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212. Verordnung: Giftverordnung 1989

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 212. Verordnung: Giftverordnung 1989

Auf Grund der §§ 29 Abs. 8, 30 Abs. 2, 32 Abs. 3

und 33 Abs. 3 des Chemikaliengesetzes, BGBl.

Nr. 326/1987, wird - hinsichtlich des § 33 Abs. 3

des Chemikaliengesetzes im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

und, soweit sich diese Vorschriften auf Pflanzenschutzmittel

beziehen, auch im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

— verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf

Stoffe und Zubereitungen, die als sehr giftig oder

giftig (§ 2 Abs. 5 Z 6 und 7 ChemG) einzustufen

sind. Diese Stoffe und Zubereitungen werden in

der Folge als Gifte bezeichnet.

(2) Die Einstufung im Sinne des Abs. 1 ergibt

sich aus der Einstufung eines Stoffes in der vorläufigen

Giftliste (§ 58 ChemG), kundgemacht durch

die Verordnung BGBl. Nr. 209/1989, in Verbindung

mit den für die Einstufung von Stoffen und

Zubereitungen geltenden Vorschriften der Chemikalienverordnung,

BGBl. Nr. 208/1989.

(3) Spätestens mit Inkrafttreten der Giftliste

gemäß § 23 ChemG ist an Stelle der vorläufigen

Giftliste diese, einschließlich ihrer jährlichen

Ergänzungen oder Änderungen, in Verbindung mit

der Chemikalienverordnung für die Einstufung

maßgeblich.

Giftbezugsbewilligung

§ 2. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Giftbezugsbewilligung

(§ 29 Abs. 1 ChemG) ist bei der

örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

einzubringen. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen

(§ 29 Abs. 2 bis 6 ChemG) gegeben sind,

hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich

einen Giftbezugsschein oder eine Giftbezugslizenz

gemäß den in den Anlagen 1 und 2 vorgesehenen

Mustern auszustellen und darin den Tag des Ablaufes

der Gültigkeit einzutragen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in der

Giftbezugsbewilligung

1. darauf hinzuweisen, daß die in der Kennzeichnung

und in Beipacktexten enthaltenen

Hinweise für die Verwendung und schadlose

Beseitigung des Giftes genau zu beachten

sind, und

2. allfällige ergänzende Bedingungen oder Auflagen

vorzuschreiben, die im Hinblick auf

eine für das Leben oder die Gesundheit von

Menschen unbedenkliche Verwendung oder

schadlose Beseitigung des Giftes erforderlich

sind.

(3) Bei der Erteilung einer Giftbezugslizenz hat

die Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen der

Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzung der

Verläßlichkeit auch zu prüfen, ob der Antragsteller

über Informationen und Kenntnisse über Maßnahmen

der Ersten Hilfe im Vergiftungsfall verfügt.

Erforderlichenfalls sind in der Giftbezugslizenz

auch weitere Vorsorgemaßnahmen zur Sicherstellung

der Durchführung von Maßnahmen der

Ersten Hilfe im Vergiftungsfall als Auflage vorzuschreiben.

§ 3. Beim Bezug von Giften auf Grund eines

Giftbezugsscheines hat der Abgeber des Giftes

darin das Datum der Abgabe und die Menge des

abgegebenen Giftes einzutragen sowie seinen Firmenstempel

und seine Unterschrift beizufügen.

Bestätigung des Rektors oder der Aufsichtsbehörde

§ 4. (1) Die Bestätigung gemäß § 28 Abs. 3 Z 2

ChemG ist für Universitäten oder für Universitätsinstitute

vom Rektor, bei sonstigen öffentlichen

wissenschaftlichen Instituten und Anstalten der

Gebietskörperschaften einschließlich der öffentlichen

Schulen und der Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht

von der zuständigen Aufsichtsbehörde

auszustellen.

