212. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten (AEV Pharmazeutika)
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit verordnet
§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Arzneimittel: Stoffe gemäß § 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983 idF des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 657/1996. Arzneimittel bestehen aus Wirkstoffen (Arzneistoffen) und Hilfsstoffen.
2. Kosmetika: Stoffe gemäß § 5 des Lebensmittelgesetzes (LMG, BGBl. Nr. 86/1975). Kosmetika
bestehen aus Wirkstoffen und Hilfsstoffen.
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder
Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A
festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten
1. Vorbehandeln von Wirk- oder Hilfsstoffen für Arzneimittel oder Kosmetika unter Einsatz von
physikalischen oder chemischen Verfahren;
2. Herstellen von Wirk- oder Hilfsstoffen für Arzneimittel oder Kosmetika unter Einsatz von
chemischen oder biochemischen Synthesen;
3. Herstellen (Formulieren) von Arzneimitteln oder Kosmetika unter Einsatz von gemäß Z 1
vorbehandelten oder gemäß Z 2 hergestellten oder sonstigen Wirk- oder Hilfsstoffen;
4. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3.
(4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von
1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);
2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);
3.Abwasser aus der Herstellung nachstehend genannter Vorprodukte für Arzneimittel und
Kosmetika
a) gebleichter Zellstoff oder Holzstoff,
b) Ethanol (Spiritus),
c) pflanzliche oder tierische Fette und Öle,
d) Kunstharze,
e) Kohlenwasserstoffe und organische Grundchemikalien,
f) Kunststoffe, Gummi oder Kautschuk,
g) Seifen,
h) Chemiefasern,
i) Industrieminerale,
j) Wirk- oder Hilfsstoffe, die aus Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO)
stammen;
4. Abwasser aus der Versuchstierhaltung (§ 4 Abs. 2 Z 10.1 AAEV);
5. Abwasser aus der Herstellung von Implantaten;
6. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3.
(5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV
ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten,
die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfallen.
(6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung
der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung
gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere
Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben
oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem
Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)
1. Verminderung des Frischwasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
a) weitestgehenden Ersatz nasser Kühlverfahren durch Trockenkühlverfahren,
b) Anwendung des Kreislaufkühlverfahrens bei unerlässlichem Einsatz nasser Kühlverfahren,
c) Einsatz gereinigter Prozesswässer in den Kreislaufkühlsystemen,
d)Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Gegenstromwäsche bei der Produktreinigung);
Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter wässriger Kondensate
oder Wasch- und Spülwässer, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
e) Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung sowie zur Reinigung von Abluft;
weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;
2. Erfassung und Ableitung von Niederschlagswasser, Kühlwasser und Abwasser in getrennten
Kanalsystemen; vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung des
Niederschlagswassers jener Oberflächen einer Anlage gemäß Abs. 3, auf denen keine oder nur
geringe Rohstoff- oder Produktverunreinigungen anfallen;
3. bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine
stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe oder der
Herstellungsrückstände erlauben (zB Katalysatoren, Extraktionsmittel, Säuren und Laugen,
Waschflüssigkeiten);
4. Einsatz von Herstellungsverfahren und Katalysatoren mit optimierter Prozessausbeute, welche
das Entstehen von Isomerengemischen verhindern, die nachfolgende abwasserintensive Trennoperationen
erfordern;
5. gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung hochkonzentrierter Abwässer oder
wässriger Rückstände, die nicht gemäß Z 3 stofflich verwertet werden können;
6. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten
Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine
gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine
gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche
durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können;
7. Einsatz von automationsgestützten Maßnahmen zur reaktionstechnischen Überwachung der
ablaufenden Herstellungsprozesse zwecks Optimierung der Stoffausbeuten, Minimierung des
Anfalles an unerwünschten Nebenprodukten oder Reststoffen sowie zur frühzeitigen Erkennung
und Behebung von Betriebsstörungen;
8. Abpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenausgleich;
9. Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren
oder deren Kombinationen (zB Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Fällung/Flockung,
Strippung, Adsorption/Absorption, Extraktion, Oxidation/Reduktion, Membrantechnik) für
Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern; Einsatz
biologischer Abwasserreinigungsverfahren bei Direkteinleitern;
10. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Produktion oder
Verarbeitung sowie aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl.
