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212_1990 AT

212. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 212. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich

und

die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik

von dem Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit

zwischen den Sicherheitsbehörden der beiden Vertragsparteien

bei der Vorbeugung und Aufklärung

gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der

Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr

zu erleichtern und zu vertiefen,

haben folgendes vereinbart

ERSTER ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach

Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens

bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich

strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung

der Sicherheit im Straßenverkehr zusammenzuarbeiten

und Amtshilfe zu leisten.

Artikel 2

Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe

auf Ersuchen; jedoch auch ohne Ersuchen, wenn

ein Interesse der anderen Vertragspartei anzunehmen

ist.

Artikel 3

(1) Bei der Erledigung von Ersuchen wird das

Recht des ersuchten Staates angewendet. Davon

abweichende Verfahrensvorschriften des ersuchenden

Staates werden jedoch auf dessen Verlangen

angewendet, sofern dies mit den Grundsätzen des

Verfahrensrechtes des ersuchten Staates vereinbar

ist.

(2) Die den Sicherheitsbehörden zustehenden

Befugnisse richten sich jeweils nach den inländischen

Rechtsvorschriften.

Artikel 4

Die durch die Leistung von Amtshilfe erwachsenden

Kosten trägt jede Vertragspartei selbst.

Artikel 5

Bei der Durchführung dieses Abkommens erfolgt

jeder dienstliche Verkehr unmittelbar zwischen

dem Bundesministerium für Inneres der Republik

Österreich und dem Föderalministerium für Inneres

der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik.

Artikel 6

(1) Ersuchen um Amtshilfe sowie der gegenseitige

Informationsaustausch erfolgen schriftlich; in

dringenden Fällen jedoch mündlich, wobei in diesem

Falle eine nachfolgende schriftliche Bestätigung

erforderlich ist.

(2) Jede Vertragspartei verwendet ihre eigene

Sprache.

(3) Die von einer Vertragspartei als vertraulich

bezeichneten Informationen sind von der anderen

Vertragspartei als solche zu behandeln. Ohne ausdrückliches

Einverständnis dürfen diese nicht weitergegeben

werden.

ZWEITER ABSCHNITT

Zusammenarbeit und Amtshilfe bei der Vorbeugung

und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen

Artikel 7

Amtshilfe im Sinne dieses Abkommens umfaßt

insbesondere

1. die gegenseitige Information über Umstände,

deren Kenntnis zur Vorbeugung oder Aufklärung

einer gerichtlich strafbaren Handlung

oder zur Klärung des Verdachtes einer solchen

beitragen kann;

2. die Ermittlung des Aufenthalts von Personen,

die im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei

einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig

sind, sowie von dort abgängigen oder

vermißten Personen, sofern nicht ausgeschlossen

werden kann, daß diese Opfer einer

gerichtlich strafbaren Handlung geworden

sind;

3. die Ermittlung des Aufenthalts und die vorläufige

Anhaltung

a) von Personen, die aus einer wegen einer

gerichtlich strafbaren Handlung angeordneten

Haft oder vorläufigen Festnahme,

aus einer Strafhaft oder aus einer mit Freiheitsentziehung

verbundenen vorbeugenden

Maßnahme entwichen sind;

b) von Minderjährigen auf Ersuchen ihrer

Eltern, Pflegeeltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten,

von entwichenen Zöglingen

oder von abgängigen Geisteskranken

zum Zwecke der Vorbeugung gerichtlich

strafbarer Handlungen;

4. die Mitwirkung am Personenfeststellungsverfahren

einschließlich der Übermittlung von

Lichtbildern und Fingerabdruckblättern hinsichtlich

der in Ziffer 2 und 3 genannten Personen;

5. die Mitwirkung an der Identifizierung unbekannter

Leichen;

6. die Fahndung nach Gegenständen, an denen

oder mit denen im Staatsgebiet der anderen

Vertragspartei eine gerichtlich strafbare

Handlung begangen wurde, sowie deren

Sicherstellung.

