213. Bundesgesetz: Eisenbahnverkehrsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Geltungsbereich.
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden
Eisenbahnen Österreichs, jedoch nicht auf
Straßenbahnen und Seilbahnen.
(2) Für den Verkehr mit ausländischen Eisenbahnen
gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
nur insoweit, als er nicht durch besondere
Bestimmungen geregelt ist.
§ 2. Beförderungsbedingungen. Abweichungen.
(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, mit Genehmigung
des Bundesministeriums für Verkehr
und verstaatlichte Betriebe Beförderungsbedingungen
im Rahmen dieses Bundesgesetzes und
zu den zur Durchführung dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen festzusetzen; die Genehmigung
ist zu erteilen, wenn öffentliche Rücksichten
nicht entgegenstehen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und
verstaatlichte Betriebe kann Abweichungen von
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für einzelne
Bahnstrecken, Bahnhöfe, Fahrzeuge, Züge
oder Zuggattungen sowie für gewisse Abfertigungsarten
genehmigen, wenn und soweit
dies besondere Verkehrs- oder Betriebsverhältnisse
oder örtliche Verhältnisse erfordern.
(3) Die Beförderungsbedingungen und Abweichungen
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Aufnahme
in den Tarif. Die Genehmigung des Bundesministeriums
für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe muß aus dem Tarif ersichtlich sein.
§ 3. Pflicht zur Beförderung. Beförderungsmittel.
(1) Die Eisenbahn ist zur Beförderung verpflichtet,
wenn
a) den geltenden Rechtsvorschriften und Beförderungsbedingungen
entsprochen wird,
b) die Beförderung mit den normalen, den
regelmäßigen Bedürfnissen des Verkehres
genügenden Beförderungsmitteln möglich ist
und
c) die Beförderung nicht durch Umstände verhindert
wird, welche die Eisenbahn nicht
abzuwenden und denen sie auch nicht abzuhelfen
vermag.
(2) Zur Beförderung dienen die regelmäßig nach
bestimmtem Fahrplan und die nach Bedarf verkehrenden
Züge. Für die Ausführung von Sonderfahrten
auf Bestellung setzt die Eisenbahn die
Bedingungen im Tarif fest.
(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, die Beförderung
von Gütern und Tieren mit Wagen zuzulassen,
die auf Grund eines besonderen Vertrages (Einstellungsvertrages)
von Privaten in den Park der
Eisenbahn eingestellt worden sind (Privatwagen).
Der Einstellungsvertrag regelt die Bedingungen,
unter denen die Eisenbahn Privatwagen einstellt,
zur Verfügung des Einstellers hält und unter
denen sie ihm während der Dauer der Einstellung
für Verlust oder Beschädigung des Privatwagens
haftet. Die von der Eisenbahn für den Abschluß
von Einstellungsverträgen aufgestellten einheitlichen
Bedingungen bedürfen der Genehmigung
des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe; die Genehmigung ist zu erteilen,
wenn öffentliche Rücksichten nicht entgegenstehen.
Der Einstellungsvertrag ist auch für den Benützer
des Wagens verbindlich.
(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, die ihr nach
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Beförderung
übergebenen Güter ganz oder teilweise
mit Kraftwagen oder anderen Verkehrsmitteln zu
befördern oder durch von ihr bestellte Unternehmer
befördern zu lassen, sofern der Absender
eine solche Art der Beförderung im Frachtbrief
oder Expreßgutschein nicht ausschließt.
§ 4. Haftung der Eisenbahn für ihre Leute.
(1) Die Eisenbahn haftet für ihre Bediensteten
und für andere Personen, deren sie sich bei Ausführung
der von ihr übernommenen Beförderung
bedient.
(2) Wenn jedoch Eisenbahnbedienstete auf Verlangen
eines Bahnbenützers Frachtbriefe ausstellen
oder Übersetzungen anfertigen oder sonstige der
Eisenbahn nicht obliegende Verrichtungen besorgen,
gelten sie als Beauftragte dessen, für den
sie tätig sind.
§ 5. Verlorene und zurückgelassene Gegenstände.
(1) Wer im Bereich der Eisenbahn einen verlorenen
oder zurückgelassenen Gegenstand findet,
entspricht den für Fundgegenstände bestehenden
gesetzlichen Bestimmungen auch dadurch, daß
er der Eisenbahn den Gegenstand übergibt. Diese
Übergabe ist von der Eisenbahn schriftlich zu bestätigen.
Übernimmt die Eisenbahn einen Gegenstand,
dessen Wert offensichtlich fünftausend
Schilling übersteigt, so trägt sie die Pflichten, die
nach den gesetzlichen Bestimmungen dem Finder
obliegen.
(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, Gegenstände,
deren Wert offensichtlich fünftausend Schilling
nicht übersteigt, zu verwahren; sie haftet in diesem
Falle als Verwahrer. Die Eisenbahn ist berechtigt,
diese Gegenstände nach Ablauf von drei
Monaten im Wege der Versteigerung oder, wenn
dies nicht tunlich ist, bestmöglich ohne Förmlichkeit
zu verkaufen. Sofern aber längeres Lagern
den Wert dieser Gegenstände unverhältnismäßig
vermindern oder der Wert die Lagerkosten nicht
decken würde, ist die Eisenbahn berechtigt, die
Gegenstände schon früher zu verkaufen. Wird der
Gegenstand oder der Verkaufserlös binnen drei
Jahren nicht behoben, so fällt er dem Finder zu.
Wenn der Finder ihn nicht beansprucht oder
nicht zu ermitteln ist, fällt der Verkaufserlös
Wohlfahrtszwecken der Eisenbahn zu. Die Eisenbahn
ist berechtigt, bei Ausfolgung des Gegenstandes
die Bezahlung des Finderlohnes und der
Verwahrungskosten, bei Ausfolgung des Verkaufserlöses
auch die Bezahlung der Verkaufskosten
zu verlangen.
(3) Im übrigen gelten die sonstigen einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen.
§ 6. Tarife.
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, Tarife aufzustellen,
die alle für die Beförderung maßgebenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der
hiezu ergangenen Verordnungen, die Beförderungsbedingungen
und alle zur Berechnung der
Beförderungspreise und des Entgeltes für die
Nebenleistungen der Eisenbahn (Nebengebühren)
notwendigen Angaben enthalten. Die Eisenbahn
ist verpflichtet, die Tarife jedermann gegenüber
in gleicher Weise anzuwenden. Die Bestimmungen
der Tarife gelten nur insoweit, als sie den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes nicht widersprechen;
andernfalls sind sie nichtig.
(2) Jede Sonderabmachung, durch die eine Preisermäßigung
gegenüber den Tarifen gewährt wird,
ist, die Fälle in Abs. 4 ausgenommen, nichtig.
Dagegen sind Preisermäßigungen zulässig, die gehörig
veröffentlicht sind und unter Erfüllung der
gleichen Bedingungen jedermann in gleicher Weise
zugute kommen.
(3) Tarifwidrige Sonderabmachungen berühren
nicht die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungsvertrages.
Die Beförderungspreise und Nebengebühren
sind auch in solchen Fällen nach dem
Tarif zu berechnen.
(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, für Zwecke der
öffentlichen Verwaltung, für Wohlfahrtszwecke
und für den Eisenbahndienst Ermäßigungen des
Beförderungspreises und sonstige Begünstigungen
mit Genehmigung des Bundesministeriums für
Verkehr und verstaatlichte Betriebe zu gewähren;
die Genehmigung ist zu erteilen, wenn öffentliche
Rücksichten nicht entgegenstehen. Hierunter fallen
auch jene Ermäßigungen des Beförderungspreises
und sonstige Begünstigungen, die für im Bundesdienste
und für im Dienste öffentlicher Verkehrsunternehmungen
stehende aktive oder im Ruhestand
befindliche Bedienstete oder für deren
Familienangehörige gewährt werden. Die Eisenbahn
ist ferner berechtigt, für einzelne Fälle den
Beförderungspreis zu ermäßigen, insoweit dies
ausschließlich die gebotene Rücksicht auf kaufmännische
Führung der Eisenbahn erfordert;
solche Preisermäßigungen sind dem Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe
unverzüglich anzuzeigen.
(5) Die Tarife bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Veröffentlichung und treten, sofern sie Erhöhungen
der Beförderungspreise oder Nebengebühren
oder Erschwerungen der Beförderungsbedingungen
nicht enthalten, frühestens mit dem
Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung in Kraft. Erhöhungen
der Beförderungspreise oder der Nebengebühren
oder Erschwerungen der Beförderungsbedingungen
treten für die Beförderung von Personen,
Reisegepäck und Expreßgut frühestens
sechs Tage nach der Veröffentlichung, für die Beförderung
von Frachtgut und Eilgut frühestens
fünfzehn Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Bei der Berechnung der angeführten Fristen wird
der Tag der Veröffentlichung nicht mitgezählt.
Gilt ein Tarif nur für eine bestimmte Zeit, so ist
seine Aufhebung durch eine besondere Veröffentlichung
nicht erforderlich. Für die in Abs. A angeführten
Ermäßigungen des Beförderungspreises
und sonstigen Begünstigungen ist eine Veröffentlichung
nicht erforderlich.
(6) Die Tarife sind in dem vom Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe
aufzulegenden Anzeigeblatt für Verkehr bekanntzumachen
und vom Tage der Bekanntmachung
bei den Tarifverkaufsstellen zum Verkauf
bereit zu halten.
(7) Die Eisenbahn ist verpflichtet, in jedem
Bahnhof die für ihn gültigen Tarife während der
Dienststunden zur unentgeltlichen Einsicht aufzulegen.
Dem Bahnhof obliegt es, über die für
ihn in Betracht kommenden Leitwege Auskunft
zu geben.
§ 7. Ordnungsvorschriften. Feiertage.
(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen Bahnbenützern
und Eisenbahnbediensteten in Angelegenheiten
der Beförderung entscheidet, soweit
in diesem Bundesgesetz nichts anderes festgesetzt
ist, in den Bahnhöfen der Aufsichtsbeamte, in
den Zügen während der Fahrt der Zugführer.
(2) Beschwerden können bei der Eisenbahn
mündlich oder schriftlich erhoben werden. Die
Eisenbahn ist verpflichtet, eine schriftliche Beschwerde
ohne unnötigen Aufschub, spätestens
aber sechs Monate nach deren Einlangen schriftlich
zu beantworten.
(3). Als Feiertage gelten im Eisenbahnverkehr
die durch Bundesgesetz als solche festgelegten
Tage.
§ 8. Zahlungsmittel.
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Kurse, zu
denen sie die in ausländischer Währung ausgedrückten
Beträge in inländische Währung umrechnet
(Umrechnungskurse), sowie die Kurse, zu
denen sie fremdes Geld in Zahlung nimmt (Annahmekurse),
in den Bahnhöfen, in welchen dafür
ein Bedürfnis besteht, durch Aushang bei den
Kassenschaltern bekanntzumachen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und
verstaatlichte Betriebe kann im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen die
Eisenbahn durch Verordnung ermächtigen, in
allen oder in bestimmten Bahnhöfen die in ausländischer
Währung ausgedrückten Beträge in
dieser Währung oder bis zur Zahlung in dieser
Währung eine ausreichende Sicherstellung in inländischer
Währung einzuheben; in gleicher Weise
kann die Eisenbahn ermächtigt werden, die in
einer ausländischen Währung ausgedrückten Beträge
ausschließlich in inländischer Währung einzuheben.
II. Beförderung von Personen.
§ 9. Fahrpläne.
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Fahrpläne
vor ihrem Inkrafttreten bekanntzugeben,
in den Bahnhöfen rechtzeitig auszuhängen und
jeweils zu berichtigen. Aus den Fahrplänen
müssen Gattung, Wagenklassen und Abfahrzeiten,
für größere Übergangs- und Endbahnhöfe auch
die Ankunftszeiten der Züge sowie die wichtigeren
Zuganschlüsse zu ersehen sein. Die Eisenbahn
ist verpflichtet, außer Kraft getretene
Fahrpläne zu entfernen.
(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, dafür zu
sorgen, daß in Bahnhöfen und im Zuge entsprechende
Auskunft über Zugverbindungen erteilt
werden kann.
§ 10. Von der Beförderung ausgeschlossene oder
nur bedingungsweise zugelassene Personen.
(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, Personen,
welche die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten
oder sich den zu ihrer Aufrechterhaltung
gebotenen Anordnungen der Bediensteten nicht
fügen, ferner Personen, die durch ihren Zustand
oder ihr Verhalten den Anstand verletzen, von
der Beförderung auszuschließen. Solchen Personen
steht ein Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises,
der Gepäckfracht oder auf eine Entschädigung
nicht zu.
(2) Die Eisenbahn ist zur Beförderung von Personen,
die wegen einer Krankheit oder aus anderen
Gründen den Mitreisenden offenbar lästig
fallen würden, nur verpflichtet, wenn diesen
Personen ein besonderes Abteil angewiesen werden
kann. Sie ist verpflichtet, unterwegs erkrankte
Personen wenigstens bis zum nächsten geeigneten
Bahnhof zu befördern, wo sie Pflege finden
können. Die Eisenbahn ist in diesem Falle verpflichtet,
Fahrpreis und Gepäckfracht nach Abzug
des Betrages für die durchfahrene Strecke gemäß
§§ 25 und 30 zu erstatten. Für die Rückgabe des
Reisegepäcks gilt § 30.
(3) Wenn die Eisenbahn gemäß den besonderen
Rechtsvorschriften für die Beförderung von Personen,
die mit anzeigepflichtigen übertragbaren
Krankheiten behaftet, soldier Krankheiten verdächtig
oder ansteckungsverdächtig sind oder die
unterwegs von einer solchen Krankheit befallen
werden, oder für die Beförderung von Personen
gemäß den Bestimmungen nach Abs. 2 einen
besonderen Wagen oder ein besonderes Abteil
zur Verfügung stellt, ist sie berechtigt, den im
Tarif hiefür festgesetzten Preis einzuheben.
§ 11. Fahrausweise. Nachzahlung und Erstattung
bei unrichtig eingehobenen Beförderungspreisen.
(1) Der Reisende muß bei Antritt der Fahrt
mit einem gültigen Fahrausweis versehen sein.
Die Eisenbahn ist verpflichtet, erforderliche Ausnahmen
im Tarif festzusetzen. Sie bestimmt im
Tarif, für welche Bahnhofverbindungen Fahrausweise
ausgegeben werden. Die Angaben des
Fahrausweises sind für die Beförderung maßgebend.
(2) Der Fahrausweis muß Strecke, Zuggattung,
Wagenklasse und den Fahrpreis angeben. Wenn
die Eisenbahn die Benützung verschiedener Wege
oder verschiedener Beförderungsmittel mit einem
Fahrausweis gestattet, ist sie verpflichtet, die Zulässigkeit
dieser Benützung im Fahrausweis ersichtlich
zu machen. Ein Fahrausweis ohne Wegangabe
gilt für den kürzesten Weg.
(3) Die Eisenbahn bestimmt im Tarif Geltungsbeginn
und Geltungsdauer des Fahrausweises.
Der erste Geltungstag des Fahrausweises gilt für
die Berechnung der Geltungsdauer als voller Tag.
Die Reise kann, wenn die Eisenbahn im Tarif
nichts anderes bestimmt, an einem beliebigen
Tage innerhalb der Geltungsdauer angetreten
werden; sie muß, vorbehaltlich der im Tarif
vorgesehenen Ausnahmen, mit dem Zuge beendet
sein, der im Bestimmungsbahnhof fahrplanmäßig
spätestens um vierundzwanzig Uhr des letzten
Geltungstages eintrifft.
(4) Ein Fahrausweis ist, soweit die Eisenbahn
im Tarif Ausnahmen nicht zuläßt, nur übertragbar,
wenn er nicht auf den Namen lautet und
die Reise noch nicht angetreten ist.
(5) Die Eisenbahn ist verpflichtet, mit der Ausgabe
der Fahrausweise so rechtzeitig zu beginnen,
wie es die örtlichen Verkehrsbedürfnisse im
Bahnhof erfordern, mindestens aber eine Viertelstunde
vor Abfahrt des Zuges; der Anspruch des
Reisenden auf die Ausgabe des Fahrausweises
erlischt fünf Minuten vor Abfahrt des Zuges.
(c) Hat die Eisenbahn die Tarife unrichtig angewendet
oder hat sie den Beförderungspreis
fehlerhaft berechnet oder eingehoben, so muß der
zuviel oder zuwenig gezahlte Betrag von der
Eisenbahn erstattet oder vom Reisenden nachgezahlt
werden. Der Eisenbahn obliegt es, alsbald
nach Feststellung des Fehlers den Verpflichteten
zur Nachzahlung aufzufordern oder dem
Berechtigten den zuviel eingehobenen Betrag
zurückzuzahlen. Der Anspruch auf Nachzahlung
oder Erstattung erlischt, wenn er nicht binnen
einem Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer des
Fahrausweises geltend gemacht wird. Für die
Geltendmachung des Anspruches gilt § 25 Abs. 6.
§ 12. Fahrpreise. Fahrpreisermäßigungen.
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, in jedem
Bahnhof die Preise der Fahrausweise für die für
den Bahnhof in Betracht kommenden gangbaren
Verbindungen durch Aushang bekanntzumachen.
(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, in Begleitung
reisende Kinder bis zum vollendeten. sechsten
Lebensjahr, jedoch je Begleitperson höchstens
zwei Kinder, für die ein Sitzplatz nicht beansprucht
wird, ohne Fahrausweis frei und Kinder
vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten
vierzehnten Lebensjahr und jüngere Kinder, für
die ein Sitzplatz beansprucht wird, zum halben
gewöhnlichen Fahrpreis — vorbehaltlich der
Rundung nach den Tarifbestimmungen — zu
befördern. Maßgebend ist das Lebensalter am
Tage des Reiseantrittes.
(3) Sonstige Fahrpreisermäßigungen bestimmt
die Eisenbahn im Tarif.
§ 13. Sonderzüge. Sonderwagen.
Die Eisenbahn bestimmt im Tarif, unter
welchen Bedingungen sie Sonderzüge oder Sonderwagen
führt.
§ 14. Bestellung von Abteilen oder einzelnen
Sitzplätzen.
(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif festzusetzen,
unter welchen Bedingungen in einem
Zuge Wagenabteile oder Sitzplätze auf Bestellung
zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif zu
bestimmen, daß einzelne Züge ganz oder teilweise
nur gegen Lösung von Zulassungskarten (Zählkarten)
oder von Platzsicherungsanweisungen
(Platzkarten) benützt werden dürfen. Die Eisenbahn
ist berechtigt, für Platzsicherungsanweisungen
(Platzkarten) im Tarif ein Entgelt festzusetzen
und einzuheben.
§ 15. Einnehmen der Plätze. Übergang in andere
Wagenklassen.
(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, dem Reisenden
den Platz anzuweisen. Verlangt jedoch der Reisende,
daß ihm ein Platz angewiesen werde, so
obliegt es dem Schaffner, dem Verlangen nachzukommen.
(2) Der Reisende ist berechtigt, beim Einsteigen
für sich und für jede mit ihm reisende Person,
für die er einen Fahrausweis vorweisen kann; je
einen noch verfügbaren Sitzplatz zu belegen. Wer
seinen Sitzplatz verläßt, ohne ihn deutlich erkennbar
— nicht nur mit Zeitungen oder Zeitschriften
— zu belegen, verliert den Anspruch
darauf.
(3) Steht einem Reisenden infolge Platzmangels
in der seinem Fahrausweis entsprechenden Klasse
ein Sitzplatz nicht zur Verfügung, so ist seinem
Verlangen nach Anweisung eines freien Platzes
in einer anderen Klasse tunlichst zu entsprechen.
In der höheren Klasse als in der seines Fahrausweises
wird der Reisende jedoch nur so lange
befördert, bis ihm in der seinem Fahrausweis
entsprechenden Klasse ein Platz angewiesen
werden kann. Der Schaffner kann aber den Reisenden
zur Räumung des Platzes schon früher
verhalten, wenn der Platz infolge Platzmangels
für einen Reisenden mit einem Fahrausweis der
höheren Klasse benötigt wird. Wird einem Reisenden
ein Platz in einer niedrigeren Klasse
angewiesen und hat sich der Reisende die Benützung
dieser Klasse von der Eisenbahn bestätigen
lassen, so ist die Eisenbahn verpflichtet, ihm
auf sein Verlangen den Preisunterschied für die
in der niedrigeren Klasse durchfahrene Strecke
ohne Abzug zu erstatten.
(4) Wenn ein Reisender, dem wegen Platzmangels
ein Sitzplatz in der seinem Fahrausweis
entsprechenden Klasse nicht angewiesen werden
kann, die Fahrt aufgibt und sich diese Umstände
von der Eisenbahn bestätigen läßt, so ist diese
verpflichtet, ihm auf sein Verlangen den Unterschiedsbetrag
zwischen gezahltem Fahrpreis und
gezahlter Gepäckfracht einerseits und dem Fahrpreis
und der Gepäckfracht für die durchfahrene
Strecke anderseits ohne Abzug zu erstatten.
(5) Die Eisenbahn ist verpflichtet, dem Reisenden
auf sein Verlangen die in Abs. 3 und 4 angeführten
Bestätigungen zu erteilen.
(6) Dem Reisenden steht in den in Abs. 3 und 4
angeführten Fällen ein Anspruch auf Entschädi-
gung nicht zu. Für die Erstattungsansprüche gilt
die Frist der §§ 25 Abs. 5 und 30 Abs. 4.
(7) Ob und unter welchen Bedingungen der
Übergang in eine höhere Wagenklasse oder in
einen Zug mit höheren Fahrpreisen gestattet ist,
bestimmt die Eisenbahn im Tarif.
§ 16. Prüfung der Fahrausweise. Zahlung des
Fahrpreises im Zuge. Bahnsteigsperre.
(1) Der Reisende ist verpflichtet, auf Verlangen
den Fahrausweis jederzeit zur Prüfung vorzuweisen
und bei Beendigung der Fahrt abzugeben.
(2) Wenn ein Reisender unaufgefordert einem
mit der Prüfung der Fahrausweise betrauten
Eisenbahnbediensteten mitteilt, daß er einen gültigen
Fahrausweis nicht habe, ist er verpflichtet,
außer dem Fahrpreis den im Tarif für diesen
Fall festgesetzten Betrag, jedoch nicht mehr als
das Doppelte des Fahrpreises zu zahlen; in den
Fällen, in denen der Reisende auf Grund des
Tarifes berechtigt ist, die Fahrt anzutreten, ohne
im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein,
ist er jedoch nur verpflichtet, den Fahrpreis zu
zahlen. Unterläßt der Reisende diese Mitteilung,
so ist er verpflichtet, . für die von ihm zurückgelegte
Strecke bis zur nächsten fahrplanmäßigen
Anhaltestelle des Zuges und, wenn der Reiseantrittsbahnhof
nicht sofort nachgewiesen werden
kann, für die ganze vom Zuge zurückgelegte
Strecke das Doppelte des Fahrpreises, mindestens
jedoch den im Tarif für diesen Fall festgesetzten
Betrag zu zahlen; die Anwendung allenfalls bestehender
Strafvorschriften wird hiedurch nicht
gehindert.
(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, einen Reisenden,
der die sofortige Zahlung verweigert, von
der Weiterbeförderung auszuschließen. Ihm steht
ein Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises oder
der Gepäckfracht oder auf Entschädigung nicht
zu. Für die Auslieferung des Reisegepäcks gilt
§ 30 Abs. 3 sinngemäß.
(4) In welchen Fällen aus Billigkeit von der
Einhebung der im Abs. 2 bezeichneten Beträge
ganz oder teilweise abgesehen wird, bestimmt die
Eisenbahn im Tarif.
(5) Die Eisenbahn ist verpflichtet, jede Zahlung
zu bescheinigen.
(6) Fahrausweise und Ausweise, die zur Lösung
von Fahrausweisen zu ermäßigtem Preis berechtigen,
werden, wenn sie nach den Tarifbestimmungen
als ungültig anzusehen sind, von der
Eisenbahn eingezogen.
(7) Die Eisenbahn bestimmt im Tarif, ob und
unter welchen Bedingungen sie Bahnsteigsperren
einrichtet.
§ 17. Unterwegsbahnhöfe. Fahrtunterbrechung.
(1) Bei Ankunft eines Zuges in einem Bahnhof
sind der Name des Bahnhofes, allfällige Zugsanschlüsse
und bei Änderungen des fahrplanmäßigen
Aufenthaltes dessen voraussichtliche
Dauer auszurufen.
(2) Ob, wie oft, wie lange und unter welchen
Bedingungen der Reisende die Fahrt in Unterwegsbahnhöfen
unterbrechen darf, bestimmt die
Eisenbahn im Tarif.
(3) Die unterbrochene Fahrt kann auch von
einem anderen, dem Bestimmungsbahnhof näher
gelegenen Bahnhof desselben Reiseweges oder,
wenn es die Eisenbahn im Tarif zuläßt, auch
eines anderen, wahlweise benutzbaren Reiseweges
fortgesetzt werden.
§ 18. Warteräume.
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Warteräume
in Bahnhöfen mit geringerem Verkehr
mindestens eine halbe Stunde, in Bahnhöfen mit
größerem Verkehr mindestens eine Stunde vor
der fahrplanmäßigen Abfahrzeit eines Zuges zu
öffnen. Die Eisenbahn ist berechtigt, Ausnahmen
zu verfügen, wenn und soweit es die örtlichen
Betriebsverhältnisse erfordern.
(2) In Übergangsbahnhöfen ist es den Reisenden
gestattet, sich in den Warteräumen der Eisenbahn,
die sie zur Weiterreise benützen wollen, bis zur
Abfahrt ihres Zuges aufzuhalten. Die Reisenden
können aber nicht beanspruchen, daß die Warteräume
in den Nachtstunden von dreiundzwanzig
Uhr bis sechs Uhr offengehalten werden. Beträgt
jedoch in Übergangsbahnhöfen die Zeit von der
Ankunft des letzten bis zum Abgang des ersten
Zuges weniger als sechs Stunden, so ist die Eisenbahn
verpflichtet, die Warteräume, soweit erforderlich,
auch in diesen Nachtstunden offenzuhalten.
(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, den im § 10 angegebenen
Personen den Aufenthalt in den Warteräumen
zu untersagen. Gegenstände (§ 22) oder
lebende Tiere (§ 23), deren Mitnahme in Personenwagen
verboten ist, dürfen auch in die
Warteräume nicht mitgenommen werden.
(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, das Rauchen
in den Warteräumen zu verbieten; sie ist verpflichtet,
ein solches Verbot durch Aushang in den
Warteräumen bekanntzumachen.
§ 19. Nichtraucherwagen. Nichtraucherabteile.
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, in jedem
Zuge für jede Wagenklasse eine angemessene Anzahl
von Wagen oder Abteilen für Nichtraucher
zu bestimmen und als solche kenntlich zu machen.
Sofern im Zuge von einer Wagenklasse nur ein
Abteil vorhanden ist, muß die Eisenbahn dieses
als Nichtraucherabteil kenntlich machen.
(2) In Nichtraucherwagen oder Nichtraucherabteilen
darf auch mit Zustimmung der Mitreisenden
nicht geraucht werden.
§ 20. Versäumen der Abfahrt.
(1) Versäumt ein Reisender die Abfahrt, so steht
ihm daraus ein Anspruch auf Entschädigung
nicht zu.
(2) Will der Reisende einen späteren Zug benützen,
für den sein Fahrausweis nicht ohne
weiteres gilt, so ist er verpflichtet, den Fahrausweis
dem Aufsichtsbeamten zur Gültigschreibung
vorzulegen. Die Geltungsdauer des Fahrausweises
kann hiebei, soweit erforderlich, jedoch höchstens
um vierundzwanzig Stunden verlängert werden.
Bei Benützung eines Zuges mit höheren Fahrpreisen
ist der Reisende verpflichtet, den Unterschiedsbetrag
zu zahlen. Hat der Reisende einen
Zug mit niedrigeren Fahrpreisen benützt und sich
dies von der Eisenbahn bescheinigen lassen, ist
er berechtigt, den Unterschiedsbetrag binnen der
im § 25 Abs. 5 vorgesehenen Frist zurückzuverlangen.
Die Eisenbahn ist berechtigt, für bestimmte
Gattungen von Fahrausweisen im Tarif
abweichende Bestimmungen zu treffen.
(3) Für die Rückgabe des Reisegepäcks gelten
die Bestimmungen des § 30 Abs. 3" und 4.
§ 21. Verhalten während der Fahrt. Verunreinigung
und Beschädigung von Eisenbahneigentum.
(1) Wenn sich die Reisenden über das Öffnen
und Schließen der Fenster, der Lüftungsvorrichtungen
oder der Türen, über das Abblenden
der Beleuchtung oder die Betätigung der Heizung
oder über die Benützung der sonstigen für den
Gebrauch der Reisenden bestimmten Einrichtungen
nicht verständigen können, entscheidet der
Schaffner.
(2) Reisende, die Anlagen, Fahrzeuge oder
Ausrüstungsgegenstände der Eisenbahn verunreinigen,
sind verpflichtet, die Reinigungskosten
zu zahlen. Wer diese Gegenstände beschädigt, ist
verpflichtet, die Instandsetzungskosten zu tragen,
wenn er die Beschädigung verschuldet hat; die
Anwendung allenfalls bestehender Strafvorschriften
wird hiedurch nicht gehindert. Die Eisenbahn
ist berechtigt, sofortige Zahlung oder Sicherheitsleistung
zu verlangen und für die Reinigungskosten
sowie als Ersatz für Beschädigungen feste
Sätze zu bestimmen. Die Eisenbahn ist verpflichtet,
diese Sätze durch Aushang bekanntzumachen.
§ 22. Handgepäck. Zoll- und sonstige Rechtsvorschriften.
(1) Dem Reisenden steht zur Mitnahme leicht
tragbarer Gegenstände (Handgepäck) in den Personenwagen
der Raum über und unter seinem
Sitzplatz unentgeltlich zur Verfügung. Einem
Reisenden ohne Sitzplatz kann der Schaffner zur
Aufrechterhaltung der Ordnung im Zuge wegen
Unterbringung des Handgepäcks Anweisung erteilen.
(2) Gegenstände, die geeignet sind, den Mitreisenden
lästig zu fallen oder die Wagen zu
beschädigen, dürfen nicht in Personenwagen mitgenommen
werden.
(3) Sind Gegenstände entgegen den Bestimmungen
gemäß Abs. 1 und 2 in Personenwagen
mitgenommen worden, so ist der Reisende verpflichtet,
für ihre Verbringung in den Gepäckwagen
zu sorgen, wo sie unter Vorbehalt der
späteren Abfertigung als Reisegepäck verwahrt
bleiben. Der Reisende ist verpflichtet, für diese
Gegenstände von dem Bahnhof an, wo er zugestiegen
ist, oder, wenn der Reiseantrittsbahnhof
nicht sofort nachgewiesen wird, vom Ausgangsbahnhof
des Zuges an die Gepäckfracht und den
im Tarif für diesen Fall festgesetzten Betrag,
jedoch nicht mehr als das Doppelte der Gepäckfracht,
zu zahlen. § 16 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(4) Der Reisende ist verpflichtet, alles, was er
mit sich führt, selbst zu beaufsichtigen. Die Eisenbahn
haftet für Schäden an in Personenwagen
mitgenommenem Handgepäck und an Gegenständen,
die der Reisende an sich trägt, nur bei
Verschulden; erfolgt die Beschädigung beim Betrieb
der Eisenbahn, so haftet sie auch nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die Haftpflicht
der Eisenbahnen für Sachschaden.
