Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213_1961 AT

213. Verordnung: Zweite Krankenpflegeverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 213. Verordnung: Zweite Krankenpflegeverordnung.

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. März

1961, BGBl. Nr. 102, betreffend die Regelung des

Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen

Dienste und der Sanitätshilfsdienste, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Unterricht verordnet

§ 1. (1) Zum Leiter einer Ausbildungsstätte für

die psychiatrische Krankenpflege darf nur ein

Arzt bestellt werden, der die hiefür erforderliche

fachliche Eignung besitzt. Für die zum Stellvertreter

zu bestellende Person gelten die gleichen

persönlichen Voraussetzungen wie für den Leiter.

(2) Dem Leiter der Ausbildungsstätte obliegt

die Lenkung und Beaufsichtigung des gesamten

Ausbildungsbetriebes.

§ 2. (1) Zur Betreuung der Lernpfleger(-innen)

und zur unmittelbaren Führung der Aufsicht ist

ein Lehrvorsteher (eine Lehroberin) zu bestellen.

Zum Lehrvorsteher (zur Lehroberin) dürfen nur

solche in der psychiatrischen Krankenpflege ausgebildete

Personen bestellt werden, die für diese

Tätigkeit fachlich und pädagogisch geeignet sind

und über die nötige Berufserfahrung verfügen.

(2) Für den Lehrvorsteher (die Lehroberin)

kann ein Stellvertreter (eine Stellvertreterin) bestellt

werden. Für die zum Stellvertreter (zur

Stellvertreterin) zu bestellende Person gelten die

gleichen persönlichen Voraussetzungen wie für

den Lehrvorsteher (die Lehroberin).

§ 3. (1) Als Lehr- und Hilfskräfte dürfen zur

Ausbildung der Lernpfleger(-innen) nur bestellt

werden

a) Ärzte, welche die Berechtigung zur selbständigen

Ausübung des ärztlichen Berufes

als praktische Ärzte oder Fachärzte besitzen;

b) der Lehrvorsteher (die Lehroberin);

c) in der psychiatrischen Krankenpflege ausgebildete

Personen, die sich in mindestens

dreijähriger Berufsausübung bewährt haben

und sich zur Tätigkeit als Lehrpfleger (Lehrschwester)

fachlich und pädagogisch eignen;

d) sonstige Personen, die auf dem betreffenden

Unterrichtsgebiet ausgebildet und erfahren

sind.

(2) Auf je 30 Lernpfleger(-innen) hat mindestens

ein Lehrpfleger (eine Lehrschwester) zu entfallen.

§ 4. (1) Die Ausbildung an Ausbildungsstätten

für die psychiatrische Krankenpflege hat eine

grundlegende Kenntnis des gesunden und kranken

Organismus des Menschen sowie ein ausreichendes

Verständnis für die diagnostischen und

therapeutischen Maßnahmen zu vermitteln. Die

Ausbildung hat darauf abzuzielen, die Lernpfleger

(-innen) durch theoretischen und praktischen

Unterricht so weit in der Betreuung, Beobachtung

und Beschäftigung Nervenkranker und Geisteskranker

sowie Suchtgiftsüchtiger und Trunksüchtiger

(§ 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom

22. März 1961, BGBl. Nr. 102, betreffend die

Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-

technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste),

zu unterweisen, daß sie jederzeit

ihren Berufsobliegenheiten als diplomierte psychiatrische

Krankenschwestern (diplomierte psychiatrische

Krankenpfleger) voll nachkommen können.

Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern

ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.

(2) Der theoretischen und praktischen Ausbildung

der Lernpfleger(innen) ist ein Lehrplan zugrunde

zu legen. Die Ausbildung ist ohne Unterbrechung

in drei aufeinanderfolgenden Ausbildungsjahren

durchzuführen.

(3) In die Ausbildungszeit ist eine Unterbrechung

der theoretischen Ausbildung zufolge

Erkrankung des Lernpflegers (der Lernpflegerin)

im Ausmaß von jährlich drei Monaten einzurechnen.

(4) Überschreitet eine Unterbrechung der theoretischen

Ausbildung im Jahr den Zeitraum von

drei Monaten, so ist dieses Ausbildungsjahr zu

wiederholen.

