213. Verordnung: Zweite Krankenpflegeverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. März
1961, BGBl. Nr. 102, betreffend die Regelung des
Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen
Dienste und der Sanitätshilfsdienste, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Unterricht verordnet
§ 1. (1) Zum Leiter einer Ausbildungsstätte für
die psychiatrische Krankenpflege darf nur ein
Arzt bestellt werden, der die hiefür erforderliche
fachliche Eignung besitzt. Für die zum Stellvertreter
zu bestellende Person gelten die gleichen
persönlichen Voraussetzungen wie für den Leiter.
(2) Dem Leiter der Ausbildungsstätte obliegt
die Lenkung und Beaufsichtigung des gesamten
Ausbildungsbetriebes.
§ 2. (1) Zur Betreuung der Lernpfleger(-innen)
und zur unmittelbaren Führung der Aufsicht ist
ein Lehrvorsteher (eine Lehroberin) zu bestellen.
Zum Lehrvorsteher (zur Lehroberin) dürfen nur
solche in der psychiatrischen Krankenpflege ausgebildete
Personen bestellt werden, die für diese
Tätigkeit fachlich und pädagogisch geeignet sind
und über die nötige Berufserfahrung verfügen.
(2) Für den Lehrvorsteher (die Lehroberin)
kann ein Stellvertreter (eine Stellvertreterin) bestellt
werden. Für die zum Stellvertreter (zur
Stellvertreterin) zu bestellende Person gelten die
gleichen persönlichen Voraussetzungen wie für
den Lehrvorsteher (die Lehroberin).
§ 3. (1) Als Lehr- und Hilfskräfte dürfen zur
Ausbildung der Lernpfleger(-innen) nur bestellt
werden
a) Ärzte, welche die Berechtigung zur selbständigen
Ausübung des ärztlichen Berufes
als praktische Ärzte oder Fachärzte besitzen;
b) der Lehrvorsteher (die Lehroberin);
c) in der psychiatrischen Krankenpflege ausgebildete
Personen, die sich in mindestens
dreijähriger Berufsausübung bewährt haben
und sich zur Tätigkeit als Lehrpfleger (Lehrschwester)
fachlich und pädagogisch eignen;
d) sonstige Personen, die auf dem betreffenden
Unterrichtsgebiet ausgebildet und erfahren
sind.
(2) Auf je 30 Lernpfleger(-innen) hat mindestens
ein Lehrpfleger (eine Lehrschwester) zu entfallen.
§ 4. (1) Die Ausbildung an Ausbildungsstätten
für die psychiatrische Krankenpflege hat eine
grundlegende Kenntnis des gesunden und kranken
Organismus des Menschen sowie ein ausreichendes
Verständnis für die diagnostischen und
therapeutischen Maßnahmen zu vermitteln. Die
Ausbildung hat darauf abzuzielen, die Lernpfleger
(-innen) durch theoretischen und praktischen
Unterricht so weit in der Betreuung, Beobachtung
und Beschäftigung Nervenkranker und Geisteskranker
sowie Suchtgiftsüchtiger und Trunksüchtiger
(§ 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
22. März 1961, BGBl. Nr. 102, betreffend die
Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-
technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste),
zu unterweisen, daß sie jederzeit
ihren Berufsobliegenheiten als diplomierte psychiatrische
Krankenschwestern (diplomierte psychiatrische
Krankenpfleger) voll nachkommen können.
Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern
ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.
(2) Der theoretischen und praktischen Ausbildung
der Lernpfleger(innen) ist ein Lehrplan zugrunde
zu legen. Die Ausbildung ist ohne Unterbrechung
in drei aufeinanderfolgenden Ausbildungsjahren
durchzuführen.
(3) In die Ausbildungszeit ist eine Unterbrechung
der theoretischen Ausbildung zufolge
Erkrankung des Lernpflegers (der Lernpflegerin)
im Ausmaß von jährlich drei Monaten einzurechnen.
(4) Überschreitet eine Unterbrechung der theoretischen
Ausbildung im Jahr den Zeitraum von
drei Monaten, so ist dieses Ausbildungsjahr zu
wiederholen.
(5) Bei Wechsel der Ausbildungsstätte ohne
Unterbrechung der Ausbildung ist die bisher zurückgelegte
Ausbildungszeit anzurechnen.