(0) Gefährliche Gegenstände, insbesondere geladene
Schußwaffen, explosionsfähige, leicht entzündbare
oder ätzende Stoffe dürfen in Personenwagen
nicht mitgenommen werden. Die Eisenbahn
ist berechtigt, im Tarif Erleichterungen vorzusehen.
Sie ist berechtigt, einen Reisenden, der
dieser Vorschrift zuwiderhandelt, ohne Anspruch
auf Erstattung des Fahrpreises, der Gepäckfracht
oder auf eine Entschädigung von der Fahrt auszuschließen.
Der Reisende haftet für jeden aus
der Zuwiderhandlung entstandenen Schaden.
(c) Die Eisenbahn ist berechtigt, die Beschaffenheit
der mitgenommenen Gegenstände in Gegenwart
des Reisenden zu prüfen, wenn triftige
Gründe eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen
des Abs. 5 vermuten lassen.
(7) Personen, die in Ausübung öffentlichen
Dienstes oder auf Grund gesetzlicher oder verwaltungsbehördlicher
Genehmigung eine Schußwaffe
tragen, dürfen Handmunition mitnehmen.
Die Begleiter von Gefangenen oder verhafteten
Personen dürfen geladene Schußwaffen mitführen.
(8) Die Reisenden sind verpflichtet, die Zoll-
und sonstigen Rechtsvorschriften für ihre Person
und hinsichtlich ihres Handgepäcks zu befolgen
und der Untersuchung beizuwohnen. Die Eisenbahn
ist gegenüber den Reisenden von jeder Haftung
für die Folgen, die aus der Nichtbefolgung
dieser Vorschriften entstehen, befreit.
§ 23. Mitnahme von lebenden Tieren.
(1) Hunde mit bißsicheren Maulkörben dürfen,
soweit nicht besondere Wagen oder Abteile für
Reisende mit Hunden zur Verfügung stehen, in
Personenwagen mitgenommen werden, wenn sie
auf dem Schoße getragen oder an der Leine gehalten
werden: Der Reisende ist verpflichtet, das
Einbringen und Hinausbringen sowie das Umladen
der Hunde in Übergangsbahnhöfen zu besorgen;
übernimmt die Eisenbahn diese Tätigkeit,
so haftet sie für Schäden, die Hunde erleiden
oder verursachen, nur bei Verschulden.
(2) Andere Tiere dürfen in Personenwagen nur
mitgenommen werden, wenn sie zahm sind und in
Käfigen, Kisten, Körben oder anderen geeigneten
Behältnissen verwahrt sind und wenn sie auf
dem Schoße getragen oder wie Handgepäck
untergebracht werden können. Die Mitnahme
von lebenden Tieren in Schlaf- oder Speisewagen
regelt die Eisenbahn im Tarif.
(3) Der Reisende ist verpflichtet, die in Personenwagen
mitgenommenen Tiere selbst zu beaufsichtigen.
Für die Befolgung der Zoll- und
sonstigen Rechtsvorschriften gilt § 22 Abs. 8 sinngemäß.
(4) Für welche Tiere ein Beförderungspreis zu
zahlen ist, bestimmt die Eisenbahn im Tarif. Über
die Zahlung des Beförderungspreises erhält der
Reisende einen Ausweis. Wird ein gegen Entgelt
zu beförderndes Tier ohne Ausweis mitgeführt,
so ist der Reisende verpflichtet, außer dem Beförderungspreis
den im Tarif für diesen Fall festgesetzten
Betrag zu zahlen. § 16 Abs. 3 und 4
sowie § 24 und § 25 gelten sinngemäß.
(5) Die Eisenbahn haftet für Schäden, die in
Personenwagen mitgenommene Tiere erleiden
oder die sie dritten Personen verursachen, nur bei
Verschulden. Werden solche Tiere bei dem Betrieb
der Eisenbahn beschädigt, so haftet die Eisenbahn
auch nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
Haftpflicht der Eisenbahn für Sachschaden.
§ 24. Verspätung oder Ausfall von Zügen. Betriebsstörungen.
(1) Wenn ein Zug verspätet abfährt, ankommt,
ganz oder auf einer Teilstrecke ausfällt, steht dem
Reisenden ein Anspruch auf Entschädigung nicht
zu.
(2) Wird infolge einer Zugverspätung der Anschluß
an einen anderen Zug versäumt oder fällt
ein Anschlußzug ganz oder auf Teilstrecken aus,
so ist der Reisende berechtigt, entweder
a) auf die Weiterfahrt zu verzichten und von
der Eisenbahn binnen der im § 25 Abs. 5
vorgesehenen Frist den Unterschiedsbetrag
zwischen gezahltem Fahrpreis und gezahlter
Gepäckfracht einerseits und dem Fahrpreis
und der Gepäckfracht für die durchfahrene
Strecke anderseits ohne Abzug zu verlangen
oder
b) auf die Weiterfahrt zu verzichten, seine
kostenfreie Rückbeförderung samt Reisegepäck
mit dem nächsten günstigen Zuge
zum Reiseantrittsbahnhof und binnen der
im § 25 Abs. 5 vorgesehenen Frist den gezahlten
Fahrpreis und die gezahlte Gepäckfracht
ohne Abzug zu verlangen oder
c) seine Reise fortzusetzen; in diesem Falle ist
die Eisenbahn verpflichtet, ihn mit seinem
Reisegepäck ohne besonderes Beförderungsentgelt
tunlichst mit dem nächsten geeigneten
Zuge zu befördern, der auf der gleichen oder
auf einer anderen Strecke nach demselben
Bestimmungsbahnhof fährt und es dem
Reisenden ermöglicht, mit tunlichst geringer
Verspätung sein Reiseziel zu erreichen.
(3) Zur Wahrung seiner Ansprüche muß sich
der Reisende in dem Bahnhof, in dem der Zug
ausfällt oder der Anschluß versäumt wurde, den
Sachverhalt im, Fahrausweis vom Aufsichtsbeamten
bescheinigen lassen. In den im Abs. 2
lit. b und lit. c bezeichneten Fällen ist die Eisenbahn
verpflichtet, soweit erforderlich, die Verlängerung
der Geltungsdauer des Fahrausweises
und seine Gültigkeit für den neuen Weg, für die
höhere Wagenklasse oder für den Zug mit höheren
Fahrpreisen zu vermerken.
(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, weitere Erleichterungen
im Tarif vorzusehen.
(5) Die Eisenbahn ist berechtigt, durch den
Tarif oder durch die Fahrpläne einzelne Züge
und Zuggattungen von der hilfsweisen Benützung
auszuschließen.
(6) Die Eisenbahn ist verpflichtet, Zugverspätungen
von mehr als zehn Minuten und Betriebsstörungen
in geeigneter Weise bekanntzumachen.
§ 25. Fahrpreiserstattung.
(1) Hat ein Reisender die Fahrt nicht angetreten
und macht er dies glaubhaft, so hat er vorbehaltlich
des Abzuges gemäß Abs. 3 gegen Rückgabe
des Fahrausweises Anspruch auf Erstattung
des Fahrpreises. Hat der Reisende den Fahrausweis
lediglich zur Aufgabe von Reisegepäck benützt,
so wird ihm der Fahrpreis nur erstattet,
wenn er das Reisegepäck im Versandbahnhof
zurückgenommen hat. Das Entgelt für eine Platzsicherungsanweisung
(Platzkarte) wird nicht erstattet.
(2) Ist ein Fahrausweis nur teilweise benützt
worden, so wird gegen Übergabe des Fahrausweises
vorbehaltlich des Abzuges gemäß Abs. 3
der Unterschied zwischen dem gezahlten Fahrpreis
und dem gewöhnlichen Fahrpreis für die zurückgelegte
Strecke erstattet.
(3) Von dem zu erstattenden Betrag wird ein
im Tarif festzusetzender Verwaltungsrücklaß
abgezogen. Wird der Fahrausweis noch am Ausgabetag
der Ausgabestelle zur Erstattung gemäß
Abs. 1 zurückgegeben, so erstattet die Eisenbahn
den Fahrpreis ohne Abzug.
(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, bei Fahrausweisen
zu ermäßigten Preisen und solchen, die nur
in Verbindung mit Platzsicherungsanweisungen
(Platzkarten) gelten, im Tarif die Erstattung auszuschließen
oder an bestimmte Bedingungen zu
knüpfen; die gemäß § 12 ausgegebenen Fahrausweise
für Kinder gelten nicht als Fahrausweise
zu ermäßigten Preisen im Sinne dieser Bestimmung.
(5) Alle Ansprüche auf Fahrpreiserstattungen
gemäß Abs. 1 und 2 erlöschen, wenn sie nicht
binnen sechs Monaten nach Ablauf der Geltungsdauer
des Fahrausweises bei der Eisenbahn geltend
gemacht werden.
(6) Ansprüche auf Fahrpreiserstattung sind bei
der Eisenbahn geltend zu machen, die den Betrag
eingehoben hat.
III. Beförderung von Reisegepäck.
§ 26. Begriff des Reisegepäcks. Verantwortlichkeit
des Reisenden für sein Reisegepäck.
(1) Der Reisende ist berechtigt, der Eisenbahn
Gegenstände zur Beförderung als Reisegepäck zu
übergeben; die in einer zur Beförderung im
Gepäckwagen geeigneten Umschließung verpackt
sind, wie in Koffern, Körben, Taschen, Säcken,
Schachteln, handlichen Kisten.
(2) Der Reisende ist berechtigt, folgende Gegenstände
unverpackt zur Beförderung als Reisegepäck
aufzugeben
a) Fahrräder, Krafträder, Krafträder mit
Beiwagen unter der Bedingung, daß die
Beiwagen getrennt von den Krafträdern
aufgegeben werden. Behälter von Kraftfahrzeugen
dürfen Betriebsstoff enthalten.
Ist in die Leitung vor dem Vergaser ein Absperrhahn
eingeschaltet, so ist er zu
schließen. Mit den Fahrzeugen fest verbundene
Vorratsbehälter dürfen, wenn sie
verschlossen sind, ebenfalls Betriebsstoff
enthalten;
b) Kinderwagen, Handwagen und Handkarren;
c) Trag- und Fahrstühle sowie Selbstfahrer,
Kraftfahrstühle, Liegestühle;
d) ein- und zweisitzige Hand- und Sportschlitten,
Skier, Schlittschuhsegel, Wasserfahrzeuge
bis zu drei Meter Länge;
e) Vermessungsgeräte bis zu fünf Meter Länge
und Handwerkzeug;
f) Geräte für Schaustellungen von wandernden
Künstlern (Artisten) unter der Bedingung,
daß die Beschaffenheit, der Umfang und das
Gewicht der Geräte ein rasches Verladen
und Unterbringen im Gepäckwagen gestatten.
Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif noch
andere unverpackte Gegenstände zur Beförderung
als Reisegepäck zuzulassen.
(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif die
Menge, den Umfang und das Gewicht der zur
Beförderung als Reisegepäck zugelassenen Gegenstände
zu beschränken und für bestimmte Gegenstände
Einheitsgewichte festzusetzen. Sie ist ferner
berechtigt, die Mitwirkung des Reisenden beim
Ver-, Um- und Ausladen bestimmter Gepäckstücke
im Tarif vorzusehen.
(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif zu
bestimmen, unter welchen Bedingungen lebende
Tiere in einer die Sicherheit gewährleistenden
Verpackung zur Beförderung als Reisegepäck angenommen
werden.
(5) Die gemäß § 56 von der Beförderung ausgeschlossenen
oder nur bedingungsweise zur
Beförderung zugelassenen Gegenstände und Stoffe
sind auch von der Beförderung als Reisegepäck
ausgeschlossen. Filme sind jedoch zur Beförderung
als Reisegepäck zugelassen, wenn ihre Verpackung
der in der Anlage I zum Internationalen Übereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr in
der jeweils geltenden Fassung für Eilstückgut vorgeschriebenen
Verpackung entspricht.
(6) Der Inhaber des Gepäckscheines ist für die
Beachtung der Bestimmungen im Abs. 5 verantwortlich
und haftet für den aus einer Zuwiderhandlung
entstandenen Schaden; die Anwendung
allenfalls bestehender Strafvorschriften wird
hiedurch nicht gehindert. Er ist verpflichtet,
gegebenenfalls Frachtzuschläge zu zahlen; § 62
Abs. 1 lit. a gilt sinngemäß.
(7) Wenn Gründe für den Verdacht einer
Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen
vorliegen, ist die Eisenbahn berechtigt,
nachzuprüfen, ob der Inhalt der Gepäckstücke
diesen Bestimmungen entspricht. Die Eisenbahn
ist verpflichtet, den Inhaber des Gepäckscheines
aufzufordern, bei der Nachprüfung zugegen zu
sein. Erscheint er nicht oder ist er nicht erreichbar,
so sind zwei Zeugen zur Nachprüfung zuzuziehen.
Diese Zeugen dürfen nicht Eisenbahnbedienstete
sein, wenn andere Personen zur Verfügung
stehen. Wird eine Zuwiderhandlung festgestellt,
so ist der Inhaber des Gepäckscheines verpflichtet,
die Kosten der Nachprüfung zu zahlen.
§ 27. Verpackung. Zustand und Bezeichnung des
Reisegepäcks.
(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, die Annahme
von Gegenständen, deren Verpackung ungenügend
oder deren Beschaffenheit mangelhaft ist
oder die offensichtlich Spuren von Beschädigungen
aufweisen, zu verweigern. Nimmt die Eisenbahn
solche Gegenstände gleichwohl zur Beförderung
an, so ist sie berechtigt, im Gepäckschein den Zustand
der Gepäckstücke zu vermerken. Die Annahme
des Gepäckscheines mit dem Vermerk gilt
als Anerkennung dieses Zustandes durch den
Reisenden. § 64 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Auf den Gepäckstücken müssen der Name
des Reisenden, ferner seine Wohnungsanschrift
im Bestimmungsort oder seine ständige Woh-
nungsanschrift genügend haltbar angegeben sein.
Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif zu verlangen,
daß der Versand- und der Bestimmungsbahnhof
angegeben werden; sie ist berechtigt,
Gepäckstücke ohne diese Angaben zurückzuweisen.
Der Reisende ist verpflichtet, nicht mehr
zutreffende Bezeichnungen zu entfernen oder unleserlich
zu machen.
§ 28. Aufgabe. Interesse an der Lieferung. Zahlung
der Kosten. Gepäckschein.
(1) Reisegepäck ist innerhalb der für die Lösung
der Fahrausweise im § 11 Abs. 5 festgesetzten
Zeit bei den Abfertigungsstellen für
Reisegepäck aufzugeben. Die Eisenbahn ist jedoch
nicht verpflichtet, in größeren Bahnhöfen Gepäckstücke
später als eine Viertelstunde vor Abfahrt
des Zuges zur Beförderung als Reisegepäck
anzunehmen. Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei
den Abfertigungsstellen für Reisegepäck soldier
Bahnhöfe dies durch Aushang bekanntzumachen.
(2) Die Eisenbahn nimmt Reisegepäck gegen
Vorzeigen eines mindestens bis zum Bestimmungsbahnhof
des Gepäcks gültigen Fahrausweises
zur Beförderung an. Die Eisenbahn ist berechtigt,
im Tarif Ausnahmen zuzulassen.
(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei der Annahme
von Reisegepäck, abgesehen von den in
Abs. 9 und 10 angeführten Fällen, das Gesamtgewicht
ohne Anrechnung eines besonderen Entgeltes
festzustellen.
(4) Der Reisende ist berechtigt, bei der Aufgabe
den Betrag des Wertes, den er der rechtzeitigen
Auslieferung (§ 30 Abs. 2) des unversehrten
Reisegepäcks über den gemäß §§ 34. und 35 zu
zahlenden Betrag hinaus beimißt — Interesse an
der Lieferung — anzugeben. Die Eisenbahn ist
verpflichtet, diese Wertangabe im Gepäckschein
zu vermerken. Die Eisenbahn ist berechtigt, für
die Sicherung des Interesses an der Lieferung das
im Tarif festgesetzte Entgelt einzuheben, das für
angefangene zehn Tarifkilometer ein Zehntausendstel
des angegebenen Betrages des Interesses
an der Lieferung nicht übersteigen darf.
Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif einen
Mindestbetrag des Entgeltes festzusetzen.
(5) Die Kosten (Gepäckfracht, Nebengebühren
und sonstige, bei der Aufgabe erwachsende
Kosten) sind bei der Aufgabe des Reisegepäcks zu
zahlen.
(c) Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei der Aufgabe
dem Reisenden einen Gepäckschein auszufolgen,
dessen Muster sie im Tarif festsetzt.
Die Angaben des Gepäckscheines sind für die Beförderung
maßgebend.
(7) Der Gepäckschein muß folgende Angaben
enthalten
a) Den Versand- und den Bestimmungsbahnhof;
b) den Beförderungsweg, sofern nach dem
Fahrausweis mehrere Beförderungswege in
Betracht kommen;
c) den Tag der Aufgabe und den Zug, zu dem
das Gepäck aufgegeben worden ist;
d) die Anzahl und das Gesamtgewicht der Gepäckstücke;
e) die Gepäckfracht, Nebengebühren und
sonstige, bei der Aufgabe erwachsende
Kosten;
f) gegebenenfalls den gemäß Abs. 4 angegebenen
Betrag des Interesses an der Lieferung
in Buchstaben.
(8) Der Reisende ist verpflichtet, sich beim
Empfang des Gepäckscheines zu überzeugen, ob
dieser seinen Angaben entsprechend ausgefertigt
ist.
(9) Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Abfertigung
von Fahrrädern, Kinderwagen, Sportgeräten
und anderen Gegenständen, für die Einheitsgewichte
festgesetzt sind, im Tarif besondere
Bestimmungen zu treffen.
(10) Nimmt die Eisenbahn in Bahnhöfen ohne
Reisegepäckabfertigung oder sonst Reisegepäck
unter Vorbehalt späterer Abfertigung an, so gilt
es gleichwohl mit dem Zeitpunkt der Annahme
als zur Beförderung übernommen. Die Eisenbahn
ist verpflichtet, dem Reisenden den Empfang zu
bescheinigen. Sie ist berechtigt, für die Annahme
von Reisegepäck unter Vorbehalt späterer Abfertigung
im Tarif ein Entgelt festzusetzen und
einzuheben.
§ 29. Abfertigung. Beförderung. Zoll- und
sonstige Rechtsvorschriften.
(1) Reisegepäck wird über den für den Fahrausweis
gültigen Weg abgefertigt. Die Eisenbahn
bestimmt im Tarif, in welchen Bahnhofverbindungen
Reisegepäck durchgehend abgefertigt
wird.
(2) Gilt der Fahrausweis über mehrere Beförderungswege
oder kommen im Bestimmungsort
mehrere Bahnhöfe als Bestimmungsbahnhöfe in
Frage, so obliegt es dem Reisenden, den Weg,
über den das Reisegepäck befördert werden soll,
oder den Bahnhof, nach dem das Reisegepäck abgefertigt
werden soll, zu bestimmen. Unterläßt
dies der Reisende, so haftet die Eisenbahn nicht
für die Folgen.
(3) Der Reisende ist berechtigt, den Zug anzugeben,
mit dem das Reisegepäck befördert
werden soll. Die Eisenbahn ist verpflichtet, das
Reisegepäck mit diesem Zuge zu befördern, sofern
es rechtzeitig aufgegeben wird; andernfalls ist sie
verpflichtet, das Reisegepäck mit dem nächsten
geeigneten Zuge zu befördern.
(4) Die Eisenbahn ist verpflichtet, Reisegepäck,
das unterwegs auf einen anderen Zug übergehen
muß, mit dem nächsten geeigneten Zuge weiterzubefördern.
Der Reisende kann die Weiterbeförderung
mit dem Anschlußzug nur verlangen,
wenn dieser Zug der Reisegepäckbeförderung
dient und die Umladung bis zu seiner Abfahrt
möglich ist.
(5) Die Eisenbahn ist berechtigt, die Beförderung
von Reisegepäck bei einzelnen Zügen oder
Zuggattungen zu beschränken oder auszuschließen.
Sie ist verpflichtet, Verfügungen
dieser Art im Fahrplan, in Ausnahmefällen durch
Aushang bekanntzumachen.
(6) Der Reisende muß die für die Untersuchung
seines Reisegepäcks geltenden Zoll- und sonstigen
Rechtsvorschriften befolgen. Er ist verpflichtet,
für die zoll- und verwaltungsbehördliche Abfertigung
seines Reisegepäcks selbst zu sorgen und
der Untersuchung des Reisegepäcks beizuwohnen,
wenn die einschlägigen Vorschriften eine Ausnahme
nicht zulassen. Die Eisenbahn ist gegenüber
dem Reisenden von jeder Haftung für die
Folgen befreit, die aus dem Nichtbefolgen dieser
Vorschriften entstehen. Falls der Reisende für die
Abfertigung nicht selbst sorgt, ist die Eisenbahn
berechtigt, sie gegen Vergütung ihrer Auslagen
zu veranlassen. Die Eisenbahn ist berechtigt,
außerdem im Tarif für ihre Tätigkeit ein Entgelt
festzusetzen und einzuheben.
§ 30. Auslieferung. Abforderung. Nachzahlung
und Erstattung.
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, das Reisegepäck
gegen Rückgabe des Gepäckscheines und
gegen Entrichtung der etwa noch nicht gezahlten
Kosten (Gepäckfracht, Nebengebühren und Auslagen)
im Bestimmungsbahnhof auszuliefern. Die
Eisenbahn ist berechtigt, aber nicht verpflichtet,
die Berechtigung des Inhabers des Gepäckscheines
zum Empfang des Reisegepäcks zu prüfen.
(2) Der Inhaber des Gepäckscheines ist berechtigt,
im Bestimmungsbahnhof die Auslieferung
des Reisegepäcks an der Ausgabestelle zu verlangen,
sobald nach der Ankunft des Zuges, mit
dem es zu befördern war, die Zeit abgelaufen ist,
die zur Bereitstellung und gegebenenfalls zur Abfertigung
durch die Zoll- oder sonstigen Verwaltungsbehörden
erforderlich ist (Abforderung).
Der Inhaber des Gepäckscheines ist berechtigt,
die Annahme des Reisegepäcks so lange zu verweigern,
bis seinem Antrag auf Feststellung eines
behaupteten Schadens stattgegeben worden ist.
Vorbehalte bei der Annahme des Reisegepäcks
sind wirkungslos, wenn sie nicht von der Eisenbahn
anerkannt sind. Auf Verlangen des Inhabers
des Gepäckscheines ist die Eisenbahn verpflichtet,
das Reisegepäck, abgesehen von den im § 28
Abs. 9 angeführten Fällen, bei der Auslieferung
gegen das im Tarif festgesetzte Entgelt nachzuwiegen.
(3) Auf rechtzeitiges Verlangen des Inhabers des
Gepäckscheines ist die Eisenbahn verpflichtet, das
Reisegepäck, wenn es die Umstände gestatten,
gegen Rückgabe des Gepäckscheines auch im Versandbahnhof
zurückzugeben oder in einem Unterwegsbahnhof
auszuliefern. Die Eisenbahn ist berechtigt,
im Tarif zu bestimmen, daß hiebei auch
der Fahrausweis vorzuzeigen ist.
(4) Wird das aufgegebene Reisegepäck zurückgenommen,
ehe es den Versandbahnhof verlassen
hat, so wird auf Verlangen des Berechtigten die
gezahlte Gepäckfracht nach Abzug eines im Tarif
festzusetzenden Verwaltungsrücklasses je Gepäckschein
erstattet. Wird das Reisegepäck in einem .
Unterwegsbahnhof zurückgenommen, so wird auf
Verlangen des Berechtigten die Mehrfracht nach
Abzug eines im Tarif festzusetzenden Verwaltungsrücklasses
je Gepäckschein erstattet.
Solche Ansprüche auf Rückerstattung von Gepäckfracht
erlöschen, wenn sie nicht binnen sechs
Monaten, vom Tage der Ausfertigung des Gepäckscheines
gerechnet, bei der Eisenbahn geltend
gemacht werden.
(5) Wird der Gepäckschein nicht beigebracht,
so ist es der Eisenbahn überlassen, das Reisegepäck
demjenigen auszuliefern, der seine Berechtigung
glaubhaft gemacht hat; die Eisenbahn
ist berechtigt, von ihm eine Sicherheitsleistung
zu verlangen.
(c) Bei nicht rechtzeitiger Auslieferung des
Reisegepäcks ist die Eisenbahn verpflichtet, dem
Inhaber des Gepäckscheines Tag und Stunde der
Abforderung auf dem Gepäckschein zu bescheinigen
und auf Verlangen etwaige Kosten für den
vergeblichen Versuch der Abholung zu vergüten.
(7) Wenn einzelne der im Gepäckschein verzeichneten
Stücke bei der Abforderung fehlen,
ist die Eisenbahn verpflichtet, dem Inhaber des
Gepäckscheines bei der Auslieferung der vorhandenen
Stücke die unvollständige Auslieferung
im Gepäckschein zu bescheinigen. Der Inhaber
des Gepäckscheines ist verpflichtet, fehlende
Stücke nach bestem Wissen zu beschreiben. Zur
Angabe des Inhaltes ist er jedoch nicht verpflichtet.
(8) Hat die Eisenbahn die Tarife unrichtig angewendet
oder hat sie den Beförderungspreis,
Frachtzuschläge, Nebengebühren oder sonstige,
von der Annahme zur Beförderung bis zur Auslieferung
des Reisegepäcks erwachsene Kosten
fehlerhaft berechnet oder eingehoben, so muß
der zu viel oder zu wenig gezahlte Betrag von der
Eisenbahn erstattet oder vom Reisenden nachgezahlt
werden. Der Eisenbahn obliegt es, alsbald
nach Feststellung des Fehlers den Reisenden zur
Nachzahlung aufzufordern oder ihm den Unterschiedsbetrag
zu erstatten. Der Anspruch auf
Nachzahlung oder Erstattung erlischt, wenn er
nicht binnen einem Jahre nach dem Tage der
Auslieferung geltend gemacht wird. Für die Geltendmachung
des Anspruches gilt § 25 Abs. 6.
§ 31. Verzögerung der Abnahme.
(1) Wird das Reisegepäck nicht innerhalb vierundzwanzig
Stunden nach seiner Ankunft im Bestimmungsbahnhof
abgenommen, so ist der Inhaber
des Gepäckscheines verpflichtet, das im
Tarif festgesetzte Lagergeld zu zahlen.
(2) Wird Reisegepäck nicht innerhalb dreißig
Tagen oder werden als Reisegepäck aufgegebene
lebende Tiere nicht innerhalb vierundzwanzig
Stunden nach der Ankunft abgenommen, so
haftet die Eisenbahn nur noch für die Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmannes; die Eisenbahn ist
berechtigt, solches Reisegepäck unter Einziehung
der noch nicht gezahlten Kosten auch bei einem
Spediteur oder in einem öffentlichen Lagerhaus
auf Gefahr und Kosten des Reisenden zu hinterlegen,
lebende Tiere auch bei einem geeigneten
Dritten auf Gefahr und Kosten des Reisenden zu
hinterstellen.
(3) Die Eisenbahn ist ferner berechtigt, Reisegepäck,
das nicht abgenommen worden ist,
neunzig Tage nach der Ankunft im Bestimmungsbahnhof
bestmöglich ohne Förmlichkeit zu verkaufen.
Sie ist hiezu schon früher berechtigt,
wenn der Wert des Reisegepäcks durch längeres
Lagern unverhältnismäßig vermindert oder in
keinem Verhältnis zu den Lagerkosten stehen
würde. Die Eisenbahn ist verpflichtet, dem
Reisenden den Verkaufserlös nach Abzug der
Verkaufskosten und der sonstigen, etwa noch
nicht gezahlten Kosten zur Verfügung zu stellen.
Reicht der Erlös zur Deckung dieser Beträge nicht
aus, so ist der Reisende zur Nachzahlung des ungedeckten
Betrages verpflichtet.
(4) Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Reisenden,
sofern ihr seine Anschrift bekannt ist, von
dem bevorstehenden Verkauf des Reisegepäcks
zu benachrichtigen.
§ 32. Feststellung eines teilweisen Verlustes oder
einer Beschädigung des Reisegepäcks. Umfang der
Haftung. Beweislast.
(1) Für die Feststellung eines teilweisen Verlustes
oder einer Beschädigung des Reisegepäcks
gelten die Bestimmungen des § 84 sinngemäß.
(2) Die Eisenbahn haftet für die verspätete
Auslieferung und für den Schaden, der durch
gänzlichen oder teilweisen Verlust oder durch Beschädigung
des Reisegepäcks in der Zeit von der
Annahme zur Beförderung bis zur Auslieferung
entsteht.
(3) Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit,
wenn die verspätete Auslieferung, der Verlust
oder die Beschädigung durch ein Verschulden
des Reisenden, durch eine nicht von der
Eisenbahn verschuldete Anweisung des Reisenden,
durch besondere Mängel des Reisegepäcks
oder durch Umstände herbeigeführt worden ist,
welche die Eisenbahn nicht vermeiden und deren
Folgen sie nicht abwenden konnte.
(4) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 6
ist die Eisenbahn von dieser Haftung befreit,
wenn der Verlust oder die Beschädigung aus der
besonderen Gefahr entstanden ist, die mit der
natürlichen Beschaffenheit des Reisegepäcks, dem
Fehlen oder den Mängeln der Verpackung oder
damit verbunden ist, daß von der Beförderung
als Reisegepäck ausgeschlossene Gegenstände als
Reisegepäck aufgegeben worden sind.
(5) Der Beweis, daß die verspätete Auslieferung,
der Verlust oder die Beschädigung des
Reisegepäcks durch eine der im Abs. 3 vorgesehenen
Tatsachen verursacht worden ist, obliegt
der Eisenbahn.
(6) Macht die Eisenbahn glaubhaft, daß nach
den Umständen des Falles ein Verlust oder eine
Beschädigung aus einer oder mehreren der im
Abs. 4 erwähnten besonderen Gefahren entstehen
konnte, so wird vermutet, daß der Schaden
hieraus entstanden ist. Zur teilweisen oder gänzlichen
Entkräftung dieser Vermutung obliegt
dem Berechtigten der Nachweis, daß der Schaden
nicht oder nicht ausschließlich aus den von der
Eisenbahn zur Begründung der Vermutung
glaubhaft gemachten Gefahren entstanden ist.
(7) Für die Verzinsung, für das Erlöschen
und die Verjährung der Entschädigungsansprüche
sowie für die Geltendmachung der Rechte aus
dem Gepäckbeförderungsvertrag, für das Pfandrecht
der Eisenbahn, ferner für die Haftung und
Inanspruchnahme mehrerer an der Beförderung
des Reisegepäcks beteiligten Eisenbahnen gelten
die §§ 94 bis 99 sinngemäß.
§ 33. Vermutung für den Verlust des Reisegepäcks.
Wiederauffinden des Reisegepäcks.
(1) Ein fehlendes Gepäckstück gilt ohne weiteren
Nachweis als verloren, wenn es nicht binnen
vierzehn Tagen nach der Abforderung ausgeliefert
wurde.
(2) Wird ein für verloren gehaltenes Gepäckstück
später wieder aufgefunden, so ist die Eisenbahn
verpflichtet, den Berechtigten hievon zu benachrichtigen,
wenn sein Aufenthaltsort bekannt
oder zu ermitteln ist. Der Berechtigte kann binnen
dreißig Tagen nach Empfang der Nachricht
verlangen, daß ihm das Gepäckstück in einem
inländischen Bahnhof kostenfrei ausgeliefert
wird; er ist dann verpflichtet, den erhaltenen
Entschädigungsbetrag zurückzuzahlen; seine Ansprüche
auf Entschädigung gemäß § 35 und gegebenenfalls
gemäß § 36 bleiben vorbehalten.