(2) Die Bestätigung kann

1. für den einmaligen Bezug eines oder mehrerer

Gifte in einer bestimmten Menge für die

Höchstdauer von drei Monaten oder

2. für den mehrmaligen Bezug einer unbestimmten

Menge von Giften für die Höchstdauer

von drei Jahren

ausgestellt werden, sofern die Notwendigkeit eines

derartigen Bezuges ausreichend dargelegt wird. In

begründeten Fällen kann auch ein längerer Zeitraum

festgesetzt werden. Die Bestätigung ist vom

Rektor oder von der Aufsichtsbehörde einzuziehen,

wenn das Institut oder die Anstalt aufgelassen

wird oder die Notwendigkeit des Giftbezuges nicht

mehr gegeben ist.

(3) In der Bestätigung sind der Leiter des Institutes

oder der Anstalt oder von diesem beauftragte

Personen als die zum Empfang bevollmächtigten

Personen namentlich zu bezeichnen.

(4) Der Rektor und die zuständige Aufsichtsbehörde

haben unverzüglich nach Ausstellung der

Bestätigung eine Abschrift derselben der für das

Institut oder die Anstalt örtlich zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.

Aufbewahrungspflicht

§ 5. Giftbezugsbewilligungen und Bestätigungen

gemäß § 4 sind sorgfältig gegen Mißbrauch und

Diebstahl zu schützen, durch sieben Jahre nach

Ablauf ihrer Gültigkeit aufzubewahren und auf

behördliche Aufforderung vorzulegen.

Bezug und Abgabe von Giften

§ 6. (1) Beim direkten Bezug von Giften durch

Erwerbsberechtigte gemäß § 28 Abs. 3 ChemG und

bei der direkten Zustellung an solche Berechtigte

durch den Abgeber selbst hat der Erwerber

1. die Giftbezugsbewilligung oder die Bestätigung

gemäß § 4 vorzulegen und seine Identität

nachzuweisen oder

2. als Arzt oder Tierarzt unter Nachweis seiner

Identität schriftlich zu erklären, daß er das

Gift in Ausübung der Heilkunde benötigt,

und den Empfang schriftlich zu bestätigen.

(2) Die Bestätigung über den Empfang des Giftes

hat auf einer Giftempfangsbestätigung gemäß dem

Muster der Anlage 3 zu erfolgen. Mit seiner Unterschrift

hat der Erwerber auch zu bestätigen, daß er

das Gift nur für den Zweck, für den die Giftbezugsbewilligung

oder die Bestätigung gemäß § 4

ausgestellt wurde, oder zur Ausübung der Heilkunde

verwenden wird. Wird das Gift an eine Person

abgegeben, die vom Erwerbsberechtigten

gemäß § 33 Abs. 1 ChemG zum Empfang des Giftes

ermächtigt wurde, so hat diese in der vom

Erwerbsberechtigten bereits unterfertigten Giftempfangsbestätigung

auch die Übernahme des Giftes

für den Erwerbsberechtigten zu bestätigen.

Diese Übernahmsbestätigung kann auch in einer

Spalte des Giftvormerkbuches erfolgen.

(3) Bei der Vorlage eines Giftbezugsscheines

gemäß Abs. 1 Z 1 hat der Abgeber oder sein Zusteller

gemäß § 3 vorzugehen.

(4) Die Zustellung von Giften durch Abgabeberechtigte

gemäß § 28 Abs. 2 ChemG einschließlich

der Zustellung im Wege der von den Abgabeberechtigten

beauftragten Spediteure oder hiezu

befugten Beförderungsunternehmen gilt nicht als

Abgabe außerhalb von Betriebsstätten (§ 32 Abs. 3

ChemG), sofern die Abgabeberechtigten oder die

Spediteure über eine inländische Betriebsstätte zur

ordnungsgemäßen Lagerung, Aufbewahrung und

Kontrolle der abzugebenden Gifte verfügen und

die Zustellung unmittelbar aus dieser Betriebsstätte

erfolgt.

