212. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich
und
die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik
von dem Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit
zwischen den Sicherheitsbehörden der beiden Vertragsparteien
bei der Vorbeugung und Aufklärung
gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der
Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr
zu erleichtern und zu vertiefen,
haben folgendes vereinbart
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens
bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich
strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung
der Sicherheit im Straßenverkehr zusammenzuarbeiten
und Amtshilfe zu leisten.
Artikel 2
Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe
auf Ersuchen; jedoch auch ohne Ersuchen, wenn
ein Interesse der anderen Vertragspartei anzunehmen
ist.
Artikel 3
(1) Bei der Erledigung von Ersuchen wird das
Recht des ersuchten Staates angewendet. Davon
abweichende Verfahrensvorschriften des ersuchenden
Staates werden jedoch auf dessen Verlangen
angewendet, sofern dies mit den Grundsätzen des
Verfahrensrechtes des ersuchten Staates vereinbar
ist.
(2) Die den Sicherheitsbehörden zustehenden
Befugnisse richten sich jeweils nach den inländischen
Rechtsvorschriften.
Artikel 4
Die durch die Leistung von Amtshilfe erwachsenden
Kosten trägt jede Vertragspartei selbst.
Artikel 5
Bei der Durchführung dieses Abkommens erfolgt
jeder dienstliche Verkehr unmittelbar zwischen
dem Bundesministerium für Inneres der Republik
Österreich und dem Föderalministerium für Inneres
der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik.
Artikel 6
(1) Ersuchen um Amtshilfe sowie der gegenseitige
Informationsaustausch erfolgen schriftlich; in
dringenden Fällen jedoch mündlich, wobei in diesem
Falle eine nachfolgende schriftliche Bestätigung
erforderlich ist.
(2) Jede Vertragspartei verwendet ihre eigene
Sprache.
(3) Die von einer Vertragspartei als vertraulich
bezeichneten Informationen sind von der anderen
Vertragspartei als solche zu behandeln. Ohne ausdrückliches
Einverständnis dürfen diese nicht weitergegeben
werden.
ZWEITER ABSCHNITT
Zusammenarbeit und Amtshilfe bei der Vorbeugung
und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen
Artikel 7
Amtshilfe im Sinne dieses Abkommens umfaßt
insbesondere
1. die gegenseitige Information über Umstände,
deren Kenntnis zur Vorbeugung oder Aufklärung
einer gerichtlich strafbaren Handlung
oder zur Klärung des Verdachtes einer solchen
beitragen kann;
2. die Ermittlung des Aufenthalts von Personen,
die im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei
einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig
sind, sowie von dort abgängigen oder
vermißten Personen, sofern nicht ausgeschlossen
werden kann, daß diese Opfer einer
gerichtlich strafbaren Handlung geworden
sind;
3. die Ermittlung des Aufenthalts und die vorläufige
Anhaltung
a) von Personen, die aus einer wegen einer
gerichtlich strafbaren Handlung angeordneten
Haft oder vorläufigen Festnahme,
aus einer Strafhaft oder aus einer mit Freiheitsentziehung
verbundenen vorbeugenden
Maßnahme entwichen sind;
b) von Minderjährigen auf Ersuchen ihrer
Eltern, Pflegeeltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten,
von entwichenen Zöglingen
oder von abgängigen Geisteskranken
zum Zwecke der Vorbeugung gerichtlich
strafbarer Handlungen;
4. die Mitwirkung am Personenfeststellungsverfahren
einschließlich der Übermittlung von
Lichtbildern und Fingerabdruckblättern hinsichtlich
der in Ziffer 2 und 3 genannten Personen;
5. die Mitwirkung an der Identifizierung unbekannter
Leichen;
6. die Fahndung nach Gegenständen, an denen
oder mit denen im Staatsgebiet der anderen
Vertragspartei eine gerichtlich strafbare
Handlung begangen wurde, sowie deren
Sicherstellung.
