212. Verordnung: Befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten, an den Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste in Wien
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 76 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-
Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, wird verordnet
§ 1. An der Universität Wien werden eingerichtet
(1) An der Katholisch-Theologischen Fakultät
1. die Diplomstudien Katholische Fachtheologie, Katholische Religionspädagogik, Lehramtsstudium
(im Unterrichtsfach Katholische Religion);
2. das Doktoratsstudium der Katholischen Theologie.
(2) An der Evangelisch-Theologischen Fakultät
1. die Diplomstudien Evangelische Fachtheologie, Lehramtsstudium (im Unterrichtsfach Evangelische
Religion);
2. das Doktoratsstudium der Evangelischen Theologie.
(3) An der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
1. das Diplomstudium Rechtswissenschaften;
2. das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften.
(4) An der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
1. die Diplomstudien Betriebswirtschaft, Informatik (gemeinsam mit der Technisch-Naturwissenschaftlichen
Fakultät der Technischen Universität Wien), Internationale Betriebswirtschaft,
Soziologie (gemäß Anlage 1 Z 6.10 zum UniStG), Statistik, Volkswirtschaft, Wirtschaftsinformatik
(gemeinsam mit der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Technischen
Universität Wien);
2. das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften.
(5) An der Medizinischen Fakultät
1. die Diplomstudien Humanmedizin, Zahnmedizin;
2. das Doktoratsstudium der medizinischen Wissenschaft.
(6) An der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät
1. die Diplomstudien Geographie, Lehramtsstudium (in den Unterrichtsfächern Geographie und
Wirtschaftskunde, Leibeserziehung, Psychologie und Philosophie), Pädagogik, Philosophie,
Politikwissenschaft, Psychologie, Publizistik und Kommunikationswissenschaft, Soziologie
(gemäß Anlage 1 Z 1.30 zum UniStG), Sportwissenschaften, Theaterwissenschaft, Völkerkunde;
2. die Doktoratsstudien Doktoratsstudium der Naturwissenschaften, Doktoratsstudium der Philosophie.
(7) An der Geisteswissenschaftlichen Fakultät
1. die Diplomstudien Ägyptologie, Afrikanistik, Alte Geschichte und Altertumskunde, Altsemitische
Philologie und orientalische Archäologie, Anglistik und Amerikanistik, Arabistik,
Byzantinistik und Neogräzistik, Deutsche Philologie, Finno-Ugristik, Geschichte, Indologie,
Japanologie, Judaistik, Klassische Archäologie, Klassische Philologie-Griechisch, Klassische
Philologie-Latein, Kunstgeschichte, Lehramtsstudium (in den Unterrichtsfächern Bosnisch/
Kroatisch/Serbisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte und Sozialkunde, Griechisch,
Italienisch, Latein, Russisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch), Musikwissenschaft,
Nederlandistik, Romanistik (mit den Sprachen Französisch, Italienisch, Portugiesisch,
Rumänisch, Spanisch), Sinologie, Skandinavistik, Slawistik (mit den Sprachen Bosnisch/
Kroatisch/Serbisch, Polnisch, Russisch, Slowenisch, Tschechisch), Sprachwissenschaft, Tibetologie
und Buddhismuskunde, Turkologie, Übersetzen und Dolmetschen (mit den Sprachen
Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Japanisch, Polnisch,
Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch), Ur- und Frühgeschichte,
Vergleichende Literaturwissenschaft, Volkskunde;
2. das Doktoratsstudium der Philosophie.
(8) An der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät
1.die Diplomstudien Astronomie, Biologie, Chemie, Erdwissenschaften, Ernährungswissenschaften,
Lehramtsstudium (in den Unterrichtsfächern Biologie und Umweltkunde, Chemie,
Haushaltsökonomie und Ernährung, Mathematik, Physik; Biologie und Warenlehre – gemeinsam
mit der Wirtschaftsuniversität Wien), Mathematik, Meteorologie und Geophysik, Pharmazie,
Physik;
2. das Doktoratsstudium der Naturwissenschaften.
