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213. Verordnung: Änderungen der Anlagen 7, 9, 10 und 11 zur Kraftfahrverordnung 1947.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 213. Verordnung: Änderungen der Anlagen 7, 9, 10 und 11 zur Kraftfahrverordnung 1947.

Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1946,

B. G. Bl. Nr. 83/1947, wird im Einvernehmen

mit den Bundesministerien für Finanzen und für

soziale Verwaltung verordnet

Die Anlagen 7, 9, 10 und 11 zur Kraftfahrverordnung

1947, B. G. Bl. Nr. 83/1947, erhalten

folgenden Wortlaut

Anlage 7.

Versicherungsbestätigung §§ 57 und 58).

Anlage 9

Anzeige der Versicherungsanstalt [§ 57, Abs. (6)]

Anlage 10

Richtlinien für die amtsärztliche Untersuchung

[§ 63, Abs. (3), § 65, Abs. (1),

(4) und (5), § 69, Abs. (1), § 73, § 86,

Abs. (2), und § 111].

der Fahrt beobachtet zu haben, so ist ihm auf

sein Verlangen hiezu Gelegenheit zu geben; dieser

Fahrt ist der technische Amtssachverständige beizuziehen.

Diese Bestimmung gilt insbesondere

auch bei Abgabe eines Gutachtens über die

Eignung von Bewerbern um die Erlaubnis zur

Führung bestimmter Kraftfahrzeuge [§ 9,

Abs. (3), KFG. 1946].

Das Auge.

1. a) Die Sehschärfe muß im allgemeinen auf

einem Auge mindestens 6/12 und auf dem

anderen mindestens 6/24, für die Gruppe d

(ohne Omnibusse) 6/8 und 6/12 betragen.

Für die Führung von Omnibussen (Kraftstellwagen)

ist auf einem Auge eine Sehschärfe

von 6/6 auf dem anderen eine solche

von mindestens 6/12 erforderlich, wobei

keine stärkeren Gläser als ± 4 Diop. verwendet

werden dürfen; Träger von Zylindergläsern

sind zur Führung von Omnibussen

nicht geeignet. Die Sehschärfe ist mit

den Snellen'schen Tafeln festzustellen.

b) Das Gesichtsfeld darf nicht unter 120 ° in

waagrechter Richtung betragen.

c) Die Augen müssen frei beweglich sein.

2. a) Wird die zulängliche Sehschärfe erst durch

Augengläser erzielt, so ist der Führerscheinbewerber

mit „bedingt geeignet" zu

begutachten und als im Führerschein gemäß

§ 65, Abs. (1), KFV. 1947 zu vermerkende

Bedingung die Verwendung entsprechender

Augengläser vorzuschreiben. Haftgläser

oder Lückenbrillen dürfen nicht verwendet

werden, Zylindergläser dürfen nicht kreisrund

sein.

b) Bei Fehlen oder Blindheit eines Auges oder

bei hochgradigem Schielen ist die Eignung

zur Führung von Kraftfahrzeugen nur

unter folgenden, von einer Augenfachabteilung

festzustellenden Voraussetzungen

gegeben

Gesichtsfeld von 120° und normale Farbengrenzen

für weiß, rot, grün und blau,

Sehschärfe 6/6, diese darf jedoch nicht unter

Verwendung eines stärkeren Glases als

± 4 Diop. (sphärisch oder zylindrisch)

erreicht werden;

der Verlust der Sehfähigkeit des einen

Auges muß mindestens 18 Monate zurückliegen;

es muß durch Überprüfung mit dem Birch-

Hirschfeld'schen Fünfpunkte-Adaptometer

oder mit dem Dunkel-Adaptometer

nach Comberg festgestellt sein, daß

Nachtblindheit nicht vorliegt.

Die Eignung darf auf die Dauer von

höchstens zwei Jahren ausgesprochen werden

(„bedingt geeignet"). Als Bedingung für

die Lenkung von Kraftfahrzeugen ohne

Windschutzscheiben ist für das eine Auge

die Benützung einer Schutzmaske vorzuschreiben.

3. Folgende Befunde machen zur Führung von

Kraftfahrzeugen nicht geeignet

Trachom mit krankhafter Lidstellung oder Hornhautnarben,

chronische hochgradige Bindehautentzündung,

Auswärts- oder Einwärtsstülpung der Augenlider,

gröbere Störung der Öffnungs- und Schlußfähigkeit

der Augenlider,

Nachtblindheit, zu überprüfen mit den Snellen'schen

Tafeln auf grauem Untergrund,

Albinismus,

Schäden der Regenbogenhaut mit Blendungserscheinungen,

sofern sie nicht durch die Lider

genügend gedeckt sind,

Doppeltsehen,

totale Farbenblindheit oder absolute Rot-Grün-

Blindheit, zu überprüfen mit den Stilling'schen

Tafeln III/1, III/2, Ausgabe 1929 oder den

Tafeln 16, 18, 20, 21, 24, Ausgabe 1936.

Gehör.

1. Im allgemeinen muß entweder jedes Ohr für

sich

a) ein Hörvermögen für Konversationssprache

auf mindestens 2 m aufweisen oder es muß

auf einem Ohr ein Hörvermögen von mindestens

2 m Flüstersprache gegeben sein.

b) Für die Gruppe d ist mindestens 3 m Flüstersprache

auf beiden Ohren erforderlich

oder aber auf einem Ohr 5 m Flüstersprache.

und auf dem anderen 2 m Konversationssprache.