(G) Hat ein Lernpfleger (eine Lernpflegerin) eine
Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege
in der Dauer von mehr als einem Jahr absolviert
und wurde das Dienstverhältnis als Lernpfleger(-in)
gelöst, ohne daß hiefür voraussichtliches
Nichterreichen des Ausbildungszieles, eine rechtskräftige
Verurteilung wegen strafrechtlicher Verfehlungen,
die eine verläßliche Berufsausübung
nicht erwarten ließen, grobe Dienstesverletzungen
oder grobe Verstöße gegen die Anstaltsordnung
maßgebend waren, so hat die Prüfungskommission
der jeweiligen Ausbildungsstätte aus Anlaß
der Begründung des neuen Dienstverhältnisses als
Lernpfleger(-in) unter Bedachtnahme auf das Ausmaß
der Unterbrechung der Ausbildung und die
bereits zurückgelegte Ausbildung festzustellen, ob
und in welchem Ausmaß die absolvierte Ausbildung
anzurechnen ist.
§ 5. (1) Die theoretische Ausbildung in der
psychiatrischen Krankenpflege hat die in der Anlage
1 angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.
(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden darf die
Stundenzahl nicht unterschreiten, die in der Anlage
1 bei den einzelnen Unterrichtsfächern angegeben
ist.
(3) Die Unterrichtsstunden in den einzelnen
Unterrichtsfächern sind in den in der Anlage 1
jeweils angeführten Ausbildungsjahren abzuhalten;
jedoch ist eine Verlegung von Unterrichtsstunden
in ein anderes Ausbildungsjahr zulässig,
wenn dies aus den Gegebenheiten des Betriebes
der Ausbildungsstätte unbedingt erforderlich ist
und durch eine solche Verlegung der Ausbildungserfolg
nicht gefährdet wird.
§ 6. (1) Mit dem Unterricht in den unter Ziffer
1 bis 17 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern
sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1 lit. a)
zu betrauen. In den Unterrichtsfächern 6 bis 12
sind vornehmlich Fachärzte des betreffenden medizinischen
Sonderfaches, in den Fächern Ziffer 13
und 14 jedenfalls Fachärzte für Nerven- und
Geisteskrankheiten heranzuziehen.
(2) Zum Unterricht in den unter Ziffer 18
und 19 der in der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern
sind mit der Materie vertraute
rechtskundige Personen heranzuziehen.
(3) Für den Unterricht in dem unter Ziffer 20
der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfach ist eine
mit den Angelegenheiten der Spitalsverwaltung
befaßte Person zu bestellen.
(4) Unter Berücksichtigung der Besonderheit
des betreffenden Unterrichtsfaches können mit
dem Unterricht in einzelnen der unter Ziffer 1
bis 17 der Anlage 1 genannten Fächer in der
psychiatrischen Krankenpflege ausgebildete Personen
betraut werden, die den Erfordernissen des
§ 3 Abs. 1 lit. c entsprechen.
(5) Für einzelne der unter Ziffer 1 bis 17 der
Anlage 1 genannten Unterrichtsfächer sowie Teile
derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar auf
medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht,
können auch sonstige Personen, die auf
dem betreffenden Gebiet ausgebildet und erfahren
sind (§ 3 Abs. 1 lit. d) zum Unterricht herangezogen
werden.
§ 7. Neben den Unterrichtsstunden sind von
den Lehrpflegern (Lehrschwestern) Wiederholungsstunden
abzuhalten. Das Verhältnis der Zahl
der Unterrichtsstunden zur Zahl der Wiederholungsstunden
ist derart zu gestalten, daß die
vollständige Aneignung der im Unterricht vermittelten
Kenntnisse gewährleistet ist.
§ 8. Die Zahl der Unterrichts- und Wiederholungsstunden
darf wöchentlich 15 Stunden
nicht überschreiten.
§ 9. Die praktische Ausbildung der Lernpfleger (-innen)
hat zu umfassen
a) Die Unterweisung in der Pflege von Kranken
bei Erkrankungen aller Art unter besonderer
Berücksichtigung der Pflege bei
geistigen und seelischen Erkrankungen sowie
der Pflege bei Nervenerkrankungen;
b) die Einführung in das Gebiet der medizinischen
Laboratoriumstechnik, der einfachen
physikalischen Therapie und der Röntgen(Isotopen)kunde.