§ 2. An der Universität Graz werden eingerichtet
(1) An der Katholisch-Theologischen Fakultät
1. die Diplomstudien Katholische Fachtheologie, Katholische Religionspädagogik, Lehramtsstudium
(im Unterrichtsfach Katholische Religion);
2. das Doktoratsstudium der Katholischen Theologie.
(2) An der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
1. das Diplomstudium Rechtswissenschaften;
2. das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften.
(3) An der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
1. die Diplomstudien Betriebswirtschaft, Soziologie (gemäß Anlage 1 Z 1.30 zum UniStG), Volkswirtschaft,
Wirtschaftspädagogik;
2. das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften.
(4) An der Medizinischen Fakultät
1. die Diplomstudien Humanmedizin, Zahnmedizin;
2. das Doktoratsstudium der medizinischen Wissenschaft.
(5) An der Geisteswissenschaftlichen Fakultät
1. die Diplomstudien Alte Geschichte und Altertumskunde, Anglistik und Amerikanistik, Deutsche
Philologie, Geschichte, Klassische Archäologie, Klassische Philologie-Griechisch, Klassische
Philologie-Latein, Kunstgeschichte, Lehramtsstudium (in den Unterrichtsfächern Bosnisch/
Kroatisch/Serbisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte und Sozialkunde, Griechisch,
Italienisch, Latein, Leibeserziehung, Psychologie und Philosophie, Russisch, Slowenisch,
Spanisch), Musikwissenschaft, Pädagogik, Philosophie, Romanistik (mit den Sprachen
Französisch, Italienisch, Spanisch), Slawistik (mit den Sprachen Bosnisch/Kroatisch/Serbisch,
Russisch, Slowenisch), Sportwissenschaften, Sprachwissenschaft, Übersetzen und Dolmetschen
(mit den Sprachen Arabisch, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Deutsch, Englisch, Französisch,
Italienisch, Russisch, Slowenisch, Spanisch, Türkisch, Ungarisch), Volkskunde;
2. die Doktoratsstudien Doktoratsstudium der Naturwissenschaften, Doktoratsstudium der Philosophie.
(6) An der Naturwissenschaftlichen Fakultät
1.die Diplomstudien Astronomie, Biologie, Chemie, Erdwissenschaften, Geographie,
Lehramtsstudium (in den Unterrichtsfächern Biologie und Umweltkunde, Chemie, Geographie
und Wirtschaftskunde, Mathematik; Physik – gemeinsam mit der Technisch-Naturwissenschaftlichen
Fakultät der Technischen Universität Graz), Mathematik, Meteorologie und
Geophysik, Pharmazie, Physik, Psychologie;
2. die Doktoratsstudien Doktoratsstudium der Naturwissenschaften, Doktoratsstudium der Philosophie.
§ 3. An der Universität Innsbruck werden eingerichtet
(1) An der Katholisch-Theologischen Fakultät
1. die Diplomstudien Katholische Fachtheologie, Katholische Religionspädagogik, Lehramtsstudium
(im Unterrichtsfach Katholische Religion), Philosophie an Katholisch-Theologischen
Fakultäten;
2. die Doktoratsstudien Doktoratsstudium der Katholischen Theologie, Doktoratsstudium der
Philosophie an einer Katholisch-Theologischen Fakultät.
(2) An der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
1. das Diplomstudium Rechtswissenschaften;
2. das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften.
(3) An der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
1. die Diplomstudien Betriebswirtschaft, Internationale Wirtschaftswissenschaften, Politikwissenschaft
(gemeinsam mit der Geisteswissenschaftlichen Fakultät), Volkswirtschaft, Wirtschaftspädagogik;
2. das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften.
(4) An der Medizinischen Fakultät
1. die Diplomstudien Humanmedizin, Zahnmedizin;
2. das Doktoratsstudium der medizinischen Wissenschaft.
