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213_1946 AT

213. Bundesgesetz: Kunstförderungsbeitragsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 213. Bundesgesetz: Kunstförderungsbeitragsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Rundspruchteilnehmer haben jährlich

an den österreichischen Bundesschatz eine

Abgabe im Betrage von je 2 S (Kunstförderungsbeitrag)

zu entrichten. Von dieser Abgabe

können Arbeitslose, Kriegerwitwen, Frauen von

Kriegsgefangenen, Hinterbliebene von Justifizierten

und Altersrentner über besonderes Ansuchen

befreit werden.

(2) Das Erträgnis dieser Abgabe ist vom Bundesministerium

für Unterricht zur Gänze für

Zwecke der Kunstförderung zu verwenden. Es

wird beim Bundesministerium für Unterricht

einerseits als Bundeseinnahme, anderseits als

Ausgabe bei den im Bundesvoranschlag vorgesehenen

einschlägigen Kreditposten präliminiert,

beziehungsweise verrechnet.

§ 2. Die Abgabe ist im Jahre 1946 im Dezember,

künftighin im März jedes Jahres zu entrichten.

Die Einhebung und zwangsweise Einbringung

dieser Abgabe erfolgt durch dieselben

Organe und nach denselben Vorschriften wie

bei den Rundspruchteilnehmergebühren.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Unterricht im

Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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