§ 10. Im Rahmen der praktischen Ausbildung
ist eine Unterweisung auf folgenden Krankenhausabteilungen
beziehungsweise Gebieten in
nachstehend genannter Mindestdauer durchzuführen
§ 11. Bei der praktischen Ausbildung dürfen
die Lernpfleger(-innen) nur zu Tätigkeiten herangezogen
werden, die in unmittelbarem Zusammenhang
mit dem zu erlernenden Beruf stehen
und zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig
sind.
§ 12. (1) Die praktische Ausbildung der Lernpfleger
(-innen) ist unter der Aufsicht und Verantwortung
einer in der psychiatrischen Krankenpflege
ausgebildeten Krankenpflegeperson
durchzuführen. Bei der praktischen Ausbildung
sind die Lehrpfleger (Lehrschwestern) mit heranzuziehen.
(2) Die Zahl der an der Krankenanstalt in der
psychiatrischen Krankenpflege in Ausbildung stehenden
Lernpfleger(-innen) darf das Eineinhalbfache
der Zahl der an dieser Krankenanstalt systemisierten
psychiatrischen Krankenpflegepersonen
nicht überschreiten.
§ 13. (1) Die Zahl der Unterrichts- und Wiederholungsstunden
sowie die der praktischen Ausbildung
gewidmete Zeit darf zusammen 45 Stunden
pro Woche nicht überschreiten.
(2) Über die im Rahmen der Ausbildung abgelegte
praktische Tätigkeit haben die Lernpfleger
(-innen) Aufzeichnungen zu führen, die vom
Lehrpfleger (von der Lehrschwester) und vom
Stationspfleger (von den Stationsschwestern) zu
fertigen sind.
§ 14. (1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
sind zur Beurteilung des Ausbildungserfolges
und zur Erlangung der Berufsberechtigung
aus den Unterrichtsfächern Prüfungen
durchzuführen.
(2) Keine Prüfungen sind aus den Unterrichtsfächern
Geschichte und Ethik der Krankenpflege
sowie Staatsbürgerkunde abzunehmen.
(3) Die Prüfungen sind in Form von Einzelprüfungen
von den Lehrkräften des betreffenden
Unterrichtsfaches oder im Rahmen der Vor- und
Diplomprüfung in Form von Teilprüfungen von
den Mitgliedern der Prüfungskommission abzuhalten.
§ 15. (1) Einzelprüfungen sind aus nachstehenden
Unterrichtsfächern abzunehmen
Erste Hilfe, Verbandslehre;
Augenkrankheiten ;
Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten;
Physikalische Therapie.
(2) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges
können im Laufe der Ausbildung auch in allen
übrigen Unterrichtsfächern Einzelprüfungen abgenommen
werden.
§ 16. Die Vorprüfung hat nachstehende Unterrichtsfächer
zu umfassen
Anatomie;
Physiologie und Ernährungslehre;
Allgemeine Hygiene und Krankenhaushygiene
[Entwesung, Entseuchung (Desinfektion),
Entkeimung (Sterilisation), übertragbare
Krankheiten];
Allgemeine und spezielle Pathologie (einschließlich
einfacher Laboratoriumstechnik);
Krankenpflegetechnik, 1. Teil (einschließlich
Instrumenten- und Gerätelehre);
Medikamentenlehre und Toxikologie;
Die wichtigsten Sanitätsvorschriften in ihren
Grundzügen;
Grundzüge der sozialen Fürsorge, des Sozialversicherungs-
und des Arbeitsrechtes;
Grundzüge des Spitalsverwaltungsdienstes.
§ 17. Die Diplomprüfung hat nachstehende
Unterrichtsfächer zu umfassen
Krankenpflegetechnik, 2. Teil (mit Röntgen-
und Isotopenkunde sowie Strahlenschutz);
Innere Medizin, Infektionskrankheiten;
Chirurgie;
Gynäkologie und Geburtshilfe mit Wochenbettpflege;
Kinderheilkunde ;
Haut- und Geschlechtskrankheiten;
Psychiatrie und psychiatrische Medizin;
Neurologie;
Psychologie.
