213. Verordnung: Änderungen der Anlagen 7, 9, 10 und 11 zur Kraftfahrverordnung 1947.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1946,
B. G. Bl. Nr. 83/1947, wird im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Finanzen und für
soziale Verwaltung verordnet
Die Anlagen 7, 9, 10 und 11 zur Kraftfahrverordnung
1947, B. G. Bl. Nr. 83/1947, erhalten
folgenden Wortlaut
Anlage 7.
Versicherungsbestätigung §§ 57 und 58).
Anlage 9
Anzeige der Versicherungsanstalt [§ 57, Abs. (6)]
Anlage 10
Richtlinien für die amtsärztliche Untersuchung
[§ 63, Abs. (3), § 65, Abs. (1),
(4) und (5), § 69, Abs. (1), § 73, § 86,
Abs. (2), und § 111].
der Fahrt beobachtet zu haben, so ist ihm auf
sein Verlangen hiezu Gelegenheit zu geben; dieser
Fahrt ist der technische Amtssachverständige beizuziehen.
Diese Bestimmung gilt insbesondere
auch bei Abgabe eines Gutachtens über die
Eignung von Bewerbern um die Erlaubnis zur
Führung bestimmter Kraftfahrzeuge [§ 9,
Abs. (3), KFG. 1946].
Das Auge.
1. a) Die Sehschärfe muß im allgemeinen auf
einem Auge mindestens 6/12 und auf dem
anderen mindestens 6/24, für die Gruppe d
(ohne Omnibusse) 6/8 und 6/12 betragen.
Für die Führung von Omnibussen (Kraftstellwagen)
ist auf einem Auge eine Sehschärfe
von 6/6 auf dem anderen eine solche
von mindestens 6/12 erforderlich, wobei
keine stärkeren Gläser als ± 4 Diop. verwendet
werden dürfen; Träger von Zylindergläsern
sind zur Führung von Omnibussen
nicht geeignet. Die Sehschärfe ist mit
den Snellen'schen Tafeln festzustellen.
b) Das Gesichtsfeld darf nicht unter 120 ° in
waagrechter Richtung betragen.
c) Die Augen müssen frei beweglich sein.
2. a) Wird die zulängliche Sehschärfe erst durch
Augengläser erzielt, so ist der Führerscheinbewerber
mit „bedingt geeignet" zu
begutachten und als im Führerschein gemäß
§ 65, Abs. (1), KFV. 1947 zu vermerkende
Bedingung die Verwendung entsprechender
Augengläser vorzuschreiben. Haftgläser
oder Lückenbrillen dürfen nicht verwendet
werden, Zylindergläser dürfen nicht kreisrund
sein.
b) Bei Fehlen oder Blindheit eines Auges oder
bei hochgradigem Schielen ist die Eignung
zur Führung von Kraftfahrzeugen nur
unter folgenden, von einer Augenfachabteilung
festzustellenden Voraussetzungen
gegeben
Gesichtsfeld von 120° und normale Farbengrenzen
für weiß, rot, grün und blau,
Sehschärfe 6/6, diese darf jedoch nicht unter
Verwendung eines stärkeren Glases als
± 4 Diop. (sphärisch oder zylindrisch)
erreicht werden;
der Verlust der Sehfähigkeit des einen
Auges muß mindestens 18 Monate zurückliegen;
es muß durch Überprüfung mit dem Birch-
Hirschfeld'schen Fünfpunkte-Adaptometer
oder mit dem Dunkel-Adaptometer
nach Comberg festgestellt sein, daß
Nachtblindheit nicht vorliegt.
Die Eignung darf auf die Dauer von
höchstens zwei Jahren ausgesprochen werden
(„bedingt geeignet"). Als Bedingung für
die Lenkung von Kraftfahrzeugen ohne
Windschutzscheiben ist für das eine Auge
die Benützung einer Schutzmaske vorzuschreiben.
3. Folgende Befunde machen zur Führung von
Kraftfahrzeugen nicht geeignet
Trachom mit krankhafter Lidstellung oder Hornhautnarben,
chronische hochgradige Bindehautentzündung,
Auswärts- oder Einwärtsstülpung der Augenlider,
gröbere Störung der Öffnungs- und Schlußfähigkeit
der Augenlider,
Nachtblindheit, zu überprüfen mit den Snellen'schen
Tafeln auf grauem Untergrund,
Albinismus,
Schäden der Regenbogenhaut mit Blendungserscheinungen,
sofern sie nicht durch die Lider
genügend gedeckt sind,
Doppeltsehen,
totale Farbenblindheit oder absolute Rot-Grün-
Blindheit, zu überprüfen mit den Stilling'schen
Tafeln III/1, III/2, Ausgabe 1929 oder den
Tafeln 16, 18, 20, 21, 24, Ausgabe 1936.
Gehör.
1. Im allgemeinen muß entweder jedes Ohr für
sich
a) ein Hörvermögen für Konversationssprache
auf mindestens 2 m aufweisen oder es muß
auf einem Ohr ein Hörvermögen von mindestens
2 m Flüstersprache gegeben sein.
b) Für die Gruppe d ist mindestens 3 m Flüstersprache
auf beiden Ohren erforderlich
oder aber auf einem Ohr 5 m Flüstersprache.
und auf dem anderen 2 m Konversationssprache.
