Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213_1954 AT

213. Bundesgesetz: Eisenbahnverkehrsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 213. Bundesgesetz: Eisenbahnverkehrsordnung — EVO.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Geltungsbereich.

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden

Eisenbahnen Österreichs, jedoch nicht auf

Straßenbahnen und Seilbahnen.

(2) Für den Verkehr mit ausländischen Eisenbahnen

gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

nur insoweit, als er nicht durch besondere

Bestimmungen geregelt ist.

§ 2. Beförderungsbedingungen. Abweichungen.

(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, mit Genehmigung

des Bundesministeriums für Verkehr

und verstaatlichte Betriebe Beförderungsbedingungen

im Rahmen dieses Bundesgesetzes und

zu den zur Durchführung dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen festzusetzen; die Genehmigung

ist zu erteilen, wenn öffentliche Rücksichten

nicht entgegenstehen.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und

verstaatlichte Betriebe kann Abweichungen von

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für einzelne

Bahnstrecken, Bahnhöfe, Fahrzeuge, Züge

oder Zuggattungen sowie für gewisse Abfertigungsarten

genehmigen, wenn und soweit

dies besondere Verkehrs- oder Betriebsverhältnisse

oder örtliche Verhältnisse erfordern.

(3) Die Beförderungsbedingungen und Abweichungen

bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Aufnahme

in den Tarif. Die Genehmigung des Bundesministeriums

für Verkehr und verstaatlichte

Betriebe muß aus dem Tarif ersichtlich sein.

§ 3. Pflicht zur Beförderung. Beförderungsmittel.

(1) Die Eisenbahn ist zur Beförderung verpflichtet,

wenn

a) den geltenden Rechtsvorschriften und Beförderungsbedingungen

entsprochen wird,

b) die Beförderung mit den normalen, den

regelmäßigen Bedürfnissen des Verkehres

genügenden Beförderungsmitteln möglich ist

und

c) die Beförderung nicht durch Umstände verhindert

wird, welche die Eisenbahn nicht

abzuwenden und denen sie auch nicht abzuhelfen

vermag.

(2) Zur Beförderung dienen die regelmäßig nach

bestimmtem Fahrplan und die nach Bedarf verkehrenden

Züge. Für die Ausführung von Sonderfahrten

auf Bestellung setzt die Eisenbahn die

Bedingungen im Tarif fest.

(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, die Beförderung

von Gütern und Tieren mit Wagen zuzulassen,

die auf Grund eines besonderen Vertrages (Einstellungsvertrages)

von Privaten in den Park der

Eisenbahn eingestellt worden sind (Privatwagen).

Der Einstellungsvertrag regelt die Bedingungen,

unter denen die Eisenbahn Privatwagen einstellt,

zur Verfügung des Einstellers hält und unter

denen sie ihm während der Dauer der Einstellung

für Verlust oder Beschädigung des Privatwagens

haftet. Die von der Eisenbahn für den Abschluß

von Einstellungsverträgen aufgestellten einheitlichen

Bedingungen bedürfen der Genehmigung

des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte

Betriebe; die Genehmigung ist zu erteilen,

wenn öffentliche Rücksichten nicht entgegenstehen.

Der Einstellungsvertrag ist auch für den Benützer

des Wagens verbindlich.

(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, die ihr nach

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Beförderung

übergebenen Güter ganz oder teilweise

mit Kraftwagen oder anderen Verkehrsmitteln zu

befördern oder durch von ihr bestellte Unternehmer

befördern zu lassen, sofern der Absender

eine solche Art der Beförderung im Frachtbrief

oder Expreßgutschein nicht ausschließt.

§ 4. Haftung der Eisenbahn für ihre Leute.

(1) Die Eisenbahn haftet für ihre Bediensteten

und für andere Personen, deren sie sich bei Ausführung

der von ihr übernommenen Beförderung

bedient.

(2) Wenn jedoch Eisenbahnbedienstete auf Verlangen

eines Bahnbenützers Frachtbriefe ausstellen

oder Übersetzungen anfertigen oder sonstige der

Eisenbahn nicht obliegende Verrichtungen besorgen,

gelten sie als Beauftragte dessen, für den

sie tätig sind.

§ 5. Verlorene und zurückgelassene Gegenstände.

(1) Wer im Bereich der Eisenbahn einen verlorenen

oder zurückgelassenen Gegenstand findet,

entspricht den für Fundgegenstände bestehenden

gesetzlichen Bestimmungen auch dadurch, daß

er der Eisenbahn den Gegenstand übergibt. Diese

Übergabe ist von der Eisenbahn schriftlich zu bestätigen.

Übernimmt die Eisenbahn einen Gegenstand,

dessen Wert offensichtlich fünftausend

Schilling übersteigt, so trägt sie die Pflichten, die

nach den gesetzlichen Bestimmungen dem Finder

obliegen.

(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, Gegenstände,

deren Wert offensichtlich fünftausend Schilling

nicht übersteigt, zu verwahren; sie haftet in diesem

Falle als Verwahrer. Die Eisenbahn ist berechtigt,

diese Gegenstände nach Ablauf von drei

Monaten im Wege der Versteigerung oder, wenn

dies nicht tunlich ist, bestmöglich ohne Förmlichkeit

zu verkaufen. Sofern aber längeres Lagern

den Wert dieser Gegenstände unverhältnismäßig

vermindern oder der Wert die Lagerkosten nicht

decken würde, ist die Eisenbahn berechtigt, die

Gegenstände schon früher zu verkaufen. Wird der

Gegenstand oder der Verkaufserlös binnen drei

Jahren nicht behoben, so fällt er dem Finder zu.

Wenn der Finder ihn nicht beansprucht oder

nicht zu ermitteln ist, fällt der Verkaufserlös

Wohlfahrtszwecken der Eisenbahn zu. Die Eisenbahn

ist berechtigt, bei Ausfolgung des Gegenstandes

die Bezahlung des Finderlohnes und der

Verwahrungskosten, bei Ausfolgung des Verkaufserlöses

auch die Bezahlung der Verkaufskosten

zu verlangen.

(3) Im übrigen gelten die sonstigen einschlägigen

gesetzlichen Bestimmungen.

§ 6. Tarife.

(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, Tarife aufzustellen,

die alle für die Beförderung maßgebenden

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der

hiezu ergangenen Verordnungen, die Beförderungsbedingungen

und alle zur Berechnung der

Beförderungspreise und des Entgeltes für die

Nebenleistungen der Eisenbahn (Nebengebühren)

notwendigen Angaben enthalten. Die Eisenbahn

ist verpflichtet, die Tarife jedermann gegenüber

in gleicher Weise anzuwenden. Die Bestimmungen

der Tarife gelten nur insoweit, als sie den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes nicht widersprechen;

andernfalls sind sie nichtig.

(2) Jede Sonderabmachung, durch die eine Preisermäßigung

gegenüber den Tarifen gewährt wird,

ist, die Fälle in Abs. 4 ausgenommen, nichtig.

Dagegen sind Preisermäßigungen zulässig, die gehörig

veröffentlicht sind und unter Erfüllung der

gleichen Bedingungen jedermann in gleicher Weise

zugute kommen.

(3) Tarifwidrige Sonderabmachungen berühren

nicht die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungsvertrages.

Die Beförderungspreise und Nebengebühren

sind auch in solchen Fällen nach dem

Tarif zu berechnen.

(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, für Zwecke der

öffentlichen Verwaltung, für Wohlfahrtszwecke

und für den Eisenbahndienst Ermäßigungen des

Beförderungspreises und sonstige Begünstigungen

mit Genehmigung des Bundesministeriums für

Verkehr und verstaatlichte Betriebe zu gewähren;

die Genehmigung ist zu erteilen, wenn öffentliche

Rücksichten nicht entgegenstehen. Hierunter fallen

auch jene Ermäßigungen des Beförderungspreises

und sonstige Begünstigungen, die für im Bundesdienste

und für im Dienste öffentlicher Verkehrsunternehmungen

stehende aktive oder im Ruhestand

befindliche Bedienstete oder für deren

Familienangehörige gewährt werden. Die Eisenbahn

ist ferner berechtigt, für einzelne Fälle den

Beförderungspreis zu ermäßigen, insoweit dies

ausschließlich die gebotene Rücksicht auf kaufmännische

Führung der Eisenbahn erfordert;

solche Preisermäßigungen sind dem Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe

unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die Tarife bedürfen zu ihrer Gültigkeit der

Veröffentlichung und treten, sofern sie Erhöhungen

der Beförderungspreise oder Nebengebühren

oder Erschwerungen der Beförderungsbedingungen

nicht enthalten, frühestens mit dem

Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung in Kraft. Erhöhungen

der Beförderungspreise oder der Nebengebühren

oder Erschwerungen der Beförderungsbedingungen

treten für die Beförderung von Personen,

Reisegepäck und Expreßgut frühestens

sechs Tage nach der Veröffentlichung, für die Beförderung

von Frachtgut und Eilgut frühestens

fünfzehn Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Bei der Berechnung der angeführten Fristen wird

der Tag der Veröffentlichung nicht mitgezählt.

Gilt ein Tarif nur für eine bestimmte Zeit, so ist

seine Aufhebung durch eine besondere Veröffentlichung

nicht erforderlich. Für die in Abs. A angeführten

Ermäßigungen des Beförderungspreises

und sonstigen Begünstigungen ist eine Veröffentlichung

nicht erforderlich.

(6) Die Tarife sind in dem vom Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe

aufzulegenden Anzeigeblatt für Verkehr bekanntzumachen

und vom Tage der Bekanntmachung

bei den Tarifverkaufsstellen zum Verkauf

bereit zu halten.

(7) Die Eisenbahn ist verpflichtet, in jedem

Bahnhof die für ihn gültigen Tarife während der

Dienststunden zur unentgeltlichen Einsicht aufzulegen.

Dem Bahnhof obliegt es, über die für

ihn in Betracht kommenden Leitwege Auskunft

zu geben.

§ 7. Ordnungsvorschriften. Feiertage.

(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen Bahnbenützern

und Eisenbahnbediensteten in Angelegenheiten

der Beförderung entscheidet, soweit

in diesem Bundesgesetz nichts anderes festgesetzt

ist, in den Bahnhöfen der Aufsichtsbeamte, in

den Zügen während der Fahrt der Zugführer.

(2) Beschwerden können bei der Eisenbahn

mündlich oder schriftlich erhoben werden. Die

Eisenbahn ist verpflichtet, eine schriftliche Beschwerde

ohne unnötigen Aufschub, spätestens

aber sechs Monate nach deren Einlangen schriftlich

zu beantworten.

(3). Als Feiertage gelten im Eisenbahnverkehr

die durch Bundesgesetz als solche festgelegten

Tage.

§ 8. Zahlungsmittel.

(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Kurse, zu

denen sie die in ausländischer Währung ausgedrückten

Beträge in inländische Währung umrechnet

(Umrechnungskurse), sowie die Kurse, zu

denen sie fremdes Geld in Zahlung nimmt (Annahmekurse),

in den Bahnhöfen, in welchen dafür

ein Bedürfnis besteht, durch Aushang bei den

Kassenschaltern bekanntzumachen.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und

verstaatlichte Betriebe kann im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen die

Eisenbahn durch Verordnung ermächtigen, in

allen oder in bestimmten Bahnhöfen die in ausländischer

Währung ausgedrückten Beträge in

dieser Währung oder bis zur Zahlung in dieser

Währung eine ausreichende Sicherstellung in inländischer

Währung einzuheben; in gleicher Weise

kann die Eisenbahn ermächtigt werden, die in

einer ausländischen Währung ausgedrückten Beträge

ausschließlich in inländischer Währung einzuheben.

II. Beförderung von Personen.

§ 9. Fahrpläne.

(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Fahrpläne

vor ihrem Inkrafttreten bekanntzugeben,

in den Bahnhöfen rechtzeitig auszuhängen und

jeweils zu berichtigen. Aus den Fahrplänen

müssen Gattung, Wagenklassen und Abfahrzeiten,

für größere Übergangs- und Endbahnhöfe auch

die Ankunftszeiten der Züge sowie die wichtigeren

Zuganschlüsse zu ersehen sein. Die Eisenbahn

ist verpflichtet, außer Kraft getretene

Fahrpläne zu entfernen.

(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, dafür zu

sorgen, daß in Bahnhöfen und im Zuge entsprechende

Auskunft über Zugverbindungen erteilt

werden kann.

§ 10. Von der Beförderung ausgeschlossene oder

nur bedingungsweise zugelassene Personen.

(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, Personen,

welche die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten

oder sich den zu ihrer Aufrechterhaltung

gebotenen Anordnungen der Bediensteten nicht

fügen, ferner Personen, die durch ihren Zustand

oder ihr Verhalten den Anstand verletzen, von

der Beförderung auszuschließen. Solchen Personen

steht ein Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises,

der Gepäckfracht oder auf eine Entschädigung

nicht zu.

(2) Die Eisenbahn ist zur Beförderung von Personen,

die wegen einer Krankheit oder aus anderen

Gründen den Mitreisenden offenbar lästig

fallen würden, nur verpflichtet, wenn diesen

Personen ein besonderes Abteil angewiesen werden

kann. Sie ist verpflichtet, unterwegs erkrankte

Personen wenigstens bis zum nächsten geeigneten

Bahnhof zu befördern, wo sie Pflege finden

können. Die Eisenbahn ist in diesem Falle verpflichtet,

Fahrpreis und Gepäckfracht nach Abzug

des Betrages für die durchfahrene Strecke gemäß

§§ 25 und 30 zu erstatten. Für die Rückgabe des

Reisegepäcks gilt § 30.

(3) Wenn die Eisenbahn gemäß den besonderen

Rechtsvorschriften für die Beförderung von Personen,

die mit anzeigepflichtigen übertragbaren

Krankheiten behaftet, soldier Krankheiten verdächtig

oder ansteckungsverdächtig sind oder die

unterwegs von einer solchen Krankheit befallen

werden, oder für die Beförderung von Personen

gemäß den Bestimmungen nach Abs. 2 einen

besonderen Wagen oder ein besonderes Abteil

zur Verfügung stellt, ist sie berechtigt, den im

Tarif hiefür festgesetzten Preis einzuheben.

§ 11. Fahrausweise. Nachzahlung und Erstattung

bei unrichtig eingehobenen Beförderungspreisen.

(1) Der Reisende muß bei Antritt der Fahrt

mit einem gültigen Fahrausweis versehen sein.

Die Eisenbahn ist verpflichtet, erforderliche Ausnahmen

im Tarif festzusetzen. Sie bestimmt im

Tarif, für welche Bahnhofverbindungen Fahrausweise

ausgegeben werden. Die Angaben des

Fahrausweises sind für die Beförderung maßgebend.

(2) Der Fahrausweis muß Strecke, Zuggattung,

Wagenklasse und den Fahrpreis angeben. Wenn

die Eisenbahn die Benützung verschiedener Wege

oder verschiedener Beförderungsmittel mit einem

Fahrausweis gestattet, ist sie verpflichtet, die Zulässigkeit

dieser Benützung im Fahrausweis ersichtlich

zu machen. Ein Fahrausweis ohne Wegangabe

gilt für den kürzesten Weg.

(3) Die Eisenbahn bestimmt im Tarif Geltungsbeginn

und Geltungsdauer des Fahrausweises.

Der erste Geltungstag des Fahrausweises gilt für

die Berechnung der Geltungsdauer als voller Tag.

Die Reise kann, wenn die Eisenbahn im Tarif

nichts anderes bestimmt, an einem beliebigen

Tage innerhalb der Geltungsdauer angetreten

werden; sie muß, vorbehaltlich der im Tarif

vorgesehenen Ausnahmen, mit dem Zuge beendet

sein, der im Bestimmungsbahnhof fahrplanmäßig

spätestens um vierundzwanzig Uhr des letzten

Geltungstages eintrifft.

(4) Ein Fahrausweis ist, soweit die Eisenbahn

im Tarif Ausnahmen nicht zuläßt, nur übertragbar,

wenn er nicht auf den Namen lautet und

die Reise noch nicht angetreten ist.

(5) Die Eisenbahn ist verpflichtet, mit der Ausgabe

der Fahrausweise so rechtzeitig zu beginnen,

wie es die örtlichen Verkehrsbedürfnisse im

Bahnhof erfordern, mindestens aber eine Viertelstunde

vor Abfahrt des Zuges; der Anspruch des

Reisenden auf die Ausgabe des Fahrausweises

erlischt fünf Minuten vor Abfahrt des Zuges.

(c) Hat die Eisenbahn die Tarife unrichtig angewendet

oder hat sie den Beförderungspreis

fehlerhaft berechnet oder eingehoben, so muß der

zuviel oder zuwenig gezahlte Betrag von der

Eisenbahn erstattet oder vom Reisenden nachgezahlt

werden. Der Eisenbahn obliegt es, alsbald

nach Feststellung des Fehlers den Verpflichteten

zur Nachzahlung aufzufordern oder dem

Berechtigten den zuviel eingehobenen Betrag

zurückzuzahlen. Der Anspruch auf Nachzahlung

oder Erstattung erlischt, wenn er nicht binnen

einem Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer des

Fahrausweises geltend gemacht wird. Für die

Geltendmachung des Anspruches gilt § 25 Abs. 6.

§ 12. Fahrpreise. Fahrpreisermäßigungen.

(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, in jedem

Bahnhof die Preise der Fahrausweise für die für

den Bahnhof in Betracht kommenden gangbaren

Verbindungen durch Aushang bekanntzumachen.

(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, in Begleitung

reisende Kinder bis zum vollendeten. sechsten

Lebensjahr, jedoch je Begleitperson höchstens

zwei Kinder, für die ein Sitzplatz nicht beansprucht

wird, ohne Fahrausweis frei und Kinder

vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten

vierzehnten Lebensjahr und jüngere Kinder, für

die ein Sitzplatz beansprucht wird, zum halben

gewöhnlichen Fahrpreis — vorbehaltlich der

Rundung nach den Tarifbestimmungen — zu

befördern. Maßgebend ist das Lebensalter am

Tage des Reiseantrittes.

(3) Sonstige Fahrpreisermäßigungen bestimmt

die Eisenbahn im Tarif.

§ 13. Sonderzüge. Sonderwagen.

Die Eisenbahn bestimmt im Tarif, unter

welchen Bedingungen sie Sonderzüge oder Sonderwagen

führt.

§ 14. Bestellung von Abteilen oder einzelnen

Sitzplätzen.

(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif festzusetzen,

unter welchen Bedingungen in einem

Zuge Wagenabteile oder Sitzplätze auf Bestellung

zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif zu

bestimmen, daß einzelne Züge ganz oder teilweise

nur gegen Lösung von Zulassungskarten (Zählkarten)

oder von Platzsicherungsanweisungen

(Platzkarten) benützt werden dürfen. Die Eisenbahn

ist berechtigt, für Platzsicherungsanweisungen

(Platzkarten) im Tarif ein Entgelt festzusetzen

und einzuheben.

§ 15. Einnehmen der Plätze. Übergang in andere

Wagenklassen.

(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, dem Reisenden

den Platz anzuweisen. Verlangt jedoch der Reisende,

daß ihm ein Platz angewiesen werde, so

obliegt es dem Schaffner, dem Verlangen nachzukommen.

(2) Der Reisende ist berechtigt, beim Einsteigen

für sich und für jede mit ihm reisende Person,

für die er einen Fahrausweis vorweisen kann; je

einen noch verfügbaren Sitzplatz zu belegen. Wer

seinen Sitzplatz verläßt, ohne ihn deutlich erkennbar

— nicht nur mit Zeitungen oder Zeitschriften

— zu belegen, verliert den Anspruch

darauf.

(3) Steht einem Reisenden infolge Platzmangels

in der seinem Fahrausweis entsprechenden Klasse

ein Sitzplatz nicht zur Verfügung, so ist seinem

Verlangen nach Anweisung eines freien Platzes

in einer anderen Klasse tunlichst zu entsprechen.

In der höheren Klasse als in der seines Fahrausweises

wird der Reisende jedoch nur so lange

befördert, bis ihm in der seinem Fahrausweis

entsprechenden Klasse ein Platz angewiesen

werden kann. Der Schaffner kann aber den Reisenden

zur Räumung des Platzes schon früher

verhalten, wenn der Platz infolge Platzmangels

für einen Reisenden mit einem Fahrausweis der

höheren Klasse benötigt wird. Wird einem Reisenden

ein Platz in einer niedrigeren Klasse

angewiesen und hat sich der Reisende die Benützung

dieser Klasse von der Eisenbahn bestätigen

lassen, so ist die Eisenbahn verpflichtet, ihm

auf sein Verlangen den Preisunterschied für die

in der niedrigeren Klasse durchfahrene Strecke

ohne Abzug zu erstatten.

(4) Wenn ein Reisender, dem wegen Platzmangels

ein Sitzplatz in der seinem Fahrausweis

entsprechenden Klasse nicht angewiesen werden

kann, die Fahrt aufgibt und sich diese Umstände

von der Eisenbahn bestätigen läßt, so ist diese

verpflichtet, ihm auf sein Verlangen den Unterschiedsbetrag

zwischen gezahltem Fahrpreis und

gezahlter Gepäckfracht einerseits und dem Fahrpreis

und der Gepäckfracht für die durchfahrene

Strecke anderseits ohne Abzug zu erstatten.

(5) Die Eisenbahn ist verpflichtet, dem Reisenden

auf sein Verlangen die in Abs. 3 und 4 angeführten

Bestätigungen zu erteilen.

(6) Dem Reisenden steht in den in Abs. 3 und 4

angeführten Fällen ein Anspruch auf Entschädi-

gung nicht zu. Für die Erstattungsansprüche gilt

die Frist der §§ 25 Abs. 5 und 30 Abs. 4.

(7) Ob und unter welchen Bedingungen der

Übergang in eine höhere Wagenklasse oder in

einen Zug mit höheren Fahrpreisen gestattet ist,

bestimmt die Eisenbahn im Tarif.

§ 16. Prüfung der Fahrausweise. Zahlung des

Fahrpreises im Zuge. Bahnsteigsperre.

(1) Der Reisende ist verpflichtet, auf Verlangen

den Fahrausweis jederzeit zur Prüfung vorzuweisen

und bei Beendigung der Fahrt abzugeben.

(2) Wenn ein Reisender unaufgefordert einem

mit der Prüfung der Fahrausweise betrauten

Eisenbahnbediensteten mitteilt, daß er einen gültigen

Fahrausweis nicht habe, ist er verpflichtet,

außer dem Fahrpreis den im Tarif für diesen

Fall festgesetzten Betrag, jedoch nicht mehr als

das Doppelte des Fahrpreises zu zahlen; in den

Fällen, in denen der Reisende auf Grund des

Tarifes berechtigt ist, die Fahrt anzutreten, ohne

im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein,

ist er jedoch nur verpflichtet, den Fahrpreis zu

zahlen. Unterläßt der Reisende diese Mitteilung,

so ist er verpflichtet, . für die von ihm zurückgelegte

Strecke bis zur nächsten fahrplanmäßigen

Anhaltestelle des Zuges und, wenn der Reiseantrittsbahnhof

nicht sofort nachgewiesen werden

kann, für die ganze vom Zuge zurückgelegte

Strecke das Doppelte des Fahrpreises, mindestens

jedoch den im Tarif für diesen Fall festgesetzten

Betrag zu zahlen; die Anwendung allenfalls bestehender

Strafvorschriften wird hiedurch nicht

gehindert.

(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, einen Reisenden,

der die sofortige Zahlung verweigert, von

der Weiterbeförderung auszuschließen. Ihm steht

ein Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises oder

der Gepäckfracht oder auf Entschädigung nicht

zu. Für die Auslieferung des Reisegepäcks gilt

§ 30 Abs. 3 sinngemäß.

(4) In welchen Fällen aus Billigkeit von der

Einhebung der im Abs. 2 bezeichneten Beträge

ganz oder teilweise abgesehen wird, bestimmt die

Eisenbahn im Tarif.

(5) Die Eisenbahn ist verpflichtet, jede Zahlung

zu bescheinigen.

(6) Fahrausweise und Ausweise, die zur Lösung

von Fahrausweisen zu ermäßigtem Preis berechtigen,

werden, wenn sie nach den Tarifbestimmungen

als ungültig anzusehen sind, von der

Eisenbahn eingezogen.

(7) Die Eisenbahn bestimmt im Tarif, ob und

unter welchen Bedingungen sie Bahnsteigsperren

einrichtet.

§ 17. Unterwegsbahnhöfe. Fahrtunterbrechung.

(1) Bei Ankunft eines Zuges in einem Bahnhof

sind der Name des Bahnhofes, allfällige Zugsanschlüsse

und bei Änderungen des fahrplanmäßigen

Aufenthaltes dessen voraussichtliche

Dauer auszurufen.

(2) Ob, wie oft, wie lange und unter welchen

Bedingungen der Reisende die Fahrt in Unterwegsbahnhöfen

unterbrechen darf, bestimmt die

Eisenbahn im Tarif.

(3) Die unterbrochene Fahrt kann auch von

einem anderen, dem Bestimmungsbahnhof näher

gelegenen Bahnhof desselben Reiseweges oder,

wenn es die Eisenbahn im Tarif zuläßt, auch

eines anderen, wahlweise benutzbaren Reiseweges

fortgesetzt werden.

§ 18. Warteräume.

(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Warteräume

in Bahnhöfen mit geringerem Verkehr

mindestens eine halbe Stunde, in Bahnhöfen mit

größerem Verkehr mindestens eine Stunde vor

der fahrplanmäßigen Abfahrzeit eines Zuges zu

öffnen. Die Eisenbahn ist berechtigt, Ausnahmen

zu verfügen, wenn und soweit es die örtlichen

Betriebsverhältnisse erfordern.

(2) In Übergangsbahnhöfen ist es den Reisenden

gestattet, sich in den Warteräumen der Eisenbahn,

die sie zur Weiterreise benützen wollen, bis zur

Abfahrt ihres Zuges aufzuhalten. Die Reisenden

können aber nicht beanspruchen, daß die Warteräume

in den Nachtstunden von dreiundzwanzig

Uhr bis sechs Uhr offengehalten werden. Beträgt

jedoch in Übergangsbahnhöfen die Zeit von der

Ankunft des letzten bis zum Abgang des ersten

Zuges weniger als sechs Stunden, so ist die Eisenbahn

verpflichtet, die Warteräume, soweit erforderlich,

auch in diesen Nachtstunden offenzuhalten.

(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, den im § 10 angegebenen

Personen den Aufenthalt in den Warteräumen

zu untersagen. Gegenstände (§ 22) oder

lebende Tiere (§ 23), deren Mitnahme in Personenwagen

verboten ist, dürfen auch in die

Warteräume nicht mitgenommen werden.

(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, das Rauchen

in den Warteräumen zu verbieten; sie ist verpflichtet,

ein solches Verbot durch Aushang in den

Warteräumen bekanntzumachen.

§ 19. Nichtraucherwagen. Nichtraucherabteile.

(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, in jedem

Zuge für jede Wagenklasse eine angemessene Anzahl

von Wagen oder Abteilen für Nichtraucher

zu bestimmen und als solche kenntlich zu machen.

Sofern im Zuge von einer Wagenklasse nur ein

Abteil vorhanden ist, muß die Eisenbahn dieses

als Nichtraucherabteil kenntlich machen.

(2) In Nichtraucherwagen oder Nichtraucherabteilen

darf auch mit Zustimmung der Mitreisenden

nicht geraucht werden.

§ 20. Versäumen der Abfahrt.

(1) Versäumt ein Reisender die Abfahrt, so steht

ihm daraus ein Anspruch auf Entschädigung

nicht zu.

(2) Will der Reisende einen späteren Zug benützen,

für den sein Fahrausweis nicht ohne

weiteres gilt, so ist er verpflichtet, den Fahrausweis

dem Aufsichtsbeamten zur Gültigschreibung

vorzulegen. Die Geltungsdauer des Fahrausweises

kann hiebei, soweit erforderlich, jedoch höchstens

um vierundzwanzig Stunden verlängert werden.

Bei Benützung eines Zuges mit höheren Fahrpreisen

ist der Reisende verpflichtet, den Unterschiedsbetrag

zu zahlen. Hat der Reisende einen

Zug mit niedrigeren Fahrpreisen benützt und sich

dies von der Eisenbahn bescheinigen lassen, ist

er berechtigt, den Unterschiedsbetrag binnen der

im § 25 Abs. 5 vorgesehenen Frist zurückzuverlangen.

Die Eisenbahn ist berechtigt, für bestimmte

Gattungen von Fahrausweisen im Tarif

abweichende Bestimmungen zu treffen.

(3) Für die Rückgabe des Reisegepäcks gelten

die Bestimmungen des § 30 Abs. 3" und 4.

§ 21. Verhalten während der Fahrt. Verunreinigung

und Beschädigung von Eisenbahneigentum.

(1) Wenn sich die Reisenden über das Öffnen

und Schließen der Fenster, der Lüftungsvorrichtungen

oder der Türen, über das Abblenden

der Beleuchtung oder die Betätigung der Heizung

oder über die Benützung der sonstigen für den

Gebrauch der Reisenden bestimmten Einrichtungen

nicht verständigen können, entscheidet der

Schaffner.

(2) Reisende, die Anlagen, Fahrzeuge oder

Ausrüstungsgegenstände der Eisenbahn verunreinigen,

sind verpflichtet, die Reinigungskosten

zu zahlen. Wer diese Gegenstände beschädigt, ist

verpflichtet, die Instandsetzungskosten zu tragen,

wenn er die Beschädigung verschuldet hat; die

Anwendung allenfalls bestehender Strafvorschriften

wird hiedurch nicht gehindert. Die Eisenbahn

ist berechtigt, sofortige Zahlung oder Sicherheitsleistung

zu verlangen und für die Reinigungskosten

sowie als Ersatz für Beschädigungen feste

Sätze zu bestimmen. Die Eisenbahn ist verpflichtet,

diese Sätze durch Aushang bekanntzumachen.

§ 22. Handgepäck. Zoll- und sonstige Rechtsvorschriften.

(1) Dem Reisenden steht zur Mitnahme leicht

tragbarer Gegenstände (Handgepäck) in den Personenwagen

der Raum über und unter seinem

Sitzplatz unentgeltlich zur Verfügung. Einem

Reisenden ohne Sitzplatz kann der Schaffner zur

Aufrechterhaltung der Ordnung im Zuge wegen

Unterbringung des Handgepäcks Anweisung erteilen.

(2) Gegenstände, die geeignet sind, den Mitreisenden

lästig zu fallen oder die Wagen zu

beschädigen, dürfen nicht in Personenwagen mitgenommen

werden.

(3) Sind Gegenstände entgegen den Bestimmungen

gemäß Abs. 1 und 2 in Personenwagen

mitgenommen worden, so ist der Reisende verpflichtet,

für ihre Verbringung in den Gepäckwagen

zu sorgen, wo sie unter Vorbehalt der

späteren Abfertigung als Reisegepäck verwahrt

bleiben. Der Reisende ist verpflichtet, für diese

Gegenstände von dem Bahnhof an, wo er zugestiegen

ist, oder, wenn der Reiseantrittsbahnhof

nicht sofort nachgewiesen wird, vom Ausgangsbahnhof

des Zuges an die Gepäckfracht und den

im Tarif für diesen Fall festgesetzten Betrag,

jedoch nicht mehr als das Doppelte der Gepäckfracht,

zu zahlen. § 16 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(4) Der Reisende ist verpflichtet, alles, was er

mit sich führt, selbst zu beaufsichtigen. Die Eisenbahn

haftet für Schäden an in Personenwagen

mitgenommenem Handgepäck und an Gegenständen,

die der Reisende an sich trägt, nur bei

Verschulden; erfolgt die Beschädigung beim Betrieb

der Eisenbahn, so haftet sie auch nach den

gesetzlichen Bestimmungen über die Haftpflicht

der Eisenbahnen für Sachschaden.