§ 18. (1) Die erste im Rahmen der Vor- beziehungsweise
Diplomprüfung abzuhaltende Teilprüfung
darf frühestens vier Monate vor Ende
des zweiten beziehungsweise dritten Ausbildungsjahres
abgenommen werden. Die letzte Teilprüfung
ist innerhalb der zwei letzten Wochen des
zweiten beziehungsweise dritten Ausbildungsjahres
abzunehmen.
(2) Die Prüfungen sind mit der in Abs. 3 angeführten
Ausnahme mündlich abzulegen. Sie
haben sich auch auf den praktischen Nachweis
der Beherrschung der für die Ausübung des Berufes
erforderlichen Fertigkeiten zu erstrecken.
(3) Die Diplomprüfung hat eine schriftliche
Klausurarbeit zu enthalten. Für diese Arbeit sind
vom Leiter der Ausbildungsstätte mindestens
fünf Themen zur Wahl zu stellen, welche die Ausübung
der psychiatrischen Krankenpflege betreffen.
Für die Ausführung der Arbeit ist dem Prüfling
vier Stunden Zeit zu geben.
§ 19. (1) Die erfolgreich abgelegte Vorprüfung
ist die Voraussetzung für die Fortsetzung der
Ausbildung im dritten Ausbildungsjahr.
(2) Jedoch dürfen Lernpfleger(-innen), die bei
der Vorprüfung einen ungenügenden Erfolg in
nicht mehr als zwei Unterrichtsfächern aufgewiesen
haben, unter der Bedingung das dritte Ausbildungsjahr
beginnen, daß sie innerhalb von
drei Monaten eine Wiederholungsprüfung in diesen
Unterrichtsfächern bestehen. Wird die Wiederholungsprüfung
auch nur in einem Fach nicht
bestanden, ist das zweite Ausbildungsjahr zu wiederholen.
§ 20. (1) Lernpfleger(-innen), die zur Diplomprüfung
anzutreten beabsichtigen, sind vom Leiter
der Ausbildungsstätte spätestens vier Wochen
vor dem für die erste Teilprüfung in Aussicht
genommenen Termin unter Anschluß der Unterlagen
über die absolvierte Ausbildung, insbesondere
unter Anführung einer durch Erkrankung
versäumten Unterrichtszeit, dem leitenden Sanitätsbeamten
des Landes als Vorsitzenden der Prüfungskommission
bekanntzugeben. Gleichzeitig
sind Vorschläge für die Prüfungstermine zu erstatten
und die Namen der Prüfer aus den einzelnen
Unterrichtsfächern mitzuteilen.
(2) Zur Diplomprüfung sind vom Vorsitzenden
der Prüfungskommission nur solche Personen zuzulassen,
welche die den Bestimmungen dieser
Verordnung entsprechende Ausbildung absolviert
haben.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission
hat im Einvernehmen mit dem Leiter der Ausbildungsstätte
umgehend die einzelnen Prüfungstermine
festzusetzen. Die Schüler sind von diesen
Terminen durch die Leitung der Ausbildungsstätte
unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
§ 21. (1) Der Prüfungskommission für die Vor-
und Diplomprüfung haben anzugehören
a) der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder
dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
der ärztliche Leiter der Ausbildungsstätte
oder dessen Stellvertreter,
der Lehrvorsteher (die Lehroberin);
b) ein Vertreter des Rechtsträgers der Krankenanstalt,
an der die Ausbildungsstätte
errichtet ist,
ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung
der Dienstnehmer aus dem Kreise
der Krankenpflegepersonen,
ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung
der Dienstgeber, sofern die Schule
nicht von einer Gebietskörperschaft geführt
wird.
c) die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte der
Ausbildungsstätte.
(2) Jedem Mitglied der Prüfungskommission ist
vor der Prüfung ein Verzeichnis sämtlicher Lernpfleger
(-innen) auszufolgen, die zur Prüfung antreten.
Dieses Verzeichnis hat die bei vorhergehenden
Teilprüfungen von den einzelnen Prüflingen
erzielten Prüfungsresultate zu enthalten.