(5) Sollen Gifte vom Erwerbsberechtigten gemäß

§ 28 Abs. 3 ChemG nicht direkt bezogen, sondern

vom Abgeber oder im Wege beauftragter Spediteure

oder hiezu befugter Beförderungsunternehmen

an diese Erwerbsberechtigten zugestellt werden,

so ist hiefür eine schriftliche oder telegraphische

Bestellung erforderlich. Der Bestellung durch

Erwerbsberechtigte gemäß § 28 Abs. 3 ChemG sind

der Giftbezugsschein oder die Bestätigung gemäß

§ 4 Abs. 2 Z 1 (beide jeweils im Original) oder die

Giftbezugslizenz oder die Bestätigung gemäß § 4

Abs. 2 Z 2 (beide jeweils allenfalls in Kopie) anzu-

schließen. Ärzte oder Tierärzte haben der Bestellung

die schriftliche Erklärung anzufügen, daß sie

das Gift in Ausübung der Heilkunde benötigen,

und die Bestellung mit der persönlich gefertigten

Ärztestampiglie zu versehen. Der Abgeber hat den

Giftbezugsschein mit der gemäß § 3 erforderlichen

Eintragung zu versehen und tunlichst gleichzeitig

mit der Zustellung dem Erwerbsberechtigten rückzumitteln.

Die Zustellung der Gifte hat zu eigenen

Handen des Erwerbsberechtigten oder der von diesem

ermächtigten Person zu erfolgen. Erfolgt die

Zustellung durch den Abgeber selbst oder durch

Zustellorgane des Abgebers, so hat der Erwerber

oder die von diesem ermächtigte Person bei Erhalt

der Gifte dem Zusteller die unterfertigte Giftempfangsbestätigung

auszufolgen. Im Falle der Zustellung

der Gifte im Wege beauftragter Spediteure

oder hiezu befugter Beförderungsunternehmen ist

die unterfertigte Giftempfangsbestätigung unverzüglich

nach Erhalt der Gifte dem Abgeber nachweislich

rückzusenden.

(6) In Fällen des Bezuges und der Abgabe von

Giften durch gemäß § 28 Abs. 2 ChemG Berechtigte

untereinander gilt nur die Aufzeichnungspflicht

gemäß § 8. Der Abgeber hat sich aber in

zumutbarer Weise darüber in Kenntnis zu setzen,

daß der Erwerber über eine Berechtigung gemäß

§ 28 Abs. 2 ChemG verfügt.

Giftvormerkbuch

§ 7. (1) Die zur Abgabe von Giften gemäß § 28

Abs. 2 ChemG Berechtigten haben über die an

Erwerbsberechtigte gemäß § 28 Abs. 3 ChemG

abgegebenen Gifte ein mit fortlaufenden Seitenzahlen

versehenes Giftvormerkbuch nach dem in der

Anlage 4 vorgesehenen Muster zu führen. Im Giftvormerkbuch

sind im unmittelbaren Zusammenhang

mit der Abgabe des Giftes und im unmittelbaren

Anschluß an die nächstvorliegende Eintragung

einzutragen

1. die Bezeichnung des Erwerbers mit Namen

und Adresse,

2. die genaue Bezeichnung der vorhandenen

Giftbezugsbewilligung oder der Bestätigung

gemäß § 4 und deren Ausstellungstag,

3. die Handelsbezeichnung oder die chemische

Bezeichnung und die Menge des abgegebenen

Giftes und dessen Verwendungszweck,

4. der Name der das Gift abgebenden Person,

5. die eigenhändige Unterschrift des Erwerbers,

sofern dieser den Empfang nicht gesondert

schriftlich bestätigt, und

6. das Abgabedatum.

(2) Der Führung des Giftvormerkbuches ist die

chronologische und lückenlose Sammlung der mit

einer fortlaufenden Nummer zu versehenden Giftempfangsbestätigungen

gleichzuhalten.

(3) Abgeschlossene Giftvormerkbücher sind noch

sieben Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

Die während eines Kalenderjahres erstellte

Sammlung gemäß Abs. 2 ist noch sieben Jahre nach

Ablauf dieses Jahres aufzubewahren.

Sonstige Aufzeichnungspflichten

§ 8. (1) Unbeschadet des § 7 hat jeder, der Gifte

herstellt, gewerbsmäßig einführt oder erwirbt oder

sonst zum Erwerb der Gifte gemäß § 28 ChemG

berechtigt ist, genaue und fortlaufende Aufzeichnungen

über Menge, Herkunft und Verbleib jedes

Giftes zu führen. Diese Aufzeichnungen dürfen

auch durch eine entsprechende Kartei oder durch

eine gesonderte chronologische und lückenlose

Sammlung von Abschriften geeigneter Belege des

Warenverkehrs, wie Frachtscheine, Rechnungen

oder Lieferscheine, oder durch geeignete Aufzeichnungen

auf Trägern elektronischer Datenverarbeitung

geführt werden. Aus diesen Aufzeichnungen

müssen der lagernde Bestand jedes Giftes nach seiner

Menge sowie die Menge jedes hergestellten,

erworbenen, verarbeiteten und abgegebenen Giftes

und die Erwerber dieser Gifte ersichtlich sein.

