213. Verordnung: Abschlußprüfung für den Wirtschaftsoffizierskurs.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 18. März 1959,
BGBl. Nr. 93, wird im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt verordnet
§ 1. (1) Die in der Heeres-Dienstzweigeverordnung,
BGBl. Nr. 205/1955, in der Fassung der
Verordnung der Bundesregierung vom 8. Mai
1956, BGBl. Nr. 101, für den Dienstzweig „Offiziere
des Wirtschaftsdienstes" vorgeschriebene
erfolgreiche Absolvierung eines zweijährigen
Wirtschaftsoffizierskurses ist durch eine Abschlußprüfung
nachzuweisen, die unmittelbar nach Beendigung
des Kurses vor einer Prüfungskommission
abzulegen ist.
(2) Die Abschlußprüfung besteht aus einer
schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen
Prüfung.
(3) In der schriftlichen Klausurarbeit hat der
Kandidat den Nachweis zu erbringen, daß er in
der Lage ist, in einem Zeitraum von drei Stunden
eine schriftliche Abhandlung über ein gestelltes
Thema aus folgenden Fachgebieten zu
verfassen
a) Wehrrecht,
b) Besoldungs- und Gebührenrecht,
c) Verpflegung und Bekleidung der Heeresangehörigen.
(4) Bei der schriftlichen Prüfung dürfen außer
Texten von Gesetzen, Verordnungen und Erlässen
keine Behelfe verwendet werden. Die
Unterredung der Kandidaten untereinander ist
nicht zu gestatten.
(5) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende
Gegenstände
a) Militärische Fächer
allgemeine Organisation des Bundesheeres,
Geländekunde und Wehrgeographie,
Heereskunde.
b) Ausübender Militärwirtschaftsdienst
Geldwesen und Pauschalwirtschaft,
Gehaltsgesetz, Vertragsbedienstetengesetz,
Heeresgebührengesetz,
Organisation des Wirtschaftsdienstes,
Standesführung und Kanzleiordnung,
Verpflegungsvorschrift, Verpflegseinrichtungen
und Warenkunde,
Lohnpfändungsgesetz und die Grundzüge
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
Reisegebührenvorschrift und Nebengebühren,
Bekleidungs- und Bettenwesen,
Verwaltung des Unterkunftsgerätes,
Militärtransportwesen, Einquartierung und
Flurschäden.
c) Sonstige Fächer
1. Die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen
Verfassungsrechtes und der
Aufbau und die Organisation der österreichischen
Behörden;
2. Die wichtigsten Bestimmungen über die
Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten;
3. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
1950.
§ 2. (1) Die Prüfungskommission für den
Dienstzweig „Offiziere des Wirtschaftsdienstes"
ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung
zu errichten.
(2) Für die sachlichen Erfordernisse und für die
Besorgung der Kanzleigeschäfte hat das Bundesministerium
für Landesverteidigung aufzukommen.
§ 3. (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission
werden vom Bundesminister für Landesverteidigung
für die Dauer von fünf Kalenderjahren
bestellt. Aus ihrer Mitte bestellt der Bundesminister
für Landesverteidigung für die gleiche Funktionsdauer
den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter,
die Offiziere des höheren Militärwirtschaftsdienstes
sein müssen. Bei Entfall von Mitgliedern
oder im Falle der Notwendigkeit einer
Ergänzung der Prüfungskommission werden die
neu zu bestellenden Mitglieder für den Rest der
Funktionsdauer bestellt.
(2) Die Prüfung ist vor Prüfungssenaten abzuhalten.
Der Prüfungssenat besteht aus dem
Vorsitzenden der Prüfungskommission oder
einem seiner Stellvertreter sowie aus mindestens
zwei, höchstens aber vier Prüfungskommissären.
Diese Prüfungskommissäre werden vom Vorsitzenden
der Prüfungskommission (seinem Stellvertreter)
bestimmt.
(3) Dem Prüfungssenat hat jedenfalls ein Offizier
des höheren Militärwirtschaftsdienstes und
ein Offizier des Verwaltungsdienstes anzugehören.
Der Prüfungskommissär für die im § 1
Abs. 5 lit. c Z. 1 und 2 genannten Gegenstände
muß rechtskundig sein.
§ 4. (1) Die Themen der schriftlichen Prüfung
sind von der Prüfungskommission zu bestimmen.
(2) Die Prüfungskommission faßt ihre Beschlüsse
mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist
nach Begutachtung der Arbeit von der Prüfungskommission
festzustellen. Hat die Prüfungskommission
aus dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung
die Überzeugung gewonnen, daß der Kandidat
die geforderte Eignung nicht aufweist, so
gilt die Prüfung, ohne daß es einer mündlichen
Prüfung bedarf, als nicht bestanden.
§ 5. (1) Die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten
sowie der Verlauf der mündlichen Prüfung
sind in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten.
(2) Die Prüfungskommission hat nach dem Ergebnis
der gesamten Prüfung zu beschließen, ob
der Kandidat die Abschlußprüfung mit „ausgezeichnetem",
„sehr gutem", „gutem" oder
„ausreichendem" Erfolg abgelegt oder ob er sie
nicht bestanden hat. Hat der Kandidat die Prüfung
nicht bestanden, so kann die Prüfungskommission
unter Beachtung der während des Kurses
gezeigten Leistungen eine Wiederholung der Prüfung
nach sechs Monaten gestatten.
§ 6. (1) Über die bestandene Abschlußprüfung
ist dem Kandidaten ein Zeugnis auszufertigen, in
dem die erfolgreiche Kursteilnahme sowie das Ergebnis
der Abschlußprüfung zu bestätigen sind.
(2) Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden,
so ist er von der Beschlußfassung der Prüfungskommission
(§ 5 Abs. 2 zweiter Satz) in
Kenntnis zu setzen. Die Inkenntnissetzung ist im
Prüfungsprotokoll zu vermerken.
§ 7. Für Kursteilnehmer, die infolge Erkrankung
oder aus anderen berücksichtigungswürdigen
Gründen an der Teilnahme an der Prüfung verhindert
sind, kann die Prüfungskommission einen
anderen Prüfungstermin festsetzen.
§ 8. Die Prüfung ist nicht öffentlich.