213. Bundesgesetz: Kunstförderungsbeitragsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Rundspruchteilnehmer haben jährlich
an den österreichischen Bundesschatz eine
Abgabe im Betrage von je 2 S (Kunstförderungsbeitrag)
zu entrichten. Von dieser Abgabe
können Arbeitslose, Kriegerwitwen, Frauen von
Kriegsgefangenen, Hinterbliebene von Justifizierten
und Altersrentner über besonderes Ansuchen
befreit werden.
(2) Das Erträgnis dieser Abgabe ist vom Bundesministerium
für Unterricht zur Gänze für
Zwecke der Kunstförderung zu verwenden. Es
wird beim Bundesministerium für Unterricht
einerseits als Bundeseinnahme, anderseits als
Ausgabe bei den im Bundesvoranschlag vorgesehenen
einschlägigen Kreditposten präliminiert,
beziehungsweise verrechnet.
§ 2. Die Abgabe ist im Jahre 1946 im Dezember,
künftighin im März jedes Jahres zu entrichten.
Die Einhebung und zwangsweise Einbringung
dieser Abgabe erfolgt durch dieselben
Organe und nach denselben Vorschriften wie
bei den Rundspruchteilnehmergebühren.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Unterricht im
Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.