212. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Beitrittsurkunden zum Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller
von Tonträgern und der Sendeunternehmen (BGBl. Nr. 413/1973, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. Nr. 215/1994) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Beitrittsurkunde
Bulgarien 31. Mai 1995
Island 15. März 1994
Moldova 5. September 1995
Ungarn 10. November 1994
Venezuela 30. Oktober 1995
Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen
abgegeben
Bulgarien
Erklärungen
1. Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iii), daß es die Bestimmungen des Art. 12 nicht auf Tonträger anwenden
wird, deren Hersteller nicht Angehöriger eines vertragschließenden Staates ist.
2. Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iv), daß es für die Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen
vertragschließenden Staates ist, den im Art. 12 vorgesehenen Schutz auf den Umfang und die Dauer
des Schutzes beschränken wird, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals
von einem bulgarischen Staatsbürger festgelegt worden sind.
Island
Erklärungen
Zu Art. 5 Abs. 3, daß es das Merkmal der Festlegung nicht anwenden wird.
Zu Art. 6 Abs. 2, daß es Sendungen nur Schutz gewährt, wenn sich der Sitz des Sendeunternehmens
in einem anderen vertragschließenden Staat befindet und wenn die Sendung von einem im Gebiet desselben
vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt wurde.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (i), daß es Art. 12 hinsichtlich der Benützung von Tonträgern, die vor
dem 1. September 1961 veröffentlicht wurden, nicht anwenden wird.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (ii), daß es Art. 12 nur hinsichtlich der Benützung für die Funksendung
oder für irgendeine andere öffentliche Wiedergabe zu Handelszwecken anwenden wird.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iii), daß es Art. 12 nicht auf Tonträger anwenden wird, deren Hersteller
nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iv), wird es in bezug auf Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines
anderen vertragschließenden Staates ist, den im Art. 12 vorgesehenen Schutz auf den Umfang und die
Dauer des Schutzes beschränken, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals
in Island festgelegt worden sind.
Moldova
Vorbehalte
1. Zu Art. 5 Abs. 3, daß es das Merkmal der Festlegung, auf das in Art. 5 Abs. 1 lit. b Bezug genommen
wird, nicht anwenden wird.
2. Zu Art. 6 Abs. 2, daß es Sendungen nur Schutz gewährt, wenn sich der Sitz des Sendeunternehmens
in einem anderen vertragschließenden Staat befindet und wenn die Sendung von einem im Gebiet
desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt wurde.
3. Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a
a) die Bestimmungen des Art. 12 werden nicht angewendet, wenn es sich dabei um Veranstaltungen
zum öffentlichen Hören eines Tonträgers als Teil der Aktivitäten oder zugunsten eines Vereines,
einer Gesellschaft oder anderen Organisation handelt, der/die nicht zu Erwerbszwecken
gegründet worden ist oder geführt wird, dessen/deren Zweck im allgemeinen wohltätiger Natur
ist oder auf sonstige Weise der Förderung der Bildung, der Verbesserung des öffentlichen Wohles
und der Verbreitung der Religion dient, außer es wird für den Zugang zu jenem Teil der
Räumlichkeiten, in dem der Tonträger zu hören ist, ein Erlös erzielt, der anderweitig als für
Zwecke der Organisation verwendet wird;
b) die Bestimmungen des Art. 12 werden nicht für Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger
eines anderen vertragschließenden Staates ist, angewendet;
c) wird der in Art. 12 vorgesehene Schutz für Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen
vertragschließenden Staates ist, auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränkt, den
dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die ursprünglich von einem Angehörigen
der Republik Moldova festgelegt worden sind.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat
Finnland am 10. Februar 1994 seine Vorbehalte Kundgemacht in BGBl. Nr. 447/1985. zu Art. 6 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 lit. b zurückgezogen
und jenen hinsichtlich Art. 16 Abs. 1 lit. a (ii) wie folgt geändert
„Die Bestimmungen des Art. 12 werden nur hinsichtlich der Benützung für die Funksendung oder
für irgendeine andere öffentliche Wiedergabe zu Handelszwecken angewendet“ und
Schweden mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1995 seine Vorbehalte zu Art. 16 Abs. 1 lit. a (ii) Kundgemacht in BGBl. Nr. 704/1986.
und lit. b Kundgemacht in BGBl. Nr. 413/1973. zurückgezogen.