(0) Gefährliche Gegenstände, insbesondere geladene

Schußwaffen, explosionsfähige, leicht entzündbare

oder ätzende Stoffe dürfen in Personenwagen

nicht mitgenommen werden. Die Eisenbahn

ist berechtigt, im Tarif Erleichterungen vorzusehen.

Sie ist berechtigt, einen Reisenden, der

dieser Vorschrift zuwiderhandelt, ohne Anspruch

auf Erstattung des Fahrpreises, der Gepäckfracht

oder auf eine Entschädigung von der Fahrt auszuschließen.

Der Reisende haftet für jeden aus

der Zuwiderhandlung entstandenen Schaden.

(c) Die Eisenbahn ist berechtigt, die Beschaffenheit

der mitgenommenen Gegenstände in Gegenwart

des Reisenden zu prüfen, wenn triftige

Gründe eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen

des Abs. 5 vermuten lassen.

(7) Personen, die in Ausübung öffentlichen

Dienstes oder auf Grund gesetzlicher oder verwaltungsbehördlicher

Genehmigung eine Schußwaffe

tragen, dürfen Handmunition mitnehmen.

Die Begleiter von Gefangenen oder verhafteten

Personen dürfen geladene Schußwaffen mitführen.

(8) Die Reisenden sind verpflichtet, die Zoll-

und sonstigen Rechtsvorschriften für ihre Person

und hinsichtlich ihres Handgepäcks zu befolgen

und der Untersuchung beizuwohnen. Die Eisenbahn

ist gegenüber den Reisenden von jeder Haftung

für die Folgen, die aus der Nichtbefolgung

dieser Vorschriften entstehen, befreit.

§ 23. Mitnahme von lebenden Tieren.

(1) Hunde mit bißsicheren Maulkörben dürfen,

soweit nicht besondere Wagen oder Abteile für

Reisende mit Hunden zur Verfügung stehen, in

Personenwagen mitgenommen werden, wenn sie

auf dem Schoße getragen oder an der Leine gehalten

werden: Der Reisende ist verpflichtet, das

Einbringen und Hinausbringen sowie das Umladen

der Hunde in Übergangsbahnhöfen zu besorgen;

übernimmt die Eisenbahn diese Tätigkeit,

so haftet sie für Schäden, die Hunde erleiden

oder verursachen, nur bei Verschulden.

(2) Andere Tiere dürfen in Personenwagen nur

mitgenommen werden, wenn sie zahm sind und in

Käfigen, Kisten, Körben oder anderen geeigneten

Behältnissen verwahrt sind und wenn sie auf

dem Schoße getragen oder wie Handgepäck

untergebracht werden können. Die Mitnahme

von lebenden Tieren in Schlaf- oder Speisewagen

regelt die Eisenbahn im Tarif.

(3) Der Reisende ist verpflichtet, die in Personenwagen

mitgenommenen Tiere selbst zu beaufsichtigen.

Für die Befolgung der Zoll- und

sonstigen Rechtsvorschriften gilt § 22 Abs. 8 sinngemäß.

(4) Für welche Tiere ein Beförderungspreis zu

zahlen ist, bestimmt die Eisenbahn im Tarif. Über

die Zahlung des Beförderungspreises erhält der

Reisende einen Ausweis. Wird ein gegen Entgelt

zu beförderndes Tier ohne Ausweis mitgeführt,

so ist der Reisende verpflichtet, außer dem Beförderungspreis

den im Tarif für diesen Fall festgesetzten

Betrag zu zahlen. § 16 Abs. 3 und 4

sowie § 24 und § 25 gelten sinngemäß.

(5) Die Eisenbahn haftet für Schäden, die in

Personenwagen mitgenommene Tiere erleiden

oder die sie dritten Personen verursachen, nur bei

Verschulden. Werden solche Tiere bei dem Betrieb

der Eisenbahn beschädigt, so haftet die Eisenbahn

auch nach den gesetzlichen Bestimmungen über die

Haftpflicht der Eisenbahn für Sachschaden.

§ 24. Verspätung oder Ausfall von Zügen. Betriebsstörungen.

(1) Wenn ein Zug verspätet abfährt, ankommt,

ganz oder auf einer Teilstrecke ausfällt, steht dem

Reisenden ein Anspruch auf Entschädigung nicht

zu.

(2) Wird infolge einer Zugverspätung der Anschluß

an einen anderen Zug versäumt oder fällt

ein Anschlußzug ganz oder auf Teilstrecken aus,

so ist der Reisende berechtigt, entweder

a) auf die Weiterfahrt zu verzichten und von

der Eisenbahn binnen der im § 25 Abs. 5

vorgesehenen Frist den Unterschiedsbetrag

zwischen gezahltem Fahrpreis und gezahlter

Gepäckfracht einerseits und dem Fahrpreis

und der Gepäckfracht für die durchfahrene

Strecke anderseits ohne Abzug zu verlangen

oder

b) auf die Weiterfahrt zu verzichten, seine

kostenfreie Rückbeförderung samt Reisegepäck

mit dem nächsten günstigen Zuge

zum Reiseantrittsbahnhof und binnen der

im § 25 Abs. 5 vorgesehenen Frist den gezahlten

Fahrpreis und die gezahlte Gepäckfracht

ohne Abzug zu verlangen oder

c) seine Reise fortzusetzen; in diesem Falle ist

die Eisenbahn verpflichtet, ihn mit seinem

Reisegepäck ohne besonderes Beförderungsentgelt

tunlichst mit dem nächsten geeigneten

Zuge zu befördern, der auf der gleichen oder

auf einer anderen Strecke nach demselben

Bestimmungsbahnhof fährt und es dem

Reisenden ermöglicht, mit tunlichst geringer

Verspätung sein Reiseziel zu erreichen.

(3) Zur Wahrung seiner Ansprüche muß sich

der Reisende in dem Bahnhof, in dem der Zug

ausfällt oder der Anschluß versäumt wurde, den

Sachverhalt im, Fahrausweis vom Aufsichtsbeamten

bescheinigen lassen. In den im Abs. 2

lit. b und lit. c bezeichneten Fällen ist die Eisenbahn

verpflichtet, soweit erforderlich, die Verlängerung

der Geltungsdauer des Fahrausweises

und seine Gültigkeit für den neuen Weg, für die

höhere Wagenklasse oder für den Zug mit höheren

Fahrpreisen zu vermerken.

(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, weitere Erleichterungen

im Tarif vorzusehen.

(5) Die Eisenbahn ist berechtigt, durch den

Tarif oder durch die Fahrpläne einzelne Züge

und Zuggattungen von der hilfsweisen Benützung

auszuschließen.

(6) Die Eisenbahn ist verpflichtet, Zugverspätungen

von mehr als zehn Minuten und Betriebsstörungen

in geeigneter Weise bekanntzumachen.

§ 25. Fahrpreiserstattung.

(1) Hat ein Reisender die Fahrt nicht angetreten

und macht er dies glaubhaft, so hat er vorbehaltlich

des Abzuges gemäß Abs. 3 gegen Rückgabe

des Fahrausweises Anspruch auf Erstattung

des Fahrpreises. Hat der Reisende den Fahrausweis

lediglich zur Aufgabe von Reisegepäck benützt,

so wird ihm der Fahrpreis nur erstattet,

wenn er das Reisegepäck im Versandbahnhof

zurückgenommen hat. Das Entgelt für eine Platzsicherungsanweisung

(Platzkarte) wird nicht erstattet.

(2) Ist ein Fahrausweis nur teilweise benützt

worden, so wird gegen Übergabe des Fahrausweises

vorbehaltlich des Abzuges gemäß Abs. 3

der Unterschied zwischen dem gezahlten Fahrpreis

und dem gewöhnlichen Fahrpreis für die zurückgelegte

Strecke erstattet.

(3) Von dem zu erstattenden Betrag wird ein

im Tarif festzusetzender Verwaltungsrücklaß

abgezogen. Wird der Fahrausweis noch am Ausgabetag

der Ausgabestelle zur Erstattung gemäß

Abs. 1 zurückgegeben, so erstattet die Eisenbahn

den Fahrpreis ohne Abzug.

(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, bei Fahrausweisen

zu ermäßigten Preisen und solchen, die nur

in Verbindung mit Platzsicherungsanweisungen

(Platzkarten) gelten, im Tarif die Erstattung auszuschließen

oder an bestimmte Bedingungen zu

knüpfen; die gemäß § 12 ausgegebenen Fahrausweise

für Kinder gelten nicht als Fahrausweise

zu ermäßigten Preisen im Sinne dieser Bestimmung.

(5) Alle Ansprüche auf Fahrpreiserstattungen

gemäß Abs. 1 und 2 erlöschen, wenn sie nicht

binnen sechs Monaten nach Ablauf der Geltungsdauer

des Fahrausweises bei der Eisenbahn geltend

gemacht werden.

(6) Ansprüche auf Fahrpreiserstattung sind bei

der Eisenbahn geltend zu machen, die den Betrag

eingehoben hat.

III. Beförderung von Reisegepäck.

§ 26. Begriff des Reisegepäcks. Verantwortlichkeit

des Reisenden für sein Reisegepäck.

(1) Der Reisende ist berechtigt, der Eisenbahn

Gegenstände zur Beförderung als Reisegepäck zu

übergeben; die in einer zur Beförderung im

Gepäckwagen geeigneten Umschließung verpackt

sind, wie in Koffern, Körben, Taschen, Säcken,

Schachteln, handlichen Kisten.

(2) Der Reisende ist berechtigt, folgende Gegenstände

unverpackt zur Beförderung als Reisegepäck

aufzugeben

a) Fahrräder, Krafträder, Krafträder mit

Beiwagen unter der Bedingung, daß die

Beiwagen getrennt von den Krafträdern

aufgegeben werden. Behälter von Kraftfahrzeugen

dürfen Betriebsstoff enthalten.

Ist in die Leitung vor dem Vergaser ein Absperrhahn

eingeschaltet, so ist er zu

schließen. Mit den Fahrzeugen fest verbundene

Vorratsbehälter dürfen, wenn sie

verschlossen sind, ebenfalls Betriebsstoff

enthalten;

b) Kinderwagen, Handwagen und Handkarren;

c) Trag- und Fahrstühle sowie Selbstfahrer,

Kraftfahrstühle, Liegestühle;

d) ein- und zweisitzige Hand- und Sportschlitten,

Skier, Schlittschuhsegel, Wasserfahrzeuge

bis zu drei Meter Länge;

e) Vermessungsgeräte bis zu fünf Meter Länge

und Handwerkzeug;

f) Geräte für Schaustellungen von wandernden

Künstlern (Artisten) unter der Bedingung,

daß die Beschaffenheit, der Umfang und das

Gewicht der Geräte ein rasches Verladen

und Unterbringen im Gepäckwagen gestatten.

Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif noch

andere unverpackte Gegenstände zur Beförderung

als Reisegepäck zuzulassen.

(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif die

Menge, den Umfang und das Gewicht der zur

Beförderung als Reisegepäck zugelassenen Gegenstände

zu beschränken und für bestimmte Gegenstände

Einheitsgewichte festzusetzen. Sie ist ferner

berechtigt, die Mitwirkung des Reisenden beim

Ver-, Um- und Ausladen bestimmter Gepäckstücke

im Tarif vorzusehen.

(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif zu

bestimmen, unter welchen Bedingungen lebende

Tiere in einer die Sicherheit gewährleistenden

Verpackung zur Beförderung als Reisegepäck angenommen

werden.

(5) Die gemäß § 56 von der Beförderung ausgeschlossenen

oder nur bedingungsweise zur

Beförderung zugelassenen Gegenstände und Stoffe

sind auch von der Beförderung als Reisegepäck

ausgeschlossen. Filme sind jedoch zur Beförderung

als Reisegepäck zugelassen, wenn ihre Verpackung

der in der Anlage I zum Internationalen Übereinkommen

über den Eisenbahnfrachtverkehr in

der jeweils geltenden Fassung für Eilstückgut vorgeschriebenen

Verpackung entspricht.

(6) Der Inhaber des Gepäckscheines ist für die

Beachtung der Bestimmungen im Abs. 5 verantwortlich

und haftet für den aus einer Zuwiderhandlung

entstandenen Schaden; die Anwendung

allenfalls bestehender Strafvorschriften wird

hiedurch nicht gehindert. Er ist verpflichtet,

gegebenenfalls Frachtzuschläge zu zahlen; § 62

Abs. 1 lit. a gilt sinngemäß.

(7) Wenn Gründe für den Verdacht einer

Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen

vorliegen, ist die Eisenbahn berechtigt,

nachzuprüfen, ob der Inhalt der Gepäckstücke

diesen Bestimmungen entspricht. Die Eisenbahn

ist verpflichtet, den Inhaber des Gepäckscheines

aufzufordern, bei der Nachprüfung zugegen zu

sein. Erscheint er nicht oder ist er nicht erreichbar,

so sind zwei Zeugen zur Nachprüfung zuzuziehen.

Diese Zeugen dürfen nicht Eisenbahnbedienstete

sein, wenn andere Personen zur Verfügung

stehen. Wird eine Zuwiderhandlung festgestellt,

so ist der Inhaber des Gepäckscheines verpflichtet,

die Kosten der Nachprüfung zu zahlen.

§ 27. Verpackung. Zustand und Bezeichnung des

Reisegepäcks.

(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, die Annahme

von Gegenständen, deren Verpackung ungenügend

oder deren Beschaffenheit mangelhaft ist

oder die offensichtlich Spuren von Beschädigungen

aufweisen, zu verweigern. Nimmt die Eisenbahn

solche Gegenstände gleichwohl zur Beförderung

an, so ist sie berechtigt, im Gepäckschein den Zustand

der Gepäckstücke zu vermerken. Die Annahme

des Gepäckscheines mit dem Vermerk gilt

als Anerkennung dieses Zustandes durch den

Reisenden. § 64 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) Auf den Gepäckstücken müssen der Name

des Reisenden, ferner seine Wohnungsanschrift

im Bestimmungsort oder seine ständige Woh-

nungsanschrift genügend haltbar angegeben sein.

Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif zu verlangen,

daß der Versand- und der Bestimmungsbahnhof

angegeben werden; sie ist berechtigt,

Gepäckstücke ohne diese Angaben zurückzuweisen.

Der Reisende ist verpflichtet, nicht mehr

zutreffende Bezeichnungen zu entfernen oder unleserlich

zu machen.

§ 28. Aufgabe. Interesse an der Lieferung. Zahlung

der Kosten. Gepäckschein.

(1) Reisegepäck ist innerhalb der für die Lösung

der Fahrausweise im § 11 Abs. 5 festgesetzten

Zeit bei den Abfertigungsstellen für

Reisegepäck aufzugeben. Die Eisenbahn ist jedoch

nicht verpflichtet, in größeren Bahnhöfen Gepäckstücke

später als eine Viertelstunde vor Abfahrt

des Zuges zur Beförderung als Reisegepäck

anzunehmen. Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei

den Abfertigungsstellen für Reisegepäck soldier

Bahnhöfe dies durch Aushang bekanntzumachen.

(2) Die Eisenbahn nimmt Reisegepäck gegen

Vorzeigen eines mindestens bis zum Bestimmungsbahnhof

des Gepäcks gültigen Fahrausweises

zur Beförderung an. Die Eisenbahn ist berechtigt,

im Tarif Ausnahmen zuzulassen.

(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei der Annahme

von Reisegepäck, abgesehen von den in

Abs. 9 und 10 angeführten Fällen, das Gesamtgewicht

ohne Anrechnung eines besonderen Entgeltes

festzustellen.

(4) Der Reisende ist berechtigt, bei der Aufgabe

den Betrag des Wertes, den er der rechtzeitigen

Auslieferung (§ 30 Abs. 2) des unversehrten

Reisegepäcks über den gemäß §§ 34. und 35 zu

zahlenden Betrag hinaus beimißt — Interesse an

der Lieferung — anzugeben. Die Eisenbahn ist

verpflichtet, diese Wertangabe im Gepäckschein

zu vermerken. Die Eisenbahn ist berechtigt, für

die Sicherung des Interesses an der Lieferung das

im Tarif festgesetzte Entgelt einzuheben, das für

angefangene zehn Tarifkilometer ein Zehntausendstel

des angegebenen Betrages des Interesses

an der Lieferung nicht übersteigen darf.

Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif einen

Mindestbetrag des Entgeltes festzusetzen.

(5) Die Kosten (Gepäckfracht, Nebengebühren

und sonstige, bei der Aufgabe erwachsende

Kosten) sind bei der Aufgabe des Reisegepäcks zu

zahlen.

(c) Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei der Aufgabe

dem Reisenden einen Gepäckschein auszufolgen,

dessen Muster sie im Tarif festsetzt.

Die Angaben des Gepäckscheines sind für die Beförderung

maßgebend.

(7) Der Gepäckschein muß folgende Angaben

enthalten

a) Den Versand- und den Bestimmungsbahnhof;

b) den Beförderungsweg, sofern nach dem

Fahrausweis mehrere Beförderungswege in

Betracht kommen;

c) den Tag der Aufgabe und den Zug, zu dem

das Gepäck aufgegeben worden ist;

d) die Anzahl und das Gesamtgewicht der Gepäckstücke;

e) die Gepäckfracht, Nebengebühren und

sonstige, bei der Aufgabe erwachsende

Kosten;

f) gegebenenfalls den gemäß Abs. 4 angegebenen

Betrag des Interesses an der Lieferung

in Buchstaben.

(8) Der Reisende ist verpflichtet, sich beim

Empfang des Gepäckscheines zu überzeugen, ob

dieser seinen Angaben entsprechend ausgefertigt

ist.

(9) Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Abfertigung

von Fahrrädern, Kinderwagen, Sportgeräten

und anderen Gegenständen, für die Einheitsgewichte

festgesetzt sind, im Tarif besondere

Bestimmungen zu treffen.

(10) Nimmt die Eisenbahn in Bahnhöfen ohne

Reisegepäckabfertigung oder sonst Reisegepäck

unter Vorbehalt späterer Abfertigung an, so gilt

es gleichwohl mit dem Zeitpunkt der Annahme

als zur Beförderung übernommen. Die Eisenbahn

ist verpflichtet, dem Reisenden den Empfang zu

bescheinigen. Sie ist berechtigt, für die Annahme

von Reisegepäck unter Vorbehalt späterer Abfertigung

im Tarif ein Entgelt festzusetzen und

einzuheben.

§ 29. Abfertigung. Beförderung. Zoll- und

sonstige Rechtsvorschriften.

(1) Reisegepäck wird über den für den Fahrausweis

gültigen Weg abgefertigt. Die Eisenbahn

bestimmt im Tarif, in welchen Bahnhofverbindungen

Reisegepäck durchgehend abgefertigt

wird.

(2) Gilt der Fahrausweis über mehrere Beförderungswege

oder kommen im Bestimmungsort

mehrere Bahnhöfe als Bestimmungsbahnhöfe in

Frage, so obliegt es dem Reisenden, den Weg,

über den das Reisegepäck befördert werden soll,

oder den Bahnhof, nach dem das Reisegepäck abgefertigt

werden soll, zu bestimmen. Unterläßt

dies der Reisende, so haftet die Eisenbahn nicht

für die Folgen.

(3) Der Reisende ist berechtigt, den Zug anzugeben,

mit dem das Reisegepäck befördert

werden soll. Die Eisenbahn ist verpflichtet, das

Reisegepäck mit diesem Zuge zu befördern, sofern

es rechtzeitig aufgegeben wird; andernfalls ist sie

verpflichtet, das Reisegepäck mit dem nächsten

geeigneten Zuge zu befördern.

(4) Die Eisenbahn ist verpflichtet, Reisegepäck,

das unterwegs auf einen anderen Zug übergehen

muß, mit dem nächsten geeigneten Zuge weiterzubefördern.

Der Reisende kann die Weiterbeförderung

mit dem Anschlußzug nur verlangen,

wenn dieser Zug der Reisegepäckbeförderung

dient und die Umladung bis zu seiner Abfahrt

möglich ist.

(5) Die Eisenbahn ist berechtigt, die Beförderung

von Reisegepäck bei einzelnen Zügen oder

Zuggattungen zu beschränken oder auszuschließen.

Sie ist verpflichtet, Verfügungen

dieser Art im Fahrplan, in Ausnahmefällen durch

Aushang bekanntzumachen.

(6) Der Reisende muß die für die Untersuchung

seines Reisegepäcks geltenden Zoll- und sonstigen

Rechtsvorschriften befolgen. Er ist verpflichtet,

für die zoll- und verwaltungsbehördliche Abfertigung

seines Reisegepäcks selbst zu sorgen und

der Untersuchung des Reisegepäcks beizuwohnen,

wenn die einschlägigen Vorschriften eine Ausnahme

nicht zulassen. Die Eisenbahn ist gegenüber

dem Reisenden von jeder Haftung für die

Folgen befreit, die aus dem Nichtbefolgen dieser

Vorschriften entstehen. Falls der Reisende für die

Abfertigung nicht selbst sorgt, ist die Eisenbahn

berechtigt, sie gegen Vergütung ihrer Auslagen

zu veranlassen. Die Eisenbahn ist berechtigt,

außerdem im Tarif für ihre Tätigkeit ein Entgelt

festzusetzen und einzuheben.

§ 30. Auslieferung. Abforderung. Nachzahlung

und Erstattung.

(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, das Reisegepäck

gegen Rückgabe des Gepäckscheines und

gegen Entrichtung der etwa noch nicht gezahlten

Kosten (Gepäckfracht, Nebengebühren und Auslagen)

im Bestimmungsbahnhof auszuliefern. Die

Eisenbahn ist berechtigt, aber nicht verpflichtet,

die Berechtigung des Inhabers des Gepäckscheines

zum Empfang des Reisegepäcks zu prüfen.

(2) Der Inhaber des Gepäckscheines ist berechtigt,

im Bestimmungsbahnhof die Auslieferung

des Reisegepäcks an der Ausgabestelle zu verlangen,

sobald nach der Ankunft des Zuges, mit

dem es zu befördern war, die Zeit abgelaufen ist,

die zur Bereitstellung und gegebenenfalls zur Abfertigung

durch die Zoll- oder sonstigen Verwaltungsbehörden

erforderlich ist (Abforderung).

Der Inhaber des Gepäckscheines ist berechtigt,

die Annahme des Reisegepäcks so lange zu verweigern,

bis seinem Antrag auf Feststellung eines

behaupteten Schadens stattgegeben worden ist.

Vorbehalte bei der Annahme des Reisegepäcks

sind wirkungslos, wenn sie nicht von der Eisenbahn

anerkannt sind. Auf Verlangen des Inhabers

des Gepäckscheines ist die Eisenbahn verpflichtet,

das Reisegepäck, abgesehen von den im § 28

Abs. 9 angeführten Fällen, bei der Auslieferung

gegen das im Tarif festgesetzte Entgelt nachzuwiegen.

(3) Auf rechtzeitiges Verlangen des Inhabers des

Gepäckscheines ist die Eisenbahn verpflichtet, das

Reisegepäck, wenn es die Umstände gestatten,

gegen Rückgabe des Gepäckscheines auch im Versandbahnhof

zurückzugeben oder in einem Unterwegsbahnhof

auszuliefern. Die Eisenbahn ist berechtigt,

im Tarif zu bestimmen, daß hiebei auch

der Fahrausweis vorzuzeigen ist.

(4) Wird das aufgegebene Reisegepäck zurückgenommen,

ehe es den Versandbahnhof verlassen

hat, so wird auf Verlangen des Berechtigten die

gezahlte Gepäckfracht nach Abzug eines im Tarif

festzusetzenden Verwaltungsrücklasses je Gepäckschein

erstattet. Wird das Reisegepäck in einem .

Unterwegsbahnhof zurückgenommen, so wird auf

Verlangen des Berechtigten die Mehrfracht nach

Abzug eines im Tarif festzusetzenden Verwaltungsrücklasses

je Gepäckschein erstattet.

Solche Ansprüche auf Rückerstattung von Gepäckfracht

erlöschen, wenn sie nicht binnen sechs

Monaten, vom Tage der Ausfertigung des Gepäckscheines

gerechnet, bei der Eisenbahn geltend

gemacht werden.

(5) Wird der Gepäckschein nicht beigebracht,

so ist es der Eisenbahn überlassen, das Reisegepäck

demjenigen auszuliefern, der seine Berechtigung

glaubhaft gemacht hat; die Eisenbahn

ist berechtigt, von ihm eine Sicherheitsleistung

zu verlangen.

(c) Bei nicht rechtzeitiger Auslieferung des

Reisegepäcks ist die Eisenbahn verpflichtet, dem

Inhaber des Gepäckscheines Tag und Stunde der

Abforderung auf dem Gepäckschein zu bescheinigen

und auf Verlangen etwaige Kosten für den

vergeblichen Versuch der Abholung zu vergüten.

(7) Wenn einzelne der im Gepäckschein verzeichneten

Stücke bei der Abforderung fehlen,

ist die Eisenbahn verpflichtet, dem Inhaber des

Gepäckscheines bei der Auslieferung der vorhandenen

Stücke die unvollständige Auslieferung

im Gepäckschein zu bescheinigen. Der Inhaber

des Gepäckscheines ist verpflichtet, fehlende

Stücke nach bestem Wissen zu beschreiben. Zur

Angabe des Inhaltes ist er jedoch nicht verpflichtet.

(8) Hat die Eisenbahn die Tarife unrichtig angewendet

oder hat sie den Beförderungspreis,

Frachtzuschläge, Nebengebühren oder sonstige,

von der Annahme zur Beförderung bis zur Auslieferung

des Reisegepäcks erwachsene Kosten

fehlerhaft berechnet oder eingehoben, so muß

der zu viel oder zu wenig gezahlte Betrag von der

Eisenbahn erstattet oder vom Reisenden nachgezahlt

werden. Der Eisenbahn obliegt es, alsbald

nach Feststellung des Fehlers den Reisenden zur

Nachzahlung aufzufordern oder ihm den Unterschiedsbetrag

zu erstatten. Der Anspruch auf

Nachzahlung oder Erstattung erlischt, wenn er

nicht binnen einem Jahre nach dem Tage der

Auslieferung geltend gemacht wird. Für die Geltendmachung

des Anspruches gilt § 25 Abs. 6.

§ 31. Verzögerung der Abnahme.

(1) Wird das Reisegepäck nicht innerhalb vierundzwanzig

Stunden nach seiner Ankunft im Bestimmungsbahnhof

abgenommen, so ist der Inhaber

des Gepäckscheines verpflichtet, das im

Tarif festgesetzte Lagergeld zu zahlen.

(2) Wird Reisegepäck nicht innerhalb dreißig

Tagen oder werden als Reisegepäck aufgegebene

lebende Tiere nicht innerhalb vierundzwanzig

Stunden nach der Ankunft abgenommen, so

haftet die Eisenbahn nur noch für die Sorgfalt

eines ordentlichen Kaufmannes; die Eisenbahn ist

berechtigt, solches Reisegepäck unter Einziehung

der noch nicht gezahlten Kosten auch bei einem

Spediteur oder in einem öffentlichen Lagerhaus

auf Gefahr und Kosten des Reisenden zu hinterlegen,

lebende Tiere auch bei einem geeigneten

Dritten auf Gefahr und Kosten des Reisenden zu

hinterstellen.

(3) Die Eisenbahn ist ferner berechtigt, Reisegepäck,

das nicht abgenommen worden ist,

neunzig Tage nach der Ankunft im Bestimmungsbahnhof

bestmöglich ohne Förmlichkeit zu verkaufen.

Sie ist hiezu schon früher berechtigt,

wenn der Wert des Reisegepäcks durch längeres

Lagern unverhältnismäßig vermindert oder in

keinem Verhältnis zu den Lagerkosten stehen

würde. Die Eisenbahn ist verpflichtet, dem

Reisenden den Verkaufserlös nach Abzug der

Verkaufskosten und der sonstigen, etwa noch

nicht gezahlten Kosten zur Verfügung zu stellen.

Reicht der Erlös zur Deckung dieser Beträge nicht

aus, so ist der Reisende zur Nachzahlung des ungedeckten

Betrages verpflichtet.

(4) Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Reisenden,

sofern ihr seine Anschrift bekannt ist, von

dem bevorstehenden Verkauf des Reisegepäcks

zu benachrichtigen.

§ 32. Feststellung eines teilweisen Verlustes oder

einer Beschädigung des Reisegepäcks. Umfang der

Haftung. Beweislast.

(1) Für die Feststellung eines teilweisen Verlustes

oder einer Beschädigung des Reisegepäcks

gelten die Bestimmungen des § 84 sinngemäß.

(2) Die Eisenbahn haftet für die verspätete

Auslieferung und für den Schaden, der durch

gänzlichen oder teilweisen Verlust oder durch Beschädigung

des Reisegepäcks in der Zeit von der

Annahme zur Beförderung bis zur Auslieferung

entsteht.

(3) Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit,

wenn die verspätete Auslieferung, der Verlust

oder die Beschädigung durch ein Verschulden

des Reisenden, durch eine nicht von der

Eisenbahn verschuldete Anweisung des Reisenden,

durch besondere Mängel des Reisegepäcks

oder durch Umstände herbeigeführt worden ist,

welche die Eisenbahn nicht vermeiden und deren

Folgen sie nicht abwenden konnte.

(4) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 6

ist die Eisenbahn von dieser Haftung befreit,

wenn der Verlust oder die Beschädigung aus der

besonderen Gefahr entstanden ist, die mit der

natürlichen Beschaffenheit des Reisegepäcks, dem

Fehlen oder den Mängeln der Verpackung oder

damit verbunden ist, daß von der Beförderung

als Reisegepäck ausgeschlossene Gegenstände als

Reisegepäck aufgegeben worden sind.

(5) Der Beweis, daß die verspätete Auslieferung,

der Verlust oder die Beschädigung des

Reisegepäcks durch eine der im Abs. 3 vorgesehenen

Tatsachen verursacht worden ist, obliegt

der Eisenbahn.

(6) Macht die Eisenbahn glaubhaft, daß nach

den Umständen des Falles ein Verlust oder eine

Beschädigung aus einer oder mehreren der im

Abs. 4 erwähnten besonderen Gefahren entstehen

konnte, so wird vermutet, daß der Schaden

hieraus entstanden ist. Zur teilweisen oder gänzlichen

Entkräftung dieser Vermutung obliegt

dem Berechtigten der Nachweis, daß der Schaden

nicht oder nicht ausschließlich aus den von der

Eisenbahn zur Begründung der Vermutung

glaubhaft gemachten Gefahren entstanden ist.

(7) Für die Verzinsung, für das Erlöschen

und die Verjährung der Entschädigungsansprüche

sowie für die Geltendmachung der Rechte aus

dem Gepäckbeförderungsvertrag, für das Pfandrecht

der Eisenbahn, ferner für die Haftung und

Inanspruchnahme mehrerer an der Beförderung

des Reisegepäcks beteiligten Eisenbahnen gelten

die §§ 94 bis 99 sinngemäß.

§ 33. Vermutung für den Verlust des Reisegepäcks.

Wiederauffinden des Reisegepäcks.

(1) Ein fehlendes Gepäckstück gilt ohne weiteren

Nachweis als verloren, wenn es nicht binnen

vierzehn Tagen nach der Abforderung ausgeliefert

wurde.