(5) An der Geisteswissenschaftlichen Fakultät
1. die Diplomstudien Alte Geschichte und Altertumskunde, Anglistik und Amerikanistik, Deutsche
Philologie, Geschichte, Klassische Archäologie, Klassische Philologie-Griechisch, Klassische
Philologie-Latein, Kunstgeschichte, Lehramtsstudium (in den Unterrichtsfächern Deutsch,
Englisch, Französisch, Geschichte und Sozialkunde, Griechisch, Italienisch, Latein, Leibeserziehung,
Psychologie und Philosophie, Russisch, Spanisch), Musikwissenschaft, Pädagogik,
Philosophie, Politikwissenschaft (gemeinsam mit der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät), Romanistik (mit den Sprachen Französisch, Italienisch, Spanisch), Slawistik (mit den
Sprachen Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Russisch), Sportwissenschaften, Sprachen und Kulturen
des Alten Orients, Sprachwissenschaft, Übersetzen und Dolmetschen (mit den Sprachen
Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch), Ur- und Frühgeschichte,
Vergleichende Literaturwissenschaft, Volkskunde;
2. die Doktoratsstudien Doktoratsstudium der Naturwissenschaften, Doktoratsstudium der Philosophie.
(6) An der Naturwissenschaftlichen Fakultät
1. die Diplomstudien Astronomie, Biologie, Chemie, Erdwissenschaften, Geographie, Lehramtsstudium
(in den Unterrichtsfächern Chemie, Biologie und Umweltkunde, Geographie und
Wirtschaftskunde, Mathematik, Physik), Mathematik, Meteorologie und Geophysik, Pharmazie,
Physik, Psychologie;
2. die Doktoratsstudien Doktoratsstudium der Naturwissenschaften, Doktoratsstudium der Philosophie.
(7) An der Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur
1. die Diplomstudien Architektur, Bauingenieurwesen;
2. das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften.
§ 4. An der Universität Salzburg werden eingerichtet
(1) An der Katholisch-Theologischen Fakultät
1. die Diplomstudien Katholische Fachtheologie, Katholische Religionspädagogik, Lehramtsstudium
(im Unterrichtsfach Katholische Religion), Philosophie an Katholisch-Theologischen
Fakultäten;
2. die Doktoratsstudien Doktoratsstudium der Katholischen Theologie, Doktoratsstudium der
Philosophie an einer Katholisch-Theologischen Fakultät.
(2) An der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
1. das Diplomstudium Rechtswissenschaften;
2. das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften.
(3) An der Geisteswissenschaftlichen Fakultät
1. die Diplomstudien Alte Geschichte und Altertumskunde, Anglistik und Amerikanistik, Deutsche
Philologie, Geschichte, Klassische Archäologie, Klassische Philologie-Griechisch, Klassische
Philologie-Latein, Kunstgeschichte, Lehramtsstudium (in den Unterrichtsfächern Deutsch,
Englisch, Französisch, Geschichte und Sozialkunde, Griechisch, Italienisch, Latein, Leibeserziehung,
Psychologie und Philosophie, Russisch, Spanisch), Musikwissenschaft, Pädagogik,
Philosophie, Politikwissenschaft, Publizistik und Kommunikationswissenschaft, Romanistik (mit
den Sprachen Französisch, Italienisch, Portugiesisch, Rumänisch, Spanisch), Slawistik (mit den
Sprachen Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Bulgarisch, Polnisch, Russisch), Soziologie (gemäß
Anlage 1 Z 1.30 zum UniStG), Sportwissenschaften, Sprachwissenschaft;
2.die Doktoratsstudien Doktoratsstudium der Naturwissenschaften, Doktoratsstudium der
Philosophie.
(4) An der Naturwissenschaftlichen Fakultät
1. die Diplomstudien Biologie, Erdwissenschaften, Geographie, Informatik, Lehramtsstudium (in
den Unterrichtsfächern Biologie und Umweltkunde, Geographie und Wirtschaftskunde,
Mathematik), Mathematik, Psychologie;
2.die Doktoratsstudien Doktoratsstudium der Naturwissenschaften, Doktoratsstudium der
Philosophie, Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften.
