213. Deklaration über den provisorischen Beitritt Israels zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die Deklaration über den provisorischen Beitritt Israels zum Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommen, welche also lautet
(Übersetzung.)
IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung
Israels am 26. März 1959 ein formelles Ansuchen
um Beitritt zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
(in der Folge als „Allgemeines Abkommen"
bezeichnet) im Einklang mit den Bestimmungen
des Artikels XXXIII des Allgemeinen
Abkommens stellte, und
MIT RÜCKSICHT auf den Wunsch vieler
Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens,
während der 1960 und 1961 stattfindenden Zolltarifkonferenz,
die von den Vertragsstaaten des
Allgemeinen Abkommens (in der Folge als
„VERTRAGSSTAATEN" bezeichnet) vorbereitet
wird, jene Zollverhandlungen mit Israel
durchzuführen, die nach Ansicht der Vertragsstaaten
einem Beitritt nach Artikel XXXIII vorauszugehen
haben,
1. ERKLÄREN die Regierung Israels und
andere Regierungen, in deren Namen diese
Deklaration angenommen wurde (die letzteren
im folgenden als „teilnehmende Regierungen"
bezeichnet), daß, solange der Beitritt Israels nach
den Bestimmungen des Artikels XXXIII, der die
Durchführung von Zollverhandlungen mit Vertragsstaaten
des Allgemeinen Abkommens zur
Voraussetzung hat, in Schwebe ist, die Handelsbeziehungen
zwischen den teilnehmenden Regierungen
und Israel auf dem Allgemeinen Abkommen
basieren werden, als ob die Bestimmungen
des Muster-Beitrittsprotokolls, das von den
VERTRAGSSTAATEN am 23. Oktober 1951
angenommen wurde, in der gegenständlichen Deklaration
enthalten wären, mit der Ausnahme,
daß Israel keine unmittelbaren Rechte auf die
in den Listen zum Allgemeinen Abkommen enthaltenen
Begünstigungen, sei es nach den Bestimmungen
des Artikels II, sei es nach den Bestimmungen
irgend eines anderen Artikels des Allgemeinen
Abkommens, haben wird.
2. ERSUCHEN die Regierung Israels und die
teilnehmenden Regierungen die VERTRAGSSTAATEN,
die notwendigen Maßnahmen zur
Durchführung dieser Deklaration zu treffen.
3. Diese Deklaration, welche von den VERTRAGSSTAATEN
mit Zweidrittelmehrheit ge-
nehmigt wurde, liegt zur Annahme durch Unterzeichnung
oder auf andere Art durch Israel,
durch Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens
oder durch Regierungen, die dem Allgemeinen
Abkommen provisorisch beitreten, auf.
4. Diese Deklaration wird beim Exekutivsekretär
der VERTRAGSSTAATEN des Allgemeinen
Abkommens hinterlegt.
5. Der Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN
des Allgemeinen Abkommens wird
unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieser
Deklaration und eine Verständigung von jeder
Annahme jeder Regierung, der die Deklaration
zur Annahme offen steht, übermitteln.
6. Diese Deklaration wird zwischen Israel und
jeder teilnehmenden Regierung am 30. Tag nach
dem Tag der Annahme durch Israel und durch
die betreffende Regierung wirksam; sie bleibt in
Kraft, bis die Regierung Israels dem Allgemeinen
Abkommen nach den Bestimmungen des Artikels
XXXIII beitritt oder bis zum 31. Dezember 1961,
je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt, es
sei denn, Israel und die teilnehmenden Regierungen
kommen überein, die Wirksamkeit der Deklaration
bis zu einem späteren Zeitpunkt zu
verlängern.
GESCHEHEN zu Genf, in einfacher Ausfertigung,
in englischer und französischer Sprache,
wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind, am 29. Mai 1959.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diese Deklaration für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in dieser Deklaration enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 17. September 1960.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Finanzen
Heilingsetzer
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Hartmann
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
i. V. Pittermann
Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde am 13. Oktober 1960 beim GATT-Sekretariat
in Genf hinterlegt.