Verlangt der Berechtigte die Auslieferung im
Versandbahnhof, so ist die Eisenbahn verpflichtet,
ihm die ursprünglich gezahlte Gepäckfracht
zu erstatten. Ist der Aufenthaltsort des Berechtigten
nicht bekannt und nicht zu ermitteln oder
verlangt der benachrichtigte Berechtigte die Auslieferung
des Reisegepäcks nicht, so ist es wie
nicht abgenommenes Reisegepäck zu behandeln;
§ 31 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
§ 34. Höhe der Entschädigung bei gänzlichem
oder teilweisem Verlust oder bei Beschädigung
des Reisegepäcks.
(1) Hat die Eisenbahn auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes Entschädigung für
gänzlichen oder teilweisen Verlust von Reisegepäck
zu leisten, so ist sie verpflichtet, den nachgewiesenen
Schaden bis zu einem Höchstbetrag
für jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichtes
zu ersetzen. Das Bundesministerium für Verkehr
und verstaatlichte Betriebe setzt diesen Betrag
nach Maßgabe der jeweiligen wirtschaftlichen
Verhältnisse durch Verordnung fest; dieser
Betrag darf jedoch den im Internationalen Übereinkommen
über den Eisenbahn- Personen- und
-Gepäckverkehr in der jeweils geltenden Fassung
für gänzlichen oder teilweisen Verlust von Reisegepäck
festgesetzten Höchstbetrag für jedes fehlende
Kilogramm des Rohgewichtes, wenn der
Betrag des Schadens nachgewiesen ist, nicht übersteigen.
Die Eisenbahn ist verpflichtet, außerdem
nur die Gepäckfracht, die Zölle und sonstige,
aus Anlaß der Beförderung des verlorenen Reisegepäcks
gezahlte Beträge zu erstatten.
(2) Bei Beschädigung ist die Eisenbahn verpflichtet,
den Betrag der Wertverminderung des
Reisegepäcks zu zahlen. Die Entschädigung darf
jedoch nicht übersteigen,
a) wenn das ganze aufgegebene Reisegepäck
durch die Beschädigung entwertet ist, den
Betrag, der im Falle des gänzlichen Verlustes
zu zahlen wäre,
b) wenn nur ein Teil des Reisegepäcks durch
die Beschädigung entwertet ist, den Betrag,
der im Falle des Verlustes des entwerteten
Teiles zu zahlen wäre.
(3) Der Berechtigte kann eine höhere als die
in den Abs. 1 und 2 vorgesehene Entschädigung
nur bei Angabe des Interesses an der Lieferung
sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der
Eisenbahn gemäß § 36 beanspruchen.
§ 35. Höhe der Entschädigung für verspätete
Auslieferung von Reisegepäck.
(1) Kann die Eisenbahn Reisegepäck im Zeitpunkt
der Abforderung (§ 30 Abs. 2) nicht ausliefern,
so ist sie verpflichtet, dem Berechtigten
auf sein Verlangen für jedes Kilogramm des Rohgewichtes
des verspätet ausgelieferten Reisegepäcks
für je angefangene vierundzwanzig Stunden
seit der Abforderung eine Pauschalvergütung
zu leisten, die das Bundesministerium für Verkehr
und verstaatlichte Betriebe nach Maßgabe
der jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse durch
Verordnung festsetzt; dieser Betrag darf jedoch
den im Internationalen Übereinkommen über
den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr in
der jeweils geltenden Fassung für verspätete Auslieferung
des Reisegepäcks festgesetzten Höchstbetrag
für das Kilogramm des Rohgewichtes,
wenn der Reisende einen Schaden nicht nachweist,
nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag dieser
Vergütung darf jedoch die gezahlte Gepäckfracht
nicht übersteigen.
(2) Ist jedoch durch die verspätete Auslieferung
ein Schaden entstanden und wird dessen Höhe
nachgewiesen, so ist die Eisenbahn verpflichtet,
dem Berechtigten nicht die Pauschalvergütung
gemäß Abs. 1 zu leisten, sondern diesen Schaden
zu ersetzen. Der Betrag des Schadenersatzes darf
jedoch das Vierfache der gezahlten Gepäckfracht
nicht übersteigen.
(3) Zahlungen gemäß Abs. 1 und 2 werden
nicht neben der Entschädigung für gänzlichen
Verlust geleistet. Bei teilweisem Verlust werden
sie neben der hiefür vorgesehenen Entschädigung
für den nicht verlorengegangenen Teil des Reisegepäcks
geleistet; desgleichen treten sie im Falle
der Beschädigung des Reisegepäcks neben die hiefür
vorgesehene Entschädigung.
(4) Bei Zusammentreffen von Verspätung der
Auslieferung mit Beschädigung oder teilweisem
Verlust des Reisegepäcks wird eine höhere Zahlung
als bei gänzlichem Verlust des Reisegepäcks
nicht geleistet.
§ 36. Höhe der Entschädigung bei Angabe des
Interesses an der Lieferung. Höhe der Entschädigung
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der
Eisenbahn.
(1) Hat der Absender das Interesse an der Lieferung
angegeben (§ 28 Abs. 4), so kann der Berechtigte
im Falle der Entschädigungspflicht der
Eisenbahn beanspruchen
a) bei gänzlichem oder teilweisem Verlust
oder bei Beschädigung des Reisegepäcks
1. die Beträge gemäß § 34 Abs. 1 und 2,
außerdem
2. den Ersatz des nachgewiesenen weiteren
Schadens bis zu Höhe des Interesses an
der Lieferung;
b) bei verspäteter Auslieferung
1. wenn der Berechtigte nicht nachweist,
daß ihm ein Schaden aus der verspäteten
Auslieferung erwachsen ist, für jedes
Kilogramm des Rohgewichtes des verspätet
ausgelieferten Reisegepäcks für je
angefangene vierundzwanzig Stunden
seit der Abforderung eine Pauschalvergütung
in der Höhe des Doppelten des gemäß
§ 35 Abs. 1 zu zahlenden Betrages,
jedoch nicht mehr als den Betrag des
Interesses an der Lieferung; angefangene
vierundzwanzig Stunden werden als voll
gerechnet;
2. wenn der Berechtigte nachweist, daß ihm
hieraus ein Schaden erwachsen ist, eine
Entschädigung bis zur Höhe des Interesses
an der Lieferung.
(2) Wenn der Berechtigte nachweist, daß ihm
neben einem Schaden durch verspätete Auslieferung
ein von der Eisenbahn zu vertretender
Schaden aus teilweisem Verlust oder aus Beschädigung
erwachsen ist, kann er im Falle der Entschädigungspflicht
der Eisenbahn beanspruchen
a) die Beträge gemäß § 34 Abs. 1 oder 2 sowie
§ 35, außerdem
b) den Betrag des gesamten nachgewiesenen
weiteren Schadens, einschließlich des durch
die verspätete Auslieferung erwachsenen,
bis zur Höhe des angegebenen Interesses an
der Lieferung.
(3) Ist der angegebene Betrag des Interesses an
der Lieferung geringer als der gemäß § 35 Abs. 1
zu berechnende Betrag, so kann der Berechtigte
den zu beredinenden Betrag beanspruchen.
(4) In den Fällen, in denen der gänzliche oder
teilweise Verlust, die Beschädigung oder die verspätete
Auslieferung des Reisegepäcks auf Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn zurückzuführen
sind, ist die Eisenbahn verpflichtet,
den nachgewiesenen vollen Schaden zu ersetzen.
IV. Gepäckträger. Aufbewahrung von
Gepäck.
§ 37. Gepäckträger.
(1) Bestellt die Eisenbahn in Bahnhöfen, in
denen sie es für notwendig erachtet, Gepäckträger,
so müssen diese auf Verlangen der Reisenden
das Reise- und Handgepäck nach den von
den Reisenden bezeichneten Stellen bringen;
nach Stellen außerhalb des Bahnhofbereiches wird
jedoch Gepäck von den Gepäckträgern nur
dann gebracht, wenn dies nach den für den Bahnhof
geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig
ist.
(2) Die Gepäckträger müssen durch ein Dienstabzeichen
als solche erkennbar sein und den von
der Eisenbahn genehmigten Trägertarif bei sich
tragen. Auf Verlangen müssen sie den Reisenden
in diesen Tarif Einsicht nehmen lassen. Der Gepäckträger
muß dem Reisenden bei Übernahme
des Gepäcks eine mit seiner Nummer versehene
Marke übergeben; auf Verlangen des Reisenden
muß er ihm die Anzahl der übernommenen Gepäckstücke
bestätigen.
(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Trägertarif
an den Annahme- und Ausgabestellen für
Reisegepäck und an den Stellen der Gepäckaufbewahrung
auszuhängen.
(4) Für Reise- und Handgepäck, das den von
der Eisenbahn bestellten Gepäckträgern übergeben
wurde, haftet die Eisenbahn wie für das
ihr zur Beförderung übergebene Reisegepäck.
§ 38. Aufbewahrung von Gepäck.
(1) Die Eisenbahn richtet in Bahnhöfen, in
denen sie es für notwendig erachtet, Aufbewahrungsstellen
für Reise- und Handgepäck ein. Soweit
im folgenden nichts anderes bestimmt ist,
ist die Eisenbahn verpflichtet, die Bedingungen
festzusetzen, unter denen eine Aufbewahrung
stattfindet, und diese Bedingungen sowie das von
ihr für die Aufbewahrung festgesetzte Entgelt
durch Aushang bekanntzumachen.
(2) Die Eisenbahn haftet für dieses Gepäck als
Verwahrer. Sie ist berechtigt, in den für die Aufbewahrung
festgesetzten Bedingungen die Haftung
auf einen Höchstbetrag zu beschränken.
(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Übernahme
des Gepäcks zur Aufbewahrung zu bescheinigen.
(4) Zur Aufbewahrung von Gepäck, das nicht
oder nur mangelhaft verpackt oder das offensichtlich
beschädigt ist, ist die Eisenbahn nicht
verpflichtet. Nimmt sie solches Gepäck an, so ist
sie berechtigt, in der Bescheinigung den Zustand
des Gepäcks zu vermerken. Die Annahme der
Bescheinigung mit dem Vermerk gilt als Anerkennung
dieses Zustandes durch den Hinterleger.
(5) Die Eisenbahn haftet nicht für Gegenstände,
die in unverpackt oder mangelhaft verpackt zur
Aufbewahrung übergebenen Kleidungsstücken,
Reisedecken oder dergleichen enthalten sind.
(6) Die Eisenbahn ist verpflichtet, das zur Aufbewahrung
übernommene Gepäck innerhalb der
durch Aushang bekanntzugebenden Dienststunden
der Aufbewahrungsstelle gegen Rückgabe der
Bescheinigung und Bezahlung des Entgeltes für
die Aufbewahrung auszufolgen. § 30 Abs. 1 und 5
gilt sinngemäß.
(7) Wird das aufbewahrte Gepäck nicht binnen
der in den Aufbewahrungsbedingungen festgesetzten
Aufbewahrungsfrist abgeholt, so gilt
§ 31 Abs. 3 und 4 sinngemäß.
V. Beförderung von Expreßgut.
§ 39. Beförderungsbedingungen. Angabe des
Interesses an der Lieferung. Nachnahme. Zoll-
und sonstige Rechtsvorschriften. Abschluß des
Beförderungsvertrages. Nachträgliche Verfügungen.
(1) Die Eisenbahn nimmt zur Beförderung als
Expreßgut nur Güter an, die sich nach ihrer Beurteilung
zur Beförderung in den Gepäckwagen
der dem Personenverkehr dienenden Züge eignen,
wenn die Abfertigungsbefugnisse des Versand-
und Bestimmungsbahnhofes diese Beförderungsart
zulassen und Beförderungspreise für
die Bahnhofverbindung im Tarif vorgesehen
sind. Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif zu
bestimmen, unter welchen Bedingungen auch
andere Güter zur Beförderung als Expreßgut angenommen
werden.
(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif zu
bestimmen, unter welchen Bedingungen lebende
Tiere in einer die Sicherheit gewährleistenden
Verpackung zur Beförderung als Expreßgut angenommen
werden.
(3) Die im § 56 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes genannten
Gegenstände und Stoffe sind von der
Beförderung als Expreßgut ausgeschlossen. Die
gemäß § 56 Abs. 2 lit. a nur bedingungsweise zur
Beförderung zugelassenen Gegenstände und
Stoffe werden als Expreßgut nur befördert, wenn
ihre Beförderung als Eilstückgut zugelassen ist;
für ihre Beförderung als Expreßgut gelten die
gemäß § 56 Abs. 2 lit. a festgesetzten Beförderungsbedingungen
für Eilstückgut sinngemäß.
Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif noch andere
Güter von der Beförderung als Expreßgut
auszuschließen oder nur unter bestimmten Bedingungen
zu dieser Beförderung zuzulassen; sie
ist ferner berechtigt, im Tarif auch die Menge,
den Umfang und das Gewicht der zur Beförderung
als Expreßgut zugelassenen Gegenstände
zu beschränken und für bestimmte Gegenstände
Einheitsgewichte festzusetzen.
(4) Der Absender ist verpflichtet, dem als Expreßgut
zu befördernden Gut einen Expreßgutschein
beizugeben. Das Bundesministerium für
Verkehr und verstaatlichte Betriebe setzt durch
Verordnung das Muster des Expreßgutscheines
sowie die näheren Bestimmungen über seine Beschaffenheit
und Verwendung fest.
(5) Der Absender ist verpflichtet, auf den Expreßgutstücken
Namen und Anschrift (Wohnort,
Wohnung) des Empfängers haltbar anzubringen
und den Namen des Versand- und des Bestimmungsbahnhofes
anzugeben. Die Eisenbahn ist
berechtigt, Expreßgutstücke ohne diese Angaben
zurückzuweisen. Der Absender ist verpflichtet,
alte Beklebezettel, Namens- oder andere Aufschriften,
die sich auf frühere Beförderungen beziehen
oder irreführend sein könnten, zu entfernen
oder unleserlich zu machen.
(G) Der Absender ist berechtigt, bei der Aufgabe
des Expreßgutes den Betrag des Wertes, den
er der rechtzeitigen Ablieferung des unversehrten
Expreßgutes beimißt — Interesse an der Lieferung
— anzugeben. Er ist verpflichtet, den Betrag
des Interesses an der Lieferung an der hiefür
vorgesehenen Stelle des Expreßgutscheines
in Buchstaben einzutragen. Die Eisenbahn ist berechtigt,
für die Sicherung des Interesses an der
Lieferung das im Tarif festgesetzte Entgelt einzuheben,
das für angefangene zehn Tarifkilometer
ein Zehntausendstel des angegebenen Betrages des
Interesses an der Lieferung nicht übersteigen
darf. Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif einen
Mindestbetrag des Entgeltes festzusetzen.
(7) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif zu
bestimmen, unter welchen Bedingungen der Absender
die Expreßgutsendung mit einer Nachnahme
oder einem Barvorschuß belasten kann.
(8) Expreßgut ist innerhalb der durch Aushang
bekanntzugebenden Dienststunden bei den Abfertigungsstellen
für Expreßgut aufzugeben. § 65
Abs. 9 gilt sinngemäß.
(9) Der Absender ist verpflichtet, Gegenstände,
die ihrer Natur nach zum Schutze gegen gänzlichen
oder teilweisen Verlust oder Beschädigung
oder zur Verhütung einer Beschädigung von Personen,
Betriebsmitteln oder anderen Gütern
einer Verpackung bedürfen, sicher und dauerhaft
zu verpacken. Hat der Absender dies unterlassen,
so ist die Eisenbahn berechtigt, die Annahme
abzulehnen oder zu verlangen, daß der Absender
im Expreßgutschein das Fehlen oder die Mängel
der Verpackung anerkennt.
(10) Nimmt die Eisenbahn ein Gut zur Beförderung
als Expreßgut an, das offensichtlich Spuren
von Beschädigungen aufweist, so ist sie berechtigt,
zu verlangen, daß der Absender den Zustand
des Gutes im Expreßgutschein besonders
bescheinigt.
(11) Die Eisenbahn ist verpflichtet, das Gewicht
bei der Annahme des Gutes ohne Anrechnung
eines besonderen Entgeltes festzustellen. Dem
Absender oder dessen Beauftragten steht es frei,
dieser Feststellung beizuwohnen. Die Verpflichtung
zur Feststellung des Gewichtes entfällt,
wenn nach dem Tarif die Expreßgutfracht nach
Einheitsgewichten berechnet wird.
(12) Soweit die Eisenbahn im Tarif andere Bestimmungen
nicht vorsieht, gilt für die Erfüllung
der Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften § 67
sinngemäß.
(13) Der Beförderungsvertrag ist abgeschlossen,
sobald die Abfertigungsstelle das Gut mit dem
Expreßgutschein zur Beförderung als Expreßgut
angenommen hat. Die Eisenbahn ist verpflichtet,
nach vollständiger Auflieferung des Expreßgutes
und nach Entrichtung der gemäß § 41 vorauszuzahlenden
Beträge den Tagesstempel der Abfertigungsstelle,
aus dem die Stunde der Annahme
ersichtlich sein muß, dem Expreßgutschein
als Zeichen der Annahme von Gut und
Expreßgutschein aufzudrücken. Der abgestempelte
Expreßgutschein dient als Beweis für den
Beförderungsvertrag.
(14) Die Eisenbahn ist verpflichtet, in einer von
ihr zu bestimmenden Form die Annahme des
Expreßgutes dem Absender auf Verlangen zu
bescheinigen; dieser Bescheinigung kommt nicht
die Bedeutung des Expreßgutscheines zu.
(15) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif zu
bestimmen, unter welchen Bedingungen der Absender
den Beförderungsvertrag durch nachträgliche
Verfügung abändern kann.
§ 40. Haftung für die Angaben im Expreßgutschein.
Prüfung der Sendung. Frachtzuschläge.
(1) Der Absender haftet für die Richtigkeit
seiner Angaben und Erklärungen im Expreßgutschein.
Er trägt alle Folgen, die daraus entstehen,
daß seine Angaben oder Erklärungen unrichtig,
ungenau, unvollständig oder unzulässig oder nicht
an der für sie vorgesehenen Stelle eingetragen
sind.
(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, nachzuprüfen,
ob das Gut mit den Angaben im Expreßgutschein
übereinstimmt und ob die Sicherheitsvorschriften
für die gemäß § 56 Abs. 2 lit. a nur bedingungsweise
zur Beförderung zugelassenen Gegenstände
und Stoffe eingehalten sind.
(3) Bei unrichtigen, ungenauen oder unvollständigen
Angaben oder Erklärungen, die zur
Folge haben können, daß Gegenstände und Stoffe
angenommen werden, die gemäß § 56 Abs. 1
lit. d von der Beförderung ausgeschlossen sind,
oder daß für die Sendung eine niedrigere als die
tarifmäßige Fracht berechnet wird, ist ein Frachtzuschlag
zu zahlen; das gleiche gilt bei Nichtbeachtung
der Sicherheitsvorschriften für die gemäß
§ 56 Abs. 2 lit. a nur bedingungsweise zur
Beförderung zugelassenen Gegenstände und
Stoffe. Für die Berechnung des Frachtzuschlages
gilt § 62 sinngemäß.
§ 41. Zahlung der Kosten.
(1) Der Absender ist verpflichtet, die Kosten
(Expreßgutfracht, Nebengebühren und sonstige,
von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung
erwachsende Kosten), die vom Versandbahnhof
in Rechnung gestellt werden können,
bei der Aufgabe zu zahlen, wenn die Eisenbahn
im Tarif nichts anderes bestimmt. Dar Empfänger
ist verpflichtet, die übrigen Kosten zu zahlen.
(2) Sind die Kosten unrichtig oder nicht eingehoben
worden, so ist der Absender verpflichtet,
zu wenig gezahlte Beträge nachzuzahlen, wenn
das Gut vom Empfänger nicht angenommen
worden ist. Hat der Empfänger das Gut angenommen,
so ist er verpflichtet, die Kosten
nachzuzahlen, zu deren Zahlung der Absender
gemäß Abs. 1 nicht verpflichtet war; zur Nachzahlung
der übrigen Kosten ist der Absender verpflichtet.
§ 42. Beförderung.
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, Expreßgut
mit dem nächsten, die schnellste Beförderung des
Gutes nach dem Bestimmungsbahnhof gewährleistenden
Zuge zu befördern. Hat der Absender
bei der Aufgabe einen bestimmten Zug angegeben,
der der Beförderung von Expreßgut dient,
und ist das Gut rechtzeitig aufgegeben worden,
so ist die Eisenbahn verpflichtet, das Expreßgut
mit diesem Zuge zu befördern. Die Eisenbahn ist
berechtigt, bei einzelnen Zügen und Zuggattungen
die Beförderung von Expreßgut auszuschließen
oder nur beschränkt zuzulassen; sie ist
verpflichtet, Verfügungen dieser Art durch Aushang
bei den Abfertigungsstellen für Expreßgut
bekanntzumachen.
(2) Muß das Expreßgut unterwegs auf einen
anderen Zug übergehen, so ist die Eisenbahn zur
Weiterbeförderung des Expreßgutes mit dem Anschlußzug
nur unter der Voraussetzung verpflichtet,
daß dieser Zug der Expreßgutbeförderung
dient und die Umladung bis zu seiner Abfahrt
möglich ist.
§ 43. Ablieferung. Abforderung. Benachrichtigung.
Zuführung.
(1) Der Empfänger ist berechtigt, im Bestimmungsbahnhof
die Ablieferung des Expreßgutes
bei der Abgabestelle zu verlangen, sobald nach
Ankunft des Zuges, mit dem das Expreßgut zu
befördern war, die zur Bereitstellung und gegebenenfalls
zur zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen
Abfertigung erforderliche Zeit abgelaufen
ist (Abforderung).
(2) Wird das Expreßgut vom Empfänger nicht
innerhalb von zwei Stunden, nach Ablauf der
für die Abforderung gemäß Abs. 1 vorgesehenen
Zeit abgeholt, so ist die Eisenbahn verpflichtet,
den Empfänger von der Ankunft des Gutes innerhalb
der für Eilgut gemäß § 81 vorgesehenen
Frist zu benachrichtigen. Die Eisenbahn ist jedoch
berechtigt, das Gut ohne Benachrichtigung (§ 78
Abs. 4) dem Empfänger im Ortsbereich des Bestimmungsbahnhofes
oder nach benachbarten
Orten gegen ein im Tarif festgesetztes Entgelt in
seine Wohnung oder Geschäftsstelle zuzuführen.
Die Eisenbahn besorgt die Zuführung selbst oder
durch von ihr bestellte Unternehmer. Bei der
Berechnung der Zeit für die Abholung bleiben
die in die Zeit von achtzehn Uhr bis acht Uhr
des folgenden Tages fallenden Stunden außer
Betracht. Benachrichtigung und Zuführung unterbleiben,
wenn der Absender die Erklärung „bahnlagernd"
im Expreßgutschein eingetragen hat.
§ 44. Feststellung des Tatbestandes. Haftung der
Eisenbahn.
(1) Für die Feststellung eines teilweisen Verlustes
oder einer Beschädigung von Expreßgut
gelten die Bestimmungen des § 84 sinngemäß.
(2) Für gänzlichen oder teilweisen Verlust oder
für die Beschädigung von Expreßgut haftet die
Eisenbahn nach den Bestimmungen der §§ 85 bis
87, 89 und 92 bis 94 sinngemäß. Für verspätete
Ablieferung haftet die Eisenbahn nach den Bestimmungen
der §§ 35 und 36 sinngemäß.
§ 45. Allgemeine Bestimmungen.
Soweit im vorstehenden besondere Bestimmungen
nicht getroffen sind, gelten für die Beförderung
von Expreßgut die Bestimmungen für
die Beförderung von Gütern gemäß Abschnitt
VIII sinngemäß.
VI. Beförderung von Leichen.
§ 46. Annahme zur Beförderung. Verladung.
Zahlung der Kosten.
(1) Die Eisenbahn nimmt eine Leiche nur gegen
Übergabe des von der zuständigen Behörde ausgestellten
Leichenpasses zur Beförderung an. Der
Leichenpaß wird von der Eisenbahn bei der Ablieferung
der Leiche dem Empfänger übergeben.
(2) Die Eisenbahn befördert Leichen als Eilgut;
sie ist berechtigt, im Tarif auch die Annahme zur
Beförderung als Expreßgut vorzusehen.
(3) Eine Leichensendung muß im Versandbahnhof
mindestens zwölf Stunden vor Abgang des
Zuges angemeldet werden, mit dem sie befördert
werden soll.
(4) Jede Leiche muß in einem widerstandsfähigen,
vollständig abgedichteten Sarg verschlossen
und dieser in einem Holzbehälter so fest eingesetzt
sein, daß er sich darin nicht verschieben
kann.
(5) Der Absender ist verpflichtet, das Verladen
der Leiche zu besorgen.
(6) Leichensendungen dürfen nicht mit Nachnahmen
oder Barvorschüssen belastet werden.
(7) Der Absender ist verpflichtet, die Kosten
der Beförderung bei der Aufgabe der Leiche zu
zahlen.
(8) Die Frachtbriefe zu Leichensendungen
dürfen nicht die Angabe „bahnlagernd" enthalten.
Leichen werden von der Eisenbahn weder
zur Einlagerung noch zur Aufbewahrung angenommen.
§ 47. Beförderung. Begleitung.
(1) Leichen müssen in gedeckten Wagen befördert
werden. Die Eisenbahn bestimmt im
Tarif, unter welchen Bedingungen Gegenstände,
die zur Leiche gehören, in dem Wagen, in dem
die Leiche verladen ist, mitbefördert werden; im
Frachtbrief dürfen diese Gegenstände nicht angeführt
werden. Für solche Gegenstände haftet
die Eisenbahn nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Gegenstände, die nicht zur Leiche gehören,
dürfen der Leichensendung nicht beigeladen
werden. Die Eisenbahn ist berechtigt, zu
verlangen, daß mehrere Leichen, die gleichzeitig
in einem Versandbahnhof nach dem gleichen Bestimmungsbahnhof
aufgeliefert werden, zusammen
in einen Wagen verladen werden.
Leichen, die in geschlossenen Straßenfahrzeugen
aufgeliefert werden, dürfen in offenen Wagen
befördert werden.
(2) Der Absender ist verpflichtet, der Leichensendung
einen Begleiter beizugeben, der denselben
Zug benützen muß, mit dem die Leiche befördert
wird. Für den Begleiter wird der im
Tarif festgesetzte Beförderungspreis eingehoben.
Begleitung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der
Absender beim Versandbahnhof die schriftliche
oder telegraphische Erklärung des Empfängers
hinterlegt, daß dieser die Leichensendung sofort
nach Empfang der Nachricht von ihrem Eintreffen
abnehmen werde. Für Leichensendungen
an Beerdigungs- oder Feuerbestattungsanstalten
ist diese Erklärung nicht erforderlich.
§ 48. Benachrichtigung. Ablieferung. Abnahme.
Ausladung.
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Empfänger
auf seine Kosten von der Ankunft einer unbegleiteten
Leichensendung im Bestimmungsbahnhof
ohne Verzug durch Telegramm, Fernsprecher
oder Boten zu benachrichtigen. Bei begleiteten
Leichensendungen unterbleibt die Benachrichtigung;
dem Begleiter obliegt es, für die
Verständigung des Empfängers und für die Abnahme
der Leichensendung durch den Empfänger
zu sorgen.
(2) Der Empfänger ist berechtigt, die Ablieferung
der Leichensendung nach Ankunft des
Zuges, mit dem sie befördert wurde, zu verlangen,
sobald die zur Bereitstellung und gegebenenfalls
zur zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen
Abfertigung erforderliche Zeit abgelaufen
ist.
(3) Der Empfänger ist verpflichtet, eine begleitete
Leichensendung innerhalb sechs Stunden
nach ihrer Bereitstellung, eine unbegleitete
Leichensendung innerhalb sechs Stunden von dem
Zeitpunkt an, in dem die Benachrichtigung als
bewirkt gilt, abzunehmen und auszuladen. Bei
der Berechnung der Fristen bleiben die in die
Zeit von achtzehn Uhr bis acht Uhr des folgenden
Tages fallenden Stunden außer Betracht. Die
Eisenbahn ist berechtigt, bei Überschreitung der
Abnahmefrist das im Tarif festgesetzte Wagenstandgeld
einzuheben; sie ist in diesem Falle berechtigt,
die Leiche auf Gefahr und Kosten des
Empfängers auszuladen und der zuständigen Verwaltungsbehörde
zu übergeben.
§ 49. Weitere Bestimmungen.
(1) Für Leichen, die von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden,
Strafanstalten, Krankenanstalten
oder dergleichen an medizinische Universitätsinstitute
gesendet oder von diesen weitergesendet
werden, ist die Beibringung eines Leichenpasses
und die Begleitung nicht erforderlich. Solche
Leichen dürfen auch in widerstandsfähigen, vollständig
abgedichteten Behältnissen verschlossen
aufgeliefert werden. Die Eisenbahn ist berechtigt,
solche Leichensendungen in offenen Wagen zu befördern.
Güter von fester Beschaffenheit (Holz,
Metalle oder dergleichen) oder in fester Verpackung
(Kisten, Fässer oder dergleichen) dürfen
solchen Leichensendungen beigeladen werden,
wobei Vorsorge zu treffen ist, daß die Leichenbehältnisse
nicht beschädigt werden. Von der
Beiladung sind aber ausgeschlossen: Nahrungs- und
Genußmittel sowie deren Rohstoffe, ferner
explosionsgefährliche, selbstentzündliche, entzündbare
und ätzende Gegenstände und Stoffe.
(2) Im übrigen gelten für die Beförderung von
Leichen die Bestimmungen für die Beförderung
von Gütern gemäß Abschnitt VIII sinngemäß.
VII. Beförderung von lebenden Tieren.
§ 50. Annahme zur Beförderung. Verladung. Begleitung.
Zahlung der Kosten.
(1) Lebende Tiere werden von der Eisenbahn
zur Beförderung als Frachtgut oder zur Beförderung
als Eilgut angenommen. Die Eisenbahn
ist berechtigt, im Tarif zu bestimmen, unter
welchen Bedingungen lebende Tiere zur Beförderung
auch als Expreßgut angenommen
werden. Mit Frachtbriefen zu Sendungen lebender
Tiere dürfen andere Güter nicht aufgegeben
werden. Begleiteten Tiersendungen können jedoch
der dem Verbrauch während der Beförderung
entsprechende Futtervorrat, die zur
Wartung der Tiere notwendigen Geräte, das
Geschirr der Tiere und das Handgepäck der Tierbegleiter
beigegeben werden. Die Eisenbahn ist
verpflichtet, diese Gegenstände unentgeltlich zu
befördern; für solche Gegenstände haftet die
Eisenbahn nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Im Frachtbrief dürfen diese Gegenstände
nicht angeführt werden.