§ 5. An der Technischen Universität Wien werden eingerichtet
(1) An der Fakultät für Raumplanung und Architektur
1. die Diplomstudien Architektur, Raumplanung und Raumordnung;
2. das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften.
(2) An der Fakultät für Bauingenieurwesen
1. das Diplomstudium Bauingenieurwesen;
2. das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften.
(3) An der Fakultät für Maschinenbau
1.die Diplomstudien Maschinenbau, Verfahrenstechnik (gemeinsam mit der Technisch-
Naturwissenschaftlichen Fakultät), Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau;
2. das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften.
(4) An der Fakultät für Elektrotechnik
1. das Diplomstudium Elektrotechnik;
2. das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften.
(5) An der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät
1. die Diplomstudien Informatik (gemeinsam mit der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Wien), Lehramtsstudium (in den Unterrichtsfächern Chemie, Darstellende
Geometrie, Mathematik, Physik), Technische Chemie, Technische Mathematik,
Technische Physik, Verfahrenstechnik (gemeinsam mit der Fakultät für Maschinenbau), Vermessungswesen,
Wirtschaftsinformatik (gemeinsam mit der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Wien);
2. die Doktoratsstudien Doktoratsstudium der Naturwissenschaften, Doktoratsstudium der technischen
Wissenschaften.
§ 6. An der Technischen Universität Graz werden eingerichtet
(1) An der Fakultät für Architektur
1. das Diplomstudium Architektur;
2. das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften.
(2) An der Fakultät für Bauingenieurwesen
1. die Diplomstudien Bauingenieurwesen, Vermessungswesen, Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen;
2. das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften.
(3) An der Fakultät für Maschinenbau
1. die Diplomstudien Maschinenbau, Verfahrenstechnik, Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau;
2. das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften.
(4) An der Fakultät für Elektrotechnik
1. die Diplomstudien Elektrotechnik, Telematik (gemeinsam mit der Technisch-Naturwissenschaftlichen
Fakultät);
2. das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften.
(5) An der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät
1. die Diplomstudien Lehramtsstudium (in den Unterrichtsfächern Darstellende Geometrie; Physik
– gemeinsam mit der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz), Technische
Chemie, Technische Mathematik, Technische Physik, Telematik (gemeinsam mit der Fakultät
für Elektrotechnik);
2.die Doktoratsstudien Doktoratsstudium der Naturwissenschaften, Doktoratsstudium der
technischen Wissenschaften.
§ 7. An der Universität Linz werden eingerichtet
(1) An der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
1. das Diplomstudium Rechtswissenschaften;
2. das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften.
(2) An der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
1. die Diplomstudien Betriebswirtschaft, Handelswissenschaft, Lehramtsstudium (im Unterrichtsfach
Mathematik – gemeinsam mit der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät), Sozialwirtschaft,
Soziologie (gemäß Anlage 1 Z 6.10 zum UniStG), Statistik, Volkswirtschaft, Wirtschaftsinformatik
(gemeinsam mit der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät), Wirtschaftsingenieurwesen
– Technische Chemie (gemeinsam mit der Technisch-Naturwissenschaftlichen
Fakultät), Wirtschaftspädagogik;
2. das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften.
(3) An der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät
1. die Diplomstudien Informatik, Lehramtsstudium (in den Unterrichtsfächern Mathematik –
gemeinsam mit der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, Physik, Chemie),
Mechatronik, Technische Chemie, Technische Mathematik, Technische Physik, Wirtschaftsinformatik
(gemeinsam mit der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät),
Wirtschaftsingenieurwesen – Technische Chemie (gemeinsam mit der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät);
2.die Doktoratsstudien Doktoratsstudium der Naturwissenschaften, Doktoratsstudium der
technischen Wissenschaften.