Artikel 8
(1) Die in Artikel 5 genannten Behörden werden
ihre Erfahrungen austauschen und zusammenarbeiten
hinsichtlich Organisation und Taktik bei der
Vorbeugung und Aufklärung besonders gefährlicher
gerichtlich strafbarer Handlungen, insbesondere
auf dem Gebiet
a) der Delikte gegen Leib und Leben, einschließlich
der Erscheinungsformen des internationalen
Terrorismus,
b) der Suchtgiftkriminalität,
c) der Fälschung von Zahlungsmitteln,
d) des Diebstahls von Kunstwerken und Kraftfahrzeugen.
(2) Die in Artikel 5 genannten Behörden werden
ferner ihre Erfahrungen über angewendete Methoden,
Mittel und Technik der Kriminalistik austauschen.
(3) Der Erfahrungsaustausch umfaßt auch die
Übermittlung von Fachliteratur und anderen Veröffentlichungen
in Angelegenheiten, die Gegenstand
dieses Abkommens sind.
Artikel 9
(1) Amtshilfe wird nicht geleistet, wenn
a) die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung
nach dem Recht des ersuchten Staates
nicht gerichtlich strafbar ist,
b) die Erledigung des Ersuchens die Souveränität
des ersuchten Staates beeinträchtigen,
seine Sicherheit gefährden, gegen Grundsätze
seiner Rechtsordnung verstoßen oder andere
wesentliche Interessen des ersuchten Staates
verletzen könnte,
c) um sie wegen einer Handlung ersucht wird,
die nach Ansicht des ersuchten Staates eine
strafbare Handlung politischen Charakters
ist, bei der unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles, insbesondere der
Art der Begehung, der angewendeten oder
vorgesehenen Mittel oder der Schwere der
eingetretenen oder möglichen Folgen, nicht
der kriminelle Charakter überwiegt,
d) die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung
nach Ansicht des ersuchten Staates eine
militärische strafbare Handlung ist,
e) die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung
nach Ansicht des ersuchten Staates nach
seinem Recht ausschließlich in der Verletzung
von Steuer-, Abgaben-, Monopol- oder Devisenvorschriften
oder von Vorschriften über
die Warenbewirtschaftung oder den Außenhandel
besteht,
f) die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung
nach Ansicht des ersuchten Staates nach
seinem Recht ausschließlich in der Verletzung
von Vorschriften über Ausfuhr, Einfuhr und
Durchfuhr von Waren besteht.
(2) Wird die Amtshilfe ganz oder teilweise nicht
gewährt oder stehen der Erledigung des Ersuchens
Hindernisse entgegen, so wird die ersuchende
Behörde davon unter Angabe des Grundes benachrichtigt.
Artikel 10
Zur Klärung des Verdachtes einer gerichtlich
strafbaren Handlung sowie zur fachlichen Beratung
und Unterstützung kann Vertretern der in
Artikel 5 dieses Abkommens genannten Behörden
nach zwischen ihnen hergestelltem Einvernehmen
die Anwesenheit auf dem Staatsgebiet der anderen
Vertragspartei gestattet werden; sie dürfen jedoch
keine Amtshandlung vornehmen.
Artikel 11
(1) Auf Ersuchen wird es Personen ermöglicht,
sich beschleunigt am Identifizierungsort im Staatsgebiet
der anderen Vertragspartei einzufinden. Die
entstehenden Kosten trägt die ersuchende Vertragspartei.
(2) Diese Personen dürfen im Staatsgebiet der
Vertragspartei wegen einer vor dessen Betreten
begangenen strafbaren Handlung oder aus einem
anderen vorher entstandenen Grund weder verfolgt
noch in Haft gehalten noch sonst in ihrer persönlichen
Freiheit beeinträchtigt werden, wenn sie,
nachdem ihre Anwesenheit nicht mehr erforderlich
ist, das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei
unverzüglich innerhalb der für die Heimreise angemessenen
Frist wieder verlassen.