(5) Bei Wechsel der Ausbildungsstätte ohne

Unterbrechung der Ausbildung ist die bisher zurückgelegte

Ausbildungszeit anzurechnen.

(G) Hat ein Lernpfleger (eine Lernpflegerin) eine

Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege

in der Dauer von mehr als einem Jahr absolviert

und wurde das Dienstverhältnis als Lernpfleger(-in)

gelöst, ohne daß hiefür voraussichtliches

Nichterreichen des Ausbildungszieles, eine rechtskräftige

Verurteilung wegen strafrechtlicher Verfehlungen,

die eine verläßliche Berufsausübung

nicht erwarten ließen, grobe Dienstesverletzungen

oder grobe Verstöße gegen die Anstaltsordnung

maßgebend waren, so hat die Prüfungskommission

der jeweiligen Ausbildungsstätte aus Anlaß

der Begründung des neuen Dienstverhältnisses als

Lernpfleger(-in) unter Bedachtnahme auf das Ausmaß

der Unterbrechung der Ausbildung und die

bereits zurückgelegte Ausbildung festzustellen, ob

und in welchem Ausmaß die absolvierte Ausbildung

anzurechnen ist.

§ 5. (1) Die theoretische Ausbildung in der

psychiatrischen Krankenpflege hat die in der Anlage

1 angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.

(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden darf die

Stundenzahl nicht unterschreiten, die in der Anlage

1 bei den einzelnen Unterrichtsfächern angegeben

ist.

(3) Die Unterrichtsstunden in den einzelnen

Unterrichtsfächern sind in den in der Anlage 1

jeweils angeführten Ausbildungsjahren abzuhalten;

jedoch ist eine Verlegung von Unterrichtsstunden

in ein anderes Ausbildungsjahr zulässig,

wenn dies aus den Gegebenheiten des Betriebes

der Ausbildungsstätte unbedingt erforderlich ist

und durch eine solche Verlegung der Ausbildungserfolg

nicht gefährdet wird.

§ 6. (1) Mit dem Unterricht in den unter Ziffer

1 bis 17 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern

sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1 lit. a)

zu betrauen. In den Unterrichtsfächern 6 bis 12

sind vornehmlich Fachärzte des betreffenden medizinischen

Sonderfaches, in den Fächern Ziffer 13

und 14 jedenfalls Fachärzte für Nerven- und

Geisteskrankheiten heranzuziehen.

(2) Zum Unterricht in den unter Ziffer 18

und 19 der in der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern

sind mit der Materie vertraute

rechtskundige Personen heranzuziehen.

(3) Für den Unterricht in dem unter Ziffer 20

der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfach ist eine

mit den Angelegenheiten der Spitalsverwaltung

befaßte Person zu bestellen.

(4) Unter Berücksichtigung der Besonderheit

des betreffenden Unterrichtsfaches können mit

dem Unterricht in einzelnen der unter Ziffer 1

bis 17 der Anlage 1 genannten Fächer in der

psychiatrischen Krankenpflege ausgebildete Personen

betraut werden, die den Erfordernissen des

§ 3 Abs. 1 lit. c entsprechen.

(5) Für einzelne der unter Ziffer 1 bis 17 der

Anlage 1 genannten Unterrichtsfächer sowie Teile

derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar auf

medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht,

können auch sonstige Personen, die auf

dem betreffenden Gebiet ausgebildet und erfahren

sind (§ 3 Abs. 1 lit. d) zum Unterricht herangezogen

werden.

§ 7. Neben den Unterrichtsstunden sind von

den Lehrpflegern (Lehrschwestern) Wiederholungsstunden

abzuhalten. Das Verhältnis der Zahl

der Unterrichtsstunden zur Zahl der Wiederholungsstunden

ist derart zu gestalten, daß die

vollständige Aneignung der im Unterricht vermittelten

Kenntnisse gewährleistet ist.

§ 8. Die Zahl der Unterrichts- und Wiederholungsstunden

darf wöchentlich 15 Stunden

nicht überschreiten.

