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212_2001 AT

212. Verordnung: Änderung der Studienstandortverordnung Universität Wien

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 212. Verordnung: Änderung der Studienstandortverordnung Universität Wien

Auf Grund der §§ 11 Abs. 5, 11a Abs. 6 und 18 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Studien an den

Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet

Die Verordnung über die Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an der Universität Wien

(Studienstandortverordnung Universität Wien), BGBl. II Nr. 308/2000, wird wie folgt geändert

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät:“ durch die Wortfolge

„Fakultät für Naturwissenschaften und Mathematik:“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „Geisteswissenschaftlichen Fakultät:“ durch die Wortfolge „Fakultät

für Human- und Sozialwissenschaften:“ ersetzt.

3. Dem § 1 Abs. 2 wird angefügt

„ “

4. Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(3) § 1 und § 3 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 212/2001 treten mit 1. Juli 2001

in Kraft.“

BGBlPdf 212. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M100 gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von kleinen Mengen von Feuerzeugen und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge zu Einzelhändlern

Die Multilaterale Vereinbarung M100 gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von

kleinen Mengen von Feuerzeugen und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge zu Einzelhändlern (BGBl. III

Nr. 171/2000, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 64/2001) wurde von Deutschland

am 3. August 2001 unterzeichnet.

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