Nr. 325/1990).
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe
gemäß § 33a WRG 1959 erfasst
Toxizität (Nr. 2), Chrom (Nr. 6), Kupfer (Nr. 7), Nickel (Nr. 8), Quecksilber (Nr. 9), Zink (Nr. 10), Zinn
(Nr. 11), Ammonium (Nr. 12), Freies Chlor (Nr. 13), Gesamtchlor (Nr. 14), Nitrit (Nr. 16), AOX (Nr. 22),
Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 24), POX (Nr. 25), Phenolindex (Nr. 26) und BTXE (Nr. 28).
§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche
Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der
Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der
Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 28 der Anlage A gilt
als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind
als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht
mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;
der Höchstwert darf das 1,2-Fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;
der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel
durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert
eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 28 der Anlage A ermittelt, der zwischen der
Emissionsbegrenzung und deren 1,5-Fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der
Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als
eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.
(4) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick
auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter der
Anlage A Spalte II (bei Anwendung von § 4 Abs. 3 Satz 2 AAEV die Emissionsbegrenzung für einen
Parameter der Anlage A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der
Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
1. der wasserrechtlichen Bewilligung ein Wasserverbrauch von nicht größer als 10 m³/d zu Grunde
liegt und
2. das arithmetische Mittel des Tageswasserverbrauches jedes Monates des Berichtszeitraumes (Z 6)
nachweislich nicht größer ist als 10 m³/d und
3. die gemäß § 1 Abs. 6 in Betracht kommenden Maßnahmen des Standes der Technik zur
Vermeidung der Ableitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe nachweislich ständig beachtet
werden und dies durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentiert wird und
4. Massenbilanzen der monatlich verwendeten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe (Stoffeinsatzbilanzen)
sowie der hergestellten Produkte vollständig und zeitlich durchgehend geführt werden und
5. Aufzeichnungen betreffend die monatlich extern entsorgten Abfälle vollständig und zeitlich
durchgehend geführt werden und
6. die Aufzeichnungen gemäß Z 2 bis 5 zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde
bereitgehalten werden und diesbezüglich in zweijährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde
ein Bericht vorgelegt wird.
(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung
und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B
enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß
§ 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen
Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der
AAEV) zu entsprechen. Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 4 Abs. 4 gilt der erstmalige Bericht gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 6 als Anpassung im Sinne des § 33c WRG 1959; dieser Bericht ist spätestens zwei Jahre
nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorzulegen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich
und
die Republik Polen,
von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem
Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Rechtsvorschriften“
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten
Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;
2. „zuständige Behörde“
die Bundesminister oder Minister, die für die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 angeführten
Rechtsvorschriften zuständig sind;
3. „Wohnort“
den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;
4. „Aufenthalt“
den vorübergehenden Aufenthalt;
5. „Träger“
die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten
Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
6. „zuständiger Träger“
den Träger, bei dem eine Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist oder gegen
den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch hätte, wenn sie sich im Gebiet des Vertragsstaates,
in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten würde;
7. „Familienangehöriger“
einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger,
zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;
8. „Versicherungszeiten“
Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften
der beiden Vertragsstaaten als solche gelten;
9. „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“
eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln,
aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Beitragserstattungen.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften
der beiden Vertragsstaaten zukommt.
Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. auf die österreichischen Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung,
b) die Unfallversicherung,
c) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,
d) das Arbeitslosengeld;
2. auf die polnischen Rechtsvorschriften über
a) die Leistungen für den Fall der Krankheit und Mutterschaft,
b) die Versicherungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
c) die Pensionsversorgung der Arbeitnehmer einschließlich der Versorgungssysteme für Bergleute
und Eisenbahner sowie die Pensionsversorgung für andere Gruppen mit Ausnahme der
Sondersysteme für Polizei, Amt für Staatsschutz, Grenzschutz, staatliche Feuerwehr, Justizverwaltung
und Berufssoldaten,
d) die Arbeitslosenzuschüsse.
(2) Soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, bezieht sich dieses Abkommen auch auf alle Rechtsvorschriften,
welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder
ergänzen.