DRITTER ABSCHNITT
Zusammenarbeit bei der Gewährleistung der
Sicherheit im Straßenverkehr
Artikel 12
(1) Die im Artikel 5 genannten Behörden werden
einen gegenseitigen Informationsaustausch vorneh-
men sowie Analysen und Forschungsergebnisse hinsichtlich
der Sicherheit des Straßenverkehrs, sowie
der Mittel zu seiner Gewährleistung zur Verfügung
stellen. Die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet
umfaßt insbesondere
a) den Austausch von Informationen über für
den Straßenverkehr wichtige Umstände, wie
Verkehrsdichte, Verkehrsstörungen, außerordentliche
Witterungseinflüsse und Maßnahmen,
wie Verkehrslenkungs- und Verkehrsbeschränkungsmaßnahmen,
die im Interesse
eines reibungslosen Verkehrsablaufes und zur
Erleichterung des grenzüberschreitenden
Kraftfahrzeugverkehrs durchgeführt werden;
b) den Informationsaustausch hinsichtlich der
gewonnenen Erfahrungen im Bereich der
Organisation und Lenkung des Straßenverkehrs;
c) den Informationsaustausch hinsichtlich der
Formen und Ergebnisse der Unfallverhütung
im Straßenverkehr;
d) den Erfahrungsaustausch über die Vorgangsweise
bei der Untersuchung der Verkehrsunfälle
sowie über die Organisation des Rettungsdienstes
an der Unfallstelle;
e) den Informationsaustausch über die den Straßenverkehr
regelnden Vorschriften und deren
Änderungen.
(2) In Angelegenheiten der Gewährleistung der
Sicherheit im Straßenverkehr erfolgt der gesamte
dienstliche Verkehr unmittelbar zwischen den in
Artikel 5 genannten Behörden. Diese werden einander
andere zuständige Behörden und Dienststellen
mitteilen, die ebenfalls einen Informationsaustausch
gemäß Abs. 1 lit. a vornehmen werden.
VIERTER ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
Artikel 13
Vertreter der in Artikel 5 dieses Abkommens
genannten Behörden treffen einander wenigstens
einmal jährlich zur Erörterung aller Fragen, die
sich aus der Durchführung dieses Abkommens
ergeben.
Artikel 14
Dieses Abkommen berührt nicht Verpflichtungen,
die in anderen zweiseitigen Verträgen, insbesondere
im Vertrag zwischen der Republik Österreich
und der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik über die Rechtshilfe in Strafsachen
vom 18. November 1982 Kundgemacht in BGBl. Nr. 381/1985 und im Vertrag zwischen
der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über die
Auslieferung vom 18. November 1982 Kundgemacht in BGBl. Nr. 382/1985, sowie in
mehrseitigen Verträgen enthalten sind.
Artikel 15
(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag
des dritten Monates in Kraft, der auf den Monat
folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich
auf diplomatischem Wege mitteilen, daß die
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
des Abkommens erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es
nicht von einer der Vertragsparteien schriftlich auf
diplomatischem Wege gekündigt wird. In diesem
Falle tritt das Abkommen sechs Monate nach dem
Tag des Einlangens der Kündigung außer Kraft.
Artikel 16
Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens
tritt das Abkommen zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über die
kriminalpolizeiliche Zusammenarbeit an den Flüssen
Donau, March und Thaya vom 5. Dezember
1975 außer Kraft.
GESCHEHEN zu Prag, am 21. Juni 1988 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Regierung der Republik Österreich
Blecha
Für die Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik
Vajnara
Die Mitteilungen gemäß Art. 15 Abs. 1 des Abkommens wurden am 4. September 1989 bzw. 6. März
1990 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 15 Abs. 1 mit 1. Juni 1990 in Kraft.