2. Ohrenkrankheiten mit Störungen des Gleichgewichtes

machen zur Führung eines Kraftfahrzeuges

nicht geeignet.

Äußerer Befund.

Unbeschadet der Bestimmungen der Punkte 2

bis 4 müssen bei Kraftfahrzeuglenkern folgende

Voraussetzungen gegeben sein

1. a) Sie müssen gesund und genügend kräftig

sein, um den Fahrmechanismus einwandfrei

bedienen zu können; im allgemeinen müssen

sie eine Körpergröße von 155 cm, für

Gruppe d 160 cm aufweisen.

b) Der Hals muß frei beweglich sein.

c) Wirbeigelenke und Schultergelenke müssen

frei beweglich und derart beschaffen sein,

daß die Bewegungen elastisch ausgeführt

werden können.

d) Narben nach Operationen, Verwundungen

oder Krankheiten dürfen nicht überempfindlich

sein.

2. Folgende Befunde machen zur Führung von

Kraftfahrzeugen nur bedingt geeignet

a) Eingeweidevorlagerungen (Brüche), insofern

sie durch Bruchbänder sicher und dauernd

zurückgehalten werden. Als Bedingung

gemäß § 65, Abs. (1), KFV. 1947 ist das

Tragen eines Bruchbandes vorzuschreiben.

b) Angeborene Mißbildungen oder krankhafte

Veränderungen an den Füßen, wenn die

normale Führung durch das Sprunggelenk

noch möglich ist, weiters Fehlen der Zehen,

insofern durch orthopädische Behelfe diese

Defekte derart ausgeglichen werden können,

daß der Fahrmechanismus eines Kraftfahrzeuges

ohne besondere an diesem anzubringende

Vorrichtungen einwandfrei und sicher

bedient werden kann. Als Bedingung gemäß

§ 65, Abs. (1), KFV. 1947 ist das Tragen

eines entsprechenden orthopädischen Behelfes

vorzuschreiben.

3. Folgende Befunde machen zur Führung eines

Kraftfahrzeuges nur beschränkt geeignet

a) Körpergröße unter den im Punkt 1 a) angeführten

Maßen.

b) Defekte an den Gliedmaßen, sofern sie

durch Einrichtungen oder die Ausstattung

des Kraftfahrzeuges ausgeglichen werden

können [§ 9, Abs. (.3), KFG. 1946].

c) Mangel der freien Beweglichkeit eines Hüftgelenkes.

4. Folgende Befunde machen zur Führung eines

Kraftfahrzeuges nicht geeignet

Größere Drüsenschwellungen am Hals, sowie

Kröpfe, insoweit sie die Atmung behindern,

großer Wasser- oder Samenaderbruch, hochgradiger

Mastdarmvorfall, hochgradiger Gebärmuttervorfall,

insofern sie die Bewegung

behindern,

Eingeweidevorlagerungen (Brüche), insoweit sie

nicht unter Punkt 2 a) fallen,

Veränderungen der Röhrenknochen der Gliedmaßen,

insofern die Festigkeit der Knochen

und die Beweglichkeit der benachbarten Gelenke

vermindert ist,

Fehlen beider Oberschenkel, Mangel der freien

Beweglichkeit beider Hüftgelenke und sonstige

Defekte an den Gliedmaßen, insofern sie

nicht unter Punkt 3 b) oder 2 b) fallen,

Teilverlust eines Oberarmes oder vollständige

Lähmung des Armes,

Fehlen einer Hand für alle einspurigen und für

alle Kraftfahrzeuge mit Lenkrad,

hochgradige Krampfaderbildungen an den unteren

Gliedmaßen.

Innerer Befund.

1. a) Krafwagenlenker müssen geistig normal

sein; im Falle einer früheren Anhaltung in

einer Heilanstalt für Geisteskranke muß

das völlige Freisein von Zeichen bestehender

Geisteskrankheit oder einer dieser

gleichzuhaltenden Geistesstörung durch ein

fachärztliches Zeugnis nachgewiesen werden.

b) Raum- und Muskelsinn, das Tastgefühl,

die Koordination der Muskelbewegungen,

die Beobachtungs- und Konzentrationsfähigkeit

und das Erinnerungsvermögen

muß normal vorhanden sein.

2. Folgende Befunde machen zur Führung von

Kraffahrzeugen nicht geeignet

Organische Erkrankungen des Zentralnervensystems,

Anfallsleiden jeder Art,

Nervenschwäche und neurotische Zustandsbilder

höheren Grades,

chronische Trunksucht und andere Süchtigkeiten

und Arzneimißbrauch,

erhebliche Atembeschwerden durch Tuberkulose

oder sonstige chronische Erkrankungen der

Atmungsorgane,

Herzerkrankungen mit Funktionsstörungen,

Aneurysmen der Hauptschlagader und sonstige

höhergradige Gefäßstörungen.

Anlage 11.

Befund und Gutachten des Amtsarztes

[§ 63, Abs. (3), § 65, Abs. (1), (4) und (5),

§ 69, Abs. (1), § 73, § 86, Abs. (2), und

§ 111].

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