(2) Wird ein für verloren gehaltenes Gepäckstück

später wieder aufgefunden, so ist die Eisenbahn

verpflichtet, den Berechtigten hievon zu benachrichtigen,

wenn sein Aufenthaltsort bekannt

oder zu ermitteln ist. Der Berechtigte kann binnen

dreißig Tagen nach Empfang der Nachricht

verlangen, daß ihm das Gepäckstück in einem

inländischen Bahnhof kostenfrei ausgeliefert

wird; er ist dann verpflichtet, den erhaltenen

Entschädigungsbetrag zurückzuzahlen; seine Ansprüche

auf Entschädigung gemäß § 35 und gegebenenfalls

gemäß § 36 bleiben vorbehalten.

Verlangt der Berechtigte die Auslieferung im

Versandbahnhof, so ist die Eisenbahn verpflichtet,

ihm die ursprünglich gezahlte Gepäckfracht

zu erstatten. Ist der Aufenthaltsort des Berechtigten

nicht bekannt und nicht zu ermitteln oder

verlangt der benachrichtigte Berechtigte die Auslieferung

des Reisegepäcks nicht, so ist es wie

nicht abgenommenes Reisegepäck zu behandeln;

§ 31 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

§ 34. Höhe der Entschädigung bei gänzlichem

oder teilweisem Verlust oder bei Beschädigung

des Reisegepäcks.

(1) Hat die Eisenbahn auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes Entschädigung für

gänzlichen oder teilweisen Verlust von Reisegepäck

zu leisten, so ist sie verpflichtet, den nachgewiesenen

Schaden bis zu einem Höchstbetrag

für jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichtes

zu ersetzen. Das Bundesministerium für Verkehr

und verstaatlichte Betriebe setzt diesen Betrag

nach Maßgabe der jeweiligen wirtschaftlichen

Verhältnisse durch Verordnung fest; dieser

Betrag darf jedoch den im Internationalen Übereinkommen

über den Eisenbahn- Personen- und

-Gepäckverkehr in der jeweils geltenden Fassung

für gänzlichen oder teilweisen Verlust von Reisegepäck

festgesetzten Höchstbetrag für jedes fehlende

Kilogramm des Rohgewichtes, wenn der

Betrag des Schadens nachgewiesen ist, nicht übersteigen.

Die Eisenbahn ist verpflichtet, außerdem

nur die Gepäckfracht, die Zölle und sonstige,

aus Anlaß der Beförderung des verlorenen Reisegepäcks

gezahlte Beträge zu erstatten.

(2) Bei Beschädigung ist die Eisenbahn verpflichtet,

den Betrag der Wertverminderung des

Reisegepäcks zu zahlen. Die Entschädigung darf

jedoch nicht übersteigen,

a) wenn das ganze aufgegebene Reisegepäck

durch die Beschädigung entwertet ist, den

Betrag, der im Falle des gänzlichen Verlustes

zu zahlen wäre,

b) wenn nur ein Teil des Reisegepäcks durch

die Beschädigung entwertet ist, den Betrag,

der im Falle des Verlustes des entwerteten

Teiles zu zahlen wäre.

(3) Der Berechtigte kann eine höhere als die

in den Abs. 1 und 2 vorgesehene Entschädigung

nur bei Angabe des Interesses an der Lieferung

sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der

Eisenbahn gemäß § 36 beanspruchen.

§ 35. Höhe der Entschädigung für verspätete

Auslieferung von Reisegepäck.

(1) Kann die Eisenbahn Reisegepäck im Zeitpunkt

der Abforderung (§ 30 Abs. 2) nicht ausliefern,

so ist sie verpflichtet, dem Berechtigten

auf sein Verlangen für jedes Kilogramm des Rohgewichtes

des verspätet ausgelieferten Reisegepäcks

für je angefangene vierundzwanzig Stunden

seit der Abforderung eine Pauschalvergütung

zu leisten, die das Bundesministerium für Verkehr

und verstaatlichte Betriebe nach Maßgabe

der jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse durch

Verordnung festsetzt; dieser Betrag darf jedoch

den im Internationalen Übereinkommen über

den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr in

der jeweils geltenden Fassung für verspätete Auslieferung

des Reisegepäcks festgesetzten Höchstbetrag

für das Kilogramm des Rohgewichtes,

wenn der Reisende einen Schaden nicht nachweist,

nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag dieser

Vergütung darf jedoch die gezahlte Gepäckfracht

nicht übersteigen.

(2) Ist jedoch durch die verspätete Auslieferung

ein Schaden entstanden und wird dessen Höhe

nachgewiesen, so ist die Eisenbahn verpflichtet,

dem Berechtigten nicht die Pauschalvergütung

gemäß Abs. 1 zu leisten, sondern diesen Schaden

zu ersetzen. Der Betrag des Schadenersatzes darf

jedoch das Vierfache der gezahlten Gepäckfracht

nicht übersteigen.

(3) Zahlungen gemäß Abs. 1 und 2 werden

nicht neben der Entschädigung für gänzlichen

Verlust geleistet. Bei teilweisem Verlust werden

sie neben der hiefür vorgesehenen Entschädigung

für den nicht verlorengegangenen Teil des Reisegepäcks

geleistet; desgleichen treten sie im Falle

der Beschädigung des Reisegepäcks neben die hiefür

vorgesehene Entschädigung.

(4) Bei Zusammentreffen von Verspätung der

Auslieferung mit Beschädigung oder teilweisem

Verlust des Reisegepäcks wird eine höhere Zahlung

als bei gänzlichem Verlust des Reisegepäcks

nicht geleistet.

§ 36. Höhe der Entschädigung bei Angabe des

Interesses an der Lieferung. Höhe der Entschädigung

bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der

Eisenbahn.

(1) Hat der Absender das Interesse an der Lieferung

angegeben (§ 28 Abs. 4), so kann der Berechtigte

im Falle der Entschädigungspflicht der

Eisenbahn beanspruchen

a) bei gänzlichem oder teilweisem Verlust

oder bei Beschädigung des Reisegepäcks

1. die Beträge gemäß § 34 Abs. 1 und 2,

außerdem

2. den Ersatz des nachgewiesenen weiteren

Schadens bis zu Höhe des Interesses an

der Lieferung;

b) bei verspäteter Auslieferung

1. wenn der Berechtigte nicht nachweist,

daß ihm ein Schaden aus der verspäteten

Auslieferung erwachsen ist, für jedes

Kilogramm des Rohgewichtes des verspätet

ausgelieferten Reisegepäcks für je

angefangene vierundzwanzig Stunden

seit der Abforderung eine Pauschalvergütung

in der Höhe des Doppelten des gemäß

§ 35 Abs. 1 zu zahlenden Betrages,

jedoch nicht mehr als den Betrag des

Interesses an der Lieferung; angefangene

vierundzwanzig Stunden werden als voll

gerechnet;

2. wenn der Berechtigte nachweist, daß ihm

hieraus ein Schaden erwachsen ist, eine

Entschädigung bis zur Höhe des Interesses

an der Lieferung.

(2) Wenn der Berechtigte nachweist, daß ihm

neben einem Schaden durch verspätete Auslieferung

ein von der Eisenbahn zu vertretender

Schaden aus teilweisem Verlust oder aus Beschädigung

erwachsen ist, kann er im Falle der Entschädigungspflicht

der Eisenbahn beanspruchen

a) die Beträge gemäß § 34 Abs. 1 oder 2 sowie

§ 35, außerdem

b) den Betrag des gesamten nachgewiesenen

weiteren Schadens, einschließlich des durch

die verspätete Auslieferung erwachsenen,

bis zur Höhe des angegebenen Interesses an

der Lieferung.

(3) Ist der angegebene Betrag des Interesses an

der Lieferung geringer als der gemäß § 35 Abs. 1

zu berechnende Betrag, so kann der Berechtigte

den zu beredinenden Betrag beanspruchen.

(4) In den Fällen, in denen der gänzliche oder

teilweise Verlust, die Beschädigung oder die verspätete

Auslieferung des Reisegepäcks auf Vorsatz

oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn zurückzuführen

sind, ist die Eisenbahn verpflichtet,

den nachgewiesenen vollen Schaden zu ersetzen.

IV. Gepäckträger. Aufbewahrung von

Gepäck.

§ 37. Gepäckträger.

(1) Bestellt die Eisenbahn in Bahnhöfen, in

denen sie es für notwendig erachtet, Gepäckträger,

so müssen diese auf Verlangen der Reisenden

das Reise- und Handgepäck nach den von

den Reisenden bezeichneten Stellen bringen;

nach Stellen außerhalb des Bahnhofbereiches wird

jedoch Gepäck von den Gepäckträgern nur

dann gebracht, wenn dies nach den für den Bahnhof

geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig

ist.

(2) Die Gepäckträger müssen durch ein Dienstabzeichen

als solche erkennbar sein und den von

der Eisenbahn genehmigten Trägertarif bei sich

tragen. Auf Verlangen müssen sie den Reisenden

in diesen Tarif Einsicht nehmen lassen. Der Gepäckträger

muß dem Reisenden bei Übernahme

des Gepäcks eine mit seiner Nummer versehene

Marke übergeben; auf Verlangen des Reisenden

muß er ihm die Anzahl der übernommenen Gepäckstücke

bestätigen.

(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Trägertarif

an den Annahme- und Ausgabestellen für

Reisegepäck und an den Stellen der Gepäckaufbewahrung

auszuhängen.

(4) Für Reise- und Handgepäck, das den von

der Eisenbahn bestellten Gepäckträgern übergeben

wurde, haftet die Eisenbahn wie für das

ihr zur Beförderung übergebene Reisegepäck.

§ 38. Aufbewahrung von Gepäck.

(1) Die Eisenbahn richtet in Bahnhöfen, in

denen sie es für notwendig erachtet, Aufbewahrungsstellen

für Reise- und Handgepäck ein. Soweit

im folgenden nichts anderes bestimmt ist,

ist die Eisenbahn verpflichtet, die Bedingungen

festzusetzen, unter denen eine Aufbewahrung

stattfindet, und diese Bedingungen sowie das von

ihr für die Aufbewahrung festgesetzte Entgelt

durch Aushang bekanntzumachen.

(2) Die Eisenbahn haftet für dieses Gepäck als

Verwahrer. Sie ist berechtigt, in den für die Aufbewahrung

festgesetzten Bedingungen die Haftung

auf einen Höchstbetrag zu beschränken.

(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Übernahme

des Gepäcks zur Aufbewahrung zu bescheinigen.

(4) Zur Aufbewahrung von Gepäck, das nicht

oder nur mangelhaft verpackt oder das offensichtlich

beschädigt ist, ist die Eisenbahn nicht

verpflichtet. Nimmt sie solches Gepäck an, so ist

sie berechtigt, in der Bescheinigung den Zustand

des Gepäcks zu vermerken. Die Annahme der

Bescheinigung mit dem Vermerk gilt als Anerkennung

dieses Zustandes durch den Hinterleger.

(5) Die Eisenbahn haftet nicht für Gegenstände,

die in unverpackt oder mangelhaft verpackt zur

Aufbewahrung übergebenen Kleidungsstücken,

Reisedecken oder dergleichen enthalten sind.

(6) Die Eisenbahn ist verpflichtet, das zur Aufbewahrung

übernommene Gepäck innerhalb der

durch Aushang bekanntzugebenden Dienststunden

der Aufbewahrungsstelle gegen Rückgabe der

Bescheinigung und Bezahlung des Entgeltes für

die Aufbewahrung auszufolgen. § 30 Abs. 1 und 5

gilt sinngemäß.

(7) Wird das aufbewahrte Gepäck nicht binnen

der in den Aufbewahrungsbedingungen festgesetzten

Aufbewahrungsfrist abgeholt, so gilt

§ 31 Abs. 3 und 4 sinngemäß.

V. Beförderung von Expreßgut.

§ 39. Beförderungsbedingungen. Angabe des

Interesses an der Lieferung. Nachnahme. Zoll-

und sonstige Rechtsvorschriften. Abschluß des

Beförderungsvertrages. Nachträgliche Verfügungen.

(1) Die Eisenbahn nimmt zur Beförderung als

Expreßgut nur Güter an, die sich nach ihrer Beurteilung

zur Beförderung in den Gepäckwagen

der dem Personenverkehr dienenden Züge eignen,

wenn die Abfertigungsbefugnisse des Versand-

und Bestimmungsbahnhofes diese Beförderungsart

zulassen und Beförderungspreise für

die Bahnhofverbindung im Tarif vorgesehen

sind. Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif zu

bestimmen, unter welchen Bedingungen auch

andere Güter zur Beförderung als Expreßgut angenommen

werden.

(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif zu

bestimmen, unter welchen Bedingungen lebende

Tiere in einer die Sicherheit gewährleistenden

Verpackung zur Beförderung als Expreßgut angenommen

werden.

(3) Die im § 56 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes genannten

Gegenstände und Stoffe sind von der

Beförderung als Expreßgut ausgeschlossen. Die

gemäß § 56 Abs. 2 lit. a nur bedingungsweise zur

Beförderung zugelassenen Gegenstände und

Stoffe werden als Expreßgut nur befördert, wenn

ihre Beförderung als Eilstückgut zugelassen ist;

für ihre Beförderung als Expreßgut gelten die

gemäß § 56 Abs. 2 lit. a festgesetzten Beförderungsbedingungen

für Eilstückgut sinngemäß.

Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif noch andere

Güter von der Beförderung als Expreßgut

auszuschließen oder nur unter bestimmten Bedingungen

zu dieser Beförderung zuzulassen; sie

ist ferner berechtigt, im Tarif auch die Menge,

den Umfang und das Gewicht der zur Beförderung

als Expreßgut zugelassenen Gegenstände

zu beschränken und für bestimmte Gegenstände

Einheitsgewichte festzusetzen.

(4) Der Absender ist verpflichtet, dem als Expreßgut

zu befördernden Gut einen Expreßgutschein

beizugeben. Das Bundesministerium für

Verkehr und verstaatlichte Betriebe setzt durch

Verordnung das Muster des Expreßgutscheines

sowie die näheren Bestimmungen über seine Beschaffenheit

und Verwendung fest.

(5) Der Absender ist verpflichtet, auf den Expreßgutstücken

Namen und Anschrift (Wohnort,

Wohnung) des Empfängers haltbar anzubringen

und den Namen des Versand- und des Bestimmungsbahnhofes

anzugeben. Die Eisenbahn ist

berechtigt, Expreßgutstücke ohne diese Angaben

zurückzuweisen. Der Absender ist verpflichtet,

alte Beklebezettel, Namens- oder andere Aufschriften,

die sich auf frühere Beförderungen beziehen

oder irreführend sein könnten, zu entfernen

oder unleserlich zu machen.

(G) Der Absender ist berechtigt, bei der Aufgabe

des Expreßgutes den Betrag des Wertes, den

er der rechtzeitigen Ablieferung des unversehrten

Expreßgutes beimißt — Interesse an der Lieferung

— anzugeben. Er ist verpflichtet, den Betrag

des Interesses an der Lieferung an der hiefür

vorgesehenen Stelle des Expreßgutscheines

in Buchstaben einzutragen. Die Eisenbahn ist berechtigt,

für die Sicherung des Interesses an der

Lieferung das im Tarif festgesetzte Entgelt einzuheben,

das für angefangene zehn Tarifkilometer

ein Zehntausendstel des angegebenen Betrages des

Interesses an der Lieferung nicht übersteigen

darf. Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif einen

Mindestbetrag des Entgeltes festzusetzen.

(7) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif zu

bestimmen, unter welchen Bedingungen der Absender

die Expreßgutsendung mit einer Nachnahme

oder einem Barvorschuß belasten kann.

(8) Expreßgut ist innerhalb der durch Aushang

bekanntzugebenden Dienststunden bei den Abfertigungsstellen

für Expreßgut aufzugeben. § 65

Abs. 9 gilt sinngemäß.

(9) Der Absender ist verpflichtet, Gegenstände,

die ihrer Natur nach zum Schutze gegen gänzlichen

oder teilweisen Verlust oder Beschädigung

oder zur Verhütung einer Beschädigung von Personen,

Betriebsmitteln oder anderen Gütern

einer Verpackung bedürfen, sicher und dauerhaft

zu verpacken. Hat der Absender dies unterlassen,

so ist die Eisenbahn berechtigt, die Annahme

abzulehnen oder zu verlangen, daß der Absender

im Expreßgutschein das Fehlen oder die Mängel

der Verpackung anerkennt.

(10) Nimmt die Eisenbahn ein Gut zur Beförderung

als Expreßgut an, das offensichtlich Spuren

von Beschädigungen aufweist, so ist sie berechtigt,

zu verlangen, daß der Absender den Zustand

des Gutes im Expreßgutschein besonders

bescheinigt.

(11) Die Eisenbahn ist verpflichtet, das Gewicht

bei der Annahme des Gutes ohne Anrechnung

eines besonderen Entgeltes festzustellen. Dem

Absender oder dessen Beauftragten steht es frei,

dieser Feststellung beizuwohnen. Die Verpflichtung

zur Feststellung des Gewichtes entfällt,

wenn nach dem Tarif die Expreßgutfracht nach

Einheitsgewichten berechnet wird.

(12) Soweit die Eisenbahn im Tarif andere Bestimmungen

nicht vorsieht, gilt für die Erfüllung

der Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften § 67

sinngemäß.

(13) Der Beförderungsvertrag ist abgeschlossen,

sobald die Abfertigungsstelle das Gut mit dem

Expreßgutschein zur Beförderung als Expreßgut

angenommen hat. Die Eisenbahn ist verpflichtet,

nach vollständiger Auflieferung des Expreßgutes

und nach Entrichtung der gemäß § 41 vorauszuzahlenden

Beträge den Tagesstempel der Abfertigungsstelle,

aus dem die Stunde der Annahme

ersichtlich sein muß, dem Expreßgutschein

als Zeichen der Annahme von Gut und

Expreßgutschein aufzudrücken. Der abgestempelte

Expreßgutschein dient als Beweis für den

Beförderungsvertrag.

(14) Die Eisenbahn ist verpflichtet, in einer von

ihr zu bestimmenden Form die Annahme des

Expreßgutes dem Absender auf Verlangen zu

bescheinigen; dieser Bescheinigung kommt nicht

die Bedeutung des Expreßgutscheines zu.

(15) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif zu

bestimmen, unter welchen Bedingungen der Absender

den Beförderungsvertrag durch nachträgliche

Verfügung abändern kann.

§ 40. Haftung für die Angaben im Expreßgutschein.

Prüfung der Sendung. Frachtzuschläge.

(1) Der Absender haftet für die Richtigkeit

seiner Angaben und Erklärungen im Expreßgutschein.

Er trägt alle Folgen, die daraus entstehen,

daß seine Angaben oder Erklärungen unrichtig,

ungenau, unvollständig oder unzulässig oder nicht

an der für sie vorgesehenen Stelle eingetragen

sind.

(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, nachzuprüfen,

ob das Gut mit den Angaben im Expreßgutschein

übereinstimmt und ob die Sicherheitsvorschriften

für die gemäß § 56 Abs. 2 lit. a nur bedingungsweise

zur Beförderung zugelassenen Gegenstände

und Stoffe eingehalten sind.

(3) Bei unrichtigen, ungenauen oder unvollständigen

Angaben oder Erklärungen, die zur

Folge haben können, daß Gegenstände und Stoffe

angenommen werden, die gemäß § 56 Abs. 1

lit. d von der Beförderung ausgeschlossen sind,

oder daß für die Sendung eine niedrigere als die

tarifmäßige Fracht berechnet wird, ist ein Frachtzuschlag

zu zahlen; das gleiche gilt bei Nichtbeachtung

der Sicherheitsvorschriften für die gemäß

§ 56 Abs. 2 lit. a nur bedingungsweise zur

Beförderung zugelassenen Gegenstände und

Stoffe. Für die Berechnung des Frachtzuschlages

gilt § 62 sinngemäß.

§ 41. Zahlung der Kosten.

(1) Der Absender ist verpflichtet, die Kosten

(Expreßgutfracht, Nebengebühren und sonstige,

von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung

erwachsende Kosten), die vom Versandbahnhof

in Rechnung gestellt werden können,

bei der Aufgabe zu zahlen, wenn die Eisenbahn

im Tarif nichts anderes bestimmt. Dar Empfänger

ist verpflichtet, die übrigen Kosten zu zahlen.

(2) Sind die Kosten unrichtig oder nicht eingehoben

worden, so ist der Absender verpflichtet,

zu wenig gezahlte Beträge nachzuzahlen, wenn

das Gut vom Empfänger nicht angenommen

worden ist. Hat der Empfänger das Gut angenommen,

so ist er verpflichtet, die Kosten

nachzuzahlen, zu deren Zahlung der Absender

gemäß Abs. 1 nicht verpflichtet war; zur Nachzahlung

der übrigen Kosten ist der Absender verpflichtet.

§ 42. Beförderung.

(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, Expreßgut

mit dem nächsten, die schnellste Beförderung des

Gutes nach dem Bestimmungsbahnhof gewährleistenden

Zuge zu befördern. Hat der Absender

bei der Aufgabe einen bestimmten Zug angegeben,

der der Beförderung von Expreßgut dient,

und ist das Gut rechtzeitig aufgegeben worden,

so ist die Eisenbahn verpflichtet, das Expreßgut

mit diesem Zuge zu befördern. Die Eisenbahn ist

berechtigt, bei einzelnen Zügen und Zuggattungen

die Beförderung von Expreßgut auszuschließen

oder nur beschränkt zuzulassen; sie ist

verpflichtet, Verfügungen dieser Art durch Aushang

bei den Abfertigungsstellen für Expreßgut

bekanntzumachen.

(2) Muß das Expreßgut unterwegs auf einen

anderen Zug übergehen, so ist die Eisenbahn zur

Weiterbeförderung des Expreßgutes mit dem Anschlußzug

nur unter der Voraussetzung verpflichtet,

daß dieser Zug der Expreßgutbeförderung

dient und die Umladung bis zu seiner Abfahrt

möglich ist.

§ 43. Ablieferung. Abforderung. Benachrichtigung.

Zuführung.

(1) Der Empfänger ist berechtigt, im Bestimmungsbahnhof

die Ablieferung des Expreßgutes

bei der Abgabestelle zu verlangen, sobald nach

Ankunft des Zuges, mit dem das Expreßgut zu

befördern war, die zur Bereitstellung und gegebenenfalls

zur zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen

Abfertigung erforderliche Zeit abgelaufen

ist (Abforderung).

(2) Wird das Expreßgut vom Empfänger nicht

innerhalb von zwei Stunden, nach Ablauf der

für die Abforderung gemäß Abs. 1 vorgesehenen

Zeit abgeholt, so ist die Eisenbahn verpflichtet,

den Empfänger von der Ankunft des Gutes innerhalb

der für Eilgut gemäß § 81 vorgesehenen

Frist zu benachrichtigen. Die Eisenbahn ist jedoch

berechtigt, das Gut ohne Benachrichtigung (§ 78

Abs. 4) dem Empfänger im Ortsbereich des Bestimmungsbahnhofes

oder nach benachbarten

Orten gegen ein im Tarif festgesetztes Entgelt in

seine Wohnung oder Geschäftsstelle zuzuführen.

Die Eisenbahn besorgt die Zuführung selbst oder

durch von ihr bestellte Unternehmer. Bei der

Berechnung der Zeit für die Abholung bleiben

die in die Zeit von achtzehn Uhr bis acht Uhr

des folgenden Tages fallenden Stunden außer

Betracht. Benachrichtigung und Zuführung unterbleiben,

wenn der Absender die Erklärung „bahnlagernd"

im Expreßgutschein eingetragen hat.

§ 44. Feststellung des Tatbestandes. Haftung der

Eisenbahn.

(1) Für die Feststellung eines teilweisen Verlustes

oder einer Beschädigung von Expreßgut

gelten die Bestimmungen des § 84 sinngemäß.

(2) Für gänzlichen oder teilweisen Verlust oder

für die Beschädigung von Expreßgut haftet die

Eisenbahn nach den Bestimmungen der §§ 85 bis

87, 89 und 92 bis 94 sinngemäß. Für verspätete

Ablieferung haftet die Eisenbahn nach den Bestimmungen

der §§ 35 und 36 sinngemäß.

§ 45. Allgemeine Bestimmungen.

Soweit im vorstehenden besondere Bestimmungen

nicht getroffen sind, gelten für die Beförderung

von Expreßgut die Bestimmungen für

die Beförderung von Gütern gemäß Abschnitt

VIII sinngemäß.

VI. Beförderung von Leichen.

§ 46. Annahme zur Beförderung. Verladung.

Zahlung der Kosten.

(1) Die Eisenbahn nimmt eine Leiche nur gegen

Übergabe des von der zuständigen Behörde ausgestellten

Leichenpasses zur Beförderung an. Der

Leichenpaß wird von der Eisenbahn bei der Ablieferung

der Leiche dem Empfänger übergeben.

(2) Die Eisenbahn befördert Leichen als Eilgut;

sie ist berechtigt, im Tarif auch die Annahme zur

Beförderung als Expreßgut vorzusehen.

(3) Eine Leichensendung muß im Versandbahnhof

mindestens zwölf Stunden vor Abgang des

Zuges angemeldet werden, mit dem sie befördert

werden soll.

(4) Jede Leiche muß in einem widerstandsfähigen,

vollständig abgedichteten Sarg verschlossen

und dieser in einem Holzbehälter so fest eingesetzt

sein, daß er sich darin nicht verschieben

kann.

(5) Der Absender ist verpflichtet, das Verladen

der Leiche zu besorgen.

(6) Leichensendungen dürfen nicht mit Nachnahmen

oder Barvorschüssen belastet werden.

(7) Der Absender ist verpflichtet, die Kosten

der Beförderung bei der Aufgabe der Leiche zu

zahlen.

(8) Die Frachtbriefe zu Leichensendungen

dürfen nicht die Angabe „bahnlagernd" enthalten.

Leichen werden von der Eisenbahn weder

zur Einlagerung noch zur Aufbewahrung angenommen.

§ 47. Beförderung. Begleitung.

(1) Leichen müssen in gedeckten Wagen befördert

werden. Die Eisenbahn bestimmt im

Tarif, unter welchen Bedingungen Gegenstände,

die zur Leiche gehören, in dem Wagen, in dem

die Leiche verladen ist, mitbefördert werden; im

Frachtbrief dürfen diese Gegenstände nicht angeführt

werden. Für solche Gegenstände haftet

die Eisenbahn nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Gegenstände, die nicht zur Leiche gehören,

dürfen der Leichensendung nicht beigeladen

werden. Die Eisenbahn ist berechtigt, zu

verlangen, daß mehrere Leichen, die gleichzeitig

in einem Versandbahnhof nach dem gleichen Bestimmungsbahnhof

aufgeliefert werden, zusammen

in einen Wagen verladen werden.

Leichen, die in geschlossenen Straßenfahrzeugen

aufgeliefert werden, dürfen in offenen Wagen

befördert werden.

(2) Der Absender ist verpflichtet, der Leichensendung

einen Begleiter beizugeben, der denselben

Zug benützen muß, mit dem die Leiche befördert

wird. Für den Begleiter wird der im

Tarif festgesetzte Beförderungspreis eingehoben.

Begleitung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der

Absender beim Versandbahnhof die schriftliche

oder telegraphische Erklärung des Empfängers

hinterlegt, daß dieser die Leichensendung sofort

nach Empfang der Nachricht von ihrem Eintreffen

abnehmen werde. Für Leichensendungen

an Beerdigungs- oder Feuerbestattungsanstalten

ist diese Erklärung nicht erforderlich.

§ 48. Benachrichtigung. Ablieferung. Abnahme.

Ausladung.

(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Empfänger

auf seine Kosten von der Ankunft einer unbegleiteten

Leichensendung im Bestimmungsbahnhof

ohne Verzug durch Telegramm, Fernsprecher

oder Boten zu benachrichtigen. Bei begleiteten

Leichensendungen unterbleibt die Benachrichtigung;

dem Begleiter obliegt es, für die

Verständigung des Empfängers und für die Abnahme

der Leichensendung durch den Empfänger

zu sorgen.

(2) Der Empfänger ist berechtigt, die Ablieferung

der Leichensendung nach Ankunft des

Zuges, mit dem sie befördert wurde, zu verlangen,

sobald die zur Bereitstellung und gegebenenfalls

zur zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen

Abfertigung erforderliche Zeit abgelaufen

ist.

(3) Der Empfänger ist verpflichtet, eine begleitete

Leichensendung innerhalb sechs Stunden

nach ihrer Bereitstellung, eine unbegleitete

Leichensendung innerhalb sechs Stunden von dem

Zeitpunkt an, in dem die Benachrichtigung als

bewirkt gilt, abzunehmen und auszuladen. Bei

der Berechnung der Fristen bleiben die in die

Zeit von achtzehn Uhr bis acht Uhr des folgenden

Tages fallenden Stunden außer Betracht. Die

Eisenbahn ist berechtigt, bei Überschreitung der

Abnahmefrist das im Tarif festgesetzte Wagenstandgeld

einzuheben; sie ist in diesem Falle berechtigt,

die Leiche auf Gefahr und Kosten des

Empfängers auszuladen und der zuständigen Verwaltungsbehörde

zu übergeben.

§ 49. Weitere Bestimmungen.

(1) Für Leichen, die von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden,

Strafanstalten, Krankenanstalten

oder dergleichen an medizinische Universitätsinstitute

gesendet oder von diesen weitergesendet

werden, ist die Beibringung eines Leichenpasses

und die Begleitung nicht erforderlich. Solche

Leichen dürfen auch in widerstandsfähigen, vollständig

abgedichteten Behältnissen verschlossen

aufgeliefert werden. Die Eisenbahn ist berechtigt,

solche Leichensendungen in offenen Wagen zu befördern.

Güter von fester Beschaffenheit (Holz,

Metalle oder dergleichen) oder in fester Verpackung

(Kisten, Fässer oder dergleichen) dürfen

solchen Leichensendungen beigeladen werden,

wobei Vorsorge zu treffen ist, daß die Leichenbehältnisse

nicht beschädigt werden. Von der

Beiladung sind aber ausgeschlossen: Nahrungs- und

Genußmittel sowie deren Rohstoffe, ferner

explosionsgefährliche, selbstentzündliche, entzündbare

und ätzende Gegenstände und Stoffe.

(2) Im übrigen gelten für die Beförderung von

Leichen die Bestimmungen für die Beförderung

von Gütern gemäß Abschnitt VIII sinngemäß.

VII. Beförderung von lebenden Tieren.

§ 50. Annahme zur Beförderung. Verladung. Begleitung.

Zahlung der Kosten.

(1) Lebende Tiere werden von der Eisenbahn

zur Beförderung als Frachtgut oder zur Beförderung

als Eilgut angenommen. Die Eisenbahn

ist berechtigt, im Tarif zu bestimmen, unter

welchen Bedingungen lebende Tiere zur Beförderung

auch als Expreßgut angenommen

werden. Mit Frachtbriefen zu Sendungen lebender

Tiere dürfen andere Güter nicht aufgegeben

werden. Begleiteten Tiersendungen können jedoch

der dem Verbrauch während der Beförderung

entsprechende Futtervorrat, die zur

Wartung der Tiere notwendigen Geräte, das

Geschirr der Tiere und das Handgepäck der Tierbegleiter

beigegeben werden. Die Eisenbahn ist

verpflichtet, diese Gegenstände unentgeltlich zu

befördern; für solche Gegenstände haftet die

Eisenbahn nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Im Frachtbrief dürfen diese Gegenstände

nicht angeführt werden.

