213. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend die Finanzierung gewisser Erziehungs- und Kulturaustauschprogramme.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika;
In dem Wunsche, Programme zur weiteren
Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen
der österreichischen Bevölkerung und der
Bevölkerung der Vereinigten Staaten von Amerika
durch Kontakte auf dem Gebiete der Erziehung
und Kultur fortzusetzen und auszubauen;
Unter Bedachtnahme darauf, daß solche Programme
in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika, unterzeichnet in Washington
am 6. Juni 1950, abgeändert und ergänzt
durch Notenwechsel vom 6. Juni 1955 sowie
durch Notenwechsel vom 9. Jänner und 13. März
1961, durchgeführt worden sind, und zwar mit
Mitteln, die von den Vereinigten Staaten von
Amerika zur Verfügung gestellt wurden, darunter
Beträge in Landeswährung, die Österreich im
Wege der Überschußgüter-Regelung gezahlt hat;
Unter Bedachtnahme auf den wechselseitigen
Nutzen, der aus derartigen Programmen gezogen
wird, und auf den Wunsch der beiden Regierungen,
zur Finanzierung und Durchführung
solcher Programme im Interesse einer weiteren
Festigung der internationalen Zusammenarbeit
beizutragen und hiebei einander zu unterstützen;
Sind wie folgt übereingekommen
ARTIKEL 1
Es wird eine Kommission mit der Bezeichnung
„Österreichisch-Amerikanische Erziehungskommission"
(im folgenden kurz als „die Kommission"
bezeichnet) eingesetzt, welche an die
Stelle der bisherigen United States Educational
Commission in Austria tritt. Diese Kommission
wird von der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika als eine binationale Organisation anerkannt,
die zur Erleichterung der Durchführung
eines Erziehungs- und Kulturprogramms geschaffen
und eingerichtet wird, welches mit Mitteln,
die der Kommission für den erwähnten Zweck
zur Verfügung gestellt werden, finanziert wird.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 3
des vorliegenden Abkommens unterliegt die
Kommission weder der innerstaatlichen Gesetz-
gebung Österreichs noch derjenigen der Vereinigten
Staaten von Amerika, soweit dieselbe
die Inanspruchnahme und Verausgabung von Geldern
und Krediten in Landeswährung sowie den
Erwerb und die Verwendung von Vermögen für
Zwecke, die im vorliegenden Abkommen festgelegt
sind, betrifft. Bezüglich der Mittel und
des Vermögens, welches allenfalls mit diesen Mitteln
zur Förderung der erwähnten Zwecke erworben
wird, genießt die Kommission seitens der
Österreichischen Bundesregierung jene Befreiungen
und Immunitäten, die einer fremden Regierung
zustehen.
Die Mittel, die gemäß dem vorliegenden Abkommen
und im Rahmen der darin festgelegten
Bedingungen und Beschränkungen zur Verfügung
gestellt werden (einschließlich jedes Zuwachses
an aus Veranlagung oder anderer Verwendung
anfallenden Zinsen oder sonstigen Erträgen)
werden von der Kommission verwendet für
(1) die Finanzierung von Studien, Forschungen,
Unterricht und anderen Erziehungstätigkeiten
(i) von oder für Staatsangehörige
Österreichs in amerikanischen
Schulen oder Lehranstalten innerhalb oder
außerhalb des Gebietes der Vereinigten
Staaten von Amerika und (ii) von oder
für Staatsangehörige der Vereinigten Staaten
von Amerika in Österreich;
(2) die Finanzierung von Besuchen und eines
wechselseitigen Austausches von Studenten,
Praktikanten, Lehrern, Lehrbeauftragten
und Professoren zwischen Österreich und
den Vereinigten Staaten von Amerika; und
(3) die Finanzierung anderweitiger Erziehungs- und
Kulturprogramme und Tätigkeiten,
die in dem gemäß Artikel 3 des vorliegenden
Abkommens genehmigten Voranschlägen
vorgesehen sind.
ARTIKEL 2
Zur Förderung der genannten Zwecke kann
die Kommission unter Beobachtung der Bestimmungen
des vorliegenden Abkommens alle Befugnisse
ausüben, die zur Erreichung der Ziele
dieses Abkommens notwendig sind. Dabei kann
sie
(1) Programme in Übereinstimmung mit den
Zwecken des vorliegenden Abkommens
planen, annehmen und durchführen.
(2) Dem Board of Foreign Scholarships der
Vereinigten Staaten von Amerika Studenten,
Praktikanten, Forschungsstipendiaten,
Lehrer, Lehrbeauftragte und Professoren,
die in Österreich ansässig sind, sowie
österreichische Institutionen zur Teilnahme
am Programm empfehlen.
(3) Studenten, Praktikanten, Forschungsstipendiaten,
Lehrer, Lehrbeauftragte und Professoren,
die in den Vereinigten Staaten von
Amerika ansässig sind und die vom Board
of Foreign Scholarships zur Teilnahme am
Programm vorgeschlagen werden, genehmigen
und ihnen einen Platz zuweisen.
(4) Dem Board of Foreign Scholarships jene
Qualifikationsrichtlinien zur Auswahl von
Teilnehmern an den Programmen empfehlen,
die sie zur Erreichung der Zwecke und
Ziele dieses Abkommens für notwendig
erachtet.
(5) Den Finanzbevollmächtigten der Kommission
oder eine andere von der Kommission
bestimmte Person zur Entgegennahme von
Geldmitteln ermächtigen, die auf Bankkonten
im Namen der Kommission zu
hinterlegen sind. Die Bestellung des Finanzbevollmächtigten
oder jener anderen zu
bestimmenden Person ist von der Österreichischen
Bundesregierung und vom
Außenminister der Vereinigten Staaten von
Amerika zu genehmigen. Der Finanzbevollmächtigte
hinterlegt die eingegangenen
Geldmittel bei jener Depotstelle bzw.
jenen Depotstellen, die von der Österreichischen
Bundesregierung und vom Außenminister
der Vereinigten Staaten von Amerika
genehmigt sind; er kann die Geldmittel
in jenem Ausmaß, in dem sie nicht
für die laufende Tätigkeit benötigt werden,
in solchen Wertpapieren anlegen, die von
der Österreichischen Bundesregierung und
vom Außenminister der Vereinigten Staaten
von Amerika genehmigt werden.
(6) Die Ausgabe von Geldmitteln sowie die
Zuerkennung von Stipendien und Vorschüssen
für die genehmigten Zwecke des vorliegenden
Abkommens einschließlich der
Bezahlung von in diesem Zusammenhang
auflaufenden Kosten für Beförderung,
Unterricht, Lebensunterhalt und von anderen
Spesen genehmigen.
(7) Für die periodische Überprüfung der
Bücher des Finanzbevollmächtigten der
Kommission, wie sie durch die von der
Österreichischen Bundesregierung und vom
Außenminister der Vereinigten Staaten von
Amerika genehmigten Buchprüfer angeordnet
werden, sorgen.
(8) Einen geschäftsführenden Direktor oder
Funktionär sowie Verwaltungs- und Büropersonal
anstellen, deren Gehälter und
Löhne festsetzen und auszahlen sowie aus
den gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens
zur Verfügung gestellten Mitteln
andere notwendig erachtete Verwaltungsausgaben
bestreiten.
(9) Im Namen der Kommission, soweit dies
für notwendig und wünschenswert erachtet
wird, Vermögen erwerben, besitzen und
darüber verfügen;
(10) Erziehungs- und Kulturprogramme sowie
andere Tätigkeiten, welche den Zwecken
des vorliegenden Abkommens entsprechen,
aber nicht mit Geldern finanziert werden,
die im Rahmen des vorliegenden Abkommens
zur Verfügung gestellt werden, durchführen,
bei deren Durchführung mitwirken
oder dieselben auf andere Weise erleichtern;
dies jedoch unter der Voraussetzung,
daß derartige Programme und
Tätigkeiten und die Rolle der Kommission
dabei in Jahres- oder Sonderberichten, wie
sie in Artikel 6 dieses Abkommens vorgesehen
sind, an die Österreichische Bundesregierung
und den Außenminister der
Vereinigten Staaten von Amerika in vollem
Umfang dargelegt werden, sowie unter der
weiteren Voraussetzung, daß weder von
der Österreichischen Bundesregierung noch
vom Außenminister der Vereinigten Staaten
von Amerika gegen die von der Kommission
ausgeübte oder ihr zugedachte
Funktion Einwände erhoben werden.
ARTIKEL 3
Alle Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen
sowie Ausgaben der Kommission erfolgen in
Übereinstimmung mit einem Jahresbudget, welches
von der Österreichischen Bundesregierung
und dem Außenminister der Vereinigten Staaten
von Amerika genehmigt wird.
ARTIKEL 4
Die Kommission setzt sich aus zehn Mitgliedern
zusammen, von denen fünf österreichische
Staatsangehörige und fünf Staatsangehörige der
Vereinigten Staaten von Amerika sind. Außerdem
sind ein Vertreter der Österreichischen
Bundesregierung im Ministerrang und der leitende
Beamte der diplomatischen Mission der
Vereinigten Staaten von Amerika in Österreich
(in der Folge als „Missionschef" bezeichnet)
Ehrenvorsitzende der Kommission.
Die Österreichische Bundesregierung hat die
Befugnis, die österreichischen Staatsangehörigen
in die Kommission zu bestellen und sie zu entheben.
Der Missionschef hat die Befugnis, die
Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von
Amerika, von denen mindestens zwei Beamte
des Auswärtigen Dienstes der Vereinigten Staaten
von Amerika in Österreich sind, in die Kommission
zu ernennen und sie zu entheben.
Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einen
Vorsitzenden, dem das Stimmrecht zusteht.