2. Ohrenkrankheiten mit Störungen des Gleichgewichtes
machen zur Führung eines Kraftfahrzeuges
nicht geeignet.
Äußerer Befund.
Unbeschadet der Bestimmungen der Punkte 2
bis 4 müssen bei Kraftfahrzeuglenkern folgende
Voraussetzungen gegeben sein
1. a) Sie müssen gesund und genügend kräftig
sein, um den Fahrmechanismus einwandfrei
bedienen zu können; im allgemeinen müssen
sie eine Körpergröße von 155 cm, für
Gruppe d 160 cm aufweisen.
b) Der Hals muß frei beweglich sein.
c) Wirbeigelenke und Schultergelenke müssen
frei beweglich und derart beschaffen sein,
daß die Bewegungen elastisch ausgeführt
werden können.
d) Narben nach Operationen, Verwundungen
oder Krankheiten dürfen nicht überempfindlich
sein.
2. Folgende Befunde machen zur Führung von
Kraftfahrzeugen nur bedingt geeignet
a) Eingeweidevorlagerungen (Brüche), insofern
sie durch Bruchbänder sicher und dauernd
zurückgehalten werden. Als Bedingung
gemäß § 65, Abs. (1), KFV. 1947 ist das
Tragen eines Bruchbandes vorzuschreiben.
b) Angeborene Mißbildungen oder krankhafte
Veränderungen an den Füßen, wenn die
normale Führung durch das Sprunggelenk
noch möglich ist, weiters Fehlen der Zehen,
insofern durch orthopädische Behelfe diese
Defekte derart ausgeglichen werden können,
daß der Fahrmechanismus eines Kraftfahrzeuges
ohne besondere an diesem anzubringende
Vorrichtungen einwandfrei und sicher
bedient werden kann. Als Bedingung gemäß
§ 65, Abs. (1), KFV. 1947 ist das Tragen
eines entsprechenden orthopädischen Behelfes
vorzuschreiben.
3. Folgende Befunde machen zur Führung eines
Kraftfahrzeuges nur beschränkt geeignet
a) Körpergröße unter den im Punkt 1 a) angeführten
Maßen.
b) Defekte an den Gliedmaßen, sofern sie
durch Einrichtungen oder die Ausstattung
des Kraftfahrzeuges ausgeglichen werden
können [§ 9, Abs. (.3), KFG. 1946].
c) Mangel der freien Beweglichkeit eines Hüftgelenkes.
4. Folgende Befunde machen zur Führung eines
Kraftfahrzeuges nicht geeignet
Größere Drüsenschwellungen am Hals, sowie
Kröpfe, insoweit sie die Atmung behindern,
großer Wasser- oder Samenaderbruch, hochgradiger
Mastdarmvorfall, hochgradiger Gebärmuttervorfall,
insofern sie die Bewegung
behindern,
Eingeweidevorlagerungen (Brüche), insoweit sie
nicht unter Punkt 2 a) fallen,
Veränderungen der Röhrenknochen der Gliedmaßen,
insofern die Festigkeit der Knochen
und die Beweglichkeit der benachbarten Gelenke
vermindert ist,
Fehlen beider Oberschenkel, Mangel der freien
Beweglichkeit beider Hüftgelenke und sonstige
Defekte an den Gliedmaßen, insofern sie
nicht unter Punkt 3 b) oder 2 b) fallen,
Teilverlust eines Oberarmes oder vollständige
Lähmung des Armes,
Fehlen einer Hand für alle einspurigen und für
alle Kraftfahrzeuge mit Lenkrad,
hochgradige Krampfaderbildungen an den unteren
Gliedmaßen.
Innerer Befund.
1. a) Krafwagenlenker müssen geistig normal
sein; im Falle einer früheren Anhaltung in
einer Heilanstalt für Geisteskranke muß
das völlige Freisein von Zeichen bestehender
Geisteskrankheit oder einer dieser
gleichzuhaltenden Geistesstörung durch ein
fachärztliches Zeugnis nachgewiesen werden.
b) Raum- und Muskelsinn, das Tastgefühl,
die Koordination der Muskelbewegungen,
die Beobachtungs- und Konzentrationsfähigkeit
und das Erinnerungsvermögen
muß normal vorhanden sein.
2. Folgende Befunde machen zur Führung von
Kraffahrzeugen nicht geeignet
Organische Erkrankungen des Zentralnervensystems,
Anfallsleiden jeder Art,
Nervenschwäche und neurotische Zustandsbilder
höheren Grades,
chronische Trunksucht und andere Süchtigkeiten
und Arzneimißbrauch,
erhebliche Atembeschwerden durch Tuberkulose
oder sonstige chronische Erkrankungen der
Atmungsorgane,
Herzerkrankungen mit Funktionsstörungen,
Aneurysmen der Hauptschlagader und sonstige
höhergradige Gefäßstörungen.
Anlage 11.
Befund und Gutachten des Amtsarztes
[§ 63, Abs. (3), § 65, Abs. (1), (4) und (5),
§ 69, Abs. (1), § 73, § 86, Abs. (2), und
§ 111].