(2) Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, an Sonn-

und Feiertagen lebende Tiere zur Beförderung als

Frachtgut anzunehmen; sie ist berechtigt, im Tarif

zu bestimmen, daß lebende Tiere auch zur Beförderung

als Eilgut an Sonn- und Feiertagen

nicht angenommen werden. Die Eisenbahn nimmt

jedoch lebende Tiere von und nach Viehmärkten,

Viehausstellungen, sportlichen oder öffentlichen

Veranstaltungen sowie aus tierseuchenpolizeilichen

Rücksichten auch an Sonn- und Feiertagen

während der für Werktage geltenden Dienststunden

der Güterabfertigungsstelle zur Beförderung

als Frachtgut oder zur Beförderung als

Eilgut an; die Eisenbahn ist berechtigt, das im

Tarif hiefür festgesetzte Entgelt einzuheben. Der

Absender ist aber verpflichtet, solche Sendungen

mindestens vierundzwanzig Stunden vor ihrer

Aufgabe im Versandbahnhof anzumelden. Wenn

die Eisenbahn lebende Tiere an Werktagen

außerhalb der Dienststunden der Güterabfertigungsstelle

oder in anderen als den vorgenannten

Fällen an Sonn- und Feiertagen zur

Beförderung annimmt, ist sie berechtigt, das im

Tarif hiefür festgesetzte Entgelt einzuheben.

(3) Die Eisenbahn nimmt kranke oder gebrechliche

Tiere zur Beförderung an, wenn die Beförderung

von einem Tierarzt für zulässig erklärt

wird; äußerlich verletzte Tiere nimmt die Eisenbahn

zur Beförderung nur an, wenn der Absender

die Verletzung der Tiere im Frachtbrief

anerkennt.

(4) Zur Beförderung gefährlicher Tiere ist die

Eisenbahn nur verpflichtet, wenn die von ihr aus

Gründen der Sicherheit gestellten Bedingungen

erfüllt werden.

(5) Sofern die Eisenbahn im Tarif nichts anderes

bestimmt, ist der Absender verpflichtet, das Verladen

der Tiere, ihre sichere und vorschriftsmäßige

Unterbringung im Wagen zu besorgen

sowie die erforderlichen Befestigungsmittel beizustellen.

Er ist ferner verpflichtet, die nach den

tierseuchenpolizeilichen Vorschriften erforderlichen

Begleitpapiere im Frachtbrief einzeln und genau

zu bezeichnen und sie diesem beizugeben.

(6) Der Absender ist verpflichtet, die Tiere so

rechtzeitig aufzuliefern, daß sie mit dem für ihre

Beförderung bestimmten Zuge abbefördert werden

können.

(7) Der Absender ist verpflichtet, Tieren, die

ohne eine die Sicherheit gewährleistende Verpackung

aufgegeben werden, Begleitung beizugeben.

Die Eisenbahn ist jedoch berechtigt, auf

die Begleitung zur Gänze oder auf Teilstrecken

zu verzichten, wenn der Absender diesen Verzicht

im Frachtbrief beantragt hat. Die Beschränkung

der Haftung gemäß § 85 Abs. 3 lit. g wird nicht

geändert, wenn die Eisenbahn auf die Begleitung

verzichtet. Der Absender ist verpflichtet, im Falle

einer Begleitung im Frachtbrief die Anzahl der

Begleiter anzugeben. Falls er mit Zustimmung

der Eisenbahn für mehrere Sendungen lebender

Tiere nur einen Begleiter beigibt, ist er verpflichtet,

in jedem Frachtbrief für diese Sendungen

die Begleitung zu vermerken. Die Eisenbahn ist

berechtigt, für die Begleiter den im Tarif festgesetzten

Beförderungspreis einzuheben.

(8) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif zu

bestimmen, unter welchen Bedingungen einer

Sendung lebender Tiere unterwegs Tiere zugeladen

oder von einer solchen Sendung ausgeladen

werden dürfen.

(9) Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, Tiere,

die nicht sofort befördert werden können, in Verwahrung

zu nehmen.

(10) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif

zu bestimmen, daß die Kosten für die Beförderung

lebender Tiere vorauszuzahlen sind.

§ 51. Beförderung. Nachträgliche Verfügungen

und Anweisungen des Absenders.

(1) Der Absender ist berechtigt, den Beförderungsweg

im Frachtbrief vorzuschreiben. Die

Eisenbahn ist verpflichtet, dieser Vorschreibung,

die Fälle der §§ 65 Abs. 1 und 76 Abs. 1 ausgenommen,

zu entsprechen. Die Eisenbahn ist

berechtigt, Kosten (§ 70) und Lieferfrist (§ 77)

für die Beförderung über diesen Weg zu

berechnen.

(2) Dem Begleiter obliegt die Wartung der Tiere

während der Beförderung. Der Absender ist berechtigt,

im Frachtbrief zu erklären, daß der Begleiter,

befugt sein soll, unterwegs oder im Bestimmungsbahnhof

etwa notwendig werdende Anweisungen

an seiner Stelle zu treffen. Der

Begleiter ist in diesem Falle verpflichtet, seine

Anweisungen im Frachtbrief zu vermerken. Der

Begleiter ist jedoch zur Anweisung, die Sendung

in einem anderen Bestimmungsbahnhof oder an

einen anderen Empfänger abzuliefern, nur dann

berechtigt, wenn er das Frachtbriefdoppel vorlegt

und auch in diesem die Änderung einträgt.

(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, dem Begleiter

auf Verlangen einen Platz im Dienstwagen oder

in einem Personenwagen anzuweisen, wenn diese

Wagen im Zuge mitgeführt werden. Wenn jedoch

zum Schutze der Tiere oder zur Abwendung von

Betriebsgefahren nach Beurteilung der Eisenbahn

die Gegenwart des Begleiters im Wagen, in dem

die Tiere befördert werden, notwendig ist, muß

sich der Begleiter auf Verlangen der Eisenbahn

darin aufhalten.

(4) Werden Tiere unterwegs verletzt oder

krank, so ist die Eisenbahn berechtigt, ein tierärztliches

Gutachten darüber einzuholen, ob die

Tiere ohne Schaden für ihre Gesundheit weiterbefördert

werden können oder ob sie in Pflege

gegeben oder sofort getötet werden müssen. Die

Eisenbahn ist verpflichtet, den Absender von den

getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu benachrichtigen

und um Anweisung zu ersuchen, falls

nicht der Begleiter gemäß Abs. 2 hiezu ermächtigt

ist. Trifft der Absender oder der hiezu ermächtigte

Begleiter nicht binnen angemessener Frist eine Anweisung

oder kann die Anweisung wegen Dringlichkeit

der Maßnahmen nicht abgewartet werden,

so handelt die Eisenbahn so, wie es ihr für den

Absender am vorteilhaftesten erscheint und teilt

ihm die getroffenen Maßnahmen mit. Der Verfügungsberechtigte

ist verpflichtet, die Kosten für

das Gutachten, für die Verpflegung oder die

Tötung der Tiere sowie sonstige Auslagen zu

tragen.

(5) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif zu

bestimmen, daß bei begleiteten Sendungen nachträgliche

Verfügungen oder Anweisungen des Absenders

anstatt an den Versandbahnhof unmittelbar

an einen Unterwegsbahnhof oder an den Bestimmungsbahnhof

erteilt und auch über Teile der

Sendungen getroffen werden können.

§ 52. Bereitstellung. Benachrichtigung. Ablieferung.

Ausladung. Abnahme.

(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, Sendungen

von lebenden Tieren nach ihrer Ankunft im Bestimmungsbahnhof

unverzüglich zur Abnahme

bereitzustellen. Auf Verlangen des Empfängers ist

sie verpflichtet, solche Tiersendungen, wenn es die

Betriebsverhältnisse gestatten, auch außerhalb der

Dienststunden der Güterabfertigungsstellen zur

Abnahme bereitzustellen. Die Eisenbahn ist

berechtigt, das im Tarif hiefür festgesetzte Entgelt

einzuheben.

(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Empfänger

von der Ankunft einer Sendung lebender

Tiere sobald wie möglich, jedenfalls aber innerhalb

der für Eilgut gemäß § 81 festgesetzten

Frist zu benachrichtigen.

(3) Der Empfänger ist berechtigt, nach Ankunft

einer Sendung lebender Tiere im Bestimmungsbahnhof

von der Eisenbahn die Übergabe des

Frachtbriefes und die Ablieferung der Sendung

zu verlangen.

(4) Sofern die Eisenbahn im Tarif nichts anderes

bestimmt, ist der Empfänger verpflichtet, das Ausladen

der Tiere zu besorgen. Die Eisenbahn ist

verpflichtet, die näheren Bestimmungen über die

Frist für die Abnahme im Tarif festzusetzen.

Werden die Tiere nicht innerhalb der Abnahmefrist

abgenommen, so ist die Eisenbahn berechtigt,

die Tiere auf Gefahr und Kosten des Verfügungsberechtigten

in Pflege zu geben oder ihren ferneren

Aufenthalt im Wagen oder im Bahnhof gegen

Zahlung des im Tarif hiefür festgesetzten Entgeltes

zu gestatten.

§ 53. Lieferfrist.

(1) Für die Beförderung lebender Tiere, die ohne

eine die Sicherheit gewährleistende Verpackung

aufgegeben werden, gelten, sofern im Tarif nicht

kürzere Fristen vorgesehen sind, die im § 77 angegebenen

Lieferfristen, gekürzt um die Hälfte

der nach der Beförderungsart in Betracht kommenden

Abfertigungsfrist; wenn der auf die Aufgabe

folgende Tag ein Sonn- oder Feiertag ist,

beginnt die Lieferfrist für nachmittags aufgegebene

Sendungen dieser Art gleichwohl um null

Uhr des der Annahme folgenden Tages.

(2) Für die Beförderung lebender Tiere, die in

einer die Sicherheit gewährleistenden Verpackung

aufgegeben werden, gelten die Lieferfristen gemäß

§ 77.

(3) Der Lauf der Lieferfristen gemäß Abs. 1

und 2 ruht außer in den Fällen des § 77 Abs. 7

auch für die Dauer eines durch die Wartung der

Tiere, durch die Ladetätigkeit gemäß § 50 Abs. 8

sowie eines im Falle des § 51 Abs. 4 verursachten

Aufenthaltes.

§ 54. Weitere Bestimmungen.

(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, Eisenbahnwagen,

in denen lebende Tiere befördert wurden,

entsprechend den gesetzlichen oder verwaltungsbehördlichen

Vorschriften zu reinigen oder zu entseuchen.

Sie ist berechtigt, das im Tarif hiefür

festgesetzte Entgelt einzuheben.

(2) Im übrigen gelten für die Beförderung von

lebenden Tieren die Bestimmungen für die Beförderung

von Gütern gemäß Abschnitt VIII sinngemäß;

doch kann an Stelle der Übergabe des

Gutes an einen Spediteur oder an ein öffentliches

Lagerhaus bei lebenden Tieren die Übergabe an

eine andere Person treten, bei deren Auswahl die

Eisenbahn für die Sorgfalt eines ordentlichen

Kaufmannes haftet.

VIII. Beförderung von Gütern.

§ 55. Durchgehende Beförderung. Sonderzüge.

(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, Güter zur

durchgehenden Beförderung von allen Bahnhöfen

nach allen Bahnhöfen nach Maßgabe ihrer Abfertigungsbefugnisse

anzunehmen.

(2) Die Eisenbahn bestimmt im Tarif, unter

welchen Bedingungen sie Sonderzüge zur Beförderung

von Gütern führt.

§ 56. Von der Beförderung ausgeschlossene oder

nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassene

Gegenstände und Stoffe.

(1) Von der Beförderung sind ausgeschlossen

a) Gegenstände, die dem Postzwang unterliegen;

b) Gegenstände und Stoffe, deren Beförderung

verboten ist;

c) Gegenstände, die sich wegen ihres Umfanges,

ihres Gewichtes oder ihrer Beschaffenheit

im Hinblick auf die Anlagen oder die

Betriebsmittel auch nur einer der beteiligten

Eisenbahnen zur Beförderung nicht eignen;

d) vorbehaltlich der in der Anlage I zum

Internationalen Übereinkommen über den

Eisenbahnfrachtverkehr in der jeweils

geltenden Fassung angegebenen Ausnahmen

A. Explosionsgefährliche Gegenstände, nämlich

a) Spreng- und Schießmittel;

b) Munition;

c) Zündwaren und Feuerwerkskörper;

d) verdichtete, verflüssigte oder unter

Druck gelöste Gase;

e) Stoffe, die in Berührung mit Wasser

entzündliche oder die Verbrennung

unterstützende Gase entwickeln.

B. Selbstentzündliche Stoffe.

C. Ekelerregende oder ansteckungsgefährliche

Stoffe.

(2) Bedingungsweise sind zur Beförderung zugelassen

a) Die in der Anlage I zum Internationalen

Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr

in der jeweils geltenden Fassung

bezeichneten Gegenstände und Stoffe

unter den dort angegebenen Bedingungen;

b) Gegenstände, deren Verladung oder Beförderung

im Hinblick auf die Anlagen oder

die Betriebsmittel auch nur einer der beteiligten

Eisenbahnen nach dem Dafürhalten

der Versandbahn außergewöhnliche

Schwierigkeiten verursacht. Die Eisenbahn

ist berechtigt, die Beförderung solcher Gegenstände

von besonderen Bedingungen abhängig

zu machen;

c) Eisenbahnfahrzeuge, die, auf ihren Rädern

laufend, befördert werden sollen, unter der

Bedingung, daß die Eisenbahn die Lauffähigkeit

feststellt. Lokomotiven, Tender

und Triebwagen müssen überdies von

einem sachkundigen Beauftragten des Absenders

begleitet sein, der sie auch zu

schmieren hat.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr und

verstaatlichte Betriebe kann im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau durch Verordnung bestimmte, gemäß

Abs. 1 lit. d von der Beförderung ausgeschlossene

Gegenstände und Stoffe zur Beförderung

zulassen oder für die gemäß Abs. 2 lit. a

bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen

Gegenstände und Stoffe leichtere Bedingungen

zugestehen, als sie gemäß Abs. 2 lit. a festgesetzt

sind.

§ 57. Allgemeine Bestimmungen über Form und

Verwendung des Frachtbriefes.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und

verstaatlichte Betriebe setzt durch Verordnung

die Muster der Frachtbriefe für Frachtgut und

für Eilgut sowie die näheren Bestimmungen über

Beschaffenheit und Verwendung der Frachtbriefe

fest.

(2) Die Frachtbriefe müssen zum Nachweis, daß

sie den Vorschriften entsprechen, den Prüfungsstempel

einer inländischen, dem öffentlichen Verkehr

dienenden Eisenbahn tragen. Die näheren

Bestimmungen enthält die Verordnung gemäß

Abs. 1. Die Eisenbahnen sind berechtigt, für den

Aufdruck des Prüfungsstempels das im Tarif festgesetzte

Entgelt einzuheben.

(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Bezug

von Frachtbriefen bei den Güterabfertigungsstellen

zu ermöglichen. Sie ist berechtigt, den

Preis der Frachtbriefe im Tarif festzusetzen.

(4) Die Eintragungen des Absenders im Frachtbrief

müssen in deutscher Sprache und deutlich

mit unauslöschbarer Schrift geschrieben sein. Die

Eintragungen dürfen auch durch Druck oder

Stempel oder mit Schreibmaschine vorgenommen

werden. Für Vermerke gemäß § 58 Abs. 5 sind

auch fremde Sprachen zulässig.

(5) Die Eisenbahn ist berechtigt, Frachtbriefe

mit abgeänderten, radierten oder überklebten

Eintragungen zurückzuweisen. Durchstreichun-

gen der Eintragungen des Absenders sind nur

zulässig, wenn er sie mit seiner Unterschrift anerkennt;

ist die Zahl der Stücke oder die Gewichtsangabe

durchgestrichen, so ist der Absender

verpflichtet, außerdem die richtigen Angaben

in Buchstaben zu wiederholen.

(6) Der Absender ist verpflichtet, dem Gute bei

der Aufgabe einen Frachtbrief beizugeben. Die

Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif Ausnahmen

zuzulassen. Die Wahl des Frachtbriefes zeigt an,

ob das Gut als Frachtgut oder als Eilgut zu befördern

ist.

(7) Ein Frachtbrief darf nur die Ladung eines

einzigen Wagens umfassen, sofern die Eisenbahn

im Tarif nichts anderes bestimmt.

(8) Mit einem und demselben Frachtbrief dürfen

nicht aufgegeben werden

a) Güter, die nach ihrer Beschaffenheit nicht

ohne Nachteil zusammengeladen werden

können;

b) Güter, durch deren Zusammenladung Zoll-

oder sonstige Rechtsvorschriften verletzt

würden;

c) Güter, die von der Eisenbahn zu verladen

sind, mit Gütern, die der Absender zu verladen

hat;

d) bedingungsweise zur Beförderung zugelassene

Gegenstände und Stoffe, wenn sie nach

der Anlage I zum Internationalen Übereinkommen

über den Eisenbahnfrachtverkehr

in der jeweils geltenden Fassung miteinander

oder mit anderen Gütern nicht zusammengeladen

werden dürfen.

§ 58. Inhalt des Frachtbriefes.

(1) Der Frachtbrief muß folgende Angaben enthalten

a) Ort und Tag der Ausstellung;

b) die tarifmäßige Bezeichnung des Bahnhofes,

nach welchem das Gut befördert werden

soll (Bestimmungsbahnhof);

c) den Namen und die Anschrift des Empfängers.

Der Anschrift soll womöglich die

Fernsprechnummer des Empfängers beigefügt

werden. Als Empfänger darf nur eine

Einzelperson, Firma, juristische Person

oder öffentliche Dienststelle angegeben

werden. Anschriften, die den Namen des

Empfängers nicht bezeichnen, wie „An Order

von ..." oder „An den Inhaber des

Frachtbriefdoppels" sind unzulässig;

d) die Benennung des Gutes, die Angabe des

Gewichtes oder statt dessen eine dem Tarif

entsprechende Angabe (vergleiche jedoch

§ 60 Abs. 4 und 5).

Der Absender ist verpflichtet, die Güter

wie folgt zu benennen: Die gemäß § 56

Abs. 2 bedingungsweise zur Beförderung

zugelassenen Güter mit der für sie vorgeschriebenen

Benennung, die übrigen Güter,

wenn der Absender die Anwendung eines

bestimmten Tarifes verlangt, mit der in

diesem Tarif gebrauchten Benennung, sonst

mit der ihrer Beschaffenheit entsprechenden

handelsüblichen Benennung. Der Absender

ist berechtigt, der tarifmäßigen oder

handelsüblichen Benennung des Gutes noch

eine andere Bezeichnung in der Frachtbriefspalte

„Benennung des Gutes" in Klammern

beizufügen. Reicht der für die Benennung

des Gutes vorgesehene Raum

nicht aus, so müssen dem Frachtbrief Einlegeblätter

in der Größe des Frachtbriefes

angeheftet und vom Absender unterzeichnet

werden. Im Frachtbrief ist auf die Einlegeblätter

zu verweisen und, falls das Gesamtgewicht

der Sendung angegeben wird,

dieses im Frachtbrief selbst an der hiefür

vorgesehenen Stelle einzutragen;

e) Kennzeichen der Versandstücke, Angabe

ihrer Anzahl und der Art der Verpackung,

wenn der Absender das Gut stückweise aufgibt

(Stückgut);

f) Gattung, Nummer, Eigentumsmerkmal,

Ladegewicht (bei Privatwagen auch Eigengewicht),

erforderlichenfalls die Ladefläche

des Wagens, wenn der Absender das Gut als

Ladung eines Wagens aufgibt (Wagenladung);

g) den Namen und die Anschrift des Absenders.

Der Anschrift soll womöglich Fernsprechnummer

oder Drahtanschrift des Absenders

beigefügt werden. Als Absender

darf nur eine Einzelperson, Firma, juristische

Person oder öffentliche Dienststelle

angegeben werden.

(2) Der Frachtbrief muß außerdem zutreffendenfalls

jene Angaben und Erklärungen enthalten,

die in diesem Bundesgesetz oder im Tarif

vorgeschrieben oder zugelassen sind.

(3) Andere Angaben oder Erklärungen dürfen

in den Frachtbrief nur aufgenommen werden,

wenn sie durch gesetzliche oder verwaltungsbehördliche

Vorschriften angeordnet sind und

diesem Bundesgesetz nicht widersprechen; das

gleiche gilt für die Beigabe von Schriftstücken

zum Frachtbrief. Die Eintragungen und Schriftstücke

dürfen nur das Frachtgeschäft betreffen.

Die Vorschreibung der Beförderung als Eilgut

nur für einen Teil der Beförderungsstrecke ist

unzulässig. Nimmt die Eisenbahn einen Frachtbrief

mit unzulässigen Angaben oder Erklärungen

an, so sind diese für die Eisenbahn unverbindlich.

(4) Soweit im Frachtbriefmuster für die Angaben

oder Erklärungen besondere Spalten nicht

vorgesehen sind, ist der Absender verpflichtet,

diese Eintragungen in der Spalte für vorgeschriebene

oder zulässige Erklärungen vorzunehmen,

wenn dieses Bundesgesetz oder die Eisenbahn im

Tarif nichts anderes bestimmt. Reicht der Raum

dort nicht aus, so ist der Absender verpflichtet,

an dieser Stelle einen Hinweis darauf anzubringen,

wo sich die Fortsetzung der Eintragung befindet.

(5) In der für Vermerke des Absenders für den

Empfänger vorgesehenen Spalte des Frachtbriefes

können kurze Vermerke, welche die Sendung betreffen,

nachrichtlich angebracht werden. Für die

Eisenbahn sind diese Vermerke unverbindlich.

§ 59. Haftung für die Angaben im Frachtbrief.

Der Absender haftet für die Richtigkeit der

von ihm in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben

und Erklärungen. Er trägt alle Folgen, die

daraus entstehen, daß die Angaben oder Erklärungen

unrichtig, ungenau, unvollständig oder

unzulässig oder nicht an der für sie vorgesehenen

Stelle eingetragen sind.

§ 60. Prüfung der Sendung. Feststellung von

Gewicht und Stückzahl.

(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, nachzuprüfen,

ob das Gut mit den Eintragungen im Frachtbrief

übereinstimmt und ob die Bedingungen für

die Beförderung der bedingungsweise zur Beförderung

zugelassenen Güter (§ 56 Abs. 2) eingehalten

sind. Die Eisenbahn ist jedoch nicht berechtigt,

für diese Nachprüfung ein Entgelt einzuheben.

In einem Unterwegsbahnhof ist die

Eisenbahn zur Nachprüfung des Inhaltes einer

Sendung nur dann berechtigt, wenn es die Erfordernisse

des Eisenbahnbetriebes oder die Vorschriften

der Zoll- oder sonstigen Verwaltungsbehörden

verlangen.

(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, zur Nachprüfung

des Inhaltes einer Sendung im Versandbahnhof

den Absender, im Bestimmungsbahnhof

den Empfänger einzuladen. Erscheint der Eingeladene

nicht oder findet die Nachprüfung in

einem Unterwegsbahnhof statt, ist die Eisenbahn

verpflichtet, zwei Zeugen beizuziehen; Eisenbahnbedienstete

dürfen als Zeugen nur dann zugezogen

werden, wenn andere Personen nicht zur

Verfügung stehen. Die Eisenbahn ist verpflichtet,

das Ergebnis der Nachprüfung, wenn es von den

Eintragungen im Frachtbrief abweicht, im

Frachtbrief zu vermerken. Wenn die Eisenbahn

im Versandbahnhof nachprüft, ist sie verpflichtet,

den Vermerk auch auf das Frachtbriefdoppel

zu setzen, wenn es sich noch in ihren Händen

befindet. Wenn die Sendung den Eintragungen

im Frachtbrief nicht entspricht oder die Bedingungen

für die Beförderung der bedingungsweise

zur Beförderung zugelassenen Güter nicht eingehalten

sind, so haften die durch die Nachprüfung

der Eisenbahn verursachten besonderen

Kosten auf dem Gute, falls sie nicht sofort beglichen

werden.

(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, auch innerhalb

eines Jahres nach Ablieferung des Gutes den

Nachweis der Richtigkeit der Frachtbriefangaben

zu fordern, wenn Gründe für den Verdacht vorliegen,

daß die Angaben unrichtig sind. Absender

und Empfänger sind verpflichtet, zu diesem

Zwecke in ihren Geschäftsräumen der Eisenbahn

die bezughabenden Unterlagen vorzulegen.

00 Die Eisenbahn ist verpflichtet, Gewicht und

Stückzahl der Stückgüter, die von ihr verladen

werden, bei der Annahme ohne Anrechnung

eines besonderen Entgeltes festzustellen. Der Absender

oder sein Beauftragter ist berechtigt, der

Feststellung beizuwohnen. Die Eisenbahn ist berechtigt,

von der Verwiegung abzusehen, wenn

der Absender das Gewicht in den Frachtbrief

eingetragen und die Nachwiegung im Frachtbrief

nicht beantragt hat.

(5) Die Eisenbahn ist verpflichtet, das Gewicht

der Stückgüter, die der Absender zu verladen

hat, sowie das Gewicht der Wagenladungen festzustellen,

wenn der Absender diese Feststellung

im Frachtbrief beantragt hat. Sie ist ferner verpflichtet,

das Gewicht auch ohne Antrag festzustellen,

wenn es der Absender im Frachtbrief

nicht angegeben hat. Kann die Eisenbahn die

Verwiegung im Versandbahnhof nicht vornehmen,

so stellt sie das Gewicht in einem anderen

Bahnhof des Beförderungsweges fest. Die Eisenbahn

ist jedoch zur Feststellung des Gewichtes

nicht verpflichtet, wenn die vorhandenen Wiegevorrichtungen

nicht ausreichen, die Beschaffenheit

des Gutes diese Feststellung nicht ermöglicht

oder wenn diese Feststellung die ordnungsmäßige

Abwicklung des Eisenbahnbetriebes stören

würde.

(6) Bei Verwiegung auf der Gleiswaage wird

das Gewicht in der Weise ermittelt, daß vom Gesamtgewicht

des beladenen Wagens das an dem

Wagen angeschriebene oder das durch gesonderte

Verwiegung des leeren Wagens ermittelte Eigengewicht

des Wagens abgezogen wird. Die Eisenbahn

ist verpflichtet, dem Antrag des Verfügungsberechtigten

auf Verwiegung des leeren

Wagens zu entsprechen. Die Eisenbahn ist aber

dieser Verpflichtung enthoben, wenn die erforderlichen

Wiegevorrichtungen nicht vorhanden

sind oder die Vornahme der Verwiegung die

ordnungsmäßige Abwicklung des Eisenbahnbetriebes

stören würde.

(7) Das im Frachtbrief angegebene Gewicht wird

für Zwecke des Frachtvertrages als richtig angenommen,

wenn das Ergebnis einer ohne Antrag

des Absenders vorgenommenen Nachwiegung der

Sendung um nicht mehr als 2 v. H. von dem im

Frachtbrief angegebenen Gewicht abweicht oder

wenn eine Gewichtsabweichung offenbar durch

Witterungseinflüsse während der Beförderung

oder durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes

verursacht ist.

(8) Die Eisenbahn ist auf Antrag des Absenders

im Frachtbrief verpflichtet, die Anzahl der Versandstücke,

die vom Absender verladen werden,

festzustellen. Die Eisenbahn ist dieser Verpflichtung

enthoben, wenn die Beschaffenheit des Gutes

die Feststellung der Stückzahl nicht gestattet oder

diese Feststellung die ordnungsmäßige Abwicklung

des Eisenbahnbetriebes stören würde.

(9) Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Feststellung

des Gewichtes gemäß Abs. 5 und der

Stückzahl gemäß Abs. 8 das im Tarif festgesetzte

Entgelt einzuheben. Desgleichen ist sie berechtigt,

für die vom Absender beantragte Nachwiegung

des leeren Wagens gemäß Abs. 6 das im Tarif

festgesetzte Entgelt einzuheben, sofern die Nachwiegung

nicht eine größere Abweichung als

2 v. H. des am Wagen angeschriebenen Eigengewichtes

ergibt.

(10) Der Absender ist berechtigt, bei der Aufgabe

des Gutes zu verlangen, daß ihm Gelegenheit

gegeben wird, der Feststellung des Gewichtes

und der Stückzahl beizuwohnen, wenn sie im

Versandbahnhof stattfindet. Für die auf seinen

Antrag wiederholte Feststellung ist er verpflichtet,

das tarifmäßige Entgelt zu zahlen, wenn er

der ersten Feststellung nicht beigewohnt hat oder

die erste Feststellung richtig war.

(11) Die Eisenbahn ist verpflichtet, das festgestellte

Gewicht und die festgestellte Stückzahl

im Frachtbrief, bei Feststellung im Versandbahnhof

auch im Frachtbriefdoppel, zu bescheinigen,

wenn es sich in Händen der Eisenbahn befindet

oder ihr zu diesem Zwecke vorgelegt wird.

§ 61. Verladung der Güter. Belastung der Wagen.

Wagenüberlastung. Umladung und Richten der

Ladung.

(1) Ob die Güter durch die Eisenbahn oder

durch den Absender zu verladen sind, bestimmt

die Eisenbahn im Tarif, soweit nicht dieses

Bundesgesetz Bestimmungen darüber enthält oder

eine besondere Vereinbarung zwischen dem Absender

und der Eisenbahn im Frachtbrief getroffen

ist.

(2) Für die Belastung des Wagens ist das an

diesem angeschriebene Ladegewicht maßgebend.

Eine Belastung bis zu der an dem Wagen angeschriebenen

Tragfähigkeit ist jedoch zulässig,

wenn nach der natürlichen Beschaffenheit des

Gutes nicht zu befürchten ist, daß die Belastung

infolge von Witterungseinflüssen während der

Beförderung die Tragfähigkeit überschreiten

werde. Eine die Tragfähigkeit überschreitende

Belastung — Wagenüberlastung — ist nicht gestattet.

Trägt der Wagen nur eine die zulässige

Belastung kennzeichnende Aufschrift, so bezeichnet

diese das Ladegewicht. In diesem Falle darf

die angeschriebene Gewichtsgrenze bis zu 5 v. H.

überschritten werden.

(3) Stellt die Eisenbahn im Versandbahnhof bei

einem vom Absender beladenen Wagen eine

Überlastung fest, so ist sie berechtigt, vom Absender

die Abladung der Überlast binnen einer

nach Lage des Falles von ihr zu bestimmenden

Frist zu verlangen. Kommt der Absender diesem

Verlangen innerhalb der Frist nicht nach oder

wird eine Überlastung in einem Unterwegsbahnhof

festgestellt, ist die Eisenbahn berechtigt, die

Überlast auf Gefahr und Kosten des Absenders

abzuladen. Macht die Eisenbahn von diesem

Recht Gebrauch, so ist sie verpflichtet, den

abgeladenen Teil der Sendung auf Lager zu

nehmen und den Absender um Anweisung zu ersuchen.

Wenn der Absender innerhalb der im

Tarif hiefür vorgesehenen Frist eine Anweisung

nicht getroffen hat, ist die Eisenbahn nach Ablauf

dieser Frist oder, wenn die abgeladene Überlast

nach ihrer Beurteilung schnellem Verderben

unterliegt, schon früher berechtigt, die Überlast

im Wege der Versteigerung oder bestmöglich

ohne Förmlichkeit zu verkaufen. § 83 Abs. 9 gilt

sinngemäß.

(4) Für den auf dem Wagen verbleibenden Teil

der Sendung wird die Fracht vom Versandbahnhof

bis zum Bestimmungsbahnhof berechnet. Für

eine unterwegs abgeladene Überlast wird die

Fracht für die durchfahrene Strecke nach dem

Frachtsatz berechnet, der vom Versandbahnhof

bis zum Unterwegsbahnhof für den auf dem

Wagen verbleibenden Teil der Sendung gilt. Der

abgeladene Teil der Sendung gilt, wenn er auf

Anweisung des Absenders weiter- oder zurückbefördert

wird, als neue Sendung.

(5) Die Eisenbahn ist berechtigt, für das Abladen

und die Einlagerung der Überlast und für

den Wagenaufenthalt das im Tarif festgesetzte

Entgelt einzuheben.

(6) Wird infolge mangelhafter Verladung einer

Sendung durch den Absender eine Umladung

oder ein Richten der Ladung durch die Eisenbahn

erforderlich, so ist die Eisenbahn berechtigt, die

Kosten hiefür sowie das im Tarif festgesetzte

Wagenstandgeld für den dadurch bedingten

Wagenaufenthalt der Sendung anzulasten.

§ 62. Frachtzuschläge.

(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, in nachstehenden

Fällen Frachtzuschläge einzuheben

a) Wenn der Absender die im § 56 Abs. 1

lit. d und Abs. 2 lit. a angeführten Gegenstände

und Stoffe mit unrichtiger, ungenauer

oder unvollständiger Benennung

zur Beförderung aufgegeben oder die für

diese Gegenstände und Stoffe festgesetzten

Sicherheitsvorschriften außer acht gelassen

hat; die zu entrichtenden Frachtzuschläge

werden vom Bundesministerium für Ver-

kehr und verstaatlichte Betriebe nach Maßgabe

der jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse

durch Verordnung festgesetzt;

diese Beträge dürfen jedoch die im Internationalen

Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr

in der jeweils geltenden

Fassung für das Kilogramm des Rohgewichtes

des Gutes festgesetzten Beträge nicht

übersteigen, die bei unrichtiger, ungenauer

oder unvollständiger Benennung der von

der Beförderung ausgeschlossenen Gegenstände

und Stoffe oder bei unrichtiger, ungenauer

oder unvollständiger Benennung

der nur bedingungsweise zur Beförderung

zugelassenen Gegenstände und Stoffe oder

bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften

für die Beförderung von nur bedingungsweise

zur Beförderung zugelassenen

Gegenständen und Stoffen eingehoben

werden;

b) in anderen Fällen unrichtiger, ungenauer

oder unvollständiger Benennung des Gutes,

ferner in allen Fällen unrichtiger Angabe

des Gewichtes oder der Stückzahl einer vom

Absender verladenen Sendung beträgt,

wenn hiedurch eine Frachtverkürzung herbeigeführt

werden kann, der. Frachtzuschlag

das Doppelte des Unterschiedes zwischen

der Fracht, die sich aus den unrichtigen,

ungenauen oder unvollständigen Angaben

ergibt, und der richtig berechneten Fracht

vom Versandbahnhof bis zum Bestimmungsbahnhof;

mindestens werden zehn

Schilling eingehoben. Besteht eine Sendung

aus Gütern, für die verschiedene Frachtsätze

gelten, und kann das Gewicht der einzelnen

Güter nach den frachtbrieflichen Angaben

festgestellt werden, so wird die Fracht nach

dem für jedes der Güter geltenden Frachtsatz

getrennt ermittelt, wenn diese Berechnung

einen niedrigeren Frachtzuschlag

ergibt. Der Frachtzuschlag wird jedoch nur

für jenen Teil der Sendung berechnet, der

im Frachtbrief unrichtig, ungenau oder unvollständig

benannt wurde;

c) hat der Absender einen von ihm beladenen

Wagen überlastet (§ 61), so beträgt der

Frachtzuschlag das Sechsfache der Fracht

vom Versandbahnhof bis zum Bestimmungsbahnhof

für das Gewicht, das die

Tragfähigkeit des Wagens übersteigt. Die

Eisenbahn bestimmt im Tarif, in welcher

Weise dieser Frachtzuschlag bei Sendungen

zu berechnen ist, deren Fracht nicht nach

dem Gewicht berechnet wird.

(2) Die Frachtzuschläge gemäß Abs. 1 lit. a bis

lit. c werden nebeneinander eingehoben, wenn

gegen mehrere dieser Bestimmungen verstoßen

wird.

(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, neben der Bezahlung

der Frachtzuschläge gemäß Abs. 1 einen

allfälligen Frachtunterschied und den Ersatz eines

etwa entstandenen Schadens zu beanspruchen. Die

Anrechnung von Frachtzuschlägen hindert nicht

die Anwendung allenfalls bestehender Strafvorschriften.

(4) Die Eisenbahn ist nicht berechtigt, einen

Frachtzuschlag einzuheben

a) Bei unrichtiger Gewichtsangabe oder bei

Wagenüberlastung, wenn die Eisenbahn zur

Verwiegung verpflichtet war oder wenn der

Absender die Verwiegung durch die Eisenbahn

im Frachtbrief beantragt hat; ein Antrag

des Absenders im Frachtbrief auf Nachwiegung

der Sendung im Bestimmungsbahnhof

befreit jedoch bei Überlastung

nicht von der Entrichtung des Frachtzuschlages;

b) bei unrichtiger Angabe der Stückzahl, wenn

der Absender ihre Feststellung im Frachtbrief

beantragt hat;

c) bei einer während der Beförderung eingetretenen

Gewichtszunahme ohne Überlastung,

wenn der Absender nachweist, daß

die Gewichtszunahme auf Witterungseinflüsse

zurückzuführen ist;

d) bei einer während der Beförderung durch

Witterungseinflüsse verursachten Überlastung,

wenn der Absender nachweist, daß

er bei der Beladung des Wagens das angeschriebene

Ladegewicht nicht überschritten

hat.

(5) Die Eisenbahn bestimmt im Tarif die

Grundsätze, nach denen von der Einhebung der

im Abs. 1 festgesetzten Frachtzuschläge aus

Billigkeit abgesehen wird oder geringere Zuschläge

eingehoben werden.

(6) Die Eisenbahn ist berechtigt, den Frachtzuschlag

der Sendung anzulasten, sobald der

Frachtvertrag abgeschlossen ist und die Voraussetzungen

für die Entrichtung des Zuschlages gemäß

Abs. 1 vorliegen; der Frachtzuschlag haftet

auf dem Gute. Verweigert der Empfänger die

Annahme des Frachtbriefes oder ist das Gut dem

Empfänger ohne Einhebung des Frachtzuschlages

abgeliefert worden, so ist der Absender zur Zahlung

des Frachtzuschlages verpflichtet.

(7) Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Betrag

des Frachtzuschlages und den Grund für seine

Einhebung im Frachtbrief zu vermerken.

§ 63. Abschluß des Frachtvertrages.

(1) Der Frachtvertrag ist abgeschlossen, sobald

die Eisenbahn das Gut mit dem Frachtbrief zur

Beförderung angenommen hat. Die Eisenbahn ist

verpflichtet, nach vollständiger Auflieferung des

Gutes und nach Zahlung der vom Absender

übernommenen Kosten oder nach Hinterlegung

einer Sicherheit gemäß § 71 Abs. 5 dem Frachtbrief

und jedem der gemäß § 58 Abs. 1 lit. d angefügten

Einlegeblätter unverzüglich den Tages-

stempel der Güterabfertigungsstelle als Zeichen

der Annahme von Gut und Frachtbrief aufzudrücken.

Der Absender ist berechtigt, dem Aufdrücken

des Tagesstempels beizuwohnen.

(2) Der abgestempelte Frachtbrief dient als Beweis

für den Frachtvertrag.

(3) Die Angaben im Frachtbrief über Gewicht

und Stückzahl der Güter, deren Verladung dem

Absender obliegt, dienen nur dann als Beweis

gegen die Eisenbahn, wenn diese Gewicht und

Stückzahl festgestellt und das Ergebnis in den

Frachtbrief eingetragen hat.

(4) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Annahme

des Gutes durch Aufdrücken des Tagesstempels

der Güterabfertigungsstelle auf dem Frachtbriefdoppel

zu bescheinigen. Dieses Doppel hat nicht

die Bedeutung des die Sendung begleitenden

Frachtbriefes, eines Konnossementes oder Ladescheines.

§ 64. Verpackung. Zustand und Kennzeichnung

des Gutes.

(1) Der Absender ist verpflichtet, das Gut, soweit

dessen Natur eine Verpackung erfordert,

zum Schutze gegen gänzlichen oder teilweisen

Verlust oder gegen Beschädigung sowie zur Verhütung

einer Beschädigung von Personen, Betriebsmitteln

oder anderen Gütern sicher zu verpacken.

(2) Ist der Absender dieser Verpflichtung nicht

nachgekommen, so ist die Eisenbahn berechtigt,

die Annahme des Gutes abzulehnen oder zu verlangen,

daß der Absender im Frachtbrief das

Fehlen oder die Mängel der Verpackung anerkennt.

(3) Der Absender haftet für alle Folgen des

Fehlens oder der Mängel der Verpackung. Er ist

daher auch verpflichtet, der Eisenbahn einen

Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Fehlen oder

aus den Mängeln der Verpackung entsteht. Die

Eisenbahn ist verpflichtet, das Fehlen oder die

Mängel der Verpackung nachzuweisen, wenn das

Fehlen oder die Mängel der Verpackung im

Frachtbrief nicht anerkannt sind.

(4) Weist ein Gut offensichtlich Spuren einer

Beschädigung auf, ist die Eisenbahn berechtigt, die

Annahme des Gutes abzulehnen oder zu verlangen,

daß der Absender die Beschädigung des

Gutes im Frachtbrief bescheinigt.

(5) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif die

Bedingungen festzusetzen, unter denen sie bahneigene

Behälter zur Beförderung von Gütern beistellt.

(6) Der Absender ist auf Verlangen der Eisenbahn

verpflichtet, kleine Stückgüter (Kleineisenzeug

oder dergleichen), deren Annahme und Verladung

nicht ohne erheblichen Zeitverlust möglich

wäre, durch Verbindung oder Verpackung zu

größeren Einheiten zusammenzufassen. Entspricht

der Absender diesem Verlangen nicht, so ist die

Eisenbahn berechtigt, die Annahme solcher Güter

abzulehnen.

(7) Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Verpackung

und Verladung von Gütern, die nicht zu

den gemäß § 56 Abs. 2 lit. a genannten gehören,

die aber wegen ihrer besonderen Eigenschaften

Unzuträglichkeiten während der Beförderung

herbeiführen können, einheitliche Bestimmungen

im Tarif zu treffen.

(8) Der Absender ist verpflichtet, die Stückgüter

haltbar, deutlich und in einer Verwechslungen

ausschließenden Weise zu kennzeichnen. Die

Kennzeichnung muß mit den Angaben im Frachtbrief

übereinstimmen. Der Absender ist verpflichtet,

alte Aufschriften und Zettel zu entfernen

oder deutlich durchzustreichen.

§ 65. Vorübergehende Einschränkung der Beförderungspflicht.

Auflieferung. Verladezeit. Wagenstandgeld.

Abholung. Güternebenstellen.

(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, aus zwingenden

Gründen des Eisenbahnbetriebes oder des

öffentlichen Wohles

a) die Annahme oder die Beförderung von

Sendungen vorübergehend ganz oder teilweise

zu sperren,

b) gewisse Sendungen vorübergehend von der

Beförderung auszuschließen oder nur unter

bestimmten Bedingungen zur Beförderung

zuzulassen,

c) gewisse Sendungen vorübergehend vorzugsweise

zur Beförderung anzunehmen.

Die Eisenbahn ist verpflichtet, solche Maßnahmen

spätestens am Tage ihres Inkrafttretens

bei den Güterabfertigungsstellen durch Aushang

bekanntzumachen und erforderlichenfalls auf

sonstige geeignete Weise nachrichtlich zu veröffentlichen.

Die Eisenbahn ist berechtigt, Güter,

die infolge einer solchen Einschränkung nicht

befördert werden können, zurückzuweisen.

(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Dienststunden

der Güterabfertigungsstellen durch Aushang

bekanntzumachen. Zur Auflieferung der

Güter außerhalb der Dienststunden ist das vorherige

Einverständnis der Eisenbahn erforderlich.

Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, Güter an

Sonn- und Feiertagen zur Beförderung anzunehmen.

Sie ist jedoch berechtigt, in einzelnen

Bahnhöfen Güter auch an Sonn- und Feiertagen

zur Beförderung anzunehmen; in diesem Falle ist

sie verpflichtet, die näheren Bedingungen bei den

Güterabfertigungsstellen dieser Bahnhöfe durch

Aushang bekanntzumachen. Die Eisenbahn ist berechtigt,

für die Annahme der Güter außerhalb

der Dienststunden oder an Sonn- und Feiertagen

ein Entgelt einzuheben, das sie im Tarif festsetzt.

(3) Der Absender ist verpflichtet, alles vorzukehren,

was der Eisenbahn die Abfertigung der

von ihr zu verladenden Güter ermöglicht. Kommt

der Absender dieser Verpflichtung nicht nach und

kann die Eisenbahn deshalb diese Güter nicht

spätestens vierundzwanzig Stunden nach Beginn

der Auflieferung (lagergeldfreie Frist) abfertigen,

so ist sie berechtigt, die Güter gegen das im Tarif

festgesetzte Entgelt auf Lager zu nehmen.

(4) Für die Beförderung der vom Absender zu

verladenden Güter obliegt die Bestellung der

Wagen dem Absender. Die Wagen sind unter

Bezeichnung des Gutes, des ungefähren Gewichtes

und des Bestimmungsbahnhofes für einen bestimmten

Tag im Versandbahnhof zu bestellen.

Kann die Eisenbahn der Bestellung nicht entsprechen,

so ist sie verpflichtet, den Besteller,

soweit möglich, hievon kostenfrei zu benachrichtigen.

Stellt die Eisenbahn schriftlich zugesagte

Wagen nicht rechtzeitig bereit, ist sie verpflichtet,

die Kosten des vergeblichen Versuches der Auflieferung,

mindestens aber den Betrag des im

Tarif festgesetzten Wagenstandgeldes für vierundzwanzig

Stunden dem Besteller zu vergüten.

Wenn der Besteller einen Wagen vor der Bereitstellung

wieder abbestellt, ist er verpflichtet, das

im Tarif hiefür festgesetzte Entgelt zu zahlen.

Gibt der Besteller den Wagen nach der Bereitstellung

unbeladen zurück oder entzieht die

Eisenbahn dem Besteller nach Ablauf der Verladefrist

den Wagen wegen Nichtbeladung, ist

der Besteller verpflichtet, vom Zeitpunkt der

Bereitstellung an das im Tarif festgesetzte Wagenstandgeld

zu zahlen. Bei Bestellung eines Wagens

ist die Eisenbahn berechtigt, für die im Falle einer

Abbestellung oder Rückgabe des nichtbeladenen

Wagens zu zahlenden Beträge eine Sicherheit in

der Flöhe des im Tarif festgesetzten Wagenstandgeldes

für vierundzwanzig Stunden zu verlangen.

Dem Besteller steht ein Anspruch auf die Bereitstellung

von Wagen besonderer Bauart, von bestimmtem

Ladegewicht oder bestimmter Lade-fläche dann zu, wenn die Bereitstellung solcher

Wagen möglich ist, ohne daß öffentliche, wagenwirtschaftliche

oder betriebstechnische Rücksichten

entgegenstehen.

(5) Obliegt die Verladung der Güter dem Absender,

so ist er verpflichtet, die Güter während

der Dienststunden der Güterabfertigungsstelle zu

verladen. Die Verladung außerhalb der Dienststunden

ist nur mit Zustimmung der Eisenbahn

gestattet. In diesem Falle ist die Eisenbahn berechtigt,

hiefür im Tarif ein Entgelt festzusetzen

und einzuheben. Die Frist, innerhalb der die

Verladung regelmäßig beendet sein muß (Verladefrist),

bestimmt die Eisenbahn im Tarif; die

Eisenbahn ist verpflichtet, Verlängerungen der

Verladefrist durch Aushang bei den Güterabfertigungsstellen

bekanntzumachen. Übergibt der

Absender das Gut mit dem Frachtbrief erst nach

Ablauf der Verladefrist der Eisenbahn oder bringt

er den wegen Unrichtigkeit, Ungenauigkeit oder

Unvollständigkeit beanstandeten Frachtbrief

nicht innerhalb der Verladefrist berichtigt bei

oder begleicht er die etwa von ihm zu zahlenden

Kosten nicht innerhalb dieser Frist, so ist die

Eisenbahn berechtigt, das im Tarif festgesetzte

Wagenstandgeld einzuheben. Überschreitet der

Absender die Verladefrist, so ist die Eisenbahn

berechtigt, das Wagenstandgeld auch für Sonn-

und Feiertage einzuheben; unmittelbar aufeinanderfolgende

Sonn- und Feiertage werden jedoch

nur als ein Tag gerechnet. Läuft die Verladefrist

erst nach vierzehn Uhr eines Werktages ab, so

ist die Eisenbahn nicht berechtigt, für einen oder

mehrere auf den Werktag unmittelbar folgende

Sonn- und Feiertage Wagenstandgeld einzuheben.

Wird die Verladefrist um mehr als vierundzwanzig

Stunden überschritten, so ist die Eisenbahn

aus zwingenden Gründen des Eisenbahnbetriebes

oder des öffentlichen Wohles berechtigt,

das Gut auf Gefahr und Kosten des Absenders

auszuladen und gegen Anrechnung des im Tarif

festgesetzten Entgeltes auf Lager zu nehmen oder

das Gut bei einem Spediteur oder in einem öffentlichen

Lagerhaus auf Gefahr und Kosten des Absenders

zu hinterlegen; der Absender ist zu

verständigen.

(6) Der Lauf der Fristen gemäß Abs. 3 und 5

ruht an Sonn- und Feiertagen sowie für die Dauer

einer Behandlung durch die Zoll- oder sonstigen

Verwaltungsbehörden, soweit die Behandlung

nicht durch den Absender verzögert wird.

(7) Die Eisenbahn ist berechtigt, die gemäß

Abs. 3 und 5 von ihr einzuhebenden Beträge der

Sendung anzulasten.

(8) Die Eisenbahn ist berechtigt, mit Genehmigung

des Bundesministeriums für Verkehr und

verstaatlichte Betriebe die lagergeldfreie Frist und

die Verladefrist abzukürzen, das Lagergeld, das

Wagenstandgeld und das Entgelt für die Abbestellung

von Wagen zu erhöhen sowie die erleichternden

Bestimmungen über die Berechnung des

Wagenstandgeldes gemäß Abs. 5 vorübergehend

außer Kraft zu setzen; die Genehmigung ist zu

erteilen, wenn zwingende Gründe des Eisenbahnbetriebes

oder des öffentlichen Wohles diese

Maßnahmen erfordern. Die Eisenbahn ist verpflichtet,

solche Maßnahmen spätestens einen Tag

vor ihrem Inkrafttreten bei den Güterabfertigungsstellen

durch Aushang bekanntzumachen

und auf sonstige geeignete Weise nachrichtlich zu

veröffentlichen.

(9) Die Eisenbahn ist berechtigt, auf Antrag des

Absenders Stückgüter im Ortsbereich des Versandbahnhofes

oder in benachbarten Orten von

der Wohnung oder Geschäftsstelle des Absenders

gegen ein im Tarif festgesetztes Entgelt (Rollgeld)

abholen zu lassen. Die Eisenbahn besorgt

die Abholung entweder selbst oder durch von ihr

bestellte Unternehmer. In beiden Fällen hat die

Eisenbahn die Rechte und Pflichten eines Frachtführers

nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches.

Die Leute, deren sich die Eisen-

bahn bei der Abholung der Stückgüter bedient,

müssen den für die Abholung geltenden Tarif bei

sich tragen und auf Verlangen dem Absender

vorzeigen.

(10) Die Eisenbahn ist berechtigt, auf Antrag

des Absenders Eisenbahnwagen oder auf eigenen

Rädern laufende Straßenfahrzeuge oder Großbehälter

zur Beladung in seine Geschäftsstelle

durch ihre Leute oder durch von ihr bestellte

Unternehmer zuzuführen und von dort in beladenem

Zustand abzuholen. Das Entgelt hiefür

sowie die sonstigen Bedingungen werden zwischen

Eisenbahn und Absender jeweils vereinbart.

(11) Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Abfertigung

von Gütern Güternebenstellen außerhalb

des Bahnbereiches einzurichten.

§ 66. Vorläufige Einlagerung des Gutes.

(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, Güter, die

sie nicht alsbald befördern kann, auf Verlangen

des Absenders im Frachtbrief gegen Empfangsbescheinigung

vorläufig einzulagern, wenn

Räumlichkeiten für die Einlagerung vorhanden

sind. Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Einlagerung

das im Tarif festgesetzte Lagergeld

einzuheben oder der Sendung . im Frachtbrief

anzulasten. Sie haftet bis zum Abschluß des

Frachtvertrages für das eingelagerte Gut für die

Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Der

Frachtvertrag wird erst abgeschlossen, sobald das

Gut befördert werden kann.

(2) Die Eisenbahn ist jedoch berechtigt, die Einlagerung

von Gütern, die nach dem Dafürhalten

des Versandbahnhofes leicht verderben, sowie die

Einlagerung der im § 56 Abs. 2 lit. a angeführten

Gegenstände und Stoffe abzulehnen.

§ 67. Verhältnis zur Tätigkeit von Zoll- und

sonstigen Verwaltungsbehörden.

(1) Der Absender ist verpflichtet, dem Frachtbrief

alle Begleitpapiere beizugeben, die zur Erfüllung

der Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften

vor der Ablieferung des Gutes an den

Empfänger erforderlich sind, und sie im Frachtbrief

einzeln und genau zu bezeichnen. Diese

Papiere dürfen nur Güter umfassen, die den

Gegenstand des gleichen Frachtbriefes bilden,

sofern nicht in den Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften

oder von der Eisenbahn im Tarif

etwas anderes bestimmt ist. Wenn solche Papiere

dem Frachtbrief nicht beigegeben werden können,

ist der Absender verpflichtet, sie innerhalb angemessener

Frist dem Bahnhof oder dem Zollamt

oder einer anderen amtlichen Stelle zu

übermitteln, wo jeweils die Förmlichkeiten zu

erfüllen sind; im Frachtbrief muß die Stelle angegeben

sein, bei der diese Papiere der Eisenbahn

zur Verfügung stehen. Die Eisenbahn ist nicht

verpflichtet, die beigegebenen Papiere auf ihre

Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Der

Absender haftet der Eisenbahn für alle Folgen,

die aus dem Fehlen, der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit

der Papiere entstehen, soweit

nicht die Eisenbahn ein Verschulden trifft. Für

die Dauer eines durch solche Mängel verursachten

Aufenthaltes in der Beförderung wird das im

Tarif festgesetzte Lager- oder Wagenstandgeld

eingehoben.

(2) Die Eisenbahn haftet für die Folgen des

Verlustes der im Frachtbrief bezeichneten und

ihm beigegebenen oder bei der Eisenbahn hinterlegten

Papiere sowie für die Folgen der Unterlassung

oder der Unrichtigkeit ihrer Verwendung

wie ein Kommissionär; sie hat aber in keinem

Falle einen höheren Schadenersatz zu leisten als

bei Verlust des Gutes.

(3) Hat der Absender für die Erfüllung der

Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften einen

Bahnhof bezeichnet, in dem nach den geltenden

Bestimmungen die Ausführung nicht möglich ist,

oder hat er sonst ein Verfahren vorgeschrieben,

das nicht ausführbar ist, so ist die Eisenbahn

verpflichtet, so zu handeln, wie es ihr für den

Berechtigten am vorteilhaftesten erscheint, und

die getroffenen Maßnahmen dem Absender mitzuteilen.

Die Kosten der Mitteilung haften auf

dem Gute.

(4) Schreibt der Absender im Frachtbrief

„franko Zoll" („frei Zoll") vor, so gilt dies als

Antrag auf Besorgung der Zollbehandlung durch

die Eisenbahn; in diesem Falle ist die Eisenbahn

berechtigt — wenn der Absender nicht einen

bestimmten Bahnhof für die Zollbehandlung im

Frachtbrief vorgeschrieben hat (§ 69 Abs. 2) —

die Zollbehandlung unterwegs oder im Bestimmungsbahnhof

zu besorgen.

(5) Der Absender ist verpflichtet, entsprechend

den Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften für

die Verpackung und Bedeckung der Güter sowie

dafür zu sorgen, daß ein allfällig erforderlicher

amtlicher Verschluß angebracht werden kann.

Die Eisenbahn ist berechtigt, Sendungen, deren

amtlicher Verschluß verletzt oder mangelhaft

ist, zurückzuweisen. Hat der Absender die Güter

nicht nach den Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften

verpackt oder mit Decke versehen, so

ist die Eisenbahn berechtigt, dies zu besorgen.

Die Kosten haften auf dem Gute.

(G) Solange das Gut unterwegs ist, ist die Eisenbahn

verpflichtet, die Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften

für den Absender zu erfüllen. Hat

der Absender im Frachtbrief erklärt, daß er oder

ein von ihm Bevollmächtigter zu dieser Behandlung

zugezogen werden soll, so ist die Eisenbahn

verpflichtet, ihn oder seinen Bevollmächtigten

von ,der Ankunft des Gutes in dem Bahnhof,

wo die Behandlung stattfindet, zu verständigen;

die Kosten der Verständigung haften auf dem

Gute. Der Absender oder sein Bevollmächtigter

ist berechtigt, alle nötigen Aufklärungen über

das Gut zu geben und sachdienliche Erklärungen

vorzubringen. Der Absender oder sein Bevollmächtigter

ist jedoch nicht berechtigt, das Gut

in Besitz zu nehmen oder die Behandlung selbst

zu besorgen. Erscheint er oder sein Bevollmächtigter

nicht innerhalb der im Tarif hiefür festgesetzten

Frist, so ist die Eisenbahn berechtigt,

die Behandlung in Abwesenheit des Absenders

oder seines Bevollmächtigten vorzunehmen.

(7) Im Bestimmungsbahnhof ist vorbehaltlich

der sich aus Abs. 4 ergebenden Ausnahme der

Empfänger berechtigt, für die zoll- und sonstige

verwaltungsbehördliche Behandlung zu sorgen.

Will der Empfänger von diesem Recht Gebrauch

machen, so muß er vorher den Frachtbrief einlösen.

Löst der Empfänger den Frachtbrief nicht

innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist ein

oder sorgt er nach der Einlösung des Frachtbriefes

für die zoll- und sonstige verwaltungsbehördliche

Behandlung nicht innerhalb der im

Tarif festgesetzten Frist, so ist die Eisenbahn

berechtigt, entweder für die Behandlung selbst

zu sorgen oder gemäß § 83 zu verfahren. Hat

der Absender im Frachtbrief erklärt, daß er oder

ein von ihm Bevollmächtigter im Bestimmungsbahnhof

der zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen

Behandlung, für welche laut Vorschreibung

im Frachtbrief die Eisenbahn zu

sorgen hat, zugezogen werden soll, so finden die

Bestimmungen gemäß Abs. 6 Anwendung.

(8) Die Eisenbahn hat bei der ihr gemäß Abs. 6

und 7 obliegenden Tätigkeit die Pflichten eines

Spediteurs. Besorgt die Eisenbahn diese Tätigkeit

selbst, so ist sie berechtigt, hiefür das im

Tarif festgesetzte Entgelt einzuheben; sie ist

jedoch berechtigt, diese Tätigkeit unter ihrer

eigenen Verantwortung auf Kosten des Verfügungsberechtigten

von einem Spediteur besorgen

zu lassen.

§ 68. Offene oder gedeckte Wagen. Decken. Begleitung

von Sendungen.

(1) Soweit dieses Bundesgesetz oder Zoll- und

sonstige Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen,

ist die Eisenbahn berechtigt, im Tarif zu

bestimmen, ob die Güter in offenen oder in gedeckten

Wagen zu befördern sind. Der Absender

ist berechtigt, wenn nicht Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes oder Zoll- und sonstige Rechtsvorschriften

entgegenstehen, im Frachtbrief zu

verlangen, daß

a) Güter, für welche die Eisenbahn im Tarif

die Beförderung in offenen Wagen vorsieht,

in gedeckten Wagen befördert werden;

b) Güter, für welche die Eisenbahn im Tarif

die Beförderung in gedeckten Wagen vorsieht,

in offenen Wagen befördert werden.

(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, einem Verlangen

gemäß Abs. 1 lit. a oder lit. b zu entsprechen,

wenn nicht zwingende Gründe des

Eisenbahnbetriebes entgegenstehen.

(3) Welche Wagen als offen und welche als gedeckt

gelten, bestimmt die Eisenbahn im Tarif.

(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Beförderung

in gedeckten Wagen im Tarif eine

höhere Fracht festzusetzen sowie für die vom Absender

verlangte Verwendung von Wagen besonderer

Bauart im Tarif besondere Bestimmungen

vorzusehen.

(5) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif die

Bedingungen festzusetzen, unter denen sie Decken

zum Schutze von Gütern, die in offenen Wagen

befördert werden, beistellt.

(6) Die Eisenbahn setzt im Tarif die Bedingungen

über die Begleitung von Sendungen durch

den Absender oder durch einen von ihm Beauftragten

fest. In Gefahrzeiten kann das Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe

durch Verordnung die Begleitung gewisser

Sendungen anordnen.

§ 69. Art der Beförderung. Beförderungsweg.

(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, das Gut je

nach der Art der Aufgabe (§ 57 Abs. 6 als

Frachtgut oder als Eilgut zu befördern.

(2) Der Absender ist berechtigt, für die Beförderung

von Gütern als Eilgut den Beförderungsweg

im Frachtbrief vorzuschreiben. Für die Beförderung

als Frachtgut sind solche Wegvorschreibungen

vorbehaltlich der im § 51 Abs. 1

vorgesehenen Ausnahme unzulässig. Hat jedoch

der Absender im Frachtbrief den Bahnhof, in dem

die zoll- oder sonstige verwaltungsbehördliche

Behandlung stattfinden soll, oder die dafür zuständige

amtliche Stelle angegeben, so ist diese

Angabe bei Eilgut und auch bei Frachtgut einer

zulässigen Wegvorschreibung gleichzuachten. Die

Eisenbahn ist verpflichtet, die nach den vorstehenden

Bestimmungen zulässige Wegvorschreibung,

wenn sie nach den Verkehrsverhältnissen ausführbar

ist, zu beachten und das Gut über den vorgeschriebenen

Weg zu befördern. Die Eisenbahn

ist berechtigt, Kosten (§ 70) und Lieferfrist (§ 77)

über diesen Weg zu beredinen. Nimmt die

Eisenbahn einen Frachtbrief mit einer unzulässigen

Wegvorschreibung an, so ist diese für die

Eisenbahn unverbindlich.

§ 70. Berechnung der Kosten.

(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die billigste

Fracht nach den am Tage des Abschlusses des

Frachtvertrages geltenden Tarifen zu berechnen.

Das Entgelt für die Nebenleistungen der Eisenbahn

(Nebengebühren) wird nach den am Tage

des Abschlusses des Frachtvertrages geltenden

Tarifen beredinet. Die Eisenbahn ist verpflichtet,

die tarifmäßigen Beträge für Fracht und Nebengebühren

sowie auch etwaige Frachtzuschläge und

sonstige, nach diesem Bundesgesetz der Sendung

anzulastende Beträge in den Frachtbrief einzutragen.

(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, außer diesen

Beträgen nur ihre Auslagen in Rechnung zu

stellen, wie Zölle, Steuern, Verwaltungsabgaben,

Kommissionsgebühren, im Tarif nicht vorgesehene

Kosten für die Überführung von einem Bahnhof

zum anderen, Kosten der Instandsetzung der

äußeren und inneren Verpackung, die zur Erhaltung

der Güter notwendig sind, und ähnliche

Auslagen. Die Eisenbahn ist verpflichtet, diese

Auslagen gehörig festzustellen und getrennt, soweit

möglich unter Beifügung der Belege, in den

Frachtbrief einzutragen oder die Belege dem Absender

mit der Kostenrechnung zu übergeben,

wenn die Bezahlung dieser Auslagen dem Absender

obliegt. Die Eisenbahn ist berechtigt, für

die Begleichung von Auslagen das im Tarif festgesetzte

Entgelt einzuheben, soweit es sich nicht

um aus dem Frachtvertrag erwachsene Rollgelder

oder Postgebühren handelt.