(2) Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, an Sonn-
und Feiertagen lebende Tiere zur Beförderung als
Frachtgut anzunehmen; sie ist berechtigt, im Tarif
zu bestimmen, daß lebende Tiere auch zur Beförderung
als Eilgut an Sonn- und Feiertagen
nicht angenommen werden. Die Eisenbahn nimmt
jedoch lebende Tiere von und nach Viehmärkten,
Viehausstellungen, sportlichen oder öffentlichen
Veranstaltungen sowie aus tierseuchenpolizeilichen
Rücksichten auch an Sonn- und Feiertagen
während der für Werktage geltenden Dienststunden
der Güterabfertigungsstelle zur Beförderung
als Frachtgut oder zur Beförderung als
Eilgut an; die Eisenbahn ist berechtigt, das im
Tarif hiefür festgesetzte Entgelt einzuheben. Der
Absender ist aber verpflichtet, solche Sendungen
mindestens vierundzwanzig Stunden vor ihrer
Aufgabe im Versandbahnhof anzumelden. Wenn
die Eisenbahn lebende Tiere an Werktagen
außerhalb der Dienststunden der Güterabfertigungsstelle
oder in anderen als den vorgenannten
Fällen an Sonn- und Feiertagen zur
Beförderung annimmt, ist sie berechtigt, das im
Tarif hiefür festgesetzte Entgelt einzuheben.
(3) Die Eisenbahn nimmt kranke oder gebrechliche
Tiere zur Beförderung an, wenn die Beförderung
von einem Tierarzt für zulässig erklärt
wird; äußerlich verletzte Tiere nimmt die Eisenbahn
zur Beförderung nur an, wenn der Absender
die Verletzung der Tiere im Frachtbrief
anerkennt.
(4) Zur Beförderung gefährlicher Tiere ist die
Eisenbahn nur verpflichtet, wenn die von ihr aus
Gründen der Sicherheit gestellten Bedingungen
erfüllt werden.
(5) Sofern die Eisenbahn im Tarif nichts anderes
bestimmt, ist der Absender verpflichtet, das Verladen
der Tiere, ihre sichere und vorschriftsmäßige
Unterbringung im Wagen zu besorgen
sowie die erforderlichen Befestigungsmittel beizustellen.
Er ist ferner verpflichtet, die nach den
tierseuchenpolizeilichen Vorschriften erforderlichen
Begleitpapiere im Frachtbrief einzeln und genau
zu bezeichnen und sie diesem beizugeben.
(6) Der Absender ist verpflichtet, die Tiere so
rechtzeitig aufzuliefern, daß sie mit dem für ihre
Beförderung bestimmten Zuge abbefördert werden
können.
(7) Der Absender ist verpflichtet, Tieren, die
ohne eine die Sicherheit gewährleistende Verpackung
aufgegeben werden, Begleitung beizugeben.
Die Eisenbahn ist jedoch berechtigt, auf
die Begleitung zur Gänze oder auf Teilstrecken
zu verzichten, wenn der Absender diesen Verzicht
im Frachtbrief beantragt hat. Die Beschränkung
der Haftung gemäß § 85 Abs. 3 lit. g wird nicht
geändert, wenn die Eisenbahn auf die Begleitung
verzichtet. Der Absender ist verpflichtet, im Falle
einer Begleitung im Frachtbrief die Anzahl der
Begleiter anzugeben. Falls er mit Zustimmung
der Eisenbahn für mehrere Sendungen lebender
Tiere nur einen Begleiter beigibt, ist er verpflichtet,
in jedem Frachtbrief für diese Sendungen
die Begleitung zu vermerken. Die Eisenbahn ist
berechtigt, für die Begleiter den im Tarif festgesetzten
Beförderungspreis einzuheben.
(8) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif zu
bestimmen, unter welchen Bedingungen einer
Sendung lebender Tiere unterwegs Tiere zugeladen
oder von einer solchen Sendung ausgeladen
werden dürfen.
(9) Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, Tiere,
die nicht sofort befördert werden können, in Verwahrung
zu nehmen.
(10) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif
zu bestimmen, daß die Kosten für die Beförderung
lebender Tiere vorauszuzahlen sind.
§ 51. Beförderung. Nachträgliche Verfügungen
und Anweisungen des Absenders.
(1) Der Absender ist berechtigt, den Beförderungsweg
im Frachtbrief vorzuschreiben. Die
Eisenbahn ist verpflichtet, dieser Vorschreibung,
die Fälle der §§ 65 Abs. 1 und 76 Abs. 1 ausgenommen,
zu entsprechen. Die Eisenbahn ist
berechtigt, Kosten (§ 70) und Lieferfrist (§ 77)
für die Beförderung über diesen Weg zu
berechnen.
(2) Dem Begleiter obliegt die Wartung der Tiere
während der Beförderung. Der Absender ist berechtigt,
im Frachtbrief zu erklären, daß der Begleiter,
befugt sein soll, unterwegs oder im Bestimmungsbahnhof
etwa notwendig werdende Anweisungen
an seiner Stelle zu treffen. Der
Begleiter ist in diesem Falle verpflichtet, seine
Anweisungen im Frachtbrief zu vermerken. Der
Begleiter ist jedoch zur Anweisung, die Sendung
in einem anderen Bestimmungsbahnhof oder an
einen anderen Empfänger abzuliefern, nur dann
berechtigt, wenn er das Frachtbriefdoppel vorlegt
und auch in diesem die Änderung einträgt.
(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, dem Begleiter
auf Verlangen einen Platz im Dienstwagen oder
in einem Personenwagen anzuweisen, wenn diese
Wagen im Zuge mitgeführt werden. Wenn jedoch
zum Schutze der Tiere oder zur Abwendung von
Betriebsgefahren nach Beurteilung der Eisenbahn
die Gegenwart des Begleiters im Wagen, in dem
die Tiere befördert werden, notwendig ist, muß
sich der Begleiter auf Verlangen der Eisenbahn
darin aufhalten.
(4) Werden Tiere unterwegs verletzt oder
krank, so ist die Eisenbahn berechtigt, ein tierärztliches
Gutachten darüber einzuholen, ob die
Tiere ohne Schaden für ihre Gesundheit weiterbefördert
werden können oder ob sie in Pflege
gegeben oder sofort getötet werden müssen. Die
Eisenbahn ist verpflichtet, den Absender von den
getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu benachrichtigen
und um Anweisung zu ersuchen, falls
nicht der Begleiter gemäß Abs. 2 hiezu ermächtigt
ist. Trifft der Absender oder der hiezu ermächtigte
Begleiter nicht binnen angemessener Frist eine Anweisung
oder kann die Anweisung wegen Dringlichkeit
der Maßnahmen nicht abgewartet werden,
so handelt die Eisenbahn so, wie es ihr für den
Absender am vorteilhaftesten erscheint und teilt
ihm die getroffenen Maßnahmen mit. Der Verfügungsberechtigte
ist verpflichtet, die Kosten für
das Gutachten, für die Verpflegung oder die
Tötung der Tiere sowie sonstige Auslagen zu
tragen.
(5) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif zu
bestimmen, daß bei begleiteten Sendungen nachträgliche
Verfügungen oder Anweisungen des Absenders
anstatt an den Versandbahnhof unmittelbar
an einen Unterwegsbahnhof oder an den Bestimmungsbahnhof
erteilt und auch über Teile der
Sendungen getroffen werden können.
§ 52. Bereitstellung. Benachrichtigung. Ablieferung.
Ausladung. Abnahme.
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, Sendungen
von lebenden Tieren nach ihrer Ankunft im Bestimmungsbahnhof
unverzüglich zur Abnahme
bereitzustellen. Auf Verlangen des Empfängers ist
sie verpflichtet, solche Tiersendungen, wenn es die
Betriebsverhältnisse gestatten, auch außerhalb der
Dienststunden der Güterabfertigungsstellen zur
Abnahme bereitzustellen. Die Eisenbahn ist
berechtigt, das im Tarif hiefür festgesetzte Entgelt
einzuheben.
(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Empfänger
von der Ankunft einer Sendung lebender
Tiere sobald wie möglich, jedenfalls aber innerhalb
der für Eilgut gemäß § 81 festgesetzten
Frist zu benachrichtigen.
(3) Der Empfänger ist berechtigt, nach Ankunft
einer Sendung lebender Tiere im Bestimmungsbahnhof
von der Eisenbahn die Übergabe des
Frachtbriefes und die Ablieferung der Sendung
zu verlangen.
(4) Sofern die Eisenbahn im Tarif nichts anderes
bestimmt, ist der Empfänger verpflichtet, das Ausladen
der Tiere zu besorgen. Die Eisenbahn ist
verpflichtet, die näheren Bestimmungen über die
Frist für die Abnahme im Tarif festzusetzen.
Werden die Tiere nicht innerhalb der Abnahmefrist
abgenommen, so ist die Eisenbahn berechtigt,
die Tiere auf Gefahr und Kosten des Verfügungsberechtigten
in Pflege zu geben oder ihren ferneren
Aufenthalt im Wagen oder im Bahnhof gegen
Zahlung des im Tarif hiefür festgesetzten Entgeltes
zu gestatten.
§ 53. Lieferfrist.
(1) Für die Beförderung lebender Tiere, die ohne
eine die Sicherheit gewährleistende Verpackung
aufgegeben werden, gelten, sofern im Tarif nicht
kürzere Fristen vorgesehen sind, die im § 77 angegebenen
Lieferfristen, gekürzt um die Hälfte
der nach der Beförderungsart in Betracht kommenden
Abfertigungsfrist; wenn der auf die Aufgabe
folgende Tag ein Sonn- oder Feiertag ist,
beginnt die Lieferfrist für nachmittags aufgegebene
Sendungen dieser Art gleichwohl um null
Uhr des der Annahme folgenden Tages.
(2) Für die Beförderung lebender Tiere, die in
einer die Sicherheit gewährleistenden Verpackung
aufgegeben werden, gelten die Lieferfristen gemäß
§ 77.
(3) Der Lauf der Lieferfristen gemäß Abs. 1
und 2 ruht außer in den Fällen des § 77 Abs. 7
auch für die Dauer eines durch die Wartung der
Tiere, durch die Ladetätigkeit gemäß § 50 Abs. 8
sowie eines im Falle des § 51 Abs. 4 verursachten
Aufenthaltes.
§ 54. Weitere Bestimmungen.
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, Eisenbahnwagen,
in denen lebende Tiere befördert wurden,
entsprechend den gesetzlichen oder verwaltungsbehördlichen
Vorschriften zu reinigen oder zu entseuchen.
Sie ist berechtigt, das im Tarif hiefür
festgesetzte Entgelt einzuheben.
(2) Im übrigen gelten für die Beförderung von
lebenden Tieren die Bestimmungen für die Beförderung
von Gütern gemäß Abschnitt VIII sinngemäß;
doch kann an Stelle der Übergabe des
Gutes an einen Spediteur oder an ein öffentliches
Lagerhaus bei lebenden Tieren die Übergabe an
eine andere Person treten, bei deren Auswahl die
Eisenbahn für die Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes haftet.
VIII. Beförderung von Gütern.
§ 55. Durchgehende Beförderung. Sonderzüge.
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, Güter zur
durchgehenden Beförderung von allen Bahnhöfen
nach allen Bahnhöfen nach Maßgabe ihrer Abfertigungsbefugnisse
anzunehmen.
(2) Die Eisenbahn bestimmt im Tarif, unter
welchen Bedingungen sie Sonderzüge zur Beförderung
von Gütern führt.
§ 56. Von der Beförderung ausgeschlossene oder
nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassene
Gegenstände und Stoffe.
(1) Von der Beförderung sind ausgeschlossen
a) Gegenstände, die dem Postzwang unterliegen;
b) Gegenstände und Stoffe, deren Beförderung
verboten ist;
c) Gegenstände, die sich wegen ihres Umfanges,
ihres Gewichtes oder ihrer Beschaffenheit
im Hinblick auf die Anlagen oder die
Betriebsmittel auch nur einer der beteiligten
Eisenbahnen zur Beförderung nicht eignen;
d) vorbehaltlich der in der Anlage I zum
Internationalen Übereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr in der jeweils
geltenden Fassung angegebenen Ausnahmen
A. Explosionsgefährliche Gegenstände, nämlich
a) Spreng- und Schießmittel;
b) Munition;
c) Zündwaren und Feuerwerkskörper;
d) verdichtete, verflüssigte oder unter
Druck gelöste Gase;
e) Stoffe, die in Berührung mit Wasser
entzündliche oder die Verbrennung
unterstützende Gase entwickeln.
B. Selbstentzündliche Stoffe.
C. Ekelerregende oder ansteckungsgefährliche
Stoffe.
(2) Bedingungsweise sind zur Beförderung zugelassen
a) Die in der Anlage I zum Internationalen
Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
in der jeweils geltenden Fassung
bezeichneten Gegenstände und Stoffe
unter den dort angegebenen Bedingungen;
b) Gegenstände, deren Verladung oder Beförderung
im Hinblick auf die Anlagen oder
die Betriebsmittel auch nur einer der beteiligten
Eisenbahnen nach dem Dafürhalten
der Versandbahn außergewöhnliche
Schwierigkeiten verursacht. Die Eisenbahn
ist berechtigt, die Beförderung solcher Gegenstände
von besonderen Bedingungen abhängig
zu machen;
c) Eisenbahnfahrzeuge, die, auf ihren Rädern
laufend, befördert werden sollen, unter der
Bedingung, daß die Eisenbahn die Lauffähigkeit
feststellt. Lokomotiven, Tender
und Triebwagen müssen überdies von
einem sachkundigen Beauftragten des Absenders
begleitet sein, der sie auch zu
schmieren hat.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr und
verstaatlichte Betriebe kann im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau durch Verordnung bestimmte, gemäß
Abs. 1 lit. d von der Beförderung ausgeschlossene
Gegenstände und Stoffe zur Beförderung
zulassen oder für die gemäß Abs. 2 lit. a
bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen
Gegenstände und Stoffe leichtere Bedingungen
zugestehen, als sie gemäß Abs. 2 lit. a festgesetzt
sind.
§ 57. Allgemeine Bestimmungen über Form und
Verwendung des Frachtbriefes.
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und
verstaatlichte Betriebe setzt durch Verordnung
die Muster der Frachtbriefe für Frachtgut und
für Eilgut sowie die näheren Bestimmungen über
Beschaffenheit und Verwendung der Frachtbriefe
fest.
(2) Die Frachtbriefe müssen zum Nachweis, daß
sie den Vorschriften entsprechen, den Prüfungsstempel
einer inländischen, dem öffentlichen Verkehr
dienenden Eisenbahn tragen. Die näheren
Bestimmungen enthält die Verordnung gemäß
Abs. 1. Die Eisenbahnen sind berechtigt, für den
Aufdruck des Prüfungsstempels das im Tarif festgesetzte
Entgelt einzuheben.
(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Bezug
von Frachtbriefen bei den Güterabfertigungsstellen
zu ermöglichen. Sie ist berechtigt, den
Preis der Frachtbriefe im Tarif festzusetzen.
(4) Die Eintragungen des Absenders im Frachtbrief
müssen in deutscher Sprache und deutlich
mit unauslöschbarer Schrift geschrieben sein. Die
Eintragungen dürfen auch durch Druck oder
Stempel oder mit Schreibmaschine vorgenommen
werden. Für Vermerke gemäß § 58 Abs. 5 sind
auch fremde Sprachen zulässig.
(5) Die Eisenbahn ist berechtigt, Frachtbriefe
mit abgeänderten, radierten oder überklebten
Eintragungen zurückzuweisen. Durchstreichun-
gen der Eintragungen des Absenders sind nur
zulässig, wenn er sie mit seiner Unterschrift anerkennt;
ist die Zahl der Stücke oder die Gewichtsangabe
durchgestrichen, so ist der Absender
verpflichtet, außerdem die richtigen Angaben
in Buchstaben zu wiederholen.
(6) Der Absender ist verpflichtet, dem Gute bei
der Aufgabe einen Frachtbrief beizugeben. Die
Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif Ausnahmen
zuzulassen. Die Wahl des Frachtbriefes zeigt an,
ob das Gut als Frachtgut oder als Eilgut zu befördern
ist.
(7) Ein Frachtbrief darf nur die Ladung eines
einzigen Wagens umfassen, sofern die Eisenbahn
im Tarif nichts anderes bestimmt.
(8) Mit einem und demselben Frachtbrief dürfen
nicht aufgegeben werden
a) Güter, die nach ihrer Beschaffenheit nicht
ohne Nachteil zusammengeladen werden
können;
b) Güter, durch deren Zusammenladung Zoll-
oder sonstige Rechtsvorschriften verletzt
würden;
c) Güter, die von der Eisenbahn zu verladen
sind, mit Gütern, die der Absender zu verladen
hat;
d) bedingungsweise zur Beförderung zugelassene
Gegenstände und Stoffe, wenn sie nach
der Anlage I zum Internationalen Übereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr
in der jeweils geltenden Fassung miteinander
oder mit anderen Gütern nicht zusammengeladen
werden dürfen.
§ 58. Inhalt des Frachtbriefes.
(1) Der Frachtbrief muß folgende Angaben enthalten
a) Ort und Tag der Ausstellung;
b) die tarifmäßige Bezeichnung des Bahnhofes,
nach welchem das Gut befördert werden
soll (Bestimmungsbahnhof);
c) den Namen und die Anschrift des Empfängers.
Der Anschrift soll womöglich die
Fernsprechnummer des Empfängers beigefügt
werden. Als Empfänger darf nur eine
Einzelperson, Firma, juristische Person
oder öffentliche Dienststelle angegeben
werden. Anschriften, die den Namen des
Empfängers nicht bezeichnen, wie „An Order
von ..." oder „An den Inhaber des
Frachtbriefdoppels" sind unzulässig;
d) die Benennung des Gutes, die Angabe des
Gewichtes oder statt dessen eine dem Tarif
entsprechende Angabe (vergleiche jedoch
§ 60 Abs. 4 und 5).
Der Absender ist verpflichtet, die Güter
wie folgt zu benennen: Die gemäß § 56
Abs. 2 bedingungsweise zur Beförderung
zugelassenen Güter mit der für sie vorgeschriebenen
Benennung, die übrigen Güter,
wenn der Absender die Anwendung eines
bestimmten Tarifes verlangt, mit der in
diesem Tarif gebrauchten Benennung, sonst
mit der ihrer Beschaffenheit entsprechenden
handelsüblichen Benennung. Der Absender
ist berechtigt, der tarifmäßigen oder
handelsüblichen Benennung des Gutes noch
eine andere Bezeichnung in der Frachtbriefspalte
„Benennung des Gutes" in Klammern
beizufügen. Reicht der für die Benennung
des Gutes vorgesehene Raum
nicht aus, so müssen dem Frachtbrief Einlegeblätter
in der Größe des Frachtbriefes
angeheftet und vom Absender unterzeichnet
werden. Im Frachtbrief ist auf die Einlegeblätter
zu verweisen und, falls das Gesamtgewicht
der Sendung angegeben wird,
dieses im Frachtbrief selbst an der hiefür
vorgesehenen Stelle einzutragen;
e) Kennzeichen der Versandstücke, Angabe
ihrer Anzahl und der Art der Verpackung,
wenn der Absender das Gut stückweise aufgibt
(Stückgut);
f) Gattung, Nummer, Eigentumsmerkmal,
Ladegewicht (bei Privatwagen auch Eigengewicht),
erforderlichenfalls die Ladefläche
des Wagens, wenn der Absender das Gut als
Ladung eines Wagens aufgibt (Wagenladung);
g) den Namen und die Anschrift des Absenders.
Der Anschrift soll womöglich Fernsprechnummer
oder Drahtanschrift des Absenders
beigefügt werden. Als Absender
darf nur eine Einzelperson, Firma, juristische
Person oder öffentliche Dienststelle
angegeben werden.
(2) Der Frachtbrief muß außerdem zutreffendenfalls
jene Angaben und Erklärungen enthalten,
die in diesem Bundesgesetz oder im Tarif
vorgeschrieben oder zugelassen sind.
(3) Andere Angaben oder Erklärungen dürfen
in den Frachtbrief nur aufgenommen werden,
wenn sie durch gesetzliche oder verwaltungsbehördliche
Vorschriften angeordnet sind und
diesem Bundesgesetz nicht widersprechen; das
gleiche gilt für die Beigabe von Schriftstücken
zum Frachtbrief. Die Eintragungen und Schriftstücke
dürfen nur das Frachtgeschäft betreffen.
Die Vorschreibung der Beförderung als Eilgut
nur für einen Teil der Beförderungsstrecke ist
unzulässig. Nimmt die Eisenbahn einen Frachtbrief
mit unzulässigen Angaben oder Erklärungen
an, so sind diese für die Eisenbahn unverbindlich.
(4) Soweit im Frachtbriefmuster für die Angaben
oder Erklärungen besondere Spalten nicht
vorgesehen sind, ist der Absender verpflichtet,
diese Eintragungen in der Spalte für vorgeschriebene
oder zulässige Erklärungen vorzunehmen,
wenn dieses Bundesgesetz oder die Eisenbahn im
Tarif nichts anderes bestimmt. Reicht der Raum
dort nicht aus, so ist der Absender verpflichtet,
an dieser Stelle einen Hinweis darauf anzubringen,
wo sich die Fortsetzung der Eintragung befindet.
(5) In der für Vermerke des Absenders für den
Empfänger vorgesehenen Spalte des Frachtbriefes
können kurze Vermerke, welche die Sendung betreffen,
nachrichtlich angebracht werden. Für die
Eisenbahn sind diese Vermerke unverbindlich.
§ 59. Haftung für die Angaben im Frachtbrief.
Der Absender haftet für die Richtigkeit der
von ihm in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben
und Erklärungen. Er trägt alle Folgen, die
daraus entstehen, daß die Angaben oder Erklärungen
unrichtig, ungenau, unvollständig oder
unzulässig oder nicht an der für sie vorgesehenen
Stelle eingetragen sind.
§ 60. Prüfung der Sendung. Feststellung von
Gewicht und Stückzahl.
(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, nachzuprüfen,
ob das Gut mit den Eintragungen im Frachtbrief
übereinstimmt und ob die Bedingungen für
die Beförderung der bedingungsweise zur Beförderung
zugelassenen Güter (§ 56 Abs. 2) eingehalten
sind. Die Eisenbahn ist jedoch nicht berechtigt,
für diese Nachprüfung ein Entgelt einzuheben.
In einem Unterwegsbahnhof ist die
Eisenbahn zur Nachprüfung des Inhaltes einer
Sendung nur dann berechtigt, wenn es die Erfordernisse
des Eisenbahnbetriebes oder die Vorschriften
der Zoll- oder sonstigen Verwaltungsbehörden
verlangen.
(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, zur Nachprüfung
des Inhaltes einer Sendung im Versandbahnhof
den Absender, im Bestimmungsbahnhof
den Empfänger einzuladen. Erscheint der Eingeladene
nicht oder findet die Nachprüfung in
einem Unterwegsbahnhof statt, ist die Eisenbahn
verpflichtet, zwei Zeugen beizuziehen; Eisenbahnbedienstete
dürfen als Zeugen nur dann zugezogen
werden, wenn andere Personen nicht zur
Verfügung stehen. Die Eisenbahn ist verpflichtet,
das Ergebnis der Nachprüfung, wenn es von den
Eintragungen im Frachtbrief abweicht, im
Frachtbrief zu vermerken. Wenn die Eisenbahn
im Versandbahnhof nachprüft, ist sie verpflichtet,
den Vermerk auch auf das Frachtbriefdoppel
zu setzen, wenn es sich noch in ihren Händen
befindet. Wenn die Sendung den Eintragungen
im Frachtbrief nicht entspricht oder die Bedingungen
für die Beförderung der bedingungsweise
zur Beförderung zugelassenen Güter nicht eingehalten
sind, so haften die durch die Nachprüfung
der Eisenbahn verursachten besonderen
Kosten auf dem Gute, falls sie nicht sofort beglichen
werden.
(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, auch innerhalb
eines Jahres nach Ablieferung des Gutes den
Nachweis der Richtigkeit der Frachtbriefangaben
zu fordern, wenn Gründe für den Verdacht vorliegen,
daß die Angaben unrichtig sind. Absender
und Empfänger sind verpflichtet, zu diesem
Zwecke in ihren Geschäftsräumen der Eisenbahn
die bezughabenden Unterlagen vorzulegen.
00 Die Eisenbahn ist verpflichtet, Gewicht und
Stückzahl der Stückgüter, die von ihr verladen
werden, bei der Annahme ohne Anrechnung
eines besonderen Entgeltes festzustellen. Der Absender
oder sein Beauftragter ist berechtigt, der
Feststellung beizuwohnen. Die Eisenbahn ist berechtigt,
von der Verwiegung abzusehen, wenn
der Absender das Gewicht in den Frachtbrief
eingetragen und die Nachwiegung im Frachtbrief
nicht beantragt hat.
(5) Die Eisenbahn ist verpflichtet, das Gewicht
der Stückgüter, die der Absender zu verladen
hat, sowie das Gewicht der Wagenladungen festzustellen,
wenn der Absender diese Feststellung
im Frachtbrief beantragt hat. Sie ist ferner verpflichtet,
das Gewicht auch ohne Antrag festzustellen,
wenn es der Absender im Frachtbrief
nicht angegeben hat. Kann die Eisenbahn die
Verwiegung im Versandbahnhof nicht vornehmen,
so stellt sie das Gewicht in einem anderen
Bahnhof des Beförderungsweges fest. Die Eisenbahn
ist jedoch zur Feststellung des Gewichtes
nicht verpflichtet, wenn die vorhandenen Wiegevorrichtungen
nicht ausreichen, die Beschaffenheit
des Gutes diese Feststellung nicht ermöglicht
oder wenn diese Feststellung die ordnungsmäßige
Abwicklung des Eisenbahnbetriebes stören
würde.
(6) Bei Verwiegung auf der Gleiswaage wird
das Gewicht in der Weise ermittelt, daß vom Gesamtgewicht
des beladenen Wagens das an dem
Wagen angeschriebene oder das durch gesonderte
Verwiegung des leeren Wagens ermittelte Eigengewicht
des Wagens abgezogen wird. Die Eisenbahn
ist verpflichtet, dem Antrag des Verfügungsberechtigten
auf Verwiegung des leeren
Wagens zu entsprechen. Die Eisenbahn ist aber
dieser Verpflichtung enthoben, wenn die erforderlichen
Wiegevorrichtungen nicht vorhanden
sind oder die Vornahme der Verwiegung die
ordnungsmäßige Abwicklung des Eisenbahnbetriebes
stören würde.
(7) Das im Frachtbrief angegebene Gewicht wird
für Zwecke des Frachtvertrages als richtig angenommen,
wenn das Ergebnis einer ohne Antrag
des Absenders vorgenommenen Nachwiegung der
Sendung um nicht mehr als 2 v. H. von dem im
Frachtbrief angegebenen Gewicht abweicht oder
wenn eine Gewichtsabweichung offenbar durch
Witterungseinflüsse während der Beförderung
oder durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes
verursacht ist.
(8) Die Eisenbahn ist auf Antrag des Absenders
im Frachtbrief verpflichtet, die Anzahl der Versandstücke,
die vom Absender verladen werden,
festzustellen. Die Eisenbahn ist dieser Verpflichtung
enthoben, wenn die Beschaffenheit des Gutes
die Feststellung der Stückzahl nicht gestattet oder
diese Feststellung die ordnungsmäßige Abwicklung
des Eisenbahnbetriebes stören würde.
(9) Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Feststellung
des Gewichtes gemäß Abs. 5 und der
Stückzahl gemäß Abs. 8 das im Tarif festgesetzte
Entgelt einzuheben. Desgleichen ist sie berechtigt,
für die vom Absender beantragte Nachwiegung
des leeren Wagens gemäß Abs. 6 das im Tarif
festgesetzte Entgelt einzuheben, sofern die Nachwiegung
nicht eine größere Abweichung als
2 v. H. des am Wagen angeschriebenen Eigengewichtes
ergibt.
(10) Der Absender ist berechtigt, bei der Aufgabe
des Gutes zu verlangen, daß ihm Gelegenheit
gegeben wird, der Feststellung des Gewichtes
und der Stückzahl beizuwohnen, wenn sie im
Versandbahnhof stattfindet. Für die auf seinen
Antrag wiederholte Feststellung ist er verpflichtet,
das tarifmäßige Entgelt zu zahlen, wenn er
der ersten Feststellung nicht beigewohnt hat oder
die erste Feststellung richtig war.
(11) Die Eisenbahn ist verpflichtet, das festgestellte
Gewicht und die festgestellte Stückzahl
im Frachtbrief, bei Feststellung im Versandbahnhof
auch im Frachtbriefdoppel, zu bescheinigen,
wenn es sich in Händen der Eisenbahn befindet
oder ihr zu diesem Zwecke vorgelegt wird.
§ 61. Verladung der Güter. Belastung der Wagen.
Wagenüberlastung. Umladung und Richten der
Ladung.
(1) Ob die Güter durch die Eisenbahn oder
durch den Absender zu verladen sind, bestimmt
die Eisenbahn im Tarif, soweit nicht dieses
Bundesgesetz Bestimmungen darüber enthält oder
eine besondere Vereinbarung zwischen dem Absender
und der Eisenbahn im Frachtbrief getroffen
ist.
(2) Für die Belastung des Wagens ist das an
diesem angeschriebene Ladegewicht maßgebend.
Eine Belastung bis zu der an dem Wagen angeschriebenen
Tragfähigkeit ist jedoch zulässig,
wenn nach der natürlichen Beschaffenheit des
Gutes nicht zu befürchten ist, daß die Belastung
infolge von Witterungseinflüssen während der
Beförderung die Tragfähigkeit überschreiten
werde. Eine die Tragfähigkeit überschreitende
Belastung — Wagenüberlastung — ist nicht gestattet.
Trägt der Wagen nur eine die zulässige
Belastung kennzeichnende Aufschrift, so bezeichnet
diese das Ladegewicht. In diesem Falle darf
die angeschriebene Gewichtsgrenze bis zu 5 v. H.
überschritten werden.
(3) Stellt die Eisenbahn im Versandbahnhof bei
einem vom Absender beladenen Wagen eine
Überlastung fest, so ist sie berechtigt, vom Absender
die Abladung der Überlast binnen einer
nach Lage des Falles von ihr zu bestimmenden
Frist zu verlangen. Kommt der Absender diesem
Verlangen innerhalb der Frist nicht nach oder
wird eine Überlastung in einem Unterwegsbahnhof
festgestellt, ist die Eisenbahn berechtigt, die
Überlast auf Gefahr und Kosten des Absenders
abzuladen. Macht die Eisenbahn von diesem
Recht Gebrauch, so ist sie verpflichtet, den
abgeladenen Teil der Sendung auf Lager zu
nehmen und den Absender um Anweisung zu ersuchen.
Wenn der Absender innerhalb der im
Tarif hiefür vorgesehenen Frist eine Anweisung
nicht getroffen hat, ist die Eisenbahn nach Ablauf
dieser Frist oder, wenn die abgeladene Überlast
nach ihrer Beurteilung schnellem Verderben
unterliegt, schon früher berechtigt, die Überlast
im Wege der Versteigerung oder bestmöglich
ohne Förmlichkeit zu verkaufen. § 83 Abs. 9 gilt
sinngemäß.
(4) Für den auf dem Wagen verbleibenden Teil
der Sendung wird die Fracht vom Versandbahnhof
bis zum Bestimmungsbahnhof berechnet. Für
eine unterwegs abgeladene Überlast wird die
Fracht für die durchfahrene Strecke nach dem
Frachtsatz berechnet, der vom Versandbahnhof
bis zum Unterwegsbahnhof für den auf dem
Wagen verbleibenden Teil der Sendung gilt. Der
abgeladene Teil der Sendung gilt, wenn er auf
Anweisung des Absenders weiter- oder zurückbefördert
wird, als neue Sendung.
