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213_1959 AT

213. Verordnung: Abschlußprüfung für den Wirtschaftsoffizierskurs.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 213. Verordnung: Abschlußprüfung für den Wirtschaftsoffizierskurs.

Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 18. März 1959,

BGBl. Nr. 93, wird im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt verordnet

§ 1. (1) Die in der Heeres-Dienstzweigeverordnung,

BGBl. Nr. 205/1955, in der Fassung der

Verordnung der Bundesregierung vom 8. Mai

1956, BGBl. Nr. 101, für den Dienstzweig „Offiziere

des Wirtschaftsdienstes" vorgeschriebene

erfolgreiche Absolvierung eines zweijährigen

Wirtschaftsoffizierskurses ist durch eine Abschlußprüfung

nachzuweisen, die unmittelbar nach Beendigung

des Kurses vor einer Prüfungskommission

abzulegen ist.

(2) Die Abschlußprüfung besteht aus einer

schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen

Prüfung.

(3) In der schriftlichen Klausurarbeit hat der

Kandidat den Nachweis zu erbringen, daß er in

der Lage ist, in einem Zeitraum von drei Stunden

eine schriftliche Abhandlung über ein gestelltes

Thema aus folgenden Fachgebieten zu

verfassen

a) Wehrrecht,

b) Besoldungs- und Gebührenrecht,

c) Verpflegung und Bekleidung der Heeresangehörigen.

(4) Bei der schriftlichen Prüfung dürfen außer

Texten von Gesetzen, Verordnungen und Erlässen

keine Behelfe verwendet werden. Die

Unterredung der Kandidaten untereinander ist

nicht zu gestatten.

(5) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende

Gegenstände

a) Militärische Fächer

allgemeine Organisation des Bundesheeres,

Geländekunde und Wehrgeographie,

Heereskunde.

b) Ausübender Militärwirtschaftsdienst

Geldwesen und Pauschalwirtschaft,

Gehaltsgesetz, Vertragsbedienstetengesetz,

Heeresgebührengesetz,

Organisation des Wirtschaftsdienstes,

Standesführung und Kanzleiordnung,

Verpflegungsvorschrift, Verpflegseinrichtungen

und Warenkunde,

Lohnpfändungsgesetz und die Grundzüge

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

Reisegebührenvorschrift und Nebengebühren,

Bekleidungs- und Bettenwesen,

Verwaltung des Unterkunftsgerätes,

Militärtransportwesen, Einquartierung und

Flurschäden.

c) Sonstige Fächer

1. Die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen

Verfassungsrechtes und der

Aufbau und die Organisation der österreichischen

Behörden;

2. Die wichtigsten Bestimmungen über die

Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten;

3. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

1950.

§ 2. (1) Die Prüfungskommission für den

Dienstzweig „Offiziere des Wirtschaftsdienstes"

ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung

zu errichten.

(2) Für die sachlichen Erfordernisse und für die

Besorgung der Kanzleigeschäfte hat das Bundesministerium

für Landesverteidigung aufzukommen.

§ 3. (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission

werden vom Bundesminister für Landesverteidigung

für die Dauer von fünf Kalenderjahren

bestellt. Aus ihrer Mitte bestellt der Bundesminister

für Landesverteidigung für die gleiche Funktionsdauer

den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter,

die Offiziere des höheren Militärwirtschaftsdienstes

sein müssen. Bei Entfall von Mitgliedern

oder im Falle der Notwendigkeit einer

Ergänzung der Prüfungskommission werden die

neu zu bestellenden Mitglieder für den Rest der

Funktionsdauer bestellt.

(2) Die Prüfung ist vor Prüfungssenaten abzuhalten.

Der Prüfungssenat besteht aus dem

Vorsitzenden der Prüfungskommission oder

einem seiner Stellvertreter sowie aus mindestens

zwei, höchstens aber vier Prüfungskommissären.

Diese Prüfungskommissäre werden vom Vorsitzenden

der Prüfungskommission (seinem Stellvertreter)

bestimmt.

(3) Dem Prüfungssenat hat jedenfalls ein Offizier

des höheren Militärwirtschaftsdienstes und

ein Offizier des Verwaltungsdienstes anzugehören.

Der Prüfungskommissär für die im § 1

Abs. 5 lit. c Z. 1 und 2 genannten Gegenstände

muß rechtskundig sein.

§ 4. (1) Die Themen der schriftlichen Prüfung

sind von der Prüfungskommission zu bestimmen.

(2) Die Prüfungskommission faßt ihre Beschlüsse

mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist

nach Begutachtung der Arbeit von der Prüfungskommission

festzustellen. Hat die Prüfungskommission

aus dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung

die Überzeugung gewonnen, daß der Kandidat

die geforderte Eignung nicht aufweist, so

gilt die Prüfung, ohne daß es einer mündlichen

Prüfung bedarf, als nicht bestanden.

§ 5. (1) Die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten

sowie der Verlauf der mündlichen Prüfung

sind in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten.

(2) Die Prüfungskommission hat nach dem Ergebnis

der gesamten Prüfung zu beschließen, ob

der Kandidat die Abschlußprüfung mit „ausgezeichnetem",

„sehr gutem", „gutem" oder

„ausreichendem" Erfolg abgelegt oder ob er sie

nicht bestanden hat. Hat der Kandidat die Prüfung

nicht bestanden, so kann die Prüfungskommission

unter Beachtung der während des Kurses

gezeigten Leistungen eine Wiederholung der Prüfung

nach sechs Monaten gestatten.

§ 6. (1) Über die bestandene Abschlußprüfung

ist dem Kandidaten ein Zeugnis auszufertigen, in

dem die erfolgreiche Kursteilnahme sowie das Ergebnis

der Abschlußprüfung zu bestätigen sind.

(2) Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden,

so ist er von der Beschlußfassung der Prüfungskommission

(§ 5 Abs. 2 zweiter Satz) in

Kenntnis zu setzen. Die Inkenntnissetzung ist im

Prüfungsprotokoll zu vermerken.

§ 7. Für Kursteilnehmer, die infolge Erkrankung

oder aus anderen berücksichtigungswürdigen

Gründen an der Teilnahme an der Prüfung verhindert

sind, kann die Prüfungskommission einen

anderen Prüfungstermin festsetzen.

§ 8. Die Prüfung ist nicht öffentlich.

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