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213_1950 AT

213. Bundesgesetz: Kleinrentnergesetznovelle 1950.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 213. Bundesgesetz: Kleinrentnergesetznovelle 1950.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Ausmaß der auf Grund des Kleinrentnergesetzes

vom 18. Juli 1929, BGBl.

Nr. 251, zu gewährenden Kleinrentnerunterstützungen

wird festgesetzt wie folgt

§ 2. Die im § 1 erwähnten Kleinrentnerunterstützungen

gebühren monatlich im vorhinein.

§ 3. Die mit § 1 des Bundesgesetzes vom

23. Februar 1949, BGBl. Nr. 82 (Kleinrentnergesetznovelle

1949), festgesetzte Einkommensfreigrenze

von 250 S monatlich wird auf 400 S

monatlich erhöht.

§ 4. Die durch dieses Bundesgesetz entstehenden

Kosten trägt der Bund.

§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober

1950 in Kraft. Mit diesem Tage verlieren

die Bundesgesetze vom 23. Februar 1949,

BGBl. Nr. 82 (Kleinrentnergesetznovelle 1949),

und vom 18. Mai 1949, BGBl. Nr. 108 (II. Kleinrentnergesetznovelle

1949), ihre Wirksamkeit.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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