§ 22. (1) Die Leitung der Prüfung obliegt dem
Vorsitzenden. Dieser, sowie die anderen im § 21
Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder der Prüfungskommission
sind berechtigt, an die Prüflinge
Fragen aus allen Gegenständen der Prüfung zu
stellen.
(2) Die im § 21 Abs. 1 lit. c genannten Mitglieder
der Prüfungskommission sind nur berechtigt,
an die Prüflinge Fragen aus ihrem Unterrichtsfach
zu richten.
(3) Die im § 21 Abs. 1 lit. b genannten Mitglieder
der Prüfungskommission können während
der Prüfung das Wort ergreifen.
§ 23. (1) Über jede Teilprüfung ist ein Protokoll
zu führen, in dem die Namen der Mitglieder der
Prüfungskommission sowie ihre Funktion in derselben,
die Prüfungstage, die Namen der Prüflinge,
die Prüfungsgegenstände und das Prüfungskalkül
einzutragen sind. Das Protokoll ist von
den Mitgliedern der Prüfungskommission zu fertigen.
(2) Als Prüfungskalkül gelten die Noten
„sehr gut",
„gut",
„befriedigend",
„genügend",
„ungenügend".
§ 24. (1) Bei der Wertung des Prüfungsergebnisses
sind die im Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder
der Prüfungskommission in allen Prüfungsfächern,
die im § 21 Abs. 1 lit. c angeführten
Mitglieder nur in ihrem Prüfungsfach stimmberechtigt.
(2) Bei der Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Den im § 21 Abs. 1 lit. b genannten Kommissionsmitgliedern
kommt nur beratende
Stimme zu.
§ 25. (1) Nimmt ein Prüfling, ohne von der
gesamten Prüfung zurückzutreten, an der Prüfung
in einem Fach nicht teil, ohne daß er durch
Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen
Gründen an der Teilnahme verhindert
ist, so gilt die Prüfung aus diesem Fach als mit der
Note „ungenügend" abgelegt.
(2) War der Prüfling durch Krankheit oder aus
anderen berücksichtigungswürdigen Gründen verhindert,
an der Prüfung in einem Fach teilzunehmen,
so ist die Prüfung zum ehestmöglichen
Termin nachzuholen.
(3) Die Entscheidung, ob eine Verhinderung aus
berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegt, hat
die Prüfungskommission zu treffen.
§ 26. (1) Bei ungenügendem Erfolg in mehr als
zwei Prüfungsgegenständen der Vor- beziehungsweise
der Diplomprüfung sind das zweite beziehungsweise
dritte Ausbildungsjahr und die Vorbeziehungsweise
Diplomprüfung zu wiederholen.
(2) Eine nicht bestandene Vor- oder Diplomprüfung
darf zweimal wiederholt werden.
(3) Bei ungenügendem Erfolg in einem oder
zwei Prüfungsgegenständen der Vor- beziehungsweise
der Diplomprüfung kann eine Wiederholungsprüfung
in dem nicht bestandenen Gegenstand
abgelegt werden. Der früheste Termin für
die Wiederholungsprüfung sowie die vom Prüfling
bis dahin nachzuholende Ausbildung sind
von der Prüfungskommission festzusetzen.
(4) Zu einer Wiederholungsprüfung wegen
ungenügenden Erfolges in einem Prüfungsgegenstand
bei der Diplomprüfung darf der Prüfling
zweimal antreten. Bei Nichtbestehen der zweiten
Wiederholungsprüfung sind das dritte Ausbildungsjahr
und die Diplomprüfung zu wiederholen.
§ 27. (1) Der Prüfungskommission, vor der eine
Wiederholungsprüfung abzulegen ist, haben die
im § 21 Abs. 1 lit. a und b genannten Personen
sowie die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte der
Ausbildungsstätte anzugehören, aus deren Unterrichtsfach
die Prüfung abzuhalten ist.
(2) Für die Durchführung einer Wiederholungsprüfung
sind die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 2
bis 24 sinngemäß anzuwenden.
§ 28. (1) Über eine erfolgreich abgelegte Vorprüfung
ist nur bei Wechsel der Ausbildungsstätte
ein Zeugnis auszustellen (Muster siehe Anlage 2).
