212. Verordnung: Änderung der Studienstandortverordnung Universität Wien
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 11 Abs. 5, 11a Abs. 6 und 18 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Studien an den
Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet
Die Verordnung über die Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an der Universität Wien
(Studienstandortverordnung Universität Wien), BGBl. II Nr. 308/2000, wird wie folgt geändert
1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät:“ durch die Wortfolge
„Fakultät für Naturwissenschaften und Mathematik:“ ersetzt.
2. In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „Geisteswissenschaftlichen Fakultät:“ durch die Wortfolge „Fakultät
für Human- und Sozialwissenschaften:“ ersetzt.
3. Dem § 1 Abs. 2 wird angefügt
„ “
4. Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(3) § 1 und § 3 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 212/2001 treten mit 1. Juli 2001
in Kraft.“
Die Multilaterale Vereinbarung M100 gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von
kleinen Mengen von Feuerzeugen und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge zu Einzelhändlern (BGBl. III
Nr. 171/2000, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 64/2001) wurde von Deutschland
am 3. August 2001 unterzeichnet.