(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen
neuen Zweig der sozialen Sicherheit und nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und seiner Folgen.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt
a) für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten,
b) für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den in Buchstabe a bezeichneten Personen
ableiten.
Artikel 4
Gleichbehandlung
(1) Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen
nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates
gleich.
(2) Absatz 1 berührt nicht
a) die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten
und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung
im Bereich der sozialen Sicherheit;
b) Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen der Vertragsstaaten mit anderen
Staaten;
c) die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer
amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer
solchen Vertretung beschäftigten Personen.
(3) Absatz 1 gilt hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von
Kriegsdienstzeiten oder diesen gleichgestellten Zeiten nur für polnische Staatsangehörige, die unmittelbar
vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen.
Artikel 5
Leistungstransfer
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Pensionen, Renten und andere
Geldleistungen mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, auf die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen
oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt.
(2) Absatz 1 bezieht sich nicht auf
a) die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften,
b) die besonderen Ausnahmeleistungen nach den polnischen Rechtsvorschriften.
Abschnitt II
Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
Artikel 6
Allgemeine Regelungen
Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen Person richtet sich, soweit die Artikel 7 und 8 nichts
anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit
ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich
der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates
befindet.
Artikel 7
Besondere Regelungen
(1) Wird ein Dienstnehmer, der im Gebiet eines Vertragsstaates von einem Unternehmen beschäftigt
wird, von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet des
anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten bis zum Ende des 24. Kalendermonates nach dieser
Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er in dessen Gebiet
beschäftigt.
(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates
aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(3) Die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff
beschäftigte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff
führt.
(4) Für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,
bei dessen Verwaltung sie beschäftigt sind.
Artikel 8
Diplomatisches und konsularisches Personal
(1) Für Mitglieder der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen und für private
Hausangestellte im Dienst von Mitgliedern dieser Vertretungen oder Dienststellen, die in das Gebiet des
anderen Vertragsstaates entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, aus dem sie
entsendet werden.
(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Dienstnehmer, die nicht entsendet sind, gelten die Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind. Soweit sie Staatsangehörige des
anderen Vertragsstaates sind, können sie jedoch binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung die
Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates wählen.
Artikel 9
Ausnahmen
(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers können die zuständigen
Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 vereinbaren,
wobei auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen ist.
(2) Gelten für einen Dienstnehmer nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates,
obwohl er die Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften
so anzuwenden, als ob er diese Beschäftigung im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben würde.
Abschnitt III
Besondere Bestimmungen
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 10
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,
so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches und die Dauer der Leistungsgewährung
zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Artikel 11
Sach- und Geldleistungen
(1) Ein Dienstnehmer, der die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für den Leistungsanspruch
erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und sich in Ausübung seiner Beschäftigung im Gebiet
des anderen Vertragsstaates aufhält, sowie die ihn begleitenden Familienangehörigen haben Anspruch auf
Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthaltsortes nach den für diesen
Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wären, wenn ihr Zustand sofort die
Gewährung solcher Leistungen erforderlich macht.
(2) Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln
und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine
Zustimmung gibt, es sei denn, daß die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne
das Leben oder die Gesundheit der betreffenden Person ernsthaft zu gefährden.
(3) Im Falle des Absatzes 1 sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn
geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.
(4) Die vorhergehenden Absätze sind auch auf österreichische Versicherte und deren Familienangehörige,
welche die nach den österreichischen Rechtsvorschriften für den Leistungsanspruch erforderlichen
Voraussetzungen erfüllen und die sich im Gebiet der Republik Polen aufhalten, entsprechend
anzuwenden.
Artikel 12
Träger des Aufenthaltsortes
In den Fällen des Artikels 11 werden die Sachleistungen gewährt
in der Republik Österreich
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,
in der Republik Polen
von den für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommenden öffentlichen Einrichtungen
der Gesundheitsvorsorge.
Artikel 13
Kostenerstattung
(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthaltsortes die nach Artikel 11
aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.
(2) Die zuständigen Behörden können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß für
alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen
Pauschalzahlungen treten.