§ 9. Die praktische Ausbildung der Lernpfleger (-innen)

hat zu umfassen

a) Die Unterweisung in der Pflege von Kranken

bei Erkrankungen aller Art unter besonderer

Berücksichtigung der Pflege bei

geistigen und seelischen Erkrankungen sowie

der Pflege bei Nervenerkrankungen;

b) die Einführung in das Gebiet der medizinischen

Laboratoriumstechnik, der einfachen

physikalischen Therapie und der Röntgen(Isotopen)kunde.

§ 10. Im Rahmen der praktischen Ausbildung

ist eine Unterweisung auf folgenden Krankenhausabteilungen

beziehungsweise Gebieten in

nachstehend genannter Mindestdauer durchzuführen

§ 11. Bei der praktischen Ausbildung dürfen

die Lernpfleger(-innen) nur zu Tätigkeiten herangezogen

werden, die in unmittelbarem Zusammenhang

mit dem zu erlernenden Beruf stehen

und zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig

sind.

§ 12. (1) Die praktische Ausbildung der Lernpfleger

(-innen) ist unter der Aufsicht und Verantwortung

einer in der psychiatrischen Krankenpflege

ausgebildeten Krankenpflegeperson

durchzuführen. Bei der praktischen Ausbildung

sind die Lehrpfleger (Lehrschwestern) mit heranzuziehen.

(2) Die Zahl der an der Krankenanstalt in der

psychiatrischen Krankenpflege in Ausbildung stehenden

Lernpfleger(-innen) darf das Eineinhalbfache

der Zahl der an dieser Krankenanstalt systemisierten

psychiatrischen Krankenpflegepersonen

nicht überschreiten.

§ 13. (1) Die Zahl der Unterrichts- und Wiederholungsstunden

sowie die der praktischen Ausbildung

gewidmete Zeit darf zusammen 45 Stunden

pro Woche nicht überschreiten.

(2) Über die im Rahmen der Ausbildung abgelegte

praktische Tätigkeit haben die Lernpfleger

(-innen) Aufzeichnungen zu führen, die vom

Lehrpfleger (von der Lehrschwester) und vom

Stationspfleger (von den Stationsschwestern) zu

fertigen sind.

§ 14. (1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

sind zur Beurteilung des Ausbildungserfolges

und zur Erlangung der Berufsberechtigung

aus den Unterrichtsfächern Prüfungen

durchzuführen.

(2) Keine Prüfungen sind aus den Unterrichtsfächern

Geschichte und Ethik der Krankenpflege

sowie Staatsbürgerkunde abzunehmen.

(3) Die Prüfungen sind in Form von Einzelprüfungen

von den Lehrkräften des betreffenden

Unterrichtsfaches oder im Rahmen der Vor- und

Diplomprüfung in Form von Teilprüfungen von

den Mitgliedern der Prüfungskommission abzuhalten.

§ 15. (1) Einzelprüfungen sind aus nachstehenden

Unterrichtsfächern abzunehmen

Erste Hilfe, Verbandslehre;

Augenkrankheiten ;

Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten;

Physikalische Therapie.

(2) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges

können im Laufe der Ausbildung auch in allen

übrigen Unterrichtsfächern Einzelprüfungen abgenommen

werden.

§ 16. Die Vorprüfung hat nachstehende Unterrichtsfächer

zu umfassen

Anatomie;

Physiologie und Ernährungslehre;

Allgemeine Hygiene und Krankenhaushygiene

[Entwesung, Entseuchung (Desinfektion),

Entkeimung (Sterilisation), übertragbare

Krankheiten];

Allgemeine und spezielle Pathologie (einschließlich

einfacher Laboratoriumstechnik);

Krankenpflegetechnik, 1. Teil (einschließlich

Instrumenten- und Gerätelehre);

Medikamentenlehre und Toxikologie;

Die wichtigsten Sanitätsvorschriften in ihren

Grundzügen;

Grundzüge der sozialen Fürsorge, des Sozialversicherungs-

und des Arbeitsrechtes;

Grundzüge des Spitalsverwaltungsdienstes.

§ 17. Die Diplomprüfung hat nachstehende

Unterrichtsfächer zu umfassen

Krankenpflegetechnik, 2. Teil (mit Röntgen-

und Isotopenkunde sowie Strahlenschutz);

Innere Medizin, Infektionskrankheiten;

Chirurgie;

Gynäkologie und Geburtshilfe mit Wochenbettpflege;

Kinderheilkunde ;

Haut- und Geschlechtskrankheiten;

Psychiatrie und psychiatrische Medizin;

Neurologie;

Psychologie.

