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212. Verordnung: Änderung der Ausfuhrförderungsverordnung 1981

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 212. Verordnung: Änderung der Ausfuhrförderungsverordnung 1981

Gemäß § 4 Abs. 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215/1981, in der geltenden

Fassung wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet

Die Ausfuhrförderungsverordnung 1981, BGBl. Nr. 257/1981, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 203/1988, 349/1991, 130/1994, 816/1995 und BGBl. II Nr. 88/1998 wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 Z 7 lautet

„7. Garantien zur Deckung von

a) politischen Risken aus der Errichtung von Warenlagern durch Exportunternehmen im Ausland,

und zwar für die Unversehrtheit der sich in diesen Warenlagern befindlichen Güter (Konsignationslagergarantien);

b)politischen Risken aus der Verwendung von Maschinen und Anlagen durch Exportunternehmen

zur Erfüllung von Rechtsgeschäften im Ausland, und zwar für die Unversehrtheit

solcher Maschinen und Anlagen (Maschineneinsatzgarantien);

c) Risken aus Bardepots, Kautionen und anderen Vorleistungen von Exportunternehmen, die im

Ausland im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften erbracht werden (Vorleistungsgarantien).“

2. § 2 Abs. 1 Z 11 lautet

„11. Garantien zur Deckung von Risken im Zusammenhang mit Anbahnung von Rechtsgeschäften

gemäß § 1 Ausfuhrförderungsgesetz (Markterschließungsgarantien).“

3. § 3 Abs. 1 lautet

„(1) Die Anträge auf Erteilung einer Garantie oder Wechselbürgschaftszusage sind in schriftlicher

oder elektronischer Form bei der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft einzureichen.“

4. § 4 Abs. 2 lautet

„(2) Bei Erteilung von Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 und 11 kann ein Selbstbehalt des Garantienehmers

festgesetzt werden.“

5. § 5 Abs. 3 lautet

„(3) Es ist vorzusehen, daß der Begünstigte aus einer Wechselbürgschaftszusage (Aussteller oder

Akzeptant) seinen Finanzierungsbedarf bei Antragstellung auf Erteilung der Wechselbürgschaftszusage

und in der Folge jeweils zu Beginn eines jeden Verrechnungszeitraumes für diesen Zeitraum dem Bund

schriftlich bekanntgibt. Eine Erhöhung des bekanntgegebenen Finanzierungsbedarfes während des Verrechnungszeitraumes

ist möglich. Der gemeldete Finanzierungsbedarf ist mit dem in der Wechselbürgschaftszusage

genannten Höchstbetrag begrenzt. Wird kein Finanzierungsbedarf bekanntgegeben, gilt der

in der Wechselbürgschaftszusage genannte Höchstbetrag als Finanzierungsbedarf.“

6. § 6 Abs. 4 Z 2 lit. b lautet

„b) ein so wesentlicher Teil der Vermögenswerte zerstört oder entzogen wird, daß das Unternehmen

ohne Verlust nicht mehr weitergeführt werden kann, oder“

7. § 6 Abs. 5 lautet

„(5) 1. Als Voraussetzung für den Eintritt des Haftungsfalles aus Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 lit. a

und lit. b ist vorzusehen, daß die in einem Konsignationslager im Ausland gehaltenen Güter oder

die im Ausland befindlichen Maschinen und Anlagen aus direktem oder indirektem politischen

Anlaß zerstört oder entzogen werden.

2. Als Voraussetzung für den Eintritt des Haftungsfalles aus Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 lit. c

ist vorzusehen, daß ein wirtschaftlicher oder politischer Tatbestand gemäß lit. a oder lit. b

nachgewiesen oder eingetreten ist

a)Ein wirtschaftlicher Tatbestand liegt vor, wenn eine Vorleistung auf Grund einer

widerrechtlichen Handlung oder Unterlassung oder auf Grund der Zahlungsunfähigkeit des

ausländischen Vertragspartners nicht zurückgezahlt oder entzogen wird.

b) Ein politischer Tatbestand liegt vor, wenn eine Vorleistung aus direktem oder indirektem

politischen Anlaß nicht zurückgezahlt oder entzogen wird.“

8. § 7 lautet

„§ 7. (1) Bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 ist vorzusehen, daß der Eintritt des Haftungsfalles

gegeben ist, wenn sich der Kurs der bankmäßigen Berechnung am Zahlungstag gegenüber dem in der

Garantieerklärung oder im Nachhang dazu schriftlich festgelegten Umrechnungskurs zum Nachteil des

Garantienehmers verändert hat.