§ 8. An der Montanuniversität Leoben werden eingerichtet
1. die Diplomstudien Angewandte Geowissenschaften, Bergwesen, Erdölwesen, Gesteinshüttenwesen,
Hüttenwesen, Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling, Kunststofftechnik,
Markscheidewesen, Montanmaschinenwesen, Petroleum Engineering, Werkstoffwissenschaften;
2. das Doktoratsstudium der montanistischen Wissenschaften.
§ 9. An der Universität für Bodenkultur in Wien werden eingerichtet
1.die Diplomstudien Forst- und Holzwirtschaft, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft,
Landschaftsplanung und Landschaftspflege, Landwirtschaft, Lebensmittel- und Biotechnologie;
2. das Doktoratsstudium der Bodenkultur.
§ 10. An der Veterinärmedizinischen Universität Wien werden eingerichtet
1. das Diplomstudium Veterinärmedizin;
2. das Doktoratsstudium der Veterinärmedizin.
§ 11. An der Wirtschaftsuniversität Wien werden eingerichtet
1.die Diplomstudien Betriebswirtschaft, Handelswissenschaft, Lehramtsstudium (im
Unterrichtsfach Biologie und Warenlehre – gemeinsam mit der Formal- und
Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien), Volkswirtschaft, Wirtschaftspädagogik;
2. das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften.
§ 12. An der Universität Klagenfurt werden eingerichtet
(1) An der Kulturwissenschaftlichen Fakultät
1.die Diplomstudien Anglistik und Amerikanistik, Deutsche Philologie, Geschichte,
Lehramtsstudium (in den Unterrichtsfächern Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte und
Sozialkunde, Italienisch, Slowenisch), Pädagogik, Philosophie, Romanistik (mit den Sprachen
Französisch, Italienisch), Slawistik (mit den Sprachen Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Russisch,
Slowenisch);
2. das Doktoratsstudium der Philosophie.
(2) An der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und Informatik
1. die Diplomstudien Angewandte Betriebswirtschaft, Geographie, Informatik, Lehramtsstudium
(in den Unterrichtsfächern Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik), Technische
Mathematik;
2. die Doktoratsstudien Doktoratsstudium der Naturwissenschaften, Doktoratsstudium der Sozial-
und Wirtschaftswissenschaften, Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften.
§ 13. An der Akademie der bildenden Künste in Wien werden eingerichtet
1. die Diplomstudien Architektur, Lehramtsstudium (in den Unterrichtsfächern Bildnerische
Erziehung, Textiles Gestalten, Werkerziehung);
2.die Doktoratsstudien Doktoratsstudium der Philosophie (gemeinsam mit der
Geisteswissenschaftlichen Fakultät und der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der
Universität Wien), Doktoratsstudium der Naturwissenschaften (gemeinsam mit der Grund- und
Integrativwissenschaftlichen Fakultät und der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der
Universität Wien).
§ 14. An der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz werden eingerichtet
(1) Die Doktoratsstudien Doktoratsstudium der Naturwissenschaften (gemeinsam mit der Geisteswissenschaftlichen
Fakultät und der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg und der
Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg), Doktoratsstudium der
Philosophie (gemeinsam mit der Geisteswissenschaftlichen Fakultät und der Naturwissenschaftlichen
Fakultät der Universität Salzburg und der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in
Salzburg).
(2) An der Abteilung Allgemeine Kunstlehre und Kunsterziehung
das Diplomstudium Lehramtsstudium (in den Unterrichtsfächern Bildnerische Erziehung, Textiles
Gestalten, Werkerziehung).
(3) An der Abteilung Umweltgestaltung
das Diplomstudium Architektur.
§ 15. An der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien werden eingerichtet
(1) Die Doktoratsstudien Doktoratsstudium der Naturwissenschaften (gemeinsam mit der Grund-
und Integrativwissenschaftlichen Fakultät und der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der
Universität Wien), Doktoratsstudium der Philosophie (gemeinsam mit der Geisteswissenschaftlichen
Fakultät und der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien).
(2) An der Abteilung Musikpädagogik
das Diplomstudium Lehramtsstudium (in den Unterrichtsfächern Instrumentalmusikerziehung, Musikerziehung).