§ 18. (1) Die erste im Rahmen der Vor- beziehungsweise

Diplomprüfung abzuhaltende Teilprüfung

darf frühestens vier Monate vor Ende

des zweiten beziehungsweise dritten Ausbildungsjahres

abgenommen werden. Die letzte Teilprüfung

ist innerhalb der zwei letzten Wochen des

zweiten beziehungsweise dritten Ausbildungsjahres

abzunehmen.

(2) Die Prüfungen sind mit der in Abs. 3 angeführten

Ausnahme mündlich abzulegen. Sie

haben sich auch auf den praktischen Nachweis

der Beherrschung der für die Ausübung des Berufes

erforderlichen Fertigkeiten zu erstrecken.

(3) Die Diplomprüfung hat eine schriftliche

Klausurarbeit zu enthalten. Für diese Arbeit sind

vom Leiter der Ausbildungsstätte mindestens

fünf Themen zur Wahl zu stellen, welche die Ausübung

der psychiatrischen Krankenpflege betreffen.

Für die Ausführung der Arbeit ist dem Prüfling

vier Stunden Zeit zu geben.

§ 19. (1) Die erfolgreich abgelegte Vorprüfung

ist die Voraussetzung für die Fortsetzung der

Ausbildung im dritten Ausbildungsjahr.

(2) Jedoch dürfen Lernpfleger(-innen), die bei

der Vorprüfung einen ungenügenden Erfolg in

nicht mehr als zwei Unterrichtsfächern aufgewiesen

haben, unter der Bedingung das dritte Ausbildungsjahr

beginnen, daß sie innerhalb von

drei Monaten eine Wiederholungsprüfung in diesen

Unterrichtsfächern bestehen. Wird die Wiederholungsprüfung

auch nur in einem Fach nicht

bestanden, ist das zweite Ausbildungsjahr zu wiederholen.

§ 20. (1) Lernpfleger(-innen), die zur Diplomprüfung

anzutreten beabsichtigen, sind vom Leiter

der Ausbildungsstätte spätestens vier Wochen

vor dem für die erste Teilprüfung in Aussicht

genommenen Termin unter Anschluß der Unterlagen

über die absolvierte Ausbildung, insbesondere

unter Anführung einer durch Erkrankung

versäumten Unterrichtszeit, dem leitenden Sanitätsbeamten

des Landes als Vorsitzenden der Prüfungskommission

bekanntzugeben. Gleichzeitig

sind Vorschläge für die Prüfungstermine zu erstatten

und die Namen der Prüfer aus den einzelnen

Unterrichtsfächern mitzuteilen.

(2) Zur Diplomprüfung sind vom Vorsitzenden

der Prüfungskommission nur solche Personen zuzulassen,

welche die den Bestimmungen dieser

Verordnung entsprechende Ausbildung absolviert

haben.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission

hat im Einvernehmen mit dem Leiter der Ausbildungsstätte

umgehend die einzelnen Prüfungstermine

festzusetzen. Die Schüler sind von diesen

Terminen durch die Leitung der Ausbildungsstätte

unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 21. (1) Der Prüfungskommission für die Vor-

und Diplomprüfung haben anzugehören

a) der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder

dessen Stellvertreter als Vorsitzender,

der ärztliche Leiter der Ausbildungsstätte

oder dessen Stellvertreter,

der Lehrvorsteher (die Lehroberin);

b) ein Vertreter des Rechtsträgers der Krankenanstalt,

an der die Ausbildungsstätte

errichtet ist,

ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung

der Dienstnehmer aus dem Kreise

der Krankenpflegepersonen,

ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung

der Dienstgeber, sofern die Schule

nicht von einer Gebietskörperschaft geführt

wird.

c) die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte der

Ausbildungsstätte.

(2) Jedem Mitglied der Prüfungskommission ist

vor der Prüfung ein Verzeichnis sämtlicher Lernpfleger

(-innen) auszufolgen, die zur Prüfung antreten.

Dieses Verzeichnis hat die bei vorhergehenden

Teilprüfungen von den einzelnen Prüflingen

erzielten Prüfungsresultate zu enthalten.