(2) Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung
ist ein Diplom auszufertigen. Das
Diplom ist mit dem Siegel der Ausbildungsstätte
zu versehen und von den im § 21 Abs. 1 lit. a
genannten Mitgliedern der Prüfungskommission
zu unterzeichnen (Muster siehe Anlage 3).
(3) Das Diplom hat nur das Gesamtkalkül „mit
ausgezeichnetem Erfolg" oder „mit Erfolg" zu
enthalten.
(4) Das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem
Erfolg" ist gegeben, wenn bei mindestens der
Hälfte der Prüfungsgegenstände der Vor- und
Diplomprüfung als Prüfungskalkül die Note
„sehr gut", bei der anderen Hälfte die Note „gut"
erzielt worden ist. Wurde in einem Prüfungsgegenstand
die Note „befriedigend" erzielt, muß
dieses Kalkül durch die Note „sehr gut" in zwei
weiteren Prüfungsgegenständen ausgeglichen sein.
Die Note „genügend" schließt das Gesamtkalkül
„mit ausgezeichnetem Erfolg" aus.
(5) Der Vorsitzende hat das Diplom den Absolventen
der Ausbildung in der psychiatrischen
Krankenpflege spätestens eine Woche nach der
letzten Teilprüfung auszufolgen. Die Übernahme
des Diploms ist im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
(G) Auf Verlangen der Absolventen ist von der
Leitung der Ausbildungsstätte ein Zeugnis über
die in den Prüfungsfächern der Vor- und Diplomprüfung
erzielten Noten auszustellen; dieses
neben dem Diplom ausgestellte Zeugnis hat das
gleiche Gesamtkalkül wie das Diplom aufzuweisen.
§ 29. Für die Durchführung der Ergänzungsprüfungen
zwecks Anerkennung eines außerhalb
Österreichs erworbenen Zeugnisses in der psychiatrischen
Krankenpflege gemäß § 21 des Bundesgesetzes
vom 22. März 1961, BGBl. Nr. 102,
betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes,
der medizinisch-technischen Dienste und
der Sanitätshilfsdienste, sind die Vorschriften des
§ 27 Abs. 1 hinsichtlich der Zusammensetzung der
Prüfungskommission und die Vorschriften der
§§ 21 Abs. 2 bis 24 hinsichtlich der sonstigen bei
der Prüfung zu beachtenden Umstände sinngemäß
anzuwenden. Eine zweimalige Wiederholung der
Prüfung ist zulässig.
§ 30. (1) In den gemäß § 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes,
betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes,
der medizinisch-technischen
Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl.
Nr. 102/1961, einzurichtenden Ergänzungslehrgängen
sind für die ergänzende Ausbildung in der
psychiatrischen Krankenpflege die in den §§ 16
und 17 dieser Verordnung angeführten Unterrichtsfächer
vorzutragen.
(2) Die Lehrgänge sind so zu führen, daß eine
vollständige Nachholung der theoretischen
Kenntnisse durch die Lernpfleger(-innen) gewährleistet
ist. Die Dauer der Lehrgänge darf 18 Monate
nicht überschreiten.
(3) Die Gesamtzahl der Unterrichtsstunden hat
mindestens 240 Stunden zu betragen.
(4) Die Teilnahme an den Lehrgängen hat
innerhalb des bestehenden Dienstverhältnisses zu
erfolgen. Für die Teilnehmer gelten hinsichtlich
der Arbeits(Unterrichts)zeit die Bestimmungen
des § 13 sinngemäß.
§ 31. Hinsichtlich der Leitung der Ergänzungslehrgänge,
der Lehr- und Hilfskräfte, der Bestellung
und Zusammensetzung der Prüfungskommission,
der bei der Prüfung wahrzunehmenden
Umstände gelten die Bestimmungen dieser
Verordnung über die Ausbildung in der psychiatrischen
Krankenpflege sinngemäß. Nach erfolgreicher
Ablegung der Ergänzungsprüfung ist ein
Diplom auszustellen, aus dem die erfolgreiche
Ablegung der Prüfung sowie die erworbene Berufsberechtigung
ersichtlich sein müssen (Muster
siehe Anlage 4).
§ 32. Diese Verordnung tritt am 1. September
1961 in Kraft.