§ 71. Zahlung der Kosten.

(1) Der Absender hat die Wahl, ob er die

Kosten (Fracht, Nebengebühren und sonstige von

der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung

erwachsende Kosten) bei der Aufgabe des Gutes

zahlen oder auf den Empfänger überweisen will.

Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif vorzusehen,

daß der Absender auch bestimmte, außerhalb der

Beförderung mit der Eisenbahn erwachsende

Kosten, wie die Kosten der Weiterbeförderung

des Gutes gemäß § 80 Abs. 6, bei der Aufgabe

des Gutes zahlen kann.

(2) Der Absender ist verpflichtet, die Beträge,

die er zahlen will, an der dafür bestimmten Stelle

des Frachtbriefes anzugeben (Frankaturvermerk).

Durch Eintragung des Vermerkes „franko"

(„frei") ohne Beifügung eines Zusatzes oder einer

Einschränkung verpflichtet sich der Absender zur

Zahlung der ganzen Fracht und aller Nebengebühren,

die nach Maßgabe des Tarifes vom

Versandbahnhof in Rechnung gestellt werden

können. Auf andere Nebengebühren sowie auf

sonstige bis zur Ablieferung erwachsende Kosten

bezieht sich der Frankaturvermerk nicht. Will der

Absender auch diese Kosten oder nur die Fracht

bis zu einem bestimmten Bahnhof oder einen

bestimmten Betrag oder nur einzelne Kosten

zahlen, so muß er dies mit dem im Tarif hiefür

festgesetzten Wortlaut im Frachtbrief angeben.

Die Angabe „franko Zoll" („frei Zoll") bedeutet,

daß der Absender alle Beträge zahlt, welche die

Zollbehörden von der Eisenbahn einheben, sowie

die Nebengebühren und sonstigen Kosten, welche

die Eisenbahn für die Besorgung der Verzollung

zu beanspruchen berechtigt ist. Der Frachtbrief

kann mehrere Frankaturvermerke enthalten, sofern

sie miteinander vereinbar sind.

(3) Kosten, deren Zahlung der Absender laut

Vorschreibung im Frachtbrief nicht übernommen

hat, gelten als auf den Empfänger überwiesen.

(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, bei Gütern, die

nach dem Dafürhalten des Versandbahnhofes

schnellem Verderben ausgesetzt sind oder wegen

ihres geringen Wertes oder ihrer Natur nach die

Kosten nicht sicher decken, deren Zahlung bei der

Aufgabe der Güter zu verlangen. Gewährt die

Eisenbahn Ermäßigungen gegenüber den Regeltarifen,

so ist sie berechtigt, im Tarif zu bestimmen,

daß die Fracht bei Aufgabe des Gutes zu

zahlen oder auf den Empfänger zu überweisen ist.

(5) Wenn der Betrag der Kosten, die der Absender

zahlen will, bei der Aufgabe nicht genau

festgestellt werden kann, ist die Eisenbahn berechtigt,

gegen Empfangsschein die Hinterlegung

eines nach ihrer Beurteilung die Kosten voraussichtlich

deckenden Betrages als Sicherheit zu

fordern. Die Eisenbahn ist verpflichtet, über diese

Kosten eine besondere Rechnung (Frankaturrechnung)

auszustellen und spätestens vierzehn

Tage nach Einlösung des Frachtbriefes durch den

Empfänger mit dem Absender abzurechnen.

(G) Dem Versandbahnhof obliegt es, abgesehen

von dem im Abs. 5 erwähnten Falle, die als

Frankatur eingehobenen Kosten im Frachtbrief

einzeln anzuführen.

§ 72. Frachtnachzahlung. Frachterstattung.

(1) Hat die Eisenbahn die Tarife unrichtig angewendet

oder hat sie die Fracht, Frachtzuschläge,

Nebengebühren oder sonstige von der Annahme

zur Beförderung bis zur Ablieferung des Gutes

erwachsene Kosten fehlerhaft berechnet oder eingehoben,

so ist der Unterschiedsbetrag nachzuzahlen

oder zu erstatten. Die Eisenbahn ist verpflichtet,

nach Feststellung des Unterschiedsbetrages

sobald wie möglich dem Berechtigten

(Abs. 4) den eingehobenen Mehrbetrag zu erstatten

oder den Verpflichteten (Abs. 3) zur Nachzahlung

des fehlenden Betrages aufzufordern.

(2) Hat die Eisenbahn auf Grund der Angaben

des Absenders im Frachtbrief eine höhere Fracht

eingehoben, als sich auf Grund der tatsächlichen

Beschaffenheit des Gutes, seines richtigen Gewichtes

oder auf Grund sonstiger, für die Frachtberechnung

maßgebender Bedingungen nach dem

Tarif ergibt, so zahlt sie die Mehrfracht zurück,

wenn ihr der Berechtigte ausreichende Belege oder

andere Beweismittel zur Feststellung der tatsächlichen

Beschaffenheit des Gutes oder seines

richtigen Gewichtes oder der sonstigen für die

Frachtberechnung maßgebenden Bedingungen beigebracht

hat. Diese Ansprüche erlöschen, wenn sie

nicht innerhalb eines Jahres nach der Zahlung

(Nachzahlung) der Mehrfracht geltend gemacht

werden. Beträge unter zehn Schilling werden nicht

zurückgezahlt.

(3) Hat der Empfänger den Frachtbrief eingelöst,

so ist der Absender zur Nachzahlung nur

jener Kosten verpflichtet, deren Zahlung er entweder

nach dem Frankaturvermerk oder nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des

Tarifes übernommen hat; die Nachzahlung des

Restbetrages obliegt dem Empfänger. Wird der

Frachtbrief nicht eingelöst, so ist der Absender

verpflichtet, nicht gezahlte Beträge nachzuzahlen.

(4) Zur Geltendmachung von Ansprüchen auf

Erstattung von Fracht, Frachtzuschlägen, Nebengebühren

oder sonstigen Kosten sowie zum

Empfang zuviel eingehobener Beträge ist derjenige

berechtigt, der die Mehrzahlung an die

Eisenbahn geleistet hat. Außergerichtliche Ansprüche

(Reklamationen) müssen mit dem Frachtbrief

in Urschrift belegt schriftlich eingebracht

werden. Wenn jedoch der Absender die Mehrfracht

gezahlt hat, muß der Erstattungsanspruch

mit dem Frachtbriefdoppel in Urschrift belegt

schriftlich eingebracht werden.

(5) Der Unterschiedsbetrag ist vom Tage der

Zustellung der Zahlungsaufforderung oder vom

Tage der ordnungsmäßig eingebrachten Reklamation,

wenn eine Zahlungsaufforderung oder

eine Reklamation nicht voranging, vom Tage der

Klageerhebung an zu dem für beiderseitige Handelsgeschäfte

jeweils gesetzlich vorgeschriebenen

Zinsfuß zu verzinsen. Beträge gemäß Abs. 2 sowie

Beträge unter fünfzig Schilling werden nicht verzinst.

Legt der Berechtigte die zur Behandlung

notwendigen Unterlagen nicht innerhalb einer ihm

gestellten angemessenen Frist vor, so werden für

die Zeit der dadurch bewirkten Verzögerung

Zinsen nicht berechnet.

(6) Reklamationen gemäß Abs. 4 sind bei der

Eisenbahn einzubringen, die den Mehrbetrag eingehoben

hat. Die Eisenbahn ist berechtigt, im

Tarif Ausnahmen zuzulassen. Ist jedoch die Fracht

auch nur teilweise an die Empfangsbahn gezahlt

worden, so sind Ansprüche auf Erstattung nur bei

dieser geltend zu. machen. Im übrigen gelten die

Bestimmungen der §§ 96 und 97 Abs. 5.

§ 73. Nachnahme. Barvorschuß.

(1) Der Absender ist berechtigt, das Gut im

Frachtbrief oder durch eine ausführbare nachträgliche

Verfügung (§ 75) mit einer Nachnahme

zu belasten. Der Betrag der Nachnahme, darf den

Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Aufgabe

nicht übersteigen. Die Eisenbahn ist berechtigt,

im Tarif zu bestimmen, daß Nachnahmen

erst von einem Mindestbetrag an zulässig sind.

(2) Hat der Absender das Gut mit einer Nachnahme

belastet, so ist die Eisenbahn nicht verpflichtet,

das Gut an den Empfänger vor der

Zahlung des Nachnahmebetrages abzuliefern. Ist

das Gut dem Empfänger ohne vorherige Einziehung

der Nachnahme abgeliefert worden, so

ist die Eisenbahn verpflichtet, dem Absender den

Schaden bis zum Betrag der Nachnahme zu ersetzen,

vorbehaltlich ihrer Ansprüche gegen den

Empfänger.

(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, den eingezogenen

Betrag binnen acht Tagen, nachdem er

vom Empfänger gezahlt worden ist, dem Absender

oder einem von ihm namhaft gemachten

Dritten anzuweisen. Verzögert die Eisenbahn die

Anweisung, so ist sie verpflichtet, den Nachnahmebetrag

vom Ablauf der vorgenannten Frist

an zu dem für beiderseitige Handelsgeschäfte

jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Zinsfuß zu

verzinsen.

(4) Als Bescheinigung über die Belastung des

Gutes mit einer Nachnahme dient der Frachtbrief

oder das Frachtbriefdoppel.

(5) Die näheren Bestimmungen über die Belastung

des Gutes mit einer Nachnahme und über

die Auszahlung der Nachnahme setzt die Eisenbahn

im Tarif fest.

(6) Alle Ansprüche, die sich auf eine Nachnahme

beziehen, sind bei der Versandbahn geltend zu

machen. Im übrigen gilt § 97 sinngemäß.

(7) Die Eisenbahn ist berechtigt, dem Absender

beim Abschluß des Frachtvertrages einen Betrag,

der nach Beurteilung des Versandbahnhofes durch

den Wert des Gutes sicher gedeckt ist, mit dem

Vorbehalt! bar auszuzahlen (Barvorschuß), daß

dieser Betrag der Sendung angelastet und vor Ablieferung

des Gutes vom Empfänger für Rechnung

der Eisenbahn eingezogen wird.

(8) Der Absender ist verpflichtet, den Betrag

der Nachnahme oder des Barvorschusses in den

Frachtbrief an der hiefür vorgesehenen Stelle mit

Buchstaben einzutragen.

(9) Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Belastung

des Gutes mit Nachnahme oder mit Barvorschuß

das im Tarif festgesetzte Entgelt einzuheben.

§ 74. Angabe des Interesses an der Lieferung.

(1) Der Absender ist berechtigt, bei der Aufgabe

des Gutes den Betrag des Wertes, den er der

fristgemäßen Ablieferung des unversehrten Gutes

über den nach §§ 89 und 90 zu ersetzenden Betrag

hinaus beimißt — Interesse an der Lieferung

— anzugeben.

(2) Der Absender ist verpflichtet, den Betrag des

Interesses an der Lieferung an der hiefür vorgesehenen

Stelle des Frachtbriefes in Buchstaben

einzutragen.

(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Sicherung

des Interesses an der Lieferung das im Tarif

festgesetzte Entgelt einzuheben, das für angefangene

zehn Tarifkilometer ein Zehntausendstel

des angegebenen Betrages des Interesses an der

Lieferung nicht übersteigen darf. Die Eisenbahn

ist berechtigt, im Tarif einen Mindestbetrag des

Entgeltes festzusetzen.

(4) Ist die Ersatzpflicht der Eisenbahn auf

einen Höchstbetrag gemäß § 91 beschränkt, so ist

eine Angabe des Interesses an der Lieferung über

diesen Betrag hinaus unzulässig.

§ 75. Abänderung des Frachtvertrages durch

nachträgliche Verfügung.

(1) Der Absender hat das Recht, den Frachtvertrag

abzuändern, indem er nachträglich verfügt,

daß

a) das Gut im Versandbahnhof zurückgegeben

werden soll,

b) das Gut in einem Unterwegsbahnhof angehalten

werden soll,

c) die Ablieferung des Gutes vorläufig unterbleiben

soll,

d) das Gut an einen anderen Empfänger abgeliefert

oder bahnlagernd gestellt oder daß

ein bahnlagernd gestelltes Gut an einen bestimmten

Empfänger abgeliefert werden

soll,

e) das Gut in einem anderen Bestimmungsbahnhof

abgeliefert oder nach dem Versandbahnhof

zurückgesendet werden soll;

in diesen Fällen ist der Absender berechtigt,

vorzuschreiben, daß Frachtgut als Eilgut

oder daß Eilgut als Frachtgut weiter- oder

zurückbefördert werde, wenn die Abfertigungsbefugnisse

des Anhaltebahnhofes und

des neuen Bestimmungsbahnhofes dies zulassen,

f) eine Nachnahme aufgelegt, erhöht, herabgesetzt

oder aufgehoben werden soll,

g) überwiesene Beträge von ihm selbst anstatt

vom Empfänger eingehoben werden sollen.

(2) Die Eisenbahn nimmt nachträgliche Verfügungen

anderer Art sowie nachträgliche Verfügungen

über einzelne Teile der Sendung nur

entgegen, soweit dieses Bundesgesetz oder die

Eisenbahn im Tarif diese zulassen.

(3) Will der Absender von dem Recht gemäß

Abs. 1 Gebrauch machen, so muß er das Frachtbriefdoppel

vorlegen und darin die getroffenen

Verfügungen eintragen. Die Eisenbahn ist berechtigt,

zu verlangen, daß sich der Absender ausweist.

Befolgt die Eisenbahn die Verfügungen des

Absenders, ohne sich das Doppel vorlegen und

ohne die Verfügungen darin eintragen zu lassen,

so haftet sie für den dadurch verursachten

Schaden dem Empfänger, wenn diesem der Absender

das Doppel übergeben hat.

(4) Der Absender ist verpflichtet, nachträgliche

Verfügungen durch eine schriftliche Erklärung

nach dem im Tarif festgesetzten Muster an den

Versandbahnhof zu erteilen. § 57 Abs. 4 und 5

gilt sinngemäß. Jede nachträgliche Verfügung des

Absenders, die in anderer als der im Tarif vorgesehenen

Form gegeben wird, ist unzulässig. Die

Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif zuzulassen, daß

nachträgliche Verfügungen in besonderen Fällen

auch an einen anderen Bahnhof erteilt werden.

(5) Dem Versandbahnhof obliegt es, die nachträglichen

Verfügungen in den Fällen des Abs. 1

lit. b bis lit. g sobald wie möglich, auf Verlangen

des Absenders unter den im Tarif festgesetzten

Bedingungen durch Telegramm oder Fernsprecher,

weiterzugeben. Dem Bestimmungs- oder

Anhaltebahnhof obliegt es, die nachträgliche Verfügung

durchzuführen, ohne die schriftliche Bestätigung

abzuwarten, wenn die telegraphische

oder fernmündliche Mitteilung vom Versandbahnhof

herrührt; dies ist im Zweifelsfall durch

Rückfrage festzustellen.

(6) Die Eisenbahn ist nur dann berechtigt, die

Ausführung einer nachträglichen Verfügung abzulehnen,

hinauszuschieben oder in einer dem mutmaßlichen

Willen des Absenders entsprechenden

veränderten Weise vorzunehmen, wenn

a) die Verfügung in dem Zeitpunkt, in dem sie

der zur Ausführung berufenen Stelle zugeht,

nicht mehr ausführbar ist oder

b) durch ihre Ausführung der regelmäßige Beförderungsdienst

gestört würde oder

c) ihrer Ausführung gesetzliche oder verwaltungsbehördliche

Vorschriften entgegenstehen

oder

d) bei Änderung des Bestimmungsbahnhofes

der Wert des Gutes die Gesamtkosten der

Beförderung bis zum neuen Bestimmungsbahnhof

voraussichtlich nicht deckt und der

Betrag dieser Kosten nicht sofort gezahlt

oder sichergestellt wird.

In diesen Fällen ist die Eisenbahn verpflichtet,

den Absender unverzüglich von der Sachlage zu

benachrichtigen.

(7) Die Eisenbahn ist berechtigt, einem an den

Bestimmungsbahnhof unmittelbar gestellten Antrag

des Absenders, daß die Ablieferung des Gutes

vorläufig unterbleiben soll, zu entsprechen. Der

Absender ist jedoch verpflichtet, eine nachträgliche

Verfügung in der im Tarif vorgesehenen

Form innerhalb einer angemessenen Frist durch

den Versandbahnhof zu erteilen; andernfalls

finden die Bestimmungen über die Ablieferung

(§ 78) Anwendung.

(8) Verfügt der Absender, daß das Gut in einem

Unterwegsbahnhof angehalten werden oder daß

die Ablieferung vorläufig unterbleiben soll, so ist

die Eisenbahn berechtigt, für jeden Aufenthalt

über sechs Stunden das im Tarif festgesetzte

Wagenstand- oder Lagergeld einzuheben. Beträgt

der Aufenthalt mehr als vierundzwanzig Stunden,

so ist die Eisenbahn berechtigt, das Gut auf Gefahr

und Kosten des Absenders auszuladen und

auf Lager zu nehmen. Sie ist jedoch auch berechtigt,

das Gut bei einem Spediteur oder in einem

öffentlichen Lagerhaus auf Gefahr und Kosten

des Absenders zu hinterlegen. Die Eisenbahn ist

verpflichtet, den Absender von diesen Maßnahmen

zu benachrichtigen. § 83 Abs. 13 gilt

sinngemäß.

(9) Die Eisenbahn ist berechtigt, wenn die nachträgliche

Verfügung nicht durch ihr Verschulden

veranlaßt ist, für deren — auch nur versuchte —

Ausführung neben den etwa erwachsenden sonstigen

Kosten das im Tarif festgesetzte Entgelt einzuheben.

Die Frachtberechnung bei Änderung des

Bestimmungsbahnhofes oder bei Rücksendung des

Gutes regelt die Eisenbahn im Tarif.

(10) Das Verfügungsrecht des Absenders erlischt,

auch wenn er das Frachtbriefdoppel besitzt, sobald

der Empfänger den Frachtbrief eingelöst hat

oder ihm das Gut abgeliefert worden ist oder

sobald die Eisenbahn mit der Durchführung einer

Empfängeranweisung begonnen hat. Nach Einlösung

des Frachtbriefes durch den Empfänger ist

die Eisenbahn verpflichtet, dessen Anweisung zu

beachten, sonst wird sie ihm gegenüber haftbar.

§ 76. Beförderungshindernisse.

(1) Wenn sich der Beförderung eines Gutes Hindernisse

entgegenstellen, die durch Umleitung behoben

werden können, ist die Eisenbahn verpflichtet,

das Gut dem Bestimmungsbahnhof auf

einem Hilfsweg ohne Einhebung einer Mehrfracht

zuzuführen; dagegen wird die Lieferfrist (§ 77)

über den Hilfsweg berechnet. Den Eisenbahnen

bleibt es überlassen, gegeneinander Rückgriff zu

nehmen.

(2) Wenn die Eisenbahn ein Beförderungshindernis

durch Umleitung nicht beheben kann, ist

sie verpflichtet, den Absender um Anweisung zu

ersuchen. Der Absender ist verpflichtet, der Eisen,

bahn außer den Kosten (§ 71) für die bereits

zurückgelegte Strecke auch die durch die Ausführung

der Anweisung erwachsenden Kosten

(§ 71) zu zahlen. Der Absender ist von dieser

Verpflichtung befreit, wenn die Eisenbahn ein

Verschulden an dem Beförderungshindernis trifft.

(3) Der Absender ist verpflichtet, seine Anweisungen

schriftlich dem Versandbahnhof oder

dem Bahnhof, in dem sich das Gut befindet, zu

erteilen. § 75 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(4) Die Eisenbahn ist zur Ausführung von Anweisungen,

durch welche die Person des Empfängers

oder der Bestimmungsbahnhof geändert wird

oder die in einem anderen Bahnhof als dem Versandbahnhof

erteilt werden, nur dann verpflichtet,

wenn der Absender das Frachtbriefdoppel

vorgelegt und darin die Anweisungen eingetragen

hat. Befolgt die Eisenbahn solche Anweisungen,

ohne sich das Doppel vorlegen und ohne die Anweisungen

darin eintragen zu lassen, so haftet sie

für den daraus entstandenen Schaden dem Empfänger,

wenn diesem der Absender das Doppel

übergeben hat.

(5) Der Absender ist berechtigt, im Frachtbrief

im voraus für den Fall eines Beförderungshindernisses

eine Anweisung zu erteilen. Wenn diese

Anweisung nach Beurteilung der Eisenbahn nicht

ausgeführt werden kann, ist die Eisenbahn verpflichtet,

eine andere Anweisung des Absenders

einzuholen.

(G) Erteilt der Absender nicht innerhalb der im

Tarif hiefür vorgesehenen Frist eine ausführbare

Anweisung, so finden die Bestimmungen über

Ablieferungshindernisse (§ 83) Anwendung. Nach

Ablauf dieser Frist ist die Eisenbahn berechtigt,

das im Tarif festgesetzte Lager- oder Wagenstandgeld

einzuheben.

(7) Fällt das Beförderungshindernis vor dem

Eintreffen einer Anweisung des Absenders weg,

ist die Eisenbahn verpflichtet, das Gut dem Bestimmungsbahnhof

zuzuführen, ohne die Anweisung

abzuwarten. Die Eisenbahn ist verpflichtet,

den Absender hievon unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 77. Lieferfrist.

(1) Die Lieferfrist setzt sich zusammen aus der

Abfertigungsfrist, der Beförderungsfrist und gegebenenfalls

aus Zuschlagsfristen.

(2) Sofern die Eisenbahn im Tarif nicht kürzere

Fristen vorsieht, beträgt

(3) Die Abfertigungsfrist wird ohne Rücksicht

auf die Anzahl der beteiligten Eisenbahnen nur

einmal, die Beförderungsfrist nach der Gesamtentfernung

zwischen Versandbahnhof und Bestimmungsbahnhof

berechnet.

0) Die Eisenbahn ist berechtigt, mit Genehmigung

des Bundesministeriums für Verkehr und

verstaatlichte Betriebe Zuschlagsfristen für folgende

Fälle festzusetzen

a) Für die Beförderung über Strecken mit verschiedener

Spurweite, über Fährstrecken

oder über Bahnstrecken, die Bahnhöfe desselben

Ortes verbinden;

b) für die Beförderung von und nach unbesetzten

Bahnhöfen und Güternebenstellen

sowie für die an eine Beförderung mit der

Eisenbahn unmittelbar anschließende Zuführung

nach Orten, die nicht im Ortsbereich

des Bestimmungsbahnhofes liegen;

c) für die Beförderung über Strecken mehrerer

Eisenbahnen;

d) für außergewöhnliche Verhältnisse, die eine

ungewöhnliche Verkehrszunahme oder

ungewöhnliche Betriebsschwierigkeiten zur

Folge haben. Die Eisenbahn ist in diesem

Falle berechtigt, die Zuschlagsfristen ausnahmsweise

vorbehaltlich der Genehmigung

des Bundesministeriums für Verkehr und

verstaatlichte Betriebe festzusetzen.

Das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte

Betriebe hat die Genehmigung zu erteilein,

wenn die Zuschlagsfristen aus örtlichen

oder betrieblichen Verhältnissen notwendig sind.

(5) In den Fällen des Abs. 4 lit. a bis lit. c setzt

die Eisenbahn im Tarif die Zuschlagsfristen fest.

Die Zuschlagsfristen in den Fällen des Abs. 4

lit. d treten nicht vor ihrer Veröffentlichung in

Kraft. Aus der Veröffentlichung muß zu ersehen

sein, daß die Genehmigung des Bundesministeriums

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe erteilt

wurde oder daß sie vorbehalten ist. Ist die

Genehmigung vorbehalten, so wird die Festsetzung

der Zuschlagsfristen wirkungslos, wenn

die Genehmigung nicht innerhalb von sieben

Tagen nach der Veröffentlichung der Zuschlagsfristen

bekanntgemacht oder wenn die nachträgliche

Genehmigung versagt wird.

(G) Die Lieferfrist beginnt für die vormittags

zur Beförderung angenommenen Güter um zwölf

Uhr des Annahmetages, für die nachmittags angenommenen

Güter um null Uhr des dem Annahmetag

folgenden Tages; sie beginnt jedoch

nicht vor der Zahlung der vom Absender übernommenen

Kosten oder vor Hinterlegung einer

Sicherheit (§ 71). Ist der auf die Aufgabe des

Gutes folgende Tag ein Sonn- oder Feiertag, so

beginnt bei nachmittags aufgegebenem Frachtgut

die Lieferfrist um null Uhr des dem Annahmetag

zweitfolgenden Tages.

(7) Der Lauf der Lieferfrist ruht für die Dauer

a) der Nachprüfung gemäß § 60, wenn hiebei

Abweichungen von den Eintragungen im

Frachtbrief festgestellt werden,

b) des Aufenthaltes, der durch zoll- oder

sonstige verwaltungsbehördliche Behandlung

verursacht wird,

c) einer durch nachträgliche Verfügung oder

durch Anweisung des Absenders hervorgerufenen

Verzögerung der Beförderung,

d) eines ohne Verschulden der Eisenbahn eingetretenen

Beförderungshindernisses,

e) einer gemäß § 65 Abs. 1 lit. a und lit. b

angeordneten Sperrmaßnahme, durch die

der Beginn oder die Fortsetzung der Beförderung

vorübergehend verhindert wird,

f) der durch Abladen einer Überlast oder

durch deren Zuladen zu einer anderen Sendung

erforderlichen Zeit,

g) des Aufenthaltes, der ohne Verschulden der

Eisenbahn dadurch entstanden ist, daß am

Gute oder an der Verpackung Ausbesserungsarbeiten

vorgenommen werden

mußten oder daß eine vom Absender verladene

Sendung umgeladen oder deren

Ladung gerichtet werden mußte,

h) sonstiger besonderer Vorkehrungen für das

Gut (Nachbeeisung -usw.),

i) der Umladung beim Übergang einer Sendung

auf eine Eisenbahn mit einer anderen

Spurweite.

Die Eisenbahn kann sich auf das Ruhen der

Lieferfrist nur berufen, wenn sie Ursache und

Dauer des Ruhens im Frachtbrief vermerkt hat

oder auf andere Weise nachweist.

(8) Endet die Lieferfrist nach Schluß der für

die Güterabfertigung vorgesehenen Dienststunden

des Bestimmungsbahnhofes, so gilt die Lieferfrist

erst nach zwei Stunden nach dem darauffolgenden

Dienstbeginn als abgelaufen.

(9) Ist der letzte Tag der Lieferfrist ein Sonn- oder

Feiertag, so läuft bei Frachtgut die Lieferfrist

erst mit der entsprechenden Stunde des nächsten

Werktages ab.

(10) Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn vor ihrem

Ablauf das Gut dem Empfänger zugeführt

worden ist. Konnte das Gut aus Gründen, die in

der Person des Empfängers liegen, nicht zugeführt

werden, so gilt das Gut in dem Zeitpunkt

als zugeführt, in dem die Eisenbahn die Zuführung

vergeblich versucht hat. Für Güter, die

nicht zugeführt werden, ist die Lieferfrist gewahrt,

wenn vor ihrem Ablauf der Empfänger

von der Ankunft benachrichtigt und das Gut im

Bestimmungsbahnhof zur Abnahme (§ 82) bereitgestellt

ist. Für Güter, die von der Eisenbahn

dem Empfänger nicht zugeführt werden und von

deren Ankunft der Empfänger nicht benachrichtigt

werden muß, ist die Lieferfrist gewahrt, wenn

vor ihrem Ablauf die Güter im Bestimmungsbahnhof

zur Abnahme oder zu einer von der

Eisenbahn nicht übernommenen Weiterbeförderung

mit einem anderen Verkehrsmittel (§ 80

Abs. 6) bereitgestellt sind.

§ 78. Ablieferung. Einlösung des Frachtbriefes.

Benachrichtigung. Entnahme von Proben. Empfängeranweisung.

Reinigung der Wagen.

(1)Die Eisenbahn ist verpflichtet, dem Empfänger

in dem im Frachtbrief bezeichneten Bestimmungsbahnhof

oder, soweit Güter durch die

Eisenbahn oder durch von ihr bestellte Unternehmer

dem Empfänger zugeführt oder weiterbefördert

werden, in seiner Wohnung oder seiner

Geschäftsstelle den Frachtbrief zu übergeben und

das Gut abzuliefern, wenn der Empfänger die

sich aus dem Frachtvertrag zu seinen Lasten ergebenden

Beträge gezahlt und den Empfang des

Gutes bescheinigt hat.

(2) Der Ablieferung des Gutes an den Empfänger

steht gleich

a) eine nach den einschlägigen Bestimmungen

an die Finanzverwaltung (Zollverwaltung)

im Bestimmungsbahnhof erfolgte Übergabe

des Gutes in deren Abfertigungsräumen

oder Niederlagen, wenn diese nicht unter

Verschluß der Eisenbahn stehen oder

b) die Übergabe des Gutes im Bestimmungsbahnhof

an ein anderes Verkehrsmittel zu

einer von der Eisenbahn nicht übernommenen

Weiterbeförderung gemäß § 80

Abs. 6 oder

c) die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

zulässige Einlagerung bei der Eisenbahn

im Bestimmungsbahnhof oder

d) die Hinterlegung bei einem Spediteur oder

in einem öffentlichen Lagerhaus.

(3) Nach der Ankunft des Gutes im Bestimmungsbahnhof

ist der Empfänger berechtigt, von

der Eisenbahn die Übergabe des Frachtbriefes und

die Ablieferung des Gutes zu verlangen. Dieses

Redit des Empfängers erlischt, sobald dem Bestimmungsbahnhof

eine ordnungsmäßig erteilte,

entgegenstehende Anweisung oder nachträgliche

Verfügung des Absenders zugekommen ist. Ist der

Verlust des Gutes festgestellt oder ist das Gut

nicht innerhalb der im § 88 Abs. 1 vorgesehenen

Frist angekommen, so ist der Empfänger berechtigt,

seine Redite aus dem Frachtvertrag gegen

vorherige Erfüllung der sich für ihn daraus ergebenden

Verpflichtungen im eigenen Namen

gegen die Eisenbahn geltend zu machen.

(4) Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Empfänger

von der Ankunft des Gutes zu benachrichtigen.

Die Eisenbahn ist dieser Verpflichtung enthoben,

wenn der Absender „bahnlagernd" beantragt

oder wenn der Empfänger schriftlich auf die

Benachrichtigung verzichtet hat oder wenn die

Benachrichtigung nach den Umständen nicht

möglich ist. Soweit die Eisenbahn nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes die Güter dem

Empfänger in die Wohnung oder in die Geschäftsstelle

zuführt oder im Bestimmungsbahnhof

einem anderen Verkehrsmittel zur Weiterbeförderung

übergibt, ist eine Benachrichtigung

des Empfängers von der Ankunft des Gutes nicht

erforderlich.

(5) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Güter, die

nicht zugeführt oder weiterbefördert werden,

auf den für die Abnahme bestimmten Plätzen

dem Empfänger bereitzustellen. Der Empfänger

ist berechtigt, vor Einlösung des Frachtbriefes die

Sendung äußerlich zu besichtigen; er ist jedoch

nicht berechtigt, ein Frachtstück zu öffnen. Das

Entnehmen von Proben durch den Empfänger

noch vor Einlösung des Frachtbriefes ist nur zulässig,

wenn es der Absender im Frachtbrief beantragt

oder wenn er es nachträglich verfügt hat.