§ 22. (1) Die Leitung der Prüfung obliegt dem

Vorsitzenden. Dieser, sowie die anderen im § 21

Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder der Prüfungskommission

sind berechtigt, an die Prüflinge

Fragen aus allen Gegenständen der Prüfung zu

stellen.

(2) Die im § 21 Abs. 1 lit. c genannten Mitglieder

der Prüfungskommission sind nur berechtigt,

an die Prüflinge Fragen aus ihrem Unterrichtsfach

zu richten.

(3) Die im § 21 Abs. 1 lit. b genannten Mitglieder

der Prüfungskommission können während

der Prüfung das Wort ergreifen.

§ 23. (1) Über jede Teilprüfung ist ein Protokoll

zu führen, in dem die Namen der Mitglieder der

Prüfungskommission sowie ihre Funktion in derselben,

die Prüfungstage, die Namen der Prüflinge,

die Prüfungsgegenstände und das Prüfungskalkül

einzutragen sind. Das Protokoll ist von

den Mitgliedern der Prüfungskommission zu fertigen.

(2) Als Prüfungskalkül gelten die Noten

„sehr gut",

„gut",

„befriedigend",

„genügend",

„ungenügend".

§ 24. (1) Bei der Wertung des Prüfungsergebnisses

sind die im Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder

der Prüfungskommission in allen Prüfungsfächern,

die im § 21 Abs. 1 lit. c angeführten

Mitglieder nur in ihrem Prüfungsfach stimmberechtigt.

(2) Bei der Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit entscheidet

die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Den im § 21 Abs. 1 lit. b genannten Kommissionsmitgliedern

kommt nur beratende

Stimme zu.

§ 25. (1) Nimmt ein Prüfling, ohne von der

gesamten Prüfung zurückzutreten, an der Prüfung

in einem Fach nicht teil, ohne daß er durch

Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen

Gründen an der Teilnahme verhindert

ist, so gilt die Prüfung aus diesem Fach als mit der

Note „ungenügend" abgelegt.

(2) War der Prüfling durch Krankheit oder aus

anderen berücksichtigungswürdigen Gründen verhindert,

an der Prüfung in einem Fach teilzunehmen,

so ist die Prüfung zum ehestmöglichen

Termin nachzuholen.

(3) Die Entscheidung, ob eine Verhinderung aus

berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegt, hat

die Prüfungskommission zu treffen.

§ 26. (1) Bei ungenügendem Erfolg in mehr als

zwei Prüfungsgegenständen der Vor- beziehungsweise

der Diplomprüfung sind das zweite beziehungsweise

dritte Ausbildungsjahr und die Vorbeziehungsweise

Diplomprüfung zu wiederholen.

(2) Eine nicht bestandene Vor- oder Diplomprüfung

darf zweimal wiederholt werden.

(3) Bei ungenügendem Erfolg in einem oder

zwei Prüfungsgegenständen der Vor- beziehungsweise

der Diplomprüfung kann eine Wiederholungsprüfung

in dem nicht bestandenen Gegenstand

abgelegt werden. Der früheste Termin für

die Wiederholungsprüfung sowie die vom Prüfling

bis dahin nachzuholende Ausbildung sind

von der Prüfungskommission festzusetzen.

(4) Zu einer Wiederholungsprüfung wegen

ungenügenden Erfolges in einem Prüfungsgegenstand

bei der Diplomprüfung darf der Prüfling

zweimal antreten. Bei Nichtbestehen der zweiten

Wiederholungsprüfung sind das dritte Ausbildungsjahr

und die Diplomprüfung zu wiederholen.

§ 27. (1) Der Prüfungskommission, vor der eine

Wiederholungsprüfung abzulegen ist, haben die

im § 21 Abs. 1 lit. a und b genannten Personen

sowie die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte der

Ausbildungsstätte anzugehören, aus deren Unterrichtsfach

die Prüfung abzuhalten ist.

(2) Für die Durchführung einer Wiederholungsprüfung

sind die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 2

bis 24 sinngemäß anzuwenden.

§ 28. (1) Über eine erfolgreich abgelegte Vorprüfung

ist nur bei Wechsel der Ausbildungsstätte

ein Zeugnis auszustellen (Muster siehe Anlage 2).