§ 16. An der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz werden eingerichtet
(1) Die Doktoratsstudien Doktoratsstudium der Naturwissenschaften (gemeinsam mit der Geisteswissenschaftlichen
Fakultät und der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz), Doktoratsstudium
der Philosophie (gemeinsam mit der Geisteswissenschaftlichen Fakultät und der
Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz).
(2) An der Abteilung Musikpädagogik
das Diplomstudium Lehramtsstudium (in den Unterrichtsfächern Instrumentalmusikerziehung,
Musikerziehung).
§ 17. An der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg werden
eingerichtet
(1) Die Doktoratsstudien Doktoratsstudium der Naturwissenschaften (gemeinsam mit der Geisteswissenschaftlichen
Fakultät und der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg und der
Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz), Doktoratsstudium der Philosophie
(gemeinsam mit der Geisteswissenschaftlichen Fakultät und der Naturwissenschaftlichen Fakultät der
Universität Salzburg und der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz).
(2) An der Abteilung Musikpädagogik
das Diplomstudium Lehramtsstudium (in den Unterrichtsfächern Instrumentalmusikerziehung,
Musikerziehung).
(3) An der Abteilung Kunsterziehung
das Diplomstudium Lehramtsstudium (in den Unterrichtsfächern Bildnerische Erziehung, Textiles
Gestalten, Werkerziehung).
(4) An der Abteilung Musikerziehung (mit Sitz in Innsbruck)
das Diplomstudium Lehramtsstudium (in den Unterrichtsfächern Instrumentalmusikerziehung, Musikerziehung).
§ 18. An der Hochschule für angewandte Kunst in Wien werden eingerichtet
(1) Die Doktoratsstudien Doktoratsstudium der Naturwissenschaften (gemeinsam mit der Grund-
und Integrativwissenschaftlichen Fakultät und der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der
Universität Wien), Doktoratsstudium der Philosophie (gemeinsam mit der Geisteswissenschaftlichen
Fakultät und der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien).
(2) An der Abteilung Architektur
das Diplomstudium Architektur.
(3) An der Abteilung Kunstpädagogik
das Diplomstudium Lehramtsstudium (in den Unterrichtsfächern Bildnerische Erziehung, Textiles
Gestalten, Werkerziehung).
§ 19. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2007 außer Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Israel am 24. September 1997 seine
Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. Nr. 524/1986,
letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 195/1997) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Israel nachstehende Erklärung abgegeben
In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Israel, daß gemäß Art. 9 Abs. 1
lit. a und Art. 10 dieses Übereinkommens in Israel der Vollzug eines fremden Urteils, mit dem eine
Freiheitsstrafe verhängt wurde, oder die Verbüßung des offenen Teils erst fortgesetzt wird, nachdem ein
Gericht in Israel über die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder des offenen Teils der Freiheitsstrafe
entschieden hat.
In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt Israel, daß sich für die Zwecke
dieses Übereinkommens der Begriff „Staatsangehöriger“ auf jede Person bezieht, die zum Zeitpunkt der
Begehung der Tat Staatsangehöriger Israels gewesen ist. Dennoch kann Israel nach seinem Ermessen die
Überstellung eines Strafgefangenen, der zur Tatzeit nicht Staatsangehöriger Israels war, nach Israel
bewilligen, vorausgesetzt daß er zum Zeitpunkt des Ersuchens ein Staatsangehöriger ist.
In Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens verlangt Israel, daß Ersuchen um
Vollstreckung eines Urteils in Israel oder solchen Ersuchen angeschlossene Schriftstücke ins Hebräische
oder Englische übersetzt sein müssen.
In Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt Israel, daß es das Übereinkommen
auch auf Personen anwenden kann, die aus Gründen ihres Geisteszustandes für die Begehung der
Tat strafrechtlich nicht verantwortlich gehalten wurden, und daß es bereit ist, solche Personen zu
übernehmen und an einem Ort anzuhalten, wo sie weitere medizinische Behandlung erhalten werden.