213. Verordnung: Neufestsetzung der Zehr- und Ganggelder der gerichtlichen Vollstrecker und Zusteller.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. XXXIV des Gesetzes
vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 112, betreffend
die Einführung des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
(Zivilprozeßordnung) wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
vom 30. September 1947, BGBl.
Nr. 229, über die gerichtlichen Zehrgelder und
Ganggelder (Zehr- und Ganggelder-Verordnung
1947), in der Fassung der Verordnungen vom
23. März 1948, BGBl. Nr. 75, und vom
9. Februar 1950, BGBl. Nr. 68, wird abgeändert
wie folgt
1. § 2 hat zu lauten
„§ 2. An Zehrgeldern gebührt für jeden Vollzug
und jeden Ort der Amtshandlung (§ 6)
1. Für die Beschreibung und Schätzung einer
Liegenschaft und ihres Zubehörs (§ 144 EO.),
für eine Versteigerung (§ 270 EO.), für einen
Verkauf nach §§ 268, 280 Abs. 1 oder 2 EO.,
für eine Übergabe nach § 271 EO., für die
Vornahme oder Aufhebung einer Verwahrung
(auch bei einstweiligen Verfügungen), für jede
Überstellung von Fahrnissen, wenn sie nicht bei
Durchführung einer Verwahrung erfolgt, für
vorgängige Schätzungen (§§ 271, 275 und 280
EO.), für die Vornahme einer pfandweisen
Beschreibung oder Schätzung von in Exekution
gezogenen Vermögensrechten, für die Einführung
eines Pächters oder Zwangsverwalters
solcher Rechte, für die Vornahme einer Exekution
zur Erwirkung von Handlungen oder
Unterlassungen (§ 346 ff EO.), insbesondere bei
zwangsweisen Räumungen nach § 349 EO., für
die Abnahme von Kindern oder Pflegebefohlenen,
für die Vornahme einer Verhaftung
(§ 360 EO.), sowie für die Einführung eines
Zwangsverwalters oder einstweiligen Verwalters
und die Übergabe einer Liegenschaft an den
Ersteher, für die pfandweise Beschreibung einer
bücherlich nicht eingetragenen Liegenschaft (§ 90
EO.) und für die Aufnahme eines Inventars bei
einem Konkurse (§§ 96, 171 KO.) bei einem
Wert des zu vollstreckenden oder zu sichernden
Anspruches
a) bis einschließlich 50 S 3'— S,
b) über 50 S bis 100 S 4'50 S,
c) über 100 S bis 1000 S 6'— S,
d) über 1000 S bis 5000 S 7'50 S,
e) über 5000 S bis 10.000 S 10'— S,
f) über 10.000 S 12'— S,
g) ist der Wert nicht ersichtlich ... 4'50 S.
2. für jede andere Vollstreckungshandlung,
insbesondere Fahrnispfändung, die Hälfte der
unter 1. genannten Beträge;
3. für Zustellungen an je eine Partei in bürgerlichen
Rechtssachen oder Strafsachen, wenn die
Zustellung nicht in Verbindung mit einer Vollstreckungshandlung,
Vorführung oder Verhaftung
erfolgt (Zustellgebühr) —'80 S.
4. für jede andere Amtshandlung in bürgerlichen
Rechtssachen oder Strafsachen, die nicht
in Begleitung eines Richters oder Fachbeamten
vorgenommen wird 1'50 S.
2. § 4 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Hat sich der Vollstrecker bereits an den
Ort begeben, wo eine der im § 2 bezeichneten
Amtshandlungen vorzunehmen wäre, unterbleibt
jedoch der Vollzug mangels pfändbarer Gegenstände,
wegen Unauffindbarkeit des Verpflichteten
oder der gepfändeten Gegenstände oder
aus einem anderen Grunde, so gebührt ebenfalls
das Zehrgeld nach § 2, wenn es 3 S nicht übersteigt.
Würde bei Berechnung nach § 2 das
Zehrgeld den Betrag von 3 S übersteigen, so
vermindert es sich um die Hälfte, doch nicht
unter 3 S."
3. § 5 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Wird eine Vollstreckungshandlung an
einem Werktage vor 8 Uhr oder nach 18 Uhr
vorgenommen oder fortgesetzt, so gebührt zu
jedem Zehrgeld ein Zuschlag von 90 g.
(2) Werden Vollstreckungshandlungen an
Sonn- oder Feiertagen oder zur Nachtzeit vorgenommen
oder fortgesetzt, so gebührt zu jedem
Zehrgeld ein Zuschlag von 6 S. Die Nachtzeit
umfaßt die Stunden von 22 bis 6 Uhr."
4. Im § 7 Abs. 8 tritt an die Stelle des Betrages
von 8 S der Betrag von 12 S.