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213. Verordnung: Neufestsetzung der Zehr- und Ganggelder der gerichtlichen Vollstrecker und Zusteller.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 213. Verordnung: Neufestsetzung der Zehr- und Ganggelder der gerichtlichen Vollstrecker und Zusteller.

Auf Grund des Art. XXXIV des Gesetzes

vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 112, betreffend

die Einführung des Gesetzes über das gerichtliche

Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

(Zivilprozeßordnung) wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

vom 30. September 1947, BGBl.

Nr. 229, über die gerichtlichen Zehrgelder und

Ganggelder (Zehr- und Ganggelder-Verordnung

1947), in der Fassung der Verordnungen vom

23. März 1948, BGBl. Nr. 75, und vom

9. Februar 1950, BGBl. Nr. 68, wird abgeändert

wie folgt

1. § 2 hat zu lauten

„§ 2. An Zehrgeldern gebührt für jeden Vollzug

und jeden Ort der Amtshandlung (§ 6)

1. Für die Beschreibung und Schätzung einer

Liegenschaft und ihres Zubehörs (§ 144 EO.),

für eine Versteigerung (§ 270 EO.), für einen

Verkauf nach §§ 268, 280 Abs. 1 oder 2 EO.,

für eine Übergabe nach § 271 EO., für die

Vornahme oder Aufhebung einer Verwahrung

(auch bei einstweiligen Verfügungen), für jede

Überstellung von Fahrnissen, wenn sie nicht bei

Durchführung einer Verwahrung erfolgt, für

vorgängige Schätzungen (§§ 271, 275 und 280

EO.), für die Vornahme einer pfandweisen

Beschreibung oder Schätzung von in Exekution

gezogenen Vermögensrechten, für die Einführung

eines Pächters oder Zwangsverwalters

solcher Rechte, für die Vornahme einer Exekution

zur Erwirkung von Handlungen oder

Unterlassungen (§ 346 ff EO.), insbesondere bei

zwangsweisen Räumungen nach § 349 EO., für

die Abnahme von Kindern oder Pflegebefohlenen,

für die Vornahme einer Verhaftung

(§ 360 EO.), sowie für die Einführung eines

Zwangsverwalters oder einstweiligen Verwalters

und die Übergabe einer Liegenschaft an den

Ersteher, für die pfandweise Beschreibung einer

bücherlich nicht eingetragenen Liegenschaft (§ 90

EO.) und für die Aufnahme eines Inventars bei

einem Konkurse (§§ 96, 171 KO.) bei einem

Wert des zu vollstreckenden oder zu sichernden

Anspruches

a) bis einschließlich 50 S 3'— S,

b) über 50 S bis 100 S 4'50 S,

c) über 100 S bis 1000 S 6'— S,

d) über 1000 S bis 5000 S 7'50 S,

e) über 5000 S bis 10.000 S 10'— S,

f) über 10.000 S 12'— S,

g) ist der Wert nicht ersichtlich ... 4'50 S.

2. für jede andere Vollstreckungshandlung,

insbesondere Fahrnispfändung, die Hälfte der

unter 1. genannten Beträge;

3. für Zustellungen an je eine Partei in bürgerlichen

Rechtssachen oder Strafsachen, wenn die

Zustellung nicht in Verbindung mit einer Vollstreckungshandlung,

Vorführung oder Verhaftung

erfolgt (Zustellgebühr) —'80 S.

4. für jede andere Amtshandlung in bürgerlichen

Rechtssachen oder Strafsachen, die nicht

in Begleitung eines Richters oder Fachbeamten

vorgenommen wird 1'50 S.

2. § 4 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Hat sich der Vollstrecker bereits an den

Ort begeben, wo eine der im § 2 bezeichneten

Amtshandlungen vorzunehmen wäre, unterbleibt

jedoch der Vollzug mangels pfändbarer Gegenstände,

wegen Unauffindbarkeit des Verpflichteten

oder der gepfändeten Gegenstände oder

aus einem anderen Grunde, so gebührt ebenfalls

das Zehrgeld nach § 2, wenn es 3 S nicht übersteigt.

Würde bei Berechnung nach § 2 das

Zehrgeld den Betrag von 3 S übersteigen, so

vermindert es sich um die Hälfte, doch nicht

unter 3 S."

3. § 5 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Wird eine Vollstreckungshandlung an

einem Werktage vor 8 Uhr oder nach 18 Uhr

vorgenommen oder fortgesetzt, so gebührt zu

jedem Zehrgeld ein Zuschlag von 90 g.

(2) Werden Vollstreckungshandlungen an

Sonn- oder Feiertagen oder zur Nachtzeit vorgenommen

oder fortgesetzt, so gebührt zu jedem

Zehrgeld ein Zuschlag von 6 S. Die Nachtzeit

umfaßt die Stunden von 22 bis 6 Uhr."

4. Im § 7 Abs. 8 tritt an die Stelle des Betrages

von 8 S der Betrag von 12 S.

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