(5) Die Eisenbahn ist berechtigt, für das Abladen
und die Einlagerung der Überlast und für
den Wagenaufenthalt das im Tarif festgesetzte
Entgelt einzuheben.
(6) Wird infolge mangelhafter Verladung einer
Sendung durch den Absender eine Umladung
oder ein Richten der Ladung durch die Eisenbahn
erforderlich, so ist die Eisenbahn berechtigt, die
Kosten hiefür sowie das im Tarif festgesetzte
Wagenstandgeld für den dadurch bedingten
Wagenaufenthalt der Sendung anzulasten.
§ 62. Frachtzuschläge.
(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, in nachstehenden
Fällen Frachtzuschläge einzuheben
a) Wenn der Absender die im § 56 Abs. 1
lit. d und Abs. 2 lit. a angeführten Gegenstände
und Stoffe mit unrichtiger, ungenauer
oder unvollständiger Benennung
zur Beförderung aufgegeben oder die für
diese Gegenstände und Stoffe festgesetzten
Sicherheitsvorschriften außer acht gelassen
hat; die zu entrichtenden Frachtzuschläge
werden vom Bundesministerium für Ver-
kehr und verstaatlichte Betriebe nach Maßgabe
der jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse
durch Verordnung festgesetzt;
diese Beträge dürfen jedoch die im Internationalen
Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
in der jeweils geltenden
Fassung für das Kilogramm des Rohgewichtes
des Gutes festgesetzten Beträge nicht
übersteigen, die bei unrichtiger, ungenauer
oder unvollständiger Benennung der von
der Beförderung ausgeschlossenen Gegenstände
und Stoffe oder bei unrichtiger, ungenauer
oder unvollständiger Benennung
der nur bedingungsweise zur Beförderung
zugelassenen Gegenstände und Stoffe oder
bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften
für die Beförderung von nur bedingungsweise
zur Beförderung zugelassenen
Gegenständen und Stoffen eingehoben
werden;
b) in anderen Fällen unrichtiger, ungenauer
oder unvollständiger Benennung des Gutes,
ferner in allen Fällen unrichtiger Angabe
des Gewichtes oder der Stückzahl einer vom
Absender verladenen Sendung beträgt,
wenn hiedurch eine Frachtverkürzung herbeigeführt
werden kann, der. Frachtzuschlag
das Doppelte des Unterschiedes zwischen
der Fracht, die sich aus den unrichtigen,
ungenauen oder unvollständigen Angaben
ergibt, und der richtig berechneten Fracht
vom Versandbahnhof bis zum Bestimmungsbahnhof;
mindestens werden zehn
Schilling eingehoben. Besteht eine Sendung
aus Gütern, für die verschiedene Frachtsätze
gelten, und kann das Gewicht der einzelnen
Güter nach den frachtbrieflichen Angaben
festgestellt werden, so wird die Fracht nach
dem für jedes der Güter geltenden Frachtsatz
getrennt ermittelt, wenn diese Berechnung
einen niedrigeren Frachtzuschlag
ergibt. Der Frachtzuschlag wird jedoch nur
für jenen Teil der Sendung berechnet, der
im Frachtbrief unrichtig, ungenau oder unvollständig
benannt wurde;
c) hat der Absender einen von ihm beladenen
Wagen überlastet (§ 61), so beträgt der
Frachtzuschlag das Sechsfache der Fracht
vom Versandbahnhof bis zum Bestimmungsbahnhof
für das Gewicht, das die
Tragfähigkeit des Wagens übersteigt. Die
Eisenbahn bestimmt im Tarif, in welcher
Weise dieser Frachtzuschlag bei Sendungen
zu berechnen ist, deren Fracht nicht nach
dem Gewicht berechnet wird.
(2) Die Frachtzuschläge gemäß Abs. 1 lit. a bis
lit. c werden nebeneinander eingehoben, wenn
gegen mehrere dieser Bestimmungen verstoßen
wird.
(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, neben der Bezahlung
der Frachtzuschläge gemäß Abs. 1 einen
allfälligen Frachtunterschied und den Ersatz eines
etwa entstandenen Schadens zu beanspruchen. Die
Anrechnung von Frachtzuschlägen hindert nicht
die Anwendung allenfalls bestehender Strafvorschriften.
(4) Die Eisenbahn ist nicht berechtigt, einen
Frachtzuschlag einzuheben
a) Bei unrichtiger Gewichtsangabe oder bei
Wagenüberlastung, wenn die Eisenbahn zur
Verwiegung verpflichtet war oder wenn der
Absender die Verwiegung durch die Eisenbahn
im Frachtbrief beantragt hat; ein Antrag
des Absenders im Frachtbrief auf Nachwiegung
der Sendung im Bestimmungsbahnhof
befreit jedoch bei Überlastung
nicht von der Entrichtung des Frachtzuschlages;
b) bei unrichtiger Angabe der Stückzahl, wenn
der Absender ihre Feststellung im Frachtbrief
beantragt hat;
c) bei einer während der Beförderung eingetretenen
Gewichtszunahme ohne Überlastung,
wenn der Absender nachweist, daß
die Gewichtszunahme auf Witterungseinflüsse
zurückzuführen ist;
d) bei einer während der Beförderung durch
Witterungseinflüsse verursachten Überlastung,
wenn der Absender nachweist, daß
er bei der Beladung des Wagens das angeschriebene
Ladegewicht nicht überschritten
hat.
(5) Die Eisenbahn bestimmt im Tarif die
Grundsätze, nach denen von der Einhebung der
im Abs. 1 festgesetzten Frachtzuschläge aus
Billigkeit abgesehen wird oder geringere Zuschläge
eingehoben werden.
(6) Die Eisenbahn ist berechtigt, den Frachtzuschlag
der Sendung anzulasten, sobald der
Frachtvertrag abgeschlossen ist und die Voraussetzungen
für die Entrichtung des Zuschlages gemäß
Abs. 1 vorliegen; der Frachtzuschlag haftet
auf dem Gute. Verweigert der Empfänger die
Annahme des Frachtbriefes oder ist das Gut dem
Empfänger ohne Einhebung des Frachtzuschlages
abgeliefert worden, so ist der Absender zur Zahlung
des Frachtzuschlages verpflichtet.
(7) Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Betrag
des Frachtzuschlages und den Grund für seine
Einhebung im Frachtbrief zu vermerken.
§ 63. Abschluß des Frachtvertrages.
(1) Der Frachtvertrag ist abgeschlossen, sobald
die Eisenbahn das Gut mit dem Frachtbrief zur
Beförderung angenommen hat. Die Eisenbahn ist
verpflichtet, nach vollständiger Auflieferung des
Gutes und nach Zahlung der vom Absender
übernommenen Kosten oder nach Hinterlegung
einer Sicherheit gemäß § 71 Abs. 5 dem Frachtbrief
und jedem der gemäß § 58 Abs. 1 lit. d angefügten
Einlegeblätter unverzüglich den Tages-
stempel der Güterabfertigungsstelle als Zeichen
der Annahme von Gut und Frachtbrief aufzudrücken.
Der Absender ist berechtigt, dem Aufdrücken
des Tagesstempels beizuwohnen.
(2) Der abgestempelte Frachtbrief dient als Beweis
für den Frachtvertrag.
(3) Die Angaben im Frachtbrief über Gewicht
und Stückzahl der Güter, deren Verladung dem
Absender obliegt, dienen nur dann als Beweis
gegen die Eisenbahn, wenn diese Gewicht und
Stückzahl festgestellt und das Ergebnis in den
Frachtbrief eingetragen hat.
(4) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Annahme
des Gutes durch Aufdrücken des Tagesstempels
der Güterabfertigungsstelle auf dem Frachtbriefdoppel
zu bescheinigen. Dieses Doppel hat nicht
die Bedeutung des die Sendung begleitenden
Frachtbriefes, eines Konnossementes oder Ladescheines.
§ 64. Verpackung. Zustand und Kennzeichnung
des Gutes.
(1) Der Absender ist verpflichtet, das Gut, soweit
dessen Natur eine Verpackung erfordert,
zum Schutze gegen gänzlichen oder teilweisen
Verlust oder gegen Beschädigung sowie zur Verhütung
einer Beschädigung von Personen, Betriebsmitteln
oder anderen Gütern sicher zu verpacken.
(2) Ist der Absender dieser Verpflichtung nicht
nachgekommen, so ist die Eisenbahn berechtigt,
die Annahme des Gutes abzulehnen oder zu verlangen,
daß der Absender im Frachtbrief das
Fehlen oder die Mängel der Verpackung anerkennt.
(3) Der Absender haftet für alle Folgen des
Fehlens oder der Mängel der Verpackung. Er ist
daher auch verpflichtet, der Eisenbahn einen
Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Fehlen oder
aus den Mängeln der Verpackung entsteht. Die
Eisenbahn ist verpflichtet, das Fehlen oder die
Mängel der Verpackung nachzuweisen, wenn das
Fehlen oder die Mängel der Verpackung im
Frachtbrief nicht anerkannt sind.
(4) Weist ein Gut offensichtlich Spuren einer
Beschädigung auf, ist die Eisenbahn berechtigt, die
Annahme des Gutes abzulehnen oder zu verlangen,
daß der Absender die Beschädigung des
Gutes im Frachtbrief bescheinigt.
(5) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif die
Bedingungen festzusetzen, unter denen sie bahneigene
Behälter zur Beförderung von Gütern beistellt.
(6) Der Absender ist auf Verlangen der Eisenbahn
verpflichtet, kleine Stückgüter (Kleineisenzeug
oder dergleichen), deren Annahme und Verladung
nicht ohne erheblichen Zeitverlust möglich
wäre, durch Verbindung oder Verpackung zu
größeren Einheiten zusammenzufassen. Entspricht
der Absender diesem Verlangen nicht, so ist die
Eisenbahn berechtigt, die Annahme solcher Güter
abzulehnen.
(7) Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Verpackung
und Verladung von Gütern, die nicht zu
den gemäß § 56 Abs. 2 lit. a genannten gehören,
die aber wegen ihrer besonderen Eigenschaften
Unzuträglichkeiten während der Beförderung
herbeiführen können, einheitliche Bestimmungen
im Tarif zu treffen.
(8) Der Absender ist verpflichtet, die Stückgüter
haltbar, deutlich und in einer Verwechslungen
ausschließenden Weise zu kennzeichnen. Die
Kennzeichnung muß mit den Angaben im Frachtbrief
übereinstimmen. Der Absender ist verpflichtet,
alte Aufschriften und Zettel zu entfernen
oder deutlich durchzustreichen.
§ 65. Vorübergehende Einschränkung der Beförderungspflicht.
Auflieferung. Verladezeit. Wagenstandgeld.
Abholung. Güternebenstellen.
(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, aus zwingenden
Gründen des Eisenbahnbetriebes oder des
öffentlichen Wohles
a) die Annahme oder die Beförderung von
Sendungen vorübergehend ganz oder teilweise
zu sperren,
b) gewisse Sendungen vorübergehend von der
Beförderung auszuschließen oder nur unter
bestimmten Bedingungen zur Beförderung
zuzulassen,
c) gewisse Sendungen vorübergehend vorzugsweise
zur Beförderung anzunehmen.
Die Eisenbahn ist verpflichtet, solche Maßnahmen
spätestens am Tage ihres Inkrafttretens
bei den Güterabfertigungsstellen durch Aushang
bekanntzumachen und erforderlichenfalls auf
sonstige geeignete Weise nachrichtlich zu veröffentlichen.
Die Eisenbahn ist berechtigt, Güter,
die infolge einer solchen Einschränkung nicht
befördert werden können, zurückzuweisen.
(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Dienststunden
der Güterabfertigungsstellen durch Aushang
bekanntzumachen. Zur Auflieferung der
Güter außerhalb der Dienststunden ist das vorherige
Einverständnis der Eisenbahn erforderlich.
Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, Güter an
Sonn- und Feiertagen zur Beförderung anzunehmen.
Sie ist jedoch berechtigt, in einzelnen
Bahnhöfen Güter auch an Sonn- und Feiertagen
zur Beförderung anzunehmen; in diesem Falle ist
sie verpflichtet, die näheren Bedingungen bei den
Güterabfertigungsstellen dieser Bahnhöfe durch
Aushang bekanntzumachen. Die Eisenbahn ist berechtigt,
für die Annahme der Güter außerhalb
der Dienststunden oder an Sonn- und Feiertagen
ein Entgelt einzuheben, das sie im Tarif festsetzt.
(3) Der Absender ist verpflichtet, alles vorzukehren,
was der Eisenbahn die Abfertigung der
von ihr zu verladenden Güter ermöglicht. Kommt
der Absender dieser Verpflichtung nicht nach und
kann die Eisenbahn deshalb diese Güter nicht
spätestens vierundzwanzig Stunden nach Beginn
der Auflieferung (lagergeldfreie Frist) abfertigen,
so ist sie berechtigt, die Güter gegen das im Tarif
festgesetzte Entgelt auf Lager zu nehmen.
(4) Für die Beförderung der vom Absender zu
verladenden Güter obliegt die Bestellung der
Wagen dem Absender. Die Wagen sind unter
Bezeichnung des Gutes, des ungefähren Gewichtes
und des Bestimmungsbahnhofes für einen bestimmten
Tag im Versandbahnhof zu bestellen.
Kann die Eisenbahn der Bestellung nicht entsprechen,
so ist sie verpflichtet, den Besteller,
soweit möglich, hievon kostenfrei zu benachrichtigen.
Stellt die Eisenbahn schriftlich zugesagte
Wagen nicht rechtzeitig bereit, ist sie verpflichtet,
die Kosten des vergeblichen Versuches der Auflieferung,
mindestens aber den Betrag des im
Tarif festgesetzten Wagenstandgeldes für vierundzwanzig
Stunden dem Besteller zu vergüten.
Wenn der Besteller einen Wagen vor der Bereitstellung
wieder abbestellt, ist er verpflichtet, das
im Tarif hiefür festgesetzte Entgelt zu zahlen.
Gibt der Besteller den Wagen nach der Bereitstellung
unbeladen zurück oder entzieht die
Eisenbahn dem Besteller nach Ablauf der Verladefrist
den Wagen wegen Nichtbeladung, ist
der Besteller verpflichtet, vom Zeitpunkt der
Bereitstellung an das im Tarif festgesetzte Wagenstandgeld
zu zahlen. Bei Bestellung eines Wagens
ist die Eisenbahn berechtigt, für die im Falle einer
Abbestellung oder Rückgabe des nichtbeladenen
Wagens zu zahlenden Beträge eine Sicherheit in
der Flöhe des im Tarif festgesetzten Wagenstandgeldes
für vierundzwanzig Stunden zu verlangen.
Dem Besteller steht ein Anspruch auf die Bereitstellung
von Wagen besonderer Bauart, von bestimmtem
Ladegewicht oder bestimmter Lade-fläche dann zu, wenn die Bereitstellung solcher
Wagen möglich ist, ohne daß öffentliche, wagenwirtschaftliche
oder betriebstechnische Rücksichten
entgegenstehen.
(5) Obliegt die Verladung der Güter dem Absender,
so ist er verpflichtet, die Güter während
der Dienststunden der Güterabfertigungsstelle zu
verladen. Die Verladung außerhalb der Dienststunden
ist nur mit Zustimmung der Eisenbahn
gestattet. In diesem Falle ist die Eisenbahn berechtigt,
hiefür im Tarif ein Entgelt festzusetzen
und einzuheben. Die Frist, innerhalb der die
Verladung regelmäßig beendet sein muß (Verladefrist),
bestimmt die Eisenbahn im Tarif; die
Eisenbahn ist verpflichtet, Verlängerungen der
Verladefrist durch Aushang bei den Güterabfertigungsstellen
bekanntzumachen. Übergibt der
Absender das Gut mit dem Frachtbrief erst nach
Ablauf der Verladefrist der Eisenbahn oder bringt
er den wegen Unrichtigkeit, Ungenauigkeit oder
Unvollständigkeit beanstandeten Frachtbrief
nicht innerhalb der Verladefrist berichtigt bei
oder begleicht er die etwa von ihm zu zahlenden
Kosten nicht innerhalb dieser Frist, so ist die
Eisenbahn berechtigt, das im Tarif festgesetzte
Wagenstandgeld einzuheben. Überschreitet der
Absender die Verladefrist, so ist die Eisenbahn
berechtigt, das Wagenstandgeld auch für Sonn-
und Feiertage einzuheben; unmittelbar aufeinanderfolgende
Sonn- und Feiertage werden jedoch
nur als ein Tag gerechnet. Läuft die Verladefrist
erst nach vierzehn Uhr eines Werktages ab, so
ist die Eisenbahn nicht berechtigt, für einen oder
mehrere auf den Werktag unmittelbar folgende
Sonn- und Feiertage Wagenstandgeld einzuheben.
Wird die Verladefrist um mehr als vierundzwanzig
Stunden überschritten, so ist die Eisenbahn
aus zwingenden Gründen des Eisenbahnbetriebes
oder des öffentlichen Wohles berechtigt,
das Gut auf Gefahr und Kosten des Absenders
auszuladen und gegen Anrechnung des im Tarif
festgesetzten Entgeltes auf Lager zu nehmen oder
das Gut bei einem Spediteur oder in einem öffentlichen
Lagerhaus auf Gefahr und Kosten des Absenders
zu hinterlegen; der Absender ist zu
verständigen.
(6) Der Lauf der Fristen gemäß Abs. 3 und 5
ruht an Sonn- und Feiertagen sowie für die Dauer
einer Behandlung durch die Zoll- oder sonstigen
Verwaltungsbehörden, soweit die Behandlung
nicht durch den Absender verzögert wird.
(7) Die Eisenbahn ist berechtigt, die gemäß
Abs. 3 und 5 von ihr einzuhebenden Beträge der
Sendung anzulasten.
(8) Die Eisenbahn ist berechtigt, mit Genehmigung
des Bundesministeriums für Verkehr und
verstaatlichte Betriebe die lagergeldfreie Frist und
die Verladefrist abzukürzen, das Lagergeld, das
Wagenstandgeld und das Entgelt für die Abbestellung
von Wagen zu erhöhen sowie die erleichternden
Bestimmungen über die Berechnung des
Wagenstandgeldes gemäß Abs. 5 vorübergehend
außer Kraft zu setzen; die Genehmigung ist zu
erteilen, wenn zwingende Gründe des Eisenbahnbetriebes
oder des öffentlichen Wohles diese
Maßnahmen erfordern. Die Eisenbahn ist verpflichtet,
solche Maßnahmen spätestens einen Tag
vor ihrem Inkrafttreten bei den Güterabfertigungsstellen
durch Aushang bekanntzumachen
und auf sonstige geeignete Weise nachrichtlich zu
veröffentlichen.
(9) Die Eisenbahn ist berechtigt, auf Antrag des
Absenders Stückgüter im Ortsbereich des Versandbahnhofes
oder in benachbarten Orten von
der Wohnung oder Geschäftsstelle des Absenders
gegen ein im Tarif festgesetztes Entgelt (Rollgeld)
abholen zu lassen. Die Eisenbahn besorgt
die Abholung entweder selbst oder durch von ihr
bestellte Unternehmer. In beiden Fällen hat die
Eisenbahn die Rechte und Pflichten eines Frachtführers
nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches.
Die Leute, deren sich die Eisen-
bahn bei der Abholung der Stückgüter bedient,
müssen den für die Abholung geltenden Tarif bei
sich tragen und auf Verlangen dem Absender
vorzeigen.
(10) Die Eisenbahn ist berechtigt, auf Antrag
des Absenders Eisenbahnwagen oder auf eigenen
Rädern laufende Straßenfahrzeuge oder Großbehälter
zur Beladung in seine Geschäftsstelle
durch ihre Leute oder durch von ihr bestellte
Unternehmer zuzuführen und von dort in beladenem
Zustand abzuholen. Das Entgelt hiefür
sowie die sonstigen Bedingungen werden zwischen
Eisenbahn und Absender jeweils vereinbart.
(11) Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Abfertigung
von Gütern Güternebenstellen außerhalb
des Bahnbereiches einzurichten.
§ 66. Vorläufige Einlagerung des Gutes.
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, Güter, die
sie nicht alsbald befördern kann, auf Verlangen
des Absenders im Frachtbrief gegen Empfangsbescheinigung
vorläufig einzulagern, wenn
Räumlichkeiten für die Einlagerung vorhanden
sind. Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Einlagerung
das im Tarif festgesetzte Lagergeld
einzuheben oder der Sendung . im Frachtbrief
anzulasten. Sie haftet bis zum Abschluß des
Frachtvertrages für das eingelagerte Gut für die
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Der
Frachtvertrag wird erst abgeschlossen, sobald das
Gut befördert werden kann.
(2) Die Eisenbahn ist jedoch berechtigt, die Einlagerung
von Gütern, die nach dem Dafürhalten
des Versandbahnhofes leicht verderben, sowie die
Einlagerung der im § 56 Abs. 2 lit. a angeführten
Gegenstände und Stoffe abzulehnen.
§ 67. Verhältnis zur Tätigkeit von Zoll- und
sonstigen Verwaltungsbehörden.
(1) Der Absender ist verpflichtet, dem Frachtbrief
alle Begleitpapiere beizugeben, die zur Erfüllung
der Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften
vor der Ablieferung des Gutes an den
Empfänger erforderlich sind, und sie im Frachtbrief
einzeln und genau zu bezeichnen. Diese
Papiere dürfen nur Güter umfassen, die den
Gegenstand des gleichen Frachtbriefes bilden,
sofern nicht in den Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften
oder von der Eisenbahn im Tarif
etwas anderes bestimmt ist. Wenn solche Papiere
dem Frachtbrief nicht beigegeben werden können,
ist der Absender verpflichtet, sie innerhalb angemessener
Frist dem Bahnhof oder dem Zollamt
oder einer anderen amtlichen Stelle zu
übermitteln, wo jeweils die Förmlichkeiten zu
erfüllen sind; im Frachtbrief muß die Stelle angegeben
sein, bei der diese Papiere der Eisenbahn
zur Verfügung stehen. Die Eisenbahn ist nicht
verpflichtet, die beigegebenen Papiere auf ihre
Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Der
Absender haftet der Eisenbahn für alle Folgen,
die aus dem Fehlen, der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
der Papiere entstehen, soweit
nicht die Eisenbahn ein Verschulden trifft. Für
die Dauer eines durch solche Mängel verursachten
Aufenthaltes in der Beförderung wird das im
Tarif festgesetzte Lager- oder Wagenstandgeld
eingehoben.
(2) Die Eisenbahn haftet für die Folgen des
Verlustes der im Frachtbrief bezeichneten und
ihm beigegebenen oder bei der Eisenbahn hinterlegten
Papiere sowie für die Folgen der Unterlassung
oder der Unrichtigkeit ihrer Verwendung
wie ein Kommissionär; sie hat aber in keinem
Falle einen höheren Schadenersatz zu leisten als
bei Verlust des Gutes.
(3) Hat der Absender für die Erfüllung der
Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften einen
Bahnhof bezeichnet, in dem nach den geltenden
Bestimmungen die Ausführung nicht möglich ist,
oder hat er sonst ein Verfahren vorgeschrieben,
das nicht ausführbar ist, so ist die Eisenbahn
verpflichtet, so zu handeln, wie es ihr für den
Berechtigten am vorteilhaftesten erscheint, und
die getroffenen Maßnahmen dem Absender mitzuteilen.
Die Kosten der Mitteilung haften auf
dem Gute.
(4) Schreibt der Absender im Frachtbrief
„franko Zoll" („frei Zoll") vor, so gilt dies als
Antrag auf Besorgung der Zollbehandlung durch
die Eisenbahn; in diesem Falle ist die Eisenbahn
berechtigt — wenn der Absender nicht einen
bestimmten Bahnhof für die Zollbehandlung im
Frachtbrief vorgeschrieben hat (§ 69 Abs. 2) —
die Zollbehandlung unterwegs oder im Bestimmungsbahnhof
zu besorgen.
(5) Der Absender ist verpflichtet, entsprechend
den Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften für
die Verpackung und Bedeckung der Güter sowie
dafür zu sorgen, daß ein allfällig erforderlicher
amtlicher Verschluß angebracht werden kann.
Die Eisenbahn ist berechtigt, Sendungen, deren
amtlicher Verschluß verletzt oder mangelhaft
ist, zurückzuweisen. Hat der Absender die Güter
nicht nach den Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften
verpackt oder mit Decke versehen, so
ist die Eisenbahn berechtigt, dies zu besorgen.
Die Kosten haften auf dem Gute.
(G) Solange das Gut unterwegs ist, ist die Eisenbahn
verpflichtet, die Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften
für den Absender zu erfüllen. Hat
der Absender im Frachtbrief erklärt, daß er oder
ein von ihm Bevollmächtigter zu dieser Behandlung
zugezogen werden soll, so ist die Eisenbahn
verpflichtet, ihn oder seinen Bevollmächtigten
von ,der Ankunft des Gutes in dem Bahnhof,
wo die Behandlung stattfindet, zu verständigen;
die Kosten der Verständigung haften auf dem
Gute. Der Absender oder sein Bevollmächtigter
ist berechtigt, alle nötigen Aufklärungen über
das Gut zu geben und sachdienliche Erklärungen
vorzubringen. Der Absender oder sein Bevollmächtigter
ist jedoch nicht berechtigt, das Gut
in Besitz zu nehmen oder die Behandlung selbst
zu besorgen. Erscheint er oder sein Bevollmächtigter
nicht innerhalb der im Tarif hiefür festgesetzten
Frist, so ist die Eisenbahn berechtigt,
die Behandlung in Abwesenheit des Absenders
oder seines Bevollmächtigten vorzunehmen.
(7) Im Bestimmungsbahnhof ist vorbehaltlich
der sich aus Abs. 4 ergebenden Ausnahme der
Empfänger berechtigt, für die zoll- und sonstige
verwaltungsbehördliche Behandlung zu sorgen.
Will der Empfänger von diesem Recht Gebrauch
machen, so muß er vorher den Frachtbrief einlösen.
Löst der Empfänger den Frachtbrief nicht
innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist ein
oder sorgt er nach der Einlösung des Frachtbriefes
für die zoll- und sonstige verwaltungsbehördliche
Behandlung nicht innerhalb der im
Tarif festgesetzten Frist, so ist die Eisenbahn
berechtigt, entweder für die Behandlung selbst
zu sorgen oder gemäß § 83 zu verfahren. Hat
der Absender im Frachtbrief erklärt, daß er oder
ein von ihm Bevollmächtigter im Bestimmungsbahnhof
der zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen
Behandlung, für welche laut Vorschreibung
im Frachtbrief die Eisenbahn zu
sorgen hat, zugezogen werden soll, so finden die
Bestimmungen gemäß Abs. 6 Anwendung.
(8) Die Eisenbahn hat bei der ihr gemäß Abs. 6
und 7 obliegenden Tätigkeit die Pflichten eines
Spediteurs. Besorgt die Eisenbahn diese Tätigkeit
selbst, so ist sie berechtigt, hiefür das im
Tarif festgesetzte Entgelt einzuheben; sie ist
jedoch berechtigt, diese Tätigkeit unter ihrer
eigenen Verantwortung auf Kosten des Verfügungsberechtigten
von einem Spediteur besorgen
zu lassen.
§ 68. Offene oder gedeckte Wagen. Decken. Begleitung
von Sendungen.
(1) Soweit dieses Bundesgesetz oder Zoll- und
sonstige Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen,
ist die Eisenbahn berechtigt, im Tarif zu
bestimmen, ob die Güter in offenen oder in gedeckten
Wagen zu befördern sind. Der Absender
ist berechtigt, wenn nicht Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes oder Zoll- und sonstige Rechtsvorschriften
entgegenstehen, im Frachtbrief zu
verlangen, daß
a) Güter, für welche die Eisenbahn im Tarif
die Beförderung in offenen Wagen vorsieht,
in gedeckten Wagen befördert werden;
b) Güter, für welche die Eisenbahn im Tarif
die Beförderung in gedeckten Wagen vorsieht,
in offenen Wagen befördert werden.
(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, einem Verlangen
gemäß Abs. 1 lit. a oder lit. b zu entsprechen,
wenn nicht zwingende Gründe des
Eisenbahnbetriebes entgegenstehen.
(3) Welche Wagen als offen und welche als gedeckt
gelten, bestimmt die Eisenbahn im Tarif.
(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Beförderung
in gedeckten Wagen im Tarif eine
höhere Fracht festzusetzen sowie für die vom Absender
verlangte Verwendung von Wagen besonderer
Bauart im Tarif besondere Bestimmungen
vorzusehen.
(5) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif die
Bedingungen festzusetzen, unter denen sie Decken
zum Schutze von Gütern, die in offenen Wagen
befördert werden, beistellt.
(6) Die Eisenbahn setzt im Tarif die Bedingungen
über die Begleitung von Sendungen durch
den Absender oder durch einen von ihm Beauftragten
fest. In Gefahrzeiten kann das Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe
durch Verordnung die Begleitung gewisser
Sendungen anordnen.
§ 69. Art der Beförderung. Beförderungsweg.
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, das Gut je
nach der Art der Aufgabe (§ 57 Abs. 6 als
Frachtgut oder als Eilgut zu befördern.
(2) Der Absender ist berechtigt, für die Beförderung
von Gütern als Eilgut den Beförderungsweg
im Frachtbrief vorzuschreiben. Für die Beförderung
als Frachtgut sind solche Wegvorschreibungen
vorbehaltlich der im § 51 Abs. 1
vorgesehenen Ausnahme unzulässig. Hat jedoch
der Absender im Frachtbrief den Bahnhof, in dem
die zoll- oder sonstige verwaltungsbehördliche
Behandlung stattfinden soll, oder die dafür zuständige
amtliche Stelle angegeben, so ist diese
Angabe bei Eilgut und auch bei Frachtgut einer
zulässigen Wegvorschreibung gleichzuachten. Die
Eisenbahn ist verpflichtet, die nach den vorstehenden
Bestimmungen zulässige Wegvorschreibung,
wenn sie nach den Verkehrsverhältnissen ausführbar
ist, zu beachten und das Gut über den vorgeschriebenen
Weg zu befördern. Die Eisenbahn
ist berechtigt, Kosten (§ 70) und Lieferfrist (§ 77)
über diesen Weg zu beredinen. Nimmt die
Eisenbahn einen Frachtbrief mit einer unzulässigen
Wegvorschreibung an, so ist diese für die
Eisenbahn unverbindlich.
§ 70. Berechnung der Kosten.
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die billigste
Fracht nach den am Tage des Abschlusses des
Frachtvertrages geltenden Tarifen zu berechnen.
Das Entgelt für die Nebenleistungen der Eisenbahn
(Nebengebühren) wird nach den am Tage
des Abschlusses des Frachtvertrages geltenden
Tarifen beredinet. Die Eisenbahn ist verpflichtet,
die tarifmäßigen Beträge für Fracht und Nebengebühren
sowie auch etwaige Frachtzuschläge und
sonstige, nach diesem Bundesgesetz der Sendung
anzulastende Beträge in den Frachtbrief einzutragen.
(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, außer diesen
Beträgen nur ihre Auslagen in Rechnung zu
stellen, wie Zölle, Steuern, Verwaltungsabgaben,
Kommissionsgebühren, im Tarif nicht vorgesehene
Kosten für die Überführung von einem Bahnhof
zum anderen, Kosten der Instandsetzung der
äußeren und inneren Verpackung, die zur Erhaltung
der Güter notwendig sind, und ähnliche
Auslagen. Die Eisenbahn ist verpflichtet, diese
Auslagen gehörig festzustellen und getrennt, soweit
möglich unter Beifügung der Belege, in den
Frachtbrief einzutragen oder die Belege dem Absender
mit der Kostenrechnung zu übergeben,
wenn die Bezahlung dieser Auslagen dem Absender
obliegt. Die Eisenbahn ist berechtigt, für
die Begleichung von Auslagen das im Tarif festgesetzte
Entgelt einzuheben, soweit es sich nicht
um aus dem Frachtvertrag erwachsene Rollgelder
oder Postgebühren handelt.