(2) Bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 ist vorzusehen, daß der Eintritt des Haftungsfalles gegeben

ist, wenn das in der Garantieerklärung festgelegte Marktziel nicht erreicht wurde.“

9. § 10 lautet

„§ 10. Die Fälligkeit des dem Garantienehmer für Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 7 und 9 im

Haftungsfall zustehenden Betrages ist mit Anerkennung des Haftungsfalles, keinesfalls jedoch vor

vertraglicher Fälligkeit der garantierten Forderungen vorzusehen; ein zwischen dem Garantienehmer und

dem ausländischen Vertragspartner vereinbarter Terminverlust kann dem Bund gegenüber nicht geltend

gemacht werden.“

10. § 11 lautet

„§ 11. Die Fälligkeit des dem Garantienehmer für Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 und 11 im

Haftungsfall zustehenden Betrages ist gleichzeitig mit Anerkennung des Haftungsfalles vorzusehen.“

11. § 14 lautet

„§ 14. (1) Für die Bearbeitung von Anträgen ist ein Bearbeitungsentgelt, das auch bei Ablehnung

eines Antrages zu entrichten ist, vorzusehen. Für die Übernahme einer Haftung gemäß § 1 Abs. 1 ist ein

Entgelt zu vereinbaren. Für den Teil einer Garantie, für welchen eine unwiderrufliche Rückgarantie einer

ausländischen Exportkredit- oder Exportkreditversicherungsinstitution vorliegt, ist kein Entgelt für den

Bund vorzusehen.

(2) Das Bearbeitungsentgelt hat ein Promille vom Wert des Geschäftsfalles, mindestens 150 S,

höchstens aber 10000 S zu betragen und ist nach Erhalt der Vorschreibung zur Zahlung fällig.

(3) Für Garantien ist ein angemessenes, von Art und Umfang des gedeckten Risikos abhängiges

Entgelt vorzusehen.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt wird, ist das Garantieentgelt für Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 1,

Z 2, Z 3 lit. a und b, Z 4, Z 7, Z 8, Z 9 lit. a, Z 10 und Z 11 mit Annahme der Garantie in einem zur

Zahlung fällig. Das Garantieentgelt für Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. c, Z 5, Z 6 und Z 9 lit. b ist

quartalsweise im nachhinein vorzuschreiben und zur Zahlung fällig.

(5) Stimmt der Bund einer Änderung des Inhalts oder des Umfangs einer Garantie zu, ist eine

Neuberechnung des Entgelts sowie entweder eine Entgeltnachforderung oder eine Entgeltrückerstattung

vorzusehen. Bei der Rückerstattung eines Guthabens kann eine Aufwandspauschale in Abzug gebracht

werden.

(6) a) Für Wechselbürgschaften ist ein dem Risiko entsprechendes Entgelt zu verrechnen. Dieses hat

mindestens 0,05% für jedes begonnene Kalenderquartal der Laufzeit der Wechselbürgschaftszusage

zu betragen.

b) Die Berechnung hat vom Höchstbetrag der Wechselbürgschaftszusage oder vom gemeldeten

Finanzierungsbedarf für den jeweiligen Verrechnungszeitraum zu erfolgen. Sofern in der

jeweiligen Wechselbürgschaftszusage nichts anderes bestimmt ist, entspricht der Verrechnungszeitraum

einem Kalenderquartal. Bei längerfristigen Zusagen kann er ein Jahr oder

länger betragen. Am Beginn der Laufzeit der Wechselbürgschaftszusage ist der Entgeltberechnung

der Zeitraum ab Gültigkeit der Wechselbürgschaftszusage bis zum Beginn des

nächsten Verrechnungszeitraumes zugrunde zu legen und das Entgelt anteilig zu berechnen.

Dies gilt auch für die Nachmeldung eines höheren Finanzierungsbedarfes während des

Verrechnungszeitraumes. Das erste Entgelt wird umgehend nach Erhalt der Wechselbürgschaftszusage,

die Folgeentgelte werden umgehend nach Erhalt der Vorschreibung zur

Zahlung fällig.

(7) Wird bei Abwicklung eines bestimmten Rechtsgeschäftes ein garantiegedecktes Risiko durch

Überleitung in einer anderen Garantie gedeckt, ist das bereits entrichtete Entgelt über Antrag vom Tage

der Überleitung an anzurechnen oder rückzuvergüten.

(8) Kann der Garantie- oder Wechselbürgschaftsnehmer eine bei Haftungsübernahme gesetzte

Bedingung des Bundes nicht erfüllen, ist das bereits entrichtete Garantie- oder Wechselbürgschaftsentgelt

über Antrag, bei Garantien abzüglich einer Aufwandspauschale, rückzuvergüten.

(9) Wird das Bearbeitungs-, Garantie- oder Wechselbürgschaftsentgelt nicht umgehend nach

Vorschreibung bezahlt, können für den Zeitraum ab Vorschreibung bis zum Einlangen des Entgelts

Verzugszinsen in der Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank

vorgeschrieben werden.“

12. § 17 lautet

„§ 17. Diese Änderungen der Verordnung treten mit 1. Juli 1998 in Kraft.“

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