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212. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 212. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Beitrittsurkunden zum Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller

von Tonträgern und der Sendeunternehmen (BGBl. Nr. 413/1973, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. Nr. 215/1994) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Beitrittsurkunde

Bulgarien 31. Mai 1995

Island 15. März 1994

Moldova 5. September 1995

Ungarn 10. November 1994

Venezuela 30. Oktober 1995

Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen

abgegeben

Bulgarien

Erklärungen

1. Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iii), daß es die Bestimmungen des Art. 12 nicht auf Tonträger anwenden

wird, deren Hersteller nicht Angehöriger eines vertragschließenden Staates ist.

2. Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iv), daß es für die Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen

vertragschließenden Staates ist, den im Art. 12 vorgesehenen Schutz auf den Umfang und die Dauer

des Schutzes beschränken wird, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals

von einem bulgarischen Staatsbürger festgelegt worden sind.

Island

Erklärungen

Zu Art. 5 Abs. 3, daß es das Merkmal der Festlegung nicht anwenden wird.

Zu Art. 6 Abs. 2, daß es Sendungen nur Schutz gewährt, wenn sich der Sitz des Sendeunternehmens

in einem anderen vertragschließenden Staat befindet und wenn die Sendung von einem im Gebiet desselben

vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt wurde.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (i), daß es Art. 12 hinsichtlich der Benützung von Tonträgern, die vor

dem 1. September 1961 veröffentlicht wurden, nicht anwenden wird.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (ii), daß es Art. 12 nur hinsichtlich der Benützung für die Funksendung

oder für irgendeine andere öffentliche Wiedergabe zu Handelszwecken anwenden wird.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iii), daß es Art. 12 nicht auf Tonträger anwenden wird, deren Hersteller

nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iv), wird es in bezug auf Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines

anderen vertragschließenden Staates ist, den im Art. 12 vorgesehenen Schutz auf den Umfang und die

Dauer des Schutzes beschränken, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals

in Island festgelegt worden sind.

Moldova

Vorbehalte

1. Zu Art. 5 Abs. 3, daß es das Merkmal der Festlegung, auf das in Art. 5 Abs. 1 lit. b Bezug genommen

wird, nicht anwenden wird.

2. Zu Art. 6 Abs. 2, daß es Sendungen nur Schutz gewährt, wenn sich der Sitz des Sendeunternehmens

in einem anderen vertragschließenden Staat befindet und wenn die Sendung von einem im Gebiet

desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt wurde.

3. Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a

a) die Bestimmungen des Art. 12 werden nicht angewendet, wenn es sich dabei um Veranstaltungen

zum öffentlichen Hören eines Tonträgers als Teil der Aktivitäten oder zugunsten eines Vereines,

einer Gesellschaft oder anderen Organisation handelt, der/die nicht zu Erwerbszwecken

gegründet worden ist oder geführt wird, dessen/deren Zweck im allgemeinen wohltätiger Natur

ist oder auf sonstige Weise der Förderung der Bildung, der Verbesserung des öffentlichen Wohles

und der Verbreitung der Religion dient, außer es wird für den Zugang zu jenem Teil der

Räumlichkeiten, in dem der Tonträger zu hören ist, ein Erlös erzielt, der anderweitig als für

Zwecke der Organisation verwendet wird;

b) die Bestimmungen des Art. 12 werden nicht für Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger

eines anderen vertragschließenden Staates ist, angewendet;

c) wird der in Art. 12 vorgesehene Schutz für Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen

vertragschließenden Staates ist, auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränkt, den

dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die ursprünglich von einem Angehörigen

der Republik Moldova festgelegt worden sind.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat

Finnland am 10. Februar 1994 seine Vorbehalte Kundgemacht in BGBl. Nr. 447/1985. zu Art. 6 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 lit. b zurückgezogen

und jenen hinsichtlich Art. 16 Abs. 1 lit. a (ii) wie folgt geändert

„Die Bestimmungen des Art. 12 werden nur hinsichtlich der Benützung für die Funksendung oder

für irgendeine andere öffentliche Wiedergabe zu Handelszwecken angewendet“ und

Schweden mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1995 seine Vorbehalte zu Art. 16 Abs. 1 lit. a (ii) Kundgemacht in BGBl. Nr. 704/1986.

und lit. b Kundgemacht in BGBl. Nr. 413/1973. zurückgezogen.

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