§ 71. Zahlung der Kosten.
(1) Der Absender hat die Wahl, ob er die
Kosten (Fracht, Nebengebühren und sonstige von
der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung
erwachsende Kosten) bei der Aufgabe des Gutes
zahlen oder auf den Empfänger überweisen will.
Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif vorzusehen,
daß der Absender auch bestimmte, außerhalb der
Beförderung mit der Eisenbahn erwachsende
Kosten, wie die Kosten der Weiterbeförderung
des Gutes gemäß § 80 Abs. 6, bei der Aufgabe
des Gutes zahlen kann.
(2) Der Absender ist verpflichtet, die Beträge,
die er zahlen will, an der dafür bestimmten Stelle
des Frachtbriefes anzugeben (Frankaturvermerk).
Durch Eintragung des Vermerkes „franko"
(„frei") ohne Beifügung eines Zusatzes oder einer
Einschränkung verpflichtet sich der Absender zur
Zahlung der ganzen Fracht und aller Nebengebühren,
die nach Maßgabe des Tarifes vom
Versandbahnhof in Rechnung gestellt werden
können. Auf andere Nebengebühren sowie auf
sonstige bis zur Ablieferung erwachsende Kosten
bezieht sich der Frankaturvermerk nicht. Will der
Absender auch diese Kosten oder nur die Fracht
bis zu einem bestimmten Bahnhof oder einen
bestimmten Betrag oder nur einzelne Kosten
zahlen, so muß er dies mit dem im Tarif hiefür
festgesetzten Wortlaut im Frachtbrief angeben.
Die Angabe „franko Zoll" („frei Zoll") bedeutet,
daß der Absender alle Beträge zahlt, welche die
Zollbehörden von der Eisenbahn einheben, sowie
die Nebengebühren und sonstigen Kosten, welche
die Eisenbahn für die Besorgung der Verzollung
zu beanspruchen berechtigt ist. Der Frachtbrief
kann mehrere Frankaturvermerke enthalten, sofern
sie miteinander vereinbar sind.
(3) Kosten, deren Zahlung der Absender laut
Vorschreibung im Frachtbrief nicht übernommen
hat, gelten als auf den Empfänger überwiesen.
(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, bei Gütern, die
nach dem Dafürhalten des Versandbahnhofes
schnellem Verderben ausgesetzt sind oder wegen
ihres geringen Wertes oder ihrer Natur nach die
Kosten nicht sicher decken, deren Zahlung bei der
Aufgabe der Güter zu verlangen. Gewährt die
Eisenbahn Ermäßigungen gegenüber den Regeltarifen,
so ist sie berechtigt, im Tarif zu bestimmen,
daß die Fracht bei Aufgabe des Gutes zu
zahlen oder auf den Empfänger zu überweisen ist.
(5) Wenn der Betrag der Kosten, die der Absender
zahlen will, bei der Aufgabe nicht genau
festgestellt werden kann, ist die Eisenbahn berechtigt,
gegen Empfangsschein die Hinterlegung
eines nach ihrer Beurteilung die Kosten voraussichtlich
deckenden Betrages als Sicherheit zu
fordern. Die Eisenbahn ist verpflichtet, über diese
Kosten eine besondere Rechnung (Frankaturrechnung)
auszustellen und spätestens vierzehn
Tage nach Einlösung des Frachtbriefes durch den
Empfänger mit dem Absender abzurechnen.
(G) Dem Versandbahnhof obliegt es, abgesehen
von dem im Abs. 5 erwähnten Falle, die als
Frankatur eingehobenen Kosten im Frachtbrief
einzeln anzuführen.
§ 72. Frachtnachzahlung. Frachterstattung.
(1) Hat die Eisenbahn die Tarife unrichtig angewendet
oder hat sie die Fracht, Frachtzuschläge,
Nebengebühren oder sonstige von der Annahme
zur Beförderung bis zur Ablieferung des Gutes
erwachsene Kosten fehlerhaft berechnet oder eingehoben,
so ist der Unterschiedsbetrag nachzuzahlen
oder zu erstatten. Die Eisenbahn ist verpflichtet,
nach Feststellung des Unterschiedsbetrages
sobald wie möglich dem Berechtigten
(Abs. 4) den eingehobenen Mehrbetrag zu erstatten
oder den Verpflichteten (Abs. 3) zur Nachzahlung
des fehlenden Betrages aufzufordern.
(2) Hat die Eisenbahn auf Grund der Angaben
des Absenders im Frachtbrief eine höhere Fracht
eingehoben, als sich auf Grund der tatsächlichen
Beschaffenheit des Gutes, seines richtigen Gewichtes
oder auf Grund sonstiger, für die Frachtberechnung
maßgebender Bedingungen nach dem
Tarif ergibt, so zahlt sie die Mehrfracht zurück,
wenn ihr der Berechtigte ausreichende Belege oder
andere Beweismittel zur Feststellung der tatsächlichen
Beschaffenheit des Gutes oder seines
richtigen Gewichtes oder der sonstigen für die
Frachtberechnung maßgebenden Bedingungen beigebracht
hat. Diese Ansprüche erlöschen, wenn sie
nicht innerhalb eines Jahres nach der Zahlung
(Nachzahlung) der Mehrfracht geltend gemacht
werden. Beträge unter zehn Schilling werden nicht
zurückgezahlt.
(3) Hat der Empfänger den Frachtbrief eingelöst,
so ist der Absender zur Nachzahlung nur
jener Kosten verpflichtet, deren Zahlung er entweder
nach dem Frankaturvermerk oder nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des
Tarifes übernommen hat; die Nachzahlung des
Restbetrages obliegt dem Empfänger. Wird der
Frachtbrief nicht eingelöst, so ist der Absender
verpflichtet, nicht gezahlte Beträge nachzuzahlen.
(4) Zur Geltendmachung von Ansprüchen auf
Erstattung von Fracht, Frachtzuschlägen, Nebengebühren
oder sonstigen Kosten sowie zum
Empfang zuviel eingehobener Beträge ist derjenige
berechtigt, der die Mehrzahlung an die
Eisenbahn geleistet hat. Außergerichtliche Ansprüche
(Reklamationen) müssen mit dem Frachtbrief
in Urschrift belegt schriftlich eingebracht
werden. Wenn jedoch der Absender die Mehrfracht
gezahlt hat, muß der Erstattungsanspruch
mit dem Frachtbriefdoppel in Urschrift belegt
schriftlich eingebracht werden.
(5) Der Unterschiedsbetrag ist vom Tage der
Zustellung der Zahlungsaufforderung oder vom
Tage der ordnungsmäßig eingebrachten Reklamation,
wenn eine Zahlungsaufforderung oder
eine Reklamation nicht voranging, vom Tage der
Klageerhebung an zu dem für beiderseitige Handelsgeschäfte
jeweils gesetzlich vorgeschriebenen
Zinsfuß zu verzinsen. Beträge gemäß Abs. 2 sowie
Beträge unter fünfzig Schilling werden nicht verzinst.
Legt der Berechtigte die zur Behandlung
notwendigen Unterlagen nicht innerhalb einer ihm
gestellten angemessenen Frist vor, so werden für
die Zeit der dadurch bewirkten Verzögerung
Zinsen nicht berechnet.
(6) Reklamationen gemäß Abs. 4 sind bei der
Eisenbahn einzubringen, die den Mehrbetrag eingehoben
hat. Die Eisenbahn ist berechtigt, im
Tarif Ausnahmen zuzulassen. Ist jedoch die Fracht
auch nur teilweise an die Empfangsbahn gezahlt
worden, so sind Ansprüche auf Erstattung nur bei
dieser geltend zu. machen. Im übrigen gelten die
Bestimmungen der §§ 96 und 97 Abs. 5.
§ 73. Nachnahme. Barvorschuß.
(1) Der Absender ist berechtigt, das Gut im
Frachtbrief oder durch eine ausführbare nachträgliche
Verfügung (§ 75) mit einer Nachnahme
zu belasten. Der Betrag der Nachnahme, darf den
Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Aufgabe
nicht übersteigen. Die Eisenbahn ist berechtigt,
im Tarif zu bestimmen, daß Nachnahmen
erst von einem Mindestbetrag an zulässig sind.
(2) Hat der Absender das Gut mit einer Nachnahme
belastet, so ist die Eisenbahn nicht verpflichtet,
das Gut an den Empfänger vor der
Zahlung des Nachnahmebetrages abzuliefern. Ist
das Gut dem Empfänger ohne vorherige Einziehung
der Nachnahme abgeliefert worden, so
ist die Eisenbahn verpflichtet, dem Absender den
Schaden bis zum Betrag der Nachnahme zu ersetzen,
vorbehaltlich ihrer Ansprüche gegen den
Empfänger.
(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, den eingezogenen
Betrag binnen acht Tagen, nachdem er
vom Empfänger gezahlt worden ist, dem Absender
oder einem von ihm namhaft gemachten
Dritten anzuweisen. Verzögert die Eisenbahn die
Anweisung, so ist sie verpflichtet, den Nachnahmebetrag
vom Ablauf der vorgenannten Frist
an zu dem für beiderseitige Handelsgeschäfte
jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Zinsfuß zu
verzinsen.
(4) Als Bescheinigung über die Belastung des
Gutes mit einer Nachnahme dient der Frachtbrief
oder das Frachtbriefdoppel.
(5) Die näheren Bestimmungen über die Belastung
des Gutes mit einer Nachnahme und über
die Auszahlung der Nachnahme setzt die Eisenbahn
im Tarif fest.
(6) Alle Ansprüche, die sich auf eine Nachnahme
beziehen, sind bei der Versandbahn geltend zu
machen. Im übrigen gilt § 97 sinngemäß.
(7) Die Eisenbahn ist berechtigt, dem Absender
beim Abschluß des Frachtvertrages einen Betrag,
der nach Beurteilung des Versandbahnhofes durch
den Wert des Gutes sicher gedeckt ist, mit dem
Vorbehalt! bar auszuzahlen (Barvorschuß), daß
dieser Betrag der Sendung angelastet und vor Ablieferung
des Gutes vom Empfänger für Rechnung
der Eisenbahn eingezogen wird.
(8) Der Absender ist verpflichtet, den Betrag
der Nachnahme oder des Barvorschusses in den
Frachtbrief an der hiefür vorgesehenen Stelle mit
Buchstaben einzutragen.
(9) Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Belastung
des Gutes mit Nachnahme oder mit Barvorschuß
das im Tarif festgesetzte Entgelt einzuheben.
§ 74. Angabe des Interesses an der Lieferung.
(1) Der Absender ist berechtigt, bei der Aufgabe
des Gutes den Betrag des Wertes, den er der
fristgemäßen Ablieferung des unversehrten Gutes
über den nach §§ 89 und 90 zu ersetzenden Betrag
hinaus beimißt — Interesse an der Lieferung
— anzugeben.
(2) Der Absender ist verpflichtet, den Betrag des
Interesses an der Lieferung an der hiefür vorgesehenen
Stelle des Frachtbriefes in Buchstaben
einzutragen.
(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Sicherung
des Interesses an der Lieferung das im Tarif
festgesetzte Entgelt einzuheben, das für angefangene
zehn Tarifkilometer ein Zehntausendstel
des angegebenen Betrages des Interesses an der
Lieferung nicht übersteigen darf. Die Eisenbahn
ist berechtigt, im Tarif einen Mindestbetrag des
Entgeltes festzusetzen.
(4) Ist die Ersatzpflicht der Eisenbahn auf
einen Höchstbetrag gemäß § 91 beschränkt, so ist
eine Angabe des Interesses an der Lieferung über
diesen Betrag hinaus unzulässig.
§ 75. Abänderung des Frachtvertrages durch
nachträgliche Verfügung.
(1) Der Absender hat das Recht, den Frachtvertrag
abzuändern, indem er nachträglich verfügt,
daß
a) das Gut im Versandbahnhof zurückgegeben
werden soll,
b) das Gut in einem Unterwegsbahnhof angehalten
werden soll,
c) die Ablieferung des Gutes vorläufig unterbleiben
soll,
d) das Gut an einen anderen Empfänger abgeliefert
oder bahnlagernd gestellt oder daß
ein bahnlagernd gestelltes Gut an einen bestimmten
Empfänger abgeliefert werden
soll,
e) das Gut in einem anderen Bestimmungsbahnhof
abgeliefert oder nach dem Versandbahnhof
zurückgesendet werden soll;
in diesen Fällen ist der Absender berechtigt,
vorzuschreiben, daß Frachtgut als Eilgut
oder daß Eilgut als Frachtgut weiter- oder
zurückbefördert werde, wenn die Abfertigungsbefugnisse
des Anhaltebahnhofes und
des neuen Bestimmungsbahnhofes dies zulassen,
f) eine Nachnahme aufgelegt, erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben werden soll,
g) überwiesene Beträge von ihm selbst anstatt
vom Empfänger eingehoben werden sollen.
(2) Die Eisenbahn nimmt nachträgliche Verfügungen
anderer Art sowie nachträgliche Verfügungen
über einzelne Teile der Sendung nur
entgegen, soweit dieses Bundesgesetz oder die
Eisenbahn im Tarif diese zulassen.
(3) Will der Absender von dem Recht gemäß
Abs. 1 Gebrauch machen, so muß er das Frachtbriefdoppel
vorlegen und darin die getroffenen
Verfügungen eintragen. Die Eisenbahn ist berechtigt,
zu verlangen, daß sich der Absender ausweist.
Befolgt die Eisenbahn die Verfügungen des
Absenders, ohne sich das Doppel vorlegen und
ohne die Verfügungen darin eintragen zu lassen,
so haftet sie für den dadurch verursachten
Schaden dem Empfänger, wenn diesem der Absender
das Doppel übergeben hat.
(4) Der Absender ist verpflichtet, nachträgliche
Verfügungen durch eine schriftliche Erklärung
nach dem im Tarif festgesetzten Muster an den
Versandbahnhof zu erteilen. § 57 Abs. 4 und 5
gilt sinngemäß. Jede nachträgliche Verfügung des
Absenders, die in anderer als der im Tarif vorgesehenen
Form gegeben wird, ist unzulässig. Die
Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif zuzulassen, daß
nachträgliche Verfügungen in besonderen Fällen
auch an einen anderen Bahnhof erteilt werden.
(5) Dem Versandbahnhof obliegt es, die nachträglichen
Verfügungen in den Fällen des Abs. 1
lit. b bis lit. g sobald wie möglich, auf Verlangen
des Absenders unter den im Tarif festgesetzten
Bedingungen durch Telegramm oder Fernsprecher,
weiterzugeben. Dem Bestimmungs- oder
Anhaltebahnhof obliegt es, die nachträgliche Verfügung
durchzuführen, ohne die schriftliche Bestätigung
abzuwarten, wenn die telegraphische
oder fernmündliche Mitteilung vom Versandbahnhof
herrührt; dies ist im Zweifelsfall durch
Rückfrage festzustellen.
(6) Die Eisenbahn ist nur dann berechtigt, die
Ausführung einer nachträglichen Verfügung abzulehnen,
hinauszuschieben oder in einer dem mutmaßlichen
Willen des Absenders entsprechenden
veränderten Weise vorzunehmen, wenn
a) die Verfügung in dem Zeitpunkt, in dem sie
der zur Ausführung berufenen Stelle zugeht,
nicht mehr ausführbar ist oder
b) durch ihre Ausführung der regelmäßige Beförderungsdienst
gestört würde oder
c) ihrer Ausführung gesetzliche oder verwaltungsbehördliche
Vorschriften entgegenstehen
oder
d) bei Änderung des Bestimmungsbahnhofes
der Wert des Gutes die Gesamtkosten der
Beförderung bis zum neuen Bestimmungsbahnhof
voraussichtlich nicht deckt und der
Betrag dieser Kosten nicht sofort gezahlt
oder sichergestellt wird.
In diesen Fällen ist die Eisenbahn verpflichtet,
den Absender unverzüglich von der Sachlage zu
benachrichtigen.
(7) Die Eisenbahn ist berechtigt, einem an den
Bestimmungsbahnhof unmittelbar gestellten Antrag
des Absenders, daß die Ablieferung des Gutes
vorläufig unterbleiben soll, zu entsprechen. Der
Absender ist jedoch verpflichtet, eine nachträgliche
Verfügung in der im Tarif vorgesehenen
Form innerhalb einer angemessenen Frist durch
den Versandbahnhof zu erteilen; andernfalls
finden die Bestimmungen über die Ablieferung
(§ 78) Anwendung.
(8) Verfügt der Absender, daß das Gut in einem
Unterwegsbahnhof angehalten werden oder daß
die Ablieferung vorläufig unterbleiben soll, so ist
die Eisenbahn berechtigt, für jeden Aufenthalt
über sechs Stunden das im Tarif festgesetzte
Wagenstand- oder Lagergeld einzuheben. Beträgt
der Aufenthalt mehr als vierundzwanzig Stunden,
so ist die Eisenbahn berechtigt, das Gut auf Gefahr
und Kosten des Absenders auszuladen und
auf Lager zu nehmen. Sie ist jedoch auch berechtigt,
das Gut bei einem Spediteur oder in einem
öffentlichen Lagerhaus auf Gefahr und Kosten
des Absenders zu hinterlegen. Die Eisenbahn ist
verpflichtet, den Absender von diesen Maßnahmen
zu benachrichtigen. § 83 Abs. 13 gilt
sinngemäß.
(9) Die Eisenbahn ist berechtigt, wenn die nachträgliche
Verfügung nicht durch ihr Verschulden
veranlaßt ist, für deren — auch nur versuchte —
Ausführung neben den etwa erwachsenden sonstigen
Kosten das im Tarif festgesetzte Entgelt einzuheben.
Die Frachtberechnung bei Änderung des
Bestimmungsbahnhofes oder bei Rücksendung des
Gutes regelt die Eisenbahn im Tarif.
(10) Das Verfügungsrecht des Absenders erlischt,
auch wenn er das Frachtbriefdoppel besitzt, sobald
der Empfänger den Frachtbrief eingelöst hat
oder ihm das Gut abgeliefert worden ist oder
sobald die Eisenbahn mit der Durchführung einer
Empfängeranweisung begonnen hat. Nach Einlösung
des Frachtbriefes durch den Empfänger ist
die Eisenbahn verpflichtet, dessen Anweisung zu
beachten, sonst wird sie ihm gegenüber haftbar.
§ 76. Beförderungshindernisse.
(1) Wenn sich der Beförderung eines Gutes Hindernisse
entgegenstellen, die durch Umleitung behoben
werden können, ist die Eisenbahn verpflichtet,
das Gut dem Bestimmungsbahnhof auf
einem Hilfsweg ohne Einhebung einer Mehrfracht
zuzuführen; dagegen wird die Lieferfrist (§ 77)
über den Hilfsweg berechnet. Den Eisenbahnen
bleibt es überlassen, gegeneinander Rückgriff zu
nehmen.
(2) Wenn die Eisenbahn ein Beförderungshindernis
durch Umleitung nicht beheben kann, ist
sie verpflichtet, den Absender um Anweisung zu
ersuchen. Der Absender ist verpflichtet, der Eisen,
bahn außer den Kosten (§ 71) für die bereits
zurückgelegte Strecke auch die durch die Ausführung
der Anweisung erwachsenden Kosten
(§ 71) zu zahlen. Der Absender ist von dieser
Verpflichtung befreit, wenn die Eisenbahn ein
Verschulden an dem Beförderungshindernis trifft.
(3) Der Absender ist verpflichtet, seine Anweisungen
schriftlich dem Versandbahnhof oder
dem Bahnhof, in dem sich das Gut befindet, zu
erteilen. § 75 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(4) Die Eisenbahn ist zur Ausführung von Anweisungen,
durch welche die Person des Empfängers
oder der Bestimmungsbahnhof geändert wird
oder die in einem anderen Bahnhof als dem Versandbahnhof
erteilt werden, nur dann verpflichtet,
wenn der Absender das Frachtbriefdoppel
vorgelegt und darin die Anweisungen eingetragen
hat. Befolgt die Eisenbahn solche Anweisungen,
ohne sich das Doppel vorlegen und ohne die Anweisungen
darin eintragen zu lassen, so haftet sie
für den daraus entstandenen Schaden dem Empfänger,
wenn diesem der Absender das Doppel
übergeben hat.
(5) Der Absender ist berechtigt, im Frachtbrief
im voraus für den Fall eines Beförderungshindernisses
eine Anweisung zu erteilen. Wenn diese
Anweisung nach Beurteilung der Eisenbahn nicht
ausgeführt werden kann, ist die Eisenbahn verpflichtet,
eine andere Anweisung des Absenders
einzuholen.
(G) Erteilt der Absender nicht innerhalb der im
Tarif hiefür vorgesehenen Frist eine ausführbare
Anweisung, so finden die Bestimmungen über
Ablieferungshindernisse (§ 83) Anwendung. Nach
Ablauf dieser Frist ist die Eisenbahn berechtigt,
das im Tarif festgesetzte Lager- oder Wagenstandgeld
einzuheben.
(7) Fällt das Beförderungshindernis vor dem
Eintreffen einer Anweisung des Absenders weg,
ist die Eisenbahn verpflichtet, das Gut dem Bestimmungsbahnhof
zuzuführen, ohne die Anweisung
abzuwarten. Die Eisenbahn ist verpflichtet,
den Absender hievon unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 77. Lieferfrist.
(1) Die Lieferfrist setzt sich zusammen aus der
Abfertigungsfrist, der Beförderungsfrist und gegebenenfalls
aus Zuschlagsfristen.
(2) Sofern die Eisenbahn im Tarif nicht kürzere
Fristen vorsieht, beträgt
(3) Die Abfertigungsfrist wird ohne Rücksicht
auf die Anzahl der beteiligten Eisenbahnen nur
einmal, die Beförderungsfrist nach der Gesamtentfernung
zwischen Versandbahnhof und Bestimmungsbahnhof
berechnet.
0) Die Eisenbahn ist berechtigt, mit Genehmigung
des Bundesministeriums für Verkehr und
verstaatlichte Betriebe Zuschlagsfristen für folgende
Fälle festzusetzen
a) Für die Beförderung über Strecken mit verschiedener
Spurweite, über Fährstrecken
oder über Bahnstrecken, die Bahnhöfe desselben
Ortes verbinden;
b) für die Beförderung von und nach unbesetzten
Bahnhöfen und Güternebenstellen
sowie für die an eine Beförderung mit der
Eisenbahn unmittelbar anschließende Zuführung
nach Orten, die nicht im Ortsbereich
des Bestimmungsbahnhofes liegen;
c) für die Beförderung über Strecken mehrerer
Eisenbahnen;
d) für außergewöhnliche Verhältnisse, die eine
ungewöhnliche Verkehrszunahme oder
ungewöhnliche Betriebsschwierigkeiten zur
Folge haben. Die Eisenbahn ist in diesem
Falle berechtigt, die Zuschlagsfristen ausnahmsweise
vorbehaltlich der Genehmigung
des Bundesministeriums für Verkehr und
verstaatlichte Betriebe festzusetzen.
Das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe hat die Genehmigung zu erteilein,
wenn die Zuschlagsfristen aus örtlichen
oder betrieblichen Verhältnissen notwendig sind.
(5) In den Fällen des Abs. 4 lit. a bis lit. c setzt
die Eisenbahn im Tarif die Zuschlagsfristen fest.
Die Zuschlagsfristen in den Fällen des Abs. 4
lit. d treten nicht vor ihrer Veröffentlichung in
Kraft. Aus der Veröffentlichung muß zu ersehen
sein, daß die Genehmigung des Bundesministeriums
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe erteilt
wurde oder daß sie vorbehalten ist. Ist die
Genehmigung vorbehalten, so wird die Festsetzung
der Zuschlagsfristen wirkungslos, wenn
die Genehmigung nicht innerhalb von sieben
Tagen nach der Veröffentlichung der Zuschlagsfristen
bekanntgemacht oder wenn die nachträgliche
Genehmigung versagt wird.
(G) Die Lieferfrist beginnt für die vormittags
zur Beförderung angenommenen Güter um zwölf
Uhr des Annahmetages, für die nachmittags angenommenen
Güter um null Uhr des dem Annahmetag
folgenden Tages; sie beginnt jedoch
nicht vor der Zahlung der vom Absender übernommenen
Kosten oder vor Hinterlegung einer
Sicherheit (§ 71). Ist der auf die Aufgabe des
Gutes folgende Tag ein Sonn- oder Feiertag, so
beginnt bei nachmittags aufgegebenem Frachtgut
die Lieferfrist um null Uhr des dem Annahmetag
zweitfolgenden Tages.
(7) Der Lauf der Lieferfrist ruht für die Dauer
a) der Nachprüfung gemäß § 60, wenn hiebei
Abweichungen von den Eintragungen im
Frachtbrief festgestellt werden,
b) des Aufenthaltes, der durch zoll- oder
sonstige verwaltungsbehördliche Behandlung
verursacht wird,
c) einer durch nachträgliche Verfügung oder
durch Anweisung des Absenders hervorgerufenen
Verzögerung der Beförderung,
d) eines ohne Verschulden der Eisenbahn eingetretenen
Beförderungshindernisses,
e) einer gemäß § 65 Abs. 1 lit. a und lit. b
angeordneten Sperrmaßnahme, durch die
der Beginn oder die Fortsetzung der Beförderung
vorübergehend verhindert wird,
f) der durch Abladen einer Überlast oder
durch deren Zuladen zu einer anderen Sendung
erforderlichen Zeit,
g) des Aufenthaltes, der ohne Verschulden der
Eisenbahn dadurch entstanden ist, daß am
Gute oder an der Verpackung Ausbesserungsarbeiten
vorgenommen werden
mußten oder daß eine vom Absender verladene
Sendung umgeladen oder deren
Ladung gerichtet werden mußte,
h) sonstiger besonderer Vorkehrungen für das
Gut (Nachbeeisung -usw.),
i) der Umladung beim Übergang einer Sendung
auf eine Eisenbahn mit einer anderen
Spurweite.
Die Eisenbahn kann sich auf das Ruhen der
Lieferfrist nur berufen, wenn sie Ursache und
Dauer des Ruhens im Frachtbrief vermerkt hat
oder auf andere Weise nachweist.
(8) Endet die Lieferfrist nach Schluß der für
die Güterabfertigung vorgesehenen Dienststunden
des Bestimmungsbahnhofes, so gilt die Lieferfrist
erst nach zwei Stunden nach dem darauffolgenden
Dienstbeginn als abgelaufen.
(9) Ist der letzte Tag der Lieferfrist ein Sonn- oder
Feiertag, so läuft bei Frachtgut die Lieferfrist
erst mit der entsprechenden Stunde des nächsten
Werktages ab.
(10) Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn vor ihrem
Ablauf das Gut dem Empfänger zugeführt
worden ist. Konnte das Gut aus Gründen, die in
der Person des Empfängers liegen, nicht zugeführt
werden, so gilt das Gut in dem Zeitpunkt
als zugeführt, in dem die Eisenbahn die Zuführung
vergeblich versucht hat. Für Güter, die
nicht zugeführt werden, ist die Lieferfrist gewahrt,
wenn vor ihrem Ablauf der Empfänger
von der Ankunft benachrichtigt und das Gut im
Bestimmungsbahnhof zur Abnahme (§ 82) bereitgestellt
ist. Für Güter, die von der Eisenbahn
dem Empfänger nicht zugeführt werden und von
deren Ankunft der Empfänger nicht benachrichtigt
werden muß, ist die Lieferfrist gewahrt, wenn
vor ihrem Ablauf die Güter im Bestimmungsbahnhof
zur Abnahme oder zu einer von der
Eisenbahn nicht übernommenen Weiterbeförderung
mit einem anderen Verkehrsmittel (§ 80
Abs. 6) bereitgestellt sind.
§ 78. Ablieferung. Einlösung des Frachtbriefes.
Benachrichtigung. Entnahme von Proben. Empfängeranweisung.
Reinigung der Wagen.
(1)Die Eisenbahn ist verpflichtet, dem Empfänger
in dem im Frachtbrief bezeichneten Bestimmungsbahnhof
oder, soweit Güter durch die
Eisenbahn oder durch von ihr bestellte Unternehmer
dem Empfänger zugeführt oder weiterbefördert
werden, in seiner Wohnung oder seiner
Geschäftsstelle den Frachtbrief zu übergeben und
das Gut abzuliefern, wenn der Empfänger die
sich aus dem Frachtvertrag zu seinen Lasten ergebenden
Beträge gezahlt und den Empfang des
Gutes bescheinigt hat.
(2) Der Ablieferung des Gutes an den Empfänger
steht gleich
a) eine nach den einschlägigen Bestimmungen
an die Finanzverwaltung (Zollverwaltung)
im Bestimmungsbahnhof erfolgte Übergabe
des Gutes in deren Abfertigungsräumen
oder Niederlagen, wenn diese nicht unter
Verschluß der Eisenbahn stehen oder
b) die Übergabe des Gutes im Bestimmungsbahnhof
an ein anderes Verkehrsmittel zu
einer von der Eisenbahn nicht übernommenen
Weiterbeförderung gemäß § 80
Abs. 6 oder
c) die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zulässige Einlagerung bei der Eisenbahn
im Bestimmungsbahnhof oder
d) die Hinterlegung bei einem Spediteur oder
in einem öffentlichen Lagerhaus.
(3) Nach der Ankunft des Gutes im Bestimmungsbahnhof
ist der Empfänger berechtigt, von
der Eisenbahn die Übergabe des Frachtbriefes und
die Ablieferung des Gutes zu verlangen. Dieses
Redit des Empfängers erlischt, sobald dem Bestimmungsbahnhof
eine ordnungsmäßig erteilte,
entgegenstehende Anweisung oder nachträgliche
Verfügung des Absenders zugekommen ist. Ist der
Verlust des Gutes festgestellt oder ist das Gut
nicht innerhalb der im § 88 Abs. 1 vorgesehenen
Frist angekommen, so ist der Empfänger berechtigt,
seine Redite aus dem Frachtvertrag gegen
vorherige Erfüllung der sich für ihn daraus ergebenden
Verpflichtungen im eigenen Namen
gegen die Eisenbahn geltend zu machen.
(4) Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Empfänger
von der Ankunft des Gutes zu benachrichtigen.
Die Eisenbahn ist dieser Verpflichtung enthoben,
wenn der Absender „bahnlagernd" beantragt
oder wenn der Empfänger schriftlich auf die
Benachrichtigung verzichtet hat oder wenn die
Benachrichtigung nach den Umständen nicht
möglich ist. Soweit die Eisenbahn nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes die Güter dem
Empfänger in die Wohnung oder in die Geschäftsstelle
zuführt oder im Bestimmungsbahnhof
einem anderen Verkehrsmittel zur Weiterbeförderung
übergibt, ist eine Benachrichtigung
des Empfängers von der Ankunft des Gutes nicht
erforderlich.
(5) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Güter, die
nicht zugeführt oder weiterbefördert werden,
auf den für die Abnahme bestimmten Plätzen
dem Empfänger bereitzustellen. Der Empfänger
ist berechtigt, vor Einlösung des Frachtbriefes die
Sendung äußerlich zu besichtigen; er ist jedoch
nicht berechtigt, ein Frachtstück zu öffnen. Das
Entnehmen von Proben durch den Empfänger
noch vor Einlösung des Frachtbriefes ist nur zulässig,
wenn es der Absender im Frachtbrief beantragt
oder wenn er es nachträglich verfügt hat.