Kapitel 2
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 14
Sach- und Geldleistungen
(1) Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen
nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat und die sich im Gebiet des anderen
Vertragsstaates aufhält oder dort wohnt, hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen
Trägers vom Träger ihres Aufenthalts- oder Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften,
als ob sie bei diesem versichert wäre. Artikel 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 werden die Sachleistungen gewährt
in der Republik Österreich
von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse
oder einem Träger der Unfallversicherung,
in der Republik Polen
von den für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden
öffentlichen Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge.
(3) Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt Artikel 13 entsprechend.
(4) Im Falle des Absatzes 1 sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn
geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.
Artikel 15
Berufskrankheiten
(1) Hängt die Gewährung der Leistungen für eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines
Vertsragsstaates davon ab, daß die Krankheit zum ersten Mal im Gebiet dieses Vertragsstaates ärztlich
festgestellt worden ist, so gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die betreffende Krankheit zum ersten Mal
im Gebiet des anderen Vertragsstaates festgestellt worden ist.
(2) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, daß Leistungen für eine Berufskrankheit
nur gewährt werden, wenn die Tätigkeit, welche die Krankheit verursachen kann, während einer Mindestdauer
ausgeübt wurde, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich,
die Zeiten der Ausübung einer solchen Tätigkeit, während derer die Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates galten.
Artikel 16
Entschädigung von Berufskrankheiten
(1) Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen,
so sind Leistungen mit Ausnahme der Renten im Falle sklerogener Pneumokoniose nur nach den
Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt
wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen, sofern die betreffende Person die
nach diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.
(2) Im Falle sklerogener Pneumokoniose hat der zuständige Träger jedes Vertragsstaates nur jenen
Teil der Rente zu gewähren, der dem Verhältnis der Dauer der nach den Rechtsvorschriften dieses
Vertragsstaates nach Artikel 17 Absatz 1 zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zur Gesamtdauer der
nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
entspricht.
(3) Bezog oder bezieht eine Person, die sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, Leistungen zu
Lasten eines Trägers eines Vertragsstaates und beansprucht sie, nachdem sie auch eine Tätigkeit nach den
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates ausgeübt hat, welche eine Berufskrankheit verursachen
kann, wegen Verschlimmerung Leistungen von einem Träger des anderen Vertragsstaates, so trägt der
Träger des ersten Vertragsstaates weiterhin die Kosten der Leistungen ohne Berücksichtigung der
Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften. Der zuständige Träger des zweiten
Vertragsstaates gewährt eine Leistung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der nach der
Verschlimmerung geschuldeten Leistung und der Leistung, die vor der Verschlimmerung nach den für ihn
geltenden Rechtsvorschriften geschuldet worden wäre, wenn die Krankheit nach diesen Rechtsvorschriften
eingetreten wäre.
Kapitel 3
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen und Renten)
Artikel 17
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder
das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so hat
der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, als wären es nach den
von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen
von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in
einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser
Leistungen die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten
nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht
besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.
(3) Verlängern nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Zeiten der Gewährung einer
Pension oder Rente den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so
verlängert sich dieser Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Gewährung einer Pension oder Rente
nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates.
Artikel 18
Versicherungszeiten unter einem Jahr
(1) Erreichen die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für die Berechnung der Leistung
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht auf Grund dieser
Versicherungszeiten allein kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften, so ist nach diesen
Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren.
(2) Die Versicherungszeiten nach Absatz 1 sind vom zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates
für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches sowie dessen
Ausmaß so zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften
zurückgelegte Versicherungszeiten.
Artikel 19
Feststellung der österreichischen Leistungen
(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 17 ein
Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der
nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.
(2) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 17 ein
Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf
Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
sowie unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen festzustellen
1. Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten
abhängig ist, gebühren im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften
für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu
30 Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.
2. Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt
des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im Verhältnis
der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu
berücksichtigenden Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate von der
Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles
zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.
3. Ziffer 1 gilt nicht
a) hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung,
b) hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen oder Leistungsteilen zur Sicherstellung
eines Mindesteinkommens.
Artikel 20
Feststellung der polnischen Leistungen
(1) Besteht nach den polnischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 17 ein
Leistungsanspruch, so hat der zuständige polnische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach
den polnischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.