(2) Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung

ist ein Diplom auszufertigen. Das

Diplom ist mit dem Siegel der Ausbildungsstätte

zu versehen und von den im § 21 Abs. 1 lit. a

genannten Mitgliedern der Prüfungskommission

zu unterzeichnen (Muster siehe Anlage 3).

(3) Das Diplom hat nur das Gesamtkalkül „mit

ausgezeichnetem Erfolg" oder „mit Erfolg" zu

enthalten.

(4) Das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem

Erfolg" ist gegeben, wenn bei mindestens der

Hälfte der Prüfungsgegenstände der Vor- und

Diplomprüfung als Prüfungskalkül die Note

„sehr gut", bei der anderen Hälfte die Note „gut"

erzielt worden ist. Wurde in einem Prüfungsgegenstand

die Note „befriedigend" erzielt, muß

dieses Kalkül durch die Note „sehr gut" in zwei

weiteren Prüfungsgegenständen ausgeglichen sein.

Die Note „genügend" schließt das Gesamtkalkül

„mit ausgezeichnetem Erfolg" aus.

(5) Der Vorsitzende hat das Diplom den Absolventen

der Ausbildung in der psychiatrischen

Krankenpflege spätestens eine Woche nach der

letzten Teilprüfung auszufolgen. Die Übernahme

des Diploms ist im Prüfungsprotokoll zu vermerken.

(G) Auf Verlangen der Absolventen ist von der

Leitung der Ausbildungsstätte ein Zeugnis über

die in den Prüfungsfächern der Vor- und Diplomprüfung

erzielten Noten auszustellen; dieses

neben dem Diplom ausgestellte Zeugnis hat das

gleiche Gesamtkalkül wie das Diplom aufzuweisen.

§ 29. Für die Durchführung der Ergänzungsprüfungen

zwecks Anerkennung eines außerhalb

Österreichs erworbenen Zeugnisses in der psychiatrischen

Krankenpflege gemäß § 21 des Bundesgesetzes

vom 22. März 1961, BGBl. Nr. 102,

betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes,

der medizinisch-technischen Dienste und

der Sanitätshilfsdienste, sind die Vorschriften des

§ 27 Abs. 1 hinsichtlich der Zusammensetzung der

Prüfungskommission und die Vorschriften der

§§ 21 Abs. 2 bis 24 hinsichtlich der sonstigen bei

der Prüfung zu beachtenden Umstände sinngemäß

anzuwenden. Eine zweimalige Wiederholung der

Prüfung ist zulässig.

§ 30. (1) In den gemäß § 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes,

betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes,

der medizinisch-technischen

Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl.

Nr. 102/1961, einzurichtenden Ergänzungslehrgängen

sind für die ergänzende Ausbildung in der

psychiatrischen Krankenpflege die in den §§ 16

und 17 dieser Verordnung angeführten Unterrichtsfächer

vorzutragen.

(2) Die Lehrgänge sind so zu führen, daß eine

vollständige Nachholung der theoretischen

Kenntnisse durch die Lernpfleger(-innen) gewährleistet

ist. Die Dauer der Lehrgänge darf 18 Monate

nicht überschreiten.

(3) Die Gesamtzahl der Unterrichtsstunden hat

mindestens 240 Stunden zu betragen.

(4) Die Teilnahme an den Lehrgängen hat

innerhalb des bestehenden Dienstverhältnisses zu

erfolgen. Für die Teilnehmer gelten hinsichtlich

der Arbeits(Unterrichts)zeit die Bestimmungen

des § 13 sinngemäß.

§ 31. Hinsichtlich der Leitung der Ergänzungslehrgänge,

der Lehr- und Hilfskräfte, der Bestellung

und Zusammensetzung der Prüfungskommission,

der bei der Prüfung wahrzunehmenden

Umstände gelten die Bestimmungen dieser

Verordnung über die Ausbildung in der psychiatrischen

Krankenpflege sinngemäß. Nach erfolgreicher

Ablegung der Ergänzungsprüfung ist ein

Diplom auszustellen, aus dem die erfolgreiche

Ablegung der Prüfung sowie die erworbene Berufsberechtigung

ersichtlich sein müssen (Muster

siehe Anlage 4).

§ 32. Diese Verordnung tritt am 1. September

1961 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →