212. Verordnung: Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für Konzerne, VEA-Konzern-VO
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 74 Abs. 5 und 8 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2002, wird verordnet
§ 1. (1) Im Sinne des Konzernabschlusses nach § 59 oder § 59a BWG hat das übergeordnete
Kreditinstitut den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 5 und 8 BWG entsprechend der
Anlage zu gliedern.
(2) Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellen, haben
den Vermögens- und Erfolgsausweis nach der Anlage Formblatt A zu gliedern.
(3) Übergeordnete Kreditinstitute, die gemäß § 59a BWG einen Konzernabschluss nach international
anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß § 245a HGB aufstellen, haben den Vermögens- und
Erfolgsausweis nach der Anlage Formblatt B zu gliedern. Die in diesem Formblatt unter Erfolgsausweis
angeführten Positionen 3a bis d, 8aa und 8ab sowie aus dem Vermögensausweis die Position 8a müssen
nur zum Ende des vierten Quartals gemeldet werden.
(4) Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Stichtages, jene des
Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.
§ 2. (1) Die Vermögens- und Erfolgsausweise sind unverzüglich nach Ablauf jeden
Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Berichtstermin, für den Fall, dass die
Meldung für das vierte Quartal auf Basis des vom Bankprüfer geprüften Konzernabschlusses erfolgt,
spätestens aber vier Monate nach dem Berichtstermin, der Oesterreichischen Nationalbank zu
übermitteln. Der gemäß § 103c Z 11 BWG für das erste Kalendervierteljahr 2002 zu erstattende
Vermögens- und Erfolgsausweis ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. August 2002 zu
übermitteln.
(2) Die Übermittlung der Vermögens- und Erfolgsausweise ist in standardisierter Form
ausschließlich im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der
FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen
einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die
Korrektheit der Daten.
(3) Eine Übermittlung des Vermögens- und Erfolgsausweises an die Finanzmarktaufsichtsbehörde
ist nur auf deren Verlangen erforderlich.
§ 3. (1) Der Vermögens- und Erfolgsausweis ist im laufenden Jahr nicht zu übermitteln, wenn die
Differenz zwischen dem Betriebsergebnis des Konzerns und dem gemäß der Anlage 2 zu Art. I § 43
BWG Teil 2 zusammengesetzten Betriebsergebnis des übergeordneten Kreditinstitutes nicht mehr als
5 vH des Betriebsergebnisses des übergeordneten Kreditinstituts beträgt.
(2) In dem Geschäftsjahr, das dem Bilanzstichtag, an welchem die in Abs. 1 normierte Grenze
überschritten wurde, folgt, ist ab dem nächstfolgenden Berichtstermin mit der Übermittlung des
Vermögens- und Erfolgsausweises zu beginnen.
(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Meldeverpflichtung ist vom
Bankprüfer im Bankaufsichtlichen Prüfbericht im Teil 1 Frage 60 unter erläuterungsbedürftig zu
kommentieren.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 30. Mai 2002 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden
zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung
personenbezogener Daten (BGBl. Nr. 317/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III
Nr. 95/1999) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde
Estland 14. November 2001
Lettland 30. Mai 2001
Litauen 1. Juni 2001
Polen 23. Mai 2002
Slowakei 13. September 2000
Tschechische Republik 9. Juli 2001
Zypern 21. Februar 2002
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen
abgegeben
Estland
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a erklärt Estland, dass es dieses Übereinkommen nicht auf personenbezogene
Daten anwenden wird, die von natürlichen Personen für private Zwecke gesammelt werden.
Gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a bestimmt Estland das Datenschutzinspektorat (Data Protection Inspectorate)
als die bezeichnete Behörde.
Lettland
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a erklärt Lettland, dass es das Übereinkommen auf folgende Arten automatisierter
Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten nicht anwenden wird
1. die der Staatssicherheit unterliegen;
2. die von öffentlichen Einrichtungen für Zwecke der nationalen Sicherheit und des Strafrechts
verarbeitet werden.
Gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a ist die bezeichnete Behörde
Data State Inspection
Kr. Barona Street 5–4
Riga, LV-1050
Latvia
Litauen
Gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a ist die bezeichnete Behörde
State Data Protection Inspectorate
Gedimino pr. 27/2
LT- 2600 Vilnius
LITHUANIA
Slowakei
Gemäß Art. 13 Abs. 2 ist die staatliche Stelle in der Slowakei, die die staatliche Kontrolle über den
Schutz personenenbezogener Daten ausübt
the Government Commissioner for the Protection of Personal Data in Information Systems and Inspection
Unit for the Protection of Personal Data
Government Office of the Slovak Republic
Namestie slobody 1
SK-813 70 Bratislava 1
Slovak Republic
Tschechische Republik
Gemäß Art. 13 ist die bezeichnete Behörde
Office for Personal Data Protection
Havelkova 22
130 00 Praha 3
Zypern
Gemäß Art. 13 Abs. 2 ist die bezeichnete Behörde der Kommissär für personenbezogenen Datenschutz
(Commissioner for Personal Data Protection), dessen Adresse (vorläufig) lautet
Law Office of the Republic of Cyprus
1403 Nicosia
Cyprus
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten folgende Änderungen
der Behörde bekanntgegeben
Island am 18. April 2002
Persónuvernd (The Data Processing Authority)
Rauðarárstíg 10
105 Reykjavík
Iceland
Portugal am 31. Mai 2002
Comissão Nacional de Protecção de Dados (CNPD)
Rua de São Bento n° 148, 3° andar
1200-821 Lisboa
Portugal
Vereinigtes Königreich am 26. Jänner 2001
Für das Vereinigte Königreich mit Wirksamkeit vom 20. Jänner 2001
The information Commissioner
Wycliffe House
Water Lane
Wilmslow – Cheshire SK9 5AF
Für die Vogtei Guernsey
The Data Protection Commissioner
Sir Charles Frossard House
PO Box 43
St Peter Port – Guernsey GY1 1 FH
Für die Vogtei Jersey
The Data Protection Registrar
The Data Protection Registry
Morier House
Halkett Place
St Helier – Jersey JE1 1DD
Für die Insel Man
Data Protection Registrar
Willow House
Main Road
Onchan – Isle of Man IM3 4PR
Ferner hat das Vereinigte Königreich am 26. Jänner 2001 seine anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
abgegebene Erklärung zu Art. 3 Abs. 2 lit. a Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1988 in Bezug auf das Vereinigte Königreich
zurückgezogen, die es aber in Bezug auf Jersey, Guernsey und Insel Man beibehält, und folgende Erklärung
nur in Bezug auf das Vereinigte Königreich abgegeben
Zu Art. 3 Abs. 2 lit. c
Das Vereinigte Königreich wendet das Übereinkommen auf personenbezogene Daten, die nicht automationsunterstützt
verarbeitet, aber in einer entsprechenden Datei geführt werden, an. „Entsprechende
Datei“ bedeutet jede Sammlung von Informationen, die sich insofern auf natürliche Personen bezieht, als
sie – obwohl die Information nicht durch eine automationsunterstützt arbeitende Anlage gemäß zu diesem
Zweck erteilten Anordnungen verarbeitet wird – so eingerichtet ist, dass spezifische Informationen, die
sich auf eine bestimmte natürliche Person beziehen, leicht zugänglich sind, entweder durch Bezugnahme
auf natürliche Personen oder sich auf natürliche Personen beziehende Kriterien.