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212. Verordnung: Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für Konzerne, VEA-Konzern-VO

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 212. Verordnung: Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung für Konzerne, VEA-Konzern-VO

Auf Grund des § 74 Abs. 5 und 8 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2002, wird verordnet

§ 1. (1) Im Sinne des Konzernabschlusses nach § 59 oder § 59a BWG hat das übergeordnete

Kreditinstitut den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 5 und 8 BWG entsprechend der

Anlage zu gliedern.

(2) Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellen, haben

den Vermögens- und Erfolgsausweis nach der Anlage Formblatt A zu gliedern.

(3) Übergeordnete Kreditinstitute, die gemäß § 59a BWG einen Konzernabschluss nach international

anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß § 245a HGB aufstellen, haben den Vermögens- und

Erfolgsausweis nach der Anlage Formblatt B zu gliedern. Die in diesem Formblatt unter Erfolgsausweis

angeführten Positionen 3a bis d, 8aa und 8ab sowie aus dem Vermögensausweis die Position 8a müssen

nur zum Ende des vierten Quartals gemeldet werden.

(4) Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Stichtages, jene des

Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.

§ 2. (1) Die Vermögens- und Erfolgsausweise sind unverzüglich nach Ablauf jeden

Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Berichtstermin, für den Fall, dass die

Meldung für das vierte Quartal auf Basis des vom Bankprüfer geprüften Konzernabschlusses erfolgt,

spätestens aber vier Monate nach dem Berichtstermin, der Oesterreichischen Nationalbank zu

übermitteln. Der gemäß § 103c Z 11 BWG für das erste Kalendervierteljahr 2002 zu erstattende

Vermögens- und Erfolgsausweis ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. August 2002 zu

übermitteln.

(2) Die Übermittlung der Vermögens- und Erfolgsausweise ist in standardisierter Form

ausschließlich im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der

FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen

einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die

Korrektheit der Daten.

(3) Eine Übermittlung des Vermögens- und Erfolgsausweises an die Finanzmarktaufsichtsbehörde

ist nur auf deren Verlangen erforderlich.

§ 3. (1) Der Vermögens- und Erfolgsausweis ist im laufenden Jahr nicht zu übermitteln, wenn die

Differenz zwischen dem Betriebsergebnis des Konzerns und dem gemäß der Anlage 2 zu Art. I § 43

BWG Teil 2 zusammengesetzten Betriebsergebnis des übergeordneten Kreditinstitutes nicht mehr als

5 vH des Betriebsergebnisses des übergeordneten Kreditinstituts beträgt.

(2) In dem Geschäftsjahr, das dem Bilanzstichtag, an welchem die in Abs. 1 normierte Grenze

überschritten wurde, folgt, ist ab dem nächstfolgenden Berichtstermin mit der Übermittlung des

Vermögens- und Erfolgsausweises zu beginnen.

(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Meldeverpflichtung ist vom

Bankprüfer im Bankaufsichtlichen Prüfbericht im Teil 1 Frage 60 unter erläuterungsbedürftig zu

kommentieren.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 30. Mai 2002 in Kraft.

BGBlPdf 212. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden

zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung

personenbezogener Daten (BGBl. Nr. 317/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III

Nr. 95/1999) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Ratifikationsurkunde

Estland 14. November 2001

Lettland 30. Mai 2001

Litauen 1. Juni 2001

Polen 23. Mai 2002

Slowakei 13. September 2000

Tschechische Republik 9. Juli 2001

Zypern 21. Februar 2002

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen

abgegeben

Estland

Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a erklärt Estland, dass es dieses Übereinkommen nicht auf personenbezogene

Daten anwenden wird, die von natürlichen Personen für private Zwecke gesammelt werden.

Gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a bestimmt Estland das Datenschutzinspektorat (Data Protection Inspectorate)

als die bezeichnete Behörde.

Lettland

Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a erklärt Lettland, dass es das Übereinkommen auf folgende Arten automatisierter

Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten nicht anwenden wird

1. die der Staatssicherheit unterliegen;

2. die von öffentlichen Einrichtungen für Zwecke der nationalen Sicherheit und des Strafrechts

verarbeitet werden.

Gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a ist die bezeichnete Behörde

Data State Inspection

Kr. Barona Street 5–4

Riga, LV-1050

Latvia

Litauen

Gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a ist die bezeichnete Behörde

State Data Protection Inspectorate

Gedimino pr. 27/2

LT- 2600 Vilnius

LITHUANIA

Slowakei

Gemäß Art. 13 Abs. 2 ist die staatliche Stelle in der Slowakei, die die staatliche Kontrolle über den

Schutz personenenbezogener Daten ausübt

the Government Commissioner for the Protection of Personal Data in Information Systems and Inspection

Unit for the Protection of Personal Data

Government Office of the Slovak Republic

Namestie slobody 1

SK-813 70 Bratislava 1

Slovak Republic

Tschechische Republik

Gemäß Art. 13 ist die bezeichnete Behörde

Office for Personal Data Protection

Havelkova 22

130 00 Praha 3

Zypern

Gemäß Art. 13 Abs. 2 ist die bezeichnete Behörde der Kommissär für personenbezogenen Datenschutz

(Commissioner for Personal Data Protection), dessen Adresse (vorläufig) lautet

Law Office of the Republic of Cyprus

1403 Nicosia

Cyprus

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten folgende Änderungen

der Behörde bekanntgegeben

Island am 18. April 2002

Persónuvernd (The Data Processing Authority)

Rauðarárstíg 10

105 Reykjavík

Iceland

Portugal am 31. Mai 2002

Comissão Nacional de Protecção de Dados (CNPD)

Rua de São Bento n° 148, 3° andar

1200-821 Lisboa

Portugal

Vereinigtes Königreich am 26. Jänner 2001

Für das Vereinigte Königreich mit Wirksamkeit vom 20. Jänner 2001

The information Commissioner

Wycliffe House

Water Lane

Wilmslow – Cheshire SK9 5AF

Für die Vogtei Guernsey

The Data Protection Commissioner

Sir Charles Frossard House

PO Box 43

St Peter Port – Guernsey GY1 1 FH

Für die Vogtei Jersey

The Data Protection Registrar

The Data Protection Registry

Morier House

Halkett Place

St Helier – Jersey JE1 1DD

Für die Insel Man

Data Protection Registrar

Willow House

Main Road

Onchan – Isle of Man IM3 4PR

Ferner hat das Vereinigte Königreich am 26. Jänner 2001 seine anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

abgegebene Erklärung zu Art. 3 Abs. 2 lit. a Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1988 in Bezug auf das Vereinigte Königreich

zurückgezogen, die es aber in Bezug auf Jersey, Guernsey und Insel Man beibehält, und folgende Erklärung

nur in Bezug auf das Vereinigte Königreich abgegeben

Zu Art. 3 Abs. 2 lit. c

Das Vereinigte Königreich wendet das Übereinkommen auf personenbezogene Daten, die nicht automationsunterstützt

verarbeitet, aber in einer entsprechenden Datei geführt werden, an. „Entsprechende

Datei“ bedeutet jede Sammlung von Informationen, die sich insofern auf natürliche Personen bezieht, als

sie – obwohl die Information nicht durch eine automationsunterstützt arbeitende Anlage gemäß zu diesem

Zweck erteilten Anordnungen verarbeitet wird – so eingerichtet ist, dass spezifische Informationen, die

sich auf eine bestimmte natürliche Person beziehen, leicht zugänglich sind, entweder durch Bezugnahme

auf natürliche Personen oder sich auf natürliche Personen beziehende Kriterien.

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