Artikel 8

(1) Die in Artikel 5 genannten Behörden werden

ihre Erfahrungen austauschen und zusammenarbeiten

hinsichtlich Organisation und Taktik bei der

Vorbeugung und Aufklärung besonders gefährlicher

gerichtlich strafbarer Handlungen, insbesondere

auf dem Gebiet

a) der Delikte gegen Leib und Leben, einschließlich

der Erscheinungsformen des internationalen

Terrorismus,

b) der Suchtgiftkriminalität,

c) der Fälschung von Zahlungsmitteln,

d) des Diebstahls von Kunstwerken und Kraftfahrzeugen.

(2) Die in Artikel 5 genannten Behörden werden

ferner ihre Erfahrungen über angewendete Methoden,

Mittel und Technik der Kriminalistik austauschen.

(3) Der Erfahrungsaustausch umfaßt auch die

Übermittlung von Fachliteratur und anderen Veröffentlichungen

in Angelegenheiten, die Gegenstand

dieses Abkommens sind.

Artikel 9

(1) Amtshilfe wird nicht geleistet, wenn

a) die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung

nach dem Recht des ersuchten Staates

nicht gerichtlich strafbar ist,

b) die Erledigung des Ersuchens die Souveränität

des ersuchten Staates beeinträchtigen,

seine Sicherheit gefährden, gegen Grundsätze

seiner Rechtsordnung verstoßen oder andere

wesentliche Interessen des ersuchten Staates

verletzen könnte,

c) um sie wegen einer Handlung ersucht wird,

die nach Ansicht des ersuchten Staates eine

strafbare Handlung politischen Charakters

ist, bei der unter Berücksichtigung aller

Umstände des Einzelfalles, insbesondere der

Art der Begehung, der angewendeten oder

vorgesehenen Mittel oder der Schwere der

eingetretenen oder möglichen Folgen, nicht

der kriminelle Charakter überwiegt,

d) die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung

nach Ansicht des ersuchten Staates eine

militärische strafbare Handlung ist,

e) die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung

nach Ansicht des ersuchten Staates nach

seinem Recht ausschließlich in der Verletzung

von Steuer-, Abgaben-, Monopol- oder Devisenvorschriften

oder von Vorschriften über

die Warenbewirtschaftung oder den Außenhandel

besteht,

f) die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung

nach Ansicht des ersuchten Staates nach

seinem Recht ausschließlich in der Verletzung

von Vorschriften über Ausfuhr, Einfuhr und

Durchfuhr von Waren besteht.

(2) Wird die Amtshilfe ganz oder teilweise nicht

gewährt oder stehen der Erledigung des Ersuchens

Hindernisse entgegen, so wird die ersuchende

Behörde davon unter Angabe des Grundes benachrichtigt.

Artikel 10

Zur Klärung des Verdachtes einer gerichtlich

strafbaren Handlung sowie zur fachlichen Beratung

und Unterstützung kann Vertretern der in

Artikel 5 dieses Abkommens genannten Behörden

nach zwischen ihnen hergestelltem Einvernehmen

die Anwesenheit auf dem Staatsgebiet der anderen

Vertragspartei gestattet werden; sie dürfen jedoch

keine Amtshandlung vornehmen.

Artikel 11

(1) Auf Ersuchen wird es Personen ermöglicht,

sich beschleunigt am Identifizierungsort im Staatsgebiet

der anderen Vertragspartei einzufinden. Die

entstehenden Kosten trägt die ersuchende Vertragspartei.

(2) Diese Personen dürfen im Staatsgebiet der

Vertragspartei wegen einer vor dessen Betreten

begangenen strafbaren Handlung oder aus einem

anderen vorher entstandenen Grund weder verfolgt

noch in Haft gehalten noch sonst in ihrer persönlichen

Freiheit beeinträchtigt werden, wenn sie,

nachdem ihre Anwesenheit nicht mehr erforderlich

ist, das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei

unverzüglich innerhalb der für die Heimreise angemessenen

Frist wieder verlassen.

