213. Bundesgesetz: Gewerbesteuerausgleich 1953 zwischen Wohngemeinden und Betriebsgemeinden (GewStAusglG. 1953).
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Regelung des Gewerbesteuerausgleiches
zwischen Wohngemeinden und Betriebsgemeinden
auf Grund des Bundesgesetzes vom
25. Jänner 1950, BGBl. Nr. 55, in der Fassung
des Gewerbesteuerausgleichsgesetzes 1951, BGBl.
Nr. 6/1951, über den Gewerbesteuerausgleich
zwischen Wohngemeinden und Betriebsgemeinden,
ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
auch für das Jahr 1953 anzuwenden.
§ 2. Als Grundlage für die Ermittlung der
Ansprüche auf Gewerbesteuer-Ausgleichszuschuß
für 1953 haben die Anmeldungen zu gelten, die
der Anspruchsermittlung für das Jahr 1952 zugrunde
gelegt worden sind. Die Arbeitnehmer
von Betrieben, die im Jahre 1952 keine Gewerbesteuer
entrichtet haben, sind aus der der
Berechnung des Ausgleichszuschusses zugrunde
zu legenden Zahl der Arbeitnehmer auszuscheiden.
§ 3. Der Ausgleichszuschuß, den eine Betriebsgemeinde
an eine Wohngemeinde zu zahlen hat,
beträgt 130 S je Arbeitnehmer.
§ 4. Wohngemeinden, welche die Anmeldung
auf einen Ausgleichszuschuß für das Jahr 1950
beziehungsweise für das Jahr 1951 verspätet oder
überhaupt nicht vorgenommen haben, können
mit Wirkung für das Jahr 1953 die diesbezügliche
Anmeldung bis 28. Feber 1953 vollziehen.
§ 5. (1) In den Fällen des § 4 ist die Erklärung
der Betriebsgemeinde bis 20. April 1953 abzugeben.
(2) Wenn die Betriebsgemeinde den Anspruch
nicht oder nur zum Teil anerkennt, kann die
Wohngemeinde den Gewerbesteuerausgleich bei
sonstigem Verluste des Anspruches bis 20. Mai
1953 bei der für sie zuständigen Landesregierung
beantragen.
§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1953 in Kraft und verliert mit 31. Dezember
1953 seine Wirksamkeit.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.