(c) Durch die Annahme des Frachtbriefes wird
der Empfänger verpflichtet, der Eisenbahn die
auf ihn überwiesenen Beträge zu bezahlen. Die
Eisenbahn ist berechtigt, mit dem Empfänger zu
vereinbaren, daß der Frachtbrief auch ohne Übergabe
an den Empfänger vom Zeitpunkt der Bereitstellung
des Gutes an als angenommen gilt.
(7) Die Eisenbahn folgt das Gut nur gegen Vorzeigen
des eingelösten Frachtbriefes aus. Die
Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif Ausnahmen
zuzulassen.
(8) Die Eisenbahn ist nicht berechtigt, außer der
Empfangsbescheinigung weitere Erklärungen,
namentlich über tadellose oder rechtzeitige Ablieferung,
vom Empfänger zu verlangen; sie ist
nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschrift
des Empfängers zu überprüfen.
(9) Die Empfangsbahn ist verpflichtet, erforderlichenfalls
das der Eisenbahn zustehende Pfandrecht
an dem Gute geltend zu machen.
(10) Die Eisenbahn bestimmt im Tarif, unter
welchen Bedingungen der Empfänger berechtigt
ist, dem Bestimmungsbahnhof Anweisungen über
das Gut auch vor dessen Ankunft zu erteilen. Die
Eisenbahn ist nur dann berechtigt, solche Empfängeranweisungen
durchzuführen, wenn das Gut
im Bestimmungsbahnhof angekommen und bis
zum Beginn ihrer Durchführung eine ordnungsmäßig
erteilte, entgegenstehende Anweisung oder
nachträgliche Verfügung des Absenders im Bestimmungsbahnhof
nicht eingelangt ist.
(11) Ob die Güter von der Eisenbahn oder vom
Empfänger auszuladen sind, bestimmt die Eisenbahn
im Tarif, soweit nicht dieses Bundesgesetz
Bestimmungen darüber enthält oder eine besondere
Vereinbarung zwischen dem Absender oder
dem Empfänger und der Eisenbahn getroffen ist.
Eine mit dem Absender über die Ausladung getroffene
Vereinbarung muß aus dem Frachtbrief
ersichtlich sein.
(12) Wenn von mehreren im Frachtbrief verzeichneten
Stücken einer Sendung bei der Ablieferung
einzelne fehlen, ist der Empfänger berechtigt,
sie in der Empfangsbescheinigung als
fehlend anzuführen.
(13) Der Empfänger ist berechtigt, die Annahme
des Gutes auch nach Einlösung des Frachtbriefes
so lange zu verweigern, bis seinem Antrag auf
Feststellung eines behaupteten teilweisen Verlustes
oder einer behaupteten Beschädigung des
Gutes stattgegeben ist. Vorbehalte bei der Annahme
des Gutes sind für die Eisenbahn nur verbindlich,
wenn sie mit ihrer Zustimmung gemacht
werden.
(14) Der Empfänger ist verpflichtet, den Laderaum
der Wagen, die von ihm auszuladen sind,
vor der Rückgabe zu reinigen. Kommt der Empfänger
dieser Verpflichtung nicht nach und
nimmt die Eisenbahn die Reinigung selbst vor, so
ist sie berechtigt, dafür vom Empfänger das im
Tarif festgesetzte Entgelt einzuheben. Ist die
Eisenbahn nach gesetzlichen oder verwaltungsbehördlichen
Vorschriften zur Reinigung oder Entseuchung
von Eisenbahnwagen verpflichtet, so ist
sie berechtigt, auch dafür das im Tarif festgesetzte
Entgelt einzuheben.
§ 79. Nachprüfung des Gutes im Bestimmungsbahnhof.
(1) Hat der Absender im Frachtbrief Nachwiegung
oder Nachzählung im Bestimmungsbahnhof
beantragt oder verlangt der Empfänger
bei der Ablieferung, daß das Gut von der Eisenbahn
nachgewogen oder nachgezählt wird, so ist
die Eisenbahn verpflichtet, diesem Verlangen zu
entsprechen, wenn die ordnungsmäßige Abwicklung
des Eisenbahnbetriebes und die Beschaffenheit
des Gutes es ohne Schwierigkeit gestatten. Die
Eisenbahn ist jedoch nicht verpflichtet, dem Verlangen
auf Nachwiegung des Gutes zu entsprechen,
wenn die erforderlichen Wiegevorrichtungen nicht
vorhanden sind oder die Vornahme der Verwiegung
die ordnungsmäßige Abwicklung des
Eisenbahnbetriebes stören würde. Auf Verlangen
des Empfängers wird die Nachwiegung oder Nachzählung
in seiner Gegenwart vorgenommen; § 60
Abs. 6 und 7 gilt sinngemäß.
(2) Lehnt die Eisenbahn eine beantragte Nachwiegung
im Bestimmungsbahnhof ab, so ist der
Empfänger berechtigt, eine Nachwiegung auf einer
im Bahnhofbereich oder in dessen Nähe befindlichen
Waage zu veranlassen und von der Eisenbahn
zu verlangen, daß sie zur Nachwiegung
einen Bevollmächtigten beistellt. Der Empfänger
ist verpflichtet, für die von ihm veranlaßte Nachwiegung
die entstandenen Kosten einschließlich
der Entschädigung für den Bevollmächtigten zu
zahlen.
(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Nachwiegung
oder Nachzählung das im Tarif festgesetzte
Entgelt einzuheben. In welchen Fällen
dieses Entgelt zu erstatten ist, bestimmt die Eisenbahn
im Tarif.
(4) Verlangt der Empfänger im Bestimmungsbahnhof
nach Einlösung des Frachtbriefes, daß die
Eisenbahn die Übereinstimmung des Gutes mit
den Angaben im Frachtbrief über Benennung
des Gutes und seine Verpackung nachprüft, so ist
die Eisenbahn verpflichtet, dem Verlangen zu entsprechen,
wenn es die Beschaffenheit des Gutes
ohne Schwierigkeit und ohne besondere Fachkenntnis
zuläßt und die ordnungsmäßige Abwicklung
des Eisenbahnbetriebes hiedurch nicht gestört
wird. Auf Verlangen des Empfängers wird
die Nachprüfung in seiner Gegenwart vorgenommen.
Die Eisenbahn ist berechtigt, das für
die Nachprüfung im Tarif festgesetzte Entgelt
einzuheben.
§ 80. Zuführung.
(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, Stückgüter
dem Empfänger im Ortsbereich des Bestimmungsbahnhofes
oder nach benachbarten Orten gegen
ein im Tarif festgesetztes Entgelt (Rollgeld) in
seine Wohnung oder Geschäftsstelle zuzuführen.
Dieses Recht steht der Eisenbahn nicht zu, wenn
der Absender im Frachtbrief einen widersprechenden
Antrag gestellt hat. Die Eisenbahn besorgt
die Zuführung selbst oder durch von ihr bestellte
Unternehmer. Die Leute, deren sich die
Eisenbahn bei der Zuführung der Stückgüter bedient,
müssen den für die Zuführung geltenden
Tarif bei sich tragen und dem Empfänger auf
sein Verlangen vorzeigen. Die Eisenbahn ist verpflichtet,
die Zuführung in den Bahnhöfen, in
welchen sie eingerichtet ist, unter Angabe der
Zuführungszeiten durch Aushang bekanntzumachen
und diese Bahnhöfe im Tarif anzuführen.
(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, mit dem
Empfänger die Bedingungen zu vereinbaren,
unter denen sie Eisenbahnwagen oder auf eigenen
Rädern laufende Straßenfahrzeuge oder Großbehälter
in beladenem Zustand in die Geschäftsstelle
des Empfängers durch ihre Leute oder durch
von ihr bestellte Unternehmer zuführt. Die
Eisenbahn ist berechtigt, eine solche Zuführung
auch auf Antrag des Absenders im Frachtbrief
auszuführen, wenn der Empfänger nach vorheriger
Verständigung nicht widerspricht oder
einer solchen Zuführung allgemein bereits zugestimmt
hat.
(3) Der Empfänger ist auch in Orten, in denen
die Eisenbahn die Zuführung der Stückgüter
eingerichtet hat, berechtigt, die Stückgüter selbst
abzuholen oder sie durch andere als die von der
Eisenbahn bestellten Unternehmer abholen zu
lassen. Will er von diesem Recht Gebrauch
machen, so muß er diese Absicht dem Bestimmungsbahnhof
vor der Ankunft der Güter schriftlich
anzeigen (Rollfuhrverbot). Der Empfänger
ist berechtigt, ein solches Verbot auch allgemein
für alle für ihn einlangenden Stückgüter zu
erteilen.
(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, mit Genehmigung
des Bundesministeriums für Verkehr und
verstaatlichte Betriebe das Recht des Empfän-
gers, die für ihn einlangenden Stückgüter im
Bestimmungsbahnhof selbst abzuholen oder
durch von ihm Beauftragte abholen zu lassen,
oder das Recht des Absenders, die Zuführung der
Stückgüter im Bestimmungsbahnhof durch Antrag
im Frachtbrief auszuschließen, bei einzelnen
Bahnhöfen vorübergehend oder dauernd zu beschränken
oder aufzuheben; die Genehmigung ist
zu erteilen, wenn allgemeine Verkehrsrücksichten
es erfordern. Maßnahmen dieser Art bedürfen
der Veröffentlichung; in der Veröffentlichung
ist auf die Genehmigung des Bundesministeriums
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe hinzuweisen.
(5) Wenn die Eisenbahn Stückgüter zuführt,
haftet sie als Frachtführer nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes.
(6) Der Eisenbahn bleibt es überlassen, im Tarif
zu bestimmen, in welchen Fällen der Absender
berechtigt ist, im Frachtbrief die Weiterbeförderung
von Gütern mit einem anderen Verkehrsmittel
vom Bestimmungsbahnhof nach einem
außerhalb des Ortsbereiches dieses Bahnhofes
gelegenen Orte, in dem sich ein für den Güterverkehr
eingerichteter Bahnhof oder eine Güternebenstelle
nicht befindet, zu beantragen. Die
Eisenbahn ist ferner berechtigt, im Tarif zu bestimmen,
daß Güter, die im Bestimmungsbahnhof
einem anderen Verkehrsmittel zur Weiterbeförderung
zu übergeben sind, durch sie selbst oder
durch von ihr bestellte Unternehmer gegen Zahlung
des im Tarif festgesetzten Entgeltes umgeladen
werden; in diesem Falle hat die Eisenbahn
bei der Übergabe und Umladung der Güter die
Pflichten eines Spediteurs. Übernimmt sie jedoch
die Weiterbeförderung selbst oder durch von ihr
bestellte Unternehmer, so haftet sie bis zur Ablieferung
als Frachtführer nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes.
(7) Müssen Güter nach Räumen der Finanzverwaltung
(Zollverwaltung) gebracht werden,
die außerhalb des Bahnhofes liegen, ist die Eisenbahn
berechtigt, dies auf Kosten des Verfügungsberechtigten
entweder selbst zu besorgen oder
unter ihrer Verantwortung auf dessen Kosten
besorgen zu lassen, auch wenn sich der Empfänger
die Selbstabholung vorbehalten hat.
§ 81. Durchführung der Benachrichtigung des
Empfängers von der Ankunft des Gutes.
(1) Soweit die Eisenbahn nach § 78 Abs. 4
verpflichtet ist, den Empfänger von der Ankunft
des Gutes zu benachrichtigen, ist sie berechtigt,
die Benachrichtigung nach ihrer Wahl durch
Fernsprecher, Telegramm, Briefpost oder schriftlich
durch Boten vorzunehmen. Sie ist hiebei
verpflichtet, ausgenommen bei telegraphischer
Benachrichtigung, die Frist anzugeben, innerhalb
welcher das Gut vom Empfänger abzunehmen ist.
Die Eisenbahn ist berechtigt, mit dem Empfänger
für einzelne oder für alle an ihn einlangende
Sendungen die Art der Benachrichtigung schriftlich
zu vereinbaren.
(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Empfänger
bei Eilgut binnen vier Stunden, bei Frachtgut
binnen zwölf Stunden nach der Ankunft des
Gutes zu benachrichtigen. Bei Berechnung des
Zeitraumes, in dem der Empfänger zu benachrichtigen
ist, bleiben die in die Zeit von achtzehn
Uhr bis acht Uhr fallenden Stunden sowie Sonn-
und Feiertage außer Betracht.
(3) Die Benachrichtigung gilt als bewirkt
a) bei Übermittlung durch Fernsprecher mit
der Beendigung des Gespräches,
b) bei Übermittlung durch die Briefpost zwölf
Stunden, bei telegraphischer Übermittlung
vier Stunden nach der Aufgabe, sofern nicht
allgemein oder für besondere Fälle längere
Fristen notwendig sind, welche die Eisenbahn
im Tarif festsetzt,
c) bei anderer Übermittlung mit der Übergabe
des Benachrichtigungsschreibens.
Wenn das Ende der Fristen in die Zeit von
achtzehn Uhr bis acht Uhr oder auf einen Sonn- oder
Feiertag fällt, gilt die Benachrichtigung erst
um acht Uhr des auf die Übermittlung der Benachrichtigung
beziehungsweise auf den Sonn- oder
Feiertag folgenden Werktages als bewirkt.
(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Übermittlung
der Benachrichtigung den Ersatz ihrer
Auslagen zu verlangen oder das im Tarif hiefür
festgesetzte Entgelt einzuheben.
(5) Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei der Benachrichtigung
dem Empfänger gegebenenfalls
mitzuteilen, daß
a) die vom Absender verladene Sendung
unterwegs umgeladen wurde,
b) die Sendung mit einem Frachtzuschlag belastet
ist,
c) die Sendung offensichtlich beschädigt oder
unvollständig ist.
§ 82. Abnahme der Güter.
(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif für
die Abnahme der Güter, die von ihr nicht zugeführt
werden, eine Frist festzusetzen (Abnahmefrist).
Solche Güter können in der Regel
nur während der für die Abfertigung der Güter
vorgesehenen Dienststunden des Bestimmungsbahnhofes
abgenommen werden. Die Eisenbahn
ist verpflichtet, diese Dienststunden durch Aushang
im Bahnhof bekanntzumachen. Die Abnahmefrist
für die von der Eisenbahn auszuladenden
Güter muß, abgesehen von dem im Abs. 9
bezeichneten Falle, mindestens vierundzwanzig
Stunden betragen.
(2) Die Abnahmefrist beginnt mit dem Zeitpunkt,
in dem die Benachrichtigung von der
Ankunft des Gutes als bewirkt gilt und das Gut
bereitgestellt ist. Sind die vom Empfänger zu
entladenden Wagen in dem Zeitpunkt, in dem
die Benachrichtigung von der Ankunft des Gutes
als bewirkt gilt, nicht bereitgestellt oder sind
Güter bahnlagernd gestellt oder hat der Empfänger
auf die Benachrichtigung schriftlich verzichtet
oder ist eine Benachrichtigung nach den Umständen
nicht möglich, so beginnt die Abnahmefrist
mit der Bereitstellung des Gutes.
(3) Der Lauf der Abnahmefrist ruht an Sonn-
und Feiertagen sowie für die Dauer einer Behandlung
durch die Zoll- oder sonstigen Verwaltungsbehörden,
soweit diese Behandlung nicht
durch den Absender oder durch den Empfänger
verzögert wird.
(4) Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, Güter
an Sonn- und Feiertagen abzuliefern. Sie ist
jedoch berechtigt, in einzelnen Bahnhöfen Güter
auch an Sonn- und Feiertagen abzuliefern; in
diesem Falle ist sie verpflichtet, die näheren Bedingungen
bei den Güterabfertigungsstellen dieser
Bahnhöfe durch Aushang bekanntzumachen.
(5) Die Eisenbahn ist berechtigt, auf Antrag des
Empfängers die Abnahme, das Ausladen oder das
Wegführen der Güter außerhalb der Dienststunden
oder an Sonn- und Feiertagen zu gestatten.
Sie ist berechtigt, das im Tarif hiefür
festgesetzte Entgelt einzuheben.
(e) Wird das Gut nicht innerhalb der Abnahmefrist
abgenommen, so ist der Empfänger
verpflichtet, das im Tarif festgesetzte Lager- oder
Wagenstandgeld zu zahlen. Überschreitet der
Empfänger die Abnahmefrist, so ist die Eisenbahn
berechtigt, Lager- und Wagenstandgeld auch für
Sonn- und Feiertage einzuheben; unmittelbar
aufeinanderfolgende Sonn- und Feiertage werden
jedoch stets nur als ein Tag gerechnet. Läuft die
Abnahmefrist erst nach vierzehn Uhr eines
Werktages ab, so ist die Eisenbahn nicht berechtigt,
für einen oder mehrere auf den Werktag
unmittelbar folgende Sonn- oder Feiertage Lager-
oder Wagenstandgeld einzuheben. Wird die
Abnahmefrist um mehr als vierundzwanzig
Stunden überschritten, so ist die Eisenbahn aus
zwingenden Gründen des Eisenbahnbetriebes
oder des öffentlichen Wohles berechtigt, das Gut
auf Gefahr und Kosten des Empfängers auszuladen
und gemäß § 83 Abs. 12 zu behandeln.
(7) Hat der benachrichtigte Empfänger die zur
Abnahme des Gutes erforderlichen Vorkehrungen
getroffen und kann die Eisenbahn das Gut nicht
innerhalb einer Stunde nach dem Eintreffen des
Empfängers bereitstellen, so ist sie verpflichtet,
ihm etwaige Kosten der versuchten Abnahme zu
ersetzen und ihm auf Verlangen die vergeblich
versuchte Abnahme im Frachtbrief zu bescheinigen.
(8) Der Empfänger ist im Einvernehmen mit
der Eisenbahn berechtigt, Wagenladungen zur
Weiterbeförderung ohne Umladung im Bestimmungsbahnhof
neu aufzugeben.
(9) Die Eisenbahn ist berechtigt, mit Genehmigung
des Bundesministeriums für Verkehr und
verstaatliche Betriebe die Abnahmefrist abzukürzen,
das Lagergeld und das Wagenstandgeld
zu erhöhen sowie die im Abs. 6 angeführten
erleichternden Bestimmungen über die Berechnung
des Lager- und des Wagenstandgeldes vorübergehend
außer Kraft zu setzen; die Genehmigung
ist zu erteilen, wenn zwingende Gründe
des Eisenbahnbetriebes oder des öffentlichen
Wohles diese Maßnahmen erfordern. Die Eisenbahn
ist verpflichtet, solche Maßnahmen spätestens
einen Tag vor ihrem Inkrafttreten bei den
Güterabfertigungsstellen durch Aushang bekanntzumachen
und auf sonstige geeignete Weise nachrichtlich
zu veröffentlichen.
§ 83. Ablieferungshindernisse. Verzögerung der
Abnahme durch den Empfänger.
(1) Ein Ablieferungshindernis liegt vor, wenn
a) der Empfänger des Gutes nicht zu ermitteln
ist oder
b) der Empfänger die Einlösung des Frachtbriefes
ausdrücklich verweigert oder
c) der Empfänger den Frachtbrief nicht innerhalb
der von der Eisenbahn im Tarif festgesetzten
Frist einlöst oder
d) vor Einlösung des Frachtbriefes durch den
Empfänger die Ablieferung des Gutes aus
sonstigen Gründen verhindert wird.
(2) In jedem der im Abs. 1 angegebenen Fälle
obliegt es dem Bestimmungsbahnhof, den Absender
durch den Versandbahnhof von dem Ablieferungshindernis
unverzüglich zu benachrichtigen
und seine Anweisung einzuholen. Der
Absender ist verpflichtet, die Anweisung durch
Vermittlung des Versandbahnhofes zu erteilen;
die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif Ausnahmen
zuzulassen.
(3) Der Absender ist berechtigt, für den Fall
eines Ablieferungshindernisses im Frachtbrief
vorsorglich zu beantragen, daß
a) ihm das Gut bei Eintritt des Hindernisses
ohne vorherige Benachrichtigung zurückgeschickt
werden soll;
b) das Gut im Bestimmungsbahnhof an einen
von ihm bezeichneten anderen als den in
der Anschrift genannten Empfänger abgeliefert
werden soll; dem Bestimmungsbahnhof
obliegt es, den Absender von der Ablieferung
des Gutes an diesen anderen Empfänger
unmittelbar zu verständigen;
c) er von dem Hindernis ohne Vermittlung
des Versandbahnhofes auf seine Kosten
fernmündlich, telegraphisch oder durch die
Briefpost benachrichtigt werden soll; er ist
in diesem Falle berechtigt, seine Anweisung
unmittelbar an den Bestimmungsbahnhof
zu erteilen;
d) zur Erteilung von Anweisungen über das
Gut eine mit Namen und Anschrift bezeichnete
andere Person ermächtigt ist und
daß daher der Bestimmungsbahnhof diese
Person an seiner Stelle ohne Vermittlung
des Versandbahnhofes benachrichtigen und
ihre Anweisung einholen soll.
(4) Der Absender oder der von ihm Ermächtigte
ist verpflichtet, bei der Erteilung einer Anweisung
das Frachtbriefdoppel vorzulegen und
darin die Anweisung einzutragen. Befolgt die
Eisenbahn die Anweisung, ohne sich das Doppel
vorlegen und ohne die Anweisung darin eintragen
zu lassen, so haftet sie für den daraus entstandenen
Schaden dem Empfänger, wenn diesem
der Absender das Doppel übergeben hat. Hat der
Empfänger die Einlösung des Frachtbriefes ausdrücklich
verweigert, so ist der Absender oder der
von ihm Ermächtigte zur Erteilung einer Anweisung
auch ohne Vorlage des Doppels berechtigt.
(5) Für die Ausführung der Anweisungen gelten
die Bestimmungen des § 75 Abs. 5 und 6 sinngemäß.
(6) Ist die Benachrichtigung des Absenders
oder des im Frachtbrief bezeichneten Ermächtigten
nach den Umständen nicht möglich oder
geht binnen der im Tarif hiefür vorgesehenen
Frist eine Anweisung des Absenders oder seines
Ermächtigten nicht ein oder ist die Anweisung
nicht ausführbar, so ist die Eisenbahn verpflichtet,
das Gut auf Kosten des Absenders auf Lager zu
nehmen (Einlagerung). Sie ist jedoch auch berechtigt,
das Gut unter Einhebung der noch nicht
gezahlten Kosten bei einem Spediteur oder in
einem öffentlichen Lagerhaus auf Gefahr und
Kosten des Absenders zu hinterlegen.
(7) Die Eisenbahn ist ferner berechtigt,
a) Güter, die nicht abgeliefert werden können,
wenn sie nach dem Ermessen des Bestimmungsbahnhofes
schnellem Verderben unterliegen
oder nach den örtlichen Verhältnissen
weder auf Lager genommen noch bei
einem Spediteur oder in einem öffentlichen
Lagerhaus hinterlegt werden können, sofort,
b) Güter, die nicht abgeliefert werden können
und vom Absender nicht zurückgenommen
werden, dreißig Tage nach Ablauf der Abnahmefrist,
wenn aber ihr Wert nach dem
Ermessen des Bestimmungsbahnhofes durch
längeres Lagern unverhältnismäßig vermindert
oder in keinem Verhältnis zu den
Lagerkosten stehen würde, schon früher im
Wege der Versteigerung oder, wenn das
nicht tunlich ist, bestmöglich ohne Förmlichkeit
zu verkaufen.
(8) Macht die Eisenbahn in den Fällen des
Abs. 7 von ihrem Rechte Gebrauch, so gilt eine
allenfalls auf dem Gute haftende Nachnahme als
aufgelassen.
(9) Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Absender
von der Einlagerung oder Hinterlegung sowie
vom bevorstehenden und vom bewirkten Verkauf
des Gutes zu benachrichtigen, soweit dies nach den
Umständen möglich ist. Die Eisenbahn ist berechtigt,
für den Verkauf außer den baren Auslagen
das im Tarif festgesetzte Entgelt einzuheben.
Die Eisenbahn ist verpflichtet, dem Absender
den Verkaufserlös nach Abzug der noch
nicht gezahlten Kosten sowie der mit dem Verkauf
verbundenen Auslagen zur Verfügung zu
stellen. Reicht der Verkaufserlös zur Deckung
dieser Beträge nicht aus, so ist der Absender zur
Nachzahlung der ungedeckten Beträge verpflichtet.
Das gleiche gilt, wenn die Eisenbahn das Gut
einer Behörde übergeben muß oder wenn das Gut
auf Grund gesetzlicher oder verwaltungsbehördlicher
Vorschriften zu vernichten ist oder aus
sonstigen Gründen nicht verwertet werden kann.
(10) Die Eisenbahn ist nicht berechtigt, zoll-
oder steuerpflichtige Güter vor der Zoll- oder
Steuerbehandlung bei einem Spediteur oder in
einem öffentlichen Lagerhaus zu hinterlegen
(Abs. 6) oder zu verkaufen (Abs. 7).
(11) Fällt das Ablieferungshindernis weg, so ist
die Eisenbahn verpflichtet, dem Empfänger, wenn
er zur Abnahme des Gutes bereit ist, das Gut
abzuliefern, sofern nicht inzwischen eine ordnungsmäßig
erteilte entgegenstehende Anweisung
des Absenders oder seines Ermächtigten im Bestimmungsbahnhof
eingetroffen ist. Die Eisenbahn
ist verpflichtet, den Absender oder seinen Ermächtigten,
sofern diesem das Hindernis schon
mitgeteilt war, von der nachträglichen Einlösung
des Frachtbriefes unmittelbar zu verständigen.
(12) Hat der Empfänger den Frachtbrief eingelöst,
das Gut jedoch nicht abgenommen oder
konnte es ihm aus anderen Gründen nicht abgeliefert
werden, so ist die Eisenbahn, sofern die
Abnahmefrist um mehr als vierundzwanzig Stunden
überschritten und dieser Verzug nicht durch
ihr Verschulden verursacht wurde, verpflichtet,
das Gut auf Kosten des Empfängers auf Lager
zu nehmen und den Empfänger hievon zu benachrichtigen.
Die Eisenbahn ist jedoch auch berechtigt,
das Gut unter Einziehung der noch nicht
gezahlten Kosten bei einem Spediteur oder in,
einem öffentlichen Lagerhaus auf Gefahr und
Kosten des Empfängers zu hinterlegen. Für die
Einlagerung solcher Güter bei der Eisenbahn
gelten die Bestimmungen des Abs. 13.
(13) Die Eisenbahn ist zur Einlagerung von
Gütern für die Dauer von dreißig Tagen (Einlagerungsfrist)
verpflichtet. Die Eisenbahn ist berechtigt,
für die Dauer der Lagerung das im Tarif
festgesetzte Lagergeld einzuheben und den Ersatz
aller durch die Einlagerung verursachten Auslagen
zu beanspruchen. Die Eisenbahn ist berechtigt,
eingelagerte Güter, die innerhalb der Einlagerungsfrist
vom Empfänger nicht abgenommen
werden, nach Ablauf dieser Frist oder, wenn das
Gut nach dem Ermessen der Eisenbahn schnellem
Verderben unterliegt, schon früher im Wege der
Versteigerung oder bestmöglich ohne Förmlichkeit
zu verkaufen. Im übrigen gelten die Bestimmungen
des Abs. 9 sinngemäß.
(14) Die Eisenbahn ist berechtigt, für die auch
nur versuchte Ausführung einer Anweisung sowie
für ihre sich aus den vorstehenden Bestimmungen
ergebenden Leistungen außer der Fracht und den
Auslagen das im Tarif festgesetzte Entgelt einzuheben.
Dieses Recht steht ihr nicht zu, wenn
sie ein Verschulden trifft.
§ 84. Feststellung eines teilweisen Verlustes oder
einer Beschädigung des Gutes.
(1) Wird ein teilweiser Verlust oder eine Beschädigung
des Gutes von der Eisenbahn wahrgenommen
oder vermutet oder vom Berechtigten
behauptet, so ist die Eisenbahn verpflichtet, die
Art des Schadens, den Zustand, erforderlichenfalls
auch das Gewicht des Gutes und, soweit dies
möglich ist, Betrag und Ursache des Schadens
sowie den Zeitpunkt seines Entstehens ohne Verzug
durch schriftliche Aufnahme des Tatbestandes,
wenn möglich in Gegenwart des Berechtigten,
festzustellen. Die Eisenbahn ist verpflichtet, der
Aufnahme des Tatbestandes unbeteiligte Zeugen
oder erforderlichenfalls Sachverständige beizuziehen.
Sie ist ferner verpflichtet, Gutachten
der Sachverständigen und allfällige Einwendungen
des Berechtigten gegen die Feststellungen
der Eisenbahn in der Tatbestandsaufnahme zu
vermerken.
(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, dem Berechtigten
auf sein Verlangen eine Abschrift der
Tatbestandsaufnahme unentgeltlich auszufolgen.
(3) Wird durch die vom Berechtigten veranlaßte
Aufnahme des Tatbestandes ein Schaden nicht
festgestellt oder nur ein von der Eisenbahn bereits
anerkannter Schaden, so ist die Eisenbahn
berechtigt, den Ersatz der erwachsenden Kosten
zu verlangen und das im Tarif hiefür festgesetzte
Entgelt einzuheben.
§ 85. Umfang der Haftung der Eisenbahn. Beweislast.
(1) Die Eisenbahn haftet für die Überschreitung
der Lieferfrist und für den Schaden, der durch
gänzlichen oder teilweisen Verlust oder durch Beschädigung
des Gutes in der Zeit von der Annahme
zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht.
(2) Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit,
wenn die Überschreitung der Lieferfrist,
der Verlust oder die Beschädigung des Gutes
durch ein Verschulden des Berechtigten, durch
eine nicht von der Eisenbahn verschuldete Anweisung
des Berechtigten, durch besondere Mängel
des Gutes (inneres Verderben, Schwinden usw.)
oder durch Umstände verursacht worden ist,
welche die Eisenbahn nicht vermeiden und deren
Folgen sie nicht abwenden konnte.
(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 7
ist die Eisenbahn von dieser Haftung befreit,
wenn der Verlust oder die Beschädigung aus der
mit einer oder mehreren der nachbenannten Tatsachen
verbundenen besonderen Gefahr entstanden
ist
a) Beförderung in offenen Wagen nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
des Tarifes oder nach einer in den Frachtbrief
aufgenommenen Vereinbarung mit
dem Absender;
b) Fehlen oder Mängel der Verpackung bei
Gütern, die ihrer Natur nach bei fehlender
oder mangelhafter Verpackung einem Verlust
oder einer Beschädigung ausgesetzt
sind;
c) Verladen der Güter durch den Absender
oder Ausladen durch den Empfänger nach
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
oder des Tarifes oder nach einer in den
Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung
mit dem Absender oder nach einer Vereinbarung
mit dem Empfänger, desgleichen .
mangelhafte Verladung, sofern die Verladung
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
oder des Tarifes oder nach einer
in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung
mit dem Absender durch diesen vorgenommen
worden ist;
d) natürliche Beschaffenheit gewisser Güter,
durch die sie gänzlichem oder teilweisem
Verlust oder einer Beschädigung, besonders
durch Bruch, Rost, inneres Verderben, Austrocknen,
Verstreuen, ausgesetzt sind;
e) Aufgabe unter unrichtiger, ungenauer oder
unvollständiger Benennung der von der
Beförderung ausgeschlossenen oder nur bedingungsweise
zugelassenen Gegenstände
und Stoffe oder Außerachtlassung der
Sicherheitsvorschriften für bedingungsweise
zur Beförderung zugelassene Gegenstände
und Stoffe durch den Absender;
f) Beförderung von lebenden Tieren;
g) Beförderung von Sendungen, die nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
des Tarifes oder nach einer in den Frachtbrief
aufgenommenen Vereinbarung mit
dem Absender begleitet werden müssen,
sofern die Begleitung die Abwendung dieser
Gefahr bezweckt.
