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213_1952 AT

213. Bundesgesetz: Gewerbesteuerausgleich 1953 zwischen Wohngemeinden und Betriebsgemeinden (GewStAusglG. 1953).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 213. Bundesgesetz: Gewerbesteuerausgleich 1953 zwischen Wohngemeinden und Betriebsgemeinden (GewStAusglG. 1953).

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Regelung des Gewerbesteuerausgleiches

zwischen Wohngemeinden und Betriebsgemeinden

auf Grund des Bundesgesetzes vom

25. Jänner 1950, BGBl. Nr. 55, in der Fassung

des Gewerbesteuerausgleichsgesetzes 1951, BGBl.

Nr. 6/1951, über den Gewerbesteuerausgleich

zwischen Wohngemeinden und Betriebsgemeinden,

ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

auch für das Jahr 1953 anzuwenden.

§ 2. Als Grundlage für die Ermittlung der

Ansprüche auf Gewerbesteuer-Ausgleichszuschuß

für 1953 haben die Anmeldungen zu gelten, die

der Anspruchsermittlung für das Jahr 1952 zugrunde

gelegt worden sind. Die Arbeitnehmer

von Betrieben, die im Jahre 1952 keine Gewerbesteuer

entrichtet haben, sind aus der der

Berechnung des Ausgleichszuschusses zugrunde

zu legenden Zahl der Arbeitnehmer auszuscheiden.

§ 3. Der Ausgleichszuschuß, den eine Betriebsgemeinde

an eine Wohngemeinde zu zahlen hat,

beträgt 130 S je Arbeitnehmer.

§ 4. Wohngemeinden, welche die Anmeldung

auf einen Ausgleichszuschuß für das Jahr 1950

beziehungsweise für das Jahr 1951 verspätet oder

überhaupt nicht vorgenommen haben, können

mit Wirkung für das Jahr 1953 die diesbezügliche

Anmeldung bis 28. Feber 1953 vollziehen.

§ 5. (1) In den Fällen des § 4 ist die Erklärung

der Betriebsgemeinde bis 20. April 1953 abzugeben.

(2) Wenn die Betriebsgemeinde den Anspruch

nicht oder nur zum Teil anerkennt, kann die

Wohngemeinde den Gewerbesteuerausgleich bei

sonstigem Verluste des Anspruches bis 20. Mai

1953 bei der für sie zuständigen Landesregierung

beantragen.

§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1953 in Kraft und verliert mit 31. Dezember

1953 seine Wirksamkeit.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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