(c) Durch die Annahme des Frachtbriefes wird

der Empfänger verpflichtet, der Eisenbahn die

auf ihn überwiesenen Beträge zu bezahlen. Die

Eisenbahn ist berechtigt, mit dem Empfänger zu

vereinbaren, daß der Frachtbrief auch ohne Übergabe

an den Empfänger vom Zeitpunkt der Bereitstellung

des Gutes an als angenommen gilt.

(7) Die Eisenbahn folgt das Gut nur gegen Vorzeigen

des eingelösten Frachtbriefes aus. Die

Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif Ausnahmen

zuzulassen.

(8) Die Eisenbahn ist nicht berechtigt, außer der

Empfangsbescheinigung weitere Erklärungen,

namentlich über tadellose oder rechtzeitige Ablieferung,

vom Empfänger zu verlangen; sie ist

nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschrift

des Empfängers zu überprüfen.

(9) Die Empfangsbahn ist verpflichtet, erforderlichenfalls

das der Eisenbahn zustehende Pfandrecht

an dem Gute geltend zu machen.

(10) Die Eisenbahn bestimmt im Tarif, unter

welchen Bedingungen der Empfänger berechtigt

ist, dem Bestimmungsbahnhof Anweisungen über

das Gut auch vor dessen Ankunft zu erteilen. Die

Eisenbahn ist nur dann berechtigt, solche Empfängeranweisungen

durchzuführen, wenn das Gut

im Bestimmungsbahnhof angekommen und bis

zum Beginn ihrer Durchführung eine ordnungsmäßig

erteilte, entgegenstehende Anweisung oder

nachträgliche Verfügung des Absenders im Bestimmungsbahnhof

nicht eingelangt ist.

(11) Ob die Güter von der Eisenbahn oder vom

Empfänger auszuladen sind, bestimmt die Eisenbahn

im Tarif, soweit nicht dieses Bundesgesetz

Bestimmungen darüber enthält oder eine besondere

Vereinbarung zwischen dem Absender oder

dem Empfänger und der Eisenbahn getroffen ist.

Eine mit dem Absender über die Ausladung getroffene

Vereinbarung muß aus dem Frachtbrief

ersichtlich sein.

(12) Wenn von mehreren im Frachtbrief verzeichneten

Stücken einer Sendung bei der Ablieferung

einzelne fehlen, ist der Empfänger berechtigt,

sie in der Empfangsbescheinigung als

fehlend anzuführen.

(13) Der Empfänger ist berechtigt, die Annahme

des Gutes auch nach Einlösung des Frachtbriefes

so lange zu verweigern, bis seinem Antrag auf

Feststellung eines behaupteten teilweisen Verlustes

oder einer behaupteten Beschädigung des

Gutes stattgegeben ist. Vorbehalte bei der Annahme

des Gutes sind für die Eisenbahn nur verbindlich,

wenn sie mit ihrer Zustimmung gemacht

werden.

(14) Der Empfänger ist verpflichtet, den Laderaum

der Wagen, die von ihm auszuladen sind,

vor der Rückgabe zu reinigen. Kommt der Empfänger

dieser Verpflichtung nicht nach und

nimmt die Eisenbahn die Reinigung selbst vor, so

ist sie berechtigt, dafür vom Empfänger das im

Tarif festgesetzte Entgelt einzuheben. Ist die

Eisenbahn nach gesetzlichen oder verwaltungsbehördlichen

Vorschriften zur Reinigung oder Entseuchung

von Eisenbahnwagen verpflichtet, so ist

sie berechtigt, auch dafür das im Tarif festgesetzte

Entgelt einzuheben.

§ 79. Nachprüfung des Gutes im Bestimmungsbahnhof.

(1) Hat der Absender im Frachtbrief Nachwiegung

oder Nachzählung im Bestimmungsbahnhof

beantragt oder verlangt der Empfänger

bei der Ablieferung, daß das Gut von der Eisenbahn

nachgewogen oder nachgezählt wird, so ist

die Eisenbahn verpflichtet, diesem Verlangen zu

entsprechen, wenn die ordnungsmäßige Abwicklung

des Eisenbahnbetriebes und die Beschaffenheit

des Gutes es ohne Schwierigkeit gestatten. Die

Eisenbahn ist jedoch nicht verpflichtet, dem Verlangen

auf Nachwiegung des Gutes zu entsprechen,

wenn die erforderlichen Wiegevorrichtungen nicht

vorhanden sind oder die Vornahme der Verwiegung

die ordnungsmäßige Abwicklung des

Eisenbahnbetriebes stören würde. Auf Verlangen

des Empfängers wird die Nachwiegung oder Nachzählung

in seiner Gegenwart vorgenommen; § 60

Abs. 6 und 7 gilt sinngemäß.

(2) Lehnt die Eisenbahn eine beantragte Nachwiegung

im Bestimmungsbahnhof ab, so ist der

Empfänger berechtigt, eine Nachwiegung auf einer

im Bahnhofbereich oder in dessen Nähe befindlichen

Waage zu veranlassen und von der Eisenbahn

zu verlangen, daß sie zur Nachwiegung

einen Bevollmächtigten beistellt. Der Empfänger

ist verpflichtet, für die von ihm veranlaßte Nachwiegung

die entstandenen Kosten einschließlich

der Entschädigung für den Bevollmächtigten zu

zahlen.

(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Nachwiegung

oder Nachzählung das im Tarif festgesetzte

Entgelt einzuheben. In welchen Fällen

dieses Entgelt zu erstatten ist, bestimmt die Eisenbahn

im Tarif.

(4) Verlangt der Empfänger im Bestimmungsbahnhof

nach Einlösung des Frachtbriefes, daß die

Eisenbahn die Übereinstimmung des Gutes mit

den Angaben im Frachtbrief über Benennung

des Gutes und seine Verpackung nachprüft, so ist

die Eisenbahn verpflichtet, dem Verlangen zu entsprechen,

wenn es die Beschaffenheit des Gutes

ohne Schwierigkeit und ohne besondere Fachkenntnis

zuläßt und die ordnungsmäßige Abwicklung

des Eisenbahnbetriebes hiedurch nicht gestört

wird. Auf Verlangen des Empfängers wird

die Nachprüfung in seiner Gegenwart vorgenommen.

Die Eisenbahn ist berechtigt, das für

die Nachprüfung im Tarif festgesetzte Entgelt

einzuheben.

§ 80. Zuführung.

(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, Stückgüter

dem Empfänger im Ortsbereich des Bestimmungsbahnhofes

oder nach benachbarten Orten gegen

ein im Tarif festgesetztes Entgelt (Rollgeld) in

seine Wohnung oder Geschäftsstelle zuzuführen.

Dieses Recht steht der Eisenbahn nicht zu, wenn

der Absender im Frachtbrief einen widersprechenden

Antrag gestellt hat. Die Eisenbahn besorgt

die Zuführung selbst oder durch von ihr bestellte

Unternehmer. Die Leute, deren sich die

Eisenbahn bei der Zuführung der Stückgüter bedient,

müssen den für die Zuführung geltenden

Tarif bei sich tragen und dem Empfänger auf

sein Verlangen vorzeigen. Die Eisenbahn ist verpflichtet,

die Zuführung in den Bahnhöfen, in

welchen sie eingerichtet ist, unter Angabe der

Zuführungszeiten durch Aushang bekanntzumachen

und diese Bahnhöfe im Tarif anzuführen.

(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, mit dem

Empfänger die Bedingungen zu vereinbaren,

unter denen sie Eisenbahnwagen oder auf eigenen

Rädern laufende Straßenfahrzeuge oder Großbehälter

in beladenem Zustand in die Geschäftsstelle

des Empfängers durch ihre Leute oder durch

von ihr bestellte Unternehmer zuführt. Die

Eisenbahn ist berechtigt, eine solche Zuführung

auch auf Antrag des Absenders im Frachtbrief

auszuführen, wenn der Empfänger nach vorheriger

Verständigung nicht widerspricht oder

einer solchen Zuführung allgemein bereits zugestimmt

hat.

(3) Der Empfänger ist auch in Orten, in denen

die Eisenbahn die Zuführung der Stückgüter

eingerichtet hat, berechtigt, die Stückgüter selbst

abzuholen oder sie durch andere als die von der

Eisenbahn bestellten Unternehmer abholen zu

lassen. Will er von diesem Recht Gebrauch

machen, so muß er diese Absicht dem Bestimmungsbahnhof

vor der Ankunft der Güter schriftlich

anzeigen (Rollfuhrverbot). Der Empfänger

ist berechtigt, ein solches Verbot auch allgemein

für alle für ihn einlangenden Stückgüter zu

erteilen.

(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, mit Genehmigung

des Bundesministeriums für Verkehr und

verstaatlichte Betriebe das Recht des Empfän-

gers, die für ihn einlangenden Stückgüter im

Bestimmungsbahnhof selbst abzuholen oder

durch von ihm Beauftragte abholen zu lassen,

oder das Recht des Absenders, die Zuführung der

Stückgüter im Bestimmungsbahnhof durch Antrag

im Frachtbrief auszuschließen, bei einzelnen

Bahnhöfen vorübergehend oder dauernd zu beschränken

oder aufzuheben; die Genehmigung ist

zu erteilen, wenn allgemeine Verkehrsrücksichten

es erfordern. Maßnahmen dieser Art bedürfen

der Veröffentlichung; in der Veröffentlichung

ist auf die Genehmigung des Bundesministeriums

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe hinzuweisen.

(5) Wenn die Eisenbahn Stückgüter zuführt,

haftet sie als Frachtführer nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes.

(6) Der Eisenbahn bleibt es überlassen, im Tarif

zu bestimmen, in welchen Fällen der Absender

berechtigt ist, im Frachtbrief die Weiterbeförderung

von Gütern mit einem anderen Verkehrsmittel

vom Bestimmungsbahnhof nach einem

außerhalb des Ortsbereiches dieses Bahnhofes

gelegenen Orte, in dem sich ein für den Güterverkehr

eingerichteter Bahnhof oder eine Güternebenstelle

nicht befindet, zu beantragen. Die

Eisenbahn ist ferner berechtigt, im Tarif zu bestimmen,

daß Güter, die im Bestimmungsbahnhof

einem anderen Verkehrsmittel zur Weiterbeförderung

zu übergeben sind, durch sie selbst oder

durch von ihr bestellte Unternehmer gegen Zahlung

des im Tarif festgesetzten Entgeltes umgeladen

werden; in diesem Falle hat die Eisenbahn

bei der Übergabe und Umladung der Güter die

Pflichten eines Spediteurs. Übernimmt sie jedoch

die Weiterbeförderung selbst oder durch von ihr

bestellte Unternehmer, so haftet sie bis zur Ablieferung

als Frachtführer nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes.

(7) Müssen Güter nach Räumen der Finanzverwaltung

(Zollverwaltung) gebracht werden,

die außerhalb des Bahnhofes liegen, ist die Eisenbahn

berechtigt, dies auf Kosten des Verfügungsberechtigten

entweder selbst zu besorgen oder

unter ihrer Verantwortung auf dessen Kosten

besorgen zu lassen, auch wenn sich der Empfänger

die Selbstabholung vorbehalten hat.

§ 81. Durchführung der Benachrichtigung des

Empfängers von der Ankunft des Gutes.

(1) Soweit die Eisenbahn nach § 78 Abs. 4

verpflichtet ist, den Empfänger von der Ankunft

des Gutes zu benachrichtigen, ist sie berechtigt,

die Benachrichtigung nach ihrer Wahl durch

Fernsprecher, Telegramm, Briefpost oder schriftlich

durch Boten vorzunehmen. Sie ist hiebei

verpflichtet, ausgenommen bei telegraphischer

Benachrichtigung, die Frist anzugeben, innerhalb

welcher das Gut vom Empfänger abzunehmen ist.

Die Eisenbahn ist berechtigt, mit dem Empfänger

für einzelne oder für alle an ihn einlangende

Sendungen die Art der Benachrichtigung schriftlich

zu vereinbaren.

(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Empfänger

bei Eilgut binnen vier Stunden, bei Frachtgut

binnen zwölf Stunden nach der Ankunft des

Gutes zu benachrichtigen. Bei Berechnung des

Zeitraumes, in dem der Empfänger zu benachrichtigen

ist, bleiben die in die Zeit von achtzehn

Uhr bis acht Uhr fallenden Stunden sowie Sonn-

und Feiertage außer Betracht.

(3) Die Benachrichtigung gilt als bewirkt

a) bei Übermittlung durch Fernsprecher mit

der Beendigung des Gespräches,

b) bei Übermittlung durch die Briefpost zwölf

Stunden, bei telegraphischer Übermittlung

vier Stunden nach der Aufgabe, sofern nicht

allgemein oder für besondere Fälle längere

Fristen notwendig sind, welche die Eisenbahn

im Tarif festsetzt,

c) bei anderer Übermittlung mit der Übergabe

des Benachrichtigungsschreibens.

Wenn das Ende der Fristen in die Zeit von

achtzehn Uhr bis acht Uhr oder auf einen Sonn- oder

Feiertag fällt, gilt die Benachrichtigung erst

um acht Uhr des auf die Übermittlung der Benachrichtigung

beziehungsweise auf den Sonn- oder

Feiertag folgenden Werktages als bewirkt.

(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Übermittlung

der Benachrichtigung den Ersatz ihrer

Auslagen zu verlangen oder das im Tarif hiefür

festgesetzte Entgelt einzuheben.

(5) Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei der Benachrichtigung

dem Empfänger gegebenenfalls

mitzuteilen, daß

a) die vom Absender verladene Sendung

unterwegs umgeladen wurde,

b) die Sendung mit einem Frachtzuschlag belastet

ist,

c) die Sendung offensichtlich beschädigt oder

unvollständig ist.

§ 82. Abnahme der Güter.

(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif für

die Abnahme der Güter, die von ihr nicht zugeführt

werden, eine Frist festzusetzen (Abnahmefrist).

Solche Güter können in der Regel

nur während der für die Abfertigung der Güter

vorgesehenen Dienststunden des Bestimmungsbahnhofes

abgenommen werden. Die Eisenbahn

ist verpflichtet, diese Dienststunden durch Aushang

im Bahnhof bekanntzumachen. Die Abnahmefrist

für die von der Eisenbahn auszuladenden

Güter muß, abgesehen von dem im Abs. 9

bezeichneten Falle, mindestens vierundzwanzig

Stunden betragen.

(2) Die Abnahmefrist beginnt mit dem Zeitpunkt,

in dem die Benachrichtigung von der

Ankunft des Gutes als bewirkt gilt und das Gut

bereitgestellt ist. Sind die vom Empfänger zu

entladenden Wagen in dem Zeitpunkt, in dem

die Benachrichtigung von der Ankunft des Gutes

als bewirkt gilt, nicht bereitgestellt oder sind

Güter bahnlagernd gestellt oder hat der Empfänger

auf die Benachrichtigung schriftlich verzichtet

oder ist eine Benachrichtigung nach den Umständen

nicht möglich, so beginnt die Abnahmefrist

mit der Bereitstellung des Gutes.

(3) Der Lauf der Abnahmefrist ruht an Sonn-

und Feiertagen sowie für die Dauer einer Behandlung

durch die Zoll- oder sonstigen Verwaltungsbehörden,

soweit diese Behandlung nicht

durch den Absender oder durch den Empfänger

verzögert wird.

(4) Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, Güter

an Sonn- und Feiertagen abzuliefern. Sie ist

jedoch berechtigt, in einzelnen Bahnhöfen Güter

auch an Sonn- und Feiertagen abzuliefern; in

diesem Falle ist sie verpflichtet, die näheren Bedingungen

bei den Güterabfertigungsstellen dieser

Bahnhöfe durch Aushang bekanntzumachen.

(5) Die Eisenbahn ist berechtigt, auf Antrag des

Empfängers die Abnahme, das Ausladen oder das

Wegführen der Güter außerhalb der Dienststunden

oder an Sonn- und Feiertagen zu gestatten.

Sie ist berechtigt, das im Tarif hiefür

festgesetzte Entgelt einzuheben.

(e) Wird das Gut nicht innerhalb der Abnahmefrist

abgenommen, so ist der Empfänger

verpflichtet, das im Tarif festgesetzte Lager- oder

Wagenstandgeld zu zahlen. Überschreitet der

Empfänger die Abnahmefrist, so ist die Eisenbahn

berechtigt, Lager- und Wagenstandgeld auch für

Sonn- und Feiertage einzuheben; unmittelbar

aufeinanderfolgende Sonn- und Feiertage werden

jedoch stets nur als ein Tag gerechnet. Läuft die

Abnahmefrist erst nach vierzehn Uhr eines

Werktages ab, so ist die Eisenbahn nicht berechtigt,

für einen oder mehrere auf den Werktag

unmittelbar folgende Sonn- oder Feiertage Lager-

oder Wagenstandgeld einzuheben. Wird die

Abnahmefrist um mehr als vierundzwanzig

Stunden überschritten, so ist die Eisenbahn aus

zwingenden Gründen des Eisenbahnbetriebes

oder des öffentlichen Wohles berechtigt, das Gut

auf Gefahr und Kosten des Empfängers auszuladen

und gemäß § 83 Abs. 12 zu behandeln.

(7) Hat der benachrichtigte Empfänger die zur

Abnahme des Gutes erforderlichen Vorkehrungen

getroffen und kann die Eisenbahn das Gut nicht

innerhalb einer Stunde nach dem Eintreffen des

Empfängers bereitstellen, so ist sie verpflichtet,

ihm etwaige Kosten der versuchten Abnahme zu

ersetzen und ihm auf Verlangen die vergeblich

versuchte Abnahme im Frachtbrief zu bescheinigen.

(8) Der Empfänger ist im Einvernehmen mit

der Eisenbahn berechtigt, Wagenladungen zur

Weiterbeförderung ohne Umladung im Bestimmungsbahnhof

neu aufzugeben.

(9) Die Eisenbahn ist berechtigt, mit Genehmigung

des Bundesministeriums für Verkehr und

verstaatliche Betriebe die Abnahmefrist abzukürzen,

das Lagergeld und das Wagenstandgeld

zu erhöhen sowie die im Abs. 6 angeführten

erleichternden Bestimmungen über die Berechnung

des Lager- und des Wagenstandgeldes vorübergehend

außer Kraft zu setzen; die Genehmigung

ist zu erteilen, wenn zwingende Gründe

des Eisenbahnbetriebes oder des öffentlichen

Wohles diese Maßnahmen erfordern. Die Eisenbahn

ist verpflichtet, solche Maßnahmen spätestens

einen Tag vor ihrem Inkrafttreten bei den

Güterabfertigungsstellen durch Aushang bekanntzumachen

und auf sonstige geeignete Weise nachrichtlich

zu veröffentlichen.

§ 83. Ablieferungshindernisse. Verzögerung der

Abnahme durch den Empfänger.

(1) Ein Ablieferungshindernis liegt vor, wenn

a) der Empfänger des Gutes nicht zu ermitteln

ist oder

b) der Empfänger die Einlösung des Frachtbriefes

ausdrücklich verweigert oder

c) der Empfänger den Frachtbrief nicht innerhalb

der von der Eisenbahn im Tarif festgesetzten

Frist einlöst oder

d) vor Einlösung des Frachtbriefes durch den

Empfänger die Ablieferung des Gutes aus

sonstigen Gründen verhindert wird.

(2) In jedem der im Abs. 1 angegebenen Fälle

obliegt es dem Bestimmungsbahnhof, den Absender

durch den Versandbahnhof von dem Ablieferungshindernis

unverzüglich zu benachrichtigen

und seine Anweisung einzuholen. Der

Absender ist verpflichtet, die Anweisung durch

Vermittlung des Versandbahnhofes zu erteilen;

die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif Ausnahmen

zuzulassen.

(3) Der Absender ist berechtigt, für den Fall

eines Ablieferungshindernisses im Frachtbrief

vorsorglich zu beantragen, daß

a) ihm das Gut bei Eintritt des Hindernisses

ohne vorherige Benachrichtigung zurückgeschickt

werden soll;

b) das Gut im Bestimmungsbahnhof an einen

von ihm bezeichneten anderen als den in

der Anschrift genannten Empfänger abgeliefert

werden soll; dem Bestimmungsbahnhof

obliegt es, den Absender von der Ablieferung

des Gutes an diesen anderen Empfänger

unmittelbar zu verständigen;

c) er von dem Hindernis ohne Vermittlung

des Versandbahnhofes auf seine Kosten

fernmündlich, telegraphisch oder durch die

Briefpost benachrichtigt werden soll; er ist

in diesem Falle berechtigt, seine Anweisung

unmittelbar an den Bestimmungsbahnhof

zu erteilen;

d) zur Erteilung von Anweisungen über das

Gut eine mit Namen und Anschrift bezeichnete

andere Person ermächtigt ist und

daß daher der Bestimmungsbahnhof diese

Person an seiner Stelle ohne Vermittlung

des Versandbahnhofes benachrichtigen und

ihre Anweisung einholen soll.

(4) Der Absender oder der von ihm Ermächtigte

ist verpflichtet, bei der Erteilung einer Anweisung

das Frachtbriefdoppel vorzulegen und

darin die Anweisung einzutragen. Befolgt die

Eisenbahn die Anweisung, ohne sich das Doppel

vorlegen und ohne die Anweisung darin eintragen

zu lassen, so haftet sie für den daraus entstandenen

Schaden dem Empfänger, wenn diesem

der Absender das Doppel übergeben hat. Hat der

Empfänger die Einlösung des Frachtbriefes ausdrücklich

verweigert, so ist der Absender oder der

von ihm Ermächtigte zur Erteilung einer Anweisung

auch ohne Vorlage des Doppels berechtigt.

(5) Für die Ausführung der Anweisungen gelten

die Bestimmungen des § 75 Abs. 5 und 6 sinngemäß.

(6) Ist die Benachrichtigung des Absenders

oder des im Frachtbrief bezeichneten Ermächtigten

nach den Umständen nicht möglich oder

geht binnen der im Tarif hiefür vorgesehenen

Frist eine Anweisung des Absenders oder seines

Ermächtigten nicht ein oder ist die Anweisung

nicht ausführbar, so ist die Eisenbahn verpflichtet,

das Gut auf Kosten des Absenders auf Lager zu

nehmen (Einlagerung). Sie ist jedoch auch berechtigt,

das Gut unter Einhebung der noch nicht

gezahlten Kosten bei einem Spediteur oder in

einem öffentlichen Lagerhaus auf Gefahr und

Kosten des Absenders zu hinterlegen.

(7) Die Eisenbahn ist ferner berechtigt,

a) Güter, die nicht abgeliefert werden können,

wenn sie nach dem Ermessen des Bestimmungsbahnhofes

schnellem Verderben unterliegen

oder nach den örtlichen Verhältnissen

weder auf Lager genommen noch bei

einem Spediteur oder in einem öffentlichen

Lagerhaus hinterlegt werden können, sofort,

b) Güter, die nicht abgeliefert werden können

und vom Absender nicht zurückgenommen

werden, dreißig Tage nach Ablauf der Abnahmefrist,

wenn aber ihr Wert nach dem

Ermessen des Bestimmungsbahnhofes durch

längeres Lagern unverhältnismäßig vermindert

oder in keinem Verhältnis zu den

Lagerkosten stehen würde, schon früher im

Wege der Versteigerung oder, wenn das

nicht tunlich ist, bestmöglich ohne Förmlichkeit

zu verkaufen.

(8) Macht die Eisenbahn in den Fällen des

Abs. 7 von ihrem Rechte Gebrauch, so gilt eine

allenfalls auf dem Gute haftende Nachnahme als

aufgelassen.

(9) Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Absender

von der Einlagerung oder Hinterlegung sowie

vom bevorstehenden und vom bewirkten Verkauf

des Gutes zu benachrichtigen, soweit dies nach den

Umständen möglich ist. Die Eisenbahn ist berechtigt,

für den Verkauf außer den baren Auslagen

das im Tarif festgesetzte Entgelt einzuheben.

Die Eisenbahn ist verpflichtet, dem Absender

den Verkaufserlös nach Abzug der noch

nicht gezahlten Kosten sowie der mit dem Verkauf

verbundenen Auslagen zur Verfügung zu

stellen. Reicht der Verkaufserlös zur Deckung

dieser Beträge nicht aus, so ist der Absender zur

Nachzahlung der ungedeckten Beträge verpflichtet.

Das gleiche gilt, wenn die Eisenbahn das Gut

einer Behörde übergeben muß oder wenn das Gut

auf Grund gesetzlicher oder verwaltungsbehördlicher

Vorschriften zu vernichten ist oder aus

sonstigen Gründen nicht verwertet werden kann.

(10) Die Eisenbahn ist nicht berechtigt, zoll-

oder steuerpflichtige Güter vor der Zoll- oder

Steuerbehandlung bei einem Spediteur oder in

einem öffentlichen Lagerhaus zu hinterlegen

(Abs. 6) oder zu verkaufen (Abs. 7).

(11) Fällt das Ablieferungshindernis weg, so ist

die Eisenbahn verpflichtet, dem Empfänger, wenn

er zur Abnahme des Gutes bereit ist, das Gut

abzuliefern, sofern nicht inzwischen eine ordnungsmäßig

erteilte entgegenstehende Anweisung

des Absenders oder seines Ermächtigten im Bestimmungsbahnhof

eingetroffen ist. Die Eisenbahn

ist verpflichtet, den Absender oder seinen Ermächtigten,

sofern diesem das Hindernis schon

mitgeteilt war, von der nachträglichen Einlösung

des Frachtbriefes unmittelbar zu verständigen.

(12) Hat der Empfänger den Frachtbrief eingelöst,

das Gut jedoch nicht abgenommen oder

konnte es ihm aus anderen Gründen nicht abgeliefert

werden, so ist die Eisenbahn, sofern die

Abnahmefrist um mehr als vierundzwanzig Stunden

überschritten und dieser Verzug nicht durch

ihr Verschulden verursacht wurde, verpflichtet,

das Gut auf Kosten des Empfängers auf Lager

zu nehmen und den Empfänger hievon zu benachrichtigen.

Die Eisenbahn ist jedoch auch berechtigt,

das Gut unter Einziehung der noch nicht

gezahlten Kosten bei einem Spediteur oder in,

einem öffentlichen Lagerhaus auf Gefahr und

Kosten des Empfängers zu hinterlegen. Für die

Einlagerung solcher Güter bei der Eisenbahn

gelten die Bestimmungen des Abs. 13.

(13) Die Eisenbahn ist zur Einlagerung von

Gütern für die Dauer von dreißig Tagen (Einlagerungsfrist)

verpflichtet. Die Eisenbahn ist berechtigt,

für die Dauer der Lagerung das im Tarif

festgesetzte Lagergeld einzuheben und den Ersatz

aller durch die Einlagerung verursachten Auslagen

zu beanspruchen. Die Eisenbahn ist berechtigt,

eingelagerte Güter, die innerhalb der Einlagerungsfrist

vom Empfänger nicht abgenommen

werden, nach Ablauf dieser Frist oder, wenn das

Gut nach dem Ermessen der Eisenbahn schnellem

Verderben unterliegt, schon früher im Wege der

Versteigerung oder bestmöglich ohne Förmlichkeit

zu verkaufen. Im übrigen gelten die Bestimmungen

des Abs. 9 sinngemäß.

(14) Die Eisenbahn ist berechtigt, für die auch

nur versuchte Ausführung einer Anweisung sowie

für ihre sich aus den vorstehenden Bestimmungen

ergebenden Leistungen außer der Fracht und den

Auslagen das im Tarif festgesetzte Entgelt einzuheben.

Dieses Recht steht ihr nicht zu, wenn

sie ein Verschulden trifft.

§ 84. Feststellung eines teilweisen Verlustes oder

einer Beschädigung des Gutes.

(1) Wird ein teilweiser Verlust oder eine Beschädigung

des Gutes von der Eisenbahn wahrgenommen

oder vermutet oder vom Berechtigten

behauptet, so ist die Eisenbahn verpflichtet, die

Art des Schadens, den Zustand, erforderlichenfalls

auch das Gewicht des Gutes und, soweit dies

möglich ist, Betrag und Ursache des Schadens

sowie den Zeitpunkt seines Entstehens ohne Verzug

durch schriftliche Aufnahme des Tatbestandes,

wenn möglich in Gegenwart des Berechtigten,

festzustellen. Die Eisenbahn ist verpflichtet, der

Aufnahme des Tatbestandes unbeteiligte Zeugen

oder erforderlichenfalls Sachverständige beizuziehen.

Sie ist ferner verpflichtet, Gutachten

der Sachverständigen und allfällige Einwendungen

des Berechtigten gegen die Feststellungen

der Eisenbahn in der Tatbestandsaufnahme zu

vermerken.

(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, dem Berechtigten

auf sein Verlangen eine Abschrift der

Tatbestandsaufnahme unentgeltlich auszufolgen.

(3) Wird durch die vom Berechtigten veranlaßte

Aufnahme des Tatbestandes ein Schaden nicht

festgestellt oder nur ein von der Eisenbahn bereits

anerkannter Schaden, so ist die Eisenbahn

berechtigt, den Ersatz der erwachsenden Kosten

zu verlangen und das im Tarif hiefür festgesetzte

Entgelt einzuheben.

§ 85. Umfang der Haftung der Eisenbahn. Beweislast.

(1) Die Eisenbahn haftet für die Überschreitung

der Lieferfrist und für den Schaden, der durch

gänzlichen oder teilweisen Verlust oder durch Beschädigung

des Gutes in der Zeit von der Annahme

zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht.

(2) Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit,

wenn die Überschreitung der Lieferfrist,

der Verlust oder die Beschädigung des Gutes

durch ein Verschulden des Berechtigten, durch

eine nicht von der Eisenbahn verschuldete Anweisung

des Berechtigten, durch besondere Mängel

des Gutes (inneres Verderben, Schwinden usw.)

oder durch Umstände verursacht worden ist,

welche die Eisenbahn nicht vermeiden und deren

Folgen sie nicht abwenden konnte.

(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 7

ist die Eisenbahn von dieser Haftung befreit,

wenn der Verlust oder die Beschädigung aus der

mit einer oder mehreren der nachbenannten Tatsachen

verbundenen besonderen Gefahr entstanden

ist

a) Beförderung in offenen Wagen nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder

des Tarifes oder nach einer in den Frachtbrief

aufgenommenen Vereinbarung mit

dem Absender;

b) Fehlen oder Mängel der Verpackung bei

Gütern, die ihrer Natur nach bei fehlender

oder mangelhafter Verpackung einem Verlust

oder einer Beschädigung ausgesetzt

sind;

c) Verladen der Güter durch den Absender

oder Ausladen durch den Empfänger nach

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

oder des Tarifes oder nach einer in den

Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung

mit dem Absender oder nach einer Vereinbarung

mit dem Empfänger, desgleichen .

mangelhafte Verladung, sofern die Verladung

nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

oder des Tarifes oder nach einer

in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung

mit dem Absender durch diesen vorgenommen

worden ist;

d) natürliche Beschaffenheit gewisser Güter,

durch die sie gänzlichem oder teilweisem

Verlust oder einer Beschädigung, besonders

durch Bruch, Rost, inneres Verderben, Austrocknen,

Verstreuen, ausgesetzt sind;

e) Aufgabe unter unrichtiger, ungenauer oder

unvollständiger Benennung der von der

Beförderung ausgeschlossenen oder nur bedingungsweise

zugelassenen Gegenstände

und Stoffe oder Außerachtlassung der

Sicherheitsvorschriften für bedingungsweise

zur Beförderung zugelassene Gegenstände

und Stoffe durch den Absender;

f) Beförderung von lebenden Tieren;

g) Beförderung von Sendungen, die nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder

des Tarifes oder nach einer in den Frachtbrief

aufgenommenen Vereinbarung mit

dem Absender begleitet werden müssen,

sofern die Begleitung die Abwendung dieser

Gefahr bezweckt.