(4) Die Eisenbahn ist nicht berechtigt, die Befreiung
von der Haftung gemäß Abs. 3 in Anspruch
zu nehmen, wenn der Schaden durch ihr
Verschulden entstanden ist. Eine solche Befreiung
kann die Eisenbahn im Falle des Abs. 3 lit. a auch
dann nicht in Anspruch nehmen, wenn der Absender
im Frachtbrief gemäß § 68 Abs. 1 die Ver-
ladung der Sendung durch die Eisenbahn in einen
gedeckten Wagen verlangt, die Eisenbahn diesem
Verlangen aber nicht entsprochen hat.
(5) Wenn die Eisenbahn nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes oder des Tarifes ein Gut
auf Lager nimmt, haftet sie für die Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes.
(G) Der Beweis dafür, daß die Überschreitung
der Lieferfrist, der Verlust oder die Beschädigung
durch eine der im Abs. 2 vorgesehenen Tatsachen
verursacht worden ist, obliegt der Eisenbahn.
(7) Macht die Eisenbahn glaubhaft, daß nach
den Umständen des Falles ein Verlust oder eine
Beschädigung aus einer oder mehreren der im
Abs. 3 erwähnten besonderen Gefahren entstehen
konnte, so wird vermutet, daß der Schaden
hieraus entstanden ist. Zur teilweisen oder gänzlichen
Entkräftung dieser Vermutung obliegt dem
Berechtigten der Nachweis, daß der Schaden nicht
oder nicht ausschließlich aus den von der Eisenbahn
zur Begründung der Vermutung glaubhaft
gemachten Gefahren entstanden ist. Diese Vermutung
gilt im Falle des Abs. 3 lit. a nicht bei
außergewöhnlich großem Abgang oder bei Verlust
von ganzen Stücken.
§ 86. Vermutung bei Neuaufgabe.
(1) Wurde eine nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes beförderte Sendung neu aufgegeben
und wird nach der Neuaufgabe ein teilweiser
Verlust oder eine Beschädigung festgestellt,
so wird vermutet, daß der teilweise Verlust oder
die Beschädigung während des letzten Frachtvertrages
eingetreten ist, sofern die folgenden
Bedingungen erfüllt sind
a) Die Sendung muß stets im Gewahrsam der
Eisenbahn verblieben sein;
b) die Sendung muß unverändert in dem Zustand
aufgegeben worden sein, in dem sie
im Bahnhof der Neuaufgabe angekommen
ist.
(2) Die gleiche Vermutung gilt auch, wenn der
der Neuaufgabe vorangehende Frachtvertrag den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht unterstellt
war, sofern bei Aufgabe zur durchgehenden
Beförderung vom ursprünglichen Versandbahnhof
bis zum letzten Bestimmungsbahnhof das Internationale
Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
anzuwenden gewesen wäre.
§ 87. Einschränkung der Haftung bei Gewichtsverlusten.
(1) Wenn Güter zufolge ihrer natürlichen Beschaffenheit
bei der Beförderung regelmäßig einen
Gewichtsverlust erleiden, haftet die Eisenbahn
ohne Rücksicht auf die Länge der durchfahrenen
Strecke nur für den Teil des Gewichtsverlustes,
der die nachstehend zugelassenen Verlustgrenzen
überschreitet
a) 2 v. H. des Gewichtes für die flüssigen oder
in feuchtem Zustand aufgegebenen sowie
für die nachstehenden Güter
Farbhölzer, geraspelte oder gemahlene,
Felle,
Fettwaren,
Fische, getrocknete,
Früchte (Obst), frische, getrocknete oder
gedörrte,
Gemüse, frische,
Häute,
Hautabfälle,
Hopfen,
Hörner und Klauen,
Kitte, frische,
Knochen, ganze oder gemahlene,
Kohle und Koks,
Leder,
Pferdehaare,
Pilze, frische,
Rinden,
Salz,
Schweinsborsten,
Seifen und harte Öle,
Süßholz,
Tabak, geschnittener,
Tabakblätter, frische,
Tierflechsen,
Torf,
Wolle,
Wurzeln;
b) 1 v. H. des Gewichtes für alle übrigen
trockenen Güter, die bei der Beförderung
gleichfalls einem Gewichtsverlust ausgesetzt
sind.
(2) Auf die Einschränkung der Haftung kann
sich die Eisenbahn nicht berufen, wenn nachgewiesen
wird, daß der Verlust nach den Umständen
des Falles nicht auf die Ursachen zurückzuführen
ist, die für die Zulassung obiger Verlustgrenzen
maßgebend waren.
(3) Werden mehrere Stücke mit demselben
Frachtbrief befördert, so wird der zulässige Gewichtsverlust
für jedes Stück berechnet, sofern
dessen Gewicht im Frachtbrief einzeln angegeben
ist oder auf andere Weise festgestellt werden
kann.
(4) Die Eisenbahn ist nicht berechtigt, bei
gänzlichem Verlust des Gutes anläßlich der Berechnung
der Entschädigung einen Gewichtsverlust
in Rechnung zu stellen.
(5) Die Bestimmungen des § 85 werden durch
die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
§ 88. Vermutung für den Verlust des Gutes.
Wiederauffinden des Gutes.
(1) Ein fehlendes Gut gilt ohne weiteren Nachweis
als verloren, wenn es nicht innerhalb von
dreißig Tagen nach Ablauf der Lieferfrist abgeliefert
oder zur Ablieferung bereitgestellt worden
ist.
(2) Der Berechtigte kann bei Empfang des
Entschädigungsbetrages für das verlorene Gut
schriftlich verlangen, daß er sofort benachrichtigt
werde, wenn das Gut binnen einem Jahre nach
Zahlung des Entschädigungsbetrages aufgefunden
wird. Die Eisenbahn ist verpflichtet, das Verlangen
des Berechtigten zu bescheinigen.
(3) Der Berechtigte" kann binnen dreißig Tagen
nach Empfang der Nachricht verlangen, daß ihm
das Gut in einem Bahnhof der Beförderungsstrecke
abgeliefert wird; er ist dann verpflichtet,
die Kosten für die Beförderung des Gutes vom
Versandbahnhof bis zu dem Bahnhof zu zahlen,
in dem das Gut abgeliefert wird; er ist ferner
verpflichtet, den erhaltenen Entschädigungsbetrag,
abzüglich der ihm etwa erstatteten, in diesem Entschädigungsbetrag
enthaltenen Kosten, zurückzuzahlen;
seine Ansprüche auf Entschädigung gemäß
§ 90 und gegebenenfalls gemäß § 92 bleiben
vorbehalten.
(4) In allen anderen Fällen ist die Eisenbahn
berechtigt, über das aufgefundene Gut frei zu
verfügen.
§ 89. Höhe der Entschädigung bei gänzlichem
oder teilweisem Verlust oder bei Beschädigung
des Gutes.
(1) Ist die Eisenbahn auf Grund des Frachtvertrages
verpflichtet, Entschädigung für gänzlichen
oder teilweisen Verlust des Gutes zu leisten, so
wird die Entschädigung berechnet
nach dem Börsenpreis,
in Ermangelung eines solchen nach dem Marktpreis,
in Ermangelung beider nach dem gemeinen
Wert,
den Güter derselben Art und Beschaffenheit am
Versandort zu der Zeit hatten, zu der das Gut
zur Beförderung angenommen worden ist. Vorbehaltlich
der im § 91 vorgesehenen Beschränkung
darf jedoch die Entschädigung für jedes fehlende
Kilogramm des Rohgewichtes einen Höchstbetrag
nicht übersteigen, der vom Bundesministerium für
Verkehr und verstaatlichte Betriebe nach Maßgabe
der jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse durch
Verordnung festgesetzt wird; dieser Betrag darf
nicht höher sein als der im Internationalen Übereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr in
der jeweils geltenden Fassung für die Höhe der
Entschädigung bei gänzlichem oder teilweisem
Verlust des Gutes für das Kilogramm des Rohgewichtes
festgesetzte Betrag. Die Eisenbahn ist
verpflichtet, dem Berechtigten außerdem nur
Fracht, Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung
des verlorenen Gutes gezahlte Beträge
zu erstatten.
(2) Bei Beschädigung ist die Eisenbahn verpflichtet,
den Betrag der Wertverminderung des
Gutes zu zahlen. Zur Ermittlung dieses Betrages
ist die Entschädigung, die im Falle des Verlustes
bei Anwendung von Abs. 1 — jedoch ohne die
Beschränkung auf den Höchstbetrag gemäß
Abs. 1 für jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichtes
— zu zahlen wäre, herabzusetzen. Das
Ausmaß dieser Herabsetzung ergibt sich aus dem
Verhältnis zwischen dem Wert des beschädigten
Gutes am Bestimmungsort und dem Wert, den
das Gut am gleichen Ort gehabt hätte, wenn es
nicht während der Ausführung des Beförderungsvertrages
beschädigt worden wäre. Die Entschädigung
darf jedoch nicht übersteigen, wenn
a) die ganze Sendung durch die Beschädigung
entwertet ist, den Betrag, der im Falle ihres
gänzlichen Verlustes zu zahlen wäre,
b) nur ein Teil der Sendung durch die Beschädigung
entwertet ist, den Betrag, der
im Falle des Verlustes des entwerteten
Teiles zu zahlen wäre.
(3) Der Berechtigte kann eine höhere als in den
Abs. 1 und 2 vorgesehene Entschädigung nur bei
Angabe des Interesses an der Lieferung oder bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Eisenbahn
beanspruchen.
(4) In fremden Währungen ausgedrückte Beträge
sind bei Berechnung der Entschädigung zum
Kurse am Tage und am Orte der Zahlung umzurechnen.
§ 90. Höhe der Entschädigung bei Überschreitung
der Lieferfrist.
(1) Wenn die Lieferfrist überschritten ist und
der Berechtigte nicht nachweist, daß ein Schaden
daraus entstanden ist, ist die Eisenbahn verpflichtet,
als Pauschalvergütung für jedes Zehntel,
um das die Lieferfrist überschritten ist, ein Zehntel
der Fracht zu zahlen; angefangene Zehntel der
Lieferfrist werden voll gerechnet. Der Gesamtbetrag
dieser Vergütung darf jedoch die halbe
Fracht nicht übersteigen.
(2) Wenn der Berechtigte nachweist, daß ein
Schaden durch die Überschreitung der Lieferfrist
entstanden ist, ist die Eisenbahn verpflichtet, für
diesen Schaden eine Entschädigung bis zur Höhe
der Fracht zu zahlen.
(3) Bei gänzlichem Verlust des Gutes steht dem
Berechtigten ein Anspruch auf eine Entschädigung
für Überschreitung der Lieferfrist nicht zu.
(4) Bei teilweisem Verlust des Gutes ist die
Eisenbahn verpflichtet, neben der hiefür vorgesehenen
Entschädigung eine Entschädigung für
Überschreitung der Lieferfrist bis zur Höhe der
auf den nicht verlorengegangenen Teil der Sendung
entfallenden Fracht zu leisten.
(5) Bei Beschädigung des Gutes tritt die Entschädigung
für Überschreitung der Lieferfrist gegebenenfalls
zu der im § 89 vorgesehenen Entschädigung
hinzu.
(c) In den in den Abs. 4 und 5 angeführten
Fällen steht dem Berechtigten ein Anspruch auf
eine höhere Gesamtentschädigung als bei gänzlichem.
Verlust des Gutes nicht zu.
§ 91. Beschränkung der Höhe der Entschädigung
durch den Tarif.
(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, in Tarifen,
die eine Ermäßigung gegenüber den Regeltarifen
enthalten, für die bei gänzlichem oder teilweisem
Verlust oder bei Beschädigung des Gutes zu
leistenden Entschädigungen einen geringeren als
den vom Bundesministerium für Verkehr und
verstaatlichte Betriebe durch Verordnung bestimmten
Höchstbetrag (§ 89 Abs. 1) festzusetzen.
Die Eisenbahn ist berechtigt, in solchen Tarifen
auch die Entschädigung für Überschreitung der
Lieferfrist auf Höchstbeträge zu beschränken.
Hat der Absender die Anwendung eines solchen
Tarifes im Frachtbrief beantragt, so haftet die
Eisenbahn nur bis zu dem im Tarif festgesetzten
Höchstbetrag.
(2) Wird ein solcher Tarif nur auf einen Teil
der Beförderungsstrecke angewendet, so tritt die
tarifmäßige Beschränkung der Haftung, der Eisenbahn
nur ein, wenn sich die Tatsache, welche die
Entschädigung begründet, auf diesem Teil der Beförderungsstrecke
ereignet hat.
§ 92. Höhe der Entschädigung bei Angabe des
Interesses an der Lieferung.
(1) Hat der Absender im Frachtbrief das Interesse
an der Lieferung angegeben (§ 74), so kann
der Berechtigte im Falle der Entschädigungspflicht
der Eisenbahn beanspruchen
a) bei gänzlichem oder teilweisem Verlust oder
bei Beschädigung des Gutes
1. die Entschädigung gemäß § 89 oder § 91,
außerdem
2. den Ersatz des nachgewiesenen weiteren
Schadens bis zur Höhe des Interesses an
der Lieferung;
b) bei Überschreitung der Lieferfrist,
1. wenn der Berechtigte nicht nachweist,
daß ihm ein Schaden aus der Überschreitung
der Lieferfrist erwachsen ist, für
je vierundzwanzig Stunden, um die die
Lieferfrist überschritten ist, ein Fünftel
der Fracht, höchstens die ganze Fracht,
jedoch nicht mehr als den Betrag des
Interesses an der Lieferung; angefangene
vierundzwanzig Stunden werden als voll
gerechnet;
2. wenn der Berechtigte nachweist, daß ihm
hieraus ein Schaden erwachsen ist, eine
Entschädigung bis zur Höhe des Interesses
an der Lieferung.
(2) Wenn der Berechtigte nachweist, daß ihm
neben einem Schaden durch Überschreitung der
Lieferfrist ein von der Eisenbahn zu vertretender
Schaden aus teilweisem Verlust oder aus Beschädigung
erwachsen ist, so kann er im Falle der
Entschädigungspflicht der Eisenbahn beanspruchen
a) die Entschädigungen gemäß § 89 oder § 91
sowie gemäß Abs. 1 lit. b Z. 1., außerdem
b) den Betrag des gesamten nachgewiesenen
weiteren Schadens, einschließlich des durch
die Überschreitung der Lieferfrist erwachsenen,
bis zur Höhe des angegebenen
Interesses an der Lieferung.
(3) Ist der angegebene Betrag des Interesses an
der Lieferung geringer als die ohne Angabe des
Interesses zu zahlende Entschädigung, so kann
der Berechtigte diese beanspruchen.
§ 93. Höhe der Entschädigung bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit der Eisenbahn.
In den Fällen, in denen der gänzliche oder teilweise
Verlust oder die Beschädigung des Gutes
oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn zurückzuführen
ist, ist die Eisenbahn verpflichtet,
den nachgewiesenen vollen Schaden zu ersetzen.
§ 94. Verzinsung der Entschädigungsbeträge.
Die Eisenbahn ist verpflichtet, die von ihr zu
zahlenden Entschädigungsbeträge auf Verlangen
des Berechtigten vom Tage des Einlangens der
gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
eingebrachten Reklamation oder, wenn eine
Reklamation nicht voranging, vom Tage der
Klageerhebung an zu dem für beiderseitige Handelsgeschäfte
jeweils gesetzlich vorgeschriebenen
Zinsfuß zu verzinsen; Entschädigungsbeträge
unter fünfzig Schilling werden nicht verzinst.
§ 95. Erlöschen der Ansprüche wegen Überschreitung
der Lieferfrist, teilweisen Verlustes oder
wegen Beschädigung.
(1) Mit der Annahme des Gutes durch den
Berechtigten sind alle Ansprüche gegen die Eisenbahn
aus dem Frachtvertrag wegen Überschreitung
der Lieferfrist, teilweisen Verlustes oder wegen
Beschädigung erloschen.
(2) Jedoch erlöschen nicht
a) Entschädigungsansprüche, wenn der Berechtigte
nachweist, daß der Schaden durch Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn
herbeigeführt worden ist;
b) Entschädigungsansprüche wegen Überschreitung
der Lieferfrist, wenn sie binnen
dreißig Tagen, den Tag der Annahme des
Gutes durch den Berechtigten nicht mitgerechnet,
bei einer der gemäß § 99 Abs. 3
zuständigen Eisenbahnen geltend gemacht
werden;
c) Entschädigungsansprüche wegen teilweisen
Verlustes oder wegen Beschädigung, wenn
1. der teilweise Verlust oder die Beschädigung
vor der Annahme des Gutes durch
den Berechtigten gemäß § 84 festgestellt
worden ist;
2. die Feststellung, die gemäß § 84 hätte
erfolgen müssen, nur durch Verschulden
der Eisenbahn unterblieben ist;
d) Entschädigungsansprüche wegen äußerlich
nicht erkennbarer Schäden, die erst nach
der Annahme des Gutes durch den Berechtigten
festgestellt worden sind, sofern die
folgenden Bedingungen erfüllt sind
1. Der Berechtigte muß die Feststellung gemäß
§ 84 unverzüglich nach der Entdeckung
des Schadens und spätestens
sieben Tage nach der Annahme des Gutes
verlangen;
2. der Berechtigte muß beweisen, daß der
Schaden in der Zeit von der Annahme
des Gutes zur Beförderung bis zur Ablieferung
entstanden ist.
(3) Ist das Gut unter den im § 86 Abs. 1 vorgesehenen
Bedingungen neu aufgegeben worden,
so erlöschen die Entschädigungsansprüche wegen
teilweisen Verlustes oder wegen Beschädigung aus
dem der Neuaufgabe vorangehenden Frachtvertrag,
wie wenn es sich um einen einzigen Frachtvertrag
handeln würde.
§ 96. Verjährung der Ansprüche aus dem Frachtvertrag.
(1) Ansprüche aus dem Frachtvertrag verjähren
in einem Jahre.
In drei Jahren verjähren jedoch
a) Ansprüche auf Auszahlung einer Nachnahme,
welche die Eisenbahn vom Empfänger
eingezogen hat;
b) Ansprüche auf Auszahlung des Erlöses
eines von der Eisenbahn vorgenommenen
Verkaufes;
c) Ansprüche wegen eines durch Vorsatz verursachten
Schadens;
d) Ansprüche aus dem der Neuaufgabe vorangehenden
Frachtvertrag in dem im § 86
Abs. 1 vorgesehenen Falle.
(2) Die Verjährung beginnt
a) Bei Entschädigungsansprüchen wegen Überschreitung
der Lieferfrist, teilweisen Verlustes
oder wegen Beschädigung mit Ablauf
des Tages der Ablieferung;
b) bei Entschädigungsansprüchen wegen gänzlichen
Verlustes mit Ablauf des dreißigsten
Tages nach Ablauf der Lieferfrist;
c) bei Ansprüchen auf Zahlung, Nachzahlung
oder Erstattung von Fracht, Frachtzuschlägen,
Nebengebühren und Auslagen, wenn
1. eine Zahlung erfolgte, mit Ablauf des
Tages der Zahlung;
2. eine Zahlung nicht erfolgte, mit Ablauf
des Tages der Annahme des Gutes zur
Beförderung, sofern die Zahlung dem
Absender obliegt, oder mit Ablauf des
Tages, an dem der Empfänger den
Frachtbrief eingelöst hat, sofern die Zahlung
ihm obliegt;
3. die Beträge Gegenstand einer Frankaturrechnung
waren, mit Ablauf des Tages,
an dem die Eisenbahn dem Absender die
im § 71 Abs. 5 vorgesehene Rechnung
übergibt; wird diese nicht übergeben, so
beginnt die Verjährung der Ansprüche
der Eisenbahn mit Ablauf des dreißigsten
Tages nach Ablauf der Lieferfrist;
d) bei Ansprüchen der Eisenbahn auf Zahlung
von Beträgen, die der Empfänger statt des
Absenders oder die der Absender statt des
Empfängers gezahlt hat und welche die
Eisenbahn dem Berechtigten zurückerstatten
muß, mit Ablauf des Tages der Rückerstattung
des Betrages;
e) bei Ansprüchen wegen Nachnahmen mit
Ablauf des achten Tages nach Ablauf der
Lieferfrist;
f) bei Ansprüchen auf Auszahlung eines Verkaufserlöses
mit Ablauf des Verkaufstages;
g) bei Ansprüchen auf Zahlung eines von der
Zollbehörde verlangten Betrages mit Ablauf
des Tages, an dem die Zollbehörde
das Verlangen an die Eisenbahn gestellt
hat;
h) in allen anderen Fällen mit Ablauf des
Tages, an dem das Recht geltend gemacht
werden kann.
(3) Wenn der Berechtigte eine Reklamation gemäß
§ 97 bei der Eisenbahn einreicht, wird der
Lauf der Verjährung, abgesehen von den allgemeinen
gesetzlichen Hemmungsgründen, bis zum
Ablauf des Tages gehemmt, an dem die Eisenbahn
die Reklamation schriftlich abschlägig beantwortet
und die der Reklamation beigegebenen
Belege zurückgibt. Wird der Reklamation teilweise
stattgegeben, so beginnt die Verjährung
nur für den noch streitigen Teil der Reklamation
wieder zu laufen. Wer sich auf die Einreichung
einer Reklamation, auf deren Beantwortung
oder auf die Rückgabe von Belegen beruft,
hat dies zu beweisen. Weitere Reklamationen,
die denselben Anspruch zum Gegenstand
haben, hemmen die Verjährung nicht.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen finden
nicht Anwendung auf Rückgriffsansprüche der
Eisenbahnen untereinander.
§ 97. Geltendmachung der Rechte aus dem
Frachtvertrag.
(1) Soweit für die Geltendmachung von Rechten
aus dem Frachtvertrag in den §§ 72 und 73
nicht besondere Bestimmungen festgesetzt sind,
gelten die nachstehenden Bestimmungen.
(2) Zur Geltendmachung dieser Rechte ist der
befugt, dem das Verfügungsrecht über das Gut
zusteht.
(3) Wenn der Absender einen Anspruch außergerichtlich
geltend macht (Reklamation), ist
er verpflichtet, bei Einreichung der Reklamation
das Frachtbriefdoppel in Urschrift vorzulegen.
Vermag er dies nicht, obliegt ihm der Nachweis,
daß der Empfänger die Annahme des Gutes verweigert
oder seine Zustimmung zur Geltendmachung
der Rechte aus dem Frachtvertrag erteilt
hat. Wenn der Empfänger einen Anspruch
aus dem Frachtvertrag geltend macht, ist er verpflichtet,
bei Einreichung der Reklamation den
Frachtbrief in Urschrift vorzulegen. Andere Belege
können auch in Abschrift vorgelegt werden,
die jedoch auf Verlangen der Eisenbahn beglaubigt
sein müssen. Die Beglaubigung der Abschriften
solcher Belege durch den Versand- oder Bestimmungsbahnhof
ist zulässig. Den Bahnhöfen
obliegt es, auf Verlangen des Absenders oder des
Empfängers solche Beglaubigungen gegen Zahlung
des im Tarif hiefür festgesetzten Entgeltes
zu erteilen.
(4) Außergerichtliche Ansprüche sind schriftlich
bei einer der im § 99 Abs. 3 genannten Eisenbahnen
geltend zu machen.
(5) Die Reklamation muß so belegt sein, daß
die Eisenbahn in der Lage ist, die Berechtigung
des Anspruchswerbers, den Grund und die Höhe
des Anspruches zu überprüfen. Handelt es sich
um eine Entschädigung wegen gänzlichen oder
teilweisen Verlustes oder wegen Beschädigung,
so ist eine Bescheinigung über den Wert des
Gutes beizufügen. Die Eisenbahn ist verpflichtet,
Reklamationen mit tunlichster Beschleunigung zu
behandeln und dem Antragsteller eine schriftliche
Beantwortung zukommen zu lassen. Die Eisenbahn
ist ferner verpflichtet, eine abschlägige Beantwortung
sachlich zu begründen und die den
Reklamationen beigegebenen Belege der Beantwortung
beizuschließen.
§ 98. Pfandrecht der Eisenbahn.
(1) Die Eisenbahn hat für alle Forderungen,
die ihr nach diesem Bundesgesetz oder nach dem
Tarif zustehen, ein Pfandrecht an dem Gute, auf
das sich die Forderungen beziehen, es sei denn,
daß sie den Mangel der Berechtigung des Absenders,
über das Gut zu verfügen, kannte oder
kennen mußte. Das Pfandrecht der Eisenbahn
hat den Vorzug vor dem Pfandrecht anderer
Frachtführer, der Spediteure oder Kommissionäre;
es besteht so lange, als sich das Gut in Verwahrung
der Eisenbahn oder eines Dritten befindet,
der es für sie inne hat.
(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, zur Hereinbringung
ihrer Forderungen das Pfand unter Beachtung
der Bestimmungen des § 83 zu verkaufen.
§ 99. Haftung und Inanspruchnahme mehrerer
an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen.
(1) Die Versandbahn haftet für die Ausführung
der Beförderung bis zur Ablieferung des Gutes an
den Empfänger ohne Rücksicht darauf, ob nur
eigene oder auch fremde Strecken benützt wurden.
(2) Jede nachfolgende Eisenbahn tritt dadurch,
daß sie das Gut mit dem Frachtbrief übernimmt,
in den Frachtvertrag nach Maßgabe des Frachtbriefes
ein und übernimmt die sich daraus ergebenden
Verpflichtungen.
(3) Die Ansprüche aus dem Frachtvertrag
können gegen die Versandbahn oder gegen die
Empfangsbahn, auch wenn diese weder das Gut
noch den Frachtbrief erhalten hat, oder gegen
die Eisenbahn gerichtet werden, auf deren Strecke
sich die den Anspruch begründende Tatsache ereignet
hat. Unter diesen Eisenbahnen hat der Berechtigte
die Wahl. Im Falle gerichtlicher Geltendmachung
des Anspruches erlischt das Wahlrecht
mit der Erhebung der Klage. Durch Widerklage
oder Einrede können Ansprüche aus dem Frachtvertrag
auch gegen eine andere Eisenbahn geltend
gemacht werden, wenn deren Klage sich auf denselben
Frachtvertrag gründet.
IX. Verhältnis der Eisenbahnen untereinander.
§ 100. Abrechnung. Rückgriff der Eisenbahnen
gegeneinander.
(1) Jede Eisenbahn ist verpflichtet, den übrigen
an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen die
ihnen aus dem Beförderungsvertrag gebührenden
Beträge zu zahlen, die sie nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes oder des Tarifes eingehoben
hat oder hätte einheben sollen.
(2) Die Übergabe des Reisegepäcks oder des
Gutes (Expreßgut, Leichen, lebende Tiere und
andere Güter) von einer Eisenbahn an die folgende
begründet für die übergebende das Recht, die
nachfolgende Eisenbahn mit dem Betrag der Beförderungspreise,
der sonstigen Kosten und der
Frachtzuschläge zu belasten, die sich aus der
Beförderungsurkunde ergeben.
(3) Die übergebende Eisenbahn überträgt die
Forderungen und das Pfandrecht auf die nachfolgende
Eisenbahn mit der Übergabe der
Sendung.
(4) Hat auf Grund dieser Bestimmungen eine
der beteiligten Eisenbahnen Schadenersatz geleistet,
so steht ihr der Rückgriff gegen die
Eisenbahn zu, die den Schaden verschuldet hat.
Kann diese nicht ermittelt werden, so haben die
beteiligten Eisenbahnen den Schaden nach dem
Verhältnis der Streckenlänge, mit denen sie an
der Beförderung beteiligt sind, gemeinsam zu
tragen, soweit nicht nachgewiesen wird, daß der
Schaden nicht auf ihren Strecken entstanden ist.
(5) Die Eisenbahnen sind berechtigt, für die Abrechnung
und den Rückgriff im allgemeinen
oder in besonderen Fällen andere Vereinbarungen
zu treffen.
X. Schlußbestimmungen.
§ 101. Verhältnis zu früheren Gesetzen.
(1) § 453 des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai
1897 erhält folgende Fassung
„Auf die Beförderung von Gütern (dazu gehören
auch Expreßgut, Leichen und lebende Tiere)
sowie von Personen und Reisegepäck auf Eisenbahnen
finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes
über die Beförderung von Personen,
Reisegepäck, Expreßgut, Leichen, lebenden Tieren
und Gütern mit der Eisenbahn (Eisenbahn-Verkehrsordnung
— EVO.) Anwendung."
(2) Die Bestimmungen der §§ 454 bis 460 des
Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897 werden
aufgehoben.
(3) Die Vorschriften des Gesetzes vom 13. April
1920, StGBl. Nr. 180, über die Mitwirkung des
Nationalrates (Hauptausschusses) an der Regelung
von Eisenbahntarifen werden durch die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
§ 102. Inkrafttreten.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1955
in Kraft.
(2) Verordnungen zu diesem Bundesgesetz
können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
folgenden Tage an erlassen werden
und treten frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz
in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten alle Rechtsvorschriften außer Kraft, die
bisher den Gegenstand dieses Bundesgesetzes geregelt
haben, insbesondere
1. die Zweite Verordnung über die Einführung
der Eisenbahn-Verkehrsordnung im Lande
Österreich vom 15. September 1938, Deutsches
RGBl. I S. 1172 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 412/
1938),
2. die Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 8. September
1938, Deutsches RGBl. II S. 663
(GBl. f. d. L. Ö. Nr. 412/1938),
3. die §§ 7 Abs. 1, 95 Abs. 9 und 10 sowie 98
Abs. 3 und 4 der früheren Österreichischen
Eisenbahn-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 129/
1928, in der Fassung des Artikels 2 der
Zweiten Verordnung über die Einführung der
Eisenbahn-Verkehrsordnung im Lande Österreich
vom 15. September 1938, Deutsches
RGBl. I S. 1172 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 412/
1938) und
4. die auf Grund des § 2 Abs. 4 und 5 der Eisenbahn-
Verkehrsordnung vom 8. September
1938, Deutsches RGBl. II S. 663 (GBl. f. d.
L. Ö. Nr. 412/1938), sowie auf Grund der
§§ 458 und 460 des Handelsgesetzbuches in der
Fassung des Gesetzes vom 4. September 1938,
Deutsches RGBl. I S. 1149, erlassenen Verordnungen
zu dieser Eisenbahn-Verkehrsordnung.
§ 103. Vollziehung.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe betraut. Das Einvernehmen
ist zu pflegen mit dem
Bundesministerium für Justiz, soweit in diesem
Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist,
mit dem
Bundesministerium für Finanzen in Angelegenheiten
des § 8 Abs. 2, mit dem
Bundesministerium für soziale Verwaltung, soweit
es sich um die Beförderung von Leichen
handelt, mit dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
soweit es sich um den Verkehr mit lebenden
Tieren oder tierischen Rohstoffen handelt,
und mit dem
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau,
soweit es sich um nach der Anlage I zum
Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
von der Beförderung ausgeschlossene
oder nur bedingungsweise zur Beförderung
zugelassene Gegenstände und Stoffe handelt.