Diese Aufzeichnungen sind am Ende des Kalenderjahres

oder des davon abweichenden Wirtschaftsjahres

mit einer zusammenfassenden Aufstellung

(Bilanz) abzuschließen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt

sind ein sich aus der ordnungsgemäßen

Betriebsführung ergebender allfälliger Schwund

und die im eigenen Betrieb für Laboratoriumszwecke

verwendete Menge jedes Giftes gesondert

auszuweisen.

(2) Wer nur zum Erwerb von Giften berechtigt

ist (§ 28 Abs. 3 ChemG), darf abweichend von

Abs. 1 seine Aufzeichnungen über den Erwerb und

den Verbleib jedes Giftes entweder durch ein eigenes

Vormerkheft oder zumindest durch eine gesonderte

chronologische und lückenlose Sammlung

der Belege über den Erwerb (Lieferscheine, Rechnungen

usw.) führen. Er hat, wenn er kein eigenes

Vormerkheft über die Verwendung der Gifte führt,

auf jedem Beleg zu vermerken, für welche Zwecke

er die betreffenden Gifte verwendet oder verwendet

hat. Land- und Forstwirte sind von der Vormerkführung

über die Verwendung von Giften ausgenommen,

wenn es sich dabei um Pflanzenschutzmittel

handelt, die nach dem Pflanzenschutzgesetz

oder dem Forstgesetz 1975 genehmigt sind, und

diese Gifte im eigenen Betrieb verwendet werden.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Aufzeichnungen

und Unterlagen sind noch sieben Jahre,

gerechnet vom letzten Gebarungsfall, aufzubewahren.

Register

§ 9. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über

1. die ausgestellten Giftbezugsbewilligungen

und die gemäß § 4 Abs. 4 erhaltenen Bestätigungen

und

2. über die gemäß den §§ 220 bis 223 der

Gewerbeordnung 1973 erteilten Konzessionen

— soweit diese die Herstellung oder den

Handel mit Giften betreffen —

ein Register zu führen, das jeweils nach den

Namen der Erwerbsberechtigten (§ 28 Abs. 3 Z 1

und Z 2 ChemG) und der Konzessionäre (§ 28

Abs. 2 Z 1 ChemG) alphabetisch geordnet ist.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Personen,

die ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunft

— insbesondere im Sinne der Erlangung

einer zumutbaren Kenntnis gemäß § 6 Abs. 6 —

glaubhaft machen, die erforderlichen Auskünfte

aus diesem Register zu erteilen.

Verpackungen

§ 10. Verpackungen von Giften dürfen nach dem

Verbrauch ihres Inhalts nicht mehr für andere

Zwecke, insbesondere nicht als Verpackungen von

Arzneimitteln sowie von Lebensmitteln, Futtermitteln

oder sonstigen ungiftigen Waren des täglichen

Gebrauches, verwendet werden. Sie sind einer

schadlosen Beseitigung zuzuführen, sofern sie nicht

1. als Verpackung des gleichen Giftes wiederverwendet

oder

2. von gemäß § 28 Abs. 2 ChemG Berechtigten

nach einer sachgemäßen Reinigung oder einer

sonstigen entsprechenden Behandlung gefahrlos

weiter verwendet werden können.

Zusätzliche Kennzeichnung von Giften

§ 11. (1) Hersteller und Importeure dürfen Gifte

in Verpackungen (Behältnissen, Handelsverpackungen

oder Überverpackungen), die auch zur

Abgabe an nicht gewerbliche Letztverbraucher

gemäß § 28 Abs. 3 Z 1 ChemG bestimmt sind, nur

in Verkehr setzen, wenn diese Verpackungen mit

einem schwarzen Giftband gekennzeichnet sind,

das in weißer und dauerhafter Schrift in einer

Größe von mindestens 3 mm jedenfalls die Angaben

„Vorsicht — Gift!" und „Bezugsbewilligung

erforderlich" enthält. § 18 Abs. 5 ChemG ist anzuwenden.