(4) Die Eisenbahn ist nicht berechtigt, die Befreiung

von der Haftung gemäß Abs. 3 in Anspruch

zu nehmen, wenn der Schaden durch ihr

Verschulden entstanden ist. Eine solche Befreiung

kann die Eisenbahn im Falle des Abs. 3 lit. a auch

dann nicht in Anspruch nehmen, wenn der Absender

im Frachtbrief gemäß § 68 Abs. 1 die Ver-

ladung der Sendung durch die Eisenbahn in einen

gedeckten Wagen verlangt, die Eisenbahn diesem

Verlangen aber nicht entsprochen hat.

(5) Wenn die Eisenbahn nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes oder des Tarifes ein Gut

auf Lager nimmt, haftet sie für die Sorgfalt eines

ordentlichen Kaufmannes.

(G) Der Beweis dafür, daß die Überschreitung

der Lieferfrist, der Verlust oder die Beschädigung

durch eine der im Abs. 2 vorgesehenen Tatsachen

verursacht worden ist, obliegt der Eisenbahn.

(7) Macht die Eisenbahn glaubhaft, daß nach

den Umständen des Falles ein Verlust oder eine

Beschädigung aus einer oder mehreren der im

Abs. 3 erwähnten besonderen Gefahren entstehen

konnte, so wird vermutet, daß der Schaden

hieraus entstanden ist. Zur teilweisen oder gänzlichen

Entkräftung dieser Vermutung obliegt dem

Berechtigten der Nachweis, daß der Schaden nicht

oder nicht ausschließlich aus den von der Eisenbahn

zur Begründung der Vermutung glaubhaft

gemachten Gefahren entstanden ist. Diese Vermutung

gilt im Falle des Abs. 3 lit. a nicht bei

außergewöhnlich großem Abgang oder bei Verlust

von ganzen Stücken.

§ 86. Vermutung bei Neuaufgabe.

(1) Wurde eine nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes beförderte Sendung neu aufgegeben

und wird nach der Neuaufgabe ein teilweiser

Verlust oder eine Beschädigung festgestellt,

so wird vermutet, daß der teilweise Verlust oder

die Beschädigung während des letzten Frachtvertrages

eingetreten ist, sofern die folgenden

Bedingungen erfüllt sind

a) Die Sendung muß stets im Gewahrsam der

Eisenbahn verblieben sein;

b) die Sendung muß unverändert in dem Zustand

aufgegeben worden sein, in dem sie

im Bahnhof der Neuaufgabe angekommen

ist.

(2) Die gleiche Vermutung gilt auch, wenn der

der Neuaufgabe vorangehende Frachtvertrag den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht unterstellt

war, sofern bei Aufgabe zur durchgehenden

Beförderung vom ursprünglichen Versandbahnhof

bis zum letzten Bestimmungsbahnhof das Internationale

Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr

anzuwenden gewesen wäre.

§ 87. Einschränkung der Haftung bei Gewichtsverlusten.

(1) Wenn Güter zufolge ihrer natürlichen Beschaffenheit

bei der Beförderung regelmäßig einen

Gewichtsverlust erleiden, haftet die Eisenbahn

ohne Rücksicht auf die Länge der durchfahrenen

Strecke nur für den Teil des Gewichtsverlustes,

der die nachstehend zugelassenen Verlustgrenzen

überschreitet

a) 2 v. H. des Gewichtes für die flüssigen oder

in feuchtem Zustand aufgegebenen sowie

für die nachstehenden Güter

Farbhölzer, geraspelte oder gemahlene,

Felle,

Fettwaren,

Fische, getrocknete,

Früchte (Obst), frische, getrocknete oder

gedörrte,

Gemüse, frische,

Häute,

Hautabfälle,

Hopfen,

Hörner und Klauen,

Kitte, frische,

Knochen, ganze oder gemahlene,

Kohle und Koks,

Leder,

Pferdehaare,

Pilze, frische,

Rinden,

Salz,

Schweinsborsten,

Seifen und harte Öle,

Süßholz,

Tabak, geschnittener,

Tabakblätter, frische,

Tierflechsen,

Torf,

Wolle,

Wurzeln;

b) 1 v. H. des Gewichtes für alle übrigen

trockenen Güter, die bei der Beförderung

gleichfalls einem Gewichtsverlust ausgesetzt

sind.

(2) Auf die Einschränkung der Haftung kann

sich die Eisenbahn nicht berufen, wenn nachgewiesen

wird, daß der Verlust nach den Umständen

des Falles nicht auf die Ursachen zurückzuführen

ist, die für die Zulassung obiger Verlustgrenzen

maßgebend waren.

(3) Werden mehrere Stücke mit demselben

Frachtbrief befördert, so wird der zulässige Gewichtsverlust

für jedes Stück berechnet, sofern

dessen Gewicht im Frachtbrief einzeln angegeben

ist oder auf andere Weise festgestellt werden

kann.

(4) Die Eisenbahn ist nicht berechtigt, bei

gänzlichem Verlust des Gutes anläßlich der Berechnung

der Entschädigung einen Gewichtsverlust

in Rechnung zu stellen.

(5) Die Bestimmungen des § 85 werden durch

die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

§ 88. Vermutung für den Verlust des Gutes.

Wiederauffinden des Gutes.

(1) Ein fehlendes Gut gilt ohne weiteren Nachweis

als verloren, wenn es nicht innerhalb von

dreißig Tagen nach Ablauf der Lieferfrist abgeliefert

oder zur Ablieferung bereitgestellt worden

ist.

(2) Der Berechtigte kann bei Empfang des

Entschädigungsbetrages für das verlorene Gut

schriftlich verlangen, daß er sofort benachrichtigt

werde, wenn das Gut binnen einem Jahre nach

Zahlung des Entschädigungsbetrages aufgefunden

wird. Die Eisenbahn ist verpflichtet, das Verlangen

des Berechtigten zu bescheinigen.

(3) Der Berechtigte" kann binnen dreißig Tagen

nach Empfang der Nachricht verlangen, daß ihm

das Gut in einem Bahnhof der Beförderungsstrecke

abgeliefert wird; er ist dann verpflichtet,

die Kosten für die Beförderung des Gutes vom

Versandbahnhof bis zu dem Bahnhof zu zahlen,

in dem das Gut abgeliefert wird; er ist ferner

verpflichtet, den erhaltenen Entschädigungsbetrag,

abzüglich der ihm etwa erstatteten, in diesem Entschädigungsbetrag

enthaltenen Kosten, zurückzuzahlen;

seine Ansprüche auf Entschädigung gemäß

§ 90 und gegebenenfalls gemäß § 92 bleiben

vorbehalten.

(4) In allen anderen Fällen ist die Eisenbahn

berechtigt, über das aufgefundene Gut frei zu

verfügen.

§ 89. Höhe der Entschädigung bei gänzlichem

oder teilweisem Verlust oder bei Beschädigung

des Gutes.

(1) Ist die Eisenbahn auf Grund des Frachtvertrages

verpflichtet, Entschädigung für gänzlichen

oder teilweisen Verlust des Gutes zu leisten, so

wird die Entschädigung berechnet

nach dem Börsenpreis,

in Ermangelung eines solchen nach dem Marktpreis,

in Ermangelung beider nach dem gemeinen

Wert,

den Güter derselben Art und Beschaffenheit am

Versandort zu der Zeit hatten, zu der das Gut

zur Beförderung angenommen worden ist. Vorbehaltlich

der im § 91 vorgesehenen Beschränkung

darf jedoch die Entschädigung für jedes fehlende

Kilogramm des Rohgewichtes einen Höchstbetrag

nicht übersteigen, der vom Bundesministerium für

Verkehr und verstaatlichte Betriebe nach Maßgabe

der jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse durch

Verordnung festgesetzt wird; dieser Betrag darf

nicht höher sein als der im Internationalen Übereinkommen

über den Eisenbahnfrachtverkehr in

der jeweils geltenden Fassung für die Höhe der

Entschädigung bei gänzlichem oder teilweisem

Verlust des Gutes für das Kilogramm des Rohgewichtes

festgesetzte Betrag. Die Eisenbahn ist

verpflichtet, dem Berechtigten außerdem nur

Fracht, Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung

des verlorenen Gutes gezahlte Beträge

zu erstatten.

(2) Bei Beschädigung ist die Eisenbahn verpflichtet,

den Betrag der Wertverminderung des

Gutes zu zahlen. Zur Ermittlung dieses Betrages

ist die Entschädigung, die im Falle des Verlustes

bei Anwendung von Abs. 1 — jedoch ohne die

Beschränkung auf den Höchstbetrag gemäß

Abs. 1 für jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichtes

— zu zahlen wäre, herabzusetzen. Das

Ausmaß dieser Herabsetzung ergibt sich aus dem

Verhältnis zwischen dem Wert des beschädigten

Gutes am Bestimmungsort und dem Wert, den

das Gut am gleichen Ort gehabt hätte, wenn es

nicht während der Ausführung des Beförderungsvertrages

beschädigt worden wäre. Die Entschädigung

darf jedoch nicht übersteigen, wenn

a) die ganze Sendung durch die Beschädigung

entwertet ist, den Betrag, der im Falle ihres

gänzlichen Verlustes zu zahlen wäre,

b) nur ein Teil der Sendung durch die Beschädigung

entwertet ist, den Betrag, der

im Falle des Verlustes des entwerteten

Teiles zu zahlen wäre.

(3) Der Berechtigte kann eine höhere als in den

Abs. 1 und 2 vorgesehene Entschädigung nur bei

Angabe des Interesses an der Lieferung oder bei

Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Eisenbahn

beanspruchen.

(4) In fremden Währungen ausgedrückte Beträge

sind bei Berechnung der Entschädigung zum

Kurse am Tage und am Orte der Zahlung umzurechnen.

§ 90. Höhe der Entschädigung bei Überschreitung

der Lieferfrist.

(1) Wenn die Lieferfrist überschritten ist und

der Berechtigte nicht nachweist, daß ein Schaden

daraus entstanden ist, ist die Eisenbahn verpflichtet,

als Pauschalvergütung für jedes Zehntel,

um das die Lieferfrist überschritten ist, ein Zehntel

der Fracht zu zahlen; angefangene Zehntel der

Lieferfrist werden voll gerechnet. Der Gesamtbetrag

dieser Vergütung darf jedoch die halbe

Fracht nicht übersteigen.

(2) Wenn der Berechtigte nachweist, daß ein

Schaden durch die Überschreitung der Lieferfrist

entstanden ist, ist die Eisenbahn verpflichtet, für

diesen Schaden eine Entschädigung bis zur Höhe

der Fracht zu zahlen.

(3) Bei gänzlichem Verlust des Gutes steht dem

Berechtigten ein Anspruch auf eine Entschädigung

für Überschreitung der Lieferfrist nicht zu.

(4) Bei teilweisem Verlust des Gutes ist die

Eisenbahn verpflichtet, neben der hiefür vorgesehenen

Entschädigung eine Entschädigung für

Überschreitung der Lieferfrist bis zur Höhe der

auf den nicht verlorengegangenen Teil der Sendung

entfallenden Fracht zu leisten.

(5) Bei Beschädigung des Gutes tritt die Entschädigung

für Überschreitung der Lieferfrist gegebenenfalls

zu der im § 89 vorgesehenen Entschädigung

hinzu.

(c) In den in den Abs. 4 und 5 angeführten

Fällen steht dem Berechtigten ein Anspruch auf

eine höhere Gesamtentschädigung als bei gänzlichem.

Verlust des Gutes nicht zu.

§ 91. Beschränkung der Höhe der Entschädigung

durch den Tarif.

(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, in Tarifen,

die eine Ermäßigung gegenüber den Regeltarifen

enthalten, für die bei gänzlichem oder teilweisem

Verlust oder bei Beschädigung des Gutes zu

leistenden Entschädigungen einen geringeren als

den vom Bundesministerium für Verkehr und

verstaatlichte Betriebe durch Verordnung bestimmten

Höchstbetrag (§ 89 Abs. 1) festzusetzen.

Die Eisenbahn ist berechtigt, in solchen Tarifen

auch die Entschädigung für Überschreitung der

Lieferfrist auf Höchstbeträge zu beschränken.

Hat der Absender die Anwendung eines solchen

Tarifes im Frachtbrief beantragt, so haftet die

Eisenbahn nur bis zu dem im Tarif festgesetzten

Höchstbetrag.

(2) Wird ein solcher Tarif nur auf einen Teil

der Beförderungsstrecke angewendet, so tritt die

tarifmäßige Beschränkung der Haftung, der Eisenbahn

nur ein, wenn sich die Tatsache, welche die

Entschädigung begründet, auf diesem Teil der Beförderungsstrecke

ereignet hat.

§ 92. Höhe der Entschädigung bei Angabe des

Interesses an der Lieferung.

(1) Hat der Absender im Frachtbrief das Interesse

an der Lieferung angegeben (§ 74), so kann

der Berechtigte im Falle der Entschädigungspflicht

der Eisenbahn beanspruchen

a) bei gänzlichem oder teilweisem Verlust oder

bei Beschädigung des Gutes

1. die Entschädigung gemäß § 89 oder § 91,

außerdem

2. den Ersatz des nachgewiesenen weiteren

Schadens bis zur Höhe des Interesses an

der Lieferung;

b) bei Überschreitung der Lieferfrist,

1. wenn der Berechtigte nicht nachweist,

daß ihm ein Schaden aus der Überschreitung

der Lieferfrist erwachsen ist, für

je vierundzwanzig Stunden, um die die

Lieferfrist überschritten ist, ein Fünftel

der Fracht, höchstens die ganze Fracht,

jedoch nicht mehr als den Betrag des

Interesses an der Lieferung; angefangene

vierundzwanzig Stunden werden als voll

gerechnet;

2. wenn der Berechtigte nachweist, daß ihm

hieraus ein Schaden erwachsen ist, eine

Entschädigung bis zur Höhe des Interesses

an der Lieferung.

(2) Wenn der Berechtigte nachweist, daß ihm

neben einem Schaden durch Überschreitung der

Lieferfrist ein von der Eisenbahn zu vertretender

Schaden aus teilweisem Verlust oder aus Beschädigung

erwachsen ist, so kann er im Falle der

Entschädigungspflicht der Eisenbahn beanspruchen

a) die Entschädigungen gemäß § 89 oder § 91

sowie gemäß Abs. 1 lit. b Z. 1., außerdem

b) den Betrag des gesamten nachgewiesenen

weiteren Schadens, einschließlich des durch

die Überschreitung der Lieferfrist erwachsenen,

bis zur Höhe des angegebenen

Interesses an der Lieferung.

(3) Ist der angegebene Betrag des Interesses an

der Lieferung geringer als die ohne Angabe des

Interesses zu zahlende Entschädigung, so kann

der Berechtigte diese beanspruchen.

§ 93. Höhe der Entschädigung bei Vorsatz oder

grober Fahrlässigkeit der Eisenbahn.

In den Fällen, in denen der gänzliche oder teilweise

Verlust oder die Beschädigung des Gutes

oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Vorsatz

oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn zurückzuführen

ist, ist die Eisenbahn verpflichtet,

den nachgewiesenen vollen Schaden zu ersetzen.

§ 94. Verzinsung der Entschädigungsbeträge.

Die Eisenbahn ist verpflichtet, die von ihr zu

zahlenden Entschädigungsbeträge auf Verlangen

des Berechtigten vom Tage des Einlangens der

gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

eingebrachten Reklamation oder, wenn eine

Reklamation nicht voranging, vom Tage der

Klageerhebung an zu dem für beiderseitige Handelsgeschäfte

jeweils gesetzlich vorgeschriebenen

Zinsfuß zu verzinsen; Entschädigungsbeträge

unter fünfzig Schilling werden nicht verzinst.

§ 95. Erlöschen der Ansprüche wegen Überschreitung

der Lieferfrist, teilweisen Verlustes oder

wegen Beschädigung.

(1) Mit der Annahme des Gutes durch den

Berechtigten sind alle Ansprüche gegen die Eisenbahn

aus dem Frachtvertrag wegen Überschreitung

der Lieferfrist, teilweisen Verlustes oder wegen

Beschädigung erloschen.

(2) Jedoch erlöschen nicht

a) Entschädigungsansprüche, wenn der Berechtigte

nachweist, daß der Schaden durch Vorsatz

oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn

herbeigeführt worden ist;

b) Entschädigungsansprüche wegen Überschreitung

der Lieferfrist, wenn sie binnen

dreißig Tagen, den Tag der Annahme des

Gutes durch den Berechtigten nicht mitgerechnet,

bei einer der gemäß § 99 Abs. 3

zuständigen Eisenbahnen geltend gemacht

werden;

c) Entschädigungsansprüche wegen teilweisen

Verlustes oder wegen Beschädigung, wenn

1. der teilweise Verlust oder die Beschädigung

vor der Annahme des Gutes durch

den Berechtigten gemäß § 84 festgestellt

worden ist;

2. die Feststellung, die gemäß § 84 hätte

erfolgen müssen, nur durch Verschulden

der Eisenbahn unterblieben ist;

d) Entschädigungsansprüche wegen äußerlich

nicht erkennbarer Schäden, die erst nach

der Annahme des Gutes durch den Berechtigten

festgestellt worden sind, sofern die

folgenden Bedingungen erfüllt sind

1. Der Berechtigte muß die Feststellung gemäß

§ 84 unverzüglich nach der Entdeckung

des Schadens und spätestens

sieben Tage nach der Annahme des Gutes

verlangen;

2. der Berechtigte muß beweisen, daß der

Schaden in der Zeit von der Annahme

des Gutes zur Beförderung bis zur Ablieferung

entstanden ist.

(3) Ist das Gut unter den im § 86 Abs. 1 vorgesehenen

Bedingungen neu aufgegeben worden,

so erlöschen die Entschädigungsansprüche wegen

teilweisen Verlustes oder wegen Beschädigung aus

dem der Neuaufgabe vorangehenden Frachtvertrag,

wie wenn es sich um einen einzigen Frachtvertrag

handeln würde.

§ 96. Verjährung der Ansprüche aus dem Frachtvertrag.

(1) Ansprüche aus dem Frachtvertrag verjähren

in einem Jahre.

In drei Jahren verjähren jedoch

a) Ansprüche auf Auszahlung einer Nachnahme,

welche die Eisenbahn vom Empfänger

eingezogen hat;

b) Ansprüche auf Auszahlung des Erlöses

eines von der Eisenbahn vorgenommenen

Verkaufes;

c) Ansprüche wegen eines durch Vorsatz verursachten

Schadens;

d) Ansprüche aus dem der Neuaufgabe vorangehenden

Frachtvertrag in dem im § 86

Abs. 1 vorgesehenen Falle.

(2) Die Verjährung beginnt

a) Bei Entschädigungsansprüchen wegen Überschreitung

der Lieferfrist, teilweisen Verlustes

oder wegen Beschädigung mit Ablauf

des Tages der Ablieferung;

b) bei Entschädigungsansprüchen wegen gänzlichen

Verlustes mit Ablauf des dreißigsten

Tages nach Ablauf der Lieferfrist;

c) bei Ansprüchen auf Zahlung, Nachzahlung

oder Erstattung von Fracht, Frachtzuschlägen,

Nebengebühren und Auslagen, wenn

1. eine Zahlung erfolgte, mit Ablauf des

Tages der Zahlung;

2. eine Zahlung nicht erfolgte, mit Ablauf

des Tages der Annahme des Gutes zur

Beförderung, sofern die Zahlung dem

Absender obliegt, oder mit Ablauf des

Tages, an dem der Empfänger den

Frachtbrief eingelöst hat, sofern die Zahlung

ihm obliegt;

3. die Beträge Gegenstand einer Frankaturrechnung

waren, mit Ablauf des Tages,

an dem die Eisenbahn dem Absender die

im § 71 Abs. 5 vorgesehene Rechnung

übergibt; wird diese nicht übergeben, so

beginnt die Verjährung der Ansprüche

der Eisenbahn mit Ablauf des dreißigsten

Tages nach Ablauf der Lieferfrist;

d) bei Ansprüchen der Eisenbahn auf Zahlung

von Beträgen, die der Empfänger statt des

Absenders oder die der Absender statt des

Empfängers gezahlt hat und welche die

Eisenbahn dem Berechtigten zurückerstatten

muß, mit Ablauf des Tages der Rückerstattung

des Betrages;

e) bei Ansprüchen wegen Nachnahmen mit

Ablauf des achten Tages nach Ablauf der

Lieferfrist;

f) bei Ansprüchen auf Auszahlung eines Verkaufserlöses

mit Ablauf des Verkaufstages;

g) bei Ansprüchen auf Zahlung eines von der

Zollbehörde verlangten Betrages mit Ablauf

des Tages, an dem die Zollbehörde

das Verlangen an die Eisenbahn gestellt

hat;

h) in allen anderen Fällen mit Ablauf des

Tages, an dem das Recht geltend gemacht

werden kann.

(3) Wenn der Berechtigte eine Reklamation gemäß

§ 97 bei der Eisenbahn einreicht, wird der

Lauf der Verjährung, abgesehen von den allgemeinen

gesetzlichen Hemmungsgründen, bis zum

Ablauf des Tages gehemmt, an dem die Eisenbahn

die Reklamation schriftlich abschlägig beantwortet

und die der Reklamation beigegebenen

Belege zurückgibt. Wird der Reklamation teilweise

stattgegeben, so beginnt die Verjährung

nur für den noch streitigen Teil der Reklamation

wieder zu laufen. Wer sich auf die Einreichung

einer Reklamation, auf deren Beantwortung

oder auf die Rückgabe von Belegen beruft,

hat dies zu beweisen. Weitere Reklamationen,

die denselben Anspruch zum Gegenstand

haben, hemmen die Verjährung nicht.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen finden

nicht Anwendung auf Rückgriffsansprüche der

Eisenbahnen untereinander.

§ 97. Geltendmachung der Rechte aus dem

Frachtvertrag.

(1) Soweit für die Geltendmachung von Rechten

aus dem Frachtvertrag in den §§ 72 und 73

nicht besondere Bestimmungen festgesetzt sind,

gelten die nachstehenden Bestimmungen.

(2) Zur Geltendmachung dieser Rechte ist der

befugt, dem das Verfügungsrecht über das Gut

zusteht.

(3) Wenn der Absender einen Anspruch außergerichtlich

geltend macht (Reklamation), ist

er verpflichtet, bei Einreichung der Reklamation

das Frachtbriefdoppel in Urschrift vorzulegen.

Vermag er dies nicht, obliegt ihm der Nachweis,

daß der Empfänger die Annahme des Gutes verweigert

oder seine Zustimmung zur Geltendmachung

der Rechte aus dem Frachtvertrag erteilt

hat. Wenn der Empfänger einen Anspruch

aus dem Frachtvertrag geltend macht, ist er verpflichtet,

bei Einreichung der Reklamation den

Frachtbrief in Urschrift vorzulegen. Andere Belege

können auch in Abschrift vorgelegt werden,

die jedoch auf Verlangen der Eisenbahn beglaubigt

sein müssen. Die Beglaubigung der Abschriften

solcher Belege durch den Versand- oder Bestimmungsbahnhof

ist zulässig. Den Bahnhöfen

obliegt es, auf Verlangen des Absenders oder des

Empfängers solche Beglaubigungen gegen Zahlung

des im Tarif hiefür festgesetzten Entgeltes

zu erteilen.

(4) Außergerichtliche Ansprüche sind schriftlich

bei einer der im § 99 Abs. 3 genannten Eisenbahnen

geltend zu machen.

(5) Die Reklamation muß so belegt sein, daß

die Eisenbahn in der Lage ist, die Berechtigung

des Anspruchswerbers, den Grund und die Höhe

des Anspruches zu überprüfen. Handelt es sich

um eine Entschädigung wegen gänzlichen oder

teilweisen Verlustes oder wegen Beschädigung,

so ist eine Bescheinigung über den Wert des

Gutes beizufügen. Die Eisenbahn ist verpflichtet,

Reklamationen mit tunlichster Beschleunigung zu

behandeln und dem Antragsteller eine schriftliche

Beantwortung zukommen zu lassen. Die Eisenbahn

ist ferner verpflichtet, eine abschlägige Beantwortung

sachlich zu begründen und die den

Reklamationen beigegebenen Belege der Beantwortung

beizuschließen.

§ 98. Pfandrecht der Eisenbahn.

(1) Die Eisenbahn hat für alle Forderungen,

die ihr nach diesem Bundesgesetz oder nach dem

Tarif zustehen, ein Pfandrecht an dem Gute, auf

das sich die Forderungen beziehen, es sei denn,

daß sie den Mangel der Berechtigung des Absenders,

über das Gut zu verfügen, kannte oder

kennen mußte. Das Pfandrecht der Eisenbahn

hat den Vorzug vor dem Pfandrecht anderer

Frachtführer, der Spediteure oder Kommissionäre;

es besteht so lange, als sich das Gut in Verwahrung

der Eisenbahn oder eines Dritten befindet,

der es für sie inne hat.

(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, zur Hereinbringung

ihrer Forderungen das Pfand unter Beachtung

der Bestimmungen des § 83 zu verkaufen.

§ 99. Haftung und Inanspruchnahme mehrerer

an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen.

(1) Die Versandbahn haftet für die Ausführung

der Beförderung bis zur Ablieferung des Gutes an

den Empfänger ohne Rücksicht darauf, ob nur

eigene oder auch fremde Strecken benützt wurden.

(2) Jede nachfolgende Eisenbahn tritt dadurch,

daß sie das Gut mit dem Frachtbrief übernimmt,

in den Frachtvertrag nach Maßgabe des Frachtbriefes

ein und übernimmt die sich daraus ergebenden

Verpflichtungen.

(3) Die Ansprüche aus dem Frachtvertrag

können gegen die Versandbahn oder gegen die

Empfangsbahn, auch wenn diese weder das Gut

noch den Frachtbrief erhalten hat, oder gegen

die Eisenbahn gerichtet werden, auf deren Strecke

sich die den Anspruch begründende Tatsache ereignet

hat. Unter diesen Eisenbahnen hat der Berechtigte

die Wahl. Im Falle gerichtlicher Geltendmachung

des Anspruches erlischt das Wahlrecht

mit der Erhebung der Klage. Durch Widerklage

oder Einrede können Ansprüche aus dem Frachtvertrag

auch gegen eine andere Eisenbahn geltend

gemacht werden, wenn deren Klage sich auf denselben

Frachtvertrag gründet.

IX. Verhältnis der Eisenbahnen untereinander.

§ 100. Abrechnung. Rückgriff der Eisenbahnen

gegeneinander.

(1) Jede Eisenbahn ist verpflichtet, den übrigen

an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen die

ihnen aus dem Beförderungsvertrag gebührenden

Beträge zu zahlen, die sie nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes oder des Tarifes eingehoben

hat oder hätte einheben sollen.

(2) Die Übergabe des Reisegepäcks oder des

Gutes (Expreßgut, Leichen, lebende Tiere und

andere Güter) von einer Eisenbahn an die folgende

begründet für die übergebende das Recht, die

nachfolgende Eisenbahn mit dem Betrag der Beförderungspreise,

der sonstigen Kosten und der

Frachtzuschläge zu belasten, die sich aus der

Beförderungsurkunde ergeben.

(3) Die übergebende Eisenbahn überträgt die

Forderungen und das Pfandrecht auf die nachfolgende

Eisenbahn mit der Übergabe der

Sendung.

(4) Hat auf Grund dieser Bestimmungen eine

der beteiligten Eisenbahnen Schadenersatz geleistet,

so steht ihr der Rückgriff gegen die

Eisenbahn zu, die den Schaden verschuldet hat.

Kann diese nicht ermittelt werden, so haben die

beteiligten Eisenbahnen den Schaden nach dem

Verhältnis der Streckenlänge, mit denen sie an

der Beförderung beteiligt sind, gemeinsam zu

tragen, soweit nicht nachgewiesen wird, daß der

Schaden nicht auf ihren Strecken entstanden ist.

(5) Die Eisenbahnen sind berechtigt, für die Abrechnung

und den Rückgriff im allgemeinen

oder in besonderen Fällen andere Vereinbarungen

zu treffen.

X. Schlußbestimmungen.

§ 101. Verhältnis zu früheren Gesetzen.

(1) § 453 des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai

1897 erhält folgende Fassung

„Auf die Beförderung von Gütern (dazu gehören

auch Expreßgut, Leichen und lebende Tiere)

sowie von Personen und Reisegepäck auf Eisenbahnen

finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes

über die Beförderung von Personen,

Reisegepäck, Expreßgut, Leichen, lebenden Tieren

und Gütern mit der Eisenbahn (Eisenbahn-Verkehrsordnung

— EVO.) Anwendung."

(2) Die Bestimmungen der §§ 454 bis 460 des

Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897 werden

aufgehoben.

(3) Die Vorschriften des Gesetzes vom 13. April

1920, StGBl. Nr. 180, über die Mitwirkung des

Nationalrates (Hauptausschusses) an der Regelung

von Eisenbahntarifen werden durch die

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

§ 102. Inkrafttreten.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1955

in Kraft.

(2) Verordnungen zu diesem Bundesgesetz

können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

folgenden Tage an erlassen werden

und treten frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz

in Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten alle Rechtsvorschriften außer Kraft, die

bisher den Gegenstand dieses Bundesgesetzes geregelt

haben, insbesondere

1. die Zweite Verordnung über die Einführung

der Eisenbahn-Verkehrsordnung im Lande

Österreich vom 15. September 1938, Deutsches

RGBl. I S. 1172 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 412/

1938),

2. die Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 8. September

1938, Deutsches RGBl. II S. 663

(GBl. f. d. L. Ö. Nr. 412/1938),

3. die §§ 7 Abs. 1, 95 Abs. 9 und 10 sowie 98

Abs. 3 und 4 der früheren Österreichischen

Eisenbahn-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 129/

1928, in der Fassung des Artikels 2 der

Zweiten Verordnung über die Einführung der

Eisenbahn-Verkehrsordnung im Lande Österreich

vom 15. September 1938, Deutsches

RGBl. I S. 1172 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 412/

1938) und

4. die auf Grund des § 2 Abs. 4 und 5 der Eisenbahn-

Verkehrsordnung vom 8. September

1938, Deutsches RGBl. II S. 663 (GBl. f. d.

L. Ö. Nr. 412/1938), sowie auf Grund der

§§ 458 und 460 des Handelsgesetzbuches in der

Fassung des Gesetzes vom 4. September 1938,

Deutsches RGBl. I S. 1149, erlassenen Verordnungen

zu dieser Eisenbahn-Verkehrsordnung.

§ 103. Vollziehung.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte

Betriebe betraut. Das Einvernehmen

ist zu pflegen mit dem

Bundesministerium für Justiz, soweit in diesem

Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist,

mit dem

Bundesministerium für Finanzen in Angelegenheiten

des § 8 Abs. 2, mit dem

Bundesministerium für soziale Verwaltung, soweit

es sich um die Beförderung von Leichen

handelt, mit dem

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

soweit es sich um den Verkehr mit lebenden

Tieren oder tierischen Rohstoffen handelt,

und mit dem

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau,

soweit es sich um nach der Anlage I zum

Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr

von der Beförderung ausgeschlossene

oder nur bedingungsweise zur Beförderung

zugelassene Gegenstände und Stoffe handelt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →