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213_1960 AT

213. Deklaration über den provisorischen Beitritt Israels zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 213. Deklaration über den provisorischen Beitritt Israels zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen.

Nachdem die Deklaration über den provisorischen Beitritt Israels zum Allgemeinen Zoll- und

Handelsabkommen, welche also lautet

(Übersetzung.)

IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung

Israels am 26. März 1959 ein formelles Ansuchen

um Beitritt zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

(in der Folge als „Allgemeines Abkommen"

bezeichnet) im Einklang mit den Bestimmungen

des Artikels XXXIII des Allgemeinen

Abkommens stellte, und

MIT RÜCKSICHT auf den Wunsch vieler

Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens,

während der 1960 und 1961 stattfindenden Zolltarifkonferenz,

die von den Vertragsstaaten des

Allgemeinen Abkommens (in der Folge als

„VERTRAGSSTAATEN" bezeichnet) vorbereitet

wird, jene Zollverhandlungen mit Israel

durchzuführen, die nach Ansicht der Vertragsstaaten

einem Beitritt nach Artikel XXXIII vorauszugehen

haben,

1. ERKLÄREN die Regierung Israels und

andere Regierungen, in deren Namen diese

Deklaration angenommen wurde (die letzteren

im folgenden als „teilnehmende Regierungen"

bezeichnet), daß, solange der Beitritt Israels nach

den Bestimmungen des Artikels XXXIII, der die

Durchführung von Zollverhandlungen mit Vertragsstaaten

des Allgemeinen Abkommens zur

Voraussetzung hat, in Schwebe ist, die Handelsbeziehungen

zwischen den teilnehmenden Regierungen

und Israel auf dem Allgemeinen Abkommen

basieren werden, als ob die Bestimmungen

des Muster-Beitrittsprotokolls, das von den

VERTRAGSSTAATEN am 23. Oktober 1951

angenommen wurde, in der gegenständlichen Deklaration

enthalten wären, mit der Ausnahme,

daß Israel keine unmittelbaren Rechte auf die

in den Listen zum Allgemeinen Abkommen enthaltenen

Begünstigungen, sei es nach den Bestimmungen

des Artikels II, sei es nach den Bestimmungen

irgend eines anderen Artikels des Allgemeinen

Abkommens, haben wird.

2. ERSUCHEN die Regierung Israels und die

teilnehmenden Regierungen die VERTRAGSSTAATEN,

die notwendigen Maßnahmen zur

Durchführung dieser Deklaration zu treffen.

3. Diese Deklaration, welche von den VERTRAGSSTAATEN

mit Zweidrittelmehrheit ge-

nehmigt wurde, liegt zur Annahme durch Unterzeichnung

oder auf andere Art durch Israel,

durch Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens

oder durch Regierungen, die dem Allgemeinen

Abkommen provisorisch beitreten, auf.

4. Diese Deklaration wird beim Exekutivsekretär

der VERTRAGSSTAATEN des Allgemeinen

Abkommens hinterlegt.

5. Der Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN

des Allgemeinen Abkommens wird

unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieser

Deklaration und eine Verständigung von jeder

Annahme jeder Regierung, der die Deklaration

zur Annahme offen steht, übermitteln.

6. Diese Deklaration wird zwischen Israel und

jeder teilnehmenden Regierung am 30. Tag nach

dem Tag der Annahme durch Israel und durch

die betreffende Regierung wirksam; sie bleibt in

Kraft, bis die Regierung Israels dem Allgemeinen

Abkommen nach den Bestimmungen des Artikels

XXXIII beitritt oder bis zum 31. Dezember 1961,

je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt, es

sei denn, Israel und die teilnehmenden Regierungen

kommen überein, die Wirksamkeit der Deklaration

bis zu einem späteren Zeitpunkt zu

verlängern.

GESCHEHEN zu Genf, in einfacher Ausfertigung,

in englischer und französischer Sprache,

wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind, am 29. Mai 1959.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diese Deklaration für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in dieser Deklaration enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 17. September 1960.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Finanzen

Heilingsetzer

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Hartmann

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

i. V. Pittermann

Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde am 13. Oktober 1960 beim GATT-Sekretariat

in Genf hinterlegt.

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