(2) Das Giftband muß endlos um die Verpackung

herumgeführt sein oder in seiner Länge

zumindest der gemäß der Chemikalienverordnung

vorgeschriebenen Abmessung der Breite der Kennzeichnung

entsprechen. Die Höhe des Giftbandes

muß mindestens 10 mm betragen. Das Giftband

muß am oberen oder unteren Ende der Verpackung

oder der Kennzeichnung angebracht und mit

der Verpackung dauerhaft verbunden sein und darf

die Kennzeichnung nicht überdecken.

(3) Auf durchsichtigen Umhüllungen, unter

denen das Giftband und die Kennzeichnung vollständig

erkennbar und lesbar sind, ist die Anbringung

des Giftbandes nicht erforderlich.

Zusätzliche Hinweise auf Maßnahmen der Ersten

Hilfe

§ 12. (1) Auf der gemäß der Chemikalienverordnung

vorgeschriebenen Kennzeichnung (Kennzeichnungsschild

oder Beipacktext) sind, wenn und

insoweit dies auf Grund der Art oder Zusammensetzung

des Giftes angezeigt ist, zusätzlich anzugeben

1. konkrete Hinweise auf Maßnahmen der

Ersten Hilfe im Vergiftungsfall sowie sonstige

Gegenmaßnahmen und Verhaltensempfehlungen,

die vom Verwender oder auch von nicht

sachkundigen Hilfspersonen ergriffen werden

können, und

2. das entsprechende Gegengift (Antidot),

sofern ein solches nach der Art des Giftes

bekannt ist, und

3. die Telefonnummer der Vergiftungsinformationszentrale.

(2) Als Hinweise auf Maßnahmen der Ersten

Hilfe sind je nach Art des Vergiftungsfalles Hinweise

wie zB „Zum Erbrechen bringen", „Kein

Erbrechen auslösen", „Reichlich Wasser zuführen",

„Reichlich Milch zuführen", „Keinen Alkohol

zuführen", „Für frische Luft sorgen", „Betroffene

Hautstellen reichlich mit Wasser spülen" und

dergleichen zu verstehen.

Schutzmaßnahmen bei der Lagerung und Aufbewahrung

von Giften

§ 13. (1) Gifte dürfen nur in ausschließlich hiefür

bestimmten Räumen gelagert, aufbewahrt oder vorrätig

gehalten werden. Diese Räume müssen versperrbar

und für Unbefugte unzugänglich sein.

(2) Ist die Lagerung, die Aufbewahrung oder das

Vorrätighalten von Giften in ausschließlich hiefür

bestimmten Räumen, insbesondere wegen der

geringen Betriebsgröße oder wegen der geringen

Menge der Gifte, nicht möglich oder nicht erforderlich,

so darf die Lagerung, die Aufbewahrung

und das Vorrätighalten in versperrbaren und für

Unbefugte unzugänglichen Räumen auch gemeinsam

mit anderen Waren, aber von diesen deutlich

getrennt und übersichtlich angeordnet erfolgen. In

diesen Räumen dürfen jedenfalls keine Arzneimittel,

Lebensmittel, Futtermittel oder sonstige zum

Verzehr durch Menschen oder Tiere bestimmte

Waren gelagert, aufbewahrt oder vorrätig gehalten

werden.

(3) In Räumen, in denen Gifte gemeinsam mit

anderen Waren gelagert, aufbewahrt, vorrätig

gehalten oder feilgehalten werden dürfen, die aber

aus betrieblichen Gründen ständig oder zeitweise

nicht versperrt werden, insbesondere in Verkaufsräumen,

müssen Gifte jedenfalls in einem versperrbaren

und für Unbefugte unzugänglichen, nur für

Gifte bestimmten Metall-Sicherheitsschrank gelagert,

aufbewahrt, vorrätig gehalten oder feilgehalten

werden.

(4) Räume gemäß Abs. 1 und 2 und

Metall-Sicherheitsschränke gemäß Abs. 3 müssen

durch die gut lesbare und dauerhaft angebrachte

Aufschrift „Gift" gekennzeichnet sein.

(5) Die Lagerung, die Aufbewahrung oder das

Vorrätighalten von Giften auf offenen Lagerplätzen

ist nicht zulässig, es sei denn, daß durch geeignete

Maßnahmen, insbesondere durch eine bauliche

Umschließung, zusätzliche technische Einrichtungen,

wie Absperrungen und dergleichen, sowie

durch inner- oder außerbetriebliche Überwachungsmaßnahmen

sichergestellt wird, daß für

Unbefugte ein Zugang nicht möglich ist.

(6) Geräte, die von Erwerbsberechtigten gemäß

§ 28 Abs. 3 Z 1 ChemG verwendet werden und bei

ihrer Verwendung direkt mit Giften in Berührung

kommen, wie Gefäße, Waagen, Löffel und dergleichen,

müssen mit der Aufschrift „Für Gifte

bestimmt" gekennzeichnet sein. Solche Geräte

sowie erforderliche Schutzausrüstungen sind nach

jedem Gebrauch gründlich zu reinigen. Die Geräte

dürfen weder für Arzneimittel noch für Lebensmittel,

Futtermittel oder für sonstige ungiftige Waren

des täglichen Gebrauchs verwendet werden und

sind am gleichen Ort wie die Gifte, für die sie verwendet

werden, aufzubewahren. Auf Geräten, die

ausschließlich zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln

von Land- oder Forstwirten oder von

sonstigen mit der Ausbringung beauftragten Personen

verwendet werden, muß die Aufschrift „Auch

für Gifte bestimmt" deutlich lesbar und dauerhaft

angebracht sein.

(7) Durch diese Verordnung werden Schutzmaßnahmen

bei der Lagerung und Aufbewahrung von

Giften, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften,

insbesondere der Vorschriften betreffend

die Lagerung und Aufbewahrung von Giften in

ortsfesten Anlagen auf Grund der Gewerbeordnung

1973 oder der Vorschriften zum Schutz von

Arbeitnehmern, oder auf Grund anderer Durchführungsvorschriften

zum Chemikaliengesetz zu

beachten sind, nicht berührt.

§ 14. Wer Gifte verwendet, hat die zum Schutz

des Lebens und der Gesundheit von Menschen notwendigen

Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen.

Er hat insbesondere die auf den Verpackungen

und in Beipacktexten angegebenen Hinweise zu

befolgen. Sachunkundige Hilfspersonen sind vom

Erwerbsberechtigten ausdrücklich auf die zu

beachtenden Vorsichtsmaßnahmen aufmerksam zu

machen.

Schlußbestimmungen

§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar

1990 in Kraft.

(2) Für Gifte, die bereits vor dem 1. Februar

1990 gemäß den Bestimmungen der Chemikalienverordnung

in Verbindung mit der vorläufigen

Giftliste eingestuft, gekennzeichnet und verpackt

sind, dürfen Giftbezugsbewilligungen oder Bestätigungen

gemäß den §§ 2 und 4 dieser Verordnung

frühestens drei Monate vor dem in Abs. 1 genannten

Zeitpunkt beantragt und ausgestellt werden.

(3) Sofern dies nicht bereits vorher auf Grund

der mit 1. Februar 1990 außer Kraft tretenden Giftverordnung,

BGBl. Nr. 362/1928, zuletzt geändert

durch die Verordnung BGBl. Nr. 397/1968, oder

auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften unzulässig

ist, dürfen Gifte ab diesem Zeitpunkt keinesfalls

mehr im Wege der Selbstbedienung abgegeben

werden. Das Verbot der Abgabe von Giften im

Wege des Versandhandels, durch sonstige Direktvertriebsmethoden

oder durch Automaten (§ 32

Abs. 3 ChemG) wird davon nicht berührt.

(4) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten

die Bescheide, die auf Grund der §§ 31 und 35 der

Giftverordnung, BGBl. Nr. 362/1928, zuletzt geändert

durch die Verordnung BGBl. Nr. 397/1968,

erlassen worden sind, außer Kraft.

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