb Österreichs, Ablauf

der Funktionsperiode oder aus anderweitigen

Umständen freigewordene Posten werden gemäß

der in diesem Artikel erwähnten Weise besetzt.

Die Kommissionsmitglieder üben ihre Funktion

ohne Entgelt aus, die Kommission ist jedoch

ermächtigt, notwendige Spesen, die ihren Mitgliedern

durch die Teilnahme an Kommissionssitzungen

und durch die Erfüllung anderer von

der Kommission übertragener Aufgaben erwachsen,

zu vergüten.

ARTIKEL 5

Die Kommission erläßt jene Statuten und setzt

jene Unterausschüsse ein, die sie für ihre Geschäftsführung

als notwendig erachtet.

ARTIKEL 6

Der Österreichischen Bundesregierung und dem

Außenminister der Vereinigten Staaten von Amerika

sind jährlich in Form und Inhalt geeignete

Berichte über die Tätigkeit der Kommission vorzulegen.

Sonderberichte können nach Gutdünken

der Kommission oder über Wunsch der Österreichischen

Bundesregierung oder des Außenministers

der Vereinigten Staaten von Amerika

öfters erstattet werden.

ARTIKEL 7

Der Sitz der Kommission befindet sich in der

österreichischen Bundeshauptstadt, Zusammenkünfte

der Kommission oder ihrer Unterausschüsse

können hingegen auch an jedem anderen

Ort, den die Kommission jeweils bestimmt, abgehalten

werden. Die Tätigkeit der Funktionäre

oder des Personals der Kommission kann an

jedem Ort, der die Zustimmung der Kommission

findet, ausgeübt werden.

ARTIKEL 8

Geldmittel und Vermögenswerte im Besitze der

United States Educational Commission in Austria,

die aus Beträgen stammen, welche dieser Kommission

von der Regierung der Vereinigten Staaten

von Amerika gemäß dem Übereinkommen

vom 6. Juni 1950 in der abgeänderten Fassung

zur Verfügung gestellt worden sind, stehen nunmehr

der Kommission zur Verwendung für die

Zwecke des vorliegenden Abkommens zur Verfügung.

Des weiteren stehen der Kommission für die

Zwecke dieses Abkommens jene Beträge zur Ver-

fügung, welche in den im Zusammenhang mit der

Unterzeichnung des Abkommens über die ERP-

Counterpart-Regelung in Wien am 10. und

28. März 1961 ausgetauschten Noten erwähnt

sind.

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

stimmen darin überein, daß für die Zwecke dieses

Abkommens auch andere Geldmittel, die eine

der beiden Regierungen besitzt oder für Ausgaben

zu den genannten Zwecken bereitstellen

kann, sowie Beiträge an die Kommission aus

anderen Quellen verwendet werden können.

Alle diese Geldmittel und jeder Zuwachs an

aus Veranlagung oder anderer Verwendung anfallenden

Zinsen oder sonstigen Erträgen stehen

der Kommission zur Verausgabung für die

Zwecke des vorliegenden Abkommens in den

Grenzen des gemäß Artikel 3 erstellten Budgets

zur Verfügung.

ARTIKEL 9

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

werden alle Anstrengungen unternehmen, um die

Durchführung von Programmen, die im vorliegenden

Abkommen vorgesehen sind, zu erleichtern

und jene Probleme zu lösen, die bei deren

Durchführung auftauchen.

ARTIKEL 10

Wo immer im vorliegenden Abkommen der

Ausdruck „Außenminister" gebraucht wird, ist

darunter der Außenminister der Vereinigten

Staaten von Amerika zu verstehen oder ein Beamter

oder Angestellter der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika, der von ihm

bestimmt ist, in seinem Namen zu handeln.

ARTIKEL 11

Das vorliegende Abkommen kann durch den

Austausch diplomatischer Noten zwischen der

Österreichischen Bundesregierung und der Regierung

der Vereinigten Staaten von Amerika abgeändert

und ergänzt werden.

ARTIKEL 12

Das vorliegende Abkommen tritt an die Stelle

des zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Vereinigten Staaten

von Amerika abgeschlossenen, am 6. Juni 1950 in

Washington unterzeichneten Übereinkommens in

seiner abgeänderten Fassung.

Das vorliegende Abkommen tritt am Tage

seiner Unterzeichnung in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die hiezu von den beiden Regierungen gehörig bevollmächtigten

Vertreter das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, in zweifacher Ausfertigung, in deutscher und englischer Sprache, wobei

beide Texte authentisch sind, am 25. Juni 1963.

Für die Österreichische Bundesregierung

For the Federal Government of Austria

Kreisky m. p.

Für die Regierung der Vereinigten Staaten von

Amerika

For the Government of the United States of

America

Riddleberger m. p.

Dieses Abkommen ist gemäß seinem Artikel 12 Absatz 2 am 25. Juni 1963 in Kraft getreten.

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