213. Bundesgesetz: Kleinrentnergesetznovelle 1950.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Ausmaß der auf Grund des Kleinrentnergesetzes
vom 18. Juli 1929, BGBl.
Nr. 251, zu gewährenden Kleinrentnerunterstützungen
wird festgesetzt wie folgt
§ 2. Die im § 1 erwähnten Kleinrentnerunterstützungen
gebühren monatlich im vorhinein.
§ 3. Die mit § 1 des Bundesgesetzes vom
23. Februar 1949, BGBl. Nr. 82 (Kleinrentnergesetznovelle
1949), festgesetzte Einkommensfreigrenze
von 250 S monatlich wird auf 400 S
monatlich erhöht.
§ 4. Die durch dieses Bundesgesetz entstehenden
Kosten trägt der Bund.
§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober
1950 in Kraft. Mit diesem Tage verlieren
die Bundesgesetze vom 23. Februar 1949,
BGBl. Nr. 82 (Kleinrentnergesetznovelle 1949),
und vom 18. Mai 1949, BGBl. Nr. 108 (II. Kleinrentnergesetznovelle
1949), ihre Wirksamkeit.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen betraut.