Die Mitglieder üben ihre Funktion vom Zeitpunkt
ihrer Bestellung bis zum jeweils darauffolgenden
31. Dezember aus und können wieder
bestellt werden. Auf Grund von Rücktritten,
Wohnsitzverlegungen außerhalb Österreichs, Ablauf
der Funktionsperiode oder aus anderweitigen
Umständen freigewordene Posten werden gemäß
der in diesem Artikel erwähnten Weise besetzt.
Die Kommissionsmitglieder üben ihre Funktion
ohne Entgelt aus, die Kommission ist jedoch
ermächtigt, notwendige Spesen, die ihren Mitgliedern
durch die Teilnahme an Kommissionssitzungen
und durch die Erfüllung anderer von
der Kommission übertragener Aufgaben erwachsen,
zu vergüten.
ARTIKEL 5
Die Kommission erläßt jene Statuten und setzt
jene Unterausschüsse ein, die sie für ihre Geschäftsführung
als notwendig erachtet.
ARTIKEL 6
Der Österreichischen Bundesregierung und dem
Außenminister der Vereinigten Staaten von Amerika
sind jährlich in Form und Inhalt geeignete
Berichte über die Tätigkeit der Kommission vorzulegen.
Sonderberichte können nach Gutdünken
der Kommission oder über Wunsch der Österreichischen
Bundesregierung oder des Außenministers
der Vereinigten Staaten von Amerika
öfters erstattet werden.
ARTIKEL 7
Der Sitz der Kommission befindet sich in der
österreichischen Bundeshauptstadt, Zusammenkünfte
der Kommission oder ihrer Unterausschüsse
können hingegen auch an jedem anderen
Ort, den die Kommission jeweils bestimmt, abgehalten
werden. Die Tätigkeit der Funktionäre
oder des Personals der Kommission kann an
jedem Ort, der die Zustimmung der Kommission
findet, ausgeübt werden.
ARTIKEL 8
Geldmittel und Vermögenswerte im Besitze der
United States Educational Commission in Austria,
die aus Beträgen stammen, welche dieser Kommission
von der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika gemäß dem Übereinkommen
vom 6. Juni 1950 in der abgeänderten Fassung
zur Verfügung gestellt worden sind, stehen nunmehr
der Kommission zur Verwendung für die
Zwecke des vorliegenden Abkommens zur Verfügung.
Des weiteren stehen der Kommission für die
Zwecke dieses Abkommens jene Beträge zur Ver-
fügung, welche in den im Zusammenhang mit der
Unterzeichnung des Abkommens über die ERP-
Counterpart-Regelung in Wien am 10. und
28. März 1961 ausgetauschten Noten erwähnt
sind.
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
stimmen darin überein, daß für die Zwecke dieses
Abkommens auch andere Geldmittel, die eine
der beiden Regierungen besitzt oder für Ausgaben
zu den genannten Zwecken bereitstellen
kann, sowie Beiträge an die Kommission aus
anderen Quellen verwendet werden können.
Alle diese Geldmittel und jeder Zuwachs an
aus Veranlagung oder anderer Verwendung anfallenden
Zinsen oder sonstigen Erträgen stehen
der Kommission zur Verausgabung für die
Zwecke des vorliegenden Abkommens in den
Grenzen des gemäß Artikel 3 erstellten Budgets
zur Verfügung.
ARTIKEL 9
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
werden alle Anstrengungen unternehmen, um die
Durchführung von Programmen, die im vorliegenden
Abkommen vorgesehen sind, zu erleichtern
und jene Probleme zu lösen, die bei deren
Durchführung auftauchen.
ARTIKEL 10
Wo immer im vorliegenden Abkommen der
Ausdruck „Außenminister" gebraucht wird, ist
darunter der Außenminister der Vereinigten
Staaten von Amerika zu verstehen oder ein Beamter
oder Angestellter der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika, der von ihm
bestimmt ist, in seinem Namen zu handeln.
ARTIKEL 11
Das vorliegende Abkommen kann durch den
Austausch diplomatischer Noten zwischen der
Österreichischen Bundesregierung und der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika abgeändert
und ergänzt werden.
ARTIKEL 12
Das vorliegende Abkommen tritt an die Stelle
des zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika abgeschlossenen, am 6. Juni 1950 in
Washington unterzeichneten Übereinkommens in
seiner abgeänderten Fassung.
Das vorliegende Abkommen tritt am Tage
seiner Unterzeichnung in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die hiezu von den beiden Regierungen gehörig bevollmächtigten
Vertreter das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, in zweifacher Ausfertigung, in deutscher und englischer Sprache, wobei
beide Texte authentisch sind, am 25. Juni 1963.
Für die Österreichische Bundesregierung
For the Federal Government of Austria
Kreisky m. p.
Für die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika
For the Government of the United States of
America
Riddleberger m. p.
Dieses Abkommen ist gemäß seinem Artikel 12 Absatz 2 am 25. Juni 1963 in Kraft getreten.