(2) Sind die Voraussetzungen für den Erwerb des Leistungsanspruches nach den polnischen Rechtsvorschriften
nur unter Anwendung des Artikels 17 erfüllt, so gewährt der zuständige polnische Träger
eine Leistung, deren Höhe grundsätzlich dem Verhältnis entspricht, in dem die nach polnischen Rechtsvorschriften
zurückgelegten Versicherungszeiten zu den zusammengerechneten Versicherungszeiten
stehen. Hiebei stellt der polnische Träger für die Feststellung der polnischen Leistung die Bemessungsgrundlage
in Anwendung der polnischen Rechtsvorschriften fest. Er berechnet sodann den theoretischen
Betrag der Leistung, auf den der Berechtigte Anspruch hätte, wenn die zusammengerechneten Versicherungszeiten
nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Der polnische
Träger ermittelt anschließend den tatsächlich geschuldeten Betrag der Leistung nach dem Verhältnis
zwischen den nach den polnischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten und den
zusammengerechneten Versicherungszeiten.
Kapitel 4
Arbeitslosigkeit
Artikel 21
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
(1) Nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten sind für
den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
zu berücksichtigen, sofern der Arbeitslose in dem Vertragsstaat, in dem er den Anspruch auf eine
solche Leistung geltend macht, in den letzten zwölf Monaten vor Beantragung dieser Leistung insgesamt
mindestens die Hälfte der Zeit, die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates für den Anspruch
auf diese Leistung erforderlich ist, ohne Verletzung der Vorschriften über die Beschäftigung von
Ausländern als Arbeitnehmer versichert war.
(2) Die in Absatz 1 festgelegte Voraussetzung der Mindestbeschäftigungszeit in dem Vertragsstaat,
in dem die Leistung beantragt wird, gilt nicht für Arbeitslose, deren Beschäftigung mindestens für den
Zeitraum nach Absatz 1 in Aussicht genommen war, jedoch vor Erfüllung der Mindestbeschäftigungszeit
ohne ihr Verschulden geendet hat, oder welche die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates besitzen, in
dem sie die Leistung beantragen.
Artikel 22
Bezugsdauer
Die Bezugsdauer wird um die Zeit gemindert, in der der Arbeitslose im anderen Vertragsstaat innerhalb
der letzten zwölf Monate vor dem Tag der Antragstellung bereits eine Leistung bei Arbeitslosigkeit
bezogen hat.
Abschnitt IV
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 23
Aufgaben der zuständigen Behörden, Amts- und Rechtshilfe
(1) Die zuständigen Behörden werden die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen
Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln.
(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unterrichten einander
a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen,
b) über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.
(3) Bei der Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten
einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese
Amtshilfe ist kostenlos.
(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens
miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.
(5) Die Träger und Behörden eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und
sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaates
abgefaßt sind.
(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung der Rechtsvorschriften nur eines Vertragsstaates
vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten
oder dort wohnen, werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers zu seinen Lasten vom Träger des
Aufenthalts- oder Wohnortes veranlaßt. Werden ärztliche Untersuchungen in Durchführung der Rechtsvorschriften
der beiden Vertragsstaaten durchgeführt, werden sie vom Träger des Aufenthalts- oder
Wohnortes der betreffenden Person zu seinen Lasten veranlaßt.
(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen
anwendbaren Bestimmungen.
Artikel 24
Verbindungsstellen
Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere
zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht
kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.
Artikel 25
Befreiung von Steuern und Beglaubigungen
(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von
Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung
dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, wird auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden
erstreckt, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
vorzulegen sind.
(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens
vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.
Artikel 26
Datenschutz
(1) Werden personenbezogene Daten auf Grund dieses Abkommens oder der Vereinbarung zu seiner
Durchführung zwischen den Behörden oder Trägern der beiden Vertragsstaaten übermittelt, so gilt für
diese Datenübermittlung das Datenschutzrecht des übermittelnden Vertragsstaates. Für jede Weiterleitung
sowie für Speicherung, Veränderung und Löschung durch den Empfängerstaat gilt das Datenschutzrecht
des Empfängerstaates. Der Empfängerstaat hat dabei bemüht zu sein, im wesentlichen ein Schutzniveau
sicherzustellen, das dem im Einzelfall im übermittelnden Vertragsstaat anwendbaren Schutzniveau
entspricht.