DRITTER ABSCHNITT

Zusammenarbeit bei der Gewährleistung der

Sicherheit im Straßenverkehr

Artikel 12

(1) Die im Artikel 5 genannten Behörden werden

einen gegenseitigen Informationsaustausch vorneh-

men sowie Analysen und Forschungsergebnisse hinsichtlich

der Sicherheit des Straßenverkehrs, sowie

der Mittel zu seiner Gewährleistung zur Verfügung

stellen. Die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet

umfaßt insbesondere

a) den Austausch von Informationen über für

den Straßenverkehr wichtige Umstände, wie

Verkehrsdichte, Verkehrsstörungen, außerordentliche

Witterungseinflüsse und Maßnahmen,

wie Verkehrslenkungs- und Verkehrsbeschränkungsmaßnahmen,

die im Interesse

eines reibungslosen Verkehrsablaufes und zur

Erleichterung des grenzüberschreitenden

Kraftfahrzeugverkehrs durchgeführt werden;

b) den Informationsaustausch hinsichtlich der

gewonnenen Erfahrungen im Bereich der

Organisation und Lenkung des Straßenverkehrs;

c) den Informationsaustausch hinsichtlich der

Formen und Ergebnisse der Unfallverhütung

im Straßenverkehr;

d) den Erfahrungsaustausch über die Vorgangsweise

bei der Untersuchung der Verkehrsunfälle

sowie über die Organisation des Rettungsdienstes

an der Unfallstelle;

e) den Informationsaustausch über die den Straßenverkehr

regelnden Vorschriften und deren

Änderungen.

(2) In Angelegenheiten der Gewährleistung der

Sicherheit im Straßenverkehr erfolgt der gesamte

dienstliche Verkehr unmittelbar zwischen den in

Artikel 5 genannten Behörden. Diese werden einander

andere zuständige Behörden und Dienststellen

mitteilen, die ebenfalls einen Informationsaustausch

gemäß Abs. 1 lit. a vornehmen werden.

VIERTER ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

Artikel 13

Vertreter der in Artikel 5 dieses Abkommens

genannten Behörden treffen einander wenigstens

einmal jährlich zur Erörterung aller Fragen, die

sich aus der Durchführung dieses Abkommens

ergeben.

Artikel 14

Dieses Abkommen berührt nicht Verpflichtungen,

die in anderen zweiseitigen Verträgen, insbesondere

im Vertrag zwischen der Republik Österreich

und der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik über die Rechtshilfe in Strafsachen

vom 18. November 1982 Kundgemacht in BGBl. Nr. 381/1985 und im Vertrag zwischen

der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik über die

Auslieferung vom 18. November 1982 Kundgemacht in BGBl. Nr. 382/1985, sowie in

mehrseitigen Verträgen enthalten sind.

Artikel 15

(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag

des dritten Monates in Kraft, der auf den Monat

folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich

auf diplomatischem Wege mitteilen, daß die

innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten

des Abkommens erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es

nicht von einer der Vertragsparteien schriftlich auf

diplomatischem Wege gekündigt wird. In diesem

Falle tritt das Abkommen sechs Monate nach dem

Tag des Einlangens der Kündigung außer Kraft.

Artikel 16

Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens

tritt das Abkommen zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik über die

kriminalpolizeiliche Zusammenarbeit an den Flüssen

Donau, March und Thaya vom 5. Dezember

1975 außer Kraft.

GESCHEHEN zu Prag, am 21. Juni 1988 in

zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Regierung der Republik Österreich

Blecha

Für die Regierung der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik

Vajnara

Die Mitteilungen gemäß Art. 15 Abs. 1 des Abkommens wurden am 4. September 1989 bzw. 6. März

1990 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 15 Abs. 1 mit 1. Juni 1990 in Kraft.

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