(2) Die Verwendung der personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken als denen der sozialen
Sicherheit darf nur mit dem Einverständnis der betroffenen Person erfolgen.
Artikel 27
Einreichung von Schriftstücken
(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen
Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, sind als bei einer Behörde, einem Träger oder einer
sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder
Rechtsmittel anzusehen.
(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt
auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates,
die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der
Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird.
(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen
zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei
der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 übermittelt die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge,
Erklärungen oder Rechtsmittel entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen der
Vertragsstaaten unverzüglich an die entsprechende zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates.
Artikel 28
Zahlungsverkehr
(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger können die Leistungen an Berechtigte
im anderen Vertragsstaat mit befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung
oder in einer anderen konvertierbaren Währung erbringen.
(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates
zu erfolgen, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat.
(3) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen vorgenommen,
die auf diesem Gebiet in den beiden Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.
Artikel 29
Vollstreckungsverfahren
(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Bescheide und Rückstandsausweise
(Urkunden) der Träger oder der Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge und
sonstige Forderungen aus der sozialen Sicherheit werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.
(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates
widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll.
(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im
anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften,
die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem
Vertragsstaat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der
Entscheidung oder der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel)
versehen sein.
Artikel 30
Verrechnung von Vorschüssen
(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum
entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten werden. Hat der Träger des einen Vertragsstaates für eine
Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen
hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag
bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes.
(2) Hat ein Träger der Sozialhilfe eines Vertragsstaates eine Leistung der Sozialhilfe während eines
Zeitraumes gewährt, für den nachträglich nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
Anspruch auf Geldleistungen entsteht, so behält der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auf
Ersuchen und für Rechnung des Trägers der Sozialhilfe die auf den gleichen Zeitraum entfallenden
Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten Leistungen der Sozialhilfe ein, als ob es sich um eine vom
Träger der Sozialhilfe des letzteren Vertragsstaates gezahlte Leistung der Sozialhilfe handeln würde.
Artikel 31
Schadenersatz
(1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen für einen
Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen Vorschriften
gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den
Träger des ersten Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über.
(2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger Leistungen aus demselben Schadensfall sowohl
einem Träger des einen Vertragsstaates als auch einem Träger des anderen Vertragsstaates zu, so kann der
Dritte die nach Absatz 1 auf die beiden Träger übergegangenen Ansprüche mit befreiender Wirkung
durch Zahlung an den einen oder anderen Träger befriedigen. Im Innenverhältnis sind die Träger anteilig
im Verhältnis der von Ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.
Artikel 32
Streitbeilegung
Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens
sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.
Abschnitt V
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 33
Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor
seinem Inkrafttreten.
(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten
berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten
dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
(3) Bei Anwendung des Absatzes 2 gelten vor dem 27. November 1961 im Gebiet der Republik
Polen zurückgelegte Versicherungszeiten, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften über
Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung auf Grund von Beschäftigungen im
Ausland als Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, ausschließlich als österreichische Versicherungszeiten.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem
Inkrafttreten eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten
worden sind.
(5) Leistungen, die erst auf Grund dieses Abkommens gebühren, sind auf Antrag des Berechtigten
vom Inkrafttreten dieses Abkommens an festzustellen. Wird der Antrag binnen zwei Jahren nach dem
Inkrafttreten dieses Abkommens eingebracht, so sind die Leistungen vom Inkrafttreten dieses Abkommens
an zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten
bestimmt ist.
(6) Leistungen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens festgestellt wurden, sind nicht neu festzustellen.
Artikel 34
Schlußbestimmungen
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in
dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem
Weg kündigen. In diesem Fall tritt es mit Ende dieses Kalenderjahres außer Kraft.
(4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche
weiter.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit
Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Warschau, am 7. September 1998 in zwei Urschriften, jede in deutscher und
polnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Eleonora Hostasch
Für die Republik Polen
Longin Komolowski
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 29. September 2000 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 34 Abs. 2
mit 1. Dezember 2000 in Kraft.